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Bundesstrafgericht 24.10.2007 BB.2007.57

October 24, 2007·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·602 words·~3 min·4

Summary

Beweismittel und unentgeltliche Rechtspflege (Art. 214 Abs. 1 BStP, Art. 64 Abs. 1 BGG);;Beweismittel und unentgeltliche Rechtspflege (Art. 214 Abs. 1 BStP, Art. 64 Abs. 1 BGG);;Beweismittel und unentgeltliche Rechtspflege (Art. 214 Abs. 1 BStP, Art. 64 Abs. 1 BGG);;Beweismittel und unentgeltliche Rechtspflege (Art. 214 Abs. 1 BStP, Art. 64 Abs. 1 BGG)

Full text

Entscheid vom 24. Oktober 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

Vorinstanz

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand Beweismittel und unentgeltliche Rechtspflege (Art. 214 Abs. 1 BStP, Art. 64 Abs. 1 BGG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2007.57

- 2 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- der Eidgenössische Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung gegen A. wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB auf Beweisantrag der Bundesanwaltschaft hin am 20. September 2007 verfügte, dass eine psychiatrische Begutachtung von A. angeordnet werde, wobei er zur Begründung auf die Eingabe der Bundesanwaltschaft vom 31. August 2007 verwies (act. 1); - A. mit Eingabe vom 29. September 2007 „Einsprache“ bei der I. Beschwerdekammer erhob, worin er erklärte, dass er sich einer psychiatrischen Begutachtung widersetzen werde und „Eurem Gefälligkeitspsychiater nichts zu sagen“ hätte (act. 1 S. 2); - A. gleichzeitig um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; - mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet wurde (act. 2); - die Beschwerde gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters und demnach vorliegend zulässig ist (Art. 214 Abs. 1 BStP); - die Beschwerde der Beschwerdekammer schriftlich einzureichen ist (Art. 216 Satz 1 BStP), woraus sich ergibt, dass eine gesetzeskonforme Beschwerdeerhebung nebst einem schriftlichen Antrag auch eine schriftliche Begründung erfordert, mit welcher der Beschwerdeinstanz darzulegen ist, inwiefern die angefochtene Amtshandlung fehlerhaft und daher aufzuheben oder abzuändern sei (vgl. TPF BB.2005.43 vom 7. Juli 2005 E. 3.1); - sich die Beschwerde im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP sofort als unbegründet erweist, da sie wohl einen sinngemässen Antrag auf Aufhebung von Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung enthält, dieser Antrag aber in keiner Art und Weise begründet worden ist, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer sich diesbezüglich – aufgrund der Verweisung in der angefochtenen Verfügung – mit der Begründung des Beweisantrags der Bundesanwaltschaft hätte auseinandersetzen müssen; - das Beschwerdeverfahren somit ohne Weiterungen durch Nichteintretensentscheid zu erledigen ist (TPF BB.2005.43 vom 7. Juli 2005 E. 5); - das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Beschwerde zum Vorneherein als aussichtslos erweist (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG);

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- A. demnach die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32);

- 4 und erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 25. Oktober 2007 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - A. - Bundesanwaltschaft - Eidg. Untersuchungsrichteramt Beilage - 1 Einzahlungsschein

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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