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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.03.2017 ZB.2016.29 (AG.2017.231)

March 28, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,777 words·~29 min·1

Summary

Getrenntleben

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2016.29

ENTSCHEID

vom 28. März 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Parteien

A____                                                                                       Berufungskläger

c/o [...]                                                                                                    Ehemann

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____                                                                                   Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                             Ehefrau

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen

vom 3. Mai 2016

betreffend Regelung des Getrenntlebens, Abänderungsgesuch

Sachverhalt

I.      Vorgeschichte

A____ (Ehemann, Berufungskläger) und B____ (Ehefrau, Berufungsbeklagte) haben am [...] 1990 geheiratet; sie haben sieben gemeinsame, mittlerweile volljährige Kinder.

Im August 2011 gelangte die Ehefrau ans Zivilgericht und ersuchte um Bewilligung und Regelung des Getrenntlebens. Sie machte geltend, dass sich der Ehemann in die Türkei abgesetzt habe. Mit Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Mai 2012 wurde insbesondere das seit dem 30. September 2011 bestehende Getrenntleben der Ehegatten bestätigt und der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 600.– zu bezahlen. Es wurde festgehalten, dass dieser Unterhaltsbeitrag auf einem Renteneinkommen des Ehemanns von CHF 1'100.– und einem Einkommen der Ehefrau von CHF 1'600.– beruhe; der Bedarf des Ehemannes wurde auf CHF 500.–, derjenige der Ehefrau auf CHF 3'000.– beziffert.

Nachdem die SUVA dem Zivilgericht im Juni 2012 zunächst mitgeteilt hatte, dass die seit 1. März 2008 laufende Rente des Ehemannes rückwirkend herabgesetzt worden sei, teilte sie im Mai 2014 mit, dass der Ehemann ab 1. März 2008 Anspruch auf monatliche Rentenbeträge von CHF 2‘053.30 und ab 1. Januar 2009 von CHF 2‘128.65 habe; es ergebe sich eine Rentennachzahlung von insgesamt CHF 115‘895.35; zudem habe der Ehemann Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von CHF 10‘680.–. Auf Gesuch der Ehefrau hin hat das Zivilgericht mit Entscheid vom 2. Juni 2015 verfügt, dass, in Abänderung des Entscheids vom 7. Mai 2012 der vom Ehemann an die Ehefrau monatlich zu leistende Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 auf CHF 1‘874.35 festgesetzt werde. Der Unterhaltsbeitrag beruhe auf einem Rentenanspruch des Ehemanns seit Oktober 2011 von monatlich insgesamt CHF 3‘028.75 sowie einem hypothetischen Mietertrag des Ehemannes ab Juni 2015 aus Nutzniessung an der Wohnung an der [...] in Höhe von CHF 750.–. Das Nettoeinkommen der Ehefrau betrage CHF 1‘600.– ab Oktober 2011 bis November 2013, CHF 633.– ab Dezember 2013 bis Juni 2015 und CHF 1‘383.– (inklusive CHF 750.– hypothetischer Mietertrag) ab Juni 2015. Der Bedarf des Ehemannes belaufe sich unverändert auf CHF 500.–, jener der Ehefrau auf CHF 3‘000.–. Die SUVA Basel wurde angewiesen, vom laufenden Rentenanspruch des Ehemannes ab Juli 2015 den Betrag von CHF 1‘874.35 auf das Konto der Ehefrau und den Restbetrag dem Ehemann auszuzahlen, nach Rechtskraft des Entscheids vom Rentenanspruch des Ehemannes für die Zeit von Oktober 2011 bis und mit Juni 2015 den Betrag von CHF 84‘345.75 an die Ehefrau auszuzahlen und den dem Ehemann für die Zeit von März 2008 bis und mit September 2011 infolge der rückwirkenden Rentenerhöhung noch zustehenden Rentenanspruch (nach der Berechnung des Gerichts CHF 47'778.55) weiterhin gesperrt zu halten bzw. eine Auszahlung nur auf Anweisung des Gerichts vorzunehmen. Das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen. Eine vom Ehemann gegen diesen Entscheid am 18. Juni 2015 erklärte Berufung wurde mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 13. Januar 2016 (AGE ZB.2015.34) kostenfällig abgewiesen. Mit Urteil vom 4. August 2016 ist das Bundesgericht auf eine vom Ehemann erhobene Beschwerde nicht eingetreten und hat sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls abgewiesen und ihm die Gerichtskosten auferlegt.

II.    Abänderungsgesuch vom 2. Juli 2015

Unterdessen hatte der Ehemann bereits am 2. Juli 2015 beim Zivilgericht ein Abänderungsbegehren in Bezug auf den Entscheid vom 2. Juni 2015 eingereicht. Er beantragte, er sei bei seiner Bereitschaft zu behaften, der Ehefrau ab 1. Juli 2015 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 950.– zu bezahlen, und die SUVA Basel sei entsprechend anzuweisen, von seinem laufenden Rentenanspruch CHF 950.– auf das Konto der Ehefrau zu überweisen und ihm den Restbetrag auszubezahlen. Im Wesentlichen machte er geltend, die tatsächlichen Gegebenheiten hätten sich seit dem Entscheid vom 2. Juni 2015 erheblich verändert. Er habe sich entschieden, seinen Lebensmittelpunkt von der Türkei zurück in die Region – nach Deutschland – zu verlegen. Daraufhin beantragte die Ehefrau, der Ehemann sei zu verurteilen, ihr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 2‘530.– zu bezahlen, wobei diese Beträge von den Renten des Ehemannes bei der SUVA und IV abzuziehen und ihr direkt auszubezahlen seien. Beide Ehegatten verlangten die unentgeltliche Rechtspflege. In einer Eingabe vom 5. Februar 2016 modifizierte der Ehemann seine Rechtsbegehren dahingehend, dass er sich bei seiner Bereitschaft behaften lasse, ab 1. Juli bis 30. November 2015 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 950.– zu bezahlen; es sei festzustellen, dass er ab 1. Dezember 2015 mangels Leistungsfähigkeit keinen Unterhaltsbeitrag mehr schulde. Die SUVA sei anzuweisen, der Ehefrau für die Zeit vom Juli bis November 2015 insgesamt CHF 4‘750.– zu überweisen. Er habe, so machte er nun geltend, im Dezember 2015 wieder Wohnsitz in der Schweiz genommen, sein Bedarf belaufe sich für Dezember 2015 auf CHF 3‘198.– und ab Januar 2016 auf CHF 3‘221.50. Er wies zudem daraufhin, dass die Ehefrau seit vergangenem Jahr eine Rente der AHV beziehe. Ausserdem beantragte er, zur Sicherung seiner güterrechtlichen Ansprüche sei die SUVA anzuweisen, den der Ehefrau auszubezahlenden Betrag zu sperren.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. März 2016 und Einholung verschiedener Unterlagen hat das Zivilgericht mit Entscheid vom 3. Mai 2016 verfügt:

„1. In Abänderung des Entscheids vom 2. Juni 2015 wird der vom Ehemann an die Ehefrau zu leistende vorauszahlbare monatliche Unterhaltsbeitrag folgendermassen neu festgelegt:

a) für die Monate Juli 2015 – November 2015 auf CHF 1‘525.00;

b) für die Monate Dezember 2015 – Februar 2016 auf CHF 1‘000.00;

c) ab März 2016 auf CHF 1‘600.00.

2. Diesen Unterhaltsbeiträgen liegen folgende Einkommens- und Bedarfszahlen zugrunde:

a) Einkommen Ehemann für die Zeit vom 1. Juli 2015 – 31. Juli 2016: CHF 3‘987.00 (IV-Rente CHF 620.00 bzw. CHF 628.00; SUVA-Rente CHF 2‘128.65; PK-Rente CHF 280.00; hypothetischer Mietertrag [...] CHF 750.00; Hypothetischer Mietertrag Türkei CHF 200.00); ab 1. August 2016 beträgt das Einkommen CHF 3‘237.00 (Wegfall hypothetischer Mietertrag [...]).

b) Einkommen Ehefrau 1. Juli 2015 – 31. Juli 2016 CHF 2‘008.00 (AHV-Rente CHF 958.00; Anteil des Sohnes an Haushalt und Miete CHF 300.00; hypothetischer Mietertrag [...] CHF 750.00); ab 1. August CHF 1‘258.00 (Wegfall hypothetische  Mietertrag [...]).

c)   Der Bedarf des Ehemannes beträgt für die Monate Juli – November 2015 CHF 1‘645.00 (Grundbetrag CHF 1‘080.00; Miete umgerechnet CHF 565.00); für die Monate Dezember 2015 – Februar 2016 CHF 2‘684.00 (Grundbetrag CHF 1‘200.00; Miete CHF 1‘210.00; Krankenkassenprämie CHF 455.00 ab-züglich CHF 303.00 Prämienverbilligung; U-Abo CHF 62.00; Steuern CHF 60.00); ab März 2016 CHF 1‘534.00 (Grundbetrag 1‘200.00; Krankenkassenprämie CHF 455.00 abzüglich Prämienverbilligung CHF 303.00; U-Abo CHF 62.00; Steuern CHF 120.00; kein Mietzins).

d) Der Bedarf der Ehefrau beträgt für die Monate Juli 2015 – Februar 2016 durchschnittlich rund CHF 2‘780.00 (Grundbetrag CHF 1‘200.00; Miete CHF 1‘136.00; Krankenkassenprämie CHF 483.00 abzüglich Prämienverbilligung CHF 303.00; U-Abo 62.00; Steuern ca. CHF 180.00; Schwankungen aufgrund Erhöhung KK-Prämie und Schwankungen bei den Steuern) und ab März 2016 CHF 2‘814.00 (Grundbetrag CHF 1‘200.00; Miete CHF 1‘136.00; Krankenkassenprämie CHF 599.00 abzüglich Prämienverbilligung CHF 303.00; U-Abo 62.00; Steuern ca. CHF 120.00).

3.   Der Unterhaltsbeitrag wird unter Berücksichtigung der Mietkosten angepasst, sobald der Ehemann einen Mietvertrag einreicht.

4.   In Abänderung von Ziffer 3 des Entscheids vom 2. Juni 2015 wird die SUVA angewiesen, vom Rentenanspruch des Ehemannes für die Zeit von Juli 2015 – April 2016 eine Nachzahlung von CHF 13‘825.00 auf das Konto der Ehefrau bzw. an das vorleistende Amt für Sozialbeiträge zu überweisen. Ab Mai 2016 hat sie vom Rentenanspruch des Ehemannes monatlich den Betrag von CHF 1‘600.00 auf das Konto der Ehefrau IBAN Nr. [...] zu überweisen.

Im Weiteren wird die SUVA angewiesen, den Restbetrag der SUVA-Renten für die Monate Juli 2015 – April 2016 an den Ehemann auszuzahlen.

5.   Die weitergehenden Rechtsbegehren der Ehegatten werden abgewiesen.

6.   Der Verfahrensantrag der Ehefrau auf Abklärung über Wohneigentum des Ehemannes in der Türkei wird abgewiesen.

7.   Das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

8.   Der Ehefrau wird die unentgeltliche Rechtspflege mit [...], Advokatin, als Vertreterin mit einem Selbstbehalt von CHF 1‘800.00 gewährt unter dem Vorbehalt, dass ihr nach Rechtskraft des Entscheids vom 2. Juni 2015 und der Abrechnung mit dem Amt für Sozialbeiträge ein Auszahlungsbetrag der SUVA zusteht, mit dem sie die ihr auferlegten Prozesskosten ganz oder teilweise bezahlen kann.

9.   Die Ehegatten tragen die Gerichtskosten von CHF 300.00 bei Eröffnung im Dispositiv bzw. CHF 600.00 bei schriftlicher Entscheidbegründung zuzüglich CHF 285.00 Dolmetscherhonorar je zur Hälfte.

Jede Partei trägt ihre Anwaltskosten bzw. Auslagen selbst.

Auch gegen diesen Abänderungsentscheid hat der Ehemann am 22. August 2016 Berufung erhoben. Er stellt die Anträge, es sei der angefochtene Entscheid teilweise aufzuheben und es sei der von ihm an die Ehefrau zu leistende Unterhaltsbeitrag in Abänderung von Ziff. 1, 2 4 und 7 des angefochtenen Entscheids für Juli bis November 2015 auf CHF 1‘525.–, für Dezember 2015 bis Februar 2016 auf CHF 1‘000.–, für März 2016 bis Juli 2016 auf CHF 950.– und ab August 2016 auf CHF 200.– festzulegen. Diesen Beträgen seien folgende monatlichen Einkommens- und Bedarfszahlen zu Grunde zu legen: Einkommen des Ehemannes von Juli 2015 bis 31. Juli 2016 CHF 3‘987.–, ab 1. August 2016 CHF 3‘237.– (Wegfall hypothetischer Mietertrag); Einkommen der Ehefrau von Juli 2015 bis 31. Juli 2015 CHF 2‘008.–, ab 1. August 2016 1‘258.– (Wegfall hypothetischer Mietertrag); Bedarf des Ehemannes Juli bis November 2015 CHF 1‘645.–, Dezember 2015 bis Februar 2016 CHF 2‘684.–, ab März 2016 CHF 2‘987.–; Bedarf der Ehefrau Juli 2015 bis Februar 2016 CHF 2‘780.–, ab März 2016 CHF 2‘814.–. Die SUVA sei anzuweisen, die entsprechenden Zahlungen auf das Konto der Ehefrau zu leisten und dem Ehemann den Restbetrag der Renten für die Monate Juli 2015 bis April 2016 auszubezahlen. Dem Ehemann sei für das erstinstanzliche Eheschutzverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit seinem Vertreter zu bewilligen. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Alles unter o/e-Kostenfolge, eventualiter unter Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Die Ehefrau hat am 6. September 2016 die Abweisung der Berufung beantragt. Mit begründeter Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. Dezember 2016 wurden die Begehren des Berufungsklägers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Berufung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abgewiesen; das Begehren der Berufungsbeklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde hingegen gutgeheissen. Ausserdem wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Entscheid schriftlich ergehen werde.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (EA.2011.12744) auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist die Regelung des Getrenntlebens durch das Einzelgericht in Familiensachen respektive ein entsprechender Abänderungsentscheid und mithin eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 176 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge ohne Zweifel erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Über vorsorgliche Massnahmen nach den Artikeln 172–179 ZGB ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (Art. 271 lit. a ZPO). Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist demzufolge einzutreten. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist zur Beurteilung der Berufung das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

1.2      Nach Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. In Summarverfahren ist allerdings regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (vgl. dazu Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7). Der vorliegende Entscheid kann daher, entsprechend der mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 erfolgten Ankündigung unter Verzicht auf eine mündliche Verhandlung ergehen.

1.3      Bei der Festsetzung der Geldbeiträge, welche ein Ehegatte dem andern schuldet, gelten die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und im Rahmen des Eheschutzes der soziale respektive beschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO), wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (vgl. Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz 2.62; Spycher, in: Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung Band II, Bern 2012, Art. 272 N 3). Die Parteien sind indes auch bei Geltung dieses beschränkten Untersuchungsgrundsatzes namentlich nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-somm/Hostettler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 272 N 9 ff. mit weiteren Hinweisen; Siehr/Bähler, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 272 N 4; SIX, a.a.O. Rz 1.01; vgl. auch AGE ZB.2015.34 vom 13. Januar 2016 [betreffend A____/B____] E. 2.5.2 ). Die soziale Untersuchungsmaxime greift insbesondere zum Ausgleich eines Machtgefälles zwischen den Parteien. Daraus folgt, dass sich das Gericht bei zwei anwaltlich vertretenen Parteien bei der Feststellung des Sachverhaltes zurückzuhalten hat (Sutter-Somm/Hostettler, a.a.O, Art. 272 N 14).

1.4      Aus der Prozessgeschichte ergibt sich, dass der Berufungskläger, während er vor Appellationsgericht Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 2. Juni 2015 führte, am 2. Juli 2015 vor erster Instanz ein Abänderungsbegehren in Bezug auf denselben Entscheid des Zivilgerichts gestellt hat. Grundsätzlich sind neue Vorbringen, mit denen veränderte Verhältnisse behauptet und belegt werden, aber im Rahmen des Berufungsverfahrens gegen das Eheschutzurteil zu prüfen und zu berücksichtigen, soweit dies nach Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig ist. Dementsprechend sind im Abänderungsverfahren veränderte Verhältnisse grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, wenn und soweit sie gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO mit Berufung gegen den Eheschutzentscheid hätten vorgebracht werden können (BGer 5A_819/2015 vom 24. November 2016 E. 5, zur Publikation vorgesehen). Die vom Berufungskläger im Abänderungsverfahren geltend gemachten veränderten Verhältnisse – höherer Lebensbedarf infolge Umzugs von der Türkei nach Deutschland per 1. Juli 2015 respektive in die Schweiz per 1. Dezember 2015 – hätten im Rahmen des Berufungsverfahrens ZB.2015.34 (Berufung vom 18. Juni 2015, Berufungsantwort vom 8. Juli 2015, Replik vom 22. Juli 2015, Berufungsentscheid vom 13. Januar 2016) als echtes Novum geltend gemacht werden können. Ebenfalls wäre eine entsprechende Anpassung der Rechtsbegehren möglich gewesen (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Es kann hier aber offen gelassen werden, ob das Abänderungsbegehren von der Vorinstanz überhaupt zu behandeln gewesen wäre. Da die Vorinstanz dieses an die Hand genommen hat und da im vorliegenden Berufungsverfahren das Verbot der reformatio in peius gilt, ist die Berufung ohnehin materiell zu behandeln.

2.

2.1      Auch nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts findet in einem Eheschutzverfahren der Unterhaltsanspruch der Ehegatten seine Grundlage in der gesetzlichen Regelung der Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, geregelt in den Art. 163 ff. ZGB (BGE 130 III 537 E. 3.2 S. 541 mit Hinweisen; vgl. auch AGE ZB.2011.37 vom 12. April 2012 E. 2.4.2). Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge erfolgt in der Praxis bei Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder nach der zweistufigen Methode und unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes (vgl. Wullschleger/Lötscher, Aus der Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, in: BJM 2008 S. 1 ff., 14 ff.; Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.] FamKomm Scheidung, 2. Auflage 2011, Art. 176 ZGB N 23 ff., N 27; Six, Eheschutz, 2. Auflage 2014, S. 103). Dabei wird der Grundbedarf, im Sinne des familienrechtlichen Existenzminimums, der beiden Eheleute ermittelt und dem ehelichen Einkommen gegenübergestellt. Ein allfälliger Einkommensüberschuss wird entsprechend dem Gleichbehandlungsgrundsatz hälftig verteilt. Bei der Bedarfsberechnung ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen; das familienrechtliche Existenzminimum eines jeden Ehegatten setzt sich aus seinem Grundbetrag sowie Zuschlägen für die Wohnkosten, Krankenkassenprämien und weitere Gesundheitskosten, sowie Berufsauslagen und – ausser in Mangelfällen – allfälligen weiteren Auslagen zusammen. Dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten ist sein Existenzminimum zu belassen (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage 2010 Rz 02.26, 02.63; Six, a.a.O.. Rz 2.61, 2.175; vgl. zum Ganzen AGE ZB.2015.21 vom 22. Juni 2015 E. 3.1 mit Hinweisen, sowie Lötscher/Wullschleger, a.a.O., S. 21 ff.; Six, a.a.O., Rz 2.69 ff.).

2.2      Die Vorinstanz ist nach diesen Grundsätzen vorgegangen und hat den monatlichen Bedarf des Berufungsklägers wie folgt festgesetzt:

·         Juli bis November 2015: CHF 1‘645.–, bestehend aus Grundbetrag CHF 1‘080.– und Miete CHF 565.–;

·         Dezember 2015 bis Februar 2016: CHF 2‘684, bestehend aus Grundbetrag CHF 1‘200.–, Miete CHF 1‘210.–, Krankenkassenprämien CHF 455.– abzüglich Prämienverbilligungen CHF 303.–, U-Abo CHF 62.–, Steuern CHF 60.–;

·         Ab März 2016: CHF 1‘534.–, bestehend aus Grundbetrag CHF 1‘200.–, Krankenkassenprämie CHF 455.– abzüglich Prämienverbilligung CHF 303.–, U-Abo CHF 62.–, Steuern CHF 120.–.

Der Berufungskläger rügt die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und die unrichtige Rechtsanwendung in Zusammenhang mit der Bemessung seines Bedarfs. Insbesondere wendet er sich dagegen, dass die Vorinstanz bei der Berechnung seines Bedarfs ab März 2016 keine Wohnkosten aber Krankenkassenprämienverbilligungen des Amts für Sozialbeiträge angerechnet habe, so dass sein Bedarf mit CHF 1‘534.– zu tief angesetzt worden sei, und er seinen angemessenen Unterhalt nicht decken könne. Ausserdem sei ihm zu Unrecht die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung verweigert worden (vgl. Berufung Ziff. 12).

2.3      Vorweg macht der Berufungskläger geltend (Berufung Ziff. 15), dass er im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung (17. März 2016) und des vorinstanzlichen Entscheids (3. Mai 2016) einzig über eine Rente der Invalidenversicherung in der Höhe von CHF 628.– und eine Rente der Pensionskasse von CHF 280.– verfügt habe. Die von der Vorinstanz angerechneten hypothetischen Mieterträge aus einer Liegenschaft in der Türkei und aus einer Liegenschaft an der [...] in Basel seien tatsächlich einzig hypothetischer Natur. Da er aus dieser Behauptung indes nichts Konkretes abzuleiten scheint, ist dazu in der gebotenen Kürze Folgendes festzuhalten:

In Bezug auf die Erträge aus der Liegenschaft an der [...] hat das Appellationsgericht im Entscheid vom 13. Januar 2016 (E. 2) ausführlich dargelegt, dass und weshalb die Vorinstanz beiden Ehegatten ab Juni 2016 zu Recht ein hypothetisches Einkommen von CHF 750.– angerechnet hat. Darauf kann verwiesen werden. Dass der Berufungskläger, wie er behauptet, sich bislang nicht dazu habe durchringen können, seine Ansprüche gegenüber Tochter und Schwiegersohn klageweise geltend zu machen, ist hier nicht relevant. Bezeichnend ist allerdings, dass der Berufungskläger auch seine Behauptung, er müsse seine entsprechenden Ansprüche auf dem Klageweg geltend machen, nicht substantiiert geschweige denn belegt.

In Bezug auf den von der Vorinstanz angenommen Ertrag aus einer Liegenschaft in [...] von monatlich CHF 200.– lässt der Ehemann ausführen, dieser Ertrag könne nicht erzielt werden, da die entsprechende Liegenschaft nicht vermietbar sei. Der Berufungskläger hat, wie schon die Vorinstanz (Entscheid E. 2.1.4) unwidersprochen darlegt, zu dieser Liegenschaft respektive zu Liegenschaften in der Türkei im Laufe der Eheschutzverfahren nur sehr vage und überdies widersprüchliche Angaben gemacht. Seiner Mitwirkungspflicht kommt er insoweit nicht nach. In der Verhandlung vom 7. Mai 2012 hat seine damalige Vertreterin ausgeführt, in der Türkei sei „das Haus“ verkauft; es gebe nur noch „dieses eine Baugrundstück mit dem halb gebauten Haus, das blockiert sei“; sie habe einige Unterlagen auf Türkisch bekommen, aus Kostengründen aber nicht alles übersetzen lassen können. Es gebe ein Haus, welches auf den Ehemann „laute“, ihm aber nicht „gehöre“, dazu gebe es nichts Schriftliches (vgl. Entscheid Zivilgericht E. 2.1.4, 2.3.3; Protokoll Verhandlung vom 7. Mai 2012 S. 2). Unterlagen zu diese/n Liegenschaft/en in der Türkei sind nie eingereicht worden. In der Verhandlung vom 17. März 2016 hat der Berufungskläger ausgesagt, er habe in [...] gewohnt; das „Haus das behauptet wird“, sei noch nicht fertig gebaut und noch nicht bewohnt, dann sei alles durch Bomben zerstört worden. Zwei Wohnungen seien fertig gewesen, eine davon habe er mit seiner Freundin bewohnt; die andere sei bewohnt und koste 300 TL, welche er aber bezahle; die Ehefrau habe ohnehin kein Anrecht, weil alles der Mutter und den Geschwistern gehöre (Protokoll Verhandlung vom 17. März 2016 S. 4 f.). Sein Vertreter hat festgehalten, zwei Wohnungen seien fertig und wären vermietbar; Mieterträge seien im Moment aber nicht ökonomisierbar (Protokoll Verhandlung vom 17. März 2016 S. 5). In Zusammenhang mit einem Antrag des Berufungsklägers auf Prämienverbilligungen führte sein Vertreter dann noch aus, das Amt für Sozialbeiträge verlange dafür einen Nachweis, dass „das Landstück“ verkauft worden sei; der Berufungskläger habe aber dafür keine Belege mehr und „kapituliert“ und den Antrag zurückgezogen (Protokoll Verhandlung vom 17. März 2016 S. 5).

Die Vorinstanz stützt sich im Übrigen bei der Anrechnung eines Mietertrages von monatlich CHF 200.– auf die (wenigen) Angaben des Berufungsklägers selber zur Liegenschaft in [...]. Sie hat ausgehend von den Angaben des Berufungsklägers und seines Vertreters – zwei Wohnungen seien vermietbar, die Wohnung koste TL 300.– – dem Berufungskläger Mietzinserträge von insgesamt monatlich TL 600.–, umgerechnet rund CHF 200.–, für zwei Wohnungen, angerechnet. Dies ist auch für türkische Verhältnisse ein eher günstiger Mietzins. Der Berufungskläger macht in der Berufung einzig geltend, er könne wegen der sicherheitspolitischen Situation im Osten der Türkei die Wohnungen nicht vermieten. Dass die Situation in der Osttürkei derzeit schwierig ist, ist notorisch. Allerdings halten sich zurzeit sehr viele Flüchtlinge in der Türkei, auch in der Osttürkei, auf, welche auf günstigen Wohnraum angewiesen sind, so dass insoweit von einer Vermietungsmöglichkeit der beiden Wohnungen des Berufungsklägers auszugehen ist. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihm (allenfalls hypothetische) Mietzinseinnahmen aus zwei Wohnungen in der Liegenschaft in […] in Höhe von insgesamt CHF 200.– monatlich anrechnet.

2.4      Der Berufungskläger moniert, dass die Vorinstanz ihm ab März 2016 keine hypothetischen Kosten für die Miete einer Wohnung in Basel angerechnet habe (Berufung Ziff. 16 f.).

Die Vorinstanz hat bei der Bemessung des familienrechtlichen Existenzminimums des Berufungsklägers für die Zeiten, wo er einen (Unter)mietvertrag vorlegt und entsprechende Zahlungen nachweist, Mietkosten berücksichtigt. Ab März 2016, wo er nach eigenen Angaben kostenlos bei Verwandten untergekommen sei und eine eigene Wohnung suche, ihm aber keine Mietkosten anfallen, werden ihm keine Mietkosten angerechnet. Indes hält der angefochtene Entscheid, Dispositiv Ziff. 3, explizit fest, dass der Unterhaltsbeitrag unter Berücksichtigung der Mietkosten angepasst wird, sobald der Berufungskläger einen Mietvertrag einreiche.

Der Berufungskläger macht demgegenüber  geltend, dass ihm angemessene Wohnkosten im Umfange von CHF 1‘200.– anzurechnen seien, auch wenn er noch keine entsprechende Wohnung angemietet habe. Andernfalls gerate er in einen Kreis, den es zu durchbrechen gelte: Mangels ausreichenden Einkommens könne er keine Wohnung anmieten – und mangels Wohnkosten könne er keine entsprechende Anpassung der Unterhaltsbeiträge erwirken. In der Praxis der Eheschutzgerichte würden öfters angemessene hypothetische Wohnkosten bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt, insbesondere dann nämlich, wenn im Zeitpunkt des Antrags auf Getrenntleben die Ehegatten noch zusammenleben und ein Ehegatte ausziehen und sich eine Wohnung suchen müsse.

Die vorliegende Situation der Parteien ist indes keineswegs vergleichbar mit jener eines frisch getrennten Paares, bei welchem eine Partei noch eine neue Unterkunft suchen muss (vgl. etwa ZB.2015.39 vom 6. August 2015 E. 3.3). Die Ehegatten A____ leben seit 2011 getrennt und haben ihre neue Lebenssituation längst gefestigt; der Ehemann hat sie inzwischen auch mehrfach verändert. Es ist insoweit das familienrechtliche Existenzminimum der Eheleute, welches sich aus dem Grundbetrag sowie den Zuschlägen für die Wohnkosten, Krankenkassenprämien und weiteren Gesundheitskosten sowie Berufsauslagen zusammensetzt, zu ermitteln (vgl. Six a.a.O. S. 108). Allerdings sind die betreibungsrechtlichen Zuschläge nur insoweit anzurechnen, als die damit abzudeckenden Kosten tatsächlich auch anfallen (Hausheer/Spycher a.a.O. Rz 02.32). Fest steht und unbestritten ist, dass der Ehemann in Basel zur Zeit der Durchführung der erstinstanzlichen Verhandlung und offenbar auch seither keinen Mietvertrag abgeschlossen und bis heute auch keine Belege über einen solchen oder über finanziell bedingt erfolglose Versuche, eine Wohnung zu erhalten, eingereicht hat. Es können ihm unter diesen Umständen somit auch keine fiktiven Mietkosten angerechnet werden. Zudem enthält der angefochtene Entscheid einen expliziten Vorbehalt, der die spätere Anpassung der Unterhaltsbeiträge ermöglicht, sobald der Berufungskläger einen Nachweis für tatsächlich anfallende Mietkosten erbringt.

Die Behauptung des Berufungsklägers, ihm hätten die Mittel zur Miete einer Wohnung ab März 2016 gefehlt, ist im Übrigen nicht nachvollziehbar. Im Juni 2016 hat die SUVA seinem Vertreter einen Betrag von über CHF 22‘000.– ausbezahlt, nach Abzug von insgesamt rund CHF 14‘000.– Anwaltskosten wurden dem Berufungskläger im Juli 2016 davon noch über CHF 8‘000.– überwiesen (act. 4). Zuvor waren ihm im Jahre 2015 nach unwidersprochen gebliebenen Angaben der Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort (S. 5) bereits über EUR 25‘900.– recte CHF 3‘507.70 sowie EUR 22‘400.–, somit insgesamt umgerechnet über CHF 27’500.–, von einer französischen Versicherung, offenbar als Genugtuung, ausbezahlt worden (vgl. Entscheid des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse vom 11. Februar 2014, Schreiben […] vom 8. Januar 2015, act. 7). Dass er in dieser Situation ab März 2016 aus finanziellen Gründen keine Wohnung hätte anmieten können, ist nicht glaubhaft. Sobald er den Mietvertrag bei der Vorinstanz einreicht, wird der Unterhaltsbeitrag an die Berufungsbeklagte angepasst, so dass er den Mietzins dann ja aus seinen laufenden Einkünften bezahlen kann.

2.5      Der Berufungskläger wendet sich überdies dagegen, dass die Vorinstanz ihm eine Krankenkassenprämienverbilligung von monatlich CHF 303.– angerechnet hat (Berufung Ziff. 18). Er führt dazu aus, er könne keine Prämienverbilligungen erhalten, weil er beim Amt für Sozialbeiträge keine Unterlagen zum Wert seines Hauses in der Türkei habe beibringen können; ausserdem sei „das Haus für ihn zur Zeit praktisch wertlos“, da ein Überschuss an Wohnraum bestehe. Somit sei nachvollziehbar, dass er hier keine Prämienverbilligung beantragen und erhalten könne. Die Anrechnung der Verbilligungen sei in sich auch nicht korrekt, da die Vorinstanz ihm gleichzeitig einen Mietertrag aus der Liegenschaft in der Türkei anrechne und somit implizit von einem für die allfällige Prämienverbilligung zu berechnenden Vermögen des Berufungsklägers ausgehe, so dass es offensichtlich sei, dass er in Basel keinen Anspruch auf kantonale Krankenkassenprämienverbilligungen geltend machen könne. Der Sachverhalt werde durch die Vorinstanz insoweit falsch festgestellt.

Auch diese Rüge ist nicht berechtigt. Der Berufungskläger hatte anlässlich der vor-instanzlichen Verhandlung vom 17. März 2016 noch eine anders lautende Begründung für die Ablehnung der Krankenkassenverbilligungen vorgebracht: Er hat seinen Vertreter nämlich ausführen lassen, das Amt für Sozialbeiträge habe für die Gewährung von Prämienverbilligungen einen Nachweis verlangt, dass das Landstück verkauft wurde. Dies (also den Verkauf eines Landstücks) habe er nicht belegen können, weshalb er „kapituliert und seinen Antrag zurückgezogen“ habe (Protokoll S. 5). Dazu hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, es sei nicht glaubhaft, dass Grundstücke ohne schriftlichen Vertrag veräussert würden. Sofern der Berufungskläger nicht willens oder in der Lage sei, dem Amt für Sozialbeiträge seine Vermögensverhältnisse offenzulegen, könne dies nicht der Ehefrau zum Nachteil gereichen. Mit dieser Argumentation der Vorinstanz setzt sich der Berufungskläger allerdings überhaupt nicht auseinander, sondern bringt nun eine neue alternative – allerdings ebenso unbelegte – Variante für die Ablehnung der Krankenkassenverbilligung durch das Amt für Sozialbeiträge vor, wenn er geltend macht, der entsprechende Antrag scheitere daran, dass er den Wert des Grundstücks nicht belegen könne.

Festzuhalten ist, dass der durch einen Anwalt vertretene Berufungskläger seiner Mitwirkungsund Auskunftspflicht auch in Zusammenhang mit den Prämienvergünstigungen nicht nachkommt. Seine Angaben zu seinem Grundbesitz in der Türkei sind auch hier vage, nicht konstant und nicht einmal im Ansatz belegt. Notabene werden auch keine Belege für seine angeblichen Bemühungen um Erhalt von Prämienverbilligung eingereicht, auch nicht in der Berufung, mit welcher just dieser Punkt angefochten wird. Es muss deshalb entweder davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger sich gar nicht um eine solche Verbilligung bemüht hat, oder dass er in der Türkei über Vermögen und/oder Einkünfte verfügt, welche er in der Schweiz nicht klar und offen darlegen möchte. Er kann nicht zur Offenlegung gezwungen werden, trägt aber die Folgen seines Verhaltens. Die Vorinstanz hat ihm somit zu Recht die hypothetische Prämienverbilligung angerechnet, auf welche er bei seinem Einkommen (inklusive Mietzinserträge aus der Türkei) abzüglich des Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau Anspruch hätte. Die Berechnung der Höhe des Betrags wird in der Berufung nicht bestritten, so dass sich entsprechende Ausführungen erübrigen, zumal die Berechnung korrekt und nachvollziehbar erscheint (vgl. http://www.asb.bs.ch/krankenversicherung/praemienverbilligung/berechnung-praemienverbilligung.html, zuletzt besucht am 22. März 2017). Der Entscheid ist auch nicht „in sich nicht korrekt“, weil dem Berufungskläger einerseits ein hypothetischer (notabene sehr bescheidener) Mietzinsertrag aus der Liegenschaft und andererseits hypothetische Krankenkassenprämienverbilligungen angerechnet werden. Für den Erhalt von Prämienverbilligungen gilt beim Vermögen für eine Einzelpersonen ein Freibetrag von CHF 37‘500.–; 10% des darüber hinausgehenden Vermögens werden jährlich als Einkommen angerechnet (http://www.asb.bs.ch/krankenversicherung/praemienver-billigung/berechnung-praemienverbilligung.html, zuletzt besucht am 22. März 2017). Es ist durchaus möglich, dass der Nettowert des Vermögens des Berufungsklägers, über dessen Höhe mangels ausreichend klarer Angaben des Berufungsklägers nur spekuliert werden kann, die Höhe dieses Freibetrags nicht erreicht. Um dies beurteilen zu können, wäre es erforderlich, dass dieser beim Amt für Sozialbeiträge respektive im Eheschutzverfahren sein Vermögen wenigstens nachvollziehbar darlegt und soweit als möglich belegt. Dies tut er aber nicht, was seiner Ehefrau, die hier Ergänzungsleistungen beziehen muss, nicht zum Nachteil gereichen darf, wie die Vorinstanz korrekt festhält. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Berufungskläger Krankenkassenprämienverbilligungen angerechnet hat.

2.6

2.6.1   Der Berufungskläger beanstandet weiter, dass die Vorinstanz ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt habe (Berufung Ziff. 20). Diese hat erwogen, dass dem Berufungskläger im Entscheid vom 2. Juni 2015 und im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt worden sei. Für die Monate März bis Mai 2016 habe er einen monatlichen Überschuss von rund CHF 600.–; ausserdem verweist sie auf die Ausführungen (E. 5.2) zur Vermögenssituation des Berufungsklägers in AGE ZB.20.15.34 vom 13. Januar 2016. Der Berufungskläger macht geltend, dass er in Bezug auf sein monatliches Einkommen bedürftig sei; ausserdem verfüge er über kein zugreifbares Vermögen mehr.

Der Antrag des Berufungsklägers auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Berufungsverfahren ist bereits mit begründeter und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. Dezember 2016 abgewiesen worden. Diese wurde nicht angefochten.

2.6.2   Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung sind damit die Art. 117 ff. ZPO massgebend (BGE 138 III 217 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Dabei ist die vom Bundesgericht entwickelte Praxis zu Art. 29 Abs. 3 BV sowohl für die Bedürftigkeit wie für die Aussichtslosigkeit massgebend (Urteil 4D_22/2014 vom 22. April 2014 E. 2).

Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine Familie bedarf (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 mit Hinw.). In Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 E. 3b S. 98 mit Hinw.). Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a S. 182). Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung des Willkürverbots verneint werden und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; 120 Ia 179 E. 3a mit Hinweisen). Nur bei vollständiger Kenntnis der gesamten finanziellen Verhältnisse kann nämlich insbesondere beurteilt werden, ob und allenfalls in welchem Umfang dem Gesuchsteller die Beanspruchung seines Vermögens möglich und zumutbar ist, um die Mittel aufzubringen, die zur Führung eines nicht aussichtslosen Prozesses erforderlich sind. Als Obliegenheit kann die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erzwungen werden. Der Gesuchsteller hat jedoch die Folgen einer fehlenden oder mangelhaften Darlegung oder Beweislegung zu tragen (Emmel, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Auflage 2016, Art. 119 N 7).

2.6.3   Vorliegend erscheint die finanzielle Situation des Berufungsklägers seit Jahren nicht transparent. Während die Einkommensverhältnisse in Bezug auf das Renteneinkommen durch amtliche Erkundigungen unterdessen geklärt sind, muss in Bezug auf die Erträge des Grundbesitzes in der Türkei und der Nutzniessung an der Wohnung an der [...] in Basel hypothetisches Einkommen angerechnet werden, vor allem weil der Berufungskläger auch hier, insbesondere in Bezug auf die Erträge aus der Liegenschaft in der Türkei, seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Mit der Abweisung der Berufung kann im Übrigen auch die vom Berufungskläger geltend gemachte Einkommenssituation nicht bestätigt werden. Ob die Einkommenssituation des Berufungsklägers der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegensteht, kann vorliegend allerdings ohnehin offen bleiben. Denn neben der Einkommenssituation ist auch das Vermögen des Berufungsklägers zu berücksichtigen. Wie bereits festgehalten, ist seine Vermögenssituation nicht klar, da er sie bis heute nicht umfassend und transparent darlegt, geschweige denn Belege dazu einreicht. So ist nun zwar unbestritten, dass er jedenfalls an einer Liegenschaft in [...] offenbar als Eigentümer berechtigt ist (vgl. Berufung Ziff. 18 S. 9: „Herr A____ hat […] wahrheitsgemäss angegeben, dass er in der Türkei ein Haus habe.“). Umfang und Wert seines Grundbesitzes in der Türkei sind aber nicht bekannt, da der anwaltlich vertretene Berufungskläger seit Jahren geltend macht, er könne die erforderlichen Unterlagen und Angaben nicht beibringen. Er trägt auch im Berufungsverfahren nichts zur Klärung der Situation bei, sondern stellt sich auf den Standpunkt, dass es aufgrund der Situation in der Türkei nicht möglich sei, Unterlagen zum Wert der Liegenschaft in der Türkei beizubringen, wie er dies schon vor erster Instanz geltend gemacht hat (vgl. Berufung Ziff. 18, Protokoll Verhandlung vom 17. März 2016 S. 5). Dass es ihm seit 2012 nicht möglich sein soll, dem Eheschutzgericht seinen Grundbesitz in der Türkei umfassend darzulegen und Belege dazu einzureichen, ist nicht nachvollziehbar. In der Türkei gibt es ein Grundbuch und Kaufurkunden. Angesichts dieser Haltung des durch einen Anwalt vertretenen Berufungsklägers ist es auch nicht angezeigt, diesen nochmals zum Einreichen von Belegen zu seiner Vermögenssituation, vor allem zu seinem Grundbesitz in der Türkei, aufzufordern. Der durch einen Anwalt vertretene Berufungskläger verweigert die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben und Belege. Somit kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung des Willkürverbots verneint werden; sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; 120 Ia 179 E. 3a, BGer 4A_563/2014 vom 25. Februar 2015 E. 2.1, je mit Hinweisen).

Dazu kommt Folgendes: Neben dem Grundbesitz in der Türkei hat der Berufungskläger in den Jahren 2015 und 2016 von der SUVA und einer französischen Versicherung beträchtliches Kapital ausbezahlt erhalten. Am 20. Juni 2016 ist seinem Vertreter von der SUVA ein Betrag von CHF 22‘123.50 überwiesen worden. Nach Abzug von Anwaltskosten von insgesamt über CHF 14‘000.– wurden ihm davon rund CHF 8‘000.– im Juli 2016 überwiesen (vgl. Zwischenabrechnung Anwalt vom 13. Juli 2016, act. 4). Laut Angaben der Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort vom 6. September 2016 ist ihm im Laufe des Jahres 2015 eine Summe von EUR 25‘907.70 ausbezahlt worden (recte CHF 3‘507.70 und EUR 22‘400.–; vgl. Urteil des Tribunal de grande instance de Mulhouse vom 11.02.14, act. 7). Diese Zahlung ist vom Berufungskläger nicht bestritten worden. Offenbar handelt es sich dabei allerdings um eine Genugtuungsleistung, die unpfändbar und somit bei der Beurteilung der Bedürftigkeit im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Bühler, in Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 117 N 95 ff.). Insgesamt sind dem Berufungskläger aber jedenfalls – notabene nach Abzug der bis Juli 2016 entstandenen Anwaltskosten – in den Jahren 2015, 2016 noch zusätzliche Barmittel von rund CHF 33‘000.– zugeflossen. Vor diesem Hintergrund ist auch die von ihm (Berufung Ziff. 20 S. 11) behauptete Verschuldungssituation, wonach er „bei 4 Personen Schulden im Umfang von € 19‘000.00 und zusätzlich Fr. 19‘900.–„ habe, weil er ab Sommer 2015 seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln habe bestreiten können, nicht glaubhaft. Auch die in diesem Zusammenhang in der Berufung in Aussicht gestellten Belege für die angebliche Verschuldung des Berufungsklägers sind in der Folge bezeichnenderweise nie eingereicht worden. Selbst wenn man dem Berufungskläger einen grosszügigen „Notgroschen“ von CHF 25‘000.– zugesteht und die Genugtuungsleistung aus Frankreich nicht berücksichtigt, ist insgesamt davon auszugehen, dass ihm aus seinem Vermögen – Grundbesitz in der Türkei und Barmittel – ausreichende Mittel verbleiben, um das vorinstanzliche Verfahren – und notabene auch vorliegendes Berufungsverfahren (vgl. dazu Verfügung vom 21. Dezember 2016) – zu finanzieren. Auch insoweit kann ihm die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung nicht gewährt werden.

Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger somit zu Recht die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt. Diese kann ihm, wie bereits am 21. Dezember 2016 verfügt wurde, mangels ausgewiesener Bedürftigkeit auch im Berufungsverfahren nicht gewährt werden.

3.

3.1      Die Berufung erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen. Der Berufungsträger trägt bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und hat der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühren betragen das Ein- bis Anderhalbfache der erstinstanzlichen Gebühren (vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810); sie werden vorliegend auf CHF 900.– festgesetzt.

Die Vertreterin der Berufungsbeklagten hat keine Honorarnote eingereicht. Es ist somit ein angemessenes Honorar vom Gericht festzusetzen. Dabei ist in familienrechtlichen Verfahren vermögensrechtlicher Natur sowohl der angemessene Aufwand wie auch die Höhe eines streitwertbezogenen Honorars zu beachten. Vorliegend ist der Streitwert des Berufungsverfahrens unbestimmt, ist doch die weitere Dauer der getrennten Ehe ungewiss. Ausgehend von einer monatlichen beantragten Reduktion des Unterhalts um CHF 650.– ab März bis und mit Juli 2016 und von CHF 1‘400.– ab August 2016 und einer geschätzten Fortdauer der Ehe um circa ein weiteres Jahr, d.h. bis März 2018, resultiert ein Streitwert von rund CHF 31‘000.– (5 Monate x CHF 650.–, 20 Monate x CHF 1‘400.–). In Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 9 Honorarordnung (HO, SG.291.400) resultiert eine Grundgebühr von rund CHF 3‘900.–, welche in Anwendung von § 10 Abs. 2 HO und § 12 HO, da es sich um ein Summarverfahren handelt, um zwei Drittel zu kürzen und, weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, um einen weiteren Drittel zu reduzieren ist, was einem streitwertbezogenen Honorar von aufgerundet CHF 900.– entspricht. Dies entspricht bei Berücksichtigung des gewöhnlichen Stundenansatzes im Rahmen des Überwälzungstarifs nach § 14 Abs. 1 HO von CHF 250.– einem angemessen erscheinenden Aufwand von rund dreieinhalb Stunden; ausserdem können damit sämtliche erforderlichen Auslagen abgegolten werden. Dazu kommt die Mehrwertsteuer.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung wird abgewiesen.

            Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 900.– und hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 900.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8% MWST von CHF 72.– zu bezahlen.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht

-       Amt für Sozialbeiträge (Dispositiv Ziff. 1)

-       SUVA (Dispositiv Ziff. 1)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

ZB.2016.29 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.03.2017 ZB.2016.29 (AG.2017.231) — Swissrulings