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Bundesstrafgericht 02.02.2012 BB.2011.139

February 2, 2012·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·787 words·~4 min·3

Summary

Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).;;Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).;;Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).;;Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).

Full text

Beschluss vom 2. Februar 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Hohler,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2011.139

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Dezember 2010 das zuvor von ihr gegen B. geführte Strafverfahren einstellte (siehe act. 1.1, Ziff. 1, S. 2);

- die A. AG mit Gesuch vom 6. Juli 2011 an die Bundesanwaltschaft gelangte und diese ersuchte, es sei ihr Einsicht in sämtliche verfahrenserledigenden Entscheidungen der Bundesanwaltschaft in den Verfahren gegen B. und Mitbeteiligte zu gewähren (act. 1.2);

- die Bundesanwaltschaft am 1. Dezember 2011 dieses Gesuch vollumfänglich abwies (act. 1.1);

- die A. AG hiergegen mit Beschwerde vom 12. Dezember 2011 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Einsicht in die verfahrenserledigenden Entscheidungen der Bundesanwaltschaft im Verfahren gegen B. zu gewähren (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2012 beantragte, das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin sei auf eine reine Einsichtnahme in die verfahrenserledigenden Entscheide der Beschwerdegegnerin betreffend B. zu beschränken und die Beschwerde sei im Übrigen abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 9);

- die A. AG in ihrer Replik vom 18. Januar 2012 ihren Antrag erneuert, ihr sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die verlangte Einsicht in die verfahrenserledigenden Entscheidungen der Bundesanwaltschaft im Verfahren gegen B. zu gewähren, unter Zusprechung einer angemessenen Entschädigung an die Beschwerdeführerin (act. 11);

- der Bundesanwaltschaft am 19. Januar 2012 ein Doppel der Beschwerdereplik zur Kenntnis gebracht wurde (act. 12).

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist, wenn die im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos wird (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 554 m.w.H. in Fn 1959);

- sich die Beschwerdegegnerin vorliegend in ihrer Beschwerdeantwort dem Beschwerdeantrag unterzieht und es entgegen ihrer Ansicht darüber hinaus an einem weitergehenden Streitgegenstand fehlt, weshalb das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann;

- wenn ein Beschwerdeverfahren gegenstandslos wird, diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig wird, welche die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels verursachte (siehe hierzu mit ausführlicher Begründung TPF BB.2011.2 vom 14. März 2011, zur Publikation vorgesehen m.w.H.);

- vorliegend die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit zu vertreten hat und damit grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig wird;

- die Gerichtskosten somit auf die Staatskasse genommen werden (vgl. hierzu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1328; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1777; GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 428 StPO N. 4; DOMEISEN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 428 StPO N. 8; GUIDON, a.a.O., N. 566);

- die Beschwerdegegnerin demzufolge der Beschwerdeführerin eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte auszurichten hat (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO);

- diese Entschädigung vorliegend ermessensweise auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen; ohne MwSt.) festgesetzt wird (Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]; Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]);

- 4 und erkennt: 1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- auszurichten (inkl. Auslagen; ohne MwSt.).

Bellinzona, 2. Februar 2012 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt Christoph Hohler - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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