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Bundesstrafgericht 10.03.2005 BB.2004.73

March 10, 2005·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·554 words·~3 min·4

Summary

Beschwerde gegen Verweigerung der Zulassung als privater Verteidiger und Verweigerung des Besuchsrechts (Art. 105bis BStP);;Beschwerde gegen Verweigerung der Zulassung als privater Verteidiger und Verweigerung des Besuchsrechts (Art. 105bis BStP);;Beschwerde gegen Verweigerung der Zulassung als privater Verteidiger und Verweigerung des Besuchsrechts (Art. 105bis BStP);;Beschwerde gegen Verweigerung der Zulassung als privater Verteidiger und Verweigerung des Besuchsrechts (Art. 105bis BStP)

Full text

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2004.73

Entscheid vom 10. März 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu

Parteien

A.______, Beschwerdeführer

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Verweigerung der Zulassung als privater Verteidiger und Verweigerung des Besuchsrechts (Art. 105bis BStP)

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachstehend „Bundesanwaltschaft“) mit Verfügung vom 2. September 2004 anordnete, A.______ sei wegen einer latenten Interessenkollision i.S.v. Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) für die Rechtsvertretung der Beschuldigten B.______ und C.______ nicht zuzulassen; dass gegen diese Verfügung weder A.______ noch B.______ oder C.______ Beschwerde erhoben; dass A.______ die Bundesanwaltschaft am 25. Oktober 2004 darum ersuchte, die inhaftierten B.______ und C.______ als Parteienvertreter besuchen zu dürfen, was ihm mit Verfügung vom 3. November 2004 verweigert und mit Entscheid dieser Kammer vom 10. November 2004 bestätigt wurde; dass die Beschwerdekammer auf eine ihr zuständigkeitshalber vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement weitergeleitete Aufsichtsbeschwerde A.______ vom 10. November 2004 nicht eintrat (Entscheid der Beschwerdekammer vom 21. Januar 2005; BK_A 210/04); dass auf den erneuten Antrag A.______, ihm sei das Besuchsrecht zu gewähren und er sei als privater Verteidiger der Beschuldigten B.______ und C.______ zuzulassen, die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 22. November 2004 nicht eintrat (BK act. 1.1); dass A.______ dagegen mit Eingabe vom 25. November 2004 Beschwerde erhob und darin erneut beantragt, er sei als privater Verteidiger von B.______ und C.______ mit allen daraus ergehenden Rechten, insbesondere dem Besuchsrecht, anzuerkennen (BK act. 1); dass er die Beschwerde damit begründet, die Akten seien mit Entscheid der Bundesanwaltschaft vom 22. Oktober 2004 parteiöffentlich gemacht worden, weshalb keine Interessenkollision mehr bestehe, und er von B.______ und C.______ aufgrund von ihnen unterzeichneter, aktueller Anwaltsvollmachten als deren Vertreter gewünscht werde; dass A.______ in der gleichen Eingabe vom 25. November 2004 auch ein Gesuch um Revision des Entscheids der Beschwerdekammer vom 10. No-

- 3 vember 2004 stellte und dieses mit denselben Vorbringen wie die Beschwerde begründete; dass das Revisionsgesuch mit Entscheid vom 6. Dezember 2004 abgewiesen (BK_B 209/04) und darin u.a. erwogen wurde, die Akten seien entgegen den Ausführungen des damaligen Gesuchstellers und jetzigen Beschwerdeführers nur teilweise parteiöffentlich gemacht worden und die Gefahr einer latenten Interessenkollision sei nicht gebannt (vgl. E. 2.1 des Entscheids), woran auch die eingereichten aktuellen Anwaltsvollmachten nichts ändern könnten (E. 2.2 des Entscheids); dass die vorgenannten Erwägungen, welche zur Abweisung des Revisionsgesuchs führten, auch für die identischen, zur Begründung der Beschwerde vorgebrachten Rügen gelten, weshalb auch diese Beschwerde abzuweisen ist; dass im genannten Entscheid vom 6. Dezember 2004 in Bezug auf A.______s Ersuchen, der Entscheid habe auf Italienisch zu erfolgen, erwogen wurde, gestützt auf Art. 30 SGG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 OG rechtfertige sich die deutsche Sprache (vgl. E. 1. des Entscheids), was auch für den vorliegenden Entscheid gilt; dass vorliegend die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht) und dem Gesuchsteller aufzuerlegen ist (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG),

- 4 und erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 11. März 2005 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - A.______ - Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.

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