Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2024.37
ENTSCHEID
vom 17. Januar 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht
Parteien
A____ GmbH in Liquidation Berufungsklägerin
[...] Gesuchstellerin
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 23. August 2024
betreffend Wiederherstellung
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 15. Juli 2024 löste das Zivilgericht Basel-Stadt die A____ GmbH in Liquidation (Gesuchstellerin/Gesellschaft) auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Der Entscheid ist am 17. Juli 2024 in Rechtskraft erwachsen. Mit Eingabe vom 12. August 2024 ersuchte die Gesuchstellerin um «Wiederherstellung bzw. Wiedereintragung» ins Handelsregister. Mit Entscheid vom 23. August 2024 wies das Zivilgericht Basel-Stadt dieses Gesuch ab. Mit Eingabe vom 3. September 2024 erhob die Gesuchstellerin «Einsprache» (Postaufgabe am 6. September 2024) beim Zivilgericht Basel-Stadt. Dieses nahm das Schreiben als Antrag auf schriftliche Begründung des Entscheids entgegen. Der schriftlich begründete Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt wurde der Gesuchstellerin am 18. Oktober zugestellt.
Gegen diesen Entscheid vom 23. August 2024 erhob die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 Berufung beim Zivilgericht Basel-Stadt. Das erstinstanzliche Gericht überwies die Berufung zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Posteingang 25. Oktober 2024). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 zog der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts unter anderem die Zivilgerichtsakten bei und auferlegte der Gesuchstellerin, einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.– zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
1.
Mit dem angefochtenen Entscheid trat das Zivilgericht auf das Gesuch um Wiedereintragung der Gesellschaft nicht ein und wies das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Behebung des Mangels im Organisationsmangelverfahren sowie ein allfälliges Gesuch um Widerruf des Auflösungsentscheids ab.
Das Zivilgericht hat das Organisationsmangelverfahren bereits beendet und das Fristwiederherstellungsgesuch zielt auf die Wiedereröffnung dieses Verfahrens ab. In einem solchen Fall stellt der Entscheid, mit dem das Gesuch abgewiesen wird, einen Endentscheid dar, der je nach Streitwert nach Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 oder Art. 319 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung oder Beschwerde anfechtbar ist. Jedenfalls dann, wenn die Verweigerung der Wiederherstellung wie im vorliegenden Fall einen definitiven Rechtsverlust zur Folge hat, steht Art. 149 ZPO der Anfechtung nicht entgegen (vgl. AGE ZB.2020.37 vom 16. Dezember 2020 E. 1.2 mit Nachweisen). Beim Nichteintreten auf das Gesuch um Wiedereintragung der Gesellschaft und bei der Abweisung eines allfälligen Gesuchs um Widerruf des Auflösungsentscheids handelt es sich ebenfalls um Endentscheide.
Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Da das Stammkapital der Gesellschaft CHF 20'000.– beträgt, ist diese Voraussetzung erfüllt (AGE ZB.2024.17 vom 7. Mai 2024 E. 1; vgl. zur Streitwertberechnung eingehend AGE ZB.2021.19 vom 10. Juni 2021 E. 1.1 mit Nachweisen).
Die Berufung wurde innert der Frist von zehn Tagen (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 250 lit. c Ziff. 14 ZPO sowie AGE ZB.2023.10 vom 2. Mai 2023 E. 1.3; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 149 N 5) seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet beim Zivilgericht eingereicht. Die Einreichung beim erstinstanzlichen Gericht statt bei der Rechtsmittelinstanz schadet der Gesellschaft nicht (vgl. AGE ZB.2020.37 vom 16. Dezember 2020 E. 1.1).
Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 23. August 2024 ist einzutreten. Für den Entscheid über die Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 GOG).
2.
Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann dem Gericht gemäss Art. 935 Abs. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220) beantragen, eine gelöschte Rechtseinheit wieder ins Handelsregister eintragen zu lassen. Das Zivilgericht erwog, an der Wiedereintragung der Gesellschaft bestehe kein schutzwürdiges Interesse, weil die Gesellschaft noch nicht gelöscht worden sei. Daher sei auf das Gesuch um Wiedereintragung ins Handelsregister mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (angefochtener Entscheid E. 3). Die Ausführungen in der Berufung sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Erwägungen in Frage zu stellen. Insbesondere ändern die geltend gemachte Behebung des Mangels in der Organisation der Gesellschaft und das geltend gemachte Interesse an der Fortführung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft auch bei Wahrunterstellung nichts daran, dass kein schutzwürdiges Interesse an der Anordnung der Wiedereintragung einer Gesellschaft bestehen kann, solange deren Löschung im Handelsregister wie im vorliegenden Fall noch gar nicht erfolgt ist.
3.
3.1 Mit Entscheid vom 15. Juli 2024 löste das Zivilgericht die Gesellschaft wegen Fehlens eines Alleinvertretungsberechtigten mit nachgewiesenem Wohnsitz in der Schweiz gemäss Art. 819 in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Die Gesellschaft ersuchte sinngemäss um Wiederherstellung der in diesem Organisationsmangelverfahren angesetzten Frist zur Behebung des Mangels. Das Zivilgericht erwog, durch die Wiederherstellung gemäss Art. 148 ZPO werde der Gesuchstellerin ermöglicht, eine versäumte Handlung nachzuholen, falls sie einen genügenden Wiederherstellungsgrund glaubhaft machen könne. Ein solcher wäre gegeben, «wenn die Wahrung einer Frist für die Gesuchstellerin objektiv und subjektiv unmöglich war und sie zudem nur ein leichtes Verschulden trifft» (angefochtener Entscheid E. 4.1). Da die Gesellschaft nicht dargelegt habe, weshalb sie «objektiv und subjektiv verhindert war, im Organisationsmangelverfahren zeitgerecht zu handeln», sei ihr Wiederherstellungsgesuch abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 4.3). Diese Beurteilung ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Diese Voraussetzung gilt auch im Fall der Auflösung einer Gesellschaft infolge Organisationsmangel gemäss Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR (AGE ZB.2020.37 vom 16. Dezember 2020 E. 2.2 mit Nachweisen). Das leichte Verschulden umfasst jedes Verhalten, das – ohne dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre – nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht. Ein die Wiederherstellung der Frist ausschliessendes grobes oder schweres Verschulden setzt die Verletzung einer elementaren Vorsichtsregel voraus, die sich zwingend jeder vernünftigen Person aufdrängt. Inwiefern die Partei oder ihre Vertretung ein leichtes oder ein schweres Verschulden trifft, beurteilt sich nach einem objektivierten Sorgfaltsmassstab (AGE ZB.2024.17 vom 7. Mai 2024 E. 2.2, BEZ.2019.28 vom 17. Juli 2019 E. 3.1.1 mit Nachweisen). Arbeitsüberlastung genügt in der Regel nicht zur Begründung eines bloss leichten Verschuldens (vgl. Frei, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 148 ZPO N 21; Hoffmann-Nowotny/Brunner, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 148 N 7). Die Beweislast für den behaupteten Wiederherstellungsgrund trägt die säumige Partei. Die materiellen Voraussetzungen der Wiederherstellung sind von ihr glaubhaft zu machen. Das Gericht darf sich nicht unbesehen auf die Begründung des Wiederherstellungsgesuchs verlassen. Für den Wiederherstellungsgrund müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen. Im Wiederherstellungsgesuch muss der Grund für die beantragte Wiederherstellung genau angegeben werden. Zudem ist dieser, soweit möglich, durch entsprechende Nachweise zu belegen. Dies bedeutet, dass die verfügbaren Beweismittel mit dem Wiederherstellungsgesuch eingereicht werden müssen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, der Partei Gelegenheit zur Ergänzung des Wiederherstellungsgesuchs einzuräumen (AGE ZB.2024.17 vom 7. Mai 2024 E. 2.2, BEZ.2022.2 vom 15. Juni 2022 3.2 mit Nachweisen, BEZ.2019.28 vom 17. Juli 2019 E. 3.1.2 mit Nachweisen). Das Wiederherstellungsgesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Der Säumnisgrund ist weggefallen, wenn es der Partei möglich und zumutbar ist, persönlich zu handeln oder eine andere Person mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen und sie erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass sie die Frist oder den Termin versäumt hat (AGE BEZ.2022.2 vom 15. Juni 2022 E. 3.3, ZB.2021.39 vom 16. September 2021 E. 2.3.3; Frei, a.a.O., Art. 148 ZPO N 35; vgl. BGer 4A_163/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 4.1; Gozzi, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 148 N 41).
Im Organisationsmangelverfahren setzte das Zivilgericht der Gesellschaft eine Frist zur Behebung des Mangels. Gemäss der Darstellung der Gesellschaft soll der Mangel am 12. August 2024 behoben worden sein. Falls der Organisationsmangel tatsächlich behoben wurde, erfolgte die Behebung mindestens knapp einen Monat nach Ablauf der gerichtlichen Frist. Im erstinstanzlichen Verfahren erklärte der Geschäftsführer der Gesellschaft mit Eingabe vom 20. August 2024, er bedauere ausserordentlich, dass die Adressänderung dem Handelsregister zu spät eingereicht worden sei. Dies sei nicht beabsichtigt gewesen und stelle einen bedauerlichen organisatorischen Mangel dar, den er zutiefst bedauere. Derzeit befinde sich das Unternehmen der Gesellschaft in einer Wachstumsphase und erhalte regelmässig neue Aufträge. Bisher sei die Sicherstellung der Kundenaufträge seine höchste Priorität gewesen. Nun habe er jedoch die gleichwertige Bedeutung der organisatorischen Belange erkannt und in Zukunft werde er sicherstellen, dass organisatorische Angelegenheiten zeitnah erledigt werden. In der Berufung macht der Geschäftsführer geltend, die Verzögerung sei nicht beabsichtigt gewesen, sondern auf die Belastung durch die wachsende Auftragslage und unvorhergesehene operative Herausforderungen zurückzuführen. Soweit die Behauptungen in der Berufung über diejenigen in der Eingabe vom 20. August 2024 hinausgehen, wird nicht dargelegt, dass die Gesellschaft die betreffenden Behauptungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat oder trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht vorbringen konnte. Daher ist davon auszugehen, dass es sich insoweit um gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO unzulässige neue Tatsachenbehauptungen handelt. Im Übrigen änderte auch ihre Berücksichtigung nichts daran, dass das Zivilgericht das Wiederherstellungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. Die Gesellschaft ist jegliche Angaben, worin die pauschal behaupteten unvorhergesehenen operativen Herausforderungen bestanden haben sollen, und jeglichen Beweis dafür schuldig geblieben. Daher könnten die angeblichen unvorhergesehenen operativen Herausforderungen bei der Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie rechtzeitig behauptet worden wären. Damit lässt sich die Tatsache, dass die Gesellschaft den Organisationsmangel frühestens knapp einen Monat nach Ablauf der vom Zivilgericht angesetzten Frist behoben hat, gemäss ihrer eigenen Darstellung einzig damit erklären, dass sie durch die wachsende Auftragslage belastet gewesen sei und der Erfüllung der Kundenaufträge mehr Bedeutung beigemessen habe als der Behebung des Organisationsmangels. Indem die Gesellschaft aufgrund dieser falschen Schwerpunktsetzung einer gerichtlichen Aufforderung zur Behebung eines Organisationsmangels nicht rechtzeitig nachgekommen ist, hat sie eine elementare Vorsichtsregel, die sich zwingend jeder vernünftigen Person aufdrängt, nicht beachtet. Zusammengefasst hat die Gesellschaft nicht glaubhaft gemacht, dass sie am Versäumen der gerichtlichen Frist für die Behebung des Organisationsmangels kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Damit ist die Wiederherstellung dieser Frist ausgeschlossen.
4.
Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR äussert sich nicht zur Frage, ob ein Auflösungsentscheid bei nachträglicher Behebung des Organisationsmangels widerrufen werden kann. Nach einem allgemeinen Grundsatz des Zivilprozessrechts wird der Auflösungsentscheid aber mit Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig und damit unter Vorbehalt der Revision nach Art. 328 ff. ZPO unwiderrufbar. Zudem ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine nachträgliche Widerrufbarkeit von auf Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR gestützten Auflösungsentscheiden stillschweigend ausgeschlossen hat. Damit besteht keine Gesetzeslücke bezüglich der Frage, ob ein Auflösungsentscheid bei nachträglicher Behebung des Organisationsmangels widerrufen werden kann. Eine solche wäre aber Voraussetzung für den Widerruf des Auflösungsentscheids in analoger Anwendung eines anderen Rechtssatzes, insbesondere Art. 195 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG [SR 281.1], vgl. BGE 141 III 43 E. 2.5; AGE ZB.2020.37 vom 16. Dezember 2020 E. 2.3). Der Auflösungsentscheid vom 15. Juli 2024 ist formell rechtskräftig und ein Revisionsgrund im Sinn von Art. 328 ZPO ist nicht ersichtlich. Daher hat das Zivilgericht zu Recht festgestellt, dass ein Widerruf des Auflösungsentscheids vom 15. Juli 2024 ausgeschlossen ist und ein allfälliges Gesuch der Gesellschaft um Widerruf dieses Entscheids abzuweisen ist (angefochtener Entscheid E. 5). Die Behauptungen der Gesellschaft, der Organisationsmangel sei inzwischen behoben, und die Gesellschaft sei weiterhin operativ tätig und lebensfähig und befinde sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten, vermögen daran auch bei Wahrunterstellung nichts zu ändern.
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Gesellschaft die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese werden auf CHF 500.– festgesetzt (vgl. § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 GGR).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 23. August 2024 ([...]) wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.–.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Liliane Obrecht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.