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Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil I 01.01.1889 BGE 15 I 718

January 1, 1889·Deutsch·CH·(BGE via Uni Bern) Teil I·PDF·1,557 words·~8 min·4

Full text

A. Georg Panian, aus Schöpfenlag (Oestereich) wurde durch Beschluß der Ortsbürgergemeinde Birmenstorf (Aargau) vom 8. Januar 1876 gegen eine Einkaufssumme von 1000 Fr. sammt allen seinen Nachkommen in das Bürgerrecht dieser Gemeinde auf¬ genommen, unter dem Vorbehalte, daß er vom großen Rathe des Kantons Aargau die Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht er¬ halte. Am 15. Mai 1876 ertheilte der große Rath des Kantons Aargau dem Panian das Kantonsbürgerrecht gegen Entrichtung einer Naturalisationsgebühr von 750 Fr. und theilte das Na¬ turalisationsdekret dem Regierungsrathe zu weiterer Amtshandlung mit. Der Regierungsrath gab hievon am 17. Mai 1876 dem Panian durch das Bezirksamt Baden Kenntniß mit dem Be¬ merken, daß er nunmehr eine Entlassungsurkunde aus dem bis¬ herigen Staatsverbande beizubringen habe, bevor ihm die Natu¬ ralisationsurkunde herausgegeben werden könne. Panian brachte aber die Entlassungsurkunde nicht bei und bezahlte auch die Na¬ turalisationsgebühr von 750 Fr. nicht; die Naturalisationsurkunde wurde ihm daher auch nicht ausgehändigt, sondern verblieb (eben¬ so wie der vom 23. Februar 1876 datirte Bürgerbrief der Ge¬ meinde Birmenstorf) im Staatsarchiv. Nichtsdestoweniger wurde Panian in der Gemeinde Birmenstorf als dortiger Bürger be¬ handelt und erlangte im Jahre 1885, als er von Birmenstorf nach Baden übersiedelte, für sich und seine Familie einen Heimat¬ schein der erstern Gemeinde. In der Folge verarmte Panian und sah sich veranlaßt, die Unterstützung der Gemeinde Birmenstorf nachzusuchen. Die Gemeindebehörde von Birmenstorf wurde hie¬ durch darauf aufmerksam, daß die Einbürgerung des Panian nicht perfekt geworden sei und suchte daher um die Intervention der Staatsbehörde in dem Sinne nach, daß die seiner Zeit erfolgte Bürgerrechtsertheilung annullirt und Panian wieder als östrei¬ chischer Bürger anerkannt werden möchte, wogegen sie sich (vor¬ behältlich der Genehmigung der Gemeinde) einverstanden erklärte, die Einkaufssumme von 1000 Fr. sammt Zinsbetreffniß an den¬ selben zurückzubezahlen. Daraufhin angebahnte Unterhandlungen mit der k. k. österreichisch=ungarischen Gesandtschaft in Bern führteu zu dem Ergebnisse, daß letztere am 16. Juli 1880 einen für drei Jahre gültigen Paß für G. Panian, seine Ehefrau und Kinder ausstellte, also die Glieder der Familie Panian als österreichische Staatsangehörige erkannte. Der Negierungsrath des Kantons Aargau beschloß hierauf am 3. August 1889: 1. Der von der Gemeinde Birmenstorf unterm 5. Februar 1876 zu Gunsten des G. Panian aus Schöpfenlag ausgestellte Bürgerbrief werde als ungültig erklärt und kanzellirt: 2. Der Gemeinderath von Birmenstorf werde bei seiner Erklä¬ rung vom 5. Mai abhin, dahin gehend, daß er geneigt sei, die Bürgereinkaufssumme von 1000 Fr. nebst Zins von der Ein¬ zahlung hinweg wiederum an Panian zurückzubezahlen, behaftet, wobei jedoch dem Gemeinderathe das Recht eingeräumt werde, die demselben bereits verabfolgte Armenunterstützung sowie auch die Auslagen für den neuen Paß mit 12 Fr. 65 Cts. in Abzug zu bringen. B. Gegen diesen Beschluß beschwert sich G. Panian mit Ein¬ gabe vom 10./12. September 1889 beim Bundesgerichte. Er stellt die Anträge: Das Bundesgericht wolle nach Mitgabe des Art. 42 Lemma c der aargauischen Kantonsverfassung und der Bestim¬ mungen des Gesetzes vom 11. Brachmonat 1824 über den Erwerb des kantonalen Bürgerrechtes, sowie der einschlägigen Bestimmungen der schweizerischen Bundesverfassung den Entscheid des aargauischen Regierungsrathes vom 3. August 1889 betreffend den Entzug des Bürgerrechtes des Rekurrenten und seiner Familie und Anul¬ lirung des ihm unterm 5. Februar 1876 ausgestellten Bürger¬ rechtsbriefes aufheben und das demselben seiner Zeit ertheilte Kantons= und Ortsbürgerrecht als in Kraft bestehend erklären. Eventuell wolle demselben eine angemessene Frist ertheilt werden, behufs Beibringung der noch fehlenden Requisite, soweit diese zur Zeit überhaupt noch rechtlich verlangt werden können, unter Kosten¬ folge. Zur Begründung wird ausgeführt: Durch die angefochtene Entscheidung werde dem Rekurrenten sein längst erworbenes und seit 13 Jahren unwidersprochen ausgeübtes aargauisches Bürger¬ und Heimatrecht entzogen, wogegen er lediglich einen östreichischen

Paß, wie ihn jeder östreichische Zigeuner auch besitze, eintauschen solle, welcher höchstens die Zugehörigkeit zum großen Staate Oesterreich dokumentire, dagegen dem Rekurrenten sein ursprüng¬ liches Heimatrecht in der Gemeinde Schöpfenlag kaum wieder ver¬ schaffe. Dies könne sich der Rekurrent nicht gefallen lassen. Der angefochtene Beschluß sei verfassungswidrig. Das Kantonsbürger¬ recht sei dem Rekurrenten durch Beschluß der gesetzgebenden Be¬ hörde, des großen Rathes, welcher hiefür verfassungsmäßig aus¬ schließlich zuständig sei, verliehen worden. Der Regierungsrath sei nicht befugt, ein großräthliches Dekret zu anulliren und habe daher durch die angefochtene Schlußnahme seine verfassungsmäßigen Kompetenzen überschritten. Ueberdem habe er auch den Art. 44 B.=V. verletzt, welcher vorschreibe, daß kein Kanton einen Kan¬ tonsbürger aus seinem Gebiete verbannen oder ihn des Bürger¬ rechts verlustig erklären dürfe. Allerdings begründe der Regie¬ rungsrath seine Entscheidung damit, es sei die Einbürgerung des Rekurrenten niemals perfekt geworden, weil derselbe die Ent¬ lassung aus dem östreichischen Staatsverbande nicht beigebracht und die Naturalisationsgebühr nicht entrichtet habe, weßwegen ihm auch die Bürgerrechts= und Naturalisationsurkunde niemals aus¬ gehändigt worden sei. Allein die gedachten Momente hätten wohl die Staatsbehörde berechtigt, dem Rekurrenten seiner Zeit die Na¬ turalisation bis zur Erfüllung der betreffenden Requisite zu ver¬ weigern; nachdem ihm aber das Bürgerrecht durch Burgerbrief und Naturalisationsdekret einmal ertheilt und er in den Genuß desselben gesetzt worden sei, könne es ihm nicht nachträglich, wegen Nichterfüllung der fraglichen Requisite, wieder entzogen werden. Dies um so weniger, als es Sache der Staatsbehörde gewesen wäre, den Rekurrenten zu Beibringung einer Entlassungsurkunde und zu Bezahlung der Naturalisationsgebühr rechtzeitig anzuhalten, was sie nicht gethan habe, und als überdem weder die Bei¬ bringung einer Entlassungsurkunde noch die Bezahlung eines Na¬ turalisationsgebühr eine schlechthin unumgängliche Bedingung des Bürgerrechtserwerbes (nach dem hier.maßgebenden aargauischen Gesetze vom 11. Brachmonat 1824) sei, vielmehr von beiden Er¬ fordernissen dispensirt werden könne. Nachdem die Staatsbehörden während 13 Jahren die Beibringung der Entlassungsurkunde nicht gefordert haben, sei anzunehmen, sie haben darauf verzichtet; ihre sachbezügliche Forderung wie die Fonderung bezüglich Naturalisationsgebühr sei verspätet und verjährt. Sollte man dies nicht annehmen, so dürfte doch die Folge höchstens die sein, daß dem Rekurrenten aufgegeben würde, die bisher nicht erfüll¬ ten Requisite nachträglich binnen angemessener Frist zu erfüllen, nicht dagegen die, daß ihm sein erworbenes und anerkanntes Bür¬ gerrecht entzogen werde. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt der Regierungsrath des Kantons Aargau auf Abweisung derselben unter Kostenfolge an, indem er im Wesentlichen ausführt: Nach Art. 22 des kantonalen Gesetzes über die Erwerbung des Kan¬ tons= und Ortsbürgerrechtes vom 11. Brachmonat 1824 werde „dem Ausländer, der das Kantonsbürgerrecht erhält, das Natu¬ „ralisationsdekret nicht eher zugestellt, bis er auf sein bisheriges „Heimat= oder Landrecht Verzicht geleistet und diese Verzichtleistung „durch ein Zeugniß seiner bisherigen Obrigkeit erwiesen habe. Aus dieser Bestimmung ergebe sich klar, daß die Wirkungen des Naturalisationsdekretes erst mit der Aushändigung desselben und nicht schon mit der Schlußnahme der Behörde eintreten. Dem Rekurrenten sei nun, da er die Bedingungen der Naturalisation, die Beibringung einer Entlassungsurkunde und die Bezahlung der Naturalisationsgebühr, nicht erfüllt habe, das Naturalisationsde¬ kret niemals zugestellt worden und es sei daher seine Naturali¬ ation nie zur Perfektion gelangt; er habe somit das Kantons¬ bürgerrecht niemals erworben; ohne Erwerbung des Kantons¬ bürgerrechtes habe er aber nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 15 des Gesetzes von 1824 auch ein aargauisches Orts¬ bürgerrecht nicht erwerben können. Daß ihn die Gemeinde Bir¬ menstorf thatsächlich als Bürger behandelt und ihm sogar unbe¬ fugter Weise einen Heimatschein ausgestellt habe, vermöge hieran nichts zu ändern, da diese Thatsachen ihm das Kantonsbürgerrecht nicht haben verschaffen können. Eine Ersitzung gebe es im Gebiete des öffentlichen Rechtes nicht. Durch die angefochtene Entscheidung sei also nicht ein zu Recht bestehendes Bürgerrecht entzogen, sondern blos ein niemals rechtskräftig gewordener Bürgerbrief anullirt worden. Von einer Verfassungsverletzung könne daher keine Rede sein. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die angefochtene Schlußnahme spricht nicht aus, daß dem Rekurrenten ein ihm ertheiltes aargauisches Kantons= und Ge¬ meindebürgerrecht wieder entzogen werde, sondern sie stellt vielmehr fest, daß er das aargauische Bürgerrecht überhaupt niemals er¬ worben habe, da seine Naturalisation nicht perfekt geworden sei; sie hebt nicht etwa das zu Gunsten des Rekurrenten erlassene Nationalisationsdekret des großen Rathes auf, sondern sie entschei¬ det, es sei dieses Dekret, weil es Mangels Erfüllung der gestell¬ ten Bedingungen dem Rekurrenten nicht ausgehändigt wurde, niche in Wirksamkeit getreten. Von diesem Standpunkte aus kann denn offenbar von einer Verletzung des Grundsatzes des Art. 44. B.=V. oder von einer Kompetenzüberschreitung des Regierungsrathes des Kantons Aargau nicht die Rede sein. Im Uebrigen sind dit Bestimmungen über den Erwerb des aargauischen Kantons= und Ortsbürgerrechtes nicht in der aargauischen Kantonsverfassung niedergelegt, sondern der Gesetzgebung vorbehalten (vergl. Art. 10 K.=V. vom 23. April 1885). Die Richtigkeit der Anwendung dieser kantonalgesetzlichen Bestimmungen nachzuprüfen ist das Bundesgericht nach Art. 59 O.=G. nicht befugt; es hat daher grundsätzlich im vorliegenden Falle nicht zu untersuchen, ob die angefochtene Entscheidung die fraglichen Gesetzesbestimmungen richtig oder unrichtig angewendet habe. Nur dann wäre das Bundesgericht zum Einschreiten befugt, wenn die angefochtene Schlußnahme zufolge willkürlicher Gesetzesauslegung unter dem Scheine einer Entscheidung über den Bürgerrechtserwerb in That und Wahrheit den Entzug eines gesetzlich offenbar erworbenen Bürgerrechtes ausspräche. 2. Dies ist aber gewiß nicht der Fall. Die Auffassung der an¬ gefochtenen Entscheidung, daß zur Perfektion der Naturalisation die, von der vorherigen Beibringung der Entlassungsurkunde aus dem bisherigen Staatsverbande und der Bezahlung der Natura¬ lisationsgebühr abhängige, Aushändigung des Naturalisationsde¬ kretes an den Rekurrenten erforderlich gewesen wäre, ist keine willkürliche, sondern entspricht im Gegentheil durchaus dem Zu¬ sammenhange der gesetzlichen Bestimmungen, speziell dem Art. 22 des kantonalen Gesetzes von 1824, welchem doch wohl unverkenn¬ bar die Anschauung zu Grunde liegt, daß die Naturalisation erst mit der Aushändigung des großräthlichen Dekretes an den Ein¬ gebürgerten, nicht schon mit der Beschlußfassung des großen Rathes, sich vollende. Ist dem aber so, so ist klar, daß im vorliegenden Falle der Rekurrent das aargauische Kantonsbürgerrecht (und folgeweise auch das Bürgerrecht der Gemeinde Birmenstorf) nicht erworben hat. Der Umstand, daß die Gemeinde Birmenstorf ihn thatsächlich als ihren Bürger behandelt und ihm einen Heimat¬ schein ausgestellt hat, vermag hieran nichts zu ändern. Denn die Gemeinde Birmenstorf war nicht befugt, ihm, sofern nicht die Naturalisation durch die Staatsbehörden erfolgte, ihr Bürgerrecht zu verleihen; speziell der Heimatschein ist nicht eine Dispositiv¬ urkunde, wodurch die in demselben benannte Person in das Bür¬ gerrecht aufgenommen wird, sondern nur eine Beweisurkunde, ein Ausweispapier (s. Amtliche Sammlung IV S. 189 u. f. Erw. 3); der Heimatschein erbringt zwar allerdings bis zum Nachweise des Gegentheils den Beweis, daß der Inhaber das Bürgerrecht der betreffenden Gemeinde erworben habe, allein er vermag den er¬ weislich mangelnden rechtlichen Erwerbsgrund nicht zu ersetzen. 3. Es ist demnach das prinzipale Rekursbegehren als unbe¬ gründet abzuweisen. Auf das eventuelle Begehren der Rekursschrift ist mangels Kompetenz des Bundesgerichtes nicht einzutreten. Der Rekurrent mag dieses Begehren bei den zuständigen kantonalen Behörden, bei welchen er dasselbe noch nicht gestellt hat, anbringen; das Bundesgericht kann dasselbe nicht beurtheilen, da in dieser Richtung eine Verfassungsverletzung nicht behauptet ist, noch be¬ hauptet werden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Hauptbegehren der Rekursschrift wird als unbegründet abgewiesen; auf das eventuelle Begehren wird mangels Kompe¬ tenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten.

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