Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2025.19 und ZB.2025.20
ENTSCHEID
vom 29. April 2025
Mitwirkende
lic. iur. André Equey und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Parteien
A____ Klägerin 1, Berufungsklägerin 1
und Berufungsbeklagte 1
B____ Kläger 2, Berufungskläger 2
und Berufungsbeklagter 2
C____ Klägerin 3, Berufungsklägerin 3
und Berufungsbeklagte 3
D____ Kläger 4, Berufungskläger 4
und Berufungsbeklagter 4
alle Klägerinnen und Kläger gesetzlich vertreten durch
und wohnhaft bei ihrer Mutter […],
[…]
vertreten durch Dr. Richard Chlup, LL.M., Rechtsanwalt,
Tödistrasse 51, 8002 Zürich
gegen
E____ Beklagter, Berufungsbeklagter,
[…] Berufungskläger und Vater
vertreten durch lic. iur. Nicolas Camara, Rechtsanwalt,
St. Alban-Vorstadt 104, 4052 Basel
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 25. Oktober 2024
betreffend Unterhalt
Das Appellationsgericht (Einzelgericht) erkennt:
://: Die Berufungsverfahren ZB.2025.19 und ZB.2025.20 werden vereinigt.
In teilweiser Abänderung des Entscheids des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2024 (F.2021.462) wird die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 27. und 28. März sowie 16. April 2025 zu Protokoll genommen und genehmigt. Diese Vereinbarung lautet folgendermassen:
«Präambel
Die Parteien führen seit dem 27. Januar 2021 vor dem Zivilgericht Basel-Stadt einen Rechtsstreit über Unterhaltsbeiträge des Vaters an die Kläger (Kinder). Mit Urteil vom 25. Oktober 2024 wurde über den Streitgegenstand erstinstanzlich entschieden. Der Beklagte beantragte daraufhin die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung, die dem Beklagten am 4. März 2025 zugestellt wurde. Die Parteien haben sich aussergerichtlich darauf geeinigt, dass einerseits der Beklagte auf eine Berufung verzichtet und im Gegenzug die Unterhaltsbeiträge ab April 2025 abweichend vom Entscheid des Zivilgerichts neu festgelegt werden und die Rückzahlung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge gestaffelt erfolgt. Die Parteien wollen insbesondere eine langfristige Lösung finden, um weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Im Hinblick darauf vereinbaren die Parteien das Urteil vom 25. Oktober 2024 wie folgt abzuändern:
1. Kindesunterhalt
In Abweichung des Betrages von Ziffer 1. des Entscheiddispositivs vom 25.10.2024 hat der Beklagte, der Mutter der Kläger an den Unterhalt der Kläger ab April 2025 monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- je CHF 2’700.00 für die Kläger 1–4 (CHF 2’700.00 pro Kind) zuzüglich Kinderzulagen
Im Übrigen bleibt Ziffer 1 des Entscheides unberührt.
2. Caput Controversum
Ziff. 3 des Entscheiddispositivs vom 25.10.2024 wird wie folgt ergänzt:
Die Parteien vereinbaren und sind sich einig, dass der Betrag von CHF 2’700.– pro Kind nicht nur den Bedarf eines jeweiligen Kindes deckt, sondern ebenfalls ein Überschuss berücksichtigt ist, welcher aus tatsächlicher und erzieherischer Hinsicht ausreichend ist. Die Parteien sind sich darüber einig, keine weiteren Verfahren führen zu wollen, und dass die Unterhaltsbeiträge grundsätzlich nicht weiter erhöht oder gesenkt werden sollen. Die Parteien haben sich auf den Betrag von CHF 2’700.– pro Kind ab April 2025 geeinigt, um Rechtssicherheit zwischen ihnen zu schaffen. Die Einigung erfolgt daher auch mit Blick darauf, dass das Einkommen des Beklagten ein caput controversum darstellt. Eine Anpassung an wesentlich und dauerhaft veränderte Verhältnisse soll nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien hiermit ausgeschlossen werden. Vorbehalten bleiben die von der clausula rebus sic stantibus erfassten Fälle, insbesondere der Fall, dass eine Beibehaltung der bisherigen Regelung unzumutbar erscheint, weil aufgrund einer unvorhersehbaren und wesentlichen nachträglichen Veränderung der Verhältnisse, wie namentlich einer erheblichen Absenkung des Gehalts eines jeden Elternteils, ein grobes Missverhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit des Beklagten und den Bedürfnissen eines Kinds besteht.
3. Ausstehende Unterhaltsbeiträge
Die Parteien sind sich einig, dass für den Zeitraum zwischen Februar 2020 und März 2025 Unterhaltsbeträge in der Höhe von total CHF 267'580.00 ausstehend sind. Dieser Betrag wird in 8 Raten wie folgt beglichen werden:
Raten
Fälligkeit
Betrag
Ausstehender Restbetrag
Zins (2.5 %)
1. Rate
30.04.2025
CHF 50’000
CHF 217’580
-
2. Rate
30.04.2026
CHF 45’000
CHF 172’580
CHF 5’440
3. Rate
30.04.2027
CHF 28’763
CHF 143’817
CHF 4’315
4. Rate
30.04.2028
CHF 28’763
CHF 115’054
CHF 3’595
5. Rate
30.04.2029
CHF 28’763
CHF 86’291
CHF 2’876
6. Rate
30.04.2030
CHF 28’763
CHF 57’528
CHF 2’157
7. Rate
30.04.2032
CHF 28’763
CHF 28’765
CHF 1’438
8. Rate
30.04.2032
CHF 28’765
-
CHF 719
Per Fälligkeitsdatum ist jeweils der Betrag der jeweiligen Rate zzgl. 2.5 % Zins des ausstehenden Restbetrages zu bezahlen. Die erste Zinszahlung über CHF 5'440 ist erst per 30.4.2027 fällig. Dem Beklagten steht es frei, jederzeit höhere Raten zu zahlen oder den restlichen Betrag vorzeitig zu begleichen.
4. Schuldanerkennung
Der Beklagte erklärt hiermit im Sinne eines Schuldanerkenntnisses, der Mutter der Kläger CHF 267'580.00 (zzgl. Zins) für den Kindesunterhalt der Kläger zwischen der Zeit vom Februar 2020 bis März 2025, zu schulden. Gegen diese Forderung ist die Aufrechnung nicht zulässig, ebensowenig wie Zurückbehaltungsrechte. Er wird den Betrag wie in Ziff. 2 oben beschrieben tilgen. Im Falle des Verzugs mit einer Ratenzahlung um mehr als 10 Werktage und nach erfolgloser Mahnung durch die Kläger, wird die gesamte Forderung zur Zahlung fällig.
Weiter erklärt der Beklagte hiermit, im Sinne eines Schuldanerkenntnisses, der Mutter der Kläger monatlich zum 28. des Vormonats vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge ab 28. März 2025 im Umfang von je CHF 2’700.00 für die Kläger 1–4 (CHF 2’700.00 pro Kind) mindestens bis zur jeweiligen Volljährigkeit und auch darüber hinaus bis zum jeweiligen Abschluss einer Erstausbildung zu schulden.
5. Berufung
Die Parteien werden beide spätestens am 1. April 2025 Berufung gegen den Entscheid vom 25. Oktober 2024 einlegen mit dem Antrag an das Gericht, den vorliegenden Vergleich als gerichtlichen Vergleich zu protokollieren.
6. Änderungen
Änderungen dieser Vereinbarung sind zwingend schriftlich zu vereinbaren. Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
7. Kosten
Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten aus und im Zusammenhang mit diesem Vergleich. Die Kosten der Berufung nach diesem Vergleich werden hälftig geteilt, jede Partei trägt ihre Anwaltskosten.
Diese Vereinbarung umfasst vier Seiten und wird dreifach ausgefertigt und unterzeichnet. Der Vater sowie die Kläger als Gesamtheit erhalten je ein Exemplar. Ein Exemplar ist für das Gericht bestimmt.»
Die Mutter der Klägerinnen und Kläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ZB.2025.19 von CHF 500.– (für den Entscheid ohne schriftliche Begründung) bzw. von CHF 1'000.– (wenn eine schriftliche Begründung verlangt wird).
Der Vater trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ZB.2025.20 von CHF 500.– (für den Entscheid ohne schriftliche Begründung) bzw. von CHF 1'000.– (wenn eine schriftliche Begründung verlangt wird).
Die Parteikosten der Berufungsverfahren ZB.2025.19 und ZB.2025.20 werden wettgeschlagen.
Mitteilung an:
- Mutter
- Vater
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Bemerkungen:
Ziffer 2 der Vereinbarung vom 27. und 28. März 2025 wird in der gemäss den Eingaben der Parteien vom 16. April 2025 abgeänderten Fassung zu Protokoll genommen und genehmigt.
Die von den Rechtsbegehren der Parteien abweichende Formulierung des Dispositivs des vorliegenden Entscheids entspricht der Praxis der basel-städtischen Gerichte.
Rechtsmittelbelehrung
Eine schriftliche Begründung wird nachgeliefert, wenn eine Partei dies innert der nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids.