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Bundesrat Beschwerdeentscheide 20.09.2024

September 20, 2024·Deutsch·CH·Beschwerdeentscheide·PDF·1,300 words·~7 min·1

Summary

Schreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) an den Chef der Armee in der Beschwerdesache A. gegen den Dienst für präventiven Schutz der Armee (DPSA)

Full text

BJ-D-16DA3401/38

Bundesamt für Justiz BJ Susanne Kuster, Dr. iur., MPA Unibe Bundesrain 20 3003 Bern Susanne.Kuster@bj.admin.ch www.bj.admin.ch Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Öffentliches Recht

Aktenzeichen: 361-3769/1/5 Bern, 20. September 2024 Beschwerdesache A. gegen DPSA betreffend Verfügung des DPSA vom 15. Januar 2024 (Abweisung Gesuch um Akteneinsicht) Sehr geehrter Herr Korpskommandant Süssli Wir leiten Ihnen hiermit mangels Zuständigkeit die Beschwerdeakten in der Beschwerdesache A. (Beschwerdeführerin) gegen den Dienst für präventiven Schutz der Armee (DPSA) betreffend dessen Verfügung vom 15. Januar 2024 weiter. Wie Sie den beigelegten Akten entnehmen können, dreht sich die Beschwerdesache darum, dass der DPSA mit Verfügung vom 15. Januar 2024 das Einsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2023 abwies. Es ging um eine armeeinterne Risikobeurteilung des DPSA zur Beschwerdeführerin. Da es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine Verfügung auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit handle, gingen der DPSA und die Beschwerdeführerin davon aus, dass der Bundesrat zur Beurteilung der Beschwerde zuständig sei (siehe Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausführungen in der Beschwerdeschrift). Gegen die angefochtene Verfügung des DPSA ist jedoch nicht das Rechtsmittel an den Bundesrat zulässig, sondern dasjenige an die Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Aufgrund der uns vorliegenden Akten liegt die Zuständigkeit für die Beschwerde beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und innerhalb des VBS ist der Chef der Armee Beschwerdeinstanz. Wir stützen uns hierzu auf folgende Überlegungen zu Zuständigkeit von Bundesrat und Aufsichtsbehörde: Keine Zuständigkeit des Bundesrats Einschreiben

Gruppe Verteidigung z.Hd. Thomas Süssli Chef der Armee Bundeshaus Ost 3003 Bern

Aktenzeichen: 361-3769/1/5

2/4 - Der Bundesrat beurteilt Beschwerden in seiner Zuständigkeit (Art. 72 ff. VwVG). So ist die Beschwerde an den Bundesrat zulässig gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt (Art. 72 Bst. a VwVG). Die Zuständigkeit beschränkt sich dabei auf Verfügungen der Departemente und der Bundeskanzlei (Art. 73 Bst. a VwVG). Departementsverfügungen müssen ausdrücklich im Namen des Departements ergehen (MARINO LEBER, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen, Art. 73 N 2). Gegen Verfügungen von untergeordneten Stellen ist die Beschwerde dagegen nicht zulässig.

- Die Beschwerdeführerin ficht in ihrer Beschwerde die Verfügung des DPSA vom 15. Januar 2024 an. Es handelt sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um eine Departementsverfügung: Dies ergibt sich u.a. bereits aus der Beschriftung der Verfügung – so u.a. in Ziff. 10 der Rechtsmittelbelehrung «Gegen diese Verfügung des Dienstes für präventiven Schutz der Armee (DPSA)» oder die Signatur «Kommando Operationen MND & DPSA» durch «Oberstlt B. Kommandant DPSA» (act. 5). Anders als in der erwähnten Rechtsmittelbelehrung vorgesehen, lassen sich Verfügungen des DPSA nicht direkt beim Bundesrat anfechten. Der DPSA ist keine zulässige Vorinstanz gemäss Artikel 73 VwVG.

Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde im Allgemeinen

- Soweit in solchen Fällen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht offen steht und das Bundesrecht keine anderen Beschwerdeinstanzen bezeichnet, sieht Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d VwVG die hierarchische Beschwerde vor. Auffangweise bezeichnet der besagte Buchstabe für solche Fälle die Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz. Um welche Behörde es sich dabei im Einzelnen handeln, ergibt sich aus den einschlägigen organisationsrechtlichen Erlassen oder aus dem Spezialgesetz (KIENER, in: Auer et al., a.a.O., Art. 47 N 14). Beschwerdeinstanz ist damit in der Regel die Verwaltungsbehörde, die der verfügenden Behörde hierarchisch übergeordnet ist. Gegenüber den Bundesämtern sind dies im Bund die eidgenössischen Departemente (siehe Urteile des BGer 2A.629/2006 und 2A.630/2006 vom 20. September 2007, E. 4.2; MARGIT MOSER-SZELESS, in: Bellanger et al. [édit.], CR-PA, Bâle 2024, Art. 47 N 35; vgl. z.B. innerhalb der Departemente Art. 38 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 [RVOG; SR 172.010]).

- Bei Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes – wovon die Parteien ausgehen – ist eine Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ausgeschlossen (siehe Art. 32 Abs. 1 Bst. a Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]). Eine Beschwerdeinstanz von Spezialgesetzes wegen ist nicht ersichtlich: Der DPSA erfüllt Aufgaben im Bereich Militärische Sicherheit und setzt sich aus militärischem Personal zusammen (Art. 11 f. Verordnung über die Militärische Sicherheit vom 21. November 2018 [VMS; SR 513.61] i.V.m. Art. 100 Militärgesetz vom 3. Februar 1995 [MG; SR 510.10]). Er erstellte die strittige armeeinterne Risikobeurteilung betreffend Beschwerdeführerin insofern in Erfüllung seiner rechtlich vorgesehenen Aufgaben (siehe Art. 11 Abs. 2 VMS i.V.m. Art. 100 Abs. 4 MG). Die Beschwerdeführerin machte im Kontext der dazu vorgenommenen Bearbeitung ihrer Personendaten (Art. 4 VMS) mittels Anfrage vom 24. Februar 2023 ihr Auskunftsrecht geltend (Art. 25 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [DSG; SR 235.1] i.V.m. Art. 4 Abs. 3 VMS; vgl. ferner Art. 2 Abs. 3 sowie Art. 167g ff. des Bundesgesetzes vom 3. Oktober über militärische und andere Informationssysteme im VBS [MIG; SR 510.91]). Der DPSA wies das Gesuch mittels Verfügung

Aktenzeichen: 361-3769/1/5

3/4 vom 15. Januar 2024 ab. Gemäss Artikel 40 Absatz 1 MG richtet sich der Rechtsschutz in anderen nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten – in casu die angefochtene Verfügung des DPSA vom 15. Januar 2024 betreffend Gesuch um Akteneinsicht (Anfechtungsobjekt) – nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz und damit nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d VwVG. Beschwerdeinstanz für die Verfügung des DPSA vom 15. Januar 2024 ist infolgedessen die zuständige übergeordnete Aufsichtsbehörde des DPSA gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d VwVG.

Chef der Armee als übergeordnete Aufsichtsbehörde des DPSA

- Gemäss Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vom 7. März 2003 (OV-VBS, SR 172.214.1) führt der Chef der Armee die Gruppe «Verteidigung» (Art. 10 Abs. 1 OV-VBS). Dieser unterstellt ist die Verwaltungseinheit «Kommando Operationen» (Art. 11 Bst. b OV-VBS). Zu dieser gehört gemäss Organigramm des Kommando Operationen (Kdo OP) der DPSA.

- Nach dem Gesagten ist die Gruppe Verteidigung und damit der Chef der Armee dem Kommando Operation MND & DPSA hierarchisch übergeordnet (siehe Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Bst. b OV-VBS, Art. 13 VMS sowie Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung [RVOV; SR 172.010.1]). Entsprechend ist innerhalb des VBS der Chef der Armee zuständige zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung des DPSA vom 15. Januar 2024.

Weiterleitung der Beschwerdeakte durch das BJ

- Die Beschwerdeführerin richtete ihre Beschwerden an den Bundesrat. Die Befugnisse des Bundesrats als Beschwerdeinstanz übt nach Artikel 75 Absatz 1 und 3 VwVG bis zum Entscheid das EJPD aus. Die Instruktion des Verfahrens vor dem Bundesrat übernimmt dabei das Bundesamt für Justiz (BJ) in Anwendung von Artikel 75 Absatz 1 VwVG und Artikel 7 Absatz 8 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD; SR 172.213.1). Das BJ ist daher Namens des EJPD zuständig, die nötigen verfahrensleitenden Schritte anzuordnen.

- Das BJ stellte die fehlende Zuständigkeit erst nach Eröffnung des eingeleiteten Schriftenwechsels fest. Wie Sie den beigelegten Akten entnehmen können, hat der DPSA inzwischen neu verfügt und kürzlich die Einsicht in die strittigen Akten ermöglicht und quittieren lassen. Zugleich hat die Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss bezahlt, die Akten eingesehen und die Einsichtnahme quittiert sowie eine Kostennote eingereicht. Mit Blick auf das weitergehende Verfahren leitet das BJ die Beschwerde gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 VwVG an den Chef der Armee, die zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d VwVG, weiter.

Aktenzeichen: 361-3769/1/5

4/4 Freundliche Grüsse Bundesamt für Justiz BJ

Kopie an: - DPSA (ohne Beilagen) - Beschwerdeführerin (ohne Beilagen)

Susanne Kuster Stellvertretende Direktorin

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