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Bundesstrafgericht 23.01.2009 BB.2009.1

January 23, 2009·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·559 words·~3 min·2

Summary

Beweismittelbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP);;Beweismittelbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP);;Beweismittelbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP);;Beweismittelbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP)

Full text

Entscheid vom 23. Januar 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Raess,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beweismittelbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2009.1 Nebenver fahren: BP.2009.2

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren führt wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs sowie weiterer Delikte;

- die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Januar 2009 u. a. verschiedene Unterlagen des Beschwerdeführers beschlagnahmte (BB.2009.1 act. 1.1), wogegen der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 12. Januar 2009 an die I. Beschwerdekammer gelangte und u. a. um Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (BB.2009.1 act. 1);

- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2008 seine Beschwerde zurückzog bzw. von dieser Abstand nahm (BB.2009.1 act. 3);

- der Abstand einer Partei gemäss Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 ff. BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP den Rechtsstreit sofort beendet (vgl. TPF BB.2006.13 vom 10. April 2006 m.w.H.);

- das Beschwerdeverfahren somit zufolge Abstands abgeschrieben werden kann, wobei die den Abstand erklärende Partei als unterliegende Partei im Sinne des Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG gilt;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

- das Gesuchsverfahren betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens ebenfalls als gegenstandslos abgeschrieben werden kann;

- 3 und erkennt: 1. Das Verfahren BB.2009.1 wird zufolge Abstands des Beschwerdeführers als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Das Verfahren BP.2009.2 wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 23. Januar 2009 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt Markus Raess - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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