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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.09.2024 ZV.2024.2 (SVG.2024.189)

September 25, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·697 words·~3 min·4

Summary

Krankentaggeldversicherung nach VVG Nichteintreten mangels örtlicher Zuständigkeit

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil des Präsidenten

vom 25. September 2024

Parteien

A____

                                                                         Kläger

B____

                                                                      Beklagte

Gegenstand

ZV.2024.2

Krankentaggeldversicherung nach VVG

Nichteintreten mangels örtlicher Zuständigkeit

Erwägungen

1.                  

1.1.            Der in Frankreich wohnhafte Kläger hatte mit dem Personalverleiher [...] für einen unbefristeten Einsatz ab dem 7. Februar 2023 einen Einsatzvertrag abgeschlossen (vgl. Einsatzvertrag Nr. 225, Klagantwortbeilage [AB] 4). Dieser hat mit der Beklagten einen Kollektivvertrag für die Taggeldversicherung nach VVG zum Rahmenvertrag GAV Personalverleih Branchenlösung (Vertragsnummer 2717552, AB 116) abgeschlossen. Seit dem 21. April 2023 ist der Kläger krankgeschrieben (vgl. Krankmeldung vom 27. April 2023, AB 19). Mit Schreiben vom 3. April 2024 teilte die Beklagte dem Kläger mit, gestützt auf die Ergebnisse der medizinischen Begutachtung (psychiatrisches Gutachten des Dr. med. C____ vom 30. März 2024, AB 84 S. 6 ff) werde das Taggeld ab dem 15. April 2024 auf 50% reduziert (vgl. AB 84 S. 3).

1.2.            Mit Klage vom 21. Mai 2024 beantragt der Kläger sinngemäss die weitere Ausrichtung des 100%igen Taggeldes.

1.3.            In Ihrer Klagantwort vom 15. Juni 2024 bestreitet die Beklagte die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt und schliesst auf Nichteintreten.

2.                  

2.1.            Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2, 3 E. 1.1). Gemäss Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) können die Kantone ein Gericht bezeichnen, das als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung zuständig ist. Gestützt § 5 Ziff. 5 und § 82 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100) sowie § 19 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001 (Sozialversicherungsgerichtsgesetz; SVGG; SG 154.200) beurteilt das angerufene Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung.

2.2.            Nach § 83 Abs. 2 GOG werden einfache Fälle durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Sozialversicherungsgerichts als Einzelgericht entschieden. Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit aus Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG und somit um eine Streitigkeit aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung sowie um einen einfachen Fall. Der Präsident des angerufenen Gerichts ist folglich als Einzelgericht sachlich und funktionell zuständig.

2.3.            Da der Kläger Wohnsitz im Ausland hat, handelt es sich um einen internationalen Sachverhalt, weshalb die örtliche Zuständigkeit gestützt auf das LugÜ (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Lugano-Übereinkommen, SR 0.275.15) und das IPRG (Bundesgesetz über das internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987, SR 291) prüfen ist. Gemäss Art. 9 Ziff. 1 lit. a LugÜ kann der Versicherer im Staat seines Sitzes belangt werden bzw. gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b LugÜ an dem Ort, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat. Gemäss Art. 2 IPRG sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Beklagten zuständig. Der Sitz der Beklagten befindet sich in [...] (vgl. Handelsregisterauszug vom 18. Juni 2024 [AB], Gerichtsakte 8), weshalb dort Klage anzuheben ist. Bei der Regionaldirektion in Basel-Stadt handelt es sich lediglich um eine Geschäftsadresse der Beklagten, weshalb sich dadurch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht begründen lässt. Gemäss Art. 13 LugÜ können die Parteien in Versicherungssachen einen Gerichtsstand vereinbaren. Gemäss Art. 36 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die kollektive Taggeldversicherung nach VVG (AVB), Ausgabe 2012, steht der klagenden Partei ausserdem wahlweise die Anrufung des Gerichts am schweizerischen oder liechtensteinischen Wohnort offen. Da der Kläger weder in der Schweiz noch in Liechtenstein wohnt, lässt sich somit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auch nicht durch den Wohnsitz des Klägers herleiten. Eine Einlassung nach Art. 18 ZPO liegt in Anbetracht der Klagantwort vom 15. Juni 2024 nicht vor.

3.                  

Damit kann auf die vorliegende Klage vom 23. Mai 2024 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten werden, sondern die Klage in der Schweiz ist am Sitz der Beklagten in [...] einzureichen. Das Verfahren ist nach Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.

Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://:      Auf die Klage wird nicht eingetreten.

          Das Verfahren ist kostenlos.

SozialversicherungsgerichtBASEL-STADT

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                     lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Geht an:

–        Kläger –        Beklagte

Versandt am:

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