Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZS.2024.9
ENTSCHEID
vom 30. September 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 19. Februar 2022
Entscheid des Appellationsgerichts BES.2022.34 vom 11. Mai und
22. November 2023 (vom Bundesgericht aufgehoben mit Urteil
7B_302/2023 vom 17. September 2024)
betreffend Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung / Wiedererwägung
Sachverhalt
Am 19. Februar 2022 um 01.37 Uhr requirierte ein Anwohner die Kantonspolizei Basel-Stadt wegen nächtlicher Ruhestörung, weil massiver Bass- sowie Musiklärm vom Rheinufer zu hören waren. Die Polizei begab sich anschliessend zur Uferstrasse, wo auf Höhe der Liegenschaft [...] massiver Musiklärm aus dem Tunnel bzw. Überlaufkanal drang. Im Eingangsbereich des Tunnels wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) angetroffen. Der Beschwerdeführer wurde gegen 02.00 Uhr vor Ort einer Personenkontrolle durch die Kantonspolizei unterzogen. Dabei soll er zwei Polizisten mit Bier übergossen und ihnen einen Bodycheck verabreicht haben. Schliesslich soll er versucht haben, sich der polizeilichen Personenkontrolle zu entziehen, indem er in die Menschenmenge geflüchtet sei. Kurz darauf wurde er von der Polizei gefasst, vorläufig festgenommen und gegen 02.35 Uhr auf der Polizeiwache Clara in Gewahrsam genommen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat in diesem Zusammenhang ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung sowie Hinderung einer Amtshandlung eröffnet. Mit der Verfügung «Befehl für erkennungsdienstlichen Erfassung (Art. 260 StPO / § 39 PolG)» vom 19. Februar 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die erkennungsdienstliche Erfassung (Feststellung Körpermerkmale und Herstellung Abdrücke von Körperteilen) des Beschwerdeführers an. Diese Verfügung inkl. Rechtsmittelbelehrung und beigefügtem Merkblatt «Erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme (WSA) für spätere Erstellung eines DNA-Profils» wurde dem Beschwerdeführer am gleichen Tag eröffnet. Der Beschwerdeführer verweigerte, den Erhalt mittels Unterschrift zu bestätigen. Im Anschluss wurde er erkennungsdienstlich erfasst.
Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer am 23. Februar 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht. Er beantragte hierbei, die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen zu lassen. Zudem seien die «[…] erkennungsdienstlich erhobenen Daten (fotografische Auffassung, abgenommene Fingerabdrücke, etc.) umgehend zu vernichten und allfällige, bereits erfolgte Einträge in entsprechenden daktyloskopischen Datenbanken sowie weiteren Datenbanken umgehend zu löschen. Die abgenommenen DNA-Proben seien umgehend zu vernichten und allfällige, bereits erfolgte Einträge in entsprechenden DNA-Datenbanken umgehend zu löschen». Der Beschwerde sei insofern die aufschiebende Wirkung zu erteilen, als die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, die DNA-Proben während der Dauer des Beschwerdeverfahrens zu siegeln, alternativ diese – namentlich die Erstellung eines DNA-Profils – nicht auszuwerten. Des Weiteren seien die aus der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnenen Daten des Gesuchstellers durch die Staatsanwaltschaft während des Beschwerdeverfahrens separat unter Verschluss zu halten und diese nicht zu verwenden. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 22. März 2022 das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. Alles unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 29. März 2022 ergänzte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch [...], Advokat seine Beschwerde vom 23. Februar 2022 und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen amtlichen Verteidigung. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 replizierte der Beschwerdeführer, substitutionshalber durch Advokatin [...] vertreten. Die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 8. März 2023 zur erneuten Stellungnahme an, welche die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 14. März 2023 einreichte. Mit Entscheid BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 wies das Einzelgericht des Appellationsgerichts die Beschwerde sowie das Gesuch um amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen).
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 7B_302/2023). Gleichzeitig beantragte er beim Appellationsgericht, die vor Appellationsgericht erhobene Beschwerde sei angesichts des bereits vor dem 11. Mai 2023 erfolgten Wegfalls zweier Vorstrafen im Rahmen von Revisionsverfahren wiedererwägungsweise gutzuheissen. Für den Fall der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs sei dem Antragssteller die amtliche Verteidigung mit der unterzeichneten Advokatin zu gewähren. Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2023 informierte das Appellationsgericht das Bundesgericht darüber, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2023 bei ihr ein Wiedererwägungsgesuch gestellt habe. Mit Stellungnahme vom 24. Juli 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch. Mit Verfügung des Bundesgerichts vom 10. August 2023 wurde das bundesgerichtliche Verfahren 7B_302/2023 bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch sistiert. Mit Replik vom 29. September 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinem Wiedererwägungsgesuch fest. Mit Entscheid vom 22. November 2023 wies das Appellationsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2022 betreffend Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung im Sinne der Erwägungen wiedererwägungsweise ab. Auf die Erhebung von Kosten für das Wiedererwägungsverfahrens wurde verzichtet. Dem Beschwerdeführer wurde für das Wiedererwägungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’154.– (einschliesslich Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 stellte das Appellationsgericht dem Bundesgericht seinen Entscheid vom 22. November 2023 über das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu. Mit Urteil 7B_302/2023 vom 17. September 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut. Den angefochtenen Entscheid hob es auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht zurück. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet und der Kanton Basel-Stadt angewiesen, den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit CHF 3'000.– zu entschädigen.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4a; Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE SB.2015.46 vom 30. Mai 2018 E. 1.1 und SB.2015.71 vom 6. Februar 2018 E. 1.1; zum Ganzen AGE BES.2022.60 vom 29. Mai 2023 E. 1.1). Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220 und BGer 6B_93/2019 vom 15. Mai 2019, E. 2.1).
1.2 Das Bundesgericht stellt sich in seinem Rückweisungsentscheid zunächst die Frage nach der rechtlichen Wirkung des Wiedererwägungsentscheids des Appellationsgerichts vom 11. November 2023 für das Verfahren vor Bundesgericht. Es erwägt, dass der Rechtsbehelf der Wiedererwägung in der eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Wiedererwägung dessen ungeachtet zulässig sein könne, brauche indessen nicht abschliessend geklärt zu werden. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht verliere die Vorinstanz nämlich die Herrschaft über den Streitgegenstand und ist entsprechend nicht mehr befugt, darüber zu verfügen (mit Verweis auf BGer 9C_481/2021 vom 9. Januar 2023 E. 1.4, 2C_229/2008 vom 13. Oktober 2008 E. 2). Demnach habe die Vorinstanz ihre funktionale Zuständigkeit überschritten, wenn sie ungeachtet des hängigen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit Entscheid vom 22. November 2023 den angefochtenen Entscheid in Wiederwägung gezogen habe. Ihr Entscheid sei daher als nichtig zu betrachten und im vorliegenden Verfahren als Antrag der Vorinstanz auf Gutheissung der Beschwerde entgegenzunehmen (mit Verweis auf Urteil 9C_481/2021 vom 9. Januar 2023 E. 1.4). Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, erweise sich mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen als begründet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei es jedoch nicht Aufgabe des Bundesgerichts, den Sachverhalt zu berichtigen und als erste (und einzige) Instanz neu über die Zulässigkeit der streitigen erkennungsdienstlichen Erfassung zu entscheiden. Vielmehr sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese gestützt auf den berichtigten Sacherhalt erneut über die Sache befinde. Damit erübrige es sich, die weiteren Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln. Das Bundesgericht kommt damit zusammengefasst zum Schluss, dass das Appellationsgericht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2023 nicht hätte eintreten dürfen und zur materiellen Beurteilung der Sache die Rückweisung des Bundesgerichts hätte abwarten müssen. Damit hat das Appellationsgericht nochmals über die Zulässigkeit der streitigen erkennungsdienstlichen Erfassung zu befinden.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner ursprünglichen Beschwerde vom 23. Februar 2022 in formeller Hinsicht geltend, ihm sei lediglich das DNA-Merkblatt ausgehändigt worden. Ein Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung habe er nicht erhalten, auch mündlich sei ihm nicht mitgeteilt worden, warum er erkennungsdienstlich erfasst werde. Die Verfügung sei daher nichtig (unter Verweis auf das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt BES.2021.34). In seiner Replik macht der Beschwerdeführer damit eine unzureichende Begründung der angefochtenen Verfügung und damit eine schwere Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass die formelle Rüge der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs weder im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren noch im Wiedererwägungsgesuch ein Thema war. Der guten Ordnung halber ist gleichwohl nochmals zu erörtern, ob und inwiefern die Staatsanwaltschaft die angefochtenen Verfügungen hinreichend begründet und die Anforderungen an das rechtliche Gehör erfüllt hat. Anschliessend ist nochmals auf die Prüfung der materiellen Voraussetzungen der angeordneten Zwangsmassnahmen einzugehen.
2.2 Die erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO in einem schriftlichen Befehl anzuordnen und kurz zu begründen. An die Begründungsdichte dürfen jedoch keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die gesetzliche Formulierung zum Ausdruck kommt, welche lediglich eine «kurze» Begründung fordert. Wie umfassend diese Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden (vgl. AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021 E. 2.1, BES.2018.216 vom 7. Juni 2019 E. 3; Weber, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 199 StPO N 6). Nach der Rechtsprechung muss die Begründung einer erkennungsdienstlichen Erfassung auf die konkrete Situation des Einzelfalls Bezug nehmen (vgl. AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom 17. Dezember 2019 E. 3.3, BES.2017.209 vom 14. August 2019 E. 4.3, BES.2018.148 vom 12. Februar 2019 E. 2.3).
2.3
2.3.1 Im Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung vom 19. Februar 2022 führt die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer «Kurzbegründung» an, der Beschwerdeführer werde «eines Deliktes beschuldigt». Als Straftatbestände werden «Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung, begangen am Samstag, 19.02.2022, in Basel» aufgeführt. Es wird sodann festgehalten, es bestünden «konkrete Anhaltspunkte (Vorstrafen wegen Hinderung einer Amtshandlung / Hausfriedensbruch und Landfriedensbruch) dass die betroffene Person in weitere Delikte verwickelt sein könnte». Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, dass diese Angaben in der Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung keine hinreichende individuelle Begründung darstellen. Das Appellationsgericht hat in der Vergangenheit mehrfach in Bezug auf derartige textbausteinartige Kurzbegründungen festgehalten, dass diese das rechtliche Gehör der betroffenen Personen zwar verletzen und deshalb grundsätzlich unzureichend sein können, es sei denn, die Begründung sei anlässlich der unmittelbar vorangehenden Einvernahme erfolgt (vgl. AGE BES.2021.17 vom 1. Juli 2021 E. 4.2.1, BES.2021.17 vom 1. Juli 2021 E. 4.2.1, BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom 17. Dezember 2019 E. 3.3). Ob eine genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich demzufolge nicht nur aufgrund der Angaben im Anordnungsdokument. Zu berücksichtigen ist auch die übrige Aufklärung, die gegenüber dem Betroffenen anlässlich der Eröffnung des Befehls geleistet und dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend ist dabei, ob für den Betroffenen insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihm vorgeworfen und weshalb eine strafprozessuale Zwangsmassnahme durchgeführt wird (vgl. AGE BES.2022.52 vom 22. Februar 2023, BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019 E. 3.3.1, BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).
2.3.2 Aus den Vorakten der Staatsanwaltschaft (VT.[...]) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2022, gegen 02.00 Uhr einer Personenkontrolle durch die Polizei unterzogen wurde, nachdem diese wegen Ruhestörung durch eine Drittperson requiriert wurde. Anlässlich des Einsatzes der Polizei soll der Beschwerdeführer zwei Polizisten vor Ort mit Bier übergossen haben und versucht haben, sich mittels Bodycheck zum Nachteil von zwei Polizisten durch die Menschenmenge abzusetzen und sich so der polizeilichen Festnahme zu entziehen. Dies wurde durch die Polizei verhindert. Dabei sollen zwei Polizisten verletzt worden sein (vgl. diverse Fotos zu den bei den Polizisten festgestellten Verletzungen bei den Vorakten, act. 5, S. 53, 62). Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die Auseinandersetzung auf die Polizeiwache Clara überführt und dort auf Anweisung des piketthabenden Kriminalkomissär um 02.35 Uhr in einer Zelle in Gewahrsam genommen. Anschliessend wurde er aus der vorläufigen Festnahme vorgeführt und von 09.52 bis 10.05 Uhr zum Sachverhalt befragt. Ihm wurde über sechs Seiten die ihm vorgeworfenen Straftaten vorgehalten und die Bilder der Handverletzungen von Geschädigtem 1 und 3 vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat zu den Vorhalten keine Aussagen gemacht. Ferner hat er sich verweigert, das Einvernahmeprotokoll vom 19. Februar 2022 (act. 5, S. 54 ff.) zu unterschreiben. Eine weitere beim Geschädigten 3 verursachte Verletzung (ca. 10 cm lange Schürfung an der rechten Schulter) wurde erst nachträglich festgestellt und fotografisch dokumentiert (vgl. Rapport vom 23. Februar 2022, act. 5, S. 61 f.). Die Entlassung aus dem Polizeigewahrsam erfolgte am 19. Februar 2022 um 11 Uhr.
2.3.3 Die angefochtene Verfügung betreffend den Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung inkl. Merkblatt wurde dem Beschwerdeführer unter dessen handschriftlichem Vermerk «Erhalten am 19.2.2022» und «Unterschrift verweigert» am 19. Februar 2022 persönlich ausgehändigt und eröffnet. Leider lässt sich den Akten nicht entnehmen, wann zeitlich genau am 19. Februar 2022 der Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung und das Merkblatt dem Beschwerdeführer ausgehändigt wurden. Der den Akten zu entnehmende zeitliche Ablauf lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Eröffnung gegen Ende oder nach der mündlichen Befragung durchgeführt worden sein muss. Dem Einvernahmeprotokoll vom 19. Februar 2022 (act. 5, S. 58) lässt sich unter einem Hinweis entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am Ende der Einvernahme das Formular «Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Feststellung Körpermerkmale und Herstellung Abdrücke von Körperteile)» erläutert und ausgehändigt wurde. Mit anderen Worten, als dem Beschwerdeführer der schriftliche Befehl inkl. Merkblatt betreffend erkennungsdienstlicher Erfassung ausgehändigt wurden, wurde er bereits an der vorgängigen Einvernahme während ungefähr 15 Minuten einvernommen und zum Sachverhalt und den Vorwürfen befragt (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 19. Februar 2022, act. 5, S. 54 ff.). Aufgrund der Schilderungen des Untersuchungsbeamten in der Befragung des Beschwerdeführers, die im Einvernahmeprotokoll über mehrere Seiten hinweg niedergeschrieben wurden und der vorgelegten Fotos der Geschädigten, ist zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer klar sein musste, welche Delikte zur Diskussion stehen und was ihm genau vorgeworfen wird. Nach der ausführlichen Befragung zum Sachverhalt und den vorgeworfenen Delikten, wusste der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung, was genau ihm vorgehalten wird. Dass sich der Beschwerdeführer geweigert hat, den Empfang der beiden Dokumente unterschriftlich zu bestätigen, ändert überdies nichts an der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes. Die beiden Dokumente sind dem Beschwerdeführer rechtsgültig eröffnet worden. Andernfalls wäre er ja auch nicht im Stande gewesen, rechtzeitig und formgerecht Beschwerde gegen die Verfügung zu erheben. Vor diesem Hintergrund war für den Beschwerdeführer der Grund für die angeordneten Zwangsmassnahmen hinreichend erkennbar. Gemäss Rechtsprechung des Appellationsgericht werden an die Begründung der entsprechenden Verfügung weniger hohe Anforderungen gestellt, wenn die betroffene Person, welche einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen werden soll, zuvor schon formell befragt wurde und ihr der vorgeworfene Sachverhalt bereits bekannt ist (vgl. AGE BES.2022.52 vom 22. Februar 2023, BES.2021.104 vom 2. August 2022, BES.2021.17 vom 1. Juli 2021 E. 4.2.1, BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom 17. Dezember 2019 E. 3.3). Unter diesem Aspekt erweist sich die Kurzbegründung der angefochtenen Verfügung als ausreichend. Folglich kann abermals festgehalten werden, dass hinsichtlich des Befehls für die erkennungsdienstliche Erfassung vom 19. Februar 2023 keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorlag.
2.4
2.4.1 Das Appellationsgericht hat bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung in seinem Urteil vom 11. Mai 2023 erwogen, dass der Beschwerdeführer «einschlägig vorbestraft» und mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2014 wegen Hausfriedensbruch und Hinderung einer Amtshandlung und mit Strafbefehl vom 20. Juni 2019 wegen Landfriedensbruch verurteilt worden sei. Wie der Beschwerdeführer mit seinem Wiedererwägungsgesuch vom 27. Juni 2023 zu Recht vorgebracht hatte, ist er demgegenüber betreffend den Hausfriedensbruch (AGE DGS.2019.15 vom 13. Mai 2019) sowie betreffend den Landfriedensbruch (OGer BE SK 22 259 vom 3. August 2022) bereits vor Ergehen des Entscheids vom 11. Mal 2023 im Zuge von Revisionsverfahren freigesprochen worden, so dass im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids nur eine Vorstrafe wegen Hinderung einer Amtshandlung vorlag. Im Strafregisterauszug vom 22. Februar 2022, auf welchen das Appellationsgericht im angefochtenen Entscheid verwies, war das Revisionsurteil AGE DGS.2019.15 vom 13. Mai 2019 nicht berücksichtigt worden, da es dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA versehentlich nicht mitgeteilt wurde (vgl. Verteiler dieses Urteils). Das Urteil des Obergerichts Bern vom 20. Juni 2019 wegen Landfriedensbruchs wäre in einem Registerauszug im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids aufgrund des obergerichtlichen Revisionsurteils vom 3. August 2022 nicht mehr ersichtlich gewesen. Das Appellationsgericht hat den Entscheid BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 demnach auf falsche Prämissen abgestützt. Der Beschwerdeführer wies im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids am 11. Mai 2023 eine Vorstrafe auf und dies stellt eine andere Situation dar als jene, von welcher im streitbetroffenen Entscheid vom 11. Mai 2023 ausgegangen wurde.
2.4.2 Es stellt sich damit in materieller Hinsicht die Frage, ob die Vorstrafe wegen Hinderung einer Amtshandlung in Verbindung mit den dem Beschwerdeführer neu vorgeworfenen Delikten ausreichen, um die erkennungsdienstliche Erfassung mit Blick auf zukünftig aufzuklärende Delikte anzuordnen.
2.4.2.1 Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale (wie Grösse und Gewicht) einer Person festgestellt, Fotografien erstellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Massnahme, ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3, mit Hinweisen), und sie kann bereits für Übertretungstatbestände angeordnet werden (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2; AGE BES.2022.99 vom 9. September 2022 E. 2.5). Jedoch erlaubt Art. 260 Abs. 1 StPO keine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2; AGE BES.2022.99 vom 9. September 2022 E. 2.5, BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 E. 3.1).
2.4.2.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2 und 145 IV 263 E. 3.4, je mit weiteren Hinweisen). Der Eingriff in die körperliche Integrität bei einer erkennungsdienstlichen Erfassung, wie beispielsweise durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen weder die Haut verletzt noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 E. 3.2).
2.4.2.3 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Soweit die Massnahme nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – bereits begangene oder künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt an noch auf die abstrakte Strafdrohung. Zur Beurteilung der Schwere ist vielmehr auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen bedroht ist (vgl. BGer 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3, mit Hinweisen). Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Gewisse Beeinträchtigungen weniger existenzieller Rechtsgüter sind hingegen in Kauf zu nehmen. Solche sind mittels repressiver Massnahmen zu ahnden. Bei der präventiven erkennungsdienstlichen Erfassung ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 147 I 372 E. 2.1, 4.2 und 4.3.2; BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1; BGer 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3, je mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 E. 3.2; vgl. zum Ganzen AGE BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 E. 3.3).
2.5
2.5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er für die Hinderung einer Amtshandlung mit einer Strafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– belegt worden sei. Er soll sich damals gemäss Revisionsurteil vom 13. Mai 2019 geweigert haben, vom Dach einer Baracke herunterzukommen, als das entsprechende Areal an der [...]strasse in Basel geräumt werden sollte. Ihm werde nicht vorgeworfen, sich in irgendeiner Form aktiv gewehrt zu haben. Die Vorstrafe erweise sich mithin nicht als derart gravierend, dass sie ohne weiteres als konkreter und erheblicher Anhaltspunkt für weitere Delikte herangezogen werden könne. Andere konkrete Anhaltspunkte wurden weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Appellationsgericht vorgebracht, so dass davon auszugehen sei, dass diese nicht vorliegen würden.
2.5.2 Mit Art. 260 StPO ist ohne Weiteres eine genügende gesetzliche Grundlage zur Durchführung der Zwangsmassnahme gegeben. Unbestritten ist nach Ausführung von Beschwerdeführer und Staatsanwaltschaft, dass die erkennungsdienstliche Erfassung, vorliegend nicht der Aufklärung der Anlasstaten dient. Die Verhinderung zukünftiger Straftaten mittels erkennungsdienstlicher Massnahmen liegt ohne Weiteres im öffentlichen Interesse (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.2). Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen müssen, dass die beschuldigte Person in künftige Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte, damit sich die Durchführung einer Zwangsmassnahme als verhältnismässig erweist (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen solcher erheblichen und konkreten Hinweise auf weitere (vergangene oder zukünftige) Delikte aufgrund der einzigen Vorstrafe. Die Durchführung der Zwangsmassnahme allein aufgrund der Vorstrafe erweise sich daher als nicht verhältnismässig. Im Nachfolgenden ist daher zu prüfen, ob auch bei nur einer Vorstrafe die notwendigen Anhaltspunkte bejaht werden können, aufgrund welcher die angeordneten Zwangsmassnahmen erforderlich sind, um das öffentliche Interesse an der Aufklärung und Verhinderung von Straftaten von einer gewissen Schwere zu wahren.
2.5.3 In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Massnahmen ist zunächst nochmals daran zu erinnern, dass es sich bei der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO um einen leichten Grundrechtseingriff und somit eine wenig eingriffsintensive Massnahme handelt (siehe hierzu E. 2.4.2.2). Wie den Akten entnommen werden kann und dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt wurde, war im vorliegenden Verfahren insbesondere keine WSA-Abnahme mit Auswertung der DNA angeordnet worden und werden die Daten einer erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 261 StPO nicht dauernd aufbewahrt. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen wegen Hinderung einer Amtshandlung vorbestraft. Er kletterte, um die Räumung eines Areals zu erschweren und zu verzögern, auf das Dach einer auf dem zu räumenden Arealteil stehenden Baracke und weigerte sich trotz entsprechender Aufforderung, freiwillig wieder herunter zu kommen. Deshalb musste er schliesslich von der Polizei und der Feuerwehr über eine Drehleiter mit Korb um ca. 16:30 Uhr vom Dach geholt werden, wobei er zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt wurde (vgl. Revisionsurteil AGE DGS.2019.15 vom 13. Mai 2019 E. 2.2). Die einschlägige Vorstrafe der Hinderung einer Amtshandlung, an der sich ja auch durch die Berichtigung des Strafregisterauszuges nichts geändert hat, stellt ein Delikt gegen die öffentliche Ordnung dar. Im derzeit laufenden Strafverfahren werden dem Beschwerdeführer weiter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung sowie nochmals Hinderung einer Amtshandlung vorgeworfen. Es werden ihm mithin erneut zwei Vergehen vorgeworfen, welche sich gegen die öffentliche Gewalt richten. Dabei ist festzuhalten, dass es sich nicht um Bagatellen handelt, sondern um Straftaten mit einer gewissen Schwere, sodass ohne Weiteres ein öffentliches Interesse an der Aufklärung weiterer Delikte besteht. Aus den Vorakten der Staatsanwaltschaft (VT.[...]) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2022, gegen 02.00 Uhr einer Personenkontrolle durch die Polizei unterzogen wurde, nachdem diese wegen angeblicher Ruhestörung durch eine Drittperson requiriert wurde. Anlässlich des Einsatzes der Polizei soll der Beschwerdeführer zwei Polizisten vor Ort mit Bier übergossen und versucht haben, sich mittels Bodycheck zum Nachteil der zwei Polizisten durch die Menschenmenge abzusetzen und sich so der polizeilichen Festnahme zu entziehen. Dies wurde durch die Polizei verhindert. Dabei sollen zwei Polizisten verletzt worden sein (vgl. diverse Fotos zu den bei den Polizisten festgestellten Verletzungen bei den Vorakten, act. 5, S. 53, 62). Es bestehen mithin konkrete Verdachtsgründe gegen den Beschwerdeführer, nicht nur ein Problem mit der staatlichen Autorität, sondern auch keine Hemmungen zu haben, die besonders schützenswerte körperliche Integrität von Personen zu verletzen. Zu berücksichtigen ist dabei weiter, dass Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) ein Delikt darstellt, dass mit der Harmonisierung der Strafrahmen (in Kraft seit 1. Juli 2023) nur noch bei leichten Fällen eine Geldstrafe nach sich zieht. Aufgrund der Vorstrafe und deren Einschlägigkeit hatte die Staatsanwaltschaft in Anbetracht der aktuellen Verdachtslage hinreichenden Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in weitere – allenfalls ähnliche Vergehen oder Verbrechen – verwickelt sein könnte. Das Aufklärungsinteresse an diesen Straftaten überwiegt vorliegend gegenüber dem leichten Grundrechtseingriff, der mit den, wohlgemerkt nicht-invasiven, erkennungsdienstlichen Massnahmen verbunden ist. Ein milderes Mittel, das ebenso viel zur Ermittlung beitragen würde, ist nicht ersichtlich. Bei dem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als leicht einzustufenden Eingriff handelt es sich zudem um eine zumutbare Massnahme. Die erkennungsdienstliche Erfassung ist im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der Revisionsurteile gerechtfertigt, weil aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und der Verdachtsgründe im laufenden Verfahren immer noch Anlass zur Vermutung besteht, dass der Beschwerdeführer in weitere Delikte verwickelt sein könnte. Die vorliegend zu beurteilende erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich trotz Wegfalls von zwei Vorstrafen somit immer noch knapp als verhältnismässig.
3.
Zusammenfassend erfolgte die erkennungsdienstliche Erfassung zu Recht. Die Verfügung vom 19. Februar 2022 ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.
4.
4.1 Mit Gesuch vom 29. März 2022 (act. 6) beantragte der Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung durch [...], Advokat, substituiert durch [...], Advokatin (act. 13) für das Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer begründet dies mit seinen fehlenden finanziellen Mitteln und mangelnder Fachkenntnis.
4.2 Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dieses Gebotensein wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben: Es ist namentlich zu bejahen, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion oder die in Frage kommenden Sanktionen Anlass zu Zweifeln geben. Schliesslich können auch persönliche Eigenschaften (Intelligenz, Schulbildung, Beruf, Herkunft, gesundheitliche Aspekte etc.) die unentgeltliche Rechtsverbeiständung rechtfertigen. Da über die tatsächliche Komplexität mittels einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist, können die erwähnten Umstände allein allerdings nicht in jedem Fall Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre, begründen (vgl. BGer 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2. und 2.5.4; AGE BES.2012.88 vom 23. November 2012 E. 3.3.1). Für die Beurteilung der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend (vgl. AGE BES.2015.81 vom 30. September 2015 E. 2.1, mit Hinweisen).
4.3 Im vorliegenden Fall ist nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer über die erforderlichen Mittel zur Bestellung einer Wahlverteidigung verfügt, d.h. ob Bedürftigkeit gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anzunehmen ist. Es fehlt nämlich bereits klarerweise an der Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung. Der vorliegende Beschwerdefall bietet weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre. So sind Sachverhalt und Beweisthema denkbar einfach und wurden von dem Beschwerdeführer selber vorgegeben. Der anfänglich nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom 23. Februar 2022 form- und fristgerecht eine persönlich verfasste Beschwerde eingereicht. Darin fasste er zunächst den rechtsrelevanten Sachverhalt zutreffend zusammen, formulierte präzise Rechtsbegehren aus und begründete diese ausführlich in seiner rechtlichen Würdigung, womit er in der Lage war, seine Rechte eigenständig zu wahren. Der Beschwerdeführer war somit zur Durchsetzung seines Rechtes auf Anfechtung der Verfügung vom 2. März 2022 folglich nicht im Sinne Art. 132 Abs. 2 StPO auf eine anwaltliche Verteidigung angewiesen. Aus diesen Gründen kann dem Beschwerdeführer auch keine amtliche Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren gewährt werden, weshalb sein diesbezügliches Begehren abzuweisen ist.
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Der bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen, welche auf CHF 800.– festzusetzen sind (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]). Mit der Feststellung der Nichtigkeit des Wiedererwägungsentscheids vom 22. November 2023 fällt auch die Grundlage für die Parteientschädigung von CHF 2’154.– (einschliesslich Auslagen und MWST) weg, die der Beschwerdeführer – angesichts der entsprechenden Abgeltung im Rechtsmittelzug vor Bundesgericht – der Gerichtskasse zurückzuerstatten hat.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2022 betreffend Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.