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Bundesstrafgericht 08.04.2009 BB.2009.31

April 8, 2009·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,084 words·~5 min·4

Summary

Amtshandlung (Art. 105bis Abs. 2 BStP);;Amtshandlung (Art. 105bis Abs. 2 BStP);;Amtshandlung (Art. 105bis Abs. 2 BStP);;Amtshandlung (Art. 105bis Abs. 2 BStP)

Full text

Entscheid vom 8. April 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A., 2. B.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Amtshandlung (Art. 105bis Abs. 2 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2009.31 und BB.2009.32

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer und weitere Mitbeschuldigte ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren führt wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte, welches sie u. a. wegen des Verdachts der Geldwäscherei auf die Beschwerdeführerin ausgedehnt hat;

- die Beschwerdegegnerin im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens u. a. dem Beschwerdeführer zuzuordnende Vermögenswerte bei der Bank C. beschlagnahmte;

- die Beschwerdegegnerin die Bank C. mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 bat, die entsprechende Festgeldanlage nicht zu verlängern und den Betrag, inklusive Zins, zusammen mit dem ebenfalls aufzulösenden Privatkonto auf ein Konto bei der Schweizerischen Nationalbank zu überweisen, wobei sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kopie des Schreibens zugehen liess (Posteingang bei diesem am 19. Dezember 2008; act. 1.1);

- der Beschwerdeführer der Bank gegenüber am 22. Dezember 2009 mitteilte, dass er mit dem Vorgehen nicht einverstanden sei, und diese ersuchte, die verlangte Überweisung nicht durchzuführen und die Festgeldanlage weiterzuführen (act. 1.2);

- die Bank C. dem Beschwerdeführer schliesslich am 20. Januar 2009 mitteilte, dass sie den Auftrag der Beschwerdegegnerin ausgeführt habe (act. 1.4);

- die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. Januar 2009 eine Frist von zehn Tagen anberaumten, um den entsprechenden Betrag wieder der Bank C. zurückzuüberweisen und auf ihrem Konto wieder eine Festgeldanlage einzurichten (act. 1.6);

- die Beschwerdegegnerin am 26. Januar 2009 dem Vertreter des Beschwerdeführers gegenüber hinsichtlich der Vermögenswerte bei der Bank C. nochmals auf ihr Schreiben vom 17. Dezember 2009 hinwies (act. 1.7);

- die Beschwerdeführer hierauf der Beschwerdegegnerin am 30. Januar 2009 erneut ihr Schreiben vom 23. Januar 2009 zugehen liessen und diesbezüglich um Antwort ersuchten (act. 1.9);

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- die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangten und die vollumfängliche Aufhebung der von der Beschwerdegegnerin am 17. Dezember 2009 verfügten Massnahme, die Rücküberweisung der abdisponierten Gelder auf das Privatkonto der Beschwerdeführer bei der Bank C. sowie dort die erneute Investition in Form einer Festgeldanlage verlangten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1);

- gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwerdekammer zulässig ist (Art. 105bis Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710);

- die Beschwerde gegen eine Amtshandlung innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von ihr Kenntnis genommen hat, einzureichen ist (Art. 217 BStP);

- die vorliegende Beschwerde gegen die am 17. Dezember 2008 verfügte Massnahme ungefähr nach drei Monaten und somit offensichtlich nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist von fünf Tagen eingereicht worden ist;

- die Beschwerdeführer sich diesbezüglich darauf berufen, dass von der Beschwerdegegnerin eine Beschwerdefrist weder bei der Verfügung der Massnahme noch in deren Antwortschreiben gesetzt worden sei;

- das Fehlen oder die Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung darstellt, woraus den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen darf, wenn sie sich in guten Treuen darauf verlassen durften (vgl. hierzu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N. 1645 m.w.H.; zur analogen Anwendung solcher öffentlichrechtlicher Grundsätze auf die Beschwerdeverfahren nach BStP vgl. TPF BB.2007.3 E. 1.2 m.w.H.);

- das angefochtene Schreiben zwar keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, jedoch dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer zugestellt wurde;

- auch der Empfänger einer nicht als solchen bezeichneten Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung diese nicht einfach ignorieren kann, sondern er vielmehr gehalten ist, sie innert der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anzu-

- 4 fechten oder sich innert nützlicher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen hat, wenn er den Verfügungscharakter erkennen kann und sie nicht gegen sich gelten lassen will (BGE 129 II 125 E. 3.3 S. 134);

- dies vorliegend umso mehr gelten muss, als der Beschwerdeführer im Rahmen des gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens bereits mehrfach Beschwerden an die I. Beschwerdekammer gerichtet hat und deshalb mit den Rechtsmittelbestimmungen der BStP vertraut ist;

- die Beschwerdeführer zudem geltend machen, dass sie mit der vorliegenden Beschwerde zugewartet hätten, bis auch der letzte ihrer am 30. Januar 2009 an die Beschwerdegegnerin gerichteten Anträge, mit Ausnahme der dieser Beschwerde zu Grunde liegenden Forderungen, am 23. März 2009 beantwortet worden sei, sich diesbezüglich jedoch zu Gunsten der Beschwerdeführer nichts ableiten lässt;

- die Beschwerde nach dem Gesagten als verspätet anzusehen ist und sich daher als sofort unzulässig erweist, weswegen auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 219 Abs. 1 BStP e contrario);

- im Übrigen der Beschwerdeführerin als in Errungenschaftsbeteiligung mit dem Beschwerdeführer lebende Ehegattin mangels konkreter und unmittelbarer Beschwer keine Beschwerdelegitimation hinsichtlich nur auf ihren Ehegatten lautenden Konten zukommt (vgl. TPF 2007 158 E. 1.2);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen haben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), wobei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

- 5 und erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 8. April 2009 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - A. - B. - Bundesanwaltschaft (mitsamt Doppel der Beschwerde)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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