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Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil I 18.09.1896 BGE 22 I 744

September 18, 1896·Deutsch·CH·(BGE via Uni Bern) Teil I·PDF·270 words·~1 min·4

Full text

130. Urteil vom 18. September 1896 in Sachen Eberle gegen Armenbehörde Amden. Durch Urteil vom 18. Juli 1896 hat das Kantonsgericht St. Gallen in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, den Joh. Anton Eberle in Amden, auf Begehren der dortigen Armenbehörde unter staatliche Vormundschaft gestellt. Das Gericht stützte sich dabei auf Art. 48 Ziffer 2 des kantonalen Vormund¬ schaftsgesetzes, wo eine Bevormundung wegen Verschwendung vorgesehen ist. Gegen dieses Urteil erklärte unterm 9. August 1896 der Bevollmächtigte des Joh. Anton Eberle durch schriftliche Ein¬ gabe an die Kantonsgerichtskanzlei St. Galler hne weitere Be¬ gründung die „Appellation“ an das Bundesgericht. Der Anwalt der Armenbehörde Amden seinerseits beantragte Gutheißung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die sog. Appellationserklärung des Joh. Anton Eberle kann ihrer Benennung und Fassung nach nicht etwa als staatsrecht¬ licher Rekurs gegen das angefochtene kantonsgerichtliche Urteil aufgefaßt werden; es müßte doch, um dies annehmen zu können, zum mindesten angegeben sein, inwiefern jenes Urteil gegen Bundesrecht verstoßen soll. Sondern es bezweckt die „Appella¬ tionserklärung“ eine eigentliche Weiterziehung des Urteiles des Kantonsgerichtes an das Bundesgericht, welch' letzteres zur Über¬ prüfung desselben auf der nämlichen gesetzlichen Grundlage ange¬ rufen wird. Eine solche Weiterziehung ist nun aber nicht zulässig. Nicht in Anwendung eidgenössischen, sondern in Anwendung kantonalen Rechtes hat das Kantonsgericht St. Gallen das angefochtene Urteil ausgefällt. Und wenn auch das Bundesgesetz betreffend die persönliche =Handlungsfähigkeit vom 22. Brach¬ monat 1881 in Art. 5 gewisse Bestimmungen über die Bevor¬ mundung von Volljährigen enthält, so sind diese, wie in kon¬ stanter Praxis festgehalten worden, nicht als Entscheidungs¬ normen, sondern lediglich als bundesrechtliche Schranken für den kantonalen Gesetzgeber und Richter aufzufassen. War aber im vorliegenden Falle kantonales Recht maßgebend, so schlägt das Rechtsmittel der Berufung, das Joh. Ant. Eberle ergriffen hat, fehl und kann auf dessen „Appellationserklärung“ nicht eingetreten werden. Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung des Joh. Ant. Eberle wird nicht ein¬ getreten.

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