Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.07.2016 ZB.2015.71 (AG.2016.522)

July 12, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·8,023 words·~40 min·1

Summary

vorsorglicher Kinderunterhalt während des Scheidungsverfahrens, Abänderung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2015.71

ENTSCHEID

vom 12. Juli 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Parteien

A____                                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                          Ehemann

vertreten durch Dr. [...] Fürsprecherin,

[...]   

gegen

B____                                                                                   Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                             Ehefrau

vertreten durch Dr. [...] Advokatin,

[...]   

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin

vom 15. Dezember 2015

betreffend vorsorglicher Kinderunterhalt während des Scheidungs-verfahrens (Abänderung)

Sachverhalt

Die Ehegatten A____ (Ehemann, Berufungskläger) und B____ (Ehefrau, Berufungsbeklagte) haben am [...] geheiratet. Sie sind die Eltern der drei gemeinsamen Kinder C____, geboren am [...] 2000, D____, geboren am [...] 2002, und E____, geboren am [...] 2006. Der Ehemann hat aus einer aktuellen Beziehung mit einer neuen Partnerin den Sohn F____, geboren am [...] 2013.

Mit Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 22. April 2013 wurde eine Vereinbarung der Ehegatten betreffend Getrenntleben bewilligt, worin sich der Ehemann verpflichtete, der Ehefrau und den Kindern einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt CHF 13‘300.–, davon je CHF 2‘500.– für die Kinder, zu bezahlen. Mit einer vom Bezirksgericht [...] genehmigten Vereinbarung vom 28. November 2013 änderten die Ehegatten die Unterhaltsregelung per Januar 2014 dergestalt, dass der Unterhaltsbeitrag für die Kinder auf je CHF 1‘780.–, zuzüglich Kinderzulage von je CHF 220.–, und der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau auf CHF 4‘000.– pro Monat reduziert worden ist. Die Schulkosten, sofern nicht durch den Arbeitgeber des Ehemannes gedeckt, zahlten die Eltern je zur Hälfte. Mit Klage vom 19. Juni 2014 beantragte die Ehefrau beim Zivilgericht Basel-Stadt die Scheidung ihrer Ehe. Anlässlich einer in diesem Scheidungsverfahren ([...]) am 14. November 2014 durchgeführten Einigungsverhandlung stellte die Ehefrau das Gesuch, die monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge ab Dezember 2014 für die Dauer des Scheidungsverfahrens auf je CHF 3‘500.– pro Kind zu erhöhen; sie ersuchte gleichzeitig um Sistierung der Behandlung des Gesuchs bis 16. Januar 2015. Am 16. Januar 2016 teilte sie dem Zivilgericht mit, dass unter den Parteien keine Einigung habe erzielt werden können, und begründete mit Eingabe vom 23. Februar 2015 das Abänderungsgesuch. Der Ehemann beantragte mit Eingabe vom 7. Mai 2015 die Abweisung dieses Gesuchs. Mit Entscheid vom 27. Mai 2015 wies die Instruktionsrichterin des Zivilgerichts das Abänderungsgesuch ab, wobei für die Kosten auf den Entscheid im Hauptverfahren verwiesen wurde. Das Appellationsgericht hat am 21. Oktober 2015 eine von der Ehefrau gegen diesen Entscheid erhobene Berufung gutgeheissen, den angefochtenen Entscheid aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen (ZB.2015.38). Daraufhin hat das Zivilgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 15. Dezember 2015, in teilweiser Abänderung der vom Bezirksgericht […] genehmigten Vereinbarung vom 28. November 2013, den Ehemann verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder C____, D____ und E____, rückwirkend ab 1. Dezember 2014, monatlich und monatlich vorauszahlbar CHF 3‘500.–, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, pro Kind, für die Dauer des Verfahrens zu bezahlen; für die Kosten des Verfahrens wurde wiederum auf den Entscheid im Hauptverfahren verwiesen.

Gegen diesen Entscheid hat der Ehemann mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 rechtzeitig Berufung erheben lassen. Damit beantragt er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz und die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs der Ehefrau vom 23. Februar 2015. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Unterhalt mit Wirkung ab März 2015 neu festzusetzen. Ausserdem ersuchte er um aufschiebende Wirkung der Berufung, eventualiter hinsichtlich der rückwirkenden Anordnung per 1. Dezember 2014. Mit Berufungsantwort vom 4. Februar 2016 beantragte die Berufungsbeklagte die vollumfängliche, kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung und des Gesuchs um ganze oder teilweise aufschiebende Wirkung der Berufung. Mit Verfügung vom 15. Februar 2016 hat die Instruktionsrichterin des Appellationsgerichts das Gesuch des Berufungsklägers um (teilweise) aufschiebende Wirkung der Berufung abgewiesen und das schriftliche Verfahren in Aussicht gestellt. Mit Eingaben vom 14. respektive vom 29. März 2016 haben die Parteien in der Folge erneut Stellung in der Sache genommen.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten anlässlich einer mündlichen Beratung am 12. Juli 2016 ergangen. Die Akten (Zivilgericht: F.2014.505, EA.13121; Appellationsgericht ZB.2015.38) wurden beigezogen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist das Gesuch der Berufungsklägerin auf Abänderung der gemäss Art. 179 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) vom Eheschutzgericht genehmigten Regelung des Kinderunterhalts im mittlerweile angehobenen Scheidungsverfahren. Der entsprechende, gestützt auf Art. 276 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) getroffene Entscheid über die beantragte vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren ist gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO grundsätzlich mit Berufung anfechtbar. Die strittige Regelung der Unterhaltspflicht stellt eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar (Rudin, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 51 BGG N 13), weshalb die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend, angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge für die Kinder, ohne Zweifel erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO).

1.2      Über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (vgl. Leuenberger, in: Schwenzer [Hrsg.] FamKomm Scheidung, 2. Auflage, Bern 2011, Bd. II, Anh. ZPO Art. 276 N 17 ). Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist demzufolge einzutreten. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) ist zu deren Beurteilung das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

1.3      Nach Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. In Summarverfahren ist allerdings regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (vgl. dazu Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2013, Art. 314 ZPO N 13 und Art. 316 ZPO N 7; AGE ZB.2014.51 vom 16. April 2015 E. 1.3). Der vorliegende Entscheid kann daher, entsprechend der mit Verfügung vom 15. Februar 2016 erfolgten Ankündigung, unter Verzicht auf eine Verhandlung ergehen.

1.4      Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt unter Einschluss der Regelung der Kinderunterhaltsbeiträge der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO auch im Berufungsverfahren (vgl. Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 ZPO N 5, 8; AGE ZB.2013.55 vom 31. Januar 2014 E. 2.1). Die Parteien sind aber auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes und insbesondere im Rahmen des summarischen Verfahrens nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO; Schweighauser, a.a.O., Art. 296 ZPO N 10 ff.; ders., in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 2. Auflage, Bern 2011, Anh. ZPO Art. 296 N 11 ff., mit Hinweisen). Folglich tragen sie auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 272 ZPO N 9 ff., 11 mit weiteren Hinweisen; Siehr/Bähler, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 272 N 4; Six, Eheschutz, 2. Auflage 2014, Rz 1.01; AGE ZB.2014.51 vom 16. April 2015 E. 1.3). Eheschutzmassnahmen werden im summarischen Verfahren mit der ihm eigenen Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung angeordnet; es genügt blosses Glaubhaftmachen (BGE 127 III 474 E. 2b/bb S. 478). Lehre und Rechtsprechung gehen grundsätzlich davon aus, dass auf aufwändige Beweismassnahmen verzichtet werden kann (BGer 5A_610/2012 vom 20. März 2013 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Entsprechendes muss auch für die im summarischen Verfahren nach den Vorschriften des Eheschutzes zu treffenden vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrensgelten. Weiter gilt für Kinderbelange die Offizialmaxime, das Gericht entscheidet grundsätzlich ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO).

2.

2.1      Das Scheidungsgericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen, wobei die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar sind (Art. 276 Abs. 1 ZPO mit Hinweis auf Art. 176 ff. ZGB). Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter; für die Aufhebung oder Änderung ist, nach Einleitung des Scheidungsverfahrens, das Scheidungsgericht zuständig (Art. 276 Abs. 2 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Abänderung der nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vor der Hängigkeit der Scheidungsklage gerichtlich geregelten Kinderunterhaltsbeiträge. Vorsorglichen Massnahmen kommt nur beschränkte Rechtskraft zu, deshalb sind sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. auch Art. 268 Abs. 1 ZPO) abänderbar. Eine Abänderung der vom Eheschutz- oder Scheidungsgericht angeordneten Massnahmen ist zulässig, wenn sich die Umstände seit deren Erlass erheblich und dauernd verändert haben (Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 179 Abs. 1 ZGB; BGE 141 III 376 E. 3.3 S. 378; vgl. Sutter-Somm/Stanischweski, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 276 N 33 ff mit Hinweisen, BGer 5A_597/2013 vom 4. März 2014 E. 3.4; 5A_516/2013 E. 3.3). Dabei sind die Anforderungen an die Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit nach Art. 179 Abs. 1 ZGB geringer als bei der Abänderung nachehelicher Unterhaltsbeiträge nach Art. 129 ZGB (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.1 S. 100 mit Hinweisen). Einer Veränderung der Sachlage gleichzustellen ist eine erhebliche Änderung der Rechtslage (vgl. Sutter-Somm/Stanischewski, a.a.O, Art. 276 N 34 f. mit Hinweisen).

Sind die genannten Voraussetzungen für eine Abänderung erfüllt, so setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens neu fest, wobei auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, der aktuellen Situation anzupassen sind, ohne dass diesbezüglich wesentliche Veränderungen der Verhältnisse vorliegen müssten (BGer 5A_136/2014 vom 5. November 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 138 III 289 E. 11.1.1 S. 292 [betreffend nachehelicher Unterhalt]; AGE ZB.2015.38 vom 21. Oktober 2015 mit Hinweisen). Eine Abänderung ist aber ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches und mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (BGer 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1). Da dem Entscheid über die Anordnung von Eheschutzmassnahmen in beschränktem Masse materielle Rechtskraftwirkung eignet, kann ein Begehren um Abänderung dieser Massnahmen nur eine Anpassung an die neuen Verhältnisse zum Gegenstand haben, nicht aber eine regelrecht neue Festsetzung des Unterhalts (BGer 5A_516/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Auch Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt des zu Grunde liegenden Urteils voraussehbar waren und zum Voraus bei der Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrages berücksichtigt worden sind, können keinen Abänderungsgrund bilden (BGE 138 III 289 E. 11.1.1 S. 292; 131 III 189 E. 2.7.4 S. 199, beide zu Art. 129 Abs. 1 ZGB).

2.2      Vorliegend hat das Appellationsgericht bereits im zit. Entscheid AGE 2015.38 vom 21. Oktober 2015 (E. 4) festgehalten, dass angesichts der veränderten Erwerbssituation der Ehefrau und des Wegfalls der Unterhaltsbeiträge an diese von einer wesentlichen Veränderung der massgebenden Verhältnisse auszugehen ist, welche eine Neubeurteilung der Kinderunterhaltsbeiträge rechtfertigt. Es hat den ersten Entscheid des Zivilgerichts vom 27. Mai 2915 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung des Abänderungsbegehrens an die Vorinstanz zurückgewiesen und dabei darauf hingewiesen, dass die Verhältnisse der Parteien im Fluss seien. Die Vorinstanz hat in der Folge, ohne Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels oder einer Verhandlung, die Kinderunterhaltsbeiträge neu festgesetzt und dabei, soweit aus dem angefochtenen Entscheid ersichtlich, auf die Eingaben der Parteien vom 23. Februar und vom 7. Mai 2015 und die entsprechenden Behauptungen und Belege abgestellt.

3.

3.1      Der Berufungskläger macht, unter anderem, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Der in Art. 53 Abs. 1 ZPO, aber auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere das Recht auf Anhörung vor dem Entscheid, das Recht auf Äusserung zu den Vorbringen des Gegners und zum Beweisergebnis, den Anspruch auf Begründung des Entscheids, das Recht auf Zulassung erheblicher Beweise, das Recht auf Vertretung sowie das Recht auf Akteneinsicht (vgl. ausführlich zum Ganzen: Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 53 N 6 ff.). Der Gehörsanspruch ist formeller Natur, weshalb bei Verletzung des rechtlichen Gehörs ein Entscheid grundsätzlich aufgehoben wird, unabhängig davon, ob der Mangel für den Ausgang des Verfahrens kausal war. Ausnahmsweise kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs vor der Rechtsmittelinstanz jedoch geheilt werden, wenn sie nicht gravierend ist und die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz (vgl. Sutter-Somm/Chevalier, a.a.O., Art. 53 N 26 f.)

3.2      Der Berufungskläger rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in verschiedener Hinsicht. So habe die Vorinstanz Annahmen getroffen, zu denen er sich nicht habe äussern können, und/oder seine Ausführungen bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigt respektive nicht darauf Bezug genommen. Er rügt, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen Argumenten auseinandergesetzt, dies insbesondere betreffend Gesundheitskosten der Kinder, Kosten der AuPair-Angestellten und Kosten in Zusammenhang mit Skifahren, Wohnkosten sowie dem zeitlichen Aspekt des Gesuchs (Rückwirkung). Im angefochtenen Entscheid werde auch nicht ausreichend auf seine Leistungsfähigkeit eingegangen und insbesondere ausser Acht gelassen, dass er Vater von vier, unterhaltsrechtlich gleich zu behandelnden Kindern und seit dem 1. Oktober 2015 arbeitslos sei, obwohl der Vorinstanz diese Tatsache bekannt war.

3.3      Wie bereits festgehalten, hat die Ehefrau mit Eingabe vom 23. Februar 2015 ihr anlässlich der Verhandlung vom 14. November 2014 gestelltes Begehren um Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge schriftlich begründet (F.2014.505, act. 20/21). Der Ehemann hat dazu mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2015 Stellung nehmen können (F.2014.505, act. 26/27). Das Zivilgericht hat daraufhin das Abänderungsgesuch zunächst abgewiesen, mit der Begründung, dass die Ehefrau insbesondere nicht aufgezeigt habe, inwiefern sich die Umstände seit dem Entscheid des Bezirksgerichtes […], welches vorgängig die Kinderunterhaltsbeiträge festgelegt hatte, geändert hätten. Das Appellationsgericht hat mit Entscheid ZB.2015.38 vom 21. Oktober 2015 die hiergegen gerichtete Berufung der Ehefrau gutgeheissen und das grundsätzliche Vorliegen eines Abänderungsgrundes durch den Wegfall des Ehegattinnen-Unterhaltes bejaht. Das Appellationsgericht hat allerdings nicht in der Sache selber entschieden, sondern das Verfahren gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück gewiesen. Den Erwägungen zur Begründung der Rückweisung (E. 5.3) ist zu entnehmen, dass nach Auffassung des Appellationsgerichts die Vorinstanz einen wesentlichen Teil des Gesuches, nämlich die aktuellen Verhältnisse der Parteien – und somit wesentliche Teile des Abänderungsgesuchs – nicht beurteilt hatte. Ebenfalls für die Rückweisung sprach die Tatsache, dass die Verhältnisse der Parteien im Fluss waren. Die Vorinstanz, so das Appellationsgericht im zit. AGE ZB.2015.38, sei mit den Verhältnissen vertraut und deshalb trotz der Rückweisung in der Lage, in der Sache selbst einen raschen Entscheid zu fällen. Das Appellationsgericht hat mit seiner Rückweisung also keine rechtliche Vorgabe für den Entscheid in Bezug auf die Unterhaltsberechnung gemacht (vgl. auch Reetz/Hilber in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3  Auflage, Zürich 2016, Art. 318 N 41). Deshalb hätten in dem auf die Rückweisung erfolgten vorinstanzlichen Verfahren neue Tatsachen und/oder Beweismittel, welche im Berufungs- oder sogar im Scheidungsverfahren – es herrscht der Untersuchungsgrundsatz – bis zum Entscheidzeitpunkt (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO) geltend gemacht und belegt worden sind, hier beispielsweise der Umstand der unterdessen eingetretenen Arbeitslosigkeit des Berufungsklägers, berücksichtigt respektive zumindest aber erwähnt werden müssen. Diesen Umstand hat die Vorinstanz im hier angefochtenen Entscheid indes nicht erwähnt und somit auch nicht berücksichtigt. Insofern ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive des Untersuchungsgrundsatzes grundsätzlich berechtigt.

3.4      Die Begründung der Scheidungsklage der Berufungsbeklagten samt zahlreicher Belege, auch zu deren aktuellen Verhältnissen, ist der Vorinstanz am 27. November 2015 eingereicht worden (F.2014.505, act. 38, 39). Es ist nicht ersichtlich, ob diese bei dem hier angefochtenen Entscheid vom 15. Dezember 2015 entsprechende Angaben oder Belege berücksichtigt hat; erwähnt werden solche Unterlagen jedenfalls nicht. Bezüglich des rechtlichen Gehörsanspruchs ist zudem festzustellen, dass die Scheidungsklagebegründung der berufungsbeklagten Ehefrau am 3. Dezember 2015 der Vertreterin des Berufungsklägers zugestellt worden ist. Der im vorliegenden Fall angefochtene Entscheid ist demgegenüber erst am 15. Dezember 2015 ergangen. Nachdem dem Berufungskläger seit Zustellung des Entscheides des Appellationsgerichts ZB.2015.38 am 4. November 2015 bekannt war, dass das Zivilgericht in der Frage des vorsorglichen Kinderunterhaltes neu würde entscheiden müssen, kann sich fragen, ob er allenfalls gehalten gewesen wäre, innerhalb einer Frist von rund 10 Tagen zumindest den Wunsch nach Stellungnahme zu den neuen Belegen anzumelden (vgl. BGE 138 I 484 E. 2.4 S. 487 [öffentlich-rechtlicher Entscheid]). Diese Frage kann hier indes offenbleiben. Denn die Berufungsinstanz kann mit der gleichen Kognition wie die Vorinstanz Rechts- und Sachverhaltsfragen frei überprüfen (Art. 310 ZPO). Deshalb ist eine Heilung einer allfälligen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Berufungsverfahren grundsätzlich möglich; dies vorliegend insbesondere auch, weil eine erneute Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Parteien an einer beförderlichen und klaren Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 438 mit weiteren Hinweisen). Mit der Berufung konnte der Berufungskläger umfassend zu den allfällig zwischen dem ersten und zweiten Entscheid der Vorinstanz geltend gemachten neuen Tatsachen respektive eingereichten Beweisen Stellung nehmen. Soweit er dies unterlassen oder seine eigenen Noven nicht mit der Berufung geltend gemacht hat, ist auf einen Verzicht zu schliessen (Seiler a.a.O. N 1296).

3.5      Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid den Umstand der Arbeitslosigkeit des Berufungsklägers per Ende September 2015 nicht erwähnt, dementsprechend auch nicht berücksichtigt und ist von einem Netto-Einkommen des Berufungsklägers von CHF 17‘832.– ausgegangen. Auch im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens wird von einem Einkommen des Berufungsklägers gemäss Lohnabrechnung April 2015 und Arbeitsvertrag mit der [...] vom 16. April 2014 (F.2014.505, act. 27, GB 29, 28) und somit mit der Vorinstanz von einem Netto-Einkommen von CHF 17‘832.40, dies allerdings nach Abzug von CHF 6‘339.70 Quellensteuer, somit von rund CHF 24‘170.–, ausgegangen. Es wird weiter davon ausgegangen, dass der Berufungskläger, trotz seiner Arbeitslosigkeit, mit der Abgangsentschädigung des Arbeitgebers (rund ein Jahreslohn) und, ab Mai 2016, den Geldern der Arbeitslosenversicherung, weiterhin während mindestens eines Jahres ab Eintritt der Arbeitslosigkeit, ein Einkommen im oben erwähnten Bereich von rund CHF 24‘170.– netto, vor Quellensteuerabzug, erzielen kann (vgl. Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit, Öffentliche Arbeitslosenkasse vom 11. Dezember 2015, Berufungsbeilage 2).

Sollte er indes in absehbarer Zeit, d.h. im Verlaufe des Jahres 2016, keine neue vergleichbare Arbeitsstelle finden und/oder sollten sich in seiner Erwerbs- und/oder Einkommenssituation in der Folge dauerhafte, relevante Veränderungen ergeben, so wäre dies wohl Anlass für einen erneuten Antrag auf Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge.

Festzuhalten ist weiter, dass beim Netto-Einkommen von CHF 24‘170.–, vor Quellensteuerabzug, allfällige dem Berufungskläger ausbezahlte Boni, Optionen etc. (vgl. dazu Arbeitsvertrag [Ziff. 4] mit der [...] vom 16. April 2014, F.2014.505, act. 27, GB 29, 28) nicht berücksichtigt sind, ist doch nicht ersichtlich, dass und gegebenenfalls in welchem Umfange solche Beträge ausbezahlt wurden respektive werden.

3.6      Abschliessend bleibt in Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör noch festzuhalten, dass die Urteilsbegründung so abgefasst sein muss, dass sich die vom Entscheid betroffenen Parteien über die Tragweite des Entscheides und über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten ein Bild machen können, damit sie die Möglichkeit haben, die Sache in voller Kenntnis um die Entscheidgründe gegebenenfalls weiterzuziehen. Das Gericht muss sich dabei aber nicht mit allen Standpunkten der Parteien einlässlich auseinander setzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. Sutter-Somm/Chevalier, a.a,O., Art. 53 N 14 mit Hinweisen). Diese Grundsätze werden auch im Folgenden berücksichtigt.

4.

4.1      Mit der vom Bezirksgericht [...] genehmigten Vereinbarung vom 28. November 2013 legten die Ehegatten die Unterhaltsregelung per Januar 2014 – in Abänderung der der Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 22. April 2013 zu Grunde liegenden Regelung – dergestalt fest, dass der Unterhaltsbeitrag für die Kinder auf je CHF 1‘780.–, zuzüglich Kinderzulage von je CHF 220.–, und der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau auf CHF 4‘000.– pro Monat reduziert worden ist. Die Schulkosten, sofern nicht durch den Arbeitgeber des Ehemannes gedeckt, zahlten die Eltern je zur Hälfte. Diese Unterhaltsbeiträge basierten laut Vereinbarung auf einem Einkommen (exklusive Bonus) des Berufungsklägers von CHF 21‘000.–, inklusive Kinderzulagen, und einem Einkommen der Berufungsbeklagten von CHF 10‘000.– (hypothetisch ab Mai 2014).

Der Berufungskläger kritisiert, dass die Vorinstanz ihrer Prüfung der Veränderung der Verhältnisse nicht die Grundlagen dieser gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 28. November 2013 zu Grunde gelegt habe. Dabei verkennt er allerdings, dass diese Grundlagen nicht oder jedenfalls nur unvollständig dokumentiert sind und sich, wenn überhaupt, grösstenteils lediglich aus den Rechtsschriften und Eingaben der Parteien und nicht aus einem Urteil respektive aus der Vereinbarung selber ergeben. Dies erschwert einen entsprechenden Vergleich. Immerhin ergeben sich gewisse Anhaltspunkte aus den früheren Aufstellungen der Vertreterin der Berufungsbeklagten (vgl. dazu etwa F.2014.505, act. 27 GB 16 [Grundlagen für die Unterhaltsberechnung Juli 2012–Juli 2013] und GB 17 [Grundlagen für die Unterhaltsberechnung ab August 2013]. Zudem hat das Appellationsgericht im zit. Entscheid ZB.2015.38 (E. 4.2) erkannt, dass die Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge konnex sind, und dass bei Wegfall eines der Beiträge sich dies auf die Berechnung des anderen Beitrages auswirken kann. In der Folge hat das Appellationsgericht das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der massgebenden Verhältnisse bejaht, welche eine Neubeurteilung der Kinderunterhaltsbeiträge rechtfertigte (E 4.4). Die Abänderung soll zwar nicht dazu benutzt werden, um nach Art einer Wiedererwägung dieselbe Angelegenheit vollkommen neu aufzurollen (vgl. Vetterli, in FamKomm Scheidung, 2. Auflage, Bern 2011, Art. 179 N 3). Wenn aber die Voraussetzungen für eine Abänderung erfüllt sind, so hat das Gericht den Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens neu festzusetzen. Dabei sind auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, der aktuellen Situation anzupassen, ohne dass diesbezüglich wesentliche Veränderungen der Verhältnisse vorliegen müssten (vgl. oben E. 2.1; siehe auch Wullschleger, FamKomm Scheidung, 2. Auflage, Bern 2011, Art. 286 N 10b).

Die Berufung erweist sich somit insoweit als unbegründet.

4.2      Die Vorinstanz hat einerseits einen monatlichen Bedarf der drei gemeinsamen Kinder von insgesamt CHF 11‘247.–, ohne Berücksichtigung der Steuern, welche auf die Unterhaltsbeiträge anfallen, berechnet. Weiter ist sie, wie erwähnt, von einem monatlichen Nettolohn des Berufungsklägers von CHF 17‘832.–, bei welchem die Quellensteuer bereits abgeführt ist, sowie von einem monatlichen Bedarf des Berufungsklägers von CHF 6‘871.– ausgegangen. Sie ist zum Schluss gekommen, der Berufungskläger könne somit verpflichtet werden, für die Dauer des Scheidungsverfahrens den geforderten Unterhaltsbeitrag von je CHF 3‘500.– für die drei Kinder zu bezahlen. Der Berufungskläger rügt zunächst eine unrichtige Rechtsanwendung und macht in diesem Zusammenhang geltend, der angefochtene Entscheid sei im Resultat grob rechtsfehlerhaft respektive willkürlich. So müsse er an drei seiner vier Kinder Unterhaltsbeiträge zahlen, die bereits 60% seines von der Vorinstanz als relevant eingesetzten Einkommens betragen.

Diese Rüge ist nicht berechtigt. Wie bereits oben (E. 3.5) festgehalten, beträgt das Netto-Einkommen des Berufungsklägers, exklusive Boni, vor Quellensteuerabzug rund CHF 24‘170. Die vorinstanzlich verfügten Unterhaltsbeiträge an die drei Kinder betragen somit rund 43% dieses Netto-Einkommens; die Unterhaltsverpflichtung für die insgesamt vier Kinder des Berufungsklägers beträgt nach der Berechnung der Vorinstanz rund 47,5% des angenommenen Nettoeinkommens. Dies erscheint zwar grundsätzlich eher hoch angesetzt, indes nicht geradezu willkürlich, wie der Berufungskläger geltend macht (vgl. Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in FamPra.ch 2015 S. 271, 321, Fn 156 mit Hinweis auf die Praxis des Kantons Bern). Zudem sind bei dem hier berücksichtigten Nettolohn des Berufungsklägers wie erwähnt allfällige Boni und Prämien nicht berücksichtigt. Im Übrigen wird darauf zurückzukommen sein (unten E. 5.6).

4.3      Ausserdem verletze die Vorinstanz nach Auffassung des Berufungsklägers den aus Art. 285 Abs. 1 ZGB abgeleiteten Grundsatz der Gleichbehandlung seiner vier Kinder, indem sie bei der Berechnung seines Bedarfs in Bezug auf sein viertes Kind, den am 13. November 2013 geborenen Sohn F____ , lediglich einen Betrag von CHF 1‘000.– als Unterhaltsbeitrag anerkenne und dazu ausführe, der im Verfahren vor dem Bezirksgericht […] festgestellte Bedarf von F____ von CHF 2‘000.– sei von dessen Eltern hälftig zu tragen.

Untereinander sind alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen grundsätzlich finanziell gleich zu behandeln (BGE 137 III 59 E. 4.2.1 S. 62; Wullschleger, a.a.O., Art. 285 ZGB N 58 mit Hinweisen; Spycher/Hausheer, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2 Auflage, Bern 2010, S. 556 ff. N 08.32 ff. mit Hinweisen). Der Unterhalt setzt sich aus Barunterhalt und Unterhalt in Form von Pflege und Erziehung zusammen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Berufungskläger bei F____, mit dem er zusammenlebt, einen Teil seiner Unterhaltsverpflichtung in Form von Pflege und Erziehung leistet, so kann dies nur in einem kleinen Umfange gelten, da der Berufungskläger – und davon wird bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge ausgegangen – grundsätzlich vollzeitlich erwerbstätig ist und auch für dieses Kind Unterhalt vor allem durch finanzielle Zuwendungen leisten kann. Aus der vom Amt für Jugend- und Berufungsberatung des Kantons Zürich herausgegebenen Übersicht über den durchschnittlichen Unterhaltsbedarf von Kindern („Zürcher Tabelle; http://www.ajb.zh.ch/internet/bildungs-direktion/ajb/de/kinder_jugendhilfe/unterhalt/unterhaltsbedarf.html) ergibt sich zusammengefasst, dass der Gesamtbedarf eines Kleinkindes zwischen dem 1. – 6. Altersahr ähnlich hoch wie derjenige eines Kindes von 7–12 Jahren ist und rund 90% des Bedarfs 13 – 18-jähriger Kinder beträgt. Dabei nimmt der Anteil für Pflege und Erziehung mit zunehmendem Alter der Kinder ab; er beträgt beim Kleinkind (Einzelkind) CHF 716.– monatlich, beim 7 – 12-jährigen (1 von 3 Kindern) CHF 326.– und beim Teenager (1 von 3 Kindern) noch CHF 192.–.

Die Diskrepanz des von der Vorinstanz für F____ berücksichtigten Unterhaltsbeitrags (CHF 1‘000.–) zu den Unterhaltsbeiträgen seiner grösseren Halbgeschwister (je CHF 3‘500.–) erscheint prima vista jedenfalls augenfällig – zumal die Kosten bei einem Einzelkind deutlich höher sind als bei mehreren Kindern – und lässt sich weder durch das jüngere Alter von F____ noch durch die Tatsache, dass er mit dem vollzeitlich erwerbstätigen Berufungskläger zusammenlebt, erklären. F____ lebt offenbar in ähnlichen, gehobenen Lebensumständen wie seine drei Halbgeschwister. Auch seine Mutter ist, auch wenn sie derzeit offenbar freigestellt ist, grundsätzlich darauf angewiesen, ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu finanzieren.

4.4      Weiter moniert der Berufungskläger, die Gleichbehandlung der im Familienverband verbundenen Parteien – Eltern und Kinder – sei nicht gewährleistet, da die Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten als Mutter der Kinder gänzlich unberücksichtigt bleibe. Nach der Systematik des angefochtenen Entscheids verbleibe der Berufungsbeklagten ihr gesamtes Einkommen von monatlich netto mutmasslich CHF 15‘000.–, nach Steuern immer noch um CHF 11‘500.–, um ihren Bedarf zu decken, dem Berufungskläger nur gerade rund die Hälfte. Da es sich um eine doppelverdienende Familie handle, sei eine gänzliche Überbindung des erhöhten Barunterhaltes der Kinder an den weniger betreuenden Elternteil nicht angemessen.

Die Berufungsbeklagte ist – neben der Kinderbetreuung – zu 100% erwerbstätig und steht finanziell auf eigenen Füssen. Mit ihrem belegten Brutto-Einkommen von monatlich CHF 15‘000.–, mal 13 (Berufungsbeilage 3), deckt sie im Wesentlichen ihren eigenen Bedarf, inklusive Steuern. Sie leistet als obhutsberechtigter Elternteil den Hauptanteil der Pflege und Erziehungsarbeit für die drei gemeinsamen Kinder und kann darüber hinaus in der aktuellen Lebenssituation der Parteien grundsätzlich nicht zusätzlich zu finanziellen Leistungen an den Unterhalt der Kinder verpflichtet werden. Wird wie vorliegend kein Ehegattenunterhalt verlangt und geleistet, weil beide Ehegatten erwerbstätig sind und für ihren eigenen Unterhalt aufkommen, empfiehlt es sich, sich möglichst an die Grundregel zu halten, wonach der in Form von Pflege und Erziehung geleistete Naturalbeitrag gleich viel wert ist wie der Geldbeitrag, und die Pflicht, für den Barbedarf des Kindes aufzukommen, dem Elternteil aufzuerlegen, der das Kind nicht in seiner Obhut hat (vgl. Vetterli, a.a.O., Art. 176 N 38). Dies muss vorliegend, wo die vollzeitlich erwerbstätige Ehefrau relevant weniger verdient als der Ehemann, unter Vorbehalt der Erwägungen unten E. 5.3.6, erst recht gelten. Dass die berufungsbeklagte, obhutsberechtigte Ehefrau seit Jahren den Hauptteil der Betreuung für die drei Kinder leistet, ist im Übrigen nicht etwa ein Novum, wie der Berufungsbeklagte in der Eingabe vom 14. März 2016 geltend zu machen scheint, sondern eine seit langem bekannte Tatsache. Die Kinder leben seit der Trennung in der Obhut der Berufungsbeklagten; der Berufungskläger hat ein Besuchs- und Ferienrecht, wonach er die Kinder jedes zweite Wochenende sehen und jährlich 3 Wochen Ferien mit ihnen verbringen kann, wobei die Kontakte sich offenbar schwierig gestalten und teilweise ausfallen (vgl. bereits etwa EA.13122, Verfügung vom 22. April 2013 und Vereinbarung vom 25. Februar/4. März 2013; Eingabe des Berufungsklägers vom 14. März 2016). Dass unter diesen Umständen die obhutsberechtigte und -verpflichtete Berufungsbeklagte jedenfalls den ganz überwiegenden Anteil der Betreuung und Erziehung der Kinder leistet, liegt auf der Hand. Die offenbar bestehenden Streitigkeiten der Parteien über das erwähnte Besuchs- und Ferienrecht des Vaters gehören nicht in vorliegendes Verfahren betreffend Abänderung der Unterhaltsbeiträge, und sind unabhängig von der Frage der Bemessung des Kinderunterhaltes zu lösen.

5.

5.1      Unter dem Titel „unrichtige Feststellung des Sachverhaltes“ rügt der Berufungskläger eine fehlerhafte Berechnung seines Bedarfs und des Bedarfs der drei gemeinsamen Kinder.

Der Unterhalt des Kindes wird, wie bereits kurz ausgeführt (oben E. 4.3) durch Pflege und Erziehung (Naturalleistungen) oder Geldzahlung (Unterhaltsbeitrag) erbracht; unterhaltspflichtig sind beide Elternteile, die nach ihren jeweiligen Kräften zum Unterhalt des Kindes beizutragen haben (vgl. Art. 276 ZGB). Für die Bemessung des Unterhaltsbeitrags sind als Hauptfaktoren die Bedürfnisse des Kindes und die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit jeweils von Vater und Mutter massgebend; die Leistungsfähigkeit hängt auch vom Umfang der erbrachten Naturalleistungen und den entsprechenden Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit ab. Zu berücksichtigen sind gegebenenfalls auch Vermögen und Einkünfte des Kindes. Geschwister haben Anspruch auf Gleichbehandlung unter Berücksichtigung relevanter Unterschiede (vgl. Bähler, in FamPra.ch 2015 S. 271, S. 320).

Für die Bemessung des Kindesunterhalts wurden verschiedene Methoden entwickelt, wobei das Gesetz, wie generell im Unterhaltsrecht, keine bestimmte Methode vorschreibt und das urteilende Gericht über ein weites Ermessen verfügt (vgl. BGer 5A_229/2013 vom 25. September 2013 E. 5.1 mit Hinweisen auf BGE 120 II 285 E. 3a S. 286 f.; BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414 f.; vgl. Übersicht der Methoden bei Bähler, in FamPra.ch 2015 S. 271, S. 321 f.; siehe auch Spycher, Kindesunterhalt, Rechtliche Grundlagen und praktische Herausforderungen – heute und demnächst, FamPra 2016 S. 1 ff., S. 16). So wird bei der bereits erwähnten abstrakten Prozentmethode (s. oben E. 4.2) der Unterhaltsbeitrag aufgrund einer Prozentzahl vom Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils (ohne Familienzulagen) festgesetzt. Diese Methode wurde vom Bundesgericht als bundesrechtskonform erachtet, sofern der resultierende Unterhaltsbeitrag in einem vernünftigen Verhältnis zur Lebensstellung und Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen steht, was jedenfalls bei mittleren Einkommen der Fall ist (vgl. BGer 5A_229/2013 vom 25. September 2013 E. 5.2). Einen anderen, an den Bedürfnissen des Kindes ausgerichteten Ansatz verfolgt die bereits erwähnte „Zürcher Tabelle“ (s. oben E. 4.3). Die verwendeten Tabellenwerte entsprechen dem Bedarf eines Kindes einer Familie mit eher bescheidenem Einkommen (s. BGer 5A_115/2011 vom 11. März 2011 E. 2.1; 5A_288/2009 vom 10. September 2009 E. 4.2; 5C.106/2004 vom 5. Juli 2004 E. 3.2). Dementsprechend kann das Einkommen der Eltern unter qualifizierten Voraussetzungen dazu Anlass geben, den Barbedarf des Kindes nach oben oder nach unten zu korrigieren (BGer 5A_142/2013 vom 8. August 2013 E. 2 mit Hinweisen). Allerdings sind Kinderunterhaltsbeiträge bei überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht einfach linear nach der finanziellen Leistungskraft des zahlungspflichtigen Elternteils zu bemessen. Vielmehr soll der Bedarf des Kindes aufgrund der massgeblichen Lebenshaltung des Unterhaltspflichtigen konkret bemessen werden. Bei der konkreten Bedarfsermittlung sind eine gewisse Pauschalisierung und das Abstellen auf vorgegebene Bedarfszahlen unumgänglich und zulässig, soweit die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden (Urteil 5A_115/2011 vom 11. März 2011 E. 2.2 f. in: FamPra.ch 2011 S. 769). Auch in guten finanziellen Verhältnissen soll ein Kind erhalten, was es vernünftigerweise brauchen kann, aber „doch nicht bis zur reinen Verwöhnung alles, was es sich womöglich wünscht“. Der Kinderunterhalt kann dann konkret mit einem Budget ermittelt werden; er darf aber auch aus einer Tabelle abgelesen und dem Wohlstand der Eltern entsprechend angemessen, aber nicht einfach linear erhöht werden (Vetterli, a.a.O., Art. 176 N 37 mit Hinweisen).

Die Vorinstanz hat den Unterhaltsbeitrag anhand des von ihr ermittelten Bedarfs der drei gemeinsamen Kinder der Parteien respektive entsprechend dem Antrag der Berufungsbeklagten festgelegt und anschliessend überprüft, ob der Berufungskläger diesen Betrag mit seinem Einkommen bezahlen kann. Diese Methode ist grundsätzlich zulässig und auch geeignet, die im konkreten Fall angemessenen Kinderunterhaltsbeiträge zu ermitteln.

5.2      Der Berufungskläger beanstandet verschiedene Punkte in der vorinstanzlichen Berechnung des Bedarfs der drei gemeinsamen Kinder. Er moniert in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz teilweise Kosten berücksichtigt habe, welche entweder gar nicht durch aktuelle Dokumente belegt seien oder welche gestützt auf die eingereichten Dokumente unklar seien, wobei teilweise, wie bei den Gesundheitskosten auch unklar sei, wer diese Kosten effektiv bezahlt habe, sie seien zum Teil zugestandenermassen von Dritten (Verwandte der Berufungsbeklagten) bezahlt worden. Ausserdem seien in der Bedarfsrechnung gewisse Kosten berücksichtigt worden, welche ausserordentliche Kosten darstellen, die der Berufungskläger nur dann mittragen müsse, wenn er mit der Eingehung der Kosten einverstanden gewesen wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorweg grundsätzlich festzuhalten, dass im summarischen Verfahren das Glaubhaftmachen genügt (vgl. oben E. 1.4) und dass gewisse Pauschalisierungen vorgenommen werden können. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Unterhaltspflicht der Eltern gemäss Art. 276 f. ZGB der Verwandtenunterstützung vorgeht (vgl. Hausheer/Spycher, a.a.O., 07.43; vgl. auch BGE 132 III 97 E. 2.3); der Berufungskläger kann sich also nicht darauf berufen, dass Verwandte ordentlichen Unterhalt bezahlt haben.

5.3      Unter dieser Prämisse ist zu den einzelnen Bedarfsposten Folgendes festzuhalten:

5.3.1   Grundbetrag

Die Vorinstanz hat den Grundbetrag für die drei Kinder auf insgesamt CHF 3‘200.– festgesetzt, d.h. sie hat die üblichen Grundbeträge angesichts der im Beurteilungszeitraum guten finanziellen Verhältnisse der Familie verdoppelt. Dies ist, entgegen der Ansicht des Berufungsklägers, nicht zu beanstanden (vgl. Bähler, FamPra 2015 S. 271, 208). Wie bereits die Vorinstanz festhält, beinhaltet der Grundbetrag auch die Finanzierung von Hobbies, Internet und ähnlichem. Zwar entfallen die Essenskosten für C____, welche unter der Woche ein Internat besucht, teilweise. Da indes der Internatsbesuch wiederum mit Mehrkosten (Schuluniform, erhöhte Reisekosten, vgl. [...], F.2014.505, act. 39 Beilage 10) verbunden ist, rechtfertigt sich insoweit kein Abzug. Dass beim Grundbetrag der Kinder ein gegenüber den früheren Berechnungen allenfalls etwas höherer Betrag berücksichtigt worden sein mag – was indes ohnehin nicht feststeht – ist angesichts der Tatsache, dass die Berufungsbeklagte nun finanziell selbständig geworden und vollzeitlich erwerbstätig ist, durchaus gerechtfertigt. Denn bei höherer ausserhäuslicher Erwerbstätigkeit einer alleinerziehenden Mutter fallen erfahrungsgemäss für die gesamte Familie, somit auch für die drei Kinder, – neben den höheren Kosten für Kinderbetreuung – insgesamt etwas höhere Lebenshaltungskosten an. Im Übrigen ist die Verdoppelung des Grundbetrags den guten Einkommensverhältnissen und dem doch überdurchschnittlichen Lebensstandard der Parteien angemessen. Dies zeigt sich im Übrigen darin, dass die Vorinstanz konsequenterweise auch bei der Bedarfsberechnung des Berufungsklägers den doppelten Grundbetrag berücksichtigt hat.

5.3.2   Gesundheitskosten

Die Vorinstanz hat, neben den nicht umstrittenen, belegten und angemessenen Krankenkassenprämien der Kinder von insgesamt CHF 392.10, auch Therapiekosten von CHF 600.– monatlich für E____ und von CHF 540.– monatlich für C____ berücksichtigt; die Therapie von D____ wird demgegenüber von der Krankenkasse bezahlt. Der Berufungskläger wendet sich gegen die Berücksichtigung dieser Therapiekosten von C____ und E____.

Vorweg ist festzuhalten, dass von der Berufungsbeklagten glaubhaft gemacht worden ist, dass die Krankenkasse die Therapiekosten für C____ und E____ nicht übernimmt. Aus der Tatsache, dass die Zusatzversicherung eine Therapie nicht bezahlt (vgl. F.2014.505 act. 39, Beilage 3), lässt sich ohne weiteres schliessen, dass die Grundversicherung entsprechende Kosten erst recht nicht übernimmt (vgl. auch Art. 35 Abs. 2 Krankenversicherungsgesetz [KVG, SR 832.10]). Die Therapiekosten für C____ sind laut Angaben der Berufungsbeklagten unterdessen – eine klare Zeitangabe fehlt – entfallen (vgl. Klagebegründung vom 27. November 2015, F.2014.505, act. 38, S. 6 und Berufungsantwort Ziff. 37). Belege für im vorliegenden Verfahren relevante Therapiekosten von C____ finden sich nur für Dezember 2014: CHF 360.– und Januar 2015: CHF 540.– (F.2014.505 act. 21 Beilage 6). Bei E____ fallen laut Angaben der Berufungsbeklagten in ihrer Eingabe vom 23. Februar 2015 monatlich rund CHF 600.– Therapiekosten an, ausser während der Schulferien, was bei Berücksichtigung von 12 Wochen respektive 3 Monaten Schulferien zu einer durchschnittlichen monatlichen Belastung von CHF 450.– führt. Bezüglich der Therapiekosten für E____ hält die Vorinstanz im Entscheid vom 15. Dezember 2015, grundsätzlich an sich zutreffend, fest, dass aufgrund der Beziehungskontinuität kein übereiliger Wechsel der Therapeutin stattfinden solle. Nachdem offenbar die Therapie laut E-Mail der Therapeutin an den Berufungskläger vom 10. September 2015 (Berufungsbeilage 5) indes ohnehin im September 2015 abge- aber jedenfalls unterbrochen wurde, weil die Familie die AuPair-Angestellte verloren habe und aus finanziellen Gründen – was dann allerdings in Widerspruch steht zu den Rechnungen des [...] über Therapiestunden vom 2., 9., 16., 23. und 30. September 2015 (vgl. F.2015.505 act. 39 Beilage 6) – wird es auf Dauer angezeigt sein, zu einer von der Krankenkasse anerkannten und zugelassenen Therapieform zu wechseln, damit der Junge, sofern Bedarf nach einer dauerhaften, längerfristigen Therapie besteht, eine stabile therapeutische Beziehung bei einer/einem von der Krankenkasse anerkannten Therapeuten/in eingehen kann.

Im Übrigen handelt es sich bei solchen Therapiekosten, wie bei den Zahnarztkosten, welche die Vorinstanz korrekt als ausserordentliche Kosten qualifiziert hat, grundsätzlich um nicht vorhergesehene, ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes (Art. 286 Abs. 3 ZGB; vgl. Wullschleger, a.a.O., Art. 286 N 19). Als solche sind sie grundsätzlich nicht in die ordentliche Bedarfsrechnung des laufenden Unterhalts einzusetzen, vielmehr haben sich die Eltern daran separat angemessen zu beteiligen. Vorliegend rechtfertigt sich angesichts der finanziellen Leistungsfähigkeit der Parteien – beim Berufungskläger ist die Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen – eine hälftige Beteiligung. Der Berufungskläger hat sich somit – auch wenn diese Therapien der Kinder vorgängig nicht mit ihm abgesprochen worden sind – im Interesse seiner Kinder, welche durch den elterlichen Konflikt belastet wurden und werden, hälftig an den Therapiekosten zu beteiligen, für C____ mit CHF 450.– insgesamt und für E____ mit CHF 225.– monatlich für einen Zeitraum ab Wirkung des Abänderungsentscheides und bis ein halbes Jahr nach Zustellung des vorliegenden Entscheides. Es besteht somit ausreichend Zeit, einen behutsamen Wechsel zu einer anerkannten Therapieform – sofern dannzumal noch entsprechender Bedarf besteht – einzuleiten.

Unter dem Titel Gesundheitskosten ist somit insgesamt ein Betrag von CHF 392.–, ohne Berücksichtigung allfälliger Therapiekosten, beim Bedarf hinzuzurechnen. Zudem hat sich der Berufungskläger zusätzlich im genannten Umfang an den Therapiekosten von C____ und E____ zu beteiligen.

5.3.3   Taschengeld/Schulzusatzkosten

Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien ist mit der Vorinstanz ein Betrag von CHF 500.– monatlich, welcher vom Berufungskläger nicht bestritten wird, für Schulzusatzkosten und Taschengeld zu berücksichtigen.

5.3.4   Ferien

Auch der Betrag von CHF 500.–, welchen die Vorinstanz monatlich für die drei Kinder für Ferienkosten einsetzt, ist nicht zu beanstanden. Die Feststellung des Berufungsklägers in der Vernehmlassung zum Abänderungsgesuch vom 7. Mai 2015 (F.2014.505, act. 26, Ziff. 58), dass die Berufungsbeklagte in ihrer Eingabe an das Bezirksgericht […] hierfür lediglich CHF 500.– geltend gemacht habe, kann nicht anders verstanden werden, als dass er die Berufungsbeklagte auch im vorliegenden Abänderungsverfahren auf diesen Betrag behaften will und diesen somit zugesteht, hatte er doch der seinerzeitigen Vereinbarung in […] ebenfalls zugestimmt. Ausserdem werden auch dem Besuchskläger monatlich CHF 1‘000.– für Besuchstage und Reisen mit den Kindern zugestanden (vgl. E. 5.4).

5.3.5   Kosten Skifahren

Nach insoweit zutreffender Auffassung der Vorinstanz deckt der doppelte Grundbedarf die Ausgaben für einige Hobbies der Kinder, namentlich Velokosten, allgemeine Sportbekleidung, Turnverein, Musikschule und Medien. Die Vorinstanz hat – neben dem doppelten Grundbetrag, „allgemeinen“ Ferienkosten von CHF 500.– sowie Schulzusatzkosten und Taschengeld von CHF 500.– – zusätzlich einen monatlichen Betrag von CHF 375.–, entsprechend einem Jahresbetrag von CHF 1‘500.– pro Kind, für das Skifahren berechnet, welcher sich aus Saisonmiete für Sportgeräte (von der Vorinstanz auf CHF 500.– festgelegt) und Saisonkarte für das Skigebiet […] (von der Vorinstanz auf CHF 1‘000.– festgelegt) zusammensetze. Der Berufungskläger hält die Berücksichtigung dieser Kosten für nicht gerechtfertigt. Es ist ihm darin zuzustimmen, dass – im Rahmen des „gewöhnlichen“ Unterhalts – angesichts des bereits doppelten Grundbetrags und der grosszügigen Bemessung von Taschengeld und Feriengeld, darüber hinaus nicht noch ein gesonderter Beitrag für das Hobby Skifahren zu berücksichtigen ist. Dies auch vor dem Hintergrund, dass in den Schulkosten des von der Tochter C____ besuchten Internats in [...] Skipass und Gruppenlektionen bereits enthalten sind (vgl. F.2014.505 act. 39 Beilage 10 (8) [...]). Die von der Berufungsbeklagten in diesem Zusammenhang geltend gemachten Kosten für Skifahren sind auch nicht ausreichend belegt; so fehlt insbesondere ein Beleg für die Kosten der Saison-Skipässe. In Bezug auf den Beleg 10 zur Begründung des Abänderungsgesuchs (Voucher [...]) ist festzuhalten, dass namentlich Kosten von CHF 700.– für private Skistunden auch bei sehr guten finanziellen Verhältnissen nicht zum Unterhaltsbedarf des Kindes gehören, sondern von dem Elternteil zu bezahlen sind, welcher die entsprechenden Freizeitaktivitäten mit den Kindern ausüben möchte. Nach dem Gesagten können bei der Unterhaltsberechnung keine zusätzlichen Kosten für Skifahren berücksichtigt werden.

5.3.6   AuPair-Angestellte

Der Berufungskläger beanstandet, dass die Vorinstanz einen Betrag von CHF 2‘640.– als Kosten für eine AuPair-Angestellte bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Kinder berücksichtigt hat. Unbestritten ist, dass eine AuPair-Angestellte bei der Familie lebt. Was die Rüge betrifft, der Arbeitsvertrag der neuen AuPair-Angestellten vom 1. November 2015 sei dem Berufungskläger erst am 2. Dezember 2015 zugestellt worden, so kann auf das oben in Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör Ausgeführte (E. 3) verwiesen werden. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz nicht auf den neuen, höheren Lohn, sondern auf die Kosten, welche die Berufungsbeklagte in der Begründung vom 23. Februar 2015 geltend gemacht und belegt hat, abgestellt hat. Insoweit ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht begründet. Gewisse Pauschalisierungen sind im summarischen Verfahren ohnehin zulässig.

Nach Auffassung des Berufungsklägers könnte lediglich von den gleichen Kosten für die AuPair-Angestellte wie seinerzeit im Verfahren vor dem Bezirksgericht […], d.h. von CHF 1‘375.–, ausgegangen werden. Die Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit durch die Berufungsbeklagte hat Auswirkungen auf die Ausgaben für die Betreuung der Kinder. Dass sich diese angesichts der unterdessen vollzeitlichen Erwerbstätigkeit der Ehefrau auf nun rund CHF 2‘640.– erhöht haben, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Die alleinerziehende Berufungsbeklagte ist angesichts ihrer Berufstätigkeit auf eine verlässliche und durchgehende Kinderbetreuung angewiesen, die auch allfällige Ausnahmesituationen, wie plötzliche Erkrankungen eines Kindes, welche den Schulbesuch verunmöglichen, zuverlässig abdeckt. Wie die Vorinstanz festhält, wäre – unabhängig davon, dass C____ unter der Woche im Internat lebt – alleine für E____ und D____ auch bei jeder anderen Form von voller und flexibler Betreuung, mit einem Betrag in mindestens dieser Höhe zu rechnen. Die Vorinstanz hat, ohne nähere Begründung, die gesamten Betreuungskosten, in den Unterhaltsbedarf der Kinder aufgenommen. Es ist oben (E. 4.4) zwar festgehalten worden, dass die Berufungsbeklagte, welche den Hauptanteil der Betreuung für die Kinder leistet, grundsätzlich nicht für den Barbedarf der Kinder aufzukommen hat. Dies kann aber bei den Drittbetreuungskosten nicht vollumfänglich gelten, da die Berufungsbeklagte ja insoweit gerade von eigener Betreuungsarbeit entlastet wird. Deshalb rechtfertigt es sich, dass die Parteien sich, entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, hälftig an den Betreuungskosten beteiligen (vgl. Wullschleger, a.a.O., Art. 285 ZGB N 63).

Die Kosten für die AuPair-Angestellte von CHF 2‘640.– sind somit bei der Berechnung des vom Berufungskläger zu leistenden Unterhaltsbeitrags zur Hälfte, d.h. mit CHF 1‘320.–, beim Bedarf der Kinder zu berücksichtigen. Im Übrigen werden, wie die Vorinstanz richtig festhält, die (hypothetischen) Wohnkosten im Umfange von CHF 500.– bei der Wohnkostenberechnung der restlichen Familie in Abzug zu bringen sein (dazu gleich unten E. 5.3.6).

5.3.7   Wohnkosten

Die Vorinstanz hat die Wohnkosten der Berufungsbeklagten insgesamt auf CHF 5‘500.– bemessen. Sie hat dazu noch ausgeführt, dass die Kosten für die neu erworbene Liegenschaft keine Rolle für die Unterhaltsberechnung spielt. Die Berufungsbeklagte führe aus, dass sie bis Ende Juni 2015 einen monatlichen Mietzins von CHF 6‘500.– und per 1. Juli 2015 mindestens CHF 5‘500.– für ihre neue Liegenschaft bezahle. Von den Kosten von CHF 5‘500.– hat die Vorinstanz CHF 500.– für die AuPair-Angestellte in Abzug gebracht (vgl. oben E. 5.3.5) und die Hälfte des verbliebenen Betrags, d.h. CHF 2‘500.–, als Wohnkosten der Kinder berücksichtigt.

Der Berufungskläger wendet ein, dass es seit der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im Verfahren vor dem Bezirksgericht […] nicht zu einer Erhöhung der Wohnkosten auf Seiten der Berufungsbeklagten gekommen sei, so dass gestützt darauf keine zu berücksichtigende massgebende Änderung der Verhältnisse vorliege. Hierzu ist festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge grundsätzlich erfüllt sind. In diesem Fall sind sämtliche Bemessungsfaktoren den aktuellen Verhältnissen anzupassen (vgl. oben E. 2.1)

In der Klagebegründung des Scheidungsverfahrens (Ziff. 36 ff.) führt die Berufungsbeklagte in diesem Zusammenhang eine Hypothek bei der […] von CHF 465‘000.–, Zinssatz 2,44%, monatliche Belastung CHF 950.–, eine Hypothek bei der […] von CHF 1‘500‘000.–, Zinssatz 1,5%, monatliche Belastung CHF 1‘875.–, sowie zwei Darlehen von ihren Eltern respektive der [...] von CHF 888‘163.– und CHF 350‘000.–, beide zinsfrei, auf (vgl. F.2014.505, act. 39 Beilagen 29 ff.). Zudem führt sie Hausnebenkosten (jährlicher Unterhalt und Betriebskosten Einfamilienhaus) im Umfang von insgesamt CHF 32‘250.– jährlich an, davon CHF 17‘150.– Rückstellungen für Reparaturen und Erneuerung, welche durch eine entsprechende Aufstellung des Architekturbüros […] nachvollziehbar belegt sind (F.2014.505, act. 39 Beilage 28). Es ergeben sich somit monatliche Hypothekarzinsbelastungen von CHF 2‘825.– und Nebenkosten von CHF 2‘687.50, somit insgesamt Wohnkosten von rund CHF 5‘500.–, wie sie auch die Vorinstanz angenommen hat und welche jedenfalls tiefer sind als die Wohnkosten, welche die Berufungsbeklagte mit den Kindern vor dem Umzug in die eigene Liegenschaft – rund CHF 6‘500.– monatlich – bezahlt hat (vgl. Mietvertrag, F.2014.505, act. 21 Beilage 27). Wohnkosten in dieser Höhe erscheinen für die Berufungsklägerin, welche mit einer erwachsenen AuPair-Angestellten und unter der Woche mit zwei, am Wochenende drei Kindern zusammen lebt, auch grundsätzlich angemessen und entsprechen der Lebensführung der Parteien. So lebt denn auch der Berufungskläger mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kleinkind zusammen – jedes zweite Wochenende kann er für eine Nacht die drei Kinder beherbergen – in einer Liegenschaft, welche Wohnkosten von CHF 4‘750.– mit sich bringt. Von den Wohnkosten der Berufungsbeklagten hat die Vorinstanz korrekterweise CHF 500.– für die AuPair-Angestellte abgezogen und von den verbliebenen CHF 5‘000.– die Hälfte (CHF 2‘500.–) für die drei Kinder angerechnet. Dies ist angemessen, ist doch bei gehobenen Verhältnissen davon auszugehen, dass jedes Kind ein eigenes Zimmer für sich hat; dies gilt auch für D____, welche sich unter der Woche in einem Internat aufhält.

5.3.8   Steuern

Die Vorinstanz hat den Bedarf der Kinder ohne Berücksichtigung der Steuern bemessen, wie dies offenbar auch bei früheren Berechnungen der Parteien gemacht worden ist. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, dass die auf die Unterhaltsbeiträge anfallenden Steuern CHF 1‘500.– bis CHF 2‘000.– betragen dürften. Unter diesen Umständen ist auf die Kritik an der Berechnung der Steuerhöhe nicht einzugehen, da dem Berufungskläger aus dieser Annahme der Vorinstanz kein Nachteil entsteht.

Unter den vorliegenden Umständen erscheint es im Übrigen auch angebracht, die Steuern bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge nicht zu berücksichtigen. Angesichts der komplexen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien lassen sich die Steuern respektive der auf die Kinderunterhaltsbeiträge entfallende Betrag nicht ohne umfangreiche Abklärungen und Berechnungen abschätzen, welche den Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens in einem summarischen Massnahmeverfahren sprengen. Es fehlen auch entsprechende sachdienliche Unterlagen und nachvollziehbare Angaben der Parteien; in ihrer Eingabe vom 27. November 2015 (actl. 38) beziffert die Berufungsklägerin den auf die Kinderunterhalsbeiträge entfallenden Betrag beispielsweise auf monatlich ca.  CHF 2‘000.–, bietet zum Beleg ihrer Behauptung indes lediglich die Edition einer approximativen Steuerberechnung an (Ziff. 40).

5.3.9   Gesamtbedarf Kinder

Der Gesamtbedarf der drei Kinder beläuft sich nach dem Gesagten somit auf insgesamt CHF 8‘412.– (Grundbetrag: CHF 3‘200.–, Gesundheitskosten: CHF 392.–, Taschengeld/Schulzusatzkosten: CHF 500.–, Ferien: CHF 500.–, Betreuungskosten: CHF 1‘320.–, Wohnkosten: CHF 2‘500.–). Die Vorinstanz hat, wie der Berufungskläger zu Recht moniert, die Kinderzulagen in der Höhe von insgesamt CHF 700.–, welche der Berufungsbeklagten ausbezahlt werden aber für den Unterhalt der Kinder bestimmt sind (vgl. F.2014.505 act. 3 Beilage 1), bei ihrer Berechnung nicht erwähnt und dementsprechend offenbar auch nicht berücksichtigt. Sie sind aber auf den Bedarf der drei gemeinsamen Kinder anzurechnen. Es bleibt somit ein durch Unterhaltsbeiträge des Berufungsklägers zu deckender finanzieller Unterhaltsbedarf der drei Kinder von rund CHF 7‘712.––. Dementsprechend hat der Berufungsbeklagte Unterhaltsbeiträge von (leicht aufgerundet) je CHF 2‘600.–, zuzüglich allfällige dem Berufungskläger ausbezahlte Kinderzulagen, pro Kind zu leisten.

5.4      Die Vorinstanz hat auch überprüft, ob der von ihr berechnete Kinderunterhalt vom Berufungskläger überhaupt geleistet werden kann. In diesem Rahmen hat sie seinen Bedarf berechnet und auf CHF 6‘871.– festgesetzt. Sie hat dabei den doppelten Grundbetrag des mit einer Partnerin zusammenlebenden Berufungsklägers (CHF 1‘700.–), Gesundheitskosten (CHF 637.–, Franchise CHF 83.–), U-Abo (CHF 76.–), Kosten in Zusammenhang mit der Ausübung des Ferien- und Besuchsrechts (CHF 1‘000.–) – wobei hier bereits auch ein angemessener Anteil an den Beherbergungskosten (Zimmer) der Kinder enthalten ist – sowie anteilsmässige Wohnkosten (CHF 2‘375.–) sowie einen Beitrag an den Unterhalt des Sohnes F____ (CHF 1‘000.–) berücksichtigt. Steuern hat sie, zumal der Berufungskläger quellenbesteuert wird, nicht berücksichtigt.

Soweit der Berufungskläger moniert, dass er von der Vorinstanz keine Gelegenheit erhalten habe, seine Bedarfssituation umfassend darzulegen, kann auf die Ausführungen zum rechtlichen Gehör (oben E. 3) verwiesen werden. Der Berufungskläger kann sich namentlich nicht damit begnügen, die fehlende Aufforderung zu rügen; aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheiten wäre er gehalten gewesen, spätestens in der Berufung die seiner Meinung nach zu Unrecht nicht berücksichtigten Elemente seines Bedarfs geltend zu machen und zu belegen. Der Berufungskläger beanstandet insbesondere, dass der Bedarf seines Sohnes F____ in seiner Bedarfsrechnung zu tief angesetzt worden sei, legt indes keinen konkreten Mehrbedarf dar. Da das Verfahren betreffend Kinderbelange von der Untersuchungs- und Offizialmaxime beherrscht wird, ist der (hypothetische) Bedarf für F____ pauschal von Amtes wegen abzuschätzen, was hier auch grundsätzlich möglich ist, da wesentliche Faktoren bekannt respektive gerichtsnotorisch sind. Auch für F____ sind der doppelte Grundbetrag (CHF 800.–), Krankenkassenkosten (CHF 75.– [geschätzt]), Anteil Wohnkosten (geschätzt pauschal 1/6 der Wohnkosten des vom Berufungskläger und seiner Partnerin mit F____ bewohnten Hauses: rund CHF 800.–) einzusetzen. Dies führt insoweit zu einem Bedarf von F____ von CHF 1‘675.–. Da der grundsätzlich vollzeitlich erwerbstätige Berufungskläger seinen Unterhalt für das Kind F____ – auch wenn er mit diesem zusammenlebt – wohl weit überwiegend in Form von finanziellen Zuweisungen und nicht in Form von Pflege und Erziehung leistet, wäre die Bemessung des auf ihn anfallenden Betrages auf rund CHF 1‘100.–, d.h. zu rund zwei Dritteln, angemessen. Es ist grundsätzlich – und davon geht auch die vorliegende Unterhaltsberechnung aus – von vollzeitlicher Erwerbstätigkeit des Berufungsklägers und – trotz allfälliger vorübergehender Freistellung und Arbeitslosigkeit – jedenfalls von zumindest teilzeitlicher Erwerbstätigkeit auch der Partnerin des Berufungsklägers zur Deckung ihres eigenen Unterhalts auszugehen. Entsprechend fallen auch für F____ Kosten für Drittbetreuung, geschätzt CHF 1‘760.–, monatlich an (80-%-ige Betreuung in einer Basler Krippe). Daran hätte sich der Berufungskläger, entsprechend der oben gewählten Lösung, zu 50 % zu beteiligen. Insgesamt würde er somit mit rund CHF 2‘000.– am Bedarf von F____ beitragen. Dieser hypothetische Betrag entspricht im Übrigen dem Betrag, der ihm nach seinen Angaben vom Bezirksgericht […] angerechnet worden ist. Ausserdem steht dieser hypothetische Betrag in angemessener Relation zu den Unterhaltsbeiträgen für die drei gemeinsamen Kinder der Parteien von je CHF 2‘600.–, zuzüglich allfällige dem Berufungskläger ausgerichtete Kinderzulagen.

Die Vorinstanz hat beim Berufungskläger lediglich Fahrtkosten von CHF 76.– (Umweltschutzabonnement) berücksichtigt. Dieser will allerdings Kosten für ein Auto von monatlich CHF 500.– sowie Verpflegungsausgaben von CHF 220.– berücksichtigt haben. Die Kosten für die auswärtige Verpflegung dürften bereits durch den doppelten Grundbetrag abgegolten sein. Die Kosten für ein Auto von CHF 500.– monatlich werden weder substantiiert dargelegt noch belegt und können somit nicht berücksichtigt werden. Allfällige Kosten, welche dem Berufungskläger in Zusammenhang mit dem Abholen oder Bringen der Kinder entstehen, wurden ohnehin bereits im Betrag von CHF 1‘000.– (Ausübung Ferien und Besuchsrecht) berücksichtigt. Schliesslich enthielt der Arbeitsvertrag des Berufungsklägers einen Passus, wonach diesem Reiseauslagen, welche in Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis entstanden sind, vergütet wurden (vgl. F.2014.505, act. 27 GB 28 Ziff. 10). Es bleibt somit bei der Berücksichtigung der Kosten des öffentlichen Verkehrs von CHF 76.–.

Der Bedarf des Berufungsklägers beläuft sich nach dieser Berechnung somit auf monatlich CHF 7‘871.–. Es verbleibt ihm nach Bezahlung des Kinderunterhaltes von 7‘800.– somit ein Überschuss von rund CHF 2‘200.– über sein Einkommen von CHF 17‘871.–, nach Abzug der Quellensteuer, ohne Berücksichtigung allfälliger Boni. Er kann sich also auch ohne Weiteres an allfälligen ausserordentlichen Kosten der Kinder beteiligen.

5.5      Die berechneten Unterhaltsbeiträge für die drei Kinder von CHF 7‘800.– entsprechen über 32%, die Unterhaltsbeiträge für vier Kinder von insgesamt CHF 9‘800.– entsprechen rund 40% des Netto-Einkommens des Klägers vor Quellensteuer (CHF 24‘170.–). Dies erscheint angemessen. Die errechneten Kinderunterhaltsbeiträge stehen zudem in einem vernünftigen Verhältnis zur Lebensstellung und Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen (vgl. BGE 116 II 110 E. 3a S. 12; BGer 5A_229/2013 vom 25. September 2013 E. 5.2).

6.

Die Vorinstanz hat die Abänderung entsprechend dem Antrag der Berufungsbeklagten rückwirkend, d.h. auf Dezember 2014, verfügt. Der Berufungskläger wendet sich gegen diese rückwirkende Anordnung auf den ersten Zeitpunkt der mündlichen Geltendmachung der Erhöhung und beantragt in seinem Eventualantrag, eine allfällige Erhöhung erst per März 2015 anzuordnen.

Laut Protokoll der Einigungsverhandlung (F 2014.505) vom 14. November 2014 und der Verfügung der Vorinstanz vom 14. November 2014 hat die Berufungsbeklagte im Rahmen der Einigungsverhandlung den mündlichen Antrag gestellt, die monatlichen Unterhaltsbeiträge für die drei Kinder ab Dezember 2014 auf je CHF 3‘500.– (ohne Kinderzulagen) zu erhöhen, und gleichzeitig um Sistierung des entsprechenden Verfahrens ersucht, um Einigungsgespräche zu führen. Nachdem keine Einigung zu Stande gekommen ist, begründete sie den mündlich gestellten Antrag am 23. Februar 2015 innert gesetzter Frist. Ein Antrag auf ein summarisches Verfahren ist grundsätzlich schriftlich einzureichen (vgl. Art. 252 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 130 ZPO). In einfachen oder dringlichen Fällen kann er indes mündlich beim Gericht zu Protokoll gegeben werden (Art. 252 Abs. 1 in fine ZGB). Mit dem Berufungskläger ist festzuhalten, dass der vorliegend zu beurteilende Fall weder eilig noch dringlich gewesen ist. Angesichts der Protokollierung in der Verhandlung und namentlich durch die entsprechende explizite Bestätigung in der Verfügung vom 14. November 2014 – „1. Es wird festgehalten, dass die Ehefrau den Antrag stellt, die monatlichen Unterhaltsbeiträge für die drei Kinder ab Dezember 2014 auf je CHF 3‘500.– (ohne Kinderzulage) zu erhöhen…“ – durfte die Berufungsbeklagte jedoch davon ausgehen, dass ihr mündlich gestelltes Abänderungsgesuch durch die Vorinstanz akzeptiert und gültig gestellt worden ist. Unter diesen Umständen ist es vorliegend gerechtfertigt, die Wirkung der Abänderung auf die erste mündliche Geltendmachung des Abänderungsgesuchs, d.h. auf Dezember 2014 hin, rückwirken zu lassen.

7.

7.1      Die Berufung ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Entsprechend sind auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Über die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird demgegenüber im Hauptverfahren entschieden; dabei bleibt es. Der Berufungskläger dringt mit seinen Begehren rund zur Hälfte durch. Die vorinstanzlich verfügten Unterhaltsbeiträge werden von je CHF 3‘500.– auf je CHF 2‘600.– und nicht, wie von ihm implizit beantragt, auf je CHF 1‘780.– herabgesetzt. Bei diesem Prozessausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

Bei summarischen Verfahren beträgt die Gebühr (im erstinstanzlichen Verfahren) CHF 100.– bis 20‘000.– (§ 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, GebV; SG 154.810). Die Gerichtsgebühren im zweitinstanzlichen Verfahren betragen das Ein- bis Anderthalbfache des erstinstanzlichen Prozesses (§ 11 Abs. 1 Ziff. 1 Gebührenverordnung). Vorliegend rechtfertigt es sich trotz des grossen Umfangs und der Komplexität des Verfahrens, die Gebühr auf CHF 1‘000.– festzusetzen; dies angesichts der festgestellten Verletzung des Gehörsanspruchs im vorinstanzlichen Verfahren.

7.2      Entsprechend diesem Verfahrensausgang werden die Vertretungskosten der Parteien wettgeschlagen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 1 des erstinstanzlichen Entscheids vom 15. Dezember 2015 wie folgt abgeändert:

            In teilweiser Abänderung der vom Bezirksgericht […] genehmigten Vereinbarung vom 28. November 2013 wird der Berufungskläger verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder C____, geboren am 8. März 2000, D____, geboren am 11. Januar 2002, und E____, geboren am 10. Juni 2006, ab 1. Dezember 2014, monatlich und monatlich vorauszahlbar, je CHF 2‘600.–, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, für die Dauer des Verfahrens zu bezahlen.

            Der Berufungskläger wird zudem verpflichtet, sich ab 1. Dezember 2014 bis 6 Monate nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides respektive bis zur allenfalls früheren Beendigung der Therapie mit monatlich CHF 225.– an den Kosten der Therapie von E____ bei [...] zu beteiligen und an die Therapiekosten der Tochter C____ insgesamt CHF 450.– zu bezahlen.

            Der vorinstanzliche Kostenentscheid wird bestätigt.

Die Gerichtskosten von CHF 1‘000.– werden den Parteien je zur Hälfte mit CHF 500.– auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Berufungsklägers von CHF 8‘000.– verrechnet, so dass die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger CHF 500.– zu bezahlen hat. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Berufungskläger CHF 7‘000.– zurückzuerstatten.

            Die Vertretungskosten der Parteien werden wettgeschlagen.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

ZB.2015.71 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.07.2016 ZB.2015.71 (AG.2016.522) — Swissrulings