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Bundesstrafgericht 24.01.2012 BB.2011.137

January 24, 2012·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·711 words·~4 min·4

Summary

Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO);Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO).;;Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO);Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO).;;Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO);Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO).;;Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO);Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO).

Full text

Beschluss vom 24. Januar 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

A.,,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO); Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2011.137

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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 17. Oktober 2011 bei der Bundesanwaltschaft eine Anzeige unter anderem gegen B. einreichte (act. 3, Beilage 6);

- die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. November 2011 die Strafsache nicht anhand nahm (act. 3, Beilage 4);

- A. auf Nachfrage am 11. November 2011 mitgeteilt wurde, dass in der vorerwähnten Angelegenheit kein Strafverfahren eingeleitet worden sei (act. 1.1);

- A. gegen die Nichtanhandnahmeverfügung am 8. Dezember 2011 beim Bundesstrafgericht Beschwerde einreichte und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte (act. 1).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gemäss Art. 301 Abs. 3 StPO der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin ist, keine weitergehenden Verfahrensrechte zustehen;

- die Parteien zur Beschwerde legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);

- die geschädigte Person somit nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne von Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.34 vom 4. Juli 2011, E. 1.1 mit weiteren Hinweisen);

- es sich bei den vom Beschwerdeführer beanzeigten Delikte, welche in die Zuständigkeit des Bundes fallen, nicht um Antragsdelikte handelt, weswegen für die Konstituierung als Privatkläger eine ausdrückliche Erklärung notwendig gewesen wäre (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO);

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- der Beschwerdeführer sich als mutmasslich geschädigte Person vorliegend nicht als Privatkläger konstituiert hat, obwohl er als Anzeigeerstatter dazu die Möglichkeit gehabt hätte;

- es dem Beschwerdeführer gemäss den vorstehenden Ausführungen an der Beschwerdelegitimation mangelt;

- die Beschwerde sich demnach als offensichtlich unzulässig erweist, weswegen auf sie ohne weiteren Schriftenwechsel nicht eingetreten wird (Art. 390 Abs. 2 StPO);

- die Beschwerde auch materiell im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO als unbegründet einzustufen ist, weil dem in bundesrechtlicher Strafverfolgungskompetenz betroffenen Personal von B. in der Strafanzeige vom 17. Oktober 2011 keine konkreten strafbaren Handlungen vorgeworfen werden, sondern lediglich Kritik an dessen Gerichtsentscheiden geübt wird;

- jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV);

- gemäss obiger Ausführungen die Beschwerde des Beschwerdeführers sich zum Vornherein als aussichtslos erweist, infolgedessen sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf das reglementarisch vorgesehene Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 24. Januar 2012 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - A.. - Bundesanwaltschaft,

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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