Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2024.40
ENTSCHEID
vom 27. Januar 2025
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Luc Huber, LL.M.
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Beklagte
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 25. Juni 2024
betreffend Forderung
Erwägungen
Mit Entscheid vom 25. Juni 2024 verpflichtete das Zivilgericht die A____ (Beklagte, nachfolgend Berufungsklägerin) in contumaciam dazu, der B____ (Klägerin, nachfolgend Berufungsbeklagte) CHF 11’069.57 zuzüglich 10 % Zins seit 1. Oktober 2023 zu bezahlen. Es hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Zürich 4 vom 23. Oktober 2023 in diesem Umfang auf und auferlegte die Gerichtskosten der Berufungsklägerin. Auf Antrag der Berufungsklägerin wurde der zunächst im Dispositiv eröffnete Entscheid schriftlich begründet. Der schriftlich begründete Entscheid wurde der Berufungsklägerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 zugesandt, ihr am 24. Oktober 2024 zur Abholung gemeldet und innert der Frist bis zum 31. Oktober 2024 nicht abgeholt.
Mit Schreiben vom 26. November 2024 erhob die Berufungsklägerin beim Appellationsgericht Berufung. Darin beantragte sie die Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 27. November 2024 wurde die Berufungsklägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist bis zum 10. Dezember 2024 aufgefordert. Die Kostenvorschussverfügung wurde als Einschreiben am 28. November 2024 der Post übergeben, der Berufungsklägerin am 29. November 2024 zur Abholung gemeldet und innert der Frist bis zum 6. Dezember 2024 nicht abgeholt. Die Verfügung gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 6. Dezember 2024 zugestellt. Die Berufungsklägerin leistete den Kostenvorschuss gemäss Verfügung vom 27. November 2024 innert der darin gesetzten Frist nicht. Es wurde ihm daher mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 eine Nachfrist bis zum 17. Dezember 2024 zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Diese Verfügung wurde am 11. Dezember 2024 der Post übergeben, aber von der Berufungsklägerin erst am 19. Dezember 2024, d.h. nach Ablauf der Nachfrist abgeholt. Es wurde ihr daher mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 eine erneute Nachfrist von sieben Tagen seit der Zustellung dieser Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Er wurde (erneut) darauf hingewiesen, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss nicht innert (der zweiten) Nachfrist geleistet werde. Die (zweite) Nachfristverfügung wurde am 31. Dezember 2024 der Post übergeben und der Berufungsklägerin am 3. Januar 2025 zur Abholung innert Frist bis zum 10. Januar 2025 gemeldet. Die Berufungsklägerin holte die Sendung innert Frist nicht ab. Die Verfügung gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 10. Januar 2025 zugestellt.
Die Berufungsklägerin leistete den Kostenvorschuss innert der ihr gesetzten Nachfrist nicht. Auf die Berufung ist im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 25. Juni 2024 (K1.2024.7) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Luc Huber, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.