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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.07.2025 ZB.2025.27 (AG.2025.406)

July 11, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,671 words·~8 min·3

Summary

Auflösung einer Gesellschaft (Art. 731b OR)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

ZB.2025.27

ENTSCHEID

vom 11. Juli 2025

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                             Berufungsklägerin

[...]                                                                                           Gesellschaft

vertreten durch M.A. HSG in Law Martin Berweger,

Rechtsanwalt,

und/oder MLaw Bruno Mahler, Rechtsanwalt,

Metallstrasse 9, 6302 Zug

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 29. April 2025

betreffend Auflösung einer Gesellschaft (Art. 731b OR)

Sachverhalt

Die A____ (nachfolgend: Gesellschaft) ist eine seit dem 1. Februar 2019 im Handelsregister Basel-Stadt eingetragene Aktiengesellschaft.

Auf eine Meldung der kantonalen Steuerverwaltung hin forderte das Handelsregisteramt Basel-Stadt die Gesellschaft mit Schreiben vom 3. Februar 2025 auf, entweder die Erklärung zum Verzicht auf eine eingeschränkte Revision zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Dazu setzte das Handelsregisteramt der Gesellschaft eine Frist von 20 Tagen an. Nachdem die Gesellschaft dem Schreiben vom 3. Februar 2025 innert Frist keine Folge geleistet hatte, überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheit am 10. März 2025 an das Zivilgericht Basel-Stadt.

Mit Verfügung vom 14. März 2025 stellte das Zivilgericht der Gesellschaft die Mitteilung des Handelsregisteramts zu und forderte sie auf, innert Frist bis 15. April 2025, einmal erstreckbar, den Nachweis zu erbringen, dass die vom Handelsregisteramt gemeldeten organisatorischen Mängel behoben seien. Alternativ könne die Gesellschaft innert der gleichen Frist die Mängel schriftlich bestreiten oder die Durchführung einer Verhandlung verlangen.

Nachdem die Gesellschaft auch auf diese Verfügung nicht reagiert hatte, löste das Zivilgericht die Gesellschaft mit Entscheid vom 29. April 2025 auf und setzte das Konkursamt Basel-Stadt als konkursamtlichen Liquidator ein. Weiter auferlegte es der Gesellschaft die Gerichtskosten von CHF 500.–. Dieser Entscheid wurde der Gesellschaft zunächst im Dispositiv zugestellt. Auf entsprechendes Gesuch der Gesellschaft hin wurde der Entscheid schriftlich begründet. Der schriftlich begründete Entscheid wurde der Gesellschaft am 20. Juni 2025 zugestellt.

Gegen diesen Entscheid erhob die Gesellschaft mit Eingabe vom 30. Juni 2025 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte sie, es sei der Entscheid des Zivilgerichts vom 29. April 2025 aufzuheben und das Verfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Eventualiter sei der Entscheid des Zivilgerichts aufzuheben und die B____ als Revisionsstelle der Gesellschaft zu ernennen. Das Appellationsgericht entschied über die Berufung unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Mit dem angefochtenen Entscheid erkannte das Zivilgericht in Anwendung von Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 819 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220), dass die Gesellschaft aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet wird. Solche Entscheide sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Da das Aktienkapital der Gesellschaft CHF 100'000.– beträgt, ist diese Voraussetzung erfüllt (vgl. zur Streitwertberechnung eingehend AGE ZB.2021.19 vom 10. Juni 2021 E. 1.1 mit Nachweisen). Die Berufung wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. e ZPO und Art. 311 Abs. 1 ZPO sowie AGE ZB.2021.19 vom 10. Juni 2021 E. 1.1). Darauf ist einzutreten. Zur Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1      Gemäss der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung von Art. 112 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DGB, SR 642.11) müssen Steuerbehörden bei juristischen Personen, die innert drei Monaten nach Ablauf der entsprechenden Fristen keine unterzeichnete Jahresrechnung einreichen, dem Handelsregisteramt Meldung erstatten. In einem solchen Fall hat das Handelsregisteramt seit dem 1. Januar 2025 eine Gesellschaft, deren Gesellschafter auf eine Revisionsstelle bzw. die eingeschränkte Revision der Jahresrechnung verzichtet haben (sog. Opting-Out), aufzufordern, unter Beilage der Jahresrechnung des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres und der anderen notwendigen Unterlagen die Verzichtserklärung zu erneuern oder eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene, unabhängige Revisionsstelle zu wählen und zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden (Art. 62 Abs. 5 lit. a der Handelsregisterverordnung [HRegV, SR 221.411]). Wenn die Gesellschaft weder die Verzichtserklärung erneuert noch eine Revisionsstelle anmeldet, überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit gestützt auf Art. 939 Abs. 2 OR dem Gericht (vgl. auch Art. 62 Abs. 6 HRegV). Ohne Erneuerung des Opting-Out ist davon auszugehen, dass die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen muss. Solange keine Revisionsstelle eingetragen ist, besteht ein Mangel in der Organisation (vgl. zum Ganzen der erläuternde Bericht vom 25. Oktober 2023 zur Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA, S. 15 f.). Das Gericht ergreift die zur Behebung des Mangels erforderlichen Massnahmen. Dabei soll das Gericht die drastische Massnahme der Auflösung gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR erst anordnen, wenn die milderen Massnahmen gemäss Ziff. 1 (Fristansetzung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands) und Ziff. 2 (Ernennung des fehlenden Organs oder eines Sachwalters) nicht genügen oder erfolglos geblieben sind. Die Auflösung stellt insofern eine ultima ratio dar, also das letztmögliche Mittel, das erst zur Anwendung gelangt, wenn sich mildere Mittel nicht als sachgerecht bzw. zielführend erweisen. Dies ist etwa der Fall, wenn Verfügungen nicht zustellbar sind oder wenn sich die Gesellschaft in keiner Art und Weise vernehmen lässt (BGE 138 III 294 E. 3.1.4 S. 299).

Das Zivilgericht wies im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass die entsprechenden Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien. Das Handelsregisteramt habe der Gesellschaft bereits mit Schreiben vom 3. Februar 2025 detailliert dargelegt, worin der Mangel bestehe und wie er zu beheben sei. Mit Verfügung vom 14. März 2025 habe sodann auch das Zivilgericht eine Frist zum Nachweis der Mangelbehebung angesetzt. Die Gesellschaft sei jedoch erneut völlig untätig geblieben und habe den Mangel nicht behoben. Demzufolge hat das Zivilgericht die Auflösung nach Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR und die Liquidation nach den Vorschiften über den Konkurs angeordnet.

2.2      Die Gesellschaft macht in ihrer Berufung geltend, sie habe innerhalb der ihr vom Zivilgericht gesetzten Frist begonnen, die vom Handelsregisteramt angeforderten Unterlagen zur Erneuerung der Verzichtserklärung zusammenzutragen. Infolge organisatorischer Mängel und der damals starken Arbeitsbelastung ihres Verwaltungsratspräsidenten sei es ihr nicht gelungen, die Unterlagen innert Frist vollständig dem Handelsregisteramt einzureichen. Die Gesellschaft habe mit Erklärung des Verwaltungsrats vom 21. Mai 2025 den Verzicht auf die eingeschränkte Revision erneuert. Mit Schreiben vom 11. Juni 2025 habe die Gesellschaft dem Handelsregisteramt sämtliche angeforderten Unterlagen zur Erneuerung der Verzichtserklärung zukommen lassen. Das Handelsregisteramt habe daraufhin mit Schreiben vom 20. Juni 2025 dem Zivilgericht mitgeteilt, dass die Gesellschaft unterdessen die Verzichtserklärung rechtsgenügend erneuert habe. Dadurch sei der der Überweisung zugrunde gelegene Organisationsmangel behoben und das gerichtliche Organisationsmangelverfahren könne als gegenstandslos abgeschrieben werden (Berufung Rz. 7–9). Bei der schriftlichen Bestätigung des Handelsregisteramts vom 20. Juni 2025, wonach der Organisationsmangel vollständig behoben worden sei, handle es sich um ein echtes Novum, das gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren zulässig sei. Die Gesellschaft habe dieses Schreiben unmittelbar mit der vorliegenden Berufungsschrift (und damit ohne Verzug) vorgebracht. Zudem seien neue Tatsachen und Beweismittel im hier vorliegenden Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime stets zu berücksichtigen, sofern sie vor der Urteilsberatung vorgebracht würden (Berufung Rz. 16 f.).

2.3      Das Handelsregisteramt bestätigte mit Schreiben vom 20. Juni 2025, dass die Gesellschaft mit der Erklärung des Verwaltungsrats vom 21. Mai 2025 und der Einreichung der erforderlichen Unterlagen mit Schreiben vom 11. Juni 2025 an das Handelsregisteramt den Organisationsmangel behoben hat (vgl. Schreiben des Handelsregisteramts vom 20. Juni 2025 [Berufungsbeilage 8]). Im erstinstanzlichen Verfahren hätte eine Behebung des Organisationsmangels als Novum bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden können (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO; Müller/Müller, Organisationsmängel in der Praxis, in: AJP 2016 S. 42, 56). Diese begann spätestens am Tag des Entscheids und damit am 29. April 2025. Da die Behebung des Organisationsmangels zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt war, konnte das Zivilgericht diesen Umstand naturgemäss nicht berücksichtigen. Mit Verfügung vom 23. Juni 2025 stellte es insofern zu Recht fest, dass eine Abschreibung des Verfahrens vor dem Zivilgericht bei diesem Verfahrensstand nicht mehr möglich sei.

Im Berufungsverfahren ist die Behebung des Organisationsmangels zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (vgl. AGE ZB.2020.37 vom 16. Dezember 2020 E. 2.3; Berger/Rüetschi/Zihler, Die Behebung von Organisationsmängeln – handelsrechtliche und zivilprozessuale Aspekte, in: REPRAX 2012 S. 1, 24 f.; Hari, Carences dans l’organisation d’une sociétée [art. 731b CO] et liquidation forcée en application des règles du droit de la faillite, in: GesKR 2015 S. 272, 276; Lorandi, Konkursverfahren über Handelsgesellschaften zufolge Organisationsmangel [Art. 731b OR], in: BlSchK 2012 S. 41, 48; Müller/ Müller, a.a.O., S. 56 f.; Siffert, in: Berner Kommentar, 2021, Art. 939 OR N 28; Watter/Pamer-Wieser, in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2016, Art. 731b OR N 26). Dies ist vorliegend der Fall, zumal es sich bei der (nachträglichen) Behebung des Organisationsmangels sowie dem Schreiben des Handelsregisteramts vom 20. Juni 2025 – wie die Gesellschaft zu Recht ausführt – um ein echtes Novum handelt. Dementsprechend ist die Behebung des Organisationsmangels im vorliegenden Berufungsverfahren zu berücksichtigen.

Wenn der Organisationsmangel inzwischen behoben worden ist und die Gesellschaft diese Tatsache im Berufungsverfahren als zulässiges Novum vorbringt, ist der erstinstanzliche Auflösungsentscheid aufzuheben (OGer ZH LF110048-O/U vom 1. Juli 2011 Dispositiv Ziff. 1; Siffert, a.a.O., Art. 939 OR N 28) und das Verfahren in Anwendung von Art. 242 ZPO als gegenstandslos abzuschreiben (OGer ZH LF110048-O/U vom 1. Juli 2011 E. 11; Lorandi, a.a.O., S. 48; Müller/Müller, a.a.O., S. 57; vgl. betreffend das erstinstanzliche Verfahren Watter/Pamer-Wieser, a.a.O., Art. 731b OR N 19). Insofern erweist sich die Berufung als begründet und ist der in der Berufung gestellte (Haupt-)Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Abschreibung des Verfahrens folglich gutzuheissen.

3.

Bei der Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit werden die Kosten grundsätzlich in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO nach Ermessen des Gerichts verteilt (AGE ZB.2021.1 vom 11. August 2021 E. 5.2.2, BEZ.2018.64 vom 15. Januar 2019 E. 5.2; Gschwend/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 242 ZPO N 19). Unnötige Prozesskosten hat gemäss Art. 108 ZPO zu bezahlten, wer sie verursacht hat. Die Gesellschaft hat den Organisationsmangel innert der ihr vom Handelsregisteramt und vom Zivilgericht gesetzten Frist nicht behoben und damit das vorinstanzliche Verfahren sowie den entsprechenden Entscheid verursacht. Demgemäss hat sie die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Zivilgericht setzte die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 500.– fest (angefochtener Entscheid E. 3). Die Festlegung der Gerichtskosten durch das Zivilgericht wird von der Gesellschaft zu Recht nicht bemängelt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) ebenfalls auf CHF 500.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Entscheid des Zivilgerichts vom 29. April 2025 ([...]) wird aufgehoben und das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.– und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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