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Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil I 18.02.1904 BGE 30 I 188

February 18, 1904·Deutsch·CH·(BGE via Uni Bern) Teil I·PDF·452 words·~2 min·3

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29. Entscheid vom 18. Februar 1904 in Sachen Neuburger & Cie. Betreibbarkeit der Ehefrau. Eigenschaft als Handelsfrau. Art. 35 OR. Art. 47 Abs. 3 Sch G. Tatbestandsprüfung und -Feststellung. I. In einer von den Rekurrenten gegen die Ehefrau des Kaspar Wietlisbach in Zufikon angehobenen Betreibung weigerte sich das Betreibungsamt, dem gestellten Verwertungsbegehren Folge zu geben. Die beiden kantonalen Instanzen wiesen die dagegen gerichtete Beschwerde ab; die kantonale Aufsichtsbehörde mit der Begründung, daß Frau Wietlisbach als Ehefrau nach aargauischem Rechte nicht betreibbar sei. Den Entscheid der letztern Behörde hob das Bundes¬ gericht am 10. November 1903 als rechtsirrtümlich auf und wies die Angelegenheit an sie zurück, damit sie sich darüber aus¬ preche, ob Frau Wietlisbach Handelsfrau und deshalb persönlich betreibbar gewesen und formell gültig betrieben worden sei und ob also dem auf die ergangenen Betreibungsakte gestützten Fortsetzungs¬ begehren die gesetzliche Folge gegeben werden müsse oder nicht. II. In ihrem bezüglichen Erkenntnis vom 23. Dezember 1903 hat nunmehr die kantonale Aufsichtsbehörde der Frau Wietlisbach die Eigenschaft einer Handelsfrau abgesprochen und demnach er¬ kannt: Es sei dem gegen Frau Wietlisbach gestellten Verwer¬ tungsbegehren keine Folge zu geben. III. Gegen diesen Entscheid richtet sich der nunmehrige Rekurs der Firma Neuburger & Cie., womit dieselbe ihren Antrag auf Schutz ihres Verwertungsbegehrens erneuert. IV. Als Beweismittel dafür, daß Frau Wietlisbach Handels¬ frau sei, hatte die rekurrierende Firma verschiedene Urkunden ein¬ gelegt (s. rechtlicher Teil). Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Damit eine Ehefrau als Handelsfrau im Sinne des Art. 35 OR betrachtet werden könne, d. h. damit die durch diesen Artikel vorgesehene besondere rechtliche Haftbarkeit (im gegebenen Falle speziell die Betreibbarkeit) der Ehefrau wirklich bestehe, ist vor allem erforderlich, daß die gesetzlich verlangte Einwilligung ihres Ehemannes zur Ausübung des behaupteten Handelsgeschäftes vorliege. Daß nun zunächst der Ehemann Wietlisbach diese Ein¬ willigung ausdrücklich erteilt habe, behauptet die Rekurrentin selbst nicht. Es kann sich also nur um eine stillschweigende Ermächti¬ gung handeln, die darin zu finden wäre, daß die Ehefrau Wiet¬ lisbach mit Wissen und Willen ihres Ehemannes selbständig und berufsmäßig Handelsgeschäfte abschließen würde. Für eine solche Annahme aber fehlt es an den nötigen Anhaltspunkten in den Akten. Die drei Briefe und vier Fakturen, welche die Rekurrentin produziert hat, bilden keinen genügenden Beweis. Sie beziehen sich lediglich auf einige Käufe mit der rekurrierenden Firma selbst und tun also eine eigentliche geschäftsmäßige Ausübung des Handels und die dafür wesentlichen Beziehungen zu einem größern Personenkreise nicht dar. Um so weniger läßt sich die Ein¬ willigung des Ehemannes zu einer solchen Handelstätigkeit als erstellt betrachten. Übrigens nimmt die Vorinstanz an, daß in Wirklichkeit der Ehemann einen geringfügigen Handel als Neben¬ gewerbe betreibe und ihm dabei die Ehefrau, wie häufig üblich die nötigen Korrespondenzen rc. besorge. Man hat es hiebei im wesentlichen mit einer tatsächlichen Feststellung zu tun, die nicht aktenwidrig ist, sondern für die gegenteils der Umstand spricht, daß die eingelegten mit „Frau Wietlisbach unterzeichneten Briefe mit dem darauf gedruckten Namen des Ehemannes versehen sind. Auch in Hinsicht auf die genannte für das Bundesgericht ver¬ bindliche Feststellung ist also der Vorentscheid zu bestätigen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

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