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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.04.2024 ZK.2020.3 (AG.2024.546)

April 25, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·9,233 words·~46 min·1

Summary

Auskunfts- und Forderungsklage (BGer 4A_580/2024 vom 07.01.25 betr. Teilentscheid AG vom 25.04.24)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer  

ZK.2020.3

TEILENTSCHEID

vom 25. April 2024

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), lic. iur. André Equey , Dr. Olivier Steiner ,

Prof. Dr. Ramon Mabillard , lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                                                Kläger

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____                                                                                         Beklagte 1

[…]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____                                                                                        Beklagter 2

c/o B____

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

und/oder [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Klage betreffend Auskunftsund Forderungsklage

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 reichte A____ (Kläger) beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und «die Beiordnung (Beizug) eines kostenlosen Rechtsanwalts für Klage-Hauptverfahren – und auch für die Vorbereitung Erstellung der rechtshängigen Klageschrift, mit der Erhebung der Klage» ein. Das Gesuch bezog sich auf eine Klage gegen C____ (Beklagter 2) mit einem angegebenen Streitwert von mindestens CHF 2 Millionen.

Mit Verfügung vom 8. September 2020 wurde dem Kläger Frist gesetzt zur Einreichung eines überarbeiteten, gekürzten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Ausführungen über die Erfolgsaussichten des geplanten Klageverfahrens. Dem Kläger wurde der unentgeltliche Beizug einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands gewährt für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens und allenfalls für die Ausarbeitung eines überarbeiteten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger reichte am 19. November 2020 ein überarbeitetes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ein. Die im Gesuch aufgeführten Rechtsbegehren umfassen einerseits Auskunftsbegehren über Verkaufs- und Lizenzerlöse im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb von Ultraschallzahnbürsten, entsprechenden Bürstenköpfen und Zahnputzgels und andererseits ein Zahlungsbegehren über mindestens CHF 150'000.–.

Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege für die Ausarbeitung der Klage gemäss den Rechtsbegehren in der Eingabe vom 19. November 2020 gewährt. Zudem wurde dem Vertreter des Klägers vorläufig ein Honorar für die Ausarbeitung des genannten Gesuchs ausgerichtet.

Mit Eingaben vom 27. bzw. 28. Januar 2021 stellten die Beklagte 1 und der Beklagte 2 übereinstimmend den Antrag, die Verfügung vom 10. Dezember 2020 sei aufzuheben. Auf die mit Gesuch vom 19. November 2020 gestellten Anträge sei zufolge Rechtshängigkeit beim Landgericht Karlsruhe nicht einzutreten. Eventualiter seien dem Gesuchsteller die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung mit sofortiger Wirkung zu entziehen. Es sei der Kläger zur Zahlung einer Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung der Beklagten je in Höhe von CHF 10'000.– zu verpflichten. Mit Eingaben vom 24. Februar 2021 wiesen die Beklagten darauf hin, dass der Kläger seine beim Landgericht Karlsruhe gestellten Begehren mit Eingabe vom 8. Februar 2021 zurückgezogen habe. Die Beklagte 1 bringt dazu vor, dass neben der Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit gemäss Ziff. 2 des Rechtsbegehrens in der Eingabe vom 28. Januar 2021 nunmehr auch diejenige der abgeurteilten Sache zufolge Klagerückzugs eingewendet werde.

Am 5. März 2021 reichte der Kläger beim Appellationsgericht eine Klage gegen die beiden Beklagten ein und stellte darin die folgenden Rechtsbegehren:

1.     Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über alle Verkaufs- und Lizenzerlöse, die ihr seit dem 14. September 2014 im Zusammenhang mit der Herstellung und / oder dem Vertrieb von Ultraschallzahnbürsten, Bürstenköpfen für Ultraschallzahnbürsten und Zahnputzcremen für Ultraschallzahnbürsten sowie von Ultraschalltherapie-, und Massagegeräten zugeflossen sind, wobei auch solche Einnahmen anzugeben sind, die nicht der Beklagten 1 direkt, sondern sonstigen begünstigten Personen, insbesondere auch dem Beklagten 2, zugeflossen sind.

2.     Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über alle Verkaufs- und Lizenzerlöse, die ihm seit dem 14. September 2014 im Zusammenhang mit der Herstellung und / oder dem Vertrieb von Ultraschallzahnbürsten, Bürstenköpfen für Ultraschallzahnbürsten und Zahnputzcremen für Ultraschallzahnbürsten sowie von Ultraschalltherapie-, und Massagegeräten zugeflossen sind, wobei auch solche Einnahmen anzugeben sind, die nicht dem Beklagten 2 direkt, sondern sonstigen begünstigten Personen, insbesondere auch der Beklagten 1, zugeflossen sind.

3.     Die Beklagten 1 und 2 (die Beklagten) seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Kläger 5% des sich aus der Auskunftserteilung gemäss den Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 ergebenden Gesamterlöses (Umsatz) zu bezahlen, für jeden monatlichen Teilerlös jeweils zuzüglich 5% Zins seit dem 1. des Folgemonats nach Eingang des Teilerlöses beim Beklagten 1 oder der Beklagten 2., abzüglich EUR 7900.75., mindestens CHF 150'000.00.

4.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, zzgl. MWST.

Mit Eingabe vom gleichen Tag äusserten sich die Beklagten zur Stellungnahme des Klägers vom 19. Februar 2021. Mit Verfügung vom 16. März 2021 sistierte der Verfahrensleiter das Verfahren gemäss Art. 27 LugÜ vorläufig bis zum 16. April 2021 und forderte die Parteien auf, das Gericht über den Stand bzw. Ausgang des Verfahrens des Landgerichts Karlsruhe zu informieren. Diese Sistierungsverfügung wurde mit Verfügungen vom 26. April 2021, 19. Mai 2021, 18. Juni 2021 sowie 21. August 2021 jeweils verlängert.

Mit Eingabe vom 27. August 2021 beantragte der Kläger die Aufhebung der Sistierung. Mit Eingabe vom 15. September 2021, welcher sich der Beklagte 2 mit Eingabe vom 16. September 2021 anschloss, beantragte die Beklagte 1, es sei über die hängigen Anträge zu entscheiden. Auf entsprechende Verfügung vom 26. Oktober 2021 hin reichte der Kläger am 8. November 2021 Belege zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ein und machte geltend, dass sich die Verhältnisse gegenüber der Situation bei der Gesuchseinreichung am 19. November 2020 nicht geändert habe. Mit Verfügung vom 19. November 2021 wurde die Sistierung aufgehoben. Die Anträge der Beklagten auf Entzug der unentgeltlichen Prozessführung und Anordnung einer Sicherheitsleistung wurden abgewiesen. Dem Kläger wurde für das Klageverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bewilligt. Mit Klageantwort vom 12.  Februar 2022 (Klageantwort I) bzw. 10. Februar 2022 (Klageantwort II) beantragen die Beklagte 1 bzw. der Beklagte 2 übereinstimmend, die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten abzuweisen.

In der Replik vom 13. Mai 2022 stellt der Kläger die folgenden (geänderten Rechtsbegehren):

1.     Die Beklagte 1 sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, dem Kläger innert 20 Tagen nach Rechtskraft schriftlich Auskunft zu erteilen über alle Verkaufs- und Lizenzerlöse, die ihr seit dem 14.September 2014 bis zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung im Zusammenhang mit der Herstellung und / oder dem Vertrieb von Ultraschallzahnbürsten, Bürstenköpfen für Ultraschallzahnbürsten und Zahnputzcremen für Ultraschallzahnbürsten sowie von Ultraschalltherapie-, und Massagegeräten zugeflossen sind, wobei auch solche Einnahmen anzugeben sind, die nicht der Beklagten 1 direkt, sondern sonstigen begünstigten Personen, insbesondere auch dem Beklagten 2, zugeflossen sind.

2.     Der Beklagte 2 sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, dem Kläger innert 20 Tagen nach Rechtskraft schriftlich Auskunft zu erteilen über alle Verkaufs- und Lizenzerlöse, die ihm seit dem 14.September 2014 bis zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung im Zusammenhang mit der Herstellung und / oder dem Vertrieb von Ultraschallzahnbürsten, Bürstenköpfen für Ultraschallzahnbürsten und Zahnputzcremen für Ultraschallzahnbürsten sowie von Ultraschalltherapie-, und Massagegeräten zugeflossen sind, wobei auch solche Einnahmen anzugeben sind, die nicht dem Beklagten 2 direkt, sondern sonstigen begünstigten Personen, insbesondere auch der Beklagten 1, zugeflossen sind.

3.     Die Beklagten 1 und 2 seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Kläger 5% des sich aus der Auskunftserteilung gemäss den Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 ergebenden Erlöses (Umsatz) zu bezahlen, für jeden monatlichen Teilerlös jeweils zuzüglich 5% Zins seit dem 1. des Folgemonats nach Eingang des Teilerlöses beim Beklagten 1 oder der Beklagten 2., abzüglich EUR 7900.75., mindestens CHF 150'000.00.

4.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, zzgl. MWST.

In der Duplik vom 2. September 2022 (Duplik I) bzw. 1. September 2022 (Duplik II) halten die Beklagte 1 bzw. der Beklagte 2 am Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Klage fest. Sie stellten zudem den Antrag, dass auf die beantragte Klageänderung nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen sei. Die Beklagte 1 reichte am 5. September 2022 einen Nachtrag zur Duplik ein.

Der Kläger nahm am 23. September 2022 Stellung zu Dupliknoven. Am 8. bzw. 9. Dezember 2022 reichten die Beklagten eine weitere Stellungnahme ein. Am 25. April 2024 fand die Hauptverhandlung unter Beteiligung aller Parteien statt.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1         Zuständigkeit

Die Klage des Klägers mit Wohnsitz in Deutschland richtet sich einerseits gegen die Beklagte mit Wohnsitz in Basel und andererseits gegen den Beklagten 2 mit Wohnsitz in Deutschland. Es handelt sich somit um einen Sachverhalt mit einem relevanten internationalen Bezug, weshalb sich die Zuständigkeit nach dem anwendbaren Kollisionsrecht richtet. Für die übrigen formellen Voraussetzungen der vorliegenden Klage gilt die schweizerische lex fori, mithin die Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Anspruchsgrundlage ist gemäss Ausführungen des Klägers eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung einer Lizenzgebühr im Zusammenhang mit patentierten Erfindungen von elektronischen Ultraschallzahnbürsten, deren Erfinder und Anmelder der Kläger sei (Klage, Rz. 7 und 12). Nach Ansicht des Klägers ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Appellationsgerichts zur Behandlung der Klage gegenüber der Beklagten 1 aus Art. 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ, SR 0.275.12) in Verbindung mit Art. 10 lit. b ZPO (Gerichtsstand am Sitz der beklagten Partei). Die Zuständigkeit für die Behandlung der Klage gegen den Beklagten 2 mit Wohnsitz in Deutschland ergibt sich gemäss Ausführungen des Klägers aus Art. 6 Ziff. 1 LugÜ. Sachlich zuständig sei das Appellationsgericht als einzige kantonale Instanz gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO, da es sich vorliegend um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum handle. Von den Beklagten wird in der Klageantwort die Zuständigkeit des Appellationsgerichts zur Behandlung der Klage nicht bestritten (Beklagter 2) bzw. ausdrücklich anerkannt (Beklagte 1, Klageantwort I, Rz. 1). Art. 8 Abs. 1 ZPO setzt die Zustimmung der beklagten Partei voraus. Diese muss jedoch nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern es genügt ein stillschweigendes oder konkludentes Einverständnis, womit eine Einlassung zulässig ist (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 8 N 6; Vock/Nater, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 8 ZPO N 1; Haas/Schlumpf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 8 N 6). Somit ist von einer Prorogation auf das Appellationsgericht als einzige kantonale Instanz im Sinn von Art. 8 ZPO auszugehen und es kann folglich offengelassen werden, ob die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO erfüllt sind.

Funktionell zuständig ist aufgrund des geltend gemachten Streitwerts von mindestens CHF 150’000.– die Kammer des Appellationsgerichts (§ 91 Abs. 1 Ziff. 4 sowie § 91 Abs. 1 Ziff. 7 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

1.2         Zulässigkeit der Stufenklage

Mit Klage vom 5. März 2021 macht der Kläger in den Rechtsgehren Ziff. 1 und 2 zunächst einen Auskunftsanspruch gegenüber den Beklagten und in Ziff. 3 eine nach dem Ergebnis der Auskunftserteilung zu bestimmende Leistungsforderung unter Angabe einer Mindesthöhe geltend. Die Beklagten weisen zu Recht darauf hin, dass es sich vorliegend um eine Stufenklage handelt (Klageantwort I, S. 2; Klageantwort II, S. 2), wobei die Rechtsgehren Ziff. 1 und 2 auf Stufe 1 stehen, während das Rechtsbegehren Ziff. 3 die Stufe 2 bildet. Die Stufenklage charakterisiert sich dadurch, dass ein materiell-rechtlicher Hilfsanspruch auf Rechnungslegung mit einer unbezifferten Forderungsklage (Art. 85 ZPO) verbunden wird (BGE 140 III 409 E. 4.3 S. 415; AGE ZK.2017.2 vom 31. Oktober 2018 E 1.1). Bei der Stufenklage darf der Kläger das Forderungsbegehren erst nach der Auskunftserteilung beziffern. Die Obliegenheit zur Bezifferung wird also zu einem späteren Zeitpunkt aktuell, nicht aber die Obliegenheit zur substantiierten Behauptung der übrigen Tatbestandsmerkmale der Anspruchsgrundlage.

Die Voraussetzungen der Stufenklage sind vorliegend gegeben. Da dem Kläger gemäss der strittigen Vereinbarung eine Lizenzzahlung in Abhängigkeit des Umsatzes versprochen wurde, ergibt sich eine vertragliche Nebenpflicht zur Auskunftserteilung (vgl. dazu unten E. 7). Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist es daher nicht zu beanstanden, dass der Kläger mittels der Stufenklage eigenständig ein Auskunftsbegehren stellt und die Bezifferung des Leistungsbegehrens erst nach Eingang der Auskunft vornehmen will.

1.3         Klageänderung

Der Kläger nimmt in seiner Replik vom 13. Mai 2022 gegenüber den Rechtsbegehren in der Klage vom 5. März 2021 eine Klageänderung vor. Einerseits wurden die Auskunftsbegehren neu mit einer Strafandrohung versehen und der Zeitpunkt der Auskunftserteilung festgelegt (innert 20 Tagen nach Rechtskraft) sowie der Zeitraum der verlangten Auskunftserteilung begrenzt (bis zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung). Zudem wurde der im Rechtsbegehren 3 verwendete Begriff des «Gesamterlöses» durch den Begriff des «Erlöses» ersetzt. Die Beklagten monieren in ihren Dupliken, dass diese Klageänderung nicht zulässig sei, da sie inhaltlich nicht begründet werde. Das Klageänderungsbegehren sei daher zurückzuweisen (Duplik I, S. 4; Duplik II, S. 3).

Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht. Gemäss den obigen Ausführungen hat der Kläger in der Replik seine Rechtsbegehren lediglich in wenigen Punkten modifiziert. Dass die so geänderten Rechtsbegehren in einem sachlichen Zusammenhang mit dem bisher geltend gemachten Anspruch stehen, wird von den Beklagten zurecht nicht bestritten. Entgegen den Ausführungen der Beklagten besteht kein Grund, eine weitere Begründungspflicht einer Klagänderung und somit auch nicht für eine «Rückweisung der Klageänderung». Ob die in den geänderten Rechtsbegehren gestellten Anträge gutzuheissen oder abzuweisen sind, ist nicht bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Klageänderung zu beurteilen. Soweit die geänderten Rechtsbegehren eine Reduktion der ursprünglichen Rechtsbegehren beinhalten, liegt zudem ohnehin keine Klageänderung vor (vgl. Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 227 N 6).

1.4         Bezifferung der Rechtsbegehren

1.4.1   Das Rechtsbegehren 3 des Klägers bezieht sich sowohl in der ursprünglichen Form der Klage als auch in der modifizierten Version der Replik auf die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger 5 % des sich aus der Auskunftserteilung gemäss dem Rechtsbegehren 1 und 2 ergebenden Erlöses (Umsatz) zu bezahlen, abzüglich EUR 7’900.75, mindestens CHF 150'000.–. Die Beklagten machen geltend, dass der Kläger eine Forderung in Euro geltend mache und diese daher in Euro hätte einklagen müssen (Duplik I, S. 3 f.; Duplik II, S. 3).

1.4.2   Bei Fremdwährungsschulden ist der Gläubiger zwar gehalten, eine Zahlung in Schweizer Franken anzunehmen. Die Berechtigung zur Erfüllung in Landeswährung (Art. 84 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR, SR 220]) gilt jedoch nur für den Schuldner, nicht für den Gläubiger. Seine Forderung geht ausschliesslich auf Zahlung in Fremdwährung, und er kann gemäss Art. 84 Abs. 1 OR nur die Leistung in der vereinbarten Fremdwährung fordern. Entsprechend darf das Gericht im Erkenntnisverfahren nur eine Zahlung in der geschuldeten Fremdwährung zusprechen (BGE 134 III 151 E. 2.2 und E. 2.4; BGer 4A_251/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht darf eine in Fremdwährung geschuldete Geldleistung auch nicht in dieser Währung zusprechen, wenn das klägerische Rechtsbegehren (fälschlicherweise) auf Leistung in Schweizer Franken lautet. Dies würde dem Dispositionsgrundsatz nach Art. 58 ZPO widersprechen. Hat die Partei Bezahlung in Schweizer Franken verlangt, würde die Zusprechung einer Geldleistung in der geschuldeten Fremdwährung etwas «anderes» im Sinn dieser Bestimmung bedeuten und ist daher nicht statthaft (BGer 4A_251/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.1; 4A_200/2019 vom 17. Juni 2019 E. 4; 4A_265/2017 vom 13. Februar 2018 E. 5; 4A_3/2016 vom 26. April 2017 E. 4.1). Es ist somit zu prüfen, ob der Kläger tatsächlich eine Fremdwährungsschuld geltend macht und ob ein Widerspruch zwischen der eingeklagten und der (gemäss Angaben des Klägers) geschuldeten Währung besteht.

1.4.3   Der Kläger macht mit seiner Klage eine Forderung aus einer vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung einer Lizenzgebühr geltend. Anspruchsgrundlage sei der zwischen dem 14. und 18. September 2014 zwischen dem Kläger und dem Beklagten 2 abgeschlossene «Vertrag über die Zusammenarbeit und Gründung einer gemeinsamen Firma» vom 14. September 2014. Demnach stünden dem Kläger Lizenzzahlungen in Höhe von 5 % am Umsatz aller von ihm mitentwickelten Produkte zu.

Der Kläger bringt zu Recht vor, dass vorliegend in materieller Hinsicht gemäss Art. 117 Abs. 2 und Art. 122 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) das deutsche Recht anwendbar sei, zumal der Kläger mit Wohnsitz in Deutschland auf Erfüllung eines Vertrags klage, dessen charakteristische Leistung er erbringe, und zudem keine Rechtswahlklausel vorliege (Klage Rz. 11). Auch die Beklagten gehen von der Anwendbarkeit des deutschen Rechts aus (vgl. Klageantwort I, Rz. 11 ff.; Klageantwort II, S. 3, Rz. 1.1.1). Dem ist zu folgen, zumal von keiner Partei geltend gemacht wird, dass der (von den Beklagten bestrittene) Vertrag einen engeren Bezug zu mit einem anderen Staat aufweisen würde. Die Frage, in welcher Währung die Leistung eingefordert werden kann, richtet sich somit nach deutschem Recht.

1.4.4   Gemäss der Formulierung im Vertrag 2014 wird der Kläger «statt eines Gehalts direkt mit Lizenzzahlungen an dem Umsatz aller von ihm mitentwickelten Produkte beteiligt in einer Höhe von 5 % […]. Diese 5 %-Ausschüttungen sind beschränkt auf max. 30'000 Euro pro Monat und max. 300'000 Euro binnen jeder 12. Monatsperiode». Gemäss dieser Formulierung ist die geschuldete Leistung nicht summenmässig in einer bestimmten Währung, sondern vielmehr in Prozent eines Umsatzes definiert. Die Obergrenze der erwähnten Ausschüttung ist hingegen wiederum in Euro definiert. Die geschuldete Ausschüttung wird somit als Geldwertschuld definiert mit einer als Geldsummenschuld festgelegten Obergrenze. Geldwertschulden entstehen nach deutschem Recht in inländischer Währung (vgl. Entscheid des BGH VI ZR 148/20 vom 19. Oktober 2021 E. 38). Dem Kläger steht somit nach deutschem Recht bei einer Geldwertschuld eine Forderung in «inländischer Währung», d.h. in Euro, zu. Bei analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 84 OR auf einen nach deutschen Recht eingeklagten Anspruch müsste dieser in Euro geltend gemacht werden. Zu beachten ist allerdings, dass der Kläger im Rechtsbegehren 3 im Einklang mit der Formulierung im Vertrag 2014 die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 5 % des sich aus der Auskunftserteilung gemäss dem Rechtsbegehren 1 und 2 ergebenden Gesamterlös (Umsatz) abzüglich Euro 7’900.75 verlangt und als Mindestbetrag CHF 150'000.– angibt. Es handelt sich damit auch nach Einschätzung der Beklagten um eine Stufenklage (vgl. oben E. 1.2). Da die eingeforderte Forderung gemäss dem Konzept der Stufenklage bei Einreichung der Klage noch nicht feststeht, hat die klagende Partei gemäss Art. 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Mindestwert anzugeben, der als vorläufiger Streitwert gilt. Auf eine Fremdwährung lautende Rechtsbegehren sind zur Ermittlung des Streitwerts per Zeitpunkt der Klageeinreichung in Schweizer Franken umzurechnen (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 91 ZPO N 4 und 7 mit weiteren Hinweisen). Der vom Kläger im Rechtsbegehren erwähnte Mindestbetrag von CHF  150'000.– ist in diesem Sinne als Mindestwert zur Berechnung des Streitwerts zu qualifizieren. Entgegen den Ausführungen der Beklagten kann somit aufgrund der Formulierung des Rechtsbegehrens 3 nicht von einer verbindlichen Festlegung der Währung der geltend gemachten Forderung ausgegangen werden. Somit ist die Leistungsklage nicht bereits aufgrund einer falschen Festlegung der Währung abzuweisen. Die Obliegenheit zur Bezifferung wird vielmehr erst zu einem späteren Zeitpunkt aktuell (vgl. oben E. 1.2).

1.5         Fehlende res iudicata

Von den Beklagten wird vorgebracht, dass vorliegend eine abgeurteilte Sache im Sinn von Art. 65 ZPO vorliege, da der Kläger die gegen die Beklagten in Deutschland anhängig gemachte Klage in gleicher Sache zurückgezogen habe (Eingabe der Beklagten 1 vom 24. Februar 2021 S. 1 f.; Eingabe des Beklagten 2 vom 24. Februar 2021 S. 1 f.).

Art. 65 ZPO regelt die Fortführungslast in Bezug auf bei kantonalen schweizerischen Gerichten anhängig gemachten Verfahren (vgl. Art. 1 ZPO). Auf die in einem anderen Land geführten Verfahren und damit auch die Frage der Folge eines Rückzugs eines im Ausland anhängig gemachten Verfahrens kommen die entsprechenden Vorschriften am Gerichtsort (lex fori) zur Anwendung (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 12 Rz. 20; vgl. auch BGE 141 III 229 E. 3.2.3, wo festgehalten wird, dass die Rechtskraftwirkung einer ausländischen Entscheidung vom Recht des Ursprungsstaats abhängt und sich die Voraussetzungen und Grenzen der materiellen Rechtskraft nach diesem ausländischen Recht richten).

Bereits in der Eingabe vom 27. August 2021 teilte der Kläger mit, dass gemäss Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 23. August 2021 dort zwar eine Klage rechtshängig gewesen sei. Diese habe er aber mit Schreiben vom 8. Februar 2021 wirksam zurückgezogen. Gemäss § 269 Abs. 3 der deutschen Zivilprozessordnung (dZPO) sei die vom Kläger anhängig gemachte Klage nach dem erfolgten Rückzug als nicht anhängig geworden anzusehen. Demnach habe zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage vom 5. März 2021 keine anderweitige Rechtshängigkeit bestanden und es würde ebenso wenig eine abgeurteilte Sache vorliegen. Mit Eingabe vom 15. September 2021, welcher sich der Beklagte 2 mit Eingabe vom 16. September 2021 anschloss, bestätigte die Beklagte 1, dass sich aufgrund von § 269 dZPO die Einrede der Litispendenz nicht mehr rechtfertigen liesse. Dies muss aufgrund der vorstehenden Ausführungen auch für den Einwand der res iudicata gelten, zumal die Beklagten nicht geltend machen, dass der lex fori, hier dem deutschen Recht, eine analoge Bestimmung zu Art. 65 ZPO zu entnehmen wäre. Aus § 269 Abs. 3 dZPO, wonach ein Klagerückzug bewirkt, dass der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen sei, ergibt sich vielmehr, dass dem mit Rückzug beendeten Verfahren in Deutschland keine res iudicata-Wirkung zukommt (Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, Zivilprozessordnung, ZPO, Kommentar, 77. Auflage, München 2019, §§ 269, 270 N 50).

1.6         Beweis- und Substantiierungslast

Das vorliegende Verfahren unterliegt grundsätzlich dem Verhandlungs- und Dispositionsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Es ist somit Sache der Parteien, dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die notwendigen Beweismittel anzugeben. Welche Tatsachen zu behaupten sind, ergibt sich aus dem Tatbestand der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage. Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Parteien in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennen, die unter die massgeblichen Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet. Denn bei Unterstellung, er sei wahr, lässt er den Schluss auf die verlangte Rechtsfolge zu. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. In diesem Fall sind die Vorbringen nicht nur in ihren Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGer 5A_749/2016 E. 4; AGE ZB.2019.14 vom 14. August 2019 E. 6.2). Die Substantiierung des Tatsachenfundaments gehört grundsätzlich in die Rechtsschriften bzw. in die Parteivorträge. Beilagen sind Beweismittelofferten und nicht Parteibehauptungen. Unterbleibt eine genügende Substantiierung, kann der Sachverhalt nicht unter die betreffende materiell-rechtliche Norm subsumiert werden und es fehlt an den Voraussetzungen für die beweismässige Abklärung des Sachverhalts. Über ungenügend substantiierte Behauptungen werden somit keine Beweise abgenommen. Der nicht substantiierte Sachverhalt ist damit dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichgestellt; die Klage ist in einem solchen Fall abzuweisen (Glasl, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 55 N 27 f.; Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2026, Art. 55 N 30 ff.). Das Gegenstück zur Behauptungslast ist die Bestreitungslast. Die Bestreitung ist so konkret zu halten, dass sich daraus bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen der Gegenseite bestritten werden. Bestreitet eine Partei eine Tatsachenbehauptung der Gegenpartei nicht oder nicht genügend, gilt diese als anerkannt und kann dem Entscheid ohne Beweisverfahren zugrunde gelegt werden (Glasl, a.a.O., Art. 55 N 20 und 24; Sutter-Somm/ Schrank, a.a.O., Art. 55 ZPO N 27). Aus dem Verhandlungsgrundsatz folgt zudem die Beweisführungslast. Die beweisbelastete Partei (vgl. dazu Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]) ist also gehalten, die Beweismittel für von ihr zu beweisende Tatsachenbehauptungen zu benennen, zu beantragen und anzubieten. Andernfalls kann das Gericht die Tatsachen dem Urteil nur zugrunde legen, wenn sie durch die Gegenpartei zugestanden werden, denn das Gericht darf für eine behauptete Tatsache grundsätzlich nur dann Beweis abnehmen, wenn die betreffende Partei auch das dazugehörige Beweismittel nennt (Sutter-Somm/Schrank, a.a.O., Art. 55 N 31b). Von der Behauptungslast nicht erfasst sind Rechtsnormen und andere Rechtsfolgen, ferner offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen (vgl. Art. 57 und Art. 151 ZPO; Sutter-Somm/Schrank, a.a.O., Art. 55 N 32 ff.). Zu den gerichtsnotorischen Tatsachen gehören namentlich Beweisergebnisse aus früheren Verfahren, aus Pilotprozessen oder aus einem Parallelprozess zwischen den nämlichen Parteien (BGer 4A_180/2018 E. 4.3, 4A_37/2014 E. 2.4.2).

2.        Materielles – Überblick

Der Kläger macht zusammenfassend geltend, die Parteien hätten eine vertragliche Vereinbarung geschlossen, welche eine Nutzungsüberlassung von Erfindungen des Klägers an den Beklagten 2 gegen Zahlung einer Lizenzgebühr zum Gegenstand habe. In der Folge sei die Beklagte 1 dem Schuldverhältnis beigetreten. Mit den erhaltenen Zahlungen in Höhe von EUR 7’900.75 sei die ihm aus dieser Vereinbarung geschuldete Lizenzgebühr nicht beglichen. Zur Bestimmung derer Höhe sei eine Auskunftserteilung durch die Beklagten über alle entsprechenden Verkaufs- und Lizenzerlöse erforderlich. Die Beklagten treffe gestützt auf Treu und Glauben eine entsprechende Pflicht zur entsprechenden Auskunftserteilung.

Die Beklagten bestreiten das Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung. Selbst wenn eine solche abgeschlossen worden sei, was bestritten werde, so sei diese nachträglich zufolge Kündigung und Irrtumsanfechtung durch den Kläger wieder weggefallen. Zudem bestreiten die Beklagten, dass der Kläger in hinreichendem Masse an der Entwicklung der fraglichen Produkte mitgewirkt habe, dass sich daraus ein Zahlungsanspruch ergebe. Auch liege kein Vertragsbeitritt durch die Beklagte 1 vor. Somit bestehe weder Pflicht zur Bezahlung von Lizenzgebühren noch eine Pflicht zur Auskunftserteilung. Eventualiter machen die Beklagten geltend, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien verjährt und es bestünden Gegenansprüche, die zur Verrechnung gestellt würden.

Nachfolgend wird auf diese materiell-rechtlichen Aspekte im Einzelnen eingegangen.

3.         Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung

3.1

3.1.1   Der Kläger führt im Wesentlichen aus, die Parteien hätten am 14. und 18. September 2014 vereinbart, dass er auf Basis seiner zwei Patente DE 10 2012 021 262.3 und DE 10 2013 005695.0 eine Ultraschallzahnbürste entwickle, welche die Parteien gemeinsam herstellen und verkaufen sollten. Die Parteien hätten ihre Absicht festgehalten, eine gemeinsame Gesellschaft zu gründen und er hätte die vorgenannten Patente exklusiv an die zur Gründung beabsichtigte Gesellschaft lizenziert und dieser ein dauerhaftes «lizenzfreies» Nutzungsrecht gewährt. Der Beklagte 2 habe im Gegenzug zu Nutzungsgewährung das Stammkapital für die beabsichtigte Gründung der Gesellschaft aufbringen sollen. Der Kläger hätte zu 20 % an der zu gründenden Gesellschaft beteiligt werden sollen, wobei die übrigen 80 % des Kapitals vom Beklagten 2 und zwei weiteren Aktionären gehalten werden sollten. Der Kläger hätte statt eines Gehalts direkt mit Lizenzzahlungen am Umsatz aller von ihm mitentwickelten Produkte beteiligt werden sollen in einer Höhe von 5 %, wobei diese Ausschüttungen beschränkt seien auf maximal EUR 30'000.00 pro Monat bzw. maximal EUR 300'000.00 pro 12 Monate. Zusätzliches Einkommen hätte aus Dividenden der zu gründenden Gesellschaft generiert werden sollen. Der Kläger hätte auf Wunsch des Beklagten andere Ultraschall-Geräte entwickeln und neue Ideen und Konzepte im Zusammenhang mit Ultraschall- und Personal-Care-Produkten in die gemeinsame Firma einbringen sollen. Damit hätten die Parteien eine Nutzungsüberlassung von Erfindungen des Klägers an den Beklagten 2 gegen Zahlung einer Lizenzgebühr vereinbart (vgl. insbesondere Klage Rz.  7 ff.).

3.1.2   Die Beklagten machen im Wesentlichen geltend, dass es sich beim am 14. September 2014 unterzeichneten Dokument nicht um einen verbindlichen Vertrag handle, sondern vielmehr um eine nicht bindende Absichtserklärung, mit welcher keinerlei rechtliche Pflichten für die Parteien begründet worden seien. Dies ergebe sich aus der von den Parteien gewählten Formulierung, wonach diese beabsichtigten, eine gemeinsame Firma beispielsweise in Irland zu gründen. Auf dieser lediglich als Absicht formulierten Regelung der Erklärung würden auch sämtliche weiteren Regelungen der Erklärung fussen, die ohne Beteiligung der oben genannten Gesellschaft gegenstandslos seien. Daher würden sich auch die übrigen Regelungen der Erklärung lediglich als Absichtserklärung ohne rechtliche Verpflichtung verstehen. Die Parteien seien von Ausschüttungen der Gesellschaft ausgegangen, deren Gründung sie beabsichtigt hätten. Dies habe zum damaligen Zeitpunkt nichts anderes als eine Absichtserklärung darstellen können. In diesem Sinn habe auch der Kläger im Schreiben vom 16. Dezember 2019 von einer vorvertraglichen Absichtserklärung gesprochen. Dementsprechend könne auch nicht von einer Nichterfüllung von Pflichten des Beklagten 2 gesprochen werden (vgl. insbesondere Klageantwort I, S. 3 f.; Klageantwort II, Ziff. A.1; Duplik I, S. 4 ff.; Duplik II, Rz. 1.1 ff.).

3.2

3.2.1   Auf einen in Deutschland von zwei Parteien mit Wohnsitz in Deutschland abgeschlossenen Vertrag kommt das deutsche Recht zur Anwendung, was von keiner Partei bestritten wird und nicht zu beanstanden ist (vgl. bereits Art. 117 Abs. 1 IPRG sowie oben E. 1.4.3). Ob es sich bei dieser Vereinbarung um einen Vertrag im rechtlichen Sinn handelt, ist somit nach Massgabe des deutschen Rechts zu ermitteln.

Als Vertag gilt nach deutschem Recht die von mindestens zwei Personen erklärte Willensübereinstimmung über die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolgs. Verträge kommen durch die Abgabe von mindestens zwei Willenserklärungen (Angebot und Annahme; sog. Willenseinigung) zustande, die inhaltlich übereinstimmen und mit Bezug aufeinander abgegeben wurden, wobei die Vertragsannahme auch konkludent (d.h. durch schlüssiges Verhalten) erfolgen kann (statt vieler Ellenberger, in: Palant [Hrsg.], Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage, München 2018, § 144 N 1 ff. und § 147 N 2).

3.2.2   Das vom Kläger und Beklagten 2 am 14. bzw. 18. September 2014 unterzeichnete Schriftstück trägt den Titel «Vertrag über die Zusammenarbeit und der Gründung einer gemeinsamen Firma». Somit spricht der Wortlaut der Vereinbarung dafür, dass die Parteien im Zeitpunkt der Unterzeichnung den Willen besassen, mit der Unterzeichnung dieses Schriftstücks einen Vertrag im rechtlichen Sinn abzuschliessen. Die Beklagten wenden ein, dass es sich hierbei nur um eine Absichtserklärung handle. Zu beachten ist aber, dass der Wortlaut des Texts eine klare Unterscheidung zwischen den Zielen der Vereinbarung (gemeinsame Herstellung und Vertrieb des vom Kläger entwickelten Ultraschallzahnbürste) sowie der nur als Absicht formulierten Gründung einer gemeinsamen Firma einerseits und fixen Bestandteilen (Lizenzzahlungen in Höhe von 5 % - maximal Euro 30'000.00 pro Monat bzw. Euro 300’000 binnen jeder 12. Monatsperiode am Umsatz aller von ihm mitentwickelten Produkte anstelle eines Gehalts, Zahlungsmodalitäten sowie zusätzliches Einkommen aus Dividende der Gesellschaft) andererseits enthält.

Entgegen den Ausführungen der Beklagten liegt somit nahe, dass der Unterzeichnung des genannten Schriftstücks durch den Kläger sowie den Beklagten 2 nicht bloss die Bedeutung einer ausschliesslichen Absichtserklärung beizumessen ist, sondern vielmehr von einer Willenseinigung auszugehen ist, die auf die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolgs gerichtet ist, womit ein Vertrag im rechtlichen Sinn zustande gekommen ist. Dies wird dadurch bestätigt, dass die gegenseitige Vertragserfüllung zumindest bis zu einem gewissen Grad unbestritten geblieben ist. Der Kläger hat unbestrittenermassen Leistungen für die Entwicklung der Zahnbürste erbracht. Umstritten ist lediglich der Umfang dieser Leistungen (vgl. dazu unten E. 4). Der Beklagte 2 wiederum hat eine für die Entwicklung und den Vertrieb gedachte Gesellschaft, die Beklagte 1, in die Zusammenarbeit eingebracht (vgl. dazu unten E. 5) und – wie in der Vereinbarung vorgesehen – 20 % der Anteile auf den Kläger übertragen. Wie noch auszuführen ist (vgl. unten E. 6.2) vermag der Umstand, dass der Kläger in seinem Schreiben vom 16. Dezember 2019 diese Vereinbarung als «vorvertragliche Absichtserklärung und/oder Vorvertrag» bezeichnet hat, an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Dasselbe gilt für den Umstand, dass nicht eine Gesellschaft in Irland gegründet wurde, sondern eine Gesellschaft in der Schweiz als Erfüllungsinstrument beigezogen wurde.

Dass sich auch die Beklagten an den Vertrag gebunden sahen und diesen teilweise umsetzten, ergibt sich sodann auch aus dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Beklagten 2 und dem Kläger vom April 2018 (Beilage 22 zur Replik). Darin schlug der Beklagte 2 dem Kläger vor, die Lizenzzahlungen an den Kläger von 5 % auf 3 % zu reduzieren. Noch im Februar 2019 schlug der Beklagte 2 dem Kläger vor, die an den Kläger geschuldeten Lizenzzahlungen in ein Darlehen umzuwandeln, welches dann bei positivem Geschäftsgang von der Gesellschaft ausbezahlt werden soll (Beilage 23 zur Replik). Daraus geht hervor, dass der Beklagte 2 von einer rechtlichen Verpflichtung zur Bezahlung von Lizenzzahlungen ausging. Er hat mit anderen Worten die dem Kläger geschuldeten Lizenzzahlungen zumindest im Grundsatz durchaus anerkannt, wobei er sich darum bemüht hat, den vereinbarten Prozentsatz der Lizenzzahlung nachträglich zu reduzieren oder die geschuldeten Lizenzzahlungen in ein Darlehen des Klägers gegenüber der Beklagten 1 umzuwandeln.

Schliesslich liessen die Beklagten im Verfahren vor dem Arbeitsgericht in Karlsruhe noch im September 2019 mitteilen, dass die Vereinbarung von den Parteien umgesetzt worden sei, dass der Kläger gemäss dem Vertrag Lizenzzahlungen erhalten habe und dass dem Kläger die Entwicklung des Produkts oblag. Es wurde explizit von einer «einvernehmlichen» Arbeitsteilung gesprochen, wobei der Kläger seine Tätigkeit selbstbestimmt unter Nutzung seiner Arbeitsmittel von seinem Wohnsitz aus erbracht habe. Mit der Zurverfügungstellung von Materialien habe der Beklagte 2 seine Verpflichtung aus der Vereinbarung vom 14. September 2014 (mögliche Entwicklungen und Prototypen zu finanzieren) erfüllt (vgl. zum Ganzen Beilage 21 zur Replik).

Aus den vorstehen Gründen erweist es sich folglich als erwiesen, dass die Parteien mit dem am 14. bzw. 18. September 2014 unterzeichneten Schriftstück (nachfolgend Vertrag vom September 2014) einen Willen zur rechtlichen Bindung kundgetan haben und durch den Austausch der entsprechenden Erklärungen einen Vertrag im rechtlichen Sinn abgeschlossen haben.

4.         Leistungserbringung durch den Kläger

4.1

4.1.1   Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger in einem solchen Masse an der Entwicklung von durch von den Beklagten vertriebenen Produkten mitgewirkt habe, dass sich daraus ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten 2 die Beklagten ableiten liesse. Das Prinzip der Ultraschallzahnbürste sei nicht vom Kläger erfundenen worden, sondern bereits seit langem Stand der Technik. Die auf diesen Stand der Technik basierende Entwicklung der von der Beklagten 1 hergestellten Produkte wie z.B. Ultraschallzahnbürsten für Menschen und Tiere, Zahnpflegecrèmes für die Verwendung mit Ultraschallzahnbürsten sowie Ultraschallmassage­geräte und Ultraschalltherapiegeräte sei durch verschiedene Drittfirmen im Auftrag der Beklagten 1 erfolgt. Die Kontakte zu diesen Firmen habe nicht der Kläger, sondern hätten vielmehr die Beklagten hergestellt. Die Beklagte 1 habe diese Unternehmen mit der Entwicklung der genannten Produkte, insbesondere der Erstellung von CAD-Zeichnungen und Elektroplänen für die Ultraschallzahnbürste beauftragt. Die entsprechenden Rechnungen seien jeweils von der Beklagten 1 bezahlt worden. Der Kläger sei in diesem Rahmen lediglich sporadisch von der Beklagten 1 gebeten worden, bestimmte Entwicklungsstände zu prüfen. Der Kläger habe dementsprechend allenfalls punktuell Kontakte zu den von der Beklagten 1 beauftragten Unternehmen gehabt. Damit lasse sich der vom Kläger behauptete Zahlungsanspruch gegen den Beklagten 2 nicht begründen (insbesondere Klageantwort I, Rz. 27 ff.; Klageantwort II, S. 7 ff.; Duplik I, S. 12 ff.; Duplik II, S. 10 ff.).

4.1.2   Der Kläger führt zusammengefasst aus, er habe in Erfüllung seiner Pflicht gemäss Ziff. 1 des Vertrags vom September 2014 in der Zeit ab Herbst 2014 die von ihm erfundene Zahnbürste weiterentwickelt, wobei diese Tätigkeit zur Erfindung geführt habe, welche Gegenstand des Patents DE 10 2015 010 483 A1 sei. Die Erfindung betreffe statt der ganzen Ultraschallzahnbürste nur noch den Bürstenkopf mit Ultraschallwirkung. Dieser ermögliche eine möglichst direkte Übertragung der Energie durch die Ultraschallwellen ins wirksame Medium, womit die sonst sehr hohen Verluste bei solchen gattungsgemässen Geräten aus dem Stand der Technik weitgehend vermieden würden, wobei gleichzeitig die sicherheitstechnischen und zahnmedizinischen Aspekte und die Verbraucherfreundlichkeit gesteigert würden. Diese Erfindung habe er am 11. August 2016 nach dem PCT-Verfahren international für insgesamt 107 Staaten weltweit angemeldet. Neben der Entwicklungsarbeit und Arbeit an den Patentanmeldungen habe der Kläger vereinbarungsgemäss an der Umsetzung der Patente in marktreife Produkte namentlich in Ultraschallzahnbürsten für Menschen und Tiere gearbeitet. Diese Zusammenarbeit sei zwischen dem Kläger und verschiedenen dritten Partnern erfolgt. Ebenfalls in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten hätte der Kläger weitere Produkte für die Beklagten entwickelt, namentlich Zahnpflegecremes für die Verwendung mit Ultraschallzahnbürsten sowie Ultraschallmassagegeräte und Ultraschalltherapie Geräte. Die Beklagten würden Ultraschallzahnbürsten, Ultraschalltherapie Geräte und Ultraschallmassagegeräte sowie dazugehörende Bürstenköpfe und dafür geeignete Zahncremes unter anderem durch die Art 2000 Industrie-Elektronik GmbH herstellen lassen. Die kroatische Firma D____ produziere im Auftrag der Beklagten vom Kläger entwickelte Zahnputzcreme für die Verwendung mit Ultraschallzahnbürsten. Die Beklagten würden die hergestellten Ultraschallzahnbürsten zusammen mit ebenfalls vom Kläger mitentwickelten Zahncremes für Ultraschallzahnbürsten für die Anwendung beim Menschen aber auch bei Hunden unter Produktnamen wie [...], [...], [...] und [...] vertreiben. Die vorgenannten Zahnbürsten würden Ultraschall-Bürstenkopftechnologie verwenden, welche in den vom Kläger vertragsgemäss entwickelten und an die Beklagten lizenzierten Patenten beansprucht werde. Die Beklagte vertreibe ebenfalls vom Kläger mitentwickelten Ultraschallmassage und Therapiegeräte. Diese seien – wie die Zahncremeprodukte – nicht Gegenstand der mass­geblichen Patente. Die mit diesen Produkten erzielten Umsätze seien aber dennoch lizenzpflichtig, da die Lizenzgebühr von 5 % gemäss dem Vertrag vom September 2014 am Umsatz mit allen vom Kläger mit entwickelten Produkte zu bemessen sei (Klage Rz. 22 ff.; Replik Rz. 36 ff.).

4.2      Der Kläger führt in seinen Eingaben sowie anlässlich der Hauptverhandlung substantiiert aus, dass er sein Know-how für die Entwicklung der von den Beklagten vertriebenen Ultraschallzahnbürsten und anderen Produkten eingebracht und bei der Entwicklung dieser Produkte mitgewirkt habe. Dies wird von der Beklagten 1 denn auch insoweit ausdrücklich anerkannt, indem sie ausführt, dass sie den Kläger sporadisch gebeten habe, bestimmte Entwicklungsstände zu prüfen und der Kläger diese Tätigkeit von seinem Wohnsitz ausführte und dass der Kläger «bestenfalls punktuelle Kontakte zu den von der Beklagten 1 beauftragten Unternehmen» hatte (Klageantwort I, Rz. 36). Zwar lässt sich das genaue Ausmass der Tätigkeit des Klägers bei der Mitentwicklung der genannten Produkte nicht ermitteln. Jedoch sind keine Abmahnungen seitens der Beklagten erkennbar, welche eine ungenügende Tätigkeit oder mangelnde Mitwirkung des Klägers bei der Entwicklung der Produkte dokumentieren würden.

Mit E-Mail des Beklagten 2 vom 15. April 2018 an den Kläger (Beilage 22 zur Replik) führte der Beklagte 2 unter anderem aus:

«Sie sind aus meiner Sicht hier der grösste Gewinner. Bitte was haben Sie für diesen Abschluss geleistet? Fragen Sie sich das bitte stets. Das ist gefundenes Geld für Sie, was ich/B____ gerne bezahle – aber dafür braucht die Firma hier Ihr Entgegenkommen. Dieser Abschluss wird nicht der einzige sein in 2018, wir sind an anderen grossen Projekten dran, wo Sie normale Lizenzzahlungen erhalten. Sie bekommen auf den Verkäufe [...] sicher einen netten Betrag, sobald das abgeschlossen sein wird und die regulären Verkäufe bringen Ihnen auch gute Zahlungen ein in 2018. Insgesamt wird das ein schönes Jahr für Sie werden.»

Damit hat der Beklagte 2 jedenfalls im Zeitpunkt vom 15. April 2018 eine Zahlungspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger ausdrücklich anerkannt.

Insgesamt ist damit erstellt, dass der Kläger zumindest zu einem gewissen Grad sein Know-how für die Entwicklung der von den Beklagten vertriebenen Ultraschallzahnbürste und anderer Produkten eingebracht und bei der Entwicklung dieser Produkte mitgewirkt hat. Dies gilt auch in Bezug auf die [...]»-Produkte, die in der E-Mail des Beklagten 2 vom 14. April 2018 an den Kläger (Beilage 22 zur Replik) ebenfalls erwähnt werden.

Aus den vorgenannten Gründen ist ein Anspruch des Klägers auf Ausrichtung der vertraglich geschuldeten Lizenzzahlungen im Grundsatz gegenüber dem Beklagten 2 zu bejahen. Fraglich ist, ob dieser Anspruch auch gegenüber der Beklagten 1 besteht. Dies ist nachfolgend zu prüfen.

5.         Vertragsbeitritt der Beklagten 1

5.1

5.1.1   Der Kläger führt im Wesentlichen aus, Schuldner der Lizenzzahlungen und der entsprechenden Auskunftserteilung sei nicht nur der Beklagte 2, sondern auch die Beklagte 1, welche die vom Kläger erfundenen und patentierten Ultraschallzahnbürsten sowie weitere von ihm mitentwickelten Produkte produziere und verkaufe. Es sei auch die Beklagte 1 gewesen, welche vier Akontozahlungen in Höhe von insgesamt EUR 7’900.75 an den Kläger geleistet habe, darunter am 22. Dezember 2017 eine Zahlung mit dem ausdrücklichen Zahlungszweck «Lizenz April-Nov 2017». Entgegen der Absichtserklärung gemäss Ziff. 3 des Vertrags vom September 2014 hätten die Parteien keine gemeinsame Gesellschaft gegründet. Stattdessen habe der Beklagte 2 noch im Laufe des Herbstes 2014 für den Vertrieb der patentierten Erfindungen und die Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühren die Beklagte 1 herbeigezogen. Der Kläger habe dem Vertragsbeitritt im Oktober 2014 schliesslich zugestimmt. Für den Kläger seien die Beklagte 1 und der Beklagte 2 auch kaum als zwei Personen unterscheidbar gewesen. Der Beklagte 2 sei einzelunterschriftsberechtigter Verwaltungsratspräsident und der einzige operativ tätige Verwaltungsrat der Beklagten 1 gewesen (Klage Rz.  7 ff.; Replik, Rz. 32 ff.).

5.1.2   Die Beklagten bestreiten, dass die Beklagte 1 dem Vertrag vom September 2014 beigetreten sei. Die Beklagten führen hierzu im Wesentlichen aus, dass im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung vom 14. September 2014 der Beklagte 1 noch nicht Präsident des Verwaltungsrats der Beklagten 1 gewesen sei. Auch später habe die Beklagte 1 keine entsprechende Beitrittserklärung abgegeben. Eine Solche ergebe sich auch nicht aus der in der Klage angeführten Zahlungen der Beklagten 1 an den Kläger in Höhe von insgesamt EUR 7’900.75. Diese Zahlungen seien auf explizite Bitte des Klägers ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geleistet worden. Die Angabe des Zahlungszwecks «LIZENZ APRIL-NOV 2017» bei einer dieser Zahlungen sei lediglich als eine laienhafte Bezeichnung ohne rechtlichen Erklärungsgehalt zu qualifizieren, womit auch hieraus keinen Vertragsbeitritt der Beklagten 1 hergeleitet werden könne (insbesondere Klageantwort I, Rz. 16 ff. und 25 f.; Klageantwort II, S. 5 ff.; Duplik I, Rz. 8 und 23; Duplik II, S. 6 f.).

5.2     

5.2.1   Beim Schuldbeitritt tritt eine dritte Person zusätzlich neben dem bisherigen Schuldner in das Schuldverhältnis ein. Das bedeutet, dass der hinzutretende Schuldner neben dem bisherigen Schuldner haftet. Daher wird der Schuldbeitritt auch Schuldmitübernahme genannt. Der Schuldbeitritt begründet eine Gesamtschuld der Schuldner gegenüber dem Gläubiger (§§ 421 ff. BGB). Ein Schuldbeitritt ist in aller Regel gewollt, wenn der Beitretende damit ein eigenes wirtschaftliches oder rechtliches Interesse verfolgt. Der neu hinzutretende Schuldner haftet neben dem bisherigen Schuldner als Gesamtschuldner für eine eigene Schuld. Das heisst, bei einem Schuldbeitritt wird eine eigene Verbindlichkeit des Beitretenden begründet. Dem Gläubiger stehen somit zwei Schuldner gegenüber, von denen er nach freier Wahl Erfüllung verlangen kann. Der rechtsgeschäftliche Schuldbeitritt ist – im Gegensatz zur Bürgschaft und zur Schuldübernahme – gesetzlich nicht geregelt. Er ist aber als reiner Verpflichtungsvertrag nach § 311 Abs. 1 BGB zulässig. Der Schuldbeitritt setzt dabei einen wirksamen Vertragsschluss (Schuldübernahmevertrag) und das Bestehen der Hauptschuld zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraus. Der Schuldübernahmevertrag kommt nach allgemeinen Vertragsgrundsätzen zustande und unterliegt (im Gegensatz zur Bürgschaft) grundsätzlich keiner Formvorschrift. Er kann folglich auch konkludent geschlossen werden (vgl. zum Ganzen Grüneberg, in: Palant [Hrsg.], Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage, München 2018, Überblick vor § 414 N 2–7; Heinemeyer, in: Säcker/Rixecker/Oetker/Limpberg [Hrsg.], Münchener Kommentar zum BGB, Band 3, 9. Auflage, München 2022, § 414 N 3 f.).

5.2.2   Die Voraussetzung des Bestehens einer Hauptschuld liegt grundsätzlich vor (vgl. oben E. 3 und 4). Eine eindeutige Erklärung der Parteien hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte 1 der vertraglichen Vereinbarung beigetreten ist, besteht hingegen nicht. Zu prüfen ist somit, ob ein Schuldübernahmevertrag durch konkludentes Handeln zustande gekommen ist.

Vom Kläger wird vorgebracht und von den Beklagten nicht bestritten, dass die Beklagte 1 Zahlungen an den Kläger geleistet hat. Der Beklagte 2 führt hierzu aus, dass sich aus dem Wortlaut des Vertrags vom September 2014 unzweifelhaft ergebe, dass die Parteien von Ausschüttungen einer Gesellschaft ausgingen, deren Gründung die Parteien beabsichtigten und die nach dieser Absicht die angesprochenen Produkte vermarkten solle (Klageantwort II, Ziff. 1.1.3). Zudem führt er aus, «Auch im Zusammenhang mit dem letzten Satz der hier zitierten Passage der Erklärung („zusätzliches Einkommen wird aus der Dividende (= Nachsteuergewinn) der Gesellschaft generiert, die teilweise in Intervallen an die Gesellschafter ausgeschüttet wird“) wird deutlich, dass, wenn überhaupt, allein eine zu gründende Gesellschaft Zahlungen gegenüber dem Kläger erbringen sollte» (Klageantwort II, Rz. 3.2).

Die Gesellschaft war gemäss diesem Konzept somit das Erfüllungsvehikel für die Erfüllung des Vertrags. Der Beklagte 1 weist zu Recht darauf hin, dass der Kläger und der Beklagte 2 im Rahmen des Abschlusses des Vertrags vom September 2014 davon ausgingen, dass diese Leistung an den Kläger von der geplanten Vertriebsgesellschaft ausgehen sollte. Somit sollte diese zumindest der Erfüllungshilfe für die gemeinsam beschlossene Vertragsabwicklung dienen. Es ist unbestritten, dass die Beklagte 2 als Erfüllungsvehikel in der Folge Lizenzzahlungen an den Kläger geleistet hat, wobei die Beklagten geltend machen, dies sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Für die von den Beklagten vorgebrachte Behauptung, die nachweislichen Zahlungen an den Kläger seien ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt, findet allerdings in keinem der eingereichten Dokument eine Stütze und es ist somit nicht erkennbar, woraus sich ein solcher Vorbehalt ergeben soll. Vielmehr spricht die Angabe des Zahlungswecks der Zahlung vom 22. Dezember 2017 mit dem Wortlaut «Lizenz April-Nov 2017» (vgl. Klagebeilage 5) offensichtlich dagegen, dass diese Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sein soll. Es ist folglich davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine Lizenzzahlung im Sinn des Vertrags vom September 2014 handelte. Daran ändert auch die Behauptung der Beklagten nichts, dass diese Zahlungen auf Drängen des Klägers erfolgt sein sollen. Da die Beklagte 2 vom Beklagten 1 für die Ausführung des vorliegenden Vertrags übernommen und auch so eingesetzt wurde und da diese unbestrittenermassen vom Beklagten 2 kontrolliert wird, ist die Beklagte 2 mit der Ausrichtung von Lizenzzahlungen an den Kläger als Schuldnerin der Lizenzzahlungsverpflichtung im Sinn des Vertrags vom September 2014 in Erscheinung getreten. Der Kläger hat sich dem unbestrittenermassen nicht widersetzt. Damit ist von einem Schuldbeitritt der Beklagten 2 auszugehen.

Daraus folgt, dass sowohl der Beklagte 2 als auch die Beklagte 1 im Grundsatz verpflichtet sind, dem Kläger Lizenzzahlungen im Sinn des Vertrags vom September 2014 auszurichten und der Kläger dementsprechend berechtigt ist gegen beide entsprechende Erfüllungsansprüche geltend zu machen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese vertragliche Verpflichtung nachträglich wieder weggefallen ist.

6.         Vertragsanfechtung und Kündigung durch den Kläger

6.1

6.1.1   Die Beklagten führen aus, dass selbst wenn die Parteien ursprünglich eine rechtliche Verpflichtung eingegangen seien, sei diese durch den Kläger nachträglich beseitigt worden. Der Kläger habe mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 die Erklärung komplett gekündigt und diese überdies angefochten. Der Kläger habe sich dabei auf einen Irrtum berufen und die Vereinbarung wirksam angefochten. Die Anfechtung führe gemäss § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend (Wirkung ex tunc) zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (Klageantwort I, Rz. 21 ff.; Klageantwort II, S. 4 f.; Duplik I, Rz. 19 ff.; Duplik II, S. 4 ff.).

Weiter sei zu beachten, dass der Kläger die angebliche Vereinbarung in jedem Fall mit Schreiben vom 31. Mai 2019 gegenüber dem Beklagten 2 wirksam gekündigt habe und deshalb jedenfalls seit dem 1. Juni 2019 keine Ansprüche mehr geltend machen könne (Klageantwort I, Rz. 24; Klageantwort II, S. 7; Duplik I, Rz. 19; Duplik II, S. 7 ff.).

6.1.2   Der Kläger bestreitet, dass die vorgenannten Schreiben den Vertrag vom September 2014 beendet hätten und führt im Wesentlichen aus, dass eine Auslegung dieser Schreiben ergebe, dass darin keinen Willen des Klägers ersichtlich sei, sich vom Vertrag zu lösen, wie bereits die deutschen Gerichte erkannt hätten. Die vom Kläger in den Schreiben genannte falsche Datierung vermöge offensichtlich keinen Irrtum und keinen umfangreichen Rechtsverzicht zu begründen. An keiner Stelle erkläre der Kläger in diesen Schreiben, dass er fortan die Beklagten berechtige, die von ihm entwickelten Produkte entschädigungsfrei herzustellen und zu vertreiben. Eine Auslegung aufgrund der Umstände ergebe, dass er nicht weiter entschädigungslos für die Beklagten in der Forschung und Entwicklung tätig sein wollte (Replik, Rz. 19 ff.).

6.2

6.2.1   Am 31. Mai 2019 richtete der Kläger ein Schreiben an den Beklagten 2 (Beilage 7 zur Klageantwort I; Beilage 7 zur Klageantwort II) mit folgendem Inhalt:

«Hiermit kündige ich Ihnen den am 14.09.2014 in Karlsruhe schriftlich geschlossenen Vertrag wegen der Schlechterfüllung, bzw. wegen der de facto eingetretenen Nichterfüllung, im vollen Umfang, und zwar zum 05.06.2019. Meine, mir zustehenden Rechte daraus werde ich weiter gerichtlich verfolgen. Von der Kündigung unberührt bleibt der andere, nur mündlich geschlossene Vertrag zwischen Ihnen und mir, wonach Sie sich verpflichtet hatten, für meine Erfindungen zum Thema „Ultraschallzahnbürsten“. o. dgl. alle dafür notwendigen Kosten Jeweils fristgerecht zu tragen, und zwar Im Anmelder, Prüfungs-, und Erteilungsverfahren im Inland und im Ausland, zuzüglich aller Aufrechterhaltungskosten für derartige Patente und Patentanmeldungen, wozu auch die notwendigen Patentanwaltskosten, die teils notwendigen Übersetzungskosten und die Jeweiligen Nationalgebühren und Jahresgebühren im Inland und im Ausland gehören, o. dgl., die auch jeweils fristgerecht bezahlt werden müssen.»

Am 16. Dezember 2019 richtete der Kläger ein Schreiben an den Beklagten 2 respektive an die Rechtsanwälte der beiden Beklagten mit der Bezeichnung «komplette Anfechtung und komplette Kündigung der vorvertraglichen Absichtserklärung, und/oder des Vorvertrags vom 18.09.2014 mit der Bezeichnung Vertrag über die Zusammenarbeit und der Gründung einer gemeinsamen Firma, die das falsche Datum des 14.09.2014 […]» trägt (Beilage 5 zur Klageantwort I; Beilage 3 zur Klageantwort II): Darin führt der Kläger unter anderem Folgendes aus:

«Hiermit erkläre ich die komplette Anfechtung und komplette Kündigung der vorvertraglichen Absichtserklärung und/oder des Vorvertrags vom 18.09.2014, mit der Bezeichnung „Vertrag über die Zusammenarbeit und der Gründung einer gemeinsamen Firma“ die das falsche Datum des „14.09.2014“ trägt.»

Diesem Schreiben war ein weiteres Schreiben vom 22. Dezember 2019 (Beilage 6 zur Klageantwort I; Beilage 4 zur Klageantwort II) angeführt, in welchen der Kläger Folgendes ausführt:

«Es erfolgt hiermit die momentane, komplette Anfechtung und komplette Kündigung jeglichen Vertrages, und/oder jeglichen Dauerschuldverhältnisses zwischen dem Herrn, A____ - einerseits -, und der Firma, B____, [...], und/oder des Herrn, C____- andererseits- -, falls es einen derartigen Vertrag, und/oder Dauerschuldverhältnis zwischen den obigen Parteien jemals in rechtsgültiger Form gegeben haben sollte, insbesondere auf Grund des Ausflusses, und/oder „Erfüllung“ des sogenannten „Vertrages über die Zusammenarbeit und der Gründung einer gemeinsamen Firma", der das falsche Datum des „14.09.2014“ trägt, der in der Tat am 18.09.2014 in Karlsruhe unterschrieben wurde, und was in der Tat nur eine „vorvertragliche Absichtsvereinbarung“ gewesen war, ohne selber ein Dauerschuldverhältnis jemals begründet zu haben, und wobei derselbe „Vertrag über die Zusammenarbeit und der Gründung einer gemeinsamen Firma" in den Gerichtsverfahren, Az.: Arbeitsgericht Karlsruhe - 9 Ca 190/19 und 9 Ca 442/19, Az.: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Kammern Freiburg, Az.: 22 Ta 225/19, und Landgericht Mannheim-Patentkammer, Az.: 7 O 48/19, die jeweils einheitliche Bezeichnung als Ani. Kl trägt.

6.2.2   Die Beklagten leiten aus diesen Schreiben des Klägers ab, dass damit auch vom Kläger anerkannt werde, dass es sich bei der Vereinbarung vom 14. September 2014 lediglich um eine unverbindliche Absichtserklärung gehandelt habe und dass ein allfälliger Vertrag zufolge der (erfolgreichen) Anfechtungserklärung des Klägers ohnehin ex tunc dahingefallen wäre. Eventualiter sei der Vertrag aufgrund der Erklärung des Klägers wirksam per 5. Juni 2019 aufgelöst worden. Der Kläger macht demgegenüber geltend, dass aus dem Schreiben weder eine wirksame Anfechtung noch eine wirksame Kündigung des Vertrags abzuleiten sei, da der Kläger nachweislich weiterhin Ansprüche aus dem Vertrag geltend machen wollte und geltend mache und dass daher kein Anfechtungswille und auch kein Kündigungswille aus diesen Schreiben abzuleiten sei.

Eine wirksame Anfechtung setzt eine Anfechtungserklärung voraus. Diese muss auf Grund ihres objektiven Erklärungswerts erkennen lassen, dass der Anfechtende seine frühere Willenserklärung nicht gelten lassen will. Es muss mithin ein Anfechtungswille vorliegen. Die Verwendung des Begriffs «Anfechtung» ist nicht vorausgesetzt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Willensäusserung unzweideutig erkennen lässt, dass ein Rechtsgeschäft wegen eines Fehlers, insbesondere wegen eines Willensmangels, beseitigt werden soll. Es gelten die allgemeinen Auslegungsregeln für Willenserklärungen, insbesondere können auch ausserhalb der Anfechtungserklärung liegende Umstände zur Ermittlung des Willens herangezogen werden. Keine eindeutige Anfechtungserklärung liegt etwa vor, wenn mit ihr die unvereinbare Forderung nach Schadensersatz wegen Nichterfüllung verbunden wird (Busche, in: Säcker/Rixecker/Oetker/Limpberg [Hrsg.], Münchener Kommentar zum BGB, Band 1, 9. Auflage, München 2021, § 143 N 2).

Es ist zwar zutreffend, dass aus dem Schreiben vom 16. Dezember 2019 hervorgeht, dass der Kläger das Bestehen eines Vertrags insgesamt infrage stellt und diesen auch «anficht». Der Kläger macht im vorliegenden Verfahren aber zu Recht geltend, dass er bereits zum damaligen Zeitpunkt Forderungen aus dem Vertrag gerichtlich geltend gemacht habe und auch weiterhin mache. Seine Erklärung ist somit als widersprüchlich zu betrachten und aus seiner Gesamthandlungen kann kein Anfechtungswille abgeleitet werden, zumal der Kläger auch keinen nachvollziehbaren Anfechtungsgrund nennt. Der Umstand, dass der Vertrag vom September 2014 nicht am 14., sondern am 18. September 2014 unterzeichnet worden sein soll, stellt offensichtlich keinen wirksamen Anfechtungsgrund dar. Die aus seiner Sicht falsche Datierung des Vertrags führt nicht zu dessen Ungültigkeit.

Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist der Vertrag vom September 2014 durch den Kläger somit nicht wirksam angefochten und dessen Wirkungen dementsprechend auch nicht rückwirkend wieder beseitigt worden.

6.2.3   Anders zu beurteilen ist hingegen die Frage, ob aus den Ausführungen des Klägers in den genannten Schreiben ein Kündigungswille abgeleitet werden kann. Das Rechtsverhältnis gemäss Vertrag vom September 2014 stellt ein Dauerschuldverhältnis dar (zum Begriff vgl. etwa Grüneberg, in: Palant [Hrsg.], Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage, München 2018, § 314 N 1). Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der der Erklärende zum Ausdruck bringt, das Vertragsverhältnis für die Zukunft zu beenden. Sie bewirkt somit die Beendigung des Vertrags für die Zukunft (Wirkung ex nunc) (Gaier, in: Säcker/Rixecker/Oetker/ Limpberg [Hrsg.], Münchener Kommentar zum BGB, Band 3, 9. Auflage, München 2022, § 314 N 34 und 41; Grüneberg, a.a.O., § 314 N 10). Die Kündigung unterliegt keiner Formvorschrift und der Angabe eines Kündigungsgrundes bedarf es nicht. Sie braucht dementsprechend nicht ausdrücklich erklärt zu werden. Vielmehr genügt jedes Verhalten, das für einen objektiven Erklärungsempfänger den Willen der anderen Vertragspartei ergibt, das Vertragsverhältnis wegen eines wichtigen Grundes für die Zukunft zu beenden (Gaier, a.a.O., § 314 N 41).

Der Kläger führt zwar zu Recht aus, dass er vor und nach den genannten Schreiben vom 31. Mai, 16. und 22. Dezember 2019 weiterhin Ansprüche aus dem Vertrag vom September 2014 gegen die Beklagten geltend machte bzw. geltend macht. Dies ändert aber nichts daran, dass der Kläger in diesen Schreiben klar zum Ausdruck bringt, die vertragliche Zusammenarbeit mit den Beklagten beenden zu wollen. Im Gegensatz zur rückwirkenden Anfechtung ist in diesen Handlungen kein widersprüchliches Verhalten zu erblicken, womit auch keine widersprüchliche Erklärung in Bezug auf die Kündigung vorliegt. Dem entspricht, dass der Kläger auch nicht substantiiert vorzubringen vermag, dass er seinerseits im Anschluss an die genannten Schreiben bzw. ab Mai 2019 weiterhin vertragsgemässe Leistungen an die Beklagten erbracht habe oder in anderer Art zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich nach wie vor an den Vertrag gebunden erachte. Es wird vom Kläger auch nicht vorgebracht, dass die per 5. Juni 2019 ausgesprochene Kündigung gegen gesetzliche Vorschriften etwa zu einer Mindestkündigungsdauer oder dergleichen verstossen haben soll. Schliesslich nennt der Kläger bereits im Schreiben vom 31. Mai 2019 ausdrücklich den Kündigungsgrund («Schlechterfüllung» bzw. «de facto eingetretene Nichterfüllung»). Somit ist davon auszugehen, dass ein Kündigungswille auf Seiten des Klägers bei Abgabe der Willenserklärung vom 31. Mai 2019 bestand.

Aus diesen Gründen ist von einer wirksamen Kündigung des Vertrags vom September 2014 durch den Kläger per 5. Juni 2019 auszugehen. Daraus folgt, dass der Kläger noch bis zum 5. Juni 2019 Ansprüche aus dem Vertrag vom September 2014 geltend machen kann, jedoch nicht mehr für den Zeitraum danach, zumal der Kläger für den Zeitraum ab 6. Juni 2019 keine Anspruchsgrundlage (etwa Entschädigungsansprüche aus Patentrecht substantiiert geltend zu machen vermag.

7.         Anspruch auf Auskunftserteilung

7.1      Der Kläger führt aus, dass zur Bestimmung der Höhe der geschuldeten Lizenzgebühr eine Auskunftserteilung durch die Beklagten über erzielte Umsätze erforderlich sei. Die Beklagten hätten es trotz wiederholter Aufforderung des Klägers bisher unterlassen, ihm über die mit den relevanten Produkten erzielten Umsätze hinreichend Auskunft zu erteilen. Anlässlich eines Telefonats vom 1. November 2018 habe der Beklagte 2 dem Kläger mitgeteilt, der Umsatz habe ab 2018 etwa EUR 700'000.00 betragen. Ebenso hätte […], Geschäftsführer der […] GmbH den Kläger im Februar 2020 über einen Umsatz von wiederum rund EUR 700'000.00 im Jahr 2019 informiert. Über weitere Informationen verfüge er nicht. Eine rechtliche Pflicht zur entsprechenden Auskunftserteilung werde zwar im Vertrag vom September 2014 nicht ausdrücklich statuiert. Aus der sich aus § 242 BGB ergebenden Verpflichtung zur Leistungserfüllung nach Treu und Glauben ergebe sich ein entsprechendes Auskunftsrecht in jenen Fällen, in denen eine Partei eines Rechtsverhältnisses nach den Umständen selbst nicht imstande sei, sich vom Inhalt ihre Rechte ein Bild zu machen. Vorliegend sei der Kläger nicht in der Lage, ohne entsprechende Auskunftserteilung über die Höhe des Umsatzes durch die Beklagten, die Höhe des Anspruches zu bestimmen. Es bestehe somit Pflicht der Beklagten zur entsprechenden Auskunftserteilung (Klage Rz. 18 f.).

7.2      Die Beklagten wenden gegen die Anwendung von § 242 BGB lediglich ein, es bestehe kein Zahlungsanspruch, weshalb auch kein Auskunftsanspruch bestehe. Ein solcher komme nur in Betracht, wenn ein Zahlungsanspruch zumindest dem Grunde nach denkbar sei (Klageantwort I, Rz. 14 f.; Klageantwort II, S. 12), bestreiten im Übrigen die Ausführungen des Klägers zur Herleitung des Anspruchs aus Auskunft aus § 242 BGB nicht. Aus der vorstehenden Erwägung (E. 3 und 4) ergibt sich, dass entgegen den Ausführungen der Beklagten eine Zahlungspflicht der Beklagten im Grundsatz besteht, womit dieser Einwand der Beklagten nicht greift. Ebenso bestreiten die Beklagten die Ausführungen des Klägers nicht, wonach er keine Kenntnis über die Höhe des erzielten Umsatzes habe bzw. er keine entsprechende Auskunft hierüber durch die Beklagten erhalten habe und es ihm deshalb nicht möglich sei, die Höhe seines Anspruchs zu bestimmen.

Gemäss § 242 BGB besteht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, das heisst ohne unbillig belastet zu sein, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag (BGH, Urteil vom 20.1.2015 – VI ZR 137/14, Rz. 7; Krebs, in: Dauner-Lieb/Langen, Nomos Kommentar BGB, 4. Auflage, München 2021, § 242 BGB N 49 f.). Der Auskunftsanspruch gemäss § 242 BGB ist eine geeignete Grundlage für die erste Stufe einer Stufenklage gemäss § 254 D-ZPO (Anders, in: Anders/Gehle [Hrsg.], Beck’sche Kurz-Kommentar, Zivilprozessordnung, 81. Auflage, München 2023, § 254 D-ZPO Rz. 17). Die Beklagten bestreiten zwar wie erwähnt, dass eine Zahlungspflicht besteht. Dass im Falle des Bestehens einer Zahlungspflicht jedoch gestützt auf § 242 BGB eine entsprechende Auskunftspflicht besteht, wird von den Beklagten nicht bestritten. Somit ist auch das Bestehen einer Auskunftspflicht erstellt.

Nach den von den Beklagten nicht bestrittenen Ausführungen des Klägers sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt. Wie ausgeführt, steht dem Kläger im Grundsatz gestützt auf den Vertrag vom September 2014 ein Anspruch auf Lizenzzahlung bis zum 5. Juni 2019 gegen die Beklagten zu. Er ist ohne Mitwirkung der Beklagten jedoch nicht in der Lage, sich die notwendigen Auskünfte zu verschaffen, um festzustellen, ob mit den bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 7’900.75 ein entsprechender Anspruch bereits erfüllt ist bzw. in welcher Höhe ein allfälliger Restanspruch nach wie vor besteht. Dementsprechend ist ein entsprechender Auskunftsanspruch gestützt auf § 242 BGB zu bejahen.

8.         Verjährung

Die Beklagten machen unter Bezugnahme auf § 195 und § 199 Abs. 1 BGB die Verjährung allfälliger Forderungen des Klägers geltend. Forderungen gemäss diesen Bestimmungen verjähren innerhalb von drei Jahren gerechnet vom Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die vom Kläger geltend gemachte Forderung beziehen sich nach dem Ausgeführten auf Ansprüche, welche bis zum 5. Juni 2019 entstanden sind. Für Ansprüche, die im Jahr 2019 entstanden sind, beginnt die regelmässige Verjährungsfrist per Ende 2019, womit diese per Ende 2022 verjährt sind.

Allerdings ist vorliegend eine Hemmung der Verjährung gemäss § 204 BGB (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung) zu prüfen. Nach dieser Bestimmung wird die Verjährung unter anderem gehemmt durch: die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils (§ 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB) sowie die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe. Wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein (§ 204 Abs. 1 Ziff. 14 BGB).

Aus den Eingaben der Beklagten geht hervor, dass der Kläger in den Jahren 2019 und 2020 Anträge auf Prozesskostenhilfe in Deutschland in diversen Verfahren vor dem Landgericht Karlsruhe und vor dem Landgericht Mannheim unter anderem zur Geltendmachung von dem vorliegenden Streitgegenstand entsprechenden Ansprüchen gegen die Beklagten eingereicht hat (vgl. insbesondere Eingabe des Beklagten 2 vom 27. Januar 2021, Rz. 3.2). Zudem hat der Kläger mit Eingabe vom 15. Juli 2020 beim Appellationsgericht ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf das vorliegende Verfahren eingereicht. Hierbei handelt es sich um eine gerichtsnotorische Tatsache (vgl. Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 151 N 7). Unter Anwendung der regelmässigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäss § 195 BGB ergibt sich somit, dass die Forderungen des Klägers aus dem Jahr 2016 und früher verjährt sind. Hingegen wurde die Verjährung in Bezug auf Forderungen aus dem Jahr 2017, 2018 und 2019 wirksam gehemmt, womit diesbezüglich keine Verjährung vorliegt.

Da somit ein durchsetzbarer Forderungsanspruch nur auf die Jahresperioden der Jahre 2017, 2018 und 2019 bestehen kann, ist ein entsprechender Auskunftsanspruch auch nur in Bezug auf die für diese Zeitspanne relevanten Umsätze der Beklagten zu bejahen.

9.         Gegenansprüche der Beklagten 1

Die Beklagten machen geltend, dass sie bei einer allfälligen Bejahung von Forderungen des Klägers umfangreiche Gegenforderungen zur Verrechnung bringen würden (vgl. Klageantwort I, Rz. 33; Klageantwort II, S. 11 f.; Duplik I, Rz. 36 ff.; Duplik II, S. 12 f.).

Liegt einer Stufenklage vor und ist die Auskunftsleistungspflicht wie vorliegend umstritten, ist das Gericht zu einer zweistufigen Entscheidung gezwungen. Die erste Stufe hat ausschliesslich den Auskunftsanspruch zum Gegenstand und es wird im Teilentscheid in Bezug auf die erste Stufe noch nicht über den Zielanspruch befunden (Leumann Liebster, Die Stufenklage im schweizerischen Zivilprozess, Basel 2005, S. 174 ff.; Baumann Wey, Die unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, Zürich 2013, Rz. 647 ff.). Dementsprechend sind die von den Beklagten zur Verrechnung gestellten Gegenforderungen nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Diese werden gegebenenfalls im Rahmen der zweiten Stufe von den Beklagten vorgebracht werden können.

10.      Entscheid und Prozesskosten

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass dem Kläger ein Auskunftsanspruch gegenüber den Beklagten in Bezug auf die für die Jahre 2017, 2018 und 2019 anfallenden Lizenzzahlungen zusteht. Im weitergehenden Umfang sind die Auskunftsbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2) abzuweisen.

Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Der vorliegende Teilentscheid stellt einen Endentscheid dar (vgl. Art. 91 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). In Übereinstimmung mit der Lehre und Rechtsprechung wird bei einer Stufenklage erst im Entscheid in Bezug auf die Stufe 2 ein einheitlicher Kostenentscheid getroffen (BPatGer vom 14. August 2013, O2013_007, E. 6; AGE ZK.2017.2 vom 31. Oktober 2018 E. 9; vgl. OGer ZH LB120038 vom 1. Februar 2013; Baumann Wey, a.a.O., Rz. 680; Dorschner, in: Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Auflage, Art. 85 ZPO N 18; Leumann Liebster, a.a.O., S. 237 f.; Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, Basel 2000, S. 223). Die Bemessung und Verteilung der Prozesskosten des vorliegenden Teilentscheids werden somit Gegenstand des auf der Stufe 2 (Rechtsbegehren Ziff. 3 der Klage bzw. Replik) zu fällenden (Gesamt-)Kostenentscheids sein.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://:        Die Beklagte 1 wird unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall verpflichtet, dem Kläger innert 20 Tagen nach Rechtskraft schriftlich Auskunft zu erteilen über alle Verkaufs- und Lizenzerlöse, die ihr seit dem 1. Januar 2017 bis zum 5. Juni 2019 im Zusammenhang mit der Herstellung und / oder dem Vertrieb von Ultraschallzahnbürsten, Bürstenköpfen für Ultraschallzahnbürsten und Zahnputzcremen für Ultraschallzahnbürsten sowie von Ultraschalltherapie-, und Massagegeräten zugeflossen sind, wobei auch solche Einnahmen anzugeben sind, die nicht der Beklagten 1 direkt, sondern sonstigen begünstigten Personen, insbesondere auch dem Beklagten 2, zugeflossen sind.

Der Beklagte 2 wird unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall verpflichtet, dem Kläger innert 20 Tagen nach Rechtskraft schriftlich Auskunft zu erteilen über alle Verkaufs- und Lizenzerlöse, die ihm seit dem 1. Januar 2017 bis zum 5. Juni 2019 im Zusammenhang mit der Herstellung und / oder dem Vertrieb von Ultraschallzahnbürsten, Bürstenköpfen für Ultraschallzahnbürsten und Zahnputzcremen für Ultraschallzahnbürsten sowie von Ultraschalltherapie-, und Massagegeräten zugeflossen sind, wobei auch solche Einnahmen anzugeben sind, die nicht dem Beklagten 2 direkt, sondern sonstigen begünstigten Personen, insbesondere auch der Beklagten 1, zugeflossen sind.

Im Übrigen wird die Stufe 1 der Klage vom 5. März 2021 (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2) abgewiesen.

Mitteilung an:

-       Kläger

-       Beklagte 1

-       Beklagter 2

-       Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

ZK.2020.3 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.04.2024 ZK.2020.3 (AG.2024.546) — Swissrulings