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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.04.2017 ZB.2016.46 (AG.2017.254)

April 3, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,009 words·~5 min·4

Summary

Regelung des Getrenntlebens

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2016.46

ENTSCHEID

vom 3. April 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Plozza

Parteien

A____                                                                                    Berufungsklägerin

[...]  

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]   

gegen

B____                                                                                 Berufungsbeklagter

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 11. November 2016

betreffend Regelung des Getrenntlebens

Sachverhalt

Mit Urteil des Zivilgerichtspräsidenten vom 11. November 2016 wurde im Rahmen eines Eheschutzverfahrens die Obhut über die beiden Töchter der Parteien, C____, geb. [...] und D____, geb. [...], der Kindsmutter A____ (Berufungsklägerin) zugeteilt. Dem Kindsvater B____ (Berufungsbeklagter) wurde ein minimales Besuchs- und Ferienrecht erteilt (Ziff. 5 des Entscheids). Des Weiteren wurde er zu Unterhaltszahlungen für die Kinder sowie für die Berufungsklägerin verpflichtet (Ziff. 7 des Entscheids).

Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 Berufung und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung und Abänderung von Ziff. 5 und Ziff. 7 des Entscheids des Zivilgerichtspräsidenten vom 11. November 2016 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Berufungsbeklagte beantragte mit Berufungsantwort vom 27. Dezember 2016 die Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die unentgeltliche Rechtspflege. Gleichzeitig berichtete er, dass für die Weihnachtstage mit Hilfe des Kinder- und Jugenddienstes (KJD) Lösungen für die Ausübung des Besuchsrechts hatten gefunden werden können.

Am 22. März 2017 fand in Anwesenheit beider Parteien und ihrer Vertretungen sowie E____, eine Vermittlungsverhandlung vor dem Appellationsgericht statt. Die Parteien berichteten dort, dass das Besuchs- und Ferienrecht, wie es vom Zivilgericht festgelegt worden ist, bis zum jetzigen Zeitpunkt umgesetzt werden konnte. Auch die festgesetzten Unterhaltszahlungen würden regelmässig bezahlt.

Anlässlich der Vermittlungsverhandlung konnten die Parteien die angefochtenen Inhalte des Zivilgerichtsurteils vom 11. November 2016 in einer Vereinbarung regeln. Gleichzeitig hat die Berufungsklägerin ihre Berufung mit der Vereinbarung zurückgezogen. Die Parteien beantragen dem Appellationsgericht die Genehmigung dieser Vereinbarung.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkularweg ergangen.

Erwägungen

1.        

1.1      Die Verfahrensleiterin hat die Parteien am 22. März  2017 zu der gerichtlichen Vermittlungsverhandlung geladen, da sich im Laufe des Berufungsverfahrens neue Tatsachen ergeben haben, insbesondere der Umstand, dass im Dezember 2016 Besuche (einschliesslich Übernachtung) der Töchter beim Berufungsbeklagten stattgefunden haben. Anlässlich der Vermittlungsverhandlung konnten die Parteien eine einvernehmliche Regelung hinsichtlich der bestrittenen Punkte des Entscheids der Vorinstanz treffen. Die Berufungsklägerin hat die Berufung zurückgezogen. Somit werden das Besuchs- und Ferienrecht sowie die Unterhaltsforderungen entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid geregelt. Während der Vermittlungsverhandlung hat sich gezeigt, dass hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des vom Gericht festgelegten Besuchs- und Ferienrechts von beiden Parteien noch stets Unsicherheiten bestehen und sie sich eine Verbesserung der bereits bestehenden Kommunikation wünschen. Damit den Unsicherheiten zukünftig begegnet werden und die Kommunikation zwischen den Parteien weiter gedeihen kann, wurde ergänzend zum Entscheid des Zivilgerichtpräsidenten vom 11. November 2016 vereinbart, dass sich die Parteien dazu verpflichten, sich für den Kurs „Kinder im Blick Region Basel“ anzumelden. Darüber hinaus konnte für den 27. März 2017 ein gemeinsames Gespräch bei E____ (KJD) festgelegt werden. Die Parteien haben sich ebenfalls dazu verpflichtet, sich bei auftretenden Problemen, die nicht bilateral gelöst werden können, mit E____ (KJD) in Verbindung zu setzen.

Vereinbarungen im Eheschutzverfahren über die Regelung von Kinderbelangen bedürfen der gerichtlichen Genehmigung (Siehr/Bähler, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 273 N 6a). Eine einvernehmliche Lösung in diesem sensiblen Bereich ist grundsätzlich zu begrüssen. Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb der Inhalt der Vereinbarung dem Kindswohl nicht entsprechen sollte. Die Genehmigung der Vereinbarung ist zu erteilen.

1.2      Die Berufung ist – infolge der getroffenen Vereinbarung sowie des darin erklärten Rückzugs der Berufung – abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO SR 272).

2.        

Verlegt werden müssen somit einzig die Kosten des Berufungsverfahrens (Steck, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 241 ZPO N 20).

2.1      Die Parteien beantragen für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diese ist gemäss Art. 117 ZPO und Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV SR 101) zu gewähren, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit der Parteien im Sinne dieser Bestimmung ist angesichts der Unterdeckung in ihrem familienrechtlichen Existenzminimum ohne weiteres ausgewiesen, und auch die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist zu bejahen. Demnach ist dem Antrag auf Kostenerlass ohne Festlegung eines Selbstbehaltes stattzugeben.

2.2      Nachdem sich die Parteien über die strittigen Punkte einigen konnten, rechtfertigt sich die hälftige Teilung der Gerichtskosten sowie die Wettschlagung der Parteikosten. Zufolge des beiden Parteien gewährten Kostenerlasses gehen die Gerichtskosten vorerst zu Lasten der Staatskasse und ist den Parteivertretungen je ein Honorar aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Die Entschädigung der Rechtsvertretungen erfolgt gemäss den eingereichten Honorarnoten (zuzüglich der gerichtlichen Vermittlungsverhandlung).

2.3      Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die vom Staat aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig getragenen Leistungen nachbezahlt werden müssen, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Vereinbarung der Parteien vom 22. März 2017 lautend:

1.     Die Parteien vereinbaren mit E____, Kinder- und Jugenddienst, einen gemeinsamen Termin am 27. März 2017 um die anstehenden Fragen bezüglich der Ausgestaltung des Besuchs- und Ferienrechts zu klären.

2.     Beide Parteien verpflichten sich bei anstehenden Problemen bezüglich der Ausgestaltung des Besuchs- und Ferienrechts sich an E____, Kinder- und Jugenddienst, zu wenden.

3.     Beide Parteien verpflichten sich bis spätestens Ende April 2017 beim Kurs Kinder im Blick Region Basel anzumelden.

4.     A____ zieht die von ihr erhobene Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 11. November 2016 zurück.

            wird genehmigt und das Berufungsverfahren zufolge Rückzugs und Vergleichs als erledigt abgeschrieben.

            Die Parteien tragen die ordentlichen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, je zur Hälfte, wobei beide Anteile infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates gehen.

Der Vertreterin der Berufungsklägerin im Kostenerlass, [...], ist ein Honorar von CHF 2'383.70, zuzüglich 8 % MWST von CHF 190.70, aus der Gerichtskasse zu bezahlen.

Dem Vertreter des Berufungsbeklagten im Kostenerlass, [...], sind ein Honorar von CHF 2‘183.35 und ein Auslagenersatz von CHF 28.55, zuzüglich 8 % MWST von CHF 176.95, aus der Gerichtskasse zu bezahlen.

            Mitteilung an:

-  Berufungsklägerin

-  Berufungsbeklagter

-  Zivilgericht

-  Kinder- und Jugenddienst (KJD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lorena Plozza

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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