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Bundesstrafgericht 11.02.2008 BB.2007.61

February 11, 2008·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·749 words·~4 min·2

Summary

Aktives Rechtshilfeersuchen (Art. 105bis Abs. 2 BStP);;Aktives Rechtshilfeersuchen (Art. 105bis Abs. 2 BStP);;Aktives Rechtshilfeersuchen (Art. 105bis Abs. 2 BStP);;Aktives Rechtshilfeersuchen (Art. 105bis Abs. 2 BStP)

Full text

Entscheid vom 11. Februar 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Aktives Rechtshilfeersuchen (Art. 105bis Abs. 2 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2007.61

- 2 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Bundesanwaltschaft am 22. Oktober 2007, nach Abschluss der u. a. gegen den Beschwerdeführer geführten Voruntersuchung wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), das italienische Justizministerium rechtshilfeweise um Zustellung verschiedener Einvernahmeprotokolle ersuchte (act. 1.1);

- der Beschwerdeführer hiergegen am 29. Oktober 2007 bei der I. Beschwerdekammer Beschwerde erhob (act. 1);

- der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2007 eingeladen wurde, bis 9. November 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten (act. 3);

- der Beschwerdeführer hierauf am 8. November 2007 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte (act. 5), welches die I. Beschwerdekammer mit Entscheid vom 11. Januar 2008 abwies (act. 6);

- dem Beschwerdeführer mit erwähntem Entscheid bis 25. Januar 2008 erneut Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- gesetzt wurde;

- der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam und deshalb am 29. Januar 2008 erneut eingeladen wurde, bis 8. Februar 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten, andernfalls auf seine Eingabe nicht eingetreten werde (act. 7);

- der Beschwerdeführer auch innerhalb der ihm anberaumten Nachfrist keinen Kostenvorschuss geleistet hat, jedoch in einer Eingabe vom 8. Februar 2008 mitteilte, dass ihm der Entscheid vom 11. Januar 2008 die Fortsetzung des eingeleiteten Verfahrens völlig verunmögliche, so dass ihm bloss das Ersuchen übrig bleibe, ihm für die Abschreibung des Verfahrens wenigstens keine Kosten aufzuerlegen (act. 9);

- sich diesem Schreiben nicht ausdrücklich entnehmen lässt, dass die Beschwerde zurückgezogen werde;

- demzufolge auf die Beschwerde infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses androhungsgemäss und in Anwendung von Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG nicht eingetreten wird;

- 3 -

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die gerichtlichen Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie für die Nebenverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende Wirkung auf Fr. 300.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32);

- der Beschwerdeführer im Strafverfahren seit dem 31. August 2004 durch Rechtsanwalt Robert Vogel amtlich verteidigt wird (act. 5.1 S. 16);

- die im Ermittlungsverfahren bzw. in der Voruntersuchung bestellte amtliche Verteidigung gemäss Praxis der I. Beschwerdekammer in dem Sinne übernommen wird, als die I. Beschwerdekammer die Entschädigung der amtlichen Verteidigung garantiert (vgl. Weisung 06/2007 der I. Beschwerdekammer vom 19. November 2007);

- die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das vorliegende Verfahren auf Fr. 600.-- (zzgl. 7,6 % MwSt.) festgesetzt wird (Art. 38 Abs. 1 BStP und Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31);

- der Beschwerdeführer infolge seines Unterliegens im Beschwerdeverfahren für diese Kosten dem Bundesstrafgericht gegenüber rückerstattungspflichtig wird;

- 4 und erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 600.-- (zzgl. 7,6 % MwSt.) zu bezahlen. Dieser Betrag ist der Bundesstrafgerichtskasse durch den Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Bellinzona, 13. Februar 2008 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt Robert Vogel - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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