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Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil I 16.03.1894 BGE 20 I 26

March 16, 1894·Deutsch·CH·(BGE via Uni Bern) Teil I·PDF·279 words·~1 min·1

Full text

6. Urteil vom 16. März 1894 in Sachen Gäng. Am 12. Dezember 1893 erkannte das Obergericht des Kantons Aargau in einer Moderationssache des Notars Schraner in Stein, als Cessionär des heutigen Rekurrenten, gegen Albin Oschgers Erben, es seien die an erstern zu zahlenden Anwaltsdeserviten auf 217 Fr. festgesetzt. Gegen dieses am 3. Januar 1894 mit¬ geteilte Erkenntnis erklärte Dr. Gäng am 6. März 1894 den Rekurs an das Bundesgericht mit dem Begehren, dieses wolle das Urteil des aargauischen Obergerichtes wegen Verletzung der Vor¬ schriften des eidgenössischen Obligationenrechtes aufheben und das¬ selbe anweisen, im Sinne der Ausführungen des Rekurses zu urteilen, unter Kostenfolge. Im Rekurs wird wesentlich ausgeführt, daß das Obergericht mit Unrecht statt des XIV. Titels des eid¬ genössischen Obligationenrechts den durch dasselbe abgeschafften aargauischen Anwaltstarif vom Jahre 1892 zur Anwendung gebracht habe; sofern genannter Tarif überhaupt noch Gesetzes¬ kraft habe, bestimme er nur, welche Kosten der obsiegenden Partei vom Gegner zu ersetzen seien. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Da Rekurrent sich darüber beschwert, es sei in casu kan¬ tonales Recht an Stelle des eidgenössischen angewendet worden, so hätte angesichts der Unzuläßigkeit der Berufung gemäß Art. 89 O.=G. das Rechtsmittel der Kassation ergriffen werden sollen. Das ist nun nicht geschehen, sondern vielmehr die zwanzig¬ tägige Frist des Art. 90 gl. Ges. unbenützt verstrichen und hat darauf Fürsprech Gäng hierorts eine Einlage eingereicht, die er als Rekurs betitelt. Nun ist aber, von einer hier nicht zutreffenden Ausnahme abgesehen, gemäß Art. 182 O.=G. wegen Verletzung privatrechtlicher Vorschriften des eidgenössischen Rechts durch Ent¬ scheide von Kantonsbehörden eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgerichte nicht zuläßig, und ist zu alledem auch die sechzig¬ tägige Frist zur Erhebung derselben nicht eingehalten worden. In der Tat fand die Mitteilung der angefochtenen Entscheidung am 3. Januar 1894 statt, während der Rekurs erst am 6. März 1894 der Post übergeben wurde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird im Sinne der Erwägungen nicht ein¬ getreten.

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