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Bundesstrafgericht 09.05.2005 BB.2005.23

May 9, 2005·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·878 words·~4 min·4

Summary

Beschwerde gegen Einziehung (Art. 73 Abs. 2 BStP);;Beschwerde gegen Einziehung (Art. 73 Abs. 2 BStP);;Beschwerde gegen Einziehung (Art. 73 Abs. 2 BStP);;Beschwerde gegen Einziehung (Art. 73 Abs. 2 BStP)

Full text

Entscheid vom 9. Mai 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

A.______,

Beschwerdeführerin

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Einziehung (Art. 73 Abs. 2 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2005.23

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Sachverhalt:

A. Am 28. Januar 2005 versuchte A.______ im Migros in Z.______ mit einer gefälschten Banknote à Fr. 50.-- zu bezahlen. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) eröffnete deshalb am 9. März 2005 zuständigkeitshalber ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Geldfälschung (BK act. 8). Mit Verfügung vom 9. März 2005 stellte die Bundesanwaltschaft das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren ein. Gleichzeitig wurde das sichergestellte Falschgeld eingezogen (BK act. 5 und 8.5).

B. A.______ wendet sich mit Eingabe vom 12. März 2005 (Eingang 17. März 2005) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und erhebt „Einspruch gegen den Einbezug des Falschgeldes“ (BK act. 1).

Die Bundesanwaltschaft stellt in ihrer Antwort vom 25. April 2005 innert erstreckter Frist Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (BK act. 8). Von der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wird abgesehen. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen die Einziehungsverfügung des Bundesanwalts bei Einstellung der Ermittlungen kann innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 73 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG). Das Verfahren richtet sich, soweit in Art. 73 BStP nicht abweichend geregelt, nach den Vorschriften der Art. 214-219 BStP.

1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Einziehungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2005 (BK act. 5 und 8.5). Die Beschwerdeführerin ist durch die Verfügung beschwert. Überdies ist die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

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2. 2.1 Bei Einstellung der Ermittlungen ist der Bundesanwalt zur Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten zuständig; er hat seine Verfügung mit einer kurzen Begründung dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen (Art. 73 Abs. 1 BStP). Einzuziehen und unbrauchbar zu machen oder zu vernichten sind unter anderem falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie Fälschungsgeräte (Art. 249 Abs. 1 StGB). Art. 249 StGB ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Verhältnis zu Art. 58 StGB insoweit Spezialbestimmung, als er keine strafbare Handlung im Sinne der Art. 240 ff. StGB voraussetzt, denn es ist nur vom Tatobjekt der jeweiligen strafbaren Handlungen die Rede, während die subjektiven Tatbestandselemente nicht als Voraussetzung für die Einziehung genannt werden (vgl. hierzu sowie den nachfolgenden Ausführungen BGE 123 IV 55, 57 E. 1b m.w.H. sowie BSK StGB II-LENTJES MEILI, Basel 2003, Art. 249 N. 8). Spezialbestimmung ist er auch insoweit, als die Einziehung von Falschgeld – im Sinne einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der Gefährdung schutzwürdiger Interessen – obligatorisch ist. Damit stellt sich die sonst im Anwendungsbereich von Art. 58 StGB stets zu prüfende Frage nicht, ob die Einziehung nicht durch weniger weitgehende Ersatzmassnahmen entbehrlich ist, weil solche nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Vorrang haben, wenn sie den Sicherungszweck der Einziehung erfüllen; Art. 249 StGB räumt dem Richter diesbezüglich kein Ermessen ein. Im Übrigen sind aber die durch die Rechtsprechung im Rahmen von Art. 58 StGB entwickelten Grundsätze auch bei der Anwendung von Art. 249 StGB sinngemäss zu berücksichtigen.

2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei der sichergestellten Banknote um Falschgeld handelt. Damit aber ist diese obligatorisch einzuziehen. Die Einziehungsverfügung ist mithin nicht zu beanstanden und die Beschwerde demgemäss abzuweisen.

Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde ist die Beschwerdeführerin der guten Ordnung und Klarheit halber nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Einziehung unabhängig irgendeiner Strafbarkeit zu erfolgen hat. Dass sich die Beschwerdeführerin, wie sie ausführt, nicht strafbar gemacht hat, ist auch die Auffassung der Beschwerdegegnerin. In diesem Sinne hielt letztere in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. April 2005 (BK act. 8) denn auch fest, sie habe das Verfahren „mangels Erhärtung eines konkreten Tatverdachts sowie mangels Hinweisen auf Involvierung der Beschwerdeführerin“ eingestellt. Mit der Einstellungsverfügung vom 9. März

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2005 (BK act. 5 und 8.5) hat sie ebendies zum Ausdruck gebracht, nämlich dass ein ausreichender Tatverdacht zu Lasten der Beschwerdeführerin fehlt bzw. eine strafbare Handlung der Beschwerdeführerin nicht erkennbar ist.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- (Minimalgebühr) anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). Diese wird der Beschwerdeführerin unter Anrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- auferlegt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Rest des Kostenvorschusses von Fr. 300.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.-- auferlegt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Rest des Kostenvorschusses von Fr. 300.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 9. Mai 2005 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - A.______ - Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

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