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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.11.2017 ZB.2015.58 (AG.2017.746)

November 2, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,141 words·~6 min·1

Summary

Vorsorgliche Massnahme

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2015.58

ENTSCHEID

vom 2. November 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger , lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Parteien

A____                                                                                    Berufungsklägerin

[...]                                                                                                            Beklagte

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[…]

gegen

B____                                                                                 Berufungsbeklagter

[...]                                                                                                                Kläger

Gegenstand

Berufung gegen eine Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten

vom 10. November 2015

Entscheid des Appellationsgerichts vom 1. März 2016

(vom Bundesgericht am 2. Mai 2017 aufgehoben)

betreffend Abänderung des Unterhaltsbeitrages während des Scheidungsverfahrens (vorsorgliche Massnahme)

Sachverhalt

Im Eheschutzverfahren der (heute vormaligen) Ehegatten A____ verpflichtete das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 1. Mai 2013 den Ehemann B____, seiner Ehefrau A____ für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen monatlichen Ehegattenunterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1‘520.– erstmals per 1. Januar 2012 bis und mit August 2013 und von CHF 3'000.– ab dem 1. September 2013 zu bezahlen.

Mit Eingabe vom 22. März 2013 an das Zivilgericht Basel-Stadt verlangte B____ die Ehescheidung. An der Einigungsverhandlung vom 5. Februar 2015 reduzierten die Parteien im Rahmen einer einvernehmlichen Einigung den von B____ an A____ zu bezahlenden Ehegatttenunterhaltsbeitrag auf monatlich CHF 2‘000.–. Auf entsprechenden Antrag des Ehemanns hob der Instruktionsrichter den für A____ zu bezahlenden monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘000.– mit Entscheid vom 10. November 2015 für die Dauer des Scheidungsverfahrens mit (Rück)wirkung per 1. Juli 2015 auf (Dispositiv Ziff. 2). Die dagegen von A____ erhobene Berufung wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 1. März 2016 kostenfällig ab. Gegen diesen Entscheid erhob A____ (Berufungsklägerin) Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, mit Urteil vom 2. Mai 2017 (BGer 5A_297/2016) kosten- und entschädigungsfällig gut, hob den Entscheid des Appellationsgerichts vom 1. März 2016 sowie Dispositivziffer 2 des Entscheids des Zivilgerichts vom 10. November 2015 auf und wies das Gesuch von B____ (Berufungsbeklagter) um Abänderung des Ehegattenunterhalts für die Dauer des Scheidungsverfahrens ab. Gleichzeitig wies es die Sache zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens an das Appellationsgericht zurück.

Erwägungen

1.

1.1      Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichts zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; aus der appellationsgerichtlichen Praxis statt vieler AGE ZB.2015.7 vom 20. Oktober 2016). Für den Rückweisungsentscheid ist – wie bereits für den Berufungsentscheid – das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (vgl. § 92 Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

1.2      Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 2. Mai 2017 den Antrag des Berufungsbeklagten auf Abänderung des an die Berufungsklägerin monatlich zu zahlenden Unterhaltsbeitrages für die Dauer des Scheidungsverfahrens mit der Feststellung abgewiesen, der Berufungsbeklagte habe mit der eigenmächtigen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses in Schädigungsabsicht gegenüber der Berufungsklägerin den Sachverhalt selbst geschaffen, den er nunmehr als Grundlage für eine Abänderung des geschuldeten Ehegattenunterhaltsbeitrags vorschieben wolle. Derartiges Verhalten schliesse eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages aus. Entsprechend hat das Bundesgericht die dieser Erwägung nicht entsprechenden Inhalte der kantonalen Entscheide aufgehoben und die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens dem Berufungsbeklagten auferlegt. Gleichzeitig wurde die Sache an das Appellationsgericht zur Neuverlegung der vor-instanzlichen Kosten zurück gewiesen. Gegenstand des vorliegenden Entscheids sind damit einzig die ordentlichen und ausserordentlichen Verfahrenskosten.

2.

2.1      Mit Entscheid vom 1. März 2016 schützte das Appellationsgericht den Entscheid des Zivilgerichts, welches mit Entscheid vom 10. November 2015 das Gesuch des Berufungsbeklagten um Aufhebung der Verpflichtung zur Zahlung eines Ehegattenunterhaltsbeitrages für die Dauer des Scheidungsverfahrens gutgeheissen hatte. Diesem Prozessausgang entsprechend wurden die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten zu Lasten der Berufungsklägerin verlegt, welche allerdings im Kostenerlass prozessierte, weshalb sie einzig mit einem Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) belastet wurde. Nachdem der Antrag auf Aufhebung des Ehegattenunterhaltsbeitrags für die Dauer des Scheidungsverfahrens nun vom Bundesgericht abgewiesen wurde, gehen die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich zu Lasten des Berufungsbeklagten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2.2      Die im aufgehobenen Entscheid für das Berufungsverfahren erhobene Gebühr von CHF 1‘200.– ist damit dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen und der Berufungsklägerin steht eine Parteientschädigung für die entstandenen Vertretungskosten zu. Der Vertreter der Berufungsklägerin hat es sowohl im ursprünglichen Berufungsverfahren wie auch nach erfolgter Rückweisung der Sache zum neuen Kostenentscheid unterlassen, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen. Es ist somit ein angemessenes Honorar vom Gericht festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei ist in familienrechtlichen Verfahren vermögensrechtlicher Natur sowohl der angemessene Aufwand wie auch die Höhe eines streitwertbezogenen Honorars zu beachten (vgl. statt vieler: AGE ZB.2016.29 vom 28. März 2017 E. 3.1). Vorliegend bemisst sich der Streitwert des Berufungsverfahrens nach der Dauer der streitgegenständlichen ehelichen Unterhaltspflicht. Diese wurde mit den aufgehobenen kantonalen Entscheiden mit Wirkung per 1. Juli 2015 beendet. Der Streitwert entspricht daher grundsätzlich der Höhe der aufgehobenen Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zur Scheidung der Ehe. Die Ehe wurde zwischenzeitlich mit Urteil des Zivilgerichts vom 27. Juni 2016 geschieden. Auch wenn dieses Urteil angefochten wurde (s. Verfahren vor Appellationsgericht Verfahrensnummer ZB.2016.26), ist es im Scheidungspunkt in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZGB). Einstweilen läuft der Massnahmeunterhalt aber bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens weiter. Über den Bestand der Unterhaltsforderung über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus wird aber mit dem Berufungsentscheid entschieden werden müssen. In jedem Fall aber besteht die Zahlungspflicht bis zum Zeitpunkt der Scheidung, weshalb es sich rechtfertigt, für die Festlegung des Streitwerts von einer Dauer der Zahlungspflicht von mindestens 12 Monaten und damit von einem Streitwert von CHF 36‘000.– auszugehen. In Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 8 Honorarordnung (HO, SG.291.400) resultiert daraus ein Grundhonorar von CHF 3‘700.– bis CHF 5‘600.–. Dieses Honorar ist bei Summarverfahren wie dem vorliegenden Massnahmeentscheid gemäss § 10 Abs. 2 HO angemessen um ein Drittel bis vier Fünftel zu reduzieren. Sodann ist das im Berufungsverfahren nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechnete Honorar „in der Regel“ um einen weiteren Abzug von einem Drittel zu reduzieren (§ 12 Abs. 1 HO). Vorliegend ist aufgrund der Komplexität der Sache von einem Grundhonorar von CHF 5‘600.– auszugehen. Dieses ist gemäss § 10 Abs. 2 HO um einen Drittel zu reduzieren, woraus sich ein Betrag von CHF 3‘733.30 ergibt. Nach Abzug eines weiteren Drittels gemäss § 12 HO folgt ein aufgerundetes Honorar von CHF 2‘500.–. Dies entspricht bei Berücksichtigung des gewöhnlichen Stundenansatzes im Rahmen des Überwälzungstarifs nach § 14 Abs. 1 HO von CHF 250.– einem angemessen erscheinenden Aufwand von rund zehn Stunden, entsprechend dem mit aufgehobenem Entscheid des Appellationsgericht vom 1. März 2016 als angemessen erachteten Aufwand bei der Berechnung des Anwaltshonorars zufolge Kostenerlass aus der Gerichtskasse (E. 7.2.2). Darin eingeschlossen sind notwendige Auslagen, dazuzurechnen ist die Mehrwertsteuer.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Berufungsbeklagte trägt die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 1‘200.– und bezahlt der Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘500.– (inklusive Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 200.– (total CHF 2‘700.–).

            Mitteilung an:

- Berufungsklägerin

- Berufungsbeklagter

- Zivilgericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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