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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.09.2017 ZB.2017.29 (AG.2017.616)

September 14, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·9,341 words·~47 min·3

Summary

Vorsorgliche Massnahme Unterlassung fortlaufender Geschäftsanmassung (BGer-Nr.: 5A_859/2017 vom 17. November 2017)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2017.29

ENTSCHEID

vom 14. September 2017

Mitwirkende

lic. iur. André Equey, Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                                Berufungsklägerin 1

[...]                                                                                         Gesuchsbeklagte 1

B____                                                                                Berufungsklägerin 2

[…]                                                                                        Gesuchsbeklagte 2

beide vertreten durch C____, Rechtsanwalt

und/oder D____, Rechtsanwältin,

[...]

gegen

E____                                                                              Berufungsbeklagter 1

[...]                                                                                                Gesuchsteller 1

F____                                                                               Berufungsbeklagter 2

[...]                                                                                                Gesuchsteller 2

beide vertreten durch G____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 11. Mai 2017

betreffend vorsorgliche Massnahme

Sachverhalt

H____, I____ und J____ bilden als gesetzliche Erben von K____ eine Erbengemeinschaft. E____ (nachfolgend Berufungsbeklagter 1) und F____ (nachfolgend Berufungsbeklagter 2) wurden von der Erblasserin als Willensvollstrecker eingesetzt. Ein Grossteil des Nachlasses besteht aus Liegenschaften mit über 100 Mietobjekten. Diese wurden seit längerer Zeit von der A____ (nachfolgend Berufungsklägerin 1) verwaltet. I____ ist Präsident des Verwaltungsrats der Berufungsklägerin 1 mit Einzelunterschrift. Die B____ (nachfolgend Berufungsklägerin 2) wurde von I____ am 1. Dezember 2016 gegründet und am 5. Dezember 2016 im Handelsregister eingetragen. Auch sie hat Sitz in Basel. I____ ist ebenfalls Präsident des Verwaltungsrates der Berufungsklägerin 2 mit Einzelzeichnungsberechtigung. Nach dem Tod der Erblasserin wurden die Liegenschaften mit Zustimmung der Berufungsbeklagten weiterhin durch die Berufungsklägerin 1 verwaltet. Am 15. Dezember 2014/10. März 2015 schloss die Erbengemeinschaft, vertreten durch die Berufungsbeklagten, mit der Berufungsklägerin 1 einen Bewirtschaftungsauftrag betreffend die Nachlassliegenschaften ab. Am 7./10. Juni 2016 schloss die Erbengemeinschaft, vertreten durch die Berufungsbeklagten, betreffend die Nachlassliegenschaften mit der L____ einen Bewirtschaftungsauftrag ab. Als Auftragsbeginn wurde darin der 1. Januar 2017 vereinbart. Am 10. Juni 2016 kündigten die Berufungsbeklagten als Vertreter der Erbengemeinschaft den Bewirtschaftungsauftrag mit der Berufungsklägerin 1 per 31. Dezember 2016. Mit Schreiben vom 30. September 2016 bat die L____ die Berufungsklägerin 1, ihr zwecks Sicherstellung eines reibungslosen Übergangs der Liegenschaftsbewirtschaftung die folgenden Unterlagen zukommen zu lassen: Mieterspiegel und Mietzins-Komponentenliste per Stichtag 31. Dezember 2016 und für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016, Mieter- und Personenliste per Stichtag 31. Dezember 2016 und für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2016, Auflistung über die Hausnebenkostenabrechnungsstichtage und Kopien der letzten Hausnebenkostenabrechnungen, Kopien der aktuellen Heiz- und Nebenkostenabrechnungen sowie Kopien der aktuellen Versicherungspolicen. Diesem Ersuchen kam die Berufungsklägerin 1 abgesehen von der Zustellung eines Mieterspiegels für eine Liegenschaft nicht nach.

Am 10. Oktober 2016 ersuchte I____ die Zivilrechtsverwaltung des Kantons Basel-Landschaft als Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker um den Erlass einer superprovisorischen, eventualiter vorsorglichen Massnahme des Inhalts, die Berufungsbeklagten anzuweisen und zu verpflichten, die Kündigung des Bewirtschaftungsvertrags zwischen der Berufungsklägerin 1 und der Erbengemeinschaft zurückzuziehen respektive den Bewirtschaftungsvertrag vom 10. Dezember 2014/10. März 2015 fortzusetzen und gleichzeitig den Bewirtschaftungsvertrag mit der L____ zu widerrufen. Mit Verfügung vom 23. November 2016 wies die Aufsichtsbehörde dieses Gesuch ab. Eine von I____ gegen diesen Entscheid beim Regierungsrat Basel-Landschaft erhobene Beschwerde wurde am 24. Januar 2017 abgewiesen. Dagegen erhob I____ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde. Einen Antrag von I____ auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme, wonach die Berufungsbeklagten anzuweisen seien, sämtliche Aktivitäten zur Übergabe der Liegenschaftsverwaltung von der Berufungsklägerin 1 an die L____ zu unterlassen resp. zu sistieren, wies der Vizepräsident des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 8. Februar 2017 ab. Mit Urteil vom 11. August 2017 wies die Präsidentin der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 6. Dezember 2016 wurde die Berufungsklägerin 1 im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zur Herausgabe von Akten und zur Rechenschaftsablage an die Berufungsbeklagten verpflichtet. Mit Entscheid [...] vom 29. März 2017 hiess das Appellationsgericht die am 9. Januar 2017 gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Dezember 2016 erhobene Berufung gut und hob den angefochtenen Entscheid auf.

Am 6. April 2017 ersuchten die Berufungsbeklagten das Zivilgericht Basel-Stadt mit schriftlichem Gesuch und ergänzender persönlicher Vorsprache um die superprovisorische Anordnung einer neuen vorsorglichen Massnahme gegen die Berufungsklägerinnen, im Wesentlichen mit den Anträgen, es sei den Berufungsklägerinnen zu verbieten, sich als Bewirtschaftungsbeauftragte des Nachlasses K____ hinsichtlich der Nachlassliegenschaften auszugeben, als angebliche Bewirtschaftungsbeauftragte des Nachlasses irgendwelche Handlungen in Bezug auf diese Liegenschaften auszuführen sowie Mieter von in diesen Liegenschaften gelegenen Wohnungen und/oder Parkplätzen zu kontaktieren, soweit die Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Liegenschaften seit dem 1. Januar 2017 stehe (Rechtsbegehren 1). Zudem seien die Berufungsklägerinnen anzuweisen, sämtliche Zustellungen, Anfragen, Korrespondenzen etc. hinsichtlich der Bewirtschaftung der Nachlassliegenschaften an den Absender zurückzusenden oder an die L____ weiterzuleiten (Rechtsbegehren 2). Mit Verfügung vom 6. April 2017 wies das Zivilgericht Basel-Stadt den Antrag auf superprovisorischen Erlass der vorsorglichen Massnahme ab. Mit Entscheid vom 11. Mai 2017 hiess es das Gesuch der Berufungsbeklagten um Erlass der vorsorglichen Massnahme gut.

Mit Berufung vom 24. Juli 2017 gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 11. Mai 2017 beantragten die Berufungsklägerinnen, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch der Berufungsbeklagten vom 6. April 2017 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten. Mit Berufungsantwort vom 16. August 2017 beantragten die Berufungsbeklagten, es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid des Zivilgerichts vom 11. Mai 2017 zu bestätigen, alles unter o/e‑Kostenfolge zulasten der Berufungsklägerin. Zudem beantragten sie, der Gerichtsschreiber des Appellationsgerichts habe in den Ausstand zu treten. Dieses Ausstandsgesuch wies das Appellationsgericht mit Zwischenentscheid vom 12. September 2017 ab. Mit Eingabe vom 22. August 2017 reichten die Berufungsbeklagen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. August 2017 ein. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg. Die Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts vom 11. Mai 2017 über eine vorsorgliche Massnahme. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Es ist davon auszugehen, dass der Streitwert über CHF 10‘000.– liegt (vgl. unten E. 7.2). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.

1.2      Zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ist das Dreiergericht des Appella-tionsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 und § 99 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

2.

Mit Rechtsbegehren 2 ihres schriftlichen Gesuchs vom 6. April 2017 haben die Berufungsbeklagten beantragt, die Berufungsklägerinnen seien vorsorglich anzuweisen, bestimmte Dokumente an den Absender zurückzusenden oder an die L____ weiterzuleiten. Damit haben sie eine Verpflichtung zu einem Tun beantragt. Im Widerspruch dazu hat der Berufungsbeklagte 2 in seinen mündlichen Ausführungen behauptet, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei nur eine Verpflichtung zu einem Unterlassen („Heute geht es nicht um einen Herausgabeanspruch sondern um einen Unterlassungsanspruch, was etwas gänzlich anderes ist.“ „Ich möchte noch einmal betonen, dass es im Gegensatz zum anderen Verfahren um vorsorgliche Massnahme nicht um die Verpflichtung zu einer Leistung geht, sondern um die Verpflichtung zum Unterlassen.“ [Protokoll vom 6. April 2017 S. 3 und 5]). Es fragt sich, ob die Berufungsbeklagten damit das Rechtsbegehren 2 mündlich zurückgezogen haben. In diesem Fall wäre darauf nicht einzutreten. Gegen die Annahme eines Rückzugs spricht, dass die mündlichen Ausführungen gemäss Protokoll „ergänzend“ zum schriftlichen Gesuch erfolgt sind (Protokoll vom 6. April 2017 S. 2) und ein allfälliger Rückzug nicht vom Parteivertreter beider Berufungsbeklagten, sondern nur vom Berufungsbeklagten 2 persönlich erklärt worden ist. Die Frage eines allfälligen Rückzugs kann offen bleiben, weil das Rechtsbegehren ohnehin abzuweisen ist.

3.

Im Folgenden wird zunächst festgestellt, welcher rechtserhebliche Sachverhalt dem Entscheid des Berufungsgerichts zugrunde zu legen ist.

3.1      Der Bewirtschaftungsauftrag zwischen der Erbengemeinschaft, vertreten durch die Berufungsbeklagten und der Berufungsklägerin 1, vom 15. Dezember 2014/10. März 2015 (Gesuchsbeilage 5) wurde mit der Kündigung durch die Berufungsbeklagten vom 10. Juni 2016 (Gesuchsbeilage 6) per 31. Dezember 2016 wirksam beendet und der Bewirtschaftungsauftrag zwischen der Erbengemeinschaft, vertreten durch die Berufungsbeklagten, und der L____ vom 7. Juni 2016 (Gesuchsbeilage 21) begann am 1. Januar 2017. Damit ist die Berufungsklägerin 1 seit dem 1. Januar 2017 nicht mehr Bewirtschaftungsbeauftragte. Dies gestehen die Berufungsklägerinnen zu, indem sie sich auf eine nachwirkende Vertragspflicht aus dem Bewirtschaftungsauftrag berufen (Stellungnahme Ziff. 46 f.) und geltend machen, eine Wiedereinsetzung der Berufungsklägerin 1 als Verwaltung sei eine wahrscheinliche Option (Stellungnahme Ziff. 56). Davon geht auch I____ aus, der Präsident des Verwaltungsrats der Berufungsklägerin 1 mit Einzelunterschrift (Handelsregisterauszug Gesuchsbeilage 3) und an dieser wirtschaftlich massgeblich beteiligt ist (Stellungnahme Ziff. 10), wie die Rechtsbegehren seiner Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 6. Februar 2017 (Beilage 15 zur Stellungnahme; vgl. dazu Stellungnahme Ziff. 33) zeigen. Damit beantragt er, die Berufungsbeklagten seien anzuweisen und zu verpflichten, die Kündigung des Bewirtschaftungsauftrags der Berufungsklägerin 1 zurückzuziehen respektive den Auftrag fortzusetzen und den Bewirtschaftungsauftrag der L____ zu widerrufen. Diese Massnahme sei zusätzlich als superprovisorische vorsorgliche Massnahme, eventualiter als vorsorgliche Massnahme anzuordnen. Mit Urteil vom 11. August 2017 wies die Präsidentin der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft die Beschwerde von I____ ab, soweit sie darauf eintrat (KGer BL 810 17 35 vom 11. August 2017). Da I____ vor erster Instanz nur superprovisorische Massnahmen, eventualiter vorsorgliche Massnahmen beantragt habe, trat die Kantonsgerichtspräsidentin auf das Hauptbegehren nicht ein und beurteilte nur, ob das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zu Recht abgewiesen wurde (KGer BL 810 17 35 vom 11. August 2017 E. 2). Dabei stellte die Kantonsgerichtspräsidentin fest, dass die Amtsführung der Berufungsbeklagten betreffend die Kündigung des Bewirtschaftungsauftrags nicht zu beanstanden sei, weil eine Vielzahl objektiver Gründe vorgelegen habe, welche die Vertragsbeendigung zumindest als sachlich vertretbar erscheinen liessen (KGer BL 810 17 35 vom 11. August 2017 E. 7.4). Da diese Feststellung nur im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten des nach Ansicht der Kantonsgerichtspräsidentin noch nicht eingeleiteten Hauptverfahrens aufgrund einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der Akten und unter Anwendung des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung getroffen wurde (KGer BL 810 17 35 vom 11. August 2017 E. 5.2, 6.1), ist die Frage, ob die Beendigung des Bewirtschaftungsauftrags zwischen der Erbengemeinschaft und der Berufungsklägerin 1 rückgängig zu machen und diese wieder als Bewirtschaftungsbeauftragte einzusetzen ist, weil die Berufungsbeklagten mit der Kündigung dieses Auftrags ihre Pflichten als Willensvollstrecker verletzt haben, noch immer offen. Zudem kann gegen den Entscheid der Kantonsgerichtspräsidentin vom 11. August 2017 innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.

3.2

3.2.1   Die Berufungsbeklagten behaupten, die Berufungsklägerin 1 gebärde sich so, als sei sie noch immer mit der Verwaltung der Nachlassliegenschaften mandatiert. Insbesondere habe sie sich mit Schreiben vom 31. Januar, 26. Februar und 3. April 2017 an die Mieter gewandt, um diese mit irreführenden und verkürzten Ausführungen von einer Kooperation mit der rechtmässigen Bewirtschaftungsbeauftragten abzuhalten bzw. zu einem mietvertragswidrigen Verhalten zu verleiten (Gesuch Ziff. 17). Zudem ergebe sich aus diesen Schreiben, dass sich die Berufungsklägerin 1 gegenüber den Mietern nach wie vor als Bewirtschaftungsbeauftragte der Nachlassliegenschaften ausgebe (Gesuch Ziff. 18; Berufungsantwort Ziff. 21 f.). Diese Behauptungen werden von den Berufungsklägerinnen bestritten (Stellungnahme Ziff. 40 ff., insb. 40–42).

3.2.2   Im Schreiben vom 31. Januar 2017 äussert sich die Berufungsklägerin 1 zur Frage des Wechsels der Verwaltung der Nachlassliegenschaften. Gegen Ende des Schreibens findet sich die folgende Behauptung: „Somit bleibt bis auf Weiteres alles, wie es war und ist“ (Gesuchsbeilage 27; Gesuch Ziff. 18). Im Schreiben der Berufungsklägerin 1 vom 26. Februar 2017 finden sich die folgenden Sätze: „Die von Ihnen bewohnte Liegenschaft wurde durch die A____ [Berufungsklägerin 1] im Jahre 1981 saniert und wird seither auch von dieser verwaltet.“ „Wir schätzen Sie als Mieter sehr und wollen Sie auch unbedingt als zufriedene Mieter behalten!“ (Gesuchsbeilage 28; Gesuch Ziff. 18). Damit gab sich die Berufungsklägerin 1 in ihren Schreiben vom 31. Januar und 26. Februar 2017 als Bewirtschaftungsbeauftragte für die Nachlassliegenschaften aus. Dies ist irreführend, weil sie im Zeitpunkt des Schreibens diese Stellung nicht innegehabt hat.

3.2.3   Mit Schreiben vom 26. Februar 2017 bat die Berufungsklägerin 1 die Mieter, ihre Mietzinszahlungen weiterhin auf das bis anhin verwendete Konto zu tätigen und sich dadurch mit den Berufungsklägerinnen zu solidarisieren. Zudem garantierte die Berufungsklägerin 1 den Mietern im eigenen Namen sowie im Namen der Berufungsklägerin 2 und von I____, dass ihre Mietzinszahlungen korrekt verbucht würden und sie in keinem Fall befürchten müssten, wegen Nichtbezahlung der Mietzinse eine Kündigung zu erhalten, auch wenn sie der L____ nicht Folge leisteten (Gesuchsbeilage 28; Gesuch Ziff. 18). Damit bat die Berufungsklägerin 1 die Mieter, ihre Mietzinsen entgegen der Anweisung der Bewirtschaftungsbeauftragten auf das bisherige Konto zu überweisen. Wenn die Mieter dieser Bitte nachgekommen wären, hätten sie die Kooperation mit der neuen Bewirtschaftungsbeauftragten verweigert und den Mietvertrag verletzt. Dass der Erbengemeinschaft oder den Berufungsbeklagten durch die Überweisung der Mietzinsen auf das bisherige Konto irgendein konkreter Nachteil entstanden wäre, haben die Berufungsbeklagten jedoch weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Dies hätten sie jedoch bereits im erstinstanzlichen Verfahren tun müssen, wenn sie daraus etwas zu ihren Gunsten hätten ableiten wollen. Der Feststellung der Vorinstanz, es sei schwer überprüfbar, ob die auf das bisherige Konto fliessenden Mieten bezahlt werden (vgl. Entscheid vom 11. Mai 2017 E. 4.3), kann unter dem Blickwinkel von Art. 55 Abs. 1 ZPO nicht gefolgt werden, weil die Parteien diese Tatsache nicht behauptet haben. Gemäss den nicht wirksam bestrittenen Angaben der Berufungsklägerinnen lautet das bisher für die Mietzinszahlungen verwendete Konto zu Gunsten der Erbengemeinschaft (Stellungnahme Ziff. 53) (vgl. zur Unwirksamkeit pauschaler Bestreitungen Brönnimann, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 150 ZPO N 14; Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 55 ZPO N 41; Glasl, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 55 N 19; Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 55 N 24; vgl. auch BGE 141 III 433, 438). Diese Darstellung wird durch eine von den Berufungsbeklagten selbst eingereichte E-Mail des Berufungsbeklagten 1 vom 3. Februar 2017 bestätigt. Darin schrieb dieser einem Mieter, ich „kann Ihnen versichern, dass Ihre Mietzinszahlungen vorläufig wie bis anhin auf einem Postfinance-Konto der Erbengemeinschaft K____ (und nicht der A____) gutgeschrieben werden. Diese Kontobeziehung steht seit dem 9. Juni 2014 (Todestag von K____) unter der alleinigen Verantwortung der beiden Willensvollstrecker. Sie gehen also mit Ihrer Zahlung auf das bisherige Konto keinerlei Risiko ein“ (Gesuchsbeilage 34). Ob dieses Beweismittel zu berücksichtigen ist, kann offen bleiben, weil nur streitige Tatsachen Gegenstand des Beweises sind (Art. 150 Abs. 1 ZPO) und die Berufungsbeklagten nicht wirksam bestritten haben, dass das bisherigen Konto auf die Erbengemeinschaft lautet. Die Berufungsbeklagten haben sodann auch nicht substanziiert behauptet oder glaubhaft gemacht, dass sich aufgrund eines Schreibens der Berufungsklägerin 1 ein Mieter oder mehrere Mieter tatsächlich mietvertragswidrig verhalten hätte oder hätten.

3.2.4   Das Schreiben der Berufungsklägerin 1 vom 3. April 2017 enthält die folgenden Sätze: „Selbstverständlich werden wir mit Ihnen in Kontakt bleiben und Sie über die erwarteten Gerichtsentscheide auf dem Laufenden halten. Auch Sie dürfen uns jederzeit kontaktieren und – solange Sie die Miete auf eines der Ihnen bekannten Konti einzahlen – laufen Sie zudem keinerlei Gefahr, dass Ihnen die L____ kündigen bzw. Sie betreiben könnte.“ (Gesuchsbeilage 29; Gesuch Ziff. 18). Damit hat die Berufungsklägerin 1 sich nicht als Bewirtschaftungsbeauftragte ausgegeben und die Mieter weder von der Kooperation mit der neuen Bewirtschaftungsbeauftragten abgehalten noch zu einem vertragswidrigen Verhalten verleitet. Indem sich die langjährige bisherige Bewirtschaftungsbeauftragte den Mietern nach der Beendigung ihres Auftrags weiterhin als Ansprechperson anbietet (vgl. dazu Stellungnahme Ziff. 55), behauptet sie auch nicht implizit, sie sei weiterhin Bewirtschaftungsbeauftragte. Eine solche Behauptung kann auch dem übrigen Inhalt des Schreibens vom 3. April 2017 nicht entnommen werden. Schliesslich haben die Berufungsbeklagten im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht substanziiert behauptet oder glaubhaft gemacht, dass die von ihnen zitierten Ausführungen in diesem Schreiben irreführend gewesen wären.

3.3

3.3.1   Die Berufungsbeklagten behaupten, mit ihren Schreiben vom 31. Januar, 26. Februar und 3. April 2017 habe die Berufungsklägerin 1 die Mieterschaft der Nachlassliegenschaften stark verunsichert (Gesuch Ziff. 16 ff.; Berufungsantwort Ziff. 21 f.). Dies wird von den Berufungsklägerinnen bestritten (Stellungnahme Ziff. 64).

3.3.2   Der Inhalt des Schreibens der Berufungsklägerin 1 vom 31. Januar 2017 (Gesuchsbeilage 27) war zusammen mit dem Inhalt des Schreibens der L____ vom 1. Dezember 2016 (Beilage 16 zur Stellungnahme), des Schreibens der Berufungsbeklagten vom 30. Januar 2017 (Beilage 17 zur Stellungnahme) und/oder des Schreibens der L____ vom 31. Januar 2017 (Beilage 18 zur Stellungnahme) geeignet, bei den Mietern Unsicherheit darüber zu erwecken, ob die L____ oder die Berufungsklägerin 1 zur Verwaltung der Mietobjekte legitimiert war. Unsicherheiten darüber, auf welches Konto die Mietzinse zu überweisen sind, konnten mit dem Schreiben der Berufungsklägerin vom 31. Januar 2017 noch nicht geweckt werden, weil die Mieter mit dem Schreiben der L____ vom 1. Dezember 2016 und dem Schreiben der Berufungsbeklagten vom 30. Januar 2017 aufgefordert worden waren, die Mietzinsen auf das bisherige Konto zu überweisen, bis sie von der L____ neue Einzahlungsscheine erhalten, und die L____ den Mietern erst mit Schreiben vom 24. Februar 2017 (Beilage 21 zur Stellungnahme) neue Einzahlungsscheine zustellte mit der Aufforderung, ab dem 1. April 2017 nur noch diese zu verwenden.

3.3.3   Der Inhalt des Schreibens der Berufungsklägerin 1 vom 26. Februar 2017 (Gesuchsbeilage 28) war zusammen mit dem Inhalt des Schreibens der L____ vom 24. Februar 2017 (Beilage 21 zur Stellungnahme) geeignet, bei den Mietern Unsicherheit darüber zu erwecken, ob die L____ oder die Berufungsklägerin 1 zur Verwaltung der Mietobjekte legitimiert war und ob sie die Mietzinse ab April 2017 auf das von der L____ angegebene Konto oder auf das bisherige Konto überweisen sollten.

3.3.4   Mit der eingereichten Korrespondenz (Gesuchsbeilagen 31 bis 34 und 36) machten die Berufungsbeklagten glaubhaft, dass die Mieterschaft von 14 Wohnungen unsicher war, wer die legitime Bewirtschaftungsbeauftragte war und auf welches Konto die Mietzinsen zu überweisen waren, sowie dass die Verunsicherung bezüglich der Bewirtschaftungsbeauftragten durch die Schreiben der Berufungsklägerin 1 vom 31. Januar 2017 und/oder 26. Februar 2017 und die Verunsicherung bezüglich des Kontos durch das Schreiben der Berufungsklägerin 1 vom 26. Februar 2017 mitverursacht wurden. Da der Nachlass mehr als 100 Mietwohnungen umfasst (Gesuch Ziff. 7), ist damit aber nur eine Verunsicherung der Mieterschaft von gut 10 % der Mietobjekte glaubhaft gemacht. Folglich ist davon auszugehen, dass die Mieterschaft von knapp 90 % der Mietobjekte durch das Verhalten der Berufungsklägerin 1 nicht verunsichert worden ist.

3.3.5   Dass durch das Schreiben der Berufungsklägerin 1 vom 3. April 2017 auch nur ein einziger Mieter verunsichert worden ist, haben die Berufungsbeklagten in keiner Art und Weise glaubhaft gemacht, weil die gesamte eingereichte Korrespondenz aus der Zeit vor diesem Schreiben stammt.

3.3.6   Gemäss den eigenen Angaben der Berufungsklägerinnen hatten Mieter Angst vor einer allfälligen Zahlungsverzugskündigung infolge der Überweisung der Mietzinse auf ein falsches Konto und waren einige Mieter derart verunsichert, dass sie ernsthaft mit dem Gedanken spielten, ihre Wohnungen zu kündigen, um nicht in einen Rechtsstreit verwickelt zu werden (Stellungnahme Ziff. 53). Aus dem Schreiben der Mieterschaft der [...] kann allerdings nicht abgeleitet werden, die Mieter hätten befürchtet, ihre Mietverhältnisse könnte aufgrund der Überweisung ihrer Mietzinse auf das falsche Konto gekündigt werden. Falls aufgrund der Schreiben der Berufungsklägerin 1 und der Berufungsbeklagten bzw. der L____ als deren Vertreterin davon ausgegangen wird, dass Streit darüber bestanden hat, wer Gläubiger der Mietzinsforderungen ist, haben sich die Mieter gemäss Art. 168 Abs. 1 OR durch gerichtliche Hinterlegung der Mietzinsen befreien können (vgl. Girsberger/Hermann, in: Basler Kommentar, 6. Aufl., 2015, Art. 168 OR N 1 f.). Eine gerichtliche Hinterlegung gemäss dieser Bestimmung schliesst einen Zahlungsrückstand im Sinn von Art. 257d Abs. 1 OR aus (vgl. SVIT-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2008, Art. 257d N 10). Mit Schreiben vom 7. März 2017 drohte die Mieterschaft der [...] der L____ und der Berufungsklägerin 1 für den Fall, dass sie von ihnen bis am 22. März 2017 keine Antwort erhalten, die gerichtliche Hinterlegung der Mietzinsen an (Schreiben der Mieterschaft [...] vom 7. März 2017 Beilage 20 zur Stellungnahme). Daraus ist zu schliessen, dass zumindest diesen Mietern die Möglichkeit der gerichtlichen Hinterlegung bewusst gewesen ist und dass zumindest sie überzeugt gewesen sind, dass deren Voraussetzungen nach ungenutztem Ablauf der von ihnen angesetzten Frist erfüllt gewesen wären. Damit sind sie davon ausgegangen, dass sie eine Zahlungsverzugskündigung mittels gerichtlicher Hinterlegung abwenden können.

Wie die Berufungsklägerinnen zu Recht geltend machen, wurden die Angst vor einer allfälligen Zahlungsverzugskündigung und die Verunsicherung, die einige Mieter mit dem Gedanken einer Kündigung ihrer Wohnung spielen liess, jedoch nicht von den Berufungsklägerinnen, sondern von der L____ verursacht, und waren die Schreiben der Berufungsklägerin 1 vom 26. Februar und 3. April 2017 unter anderem darauf gerichtet, der Mieterschaft diese Angst und Verunsicherung zu nehmen (Stellungnahme Ziff. 53–55). Das Gleiche gilt für die Gefahr einer Mietzinshinterlegung. Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 bat die L____ die Mieter, für ihre Mietzinszahlungen ab dem 1. April 2017 nur noch die dem Schreiben beiliegenden Einzahlungsscheine zu verwenden. Dieser Bitte wurde mit der folgenden Formulierung Nachdruck verliehen: „Der guten Form halber weisen wir Sie hiermit darauf hin, dass die L____ im Auftrag der Willensvollstrecker rechtmässig handelt und Sie als Mieter verpflichtet sind, die Mietzinszahlungen an die neue Bankverbindung zu leisten. Wir würden es bedauern, die ab dem 01. April 2017 offenen Mietzinsen nach Art. 257d OR einfordern zu müssen.“ (Beilage 21 zur Stellungnahme). Damit kündigte die L____ den Mietern an, dass sie ihnen eine Zahlungsverzugskündigung androhen wird, falls sie den Mietzins ab April 2017 nicht auf das von ihr angegebene neue Konto überweisen, und dass sie ihnen das Mietverhältnis kündigen wird, falls sie den Mietzins auch innert dieser Frist nicht an die neue Bankverbindung leisten. Der Umstand, dass die L____ erklärte, sie würde dies bedauern, ändert daran entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten nichts. Das Schreiben vom 24. Februar 2017 wurde nachweislich zumindest an die Mieterschaft der [...] gesendet (Schreiben der Mieterschaft [...] vom 7. März 2017 Beilage 20 zur Stellungnahme). Das Schreiben der Mieterschaft der [...] vom 7. März 2017, das gemäss dem angefochtenen Entscheid eine grosse Verunsicherung der Mieter beweisen soll (Entscheid vom 11. Mai 2017 E. 4.3), ist eine Reaktion insbesondere auf das Schreiben der L____ vom 24. Februar 2017 gewesen, wie sich aus seinem Inhalt zweifelsfrei ergibt (Schreiben der Mieterschaft [...] vom 7. März 2017 Beilage 20 der Stellungnahme).

Die Berufungsklägerinnen haben den Mietern nie Anlass zur Annahme gegeben, eine Zahlung auf das falsche Konto könnte eine Kündigung des Mietverhältnisses nach sich ziehen. Erst als Reaktion auf das Schreiben der L____ vom 24. Februar 2017 wandte sich die Berufungsklägerin 1 mit Schreiben vom 26. Februar 2017 erneut an die Mieter. Darin bat sie die Mieter, ihre Mietzinsen weiterhin auf das bisherige Konto zu überweisen und sich dadurch mit den Berufungsklägerinnen zu solidarisieren. Zudem garantierte sie den Mietern im eigenen Namen sowie im Namen der Berufungsklägerin 2 und von I____, dass ihre Mietzinszahlungen korrekt verbucht würden und sie in keinem Fall befürchten müssten, wegen Nichtbezahlung der Mietzinse eine Kündigung zu erhalten, auch wenn sie der Aufforderung der L____ nicht Folge leisteten. Damit hat die Berufungsklägerin 1 zwar versucht, die Mieter dazu zu bewegen, ihre Mietzinsen auf das bisherige anstatt auf das von der L____ angegebene Konto zu überweisen. Sie hat aber in keiner Art und Weise den Eindruck erweckt, den Mietern könnte eine Zahlungsverzugskündigung drohen, wenn sie der Aufforderung der L____ Folge leisten (Schreiben der Berufungsklägerin 1 vom 26. Februar 2017 Beilage 28 zur Stellungnahme). Dass die Mieter keine Zahlungsverzugskündigung zu befürchten haben, wenn sie ihren Mietzins auf das von der L____ angegebene Konto überweisen, hat die Berufungsklägerin 1 mit dem Schreiben vom 3. April 2017 ausdrücklich bestätigt, indem sie bemerkt hat, die Mieter liefen keinerlei Gefahr, dass ihnen die L____ kündigen könnte, „solange Sie die Miete auf eines der Ihnen bekannten Konti einzahlen“ (Schreiben der Berufungsklägerin 1 vom 3. April 2017 Gesuchsbeilage 29). Damit hatten die Mieter keinen begründeten Anlass, eine Zahlungsverzugskündigung zu befürchten, wenn sie ihren Mietzins auf das von der L____ angegebene Konto überweisen.

Die Berufungsbeklagten haben nicht behauptet und erst recht nicht glaubhaft gemacht, dass die Überweisung der Mietzinsen auf das bisherige Konto keine befreiende Wirkung gehabt hätte und die Mieter deshalb damit in Zahlungsrückstand geraten wären. Wenn dies der Fall gewesen wäre, hätten die Berufungsbeklagten es bereits im erstinstanzlichen Verfahren behaupten und glaubhaft machen müssen, weil sie in ihrem Gesuch selber die Aussage der Berufungsklägerin 1 zitiert haben, die auf das bisherige Konto überwiesenen Mietzinsen würden korrekt verbucht und bei Überweisung auf das bisherige Konto drohe keine Kündigung wegen Nichtbezahlung (Gesuch Ziff. 18). Gemäss den nicht wirksam bestrittenen Angaben der Berufungsklägerinnen lautet das bisher für die Mietzinszahlungen verwendete Konto zu Gunsten der Erbengemeinschaft (vgl. oben E. 3.2.3). Vermieterin ist nicht die [...], sondern die Erbengemeinschaft. Folglich ist davon auszugehen, dass Zahlungen auf das bisherige Konto an die richtige Gläubigerin erfolgen und befreiende Wirkung haben. Eine Zahlungsverzugskündigung gemäss Art. 257d OR wegen Überweisung des Mietzinses auf das bisherige Konto ist deshalb ausgeschlossen, wie die Berufungsklägerinnen zu Recht geltend machen (Stellungnahme Ziff. 53). Dies wird durch eine von den Berufungsbeklagten selbst eingereichte E-Mail des Berufungsbeklagten 1 vom 3. Februar 2017 bestätigt (vgl. oben E. 3.2.3). Folglich hat die [...] als Vertreterin der Berufungsbeklagten Mieter mit dem Inaussichtstellen der Androhung einer haltlosen Zahlungsverzugskündigung in Angst versetzt und hat die Berufungsklägerin 1 versucht, die Mieter mit der korrekten Information, dass eine solche ausgeschlossen ist, zu beruhigen.

3.4

3.4.1   Die Berufungsbeklagten behaupten, auch die Berufungsklägerin 2 gebärde sich nach wie vor so, als sei sie „noch immer mit der Liegenschaftsverwaltung mandatiert“ (Gesuch Ziff. 17). Dies wird von den Berufungsklägerinnen bestritten (Stellungnahme Ziff. 40–42 und 57 f.). Dass sich die Berufungsklägerin 2 so gebärdet, als sei sie noch immer mit der Liegenschaftsverwaltung mandatiert, ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Berufungsklägerin 2 gar nie Bewirtschaftungsbeauftragte der Erbengemeinschaft gewesen ist, wie die Berufungsbeklagten selbst geltend machen (Gesuch Ziff. 19).

3.4.2   Die Berufungsbeklagten behaupten, die Berufungsklägerin 2 sei im Zusammenhang mit den Nachlassliegenschaften als Liegenschaftsverwalterin aufgetreten, indem sie auf dem Internet Inserate für Mietobjekte in Nachlassliegenschaften veröffentlicht habe (Gesuch Ziff. 19). Die Berufungsklägerinnen bestreiten, dass die Berufungsklägerin 2 die Inserate geschaltet habe (Stellungnahme Ziff. 57). Die Berufungsbeklagten reichen zum Beweis ihrer Behauptungen Ausdrucke von 18 Inseraten vom 3. April 2017 ein. In den Inseraten ist als Kontakt nachweislich die Berufungsklägerin 2 angegeben und die inserierten Objekte befinden sich unbestrittenermassen in Nachlassliegenschaften. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb jemand anderes als die Berufungsklägerin 2 Inserate mit dieser als Kontakt schalten sollte. Es ist deshalb glaubhaft, dass die Inserate von der Berufungsklägerin 2 veranlasst worden sind. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (vgl. Entscheid vom 11. Mai 2017 E. 8.3.4), gehört es auch zu den üblichen Pflichten einer Bewirtschaftungsbeauftragten, Mietobjekte zu inserieren. Die Berufungsklägerinnen machen jedoch geltend, es sei in der Immobilienwelt allgemein bekannt, dass verschiedene Anbieter Inserate für Objekte schalten, bezüglich derer sie sich zunächst mit dem Eigentümer absprechen bzw. in Verbindung setzen müssten. Im Falle, dass ein Interessent auf die Berufungsklägerin 2 zuginge, würde diese sofern sinnvoll der Erbengemeinschaft davon Kenntnis geben und den weiteren Umgang mit der Information dieser überlassen (Stellungnahme Ziff. 57). Diese Darstellung wurde von den Berufungsbeklagten nicht wirksam bestritten und wird auch von der Vorinstanz grundsätzlich nicht in Frage gestellt (vgl. Entscheid vom 11. Mai 2017 E. 8.3.4). Folglich kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz aus der Angabe der Berufungsklägerin 2 als Kontakt nicht abgeleitet werden, diese habe sich in den Inseraten als Bewirtschaftungsbeauftragte für die Nachlassliegenschaften ausgegeben. Im Übrigen wären die Inserate selbst unter der Annahme, die Berufungsbeklagte 2 habe sich darin als Bewirtschaftungsbeauftragte ausgegeben, nicht geeignet, den Berufungsbeklagten, der Erbengemeinschaft oder den Mietern irgendeinen Nachteil zuzufügen.

3.4.3   Die Berufungsbeklagten behaupten, die Inserate hätten die Mieter verunsichert (Gesuch Ziff. 19 f.). Diese unsubstanziierte und von den Berufungsklägerinnen bestrittene (Stellungnahme Ziff. 59–63) Behauptung ist nicht glaubhaft. Zunächst könnte ein Mieter wohl höchstens dann erkennen, dass sich ein inseriertes Mietobjekt in einer Nachlassliegenschaft befindet, wenn es sich dabei um dieselbe Liegenschaft handelt, in der er wohnt. Dass ein Mieter eine Wohnung sucht und dabei auf ein Mietobjekt in der von ihm bewohnten Liegenschaft stösst, ist unwahrscheinlich. Selbst in diesem Fall ist es nicht nachvollziehbar, weshalb er dadurch verunsichert werden sollte, dass als Kontakt die Berufungsklägerin 2 angegeben wird, die im Schreiben der Berufungsklägerin 1 vom 26. Februar 2017 zusammen mit dieser erwähnt worden ist.

3.5      In ihren mündlichen Ausführungen behaupten die Berufungsbeklagten, die Mieter kontaktierten sie zum Teil mehrfach pro Tag, weil sie nicht wüssten, wie sie sich verhalten sollten (Protokoll vom 6. April 2017 S. 4). Sie bleiben für diese Behauptung aber jegliche Substanziierung und jeglichen Beweis schuldig. Insbesondere ist ihren Ausführungen nicht zu entnehmen, dass die Kontakte nach dem 26. Februar 2017 stattgefunden hätten. Damit kann aus diesen Behauptungen der Berufungsbeklagten nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Die Behauptungen der Berufungsbeklagten, die Berufungsklägerinnen hätten nach der Beendigung des Auftrags der Berufungsklägerin 1 mit Mietern vertragliche Angelegenheiten geregelt sowie mit Handwerkern und Lieferanten Angelegenheiten des Liegenschaftsunterhalts arrangiert (Gesuch Ziff. 28), entbehren jeglicher Substanziierung und jeglichen Beweises und werden von den Berufungsklägerinnen bestritten (Stellungnahme Ziff. 86). Diese Behauptungen können deshalb nicht als glaubhaft betrachtet werden.

3.6      Die Berufungsbeklagten behaupten, aufgrund des Verhaltens der Berufungsklägerinnen habe bei der Bewirtschaftung der Nachlassliegenschaften ein Chaos gedroht und drohe ein solches weiterhin (Gesuch Ziff. 20 f. und 32; vgl. auch Berufungsantwort Ziff. 39 f.). Dies wird von den Berufungsklägerinnen bestritten (Stellungnahme Ziff. 86). Im Zusammenhang mit der Behauptung eines drohenden Chaos behaupten die Berufungsbeklagten, „eine Phase, in der die Verwaltung der Liegenschaft nicht gewährleistet ist, da beispielsweise wegen fehlenden Mietzinszahlungen zufolge Verunsicherung bei den über 100 Mietern oder wegen fehlender Kostenübersicht Mieterträge ausfallen,“ führe unweigerlich zu nicht wiedergutzumachenden Nachteilen (Gesuch Ziff. 32). Dass aufgrund der Verunsicherung eines kleinen Teils der Mieter tatsächlich die Gefahr bestanden hätte, dass Mietzinsen nicht bezahlt werden, oder dass die Kostenübersicht tatsächlich gefehlt hätte, haben die Berufungsbeklagten aber zumindest nicht substanziiert behauptet und nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. In ihren mündlichen Ausführungen zum Gesuch behaupten die Berufungsbeklagten zudem, es entstehe das totale Chaos, wenn die Hälfte der Mieterschaft mit der neuen Verwalterin Kontakt habe und die andere verunsicherte Hälfte der Mieterschaft mit einer nicht mehr beauftragten Gesellschaft korrespondiere (Protokoll vom 6. April 2017 S. 5). Diese Behauptung ist eindeutig übertrieben. Aufgrund der substanziierten Behauptungen der Berufungsbeklagten und der von diesen eingereichten Beweismitteln ist davon auszugehen, dass die Mieterschaft von bloss gut 10 % der Mietobjekte überhaupt verunsichert war (vgl. oben E. 3.3.4). Dass diese Mieter mit der neuen Bewirtschaftungsbeauftragten keinen Kontakt gehabt hätten, haben die Berufungsbeklagten allerdings nicht glaubhaft gemacht. Vor allem aber sind sie im erstinstanzlichen Verfahren jegliche Begründung dafür schuldig geblieben, weshalb es im vorliegenden Fall zu einem Chaos kommen sollte, wenn ein Teil der Mieter anstatt mit der neuen Bewirtschaftungsbeauftragten mit der bisherigen korrespondiert. Dies versteht sich keineswegs von selbst, weil die Berufungsbeklagte 1 als bisherige Bewirtschaftungsbeauftragte nach wie vor Gewähr für eine sorgfältige Verwaltung der Nachlassliegenschaften bietet (vgl. unten E. 5.1.3). Damit haben die Berufungsbeklagten nicht substanziiert behauptet und folglich nicht glaubhaft gemacht, dass ein Chaos bei der Bewirtschaftung der Nachlassliegenschaften gedroht hat oder droht. Insbesondere fehlen jegliche Begründung und jegliche Belege dafür, dass es zu einem solchen gekommen wäre oder kommen würde, wenn Mieter die Berufungsklägerin 1 weiterhin als Bewirtschaftungsbeauftragte anerkannt hätten oder anerkennen würden und/oder die Mietzinsen auf das bisherige Konto überwiesen hätten oder überweisen würden.

3.7      Die Berufungsbeklagten behaupten, sie hätten aufwändige Korrespondenz betrieben, um ein drohendes Chaos bei der Bewirtschaftung der Nachlassliegenschaften abzuwenden und diverse Mieter davon abzubringen, die Berufungsklägerinnen weiterhin als Bewirtschaftungsbeauftragte zu betrachten (Gesuch Ziff. 20). Durch die eingereichte Korrespondenz ist erstellt, dass der Berufungsbeklagte 1 insgesamt 1 Schreiben von 1 Seite und 1 E-Mail von ½ Seite und der Berufungsbeklagte 2 insgesamt 4 Schreiben von 2 Seiten, 1 Seite, 2 Seiten und 4 Seiten, insgesamt 4 E-Mails von 1 Satz, 1 Satz, ½ Seite, ½ Seite und 1 Telefonat geschrieben bzw. geführt haben, um die Mieterschaft von 14 Mietobjekten dazu zu bewegen, die L____ als Bewirtschaftungsbeauftragte zu anerkennen und deren Anweisungen Folge zu leisten. Dies entspricht einem geschätzten Zeitaufwand von knapp 10 Stunden entsprechend bei einem angenommenen Stundenansatz von CHF 250.-- rund CHF 2‘500.--. Verteilt auf 14 Mietobjekte kann dieser Aufwand entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Entscheid vom 11. Mai 2017 E. 4.3) nicht als erheblich qualifiziert werden.

4.

4.1      Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme setzt voraus, (1) dass dem Gesuchsteller gegenüber dem Gesuchsgegner ein materieller zivilrechtlicher Anspruch (Verfügungsanspruch) zusteht (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO), (2) dass der Gesuchsgegner diesen Anspruch verletzt oder zu verletzen droht (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO), (3) dass dem Gesuchsteller aus der Verletzung des Anspruchs ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO), (4) dass die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zeitlich dringlich ist und (5) dass die vorsorgliche Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Huber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 261 N 17 f., 20 und 23). Dabei bilden die Voraussetzungen 2 und 3 den Verfügungsgrund (vgl. Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 261 N 7; Sprecher, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 261 ZPO N 10 und 16 ff.; Zürcher, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 261 N 17). Leistungsmassnahmen greifen in schwerwiegender Weise in die Rechtsposition des Gesuchsgegners ein. Deshalb sind solche Massnahmen nur zurückhaltend anzuordnen und sind bei Leistungsmassnahmen insbesondere an den drohenden nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil höhere Anforderungen zu stellen als bei Sicherungsmassnahmen (vgl. BGE 131 III 473 E. 2.3 S. 476, 108 II 228 E. 2c S. 231; Huber, a.a.O., Art. 262 N 15). In den folgenden Erwägungen (E. 4.2 – 4.7) wird dargelegt, wie die genannten Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen zu konkretisieren sind. 

4.2      Grundlage einer vorsorglichen Massnahme bilden können eine im Gesuchszeitpunkt bestehende, andauernde Verletzung, eine erstmals drohende Verletzung (Begehungsgefahr) und eine geschehene Verletzung, deren Wiederholung droht (Wiederholungsgefahr). Dabei kann eine andauernde Verletzung sowohl in einer aktuellen Verletzungshandlung als auch im Fortwirken einer Verletzungshandlung bestehen (Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 20; Zürcher, a.a.O., Art. 261 N 18). Wenn im Zeitpunkt der Prüfung keine andauernde Verletzung mehr besteht, muss eine Verletzung drohen (vgl. Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 20). Dies setzt voraus, dass mit einer Verletzung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss (vgl. Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 20) bzw. dass eine solche ernsthaft zu befürchten ist (Zürcher, a.a.O., Art. 261 N 21). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den immaterialgüter- und wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagen begründet eine geschehene Verletzung zumindest dann, wenn der Gesuchsgegner die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet, die Vermutung einer erneuten Verletzung (vgl. BGE 124 III 72 E. 2a S. 74, 116 II 357 E. 2a S. 359; BGer 4A_529/2008 vom 9. März 2009 E. 4.1). Die Vermutung der Wiederholungsgefahr kann vom Verletzer widerlegt werden, indem er Umstände dartut, die eine Wiederholung im konkreten Fall als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Die Einstellung der Verletzung genügt dazu nicht (BGE 116 II 357 E. 2b S. 359 f.; BGer 4A_529/2008 vom 9. März 2009 E. 4.1). Diese Praxis ist gemäss der Lehre grundsätzlich auch bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr als Voraussetzung vorsorglicher Massnahmen zu beachten (vgl. Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 21; Treis, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 261 N 5 f.; Zürcher, a.a.O., Art. 261 N 20).

4.3      Der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil kann materieller oder immaterieller Natur sein (Huber, a.a.O., Art. 261 N 20; vgl. BGE 138 III 378 E. 6.3 S. 380). Er kann sich sogar aus dem blossen Zeitablauf während des Prozesses ergeben (BGE 138 III 378 E. 6.3 S. 380). Dass sich der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil aus dem blossen Zeitablauf ergeben kann, bedeutet jedoch nicht, dass bereits der blosse Zeitablauf als solcher einen derartigen Nachteil darstellen würde, wenn dem Gesuchsteller daraus kein konkreter Nachteil erwächst. Nicht leicht wieder gutzumachen ist insbesondere ein Nachteil, der später nicht mehr ermittelt, bemessen oder ersetzt werden kann (Huber, a.a.O., Art. 261 N 20). Als nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil wird aber auch die Gefährdung oder Verzögerung der Vollstreckung eines primär auf Realerfüllung (z.B. Übertragung der Kaufsache, Abtretung eines Rechts) gerichteten Anspruchs qualifiziert (Huber, a.a.O., Art. 261 N 20; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, § 22 N 10). Der Umstand, dass der aus der Verzögerung der Erfüllung oder der Nichterfüllung eines Anspruchs auf Erbringung einer primären Leistung in natura entstehende Nachteil durch Schadenersatz als sekundäre Leistung mit Geld entschädigt werden kann, steht der Annahme eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht entgegen (vgl. Güngerich, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 261 ZPO N 37; Huber, a.a.O., Art. 261 N 20). Anders verhält es sich, wenn der Anspruch ohnehin nur auf Schadenersatz lauten kann und die vorsorgliche Massnahme dazu dienen soll, dass sich der Schaden während der Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht vergrössert (vgl. Güngerich, a.a.O., Art. 261 ZPO N 38). Ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil liegt somit nur dann vor, wenn ein rein ökonomischer Ausgleich keinen vollwertigen Ersatz bietet (Huber, a.a.O., Art. 261 N 20). Der Eintritt des befürchteten Nachteils muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte wahrscheinlich sein (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006 in: BBl 2006 S. 7221, 7354; Huber, a.a.O., Art. 261 N 20; vgl. Stucki/Pahud, Le régiment des décisions superprovisionnelles et provisionnelles du code de procédure civile, SJ 2015 II S. 1, 4). Die blosse Möglichkeit eines Nachteils genügt nicht (vgl. Stucki/Pahud, a.a.O., S. 4). Der Eintritt oder eine Vergrösserung des Nachteils muss in der Zukunft drohen. Ein bereits eingetretener Nachteil kann eine vorsorgliche Massnahme nicht rechtfertigen (Güngerich, a.a.O., Art. 261 ZPO N 35; Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 25 und 28a).

4.4      Die zeitliche Dringlichkeit setzt zumindest voraus, dass sich der drohende Nachteil ohne vorsorgliche Massnahme mit Abwarten eines Entscheids in der Hauptsache nicht verhindern lässt (vgl. Huber, a.a.O., Art. 261 N 22 und Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Bern 2016, N 11.192; Zürcher, a.a.O., Art. 261 N 12).

4.5      Die Verhältnismässigkeit beurteilt sich aufgrund einer Abwägung der Interessen des Gesuchstellers und des Gesuchsgegners (vgl. Huber, a.a.O., Art. 261 N 23; Sprecher, a.a.O., Art. 262 ZPO N 47 und Zürcher, a.a.O., Art. 261 N 33). Wenn dem Gesuchsteller zur Erreichung seines Ziels ein anderer, weniger einschneidender Rechtsbehelf zur Verfügung steht, geht dieser der Anordnung einer vorsorglichen Massnahme vor. Insofern sind vorsorgliche Massnahmen subsidiär (Sprecher, a.a.O., Art. 262 ZPO N 49; vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 22 N 11).

4.6      Für die rechtserheblichen Tatsachen gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Blosse Behauptungen oder Verdächtigungen ohne ernsthafte Indizien genügen zur Glaubhaftmachung nicht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache jedenfalls erst dann, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 2.3 mit Nachweisen). Die Rechtsfragen sind summarisch zu prüfen (AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 2.3; vgl. BGE 139 III 86 E. 4.2 S. 91, 131 III 473 E. 2.3 S. 476; BGer 4A_508/2012 vom 9. Januar 2013 E. 4.2; Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art. 261 N 6; Zürcher, a.a.O., Art. 261 N 5 und 9 f.).

Der Auffassung der Vorinstanz, die Rechtsanwendung erfolge in voller Kognition (Entscheid vom 11. Mai 2017 E. 2.3), kann nicht gefolgt werden. Zunächst findet sie in dieser Absolutheit in den zitierten Kommentarstellen keine Stütze. Gemäss Güngerich soll die Rechtsanwendung zwar möglichst mit voller Kognition vorgenommen werden und nicht auf eine Willkürprüfung der rechtlichen Ausführungen des Gesuchstellers reduziert werden. Soweit erforderlich dürfe die Rechtsanwendung im Interesse der Beschleunigung aber eher summarisch erfolgen und die umfassende Auslegung dem Hauptsachverfahren vorbehalten werden (Güngerich, a.a.O., Art. 261 ZPO N 20). Gemäss Sprecher muss das Gericht die Begründetheit des Verfügungsanspruchs zwar mit aller den Umständen nach möglichen Sorgfalt vornehmen und ist seine Kognition nicht auf eine Willkürprüfung beschränkt. Das Beschleunigungsgebot könne aber verlangen, dass die Prüfung summarischer erfolgt als im ordentlichen Verfahren, und dem Massnahmegericht obliege eine vorläufige Rechtsprüfung (Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 80 und 84). Zudem weicht die Vorinstanz ohne Begründung von der ständigen Praxis des Bundesgerichts ab, gemäss der sich das Gericht bei vorsorglichen Massnahmen auf eine summarische Prüfung der Rechtsfragen beschränken kann (BGE 139 III 86 E. 4.2 S. 91, 131 III 473 E. 2.3 S. 476, 108 II 69 E. 2a S. 72; BGer 4A_508/2012 vom 9. Januar 2013 E. 4.2, 4A_312/2009 vom 23. September 2009, E. 3.6.1; vgl. auch Entscheid des Handelsgerichts Zürich vom 19. April 2016, ZR 115/2016, Nr. 66, E. 4.2; Entscheid des Handelsgerichts Bern HG 13 67 vom 11. Juni 2013 E. 5, in: CAN 2013 Nr. 80). Schliesslich sprechen sachliche Gründe gegen die Auffassung der Vorinstanz. Wenn das Gericht beim Entscheid über vorsorgliche Massnahmen die rechtliche Begründetheit des Verfügungsanspruchs umfassend frei prüfte, würde es der Entscheidung des Hauptprozesses vorgreifen (BGE 108 II 69 E. 2a S. 72). Dies gilt es zu vermeiden. Zudem ist eine erschöpfende Prüfung zumindest bei schwierigen Rechtsfragen mit der erforderlichen Raschheit des Verfahrens nicht vereinbar (vgl. Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art. 261 N 6).

4.7      Nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Gericht keine vorsorgliche Massnahme anordnen, die ihrer Natur nach einen definitiven Entscheid über den zu schützenden Anspruch beinhalten (BGE 141 III 564 E. 4.2.2 S. 568; vgl. AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 3.2.3). Gemäss BGE 138 III 728 gilt dies zumindest im Prinzip (BGE 138 III 728 E. 2.7 S. 732). Im Einklang mit dieser Rechtsprechung hat das Appellationsgericht in seinem Entscheid vom 29. März 2017 mit eingehender Begründung erwogen, es sei zumindest grundsätzlich nicht möglich, die Rechenschaftspflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR mittels einer vorsorglichen Massnahme durchzusetzen. Die ausnahmsweise Anordnung einer vorsorglichen Leistungsmassnahme zum Schutz der Rechenschaftspflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR sei höchstens dann in Betracht zu ziehen, wenn ein Recht des Gesuchstellers von existenzieller Bedeutung in Gefahr ist und nur durch eine dringliche Informationsleistung geschützt werden kann. Dies gelte auch für Dokumente, die Gegenstand der Ablieferungs- oder Herausgabepflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR sind, wenn sie für den Auftraggeber nur wegen ihres Informationsgehalts von Interesse sind (AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 3.2.3). An diesen Erwägungen ist festzuhalten.

Gemäss dem Entscheid des Appellationsgerichts vom 29. März 2017 hat das Obergericht des Kantons Zürich zu Recht die allgemeine Einschränkung statuiert, dass der Massnahmeentscheid keinen Zustand schaffen dürfe, der nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, und den Entscheid des Hauptsachegerichts nicht präjudizieren dürfe (AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 3.2.3). Diesbezüglich ist die folgende Präzisierung und Differenzierung geboten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind vorsorgliche Massnahmen, die ihrer Natur nach einen definitiven Entscheid über den zu schützenden Anspruch beinhalten, zu unterscheiden von Leistungsmassnahmen auf vorzeitige vorläufige Vollstreckung („exécution anticipée provisoire“) des behaupteten Anspruchs wie etwa ein vorsorgliches Konkurrenzverbot, die praktisch eine definitive Wirkung haben (BGE 138 III 728 E. 2.7 S. 732; vgl. dazu auch Stucki/Pahud, a.a.O., S. 5 f., die zwischen [unzulässigen] vorsorglichen Massnahmen, die einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil bewirken, und [zulässigen] vorsorglichen Massnahmen, die nicht rückgängig zu machende tatsächliche Wirkungen haben, unterscheiden). Solche Massnahmen zeitigen eine endgültige Wirkung, wenn der Streitigkeit keine über die vorsorgliche Massnahme hinausgehende Bedeutung zukommt (BGE 138 III 378 E. 6.4, 131 III 473 E. 2.3 S. 476 f.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Leistungsmassnahmen auf vorzeitige vorläufige Vollstreckung, die praktisch eine definitive Wirkung haben, zwar nicht ausgeschlossen. Da sie die Rechtsstellung des Gesuchsgegners besonders stark beeinträchtigen, gelten für solche Massnahmen bezüglich aller Voraussetzungen erheblich höher Anforderungen als im Allgemeinen und sind solche Massnahmen nur restriktiv anzuordnen (BGE 138 III 378 E. 6.4 S. 381, 131 III 473 E. 2.3 S. 476 f. und E. 3.2 S. 478 f.). Leistungsmassnahmen auf vorläufige Vollstreckung des Verfügungsanspruchs während der Prozessdauer kommen insbesondere bei Unterlassungsansprüchen in Betracht (vgl. Sprecher, a.a.O., Art. 262 ZPO N 4 f.; Treis, a.a.O., Art. 262 N 10).

5.

5.1     

5.1.1   Mit Rechtsbegehren 1 beantragen die Berufungsbeklagten, den Berufungsklägerinnen sei vorsorglich zu verbieten, sich als Bewirtschaftungsbeauftragte des Nachlasses hinsichtlich der Nachlassliegenschaften auszugeben, als angebliche Bewirtschaftungsbeauftragte des Nachlasses irgendwelche Handlungen in Bezug auf diese Liegenschaften vorzunehmen und Mieter im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung dieser Liegenschaften ab dem 1. Januar 2017 zu kontaktieren. Diese Massnahmen beinhalten ihrer Natur nach keinen definitiven Entscheid über den zu schützenden behaupteten Anspruch. Da die Berufungsbeklagten für die mit dem Rechtsbegehren 1 beantragten vorsorglichen Verbote als Verfügungsansprüche Unterlassungsansprüche geltend machen (Gesuch Ziff. 23 ff.), handelt es sich um auf vorzeitige vorläufige Vollstreckung ihrer behaupteten Ansprüche gerichtete Leistungsmassnahmen. Diese hätten praktisch eine definitive Wirkung. Die Berufungsklägerinnen begründen ihren Widerstand gegen die beantragten vorsorglichen Massnahmen unter anderem damit, dass mit deren Anordnung dem Entscheid des Kantonsgericht Basel-Landschaft, ob die Beendigung des Bewirtschaftungsauftrags zwischen der Erbengemeinschaft und der Berufungsklägerin 1 rückgängig zu machen und diese wieder als Bewirtschaftungsbeauftragte einzusetzen ist, vorgegriffen werde (Stellungnahme Ziff. 89 und 91). Spätestens im Zeitpunkt, in dem auch das Bundesgericht über diese Frage entschieden hat, erscheint es ausgeschlossen, dass die Berufungsklägerinnen ein Interesse daran haben, zu Unrecht als Bewirtschaftungsbeauftragte aufzutreten. Falls die Beschwerde von I____ gegen die Kündigung des Bewirtschaftungsauftrags der Berufungsklägerin 1 von allen Instanzen einschliesslich des Bundesgerichts abgewiesen wird, ist auch für die Berufungsklägerinnen klar, dass jeder weitere Widerstand gegen den Wechsel der Liegenschaftsverwaltung zwecklos ist. Wird die Beschwerde hingegen gutgeheissen, so entfallen ohnehin jegliche Unterlassungsansprüche der Berufungsbeklagten. Die vorstehende Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass die Berufungsklägerinnen in ihrer Berufung geltend machen, mit Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des Kantonsgerichts Basel-Landschaft sei die umstrittene Frage der Zuständigkeit für die Verwaltung der Nachlassliegenschaften unter Vorbehalt eines Rechtsmittels an das Bundesgericht geklärt (Berufung Ziff. 80). Diesbezüglich ist zwar zu beachten, dass die Kantonsgerichtspräsidentin mit Urteil vom 11. August 2017 auf die Hauptbegehren von I____, die Berufungsbeklagten seien anzuweisen und zu verpflichten, die Kündigung des Bewirtschaftungsauftrags der Berufungsklägerin 1 zurückzuziehen respektive den Auftrag fortzusetzen und den Bewirtschaftungsauftrag der L____ zu widerrufen, nicht eintrat und nur entschied, diese Anordnungen seien zu Recht nicht als vorsorgliche Massnahmen getroffen worden (vgl. KGer BL 810 17 35 vom 11. August 2017 E. 2). Gemäss dem Urteil der Kantonsgerichtspräsidentin hat I____ seine Hauptbegehren deshalb zunächst bei der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft als Aufsichtsbehörde über die Berufungsbeklagten zu stellen. Gegen deren Entscheid stünden wiederum Beschwerden an den Regierungsrat und das Kantonsgericht Basel-Landschaft sowie das Bundesgericht offen. Auch wenn ein solches Beschwerdeverfahren einige Zeit in Anspruch nähme, ist aber davon auszugehen, dass ein definitiver Entscheid über die Beschwerde gegen die Kündigung des Bewirtschaftungsauftrags der Berufungsklägerin 1 früher vorläge als ein definitiver Entscheid über die Prosekutionsklage für die vorliegend zu beurteilenden vorsorglichen Massnahmen, die erst innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids des Zivilgerichts vom 11. Mai 2017 beim erstinstanzlichen Zivilgericht einzureichen wäre. Mit fortlaufender Dauer der beantragten vorsorglichen Massnahmen würde zudem die Stellung der neuen Bewirtschaftungsbeauftragten gefestigt und die Erinnerung an die Berufungsklägerin 1 als ehemalige Bewirtschaftungsbeauftragte verblassen. Da der Hauptprozess zweifellos längere Zeit dauern würde, wäre es den Berufungsklägerinnen deshalb bereits vor dessen Abschluss nicht mehr möglich, die Verwaltungstätigkeit der neuen Bewirtschaftungsbeauftragten ernsthaft zu stören. Aus den vorstehenden Gründen kommt der vorliegenden Streitigkeit keine über die beantragten vorsorglichen Massnahmen hinausgehende Bedeutung zu. Da es sich um Leistungsmassnahmen auf vorzeitige vorläufige Vollstreckung, die praktisch eine definitive Wirkung haben, handelt, gelten für die mit Rechtsbegehren 1 beantragten vorsorglichen Massnahmen bezüglich aller Voraussetzungen und damit insbesondere auch hinsichtlich des drohenden nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils erheblich höhere Anforderungen als im Allgemeinen (vgl. oben E. 4.7). Höhere Anforderungen als bei Sicherungsmassnahmen wären an den drohenden Nachteil im Übrigen auch dann zu stellen, wenn man nicht von einer praktisch definitiven Wirkung der Leistungsmassnahmen ausginge (vgl. oben E. 4.1).

5.1.2   Die Berufungsklägerinnen bestreiten, dass ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Stellungnahme Ziff. 86).

Gemäss den Berufungsbeklagten (Gesuch Ziff. 32; Berufungsantwort Ziff. 40) und der Vorinstanz (vgl. Entscheid vom 11. Mai 2017 E. 6) soll der Erbengemeinschaft ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil in der Form eines Chaos bei der Liegenschaftsbewirtschaftung drohen. Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist, haben die Berufungsbeklagten nicht glaubhaft gemacht, dass ein solches Chaos gedroht hat oder droht (vgl. oben E. 3.6). Die Berufungsbeklagten haben auch nicht substanziiert behauptet oder gar glaubhaft gemacht, dass der Erbengemeinschaft ein konkreter Nachteil entstehen würde, wenn Mieter die Mietzinsen weiter auf das bisherige Konto überweisen (vgl. dazu oben E. 3.2.3) und/oder die Berufungsklägerin 1 weiterhin als Bewirtschaftungsbeauftragte anerkennen würden.

Die Berufungsbeklagten machen geltend, ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohe der Erbengemeinschaft auch in der Form der Verletzung ihrer Besitzesschutzansprüche (Gesuch Ziff. 32). Falls eine drohende Verletzung eines Unterlassungsanspruchs der Berufungsbeklagten bejaht würde, könnte ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil der Erbengemeinschaft nicht gänzlich verneint werden, weil in diesem Fall die Verzögerung der Vollstreckung eines primär auf Realerfüllung gerichteten Anspruchs drohen würde. Die Berufungsbeklagten haben jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die Verletzung eines Unterlassungsanspruchs einen relevanten praktischen Nachteil für sie bzw. die Erbengemeinschaft nach sich ziehen würde. Der bloss in der Verzögerung der Vollstreckung des Anspruchs als solcher bestehende Nachteil würde den erhöhten Anforderungen bei Leistungsmassnahmen und erst recht den erheblich erhöhten Anforderungen bei solchen mit praktisch definitiver Wirkung bei weitem nicht genügen.

Die Schreiben der Berufungsklägerin 1 vom 31. Januar und 26. Februar 2017 veranlassten die Berufungsbeklagten, einen geschätzten Aufwand von insgesamt knapp 10 Stunden zu betreiben, um die Mieterschaft von 14 Mietobjekten von insgesamt mehr als 100 Mietobjekten dazu zu bewegen, die neue Bewirtschaftungsbeauftragte anzuerkennen und deren Anweisungen Folge zu leisten (vgl. oben E. 3.7). Unter Berücksichtigung der Zahl der betroffenen und der insgesamt verwalteten Mietobjekte ist dieser Aufwand geringfügig. Zudem ist der Aufwand mit Kopien der Korrespondenz und Honorarnoten der Berufungsbeklagten leicht nachweisbar und der Nachteil deshalb problemlos ersetzbar. Dass in Zukunft ein grösserer Aufwand drohen könnte, haben die Berufungsbeklagten weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Folglich würde der Kommunikationsaufwand der Berufungsbeklagten den erhöhten Anforderungen an den nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil bei Leistungsmassnahmen und erst recht den erheblich erhöhten Anforderungen bei solchen mit praktisch definitiver Wirkung bei weitem nicht genügen.

Die Gefahr von Kündigungen oder Mietzinshinterlegungen wurde nicht von den Berufungsklägerinnen, sondern von der L____ als Vertreterin der Berufungsbeklagten durch das Inaussichtstellen der Androhung einer unzulässigen Zahlungsverzugskündigung verursacht (vgl. oben E. 3.3.6). Eine Gefahr, dass die Berufungsklägerinnen durch eigenes künftiges Verhalten das Risiko von Kündigungen oder Mietzinshinterlegungen erhöhen oder neu schaffen, haben die Berufungsbeklagten nicht glaubhaft gemacht. Damit können sich die Berufungsbeklagten zur Rechtfertigung der vorsorglichen Massnahmen entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Entscheid vom 11. Mai 2017 E. 6 i.V.m. E. 5.2.2) nicht auf allfällige aus Kündigungen oder Mietzinshinterlegungen resultierende Nachteile berufen. Abgesehen davon, dass es an der Verantwortlichkeit der Berufungsklägerinnen für solche Nachteile fehlen würde, wäre es rechtsmissbräuchlich, Ansprüche aus einer Gefahr abzuleiten, welche die eigene Vertreterin geschaffen hat.

5.1.3   In seinem rechtskräftigen Entscheid vom 29. März 2017 betreffend die Berufungsklägerin 1 und die Berufungsbeklagten (Beilage 11 zur Stellungnahme) hat das Appellationsgericht mit eingehender Begründung festgestellt, da die Berufungsklägerin 1 Gewähr für eine sorgfältige Verwaltung biete, könnten die Berufungsbeklagten die von ihnen behaupteten Nachteile infolge unzureichender Verwaltung verhindern, indem sie die Verwaltung der Nachlassliegenschaften bis zum Entscheid im Hauptsacheverfahren weiterhin der Berufungsklägerin 1 überlassen (AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 3.2.4). Dieses Argument ist den Berufungsbeklagten im Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs bekannt gewesen, wie ihre mündlichen Ausführungen beweisen (Protokoll vom 6. April 2017 S. 5). Allfällige Tatsachen, die gegen die Überlassung der Verwaltung sprechen, hätten sie deshalb bereits im erstinstanzlichen Verfahren behaupten und glaubhaft machen müssen. Die Erwägungen im Entscheid des Appellationsgerichts vom 29. März 2017 sind insoweit etwas zu relativieren, als der in der Verzögerung der Vollstreckung eines primär auf Realerfüllung gerichteten Anspruchs als solcher bestehende Nachteil durch die Überlassung der Verwaltung nicht verhindert werden könnte. Im Übrigen beanspruchen sie aber auch im vorliegenden Verfahren Geltung. Relevante praktische Nachteile für die Erbengemeinschaft hätten von den Berufungsbeklagten vermieden werden können und könnten von ihnen weiterhin vermieden werden, indem sie die Verwaltung der Nachlassliegenschaften bis zum Entscheid im Hauptsacheverfahren oder sogar bloss bis zum definitiven Entscheid über die Beschwerde von I____ gegen den Wechsel der Verwaltung der Berufungsklägerin 1 überlassen. Dass die Berufungsklägerin 1 weiterhin bereit wäre, die Verwaltung der Nachlassliegenschaften sorgfältig weiterzuführen, ergibt sich daraus, dass die Berufungsklägerinnen geltend machen, die Berufungsbeklagten könnten den von ihnen behaupteten Nachteil verhindern, indem sie die Verwaltung bis zu einem definitiven gerichtlichen Entscheid über die Frage der Rücknahme der Kündigung des Bewirtschaftungsauftrags weiterhin der Berufungsklägerin 1 überlassen, und dass diese für eine sorgfältige Verwaltung Gewähr biete (Stellungnahme Ziff. 87). Die Berufungsbeklagten behaupten, ihr Vertrauen in die Berufungsklägerin 1 sei schwer erschüttert bzw. zerstört worden, weil diese sie anlässlich des Abschlusses des Bewirtschaftungsauftrags bezüglich der Höhe der Honoraransätze absichtlich getäuscht habe und weil die Liegenschaftsabschlüsse wiederholt hätten abgemahnt werden müssen sowie regelmässig erst verspätet und unvollständig erfolgt seien (Gesuch Ziff. 8). Diese Vorwürfe werden von den Berufungsklägerinnen bestritten (Stellungnahme Ziff. 16 und 20). Aufgrund der Akten und der Angaben der Berufungsklägerinnen ist erstellt, dass der Berufungsbeklagte 2 mit Schreiben vom 29. August 2016 festgestellt hat, dass die Jahresabschlüsse für einen Teil der Nachlassliegenschaften noch ausstehen, und die Berufungsklägerin 1 aufgefordert hat, diese bis am 2. September 2016 nachzuliefern (Gesuchsbeilage 8), sowie dass diese die verlangten Jahresrechnungen am 15. September 2016 nachgereicht hat (Beilage 11a zur Stellungnahme), obwohl der vereinbarte Termin jeweils Ende Juni gewesen ist (Stellungnahme Ziff. 20). Dass der Erbengemeinschaft aus dieser geringfügigen Verzögerung irgendein konkreter Nachteil erwachsen wäre, haben die Berufungsbeklagten nicht einmal behauptet. Im Übrigen sind die Berufungsbeklagten für ihre Vorwürfe jeglichen Beweis schuldig geblieben. Diese betreffen zudem ohnehin nicht die Verwaltung der Liegenschaften als solche. Gemäss den Berufungsbeklagten soll deren Vertrauen in die Berufungsklägerin 1 auch deshalb schwer erschüttert bzw. zerstört worden sein, weil der Erbe und Verwaltungsratspräsident der Berufungsklägerin 1, I____, ohne Zustimmung und Wissen der Berufungsbeklagten oder Miterben unentgeltlich eine Wohnung in der Nachlassliegenschaft [...] in [...] bewohne und die Berufungsklägerin 1 diese im Mieterspiegel als Leerstand ausweise (Gesuch Ziff. 8). Dass I____ eine als Leerstand ausgewiesene Wohnung gratis bewohnt, wird von den Berufungsklägerinnen bestätigt. Sie machen aber geltend, die Erblasserin K____ habe ihrem Sohn I____ zu Lebzeiten das Recht eingeräumt, diese Wohnung unentgeltlich zu bewohnen, bis die Liegenschaft in sein Alleineigentum fällt (Stellungnahme Ziff. 18). Diese Darstellung ist glaubhaft, weil die Wohnung nicht erst in den Mieterspiegeln für die Jahre 2014 bis 2016 (Gesuchsbeilage 17), sondern bereits im Mieterspiegel für das Jahr 2007 (Beilage 10 zur Stellungnahme) und damit lange vor dem Tod der Erblasserin am 9. Juni 2014 als Leerstand ausgewiesen worden ist. Wenn die Erblasserin als Eigentümerin I____ zu Lebzeiten ein Recht zum unentgeltlichen Gebrauch der Wohnung eingeräumt hat, ist nicht erkennbar, weshalb es pflichtwidrig sein sollte, dass die Berufungsklägerin 1 diesem Recht auch nach dem Tod der Erblasserin Rechnung getragen hat. Im Übrigen betrifft die Tatsache, dass I____ eine als Leerstand ausgewiesene Wohnung unentgeltlich bewohnt, in erster Linie das erbrechtliche Verhältnis zwischen diesem und seinen Miterben. Sie bietet deshalb ohnehin keinen Anlass, an der Qualität der Liegenschaftsverwaltung der Berufungsklägerin 1 oder deren Seriosität im Allgemeinen zu zweifeln (vgl. AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 3.2.4). Schliesslich behaupten die Berufungsbeklagten, ihr Vertrauen in die Berufungsklägerin 1 sei dadurch schwer erschüttert bzw. zerstört worden, dass diese mutwillig die Erfüllung ihrer gesetzlichen Rechenschaftsablage und Aktenherausgabepflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR verweigere (Gesuch Ziff. 8). Im rechtskräftigen Entscheid vom 29. März 2017 betreffend die Berufungsklägerin 1 und die Berufungsbeklagten hat das Appellationsgericht mit eingehender Begründung festgestellt, dass die von den Berufungsbeklagten verlangten Dokumente nicht Gegenstand der Ablieferungs- oder Herausgabepflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR sind (AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 3.2.1). Die Rechenschaftspflicht gibt höchstens Anspruch auf Herausgabe von Kopien (AGE AZ.2010.19 vom 4. November 2011 E. 4.4 f.). Ob die von den Berufungsbeklagten verlangten Dokumente Gegenstand der Rechenschaftspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR bilden, ist im Entscheid vom 29. März 2017 offen gelassen worden (AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 3.2.1) und braucht auch jetzt nicht entschieden zu werden. Entschieden hat das Appellationsgericht am 29. März 2017 hingegen, dass mit der Herausgabe der verlangten Dokumente die von den Berufungsbeklagten geltend gemachten Rechenschafts- und/oder Ablieferungsansprüche gemäss Art. 400 Abs. 1 OR irreversibel erfüllt und der Prozess in der Hauptsache präjudiziert würden und dass die betreffenden Rechenschaftsund/oder Ablieferungsansprüche nicht Gegenstand einer vorsorglichen Massnahme bilden können (AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 3.2.2–3.2.4). Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass die Berufungsklägerin 1 einem Entscheid in einem ordentlichen oder vereinfachten Verfahren oder einem summarischen Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen nicht vorgreifen und einen Prozess in der Hauptsache nicht gegenstandslos werden lassen wollen, indem sie die von den Berufungsbeklagten behaupteten Ansprüche freiwillig erfüllen (vgl. dazu Stellungnahme Ziff. 22 f.). Jedenfalls kann auch aus der Verweigerung der Herausgabe der verlangten Dokumente nicht abgeleitet werden, dass eine geordnete und sorgfältige Verwaltung durch die Berufungsklägerin 1 nicht mehr gewährleistet wäre. Damit ist auch im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin 1 Gewähr für eine sorgfältige Verwaltung böte.

In ihrer Noveneingabe vom 22. August 2017 berufen sich die Berufungsbeklagten darauf, die Kantonsgerichtspräsidentin sei in ihrem Urteil vom 11. August 2017 zum Schluss gekommen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zerstört sei, dass ein objektiver Kündigungsgrund aufgrund des rüden Umgangstons sowie unbefriedigender Qualität der erbrachten Dienstleistung gegeben sei und der Berufungsklägerin 1 eine konkrete und gravierende Vertragsverletzung vorgeworfen werden könne, weil sie – wie erst nach der Kündigung des Verwaltungsmandats ersichtlich geworden sei – I____ in einer im Mieterspiegel als Leerstand ausgewiesenen Wohnung habe gratis wohnen lassen. Aus diesem Urteil können die Berufungsbeklagten im vorliegenden Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Feststellungen der Kantonsgerichtspräsidentin wurden bei der Beurteilung vorsorglicher Massnahmen im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptverfahrens aufgrund einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der Akten und unter Anwendung des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung getroffen (KGer BL 810 17 35 vom 11. August 2017 E. 5.2 und 6.1). Zudem kann gegen den Entscheid noch Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben werden. Die Feststellungen können deshalb für das Appellationsgericht im vorliegenden Verfahren nicht verbindlich sein. Zudem sind sie mangels Einreichung der relevanten Beweismittel im vorliegenden Verfahren nicht überprüfbar und/oder in der Sache nicht überzeugend. Die Kantonsgerichtspräsidentin stellte fest, die Basis für eine weitere Zusammenarbeit sei dadurch nachhaltig erschüttert worden, dass I____ die Berufungsbeklagten nicht aktiv und konkret darüber informiert habe, dass er das Honorar für die Liegenschaftsverwaltung erhöht habe. Dass I____ das Entgelt bewusst zu seinen Gunsten erhöht habe, schloss die Kantonsgerichtspräsidentin aus seinem Gesuch vom 10. Oktober 2016 (KGer BL 810 17 35 vom 11. August 2017 E. 7.3.1). Da die Berufungsbeklagten es im vorliegenden Verfahren unterlassen haben, dieses Gesuch einzureichen, kann das Appellationsgericht nicht prüfen, ob die Schlussfolgerung der Kantonsgerichtspräsidentin korrekt ist. Im Übrigen betrifft dieser Vorwurf ohnehin nicht die Verwaltung als solche. Gemäss dem Urteil der Kantonsgerichtspräsidentin falle der teilweise rüde Umgangston von I____ mit den Willensvollstreckern auf (KGer BL 810 17 35 vom 11. August 2017 E. 7.3.2). Das Urteil vom 11. August 2017 ist zwar ein echtes Novum. Der angeblich rüde Umgangston und die Korrespondenz, aus der sich dieser ergeben soll, sind den Berufungsbeklagten aber längst bekannt gewesen. Sie hätten den angeblich rüden Umgangston deshalb bereits im erstinstanzlichen Verfahren behaupten und glaubhaft machen müssen. Die erstmals in der Noveneingabe vom 22. August 2017 aufgestellte Behauptung, der Umgangston von I____ sei rüde gewesen, kann deshalb gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden. Dass die Qualität der erbrachten Dienstleistungen habe zu wünschen übrig lassen, schloss die Kantonsgerichtspräsidentin daraus, dass die Berufungsklägerin 1 Informationsanfragen der Berufungsbeklagten mehrfach wenn überhaupt nur mit Verzögerung beantwortet habe, dass sie den Jahresabschluss 2015 nicht termingerecht erstellt habe und dass die Bilanz eine gravierende Unkorrektheit enthalten habe (KGer BL 810 17 35 vom 11. August 2017 E. 7.3.2). Als einziges Beweismittel stützt sie sich dabei auf eine E-Mail der Berufungsklägerin 1 vom 3. Oktober 2016. Da die Berufungsbeklagten es im vorliegenden Verfahren unterlassen haben, diese E-Mail einzureichen, kann das Appellationsgericht nicht prüfen, ob die Feststellungen der Kantonsgerichtspräsidentin korrekt sind. Im Übrigen stützt sich die Einschätzung der Kantonsgerichtspräsidentin, die Qualität der Dienstleistungen der Berufungsklägerin 1 hätten zu wünschen übrige gelassen, offensichtlich vor allem auf die angebliche gravierende Unkorrektheit der Bilanz. Diese kann vom Appellationsgericht aber nicht berücksichtigt werden, weil sie von den Berufungsbeklagten im vorliegenden Verfahren nie behauptet worden ist. Da die angebliche gravierende Unkorrektheit den Berufungsbeklagten offensichtlich längst bekannt gewesen ist, hätten sie diese im erstinstanzlichen Verfahren behaupten und glaubhaft machen müssen, wenn sie daraus etwas zu ihren Gunsten hätten ableiten wollen. Schliesslich stellte die Kantonsgerichtspräsidentin mit eingeschränkter Kognition vorfrageweise fest, der Berufungsklägerin 1 könne eine konkrete und gravierende Vertragsverletzung vorgeworfen werden. Sie begründete dies damit, dass die Berufungsklägerin 1 die von I____ bewohnte Wohnung im Mieterspiegel als Leerstand ausgewiesen habe, obwohl dies offensichtlich nicht den Tatsachen entsprochen habe, und dass sie dem Nachlass einen Schaden im Umfang der entgangenen Mietzinseinnahmen verursacht habe, indem sie darauf verzichtet habe, für die Wohnung Mietzins einzukassieren (KGer BL 810 17 35 vom 11. August 2017 E. 7.3.3). Letzteres ist bei provisorischer summarischer Beurteilung unrichtig. Die Berufungsklägerinnen haben glaubhaft gemacht, dass die Erblasserin I____ zu Lebzeiten das Recht eingeräumt hat, die Wohnung unentgeltlich zu bewohnen, bis die Liegenschaft in sein Alleineigentum fällt. Unter diesen Umständen sind weder die Berufungsklägerin 1 noch die Berufungsbeklagten berechtigt gewesen, von I____ einen Mietzins zu verlangen oder die Wohnung jemandem anderen zu vermieten. Weshalb es vertragswidrig gewesen sein soll, die Tatsache, dass für die Wohnung aufgrund des von der Erblasserin eingeräumten Rechts keine Mietzinseinnahmen erzielt worden sind, im Mieterspiegel wie bereits zu Lebzeiten der Erblasserin vereinfachend und verkürzend dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass sie als Leerstand deklariert worden ist, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen betrifft die Tatsache, dass I____ eine als Leerstand ausgewiesene Wohnung unentgeltlich bewohnt, wie bereits erwähnt in erster Linie das erbrechtliche Verhältnis zwischen diesem und seinen Miterben und bietet deshalb ohnehin keinen Anlass, an der Qualität der Liegenschaftsverwaltung der Berufungsklägerin 1 oder deren Seriosität im Allgemeinen zu zweifeln.

5.1.4   Zusammenfassend haben die Berufungsbeklagten nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen oder der Erbengemeinschaft ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, der den erhöhten Anforderungen genügt, die bei Leistungsmassnahmen und erst recht bei solchen, die praktisch eine definitive Wirkung haben, gelten.

5.2      Mit Rechtsbegehren 2 beantragen die Berufungsbeklagten, die Berufungsklägerinnen seien vorsorglich zu verpflichten, sämtliche Zustellungen, Anfragen, Korrespondenzen etc. hinsichtlich der Bewirtschaftung der Nachlassliegenschaften an den Absender zurückzusenden oder an die L____ weiterzuleiten. Die Rücksendung oder Weiterleitung der Dokumente ist für die Berufungsbeklagten bzw. die Erbengemeinschaft offensichtlich ausschliesslich wegen der Informationen, die den Dokumenten oder der Tatsache, dass sie retourniert werden, entnommen werden können, von Interesse. In der Sache geht es damit um die Erbringung einer Informationsleistung. Dies entspricht offenkundig auch der Auffassung der Vorinstanz. Gemäss ihrem Entscheid soll dem Absender mit der Retournierung signalisiert werden, dass die von ihm gewählte Adressatin nicht (oder nicht mehr) zuständig ist (Entscheid vom 11. Mai 2017 E. 8.3.3). Eine einmal erbrachte Informationsleistung führt zu einer irreversiblen Befriedigung des Informationsempfängers und lässt sich nicht mehr rückgängig machen, wie das Appellationsgericht bereits in seinem rechtskräftigen Entscheid vom 29. März 2017 betreffend die Berufungsklägerin 1 und die Berufungsbeklagten (Beilage 11 zur Stellungnahme) festgehalten hat. Mit einer vorsorglichen Massnahme auf Informationserteilung wird damit der definitive Rechtsschutz vorweggenommen (AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 3.2.3; Waldmann, Informationsbeschaffung durch Zivilprozess, Diss. Basel 2009, S. 266 und 272). Damit beinhalten auf eine Informationsleistung an den Informationsempfänger gerichtete vorsorgliche Massnahmen ihrer Natur nach einen definitiven Entscheid über den zu schützenden Anspruch. Sie sind deshalb zumindest grundsätzlich unzulässig (vgl. AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 3.2.3 und oben E. 3.7). Ein Grund, der eine solche Massnahme allenfalls ausnahmsweise rechtfertigen könnte, ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. Folglich ist das Rechtsbegehren 2 bereits deshalb abzuweisen, weil die damit verlangte Leistung nicht Gegenstand einer vorsorglichen Massnahme bilden kann. Im Übrigen haben die Berufungsbeklagten auch insoweit nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen ein den für Leistungsmassnahmen geltenden erhöhten Anforderungen genügender nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

5.3      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Gesuch der Berufungsbeklagten um vorsorgliche Massnahmen vollumfänglich abzuweisen ist. Unter diesen Umständen brauchen die weiteren Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen nicht mehr geprüft zu werden.

6.

Die Berufungsklägerinnen rügen, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Berufung Ziff. 20 ff.), was die Berufungsbeklagten bestreiten (Berufungsantwort Ziff. 23 ff.). Da die Berufung ohnehin vollumfänglich gutzuheissen ist, braucht diese Rüge nicht beurteilt zu werden. Aus diesem Grund  wird auch auf die von den Berufungsbeklagten in diesem Zusammenhang beantragte Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz (Berufungsantwort Ziff. 4 und 25 f.) verzichtet.

7.

7.1      Gemäss dem angefochtenen Entscheid betragen die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens CHF 8‘000.–. Dies wird von den Parteien nicht beanstandet. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Ziff. 1.1 GebV ebenfalls auf CHF 8‘000.– festgesetzt.

7.2      Die Parteien haben weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren eine Honorarnote eingereicht. Gemäss den Berufungsbeklagten beträgt der Streitwert mehr als CHF 10‘000.– (Protokoll vom 6. April 2017 S. 5). Die Berufungsklägerinnen haben sich zum Streitwert nicht geäussert. Die Vorinstanz ist von einem Streitwert deutlich über CHF 10‘000.– ausgegangen (Entscheid vom 11. Mai 2017 E. 11.2). Der Begründung dafür kann aber teilweise nicht gefolgt werden. Unter diesen Umständen wird zum Zwecke der Bemessung der Parteientschädigung von einem Streitwert von CHF 15‘000.– ausgegangen. Bei diesem Streitwert ist die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 7, § 5 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 HO auf CHF 4‘200.– festzusetzen. Gemäss § 12 Abs. 1 HO beträgt die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren damit CHF 2‘800.–. Wie das Appellationsgericht bereits in seinem Entscheid vom 29. März 2017 festgestellt hat, wird die Parteientschädigung einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei, die den Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geführt hat, ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, sofern sie nicht ausdrücklich einen Zuschlag für die MWST beantragt und nachweist, dass sie durch die Mehrwertsteuer belastet ist (AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 4.3). Gemäss dem UID-Register sind die Berufungsklägerinnen mehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit. Sie beantragen zwar ausdrücklich, dass ihnen die Parteientschädigungen zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen werden, bleiben aber jede Begründung und jeden Beweis dafür schuldig, dass sie ausnahmsweise trotzdem durch die Mehrwertsteuer belastet sind. Folglich sind ihnen die Parteientschädigungen ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. Mai 2017 (VV.2017.26) wird aufgehoben und das Gesuch der Berufungsbeklagten vom 6. April 2017 um (superprovisorische) Anordnung einer vorsorglichen Massnahme wird abgewiesen.

Die Berufungsbeklagten tragen die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 8‘000.– und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 8‘000.– in solidarischer Verbindung.

Die Berufungsbeklagten bezahlen den Berufungsklägerinnen eine Parteientschädigung von CHF 4‘200.– für das erstinstanzliche Verfahren und CHF 2‘800.– für das Berufungsverfahren in solidarischer Verbindung.

            Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin 1

-       Berufungsklägerin 2

-       Berufungsbeklagter 1

-       Berufungsbeklagter 2

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

ZB.2017.29 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.09.2017 ZB.2017.29 (AG.2017.616) — Swissrulings