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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.08.2015 ZB.2014.46 (AG.2015.562)

August 21, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,420 words·~7 min·2

Summary

Forderung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

ZB.2014.46

ENTSCHEID

vom 21. August 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner   

und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ AG                                                                             Berufungsklägerin

[…]

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]

gegen

B____                                                                                 Berufungsbeklagter

[…]

vertreten durch lic. iur. […], Rechtsanwalt,

[…]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 25. Juni 2014

betreffend Forderung

Sachverhalt

Nachdem im Schlichtungsverfahren keine Einigung hatte erzielt werden können, erhob die A____ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 6. Januar 2014 Klage gegen B____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt und ersuchte dieses darum, den Berufungsbeklagten zu einer Zahlung von CHF 27‘445.05 zuzüglich 9% Zins seit dem 12. März 2010 an die Berufungsklägerin zu verurteilen, unter o/e-Kostenfolge. Die Berufungsklägerin stützt ihre Forderung auf einen vom 21. Dezember 2007 datierenden Leasingvertrag über eine Videoüberwachungsanlage zwischen ihr und der inzwischen in Konkurs geratenen C____ GmbH als Leasingnehmerin sowie dem Berufungsbeklagten als Schuldmitübernehmer. Mit Entscheid vom 25. Juni 2014 trat das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt auf die Klage nicht ein. Es erachtete eine Vereinbarung auf den Gerichtsstand Basel-Stadt als nicht zustandegekommen, da die auf der Rückseite des Leasingvertrags abgedruckten Allgemeinen Leasingbedingungen nicht lesbar seien und die Berufungsklägerin ihre Behauptung, wonach sie dem Berufungsbeklagten ein weiteres, auf zwei DIN A4 Seiten gedruckte Exemplar der Allgemeinen Leasingbedingungen ausgehändigt habe, nicht habe belegen können. Der schriftlich begründete Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 9. September 2014 zugestellt. Diese hat den Entscheid mit Berufung vom 8. Oktober 2014 (Postaufgabe 9. Oktober 2014) angefochten. Darin verlangt sie die kostenfällige Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache zur neuer Entscheidung an die Vorinstanz unter Feststellung der örtlichen Zuständigkeit des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt. Der Berufungsbeklagte beantragte mit seiner innert der angesetzten Frist eingereichten Berufungsantwort die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter o/e-Kostenfolge. Die Berufungsklägerin hat mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 (unaufgefordert) eine weitere schriftliche Stellungnahme eingereicht, in welcher sie an ihren Anträgen festhält. Die Tatsachen und Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit von Belang, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Angefochten ist ein Endentscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von über CHF 10‘000.–. Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung beim Appellationsgericht anfechtbar. Die Berufungsklägerin hat die formgerechte Berufung rechtzeitig eingereicht, weshalb auf diese eingetreten werden kann.

1.2      Zuständig zum Entscheid über die Berufung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]). Das Appellationsgericht überprüft frei, ob die Vorinstanz den Sachverhalt richtig festgestellt und das Recht richtig angewendet hat (Art. 310 ZPO). Der Entscheid kann ohne mündliche Verhandlung auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall und den Parteien auch so mitgeteilt worden.

2.

2.1      Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf ihre Klage nicht eingetreten. Insbesondere seien entgegen der Ausführungen der Vorinstanz die auf der Rückseite des Leasingvertrags abgedruckten Allgemeinen Leasingbedingungen nicht unlesbar. Die Gerichtsstandsklausel in Ziffer 23, welche in der Schriftgrösse 6 („6 pt.“) und in Fettdruck gehalten ist, sei genügend gut lesbar (Berufung, S. 7 f.).

2.2      Zunächst ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin entgegen der Ansicht der Vorinstanz mit dem auf der Rückseite des Leasingvertrages angebrachten Vermerks mit dem Wortlaut „Zur leichteren Lesbarkeit ist ein weiteres, auf 2 DIN A4 Seiten gedrucktes Exemplar dieser Allg. Leasingbedingungen beigeheftet“ die Unlesbarkeit der Allgemeinen Leasingbestimmungen nicht selbst anerkannt hat, sondern lediglich die leichtere Lesbarkeit der Separatbeilage festgestellt hat.

2.3      Die Allgemeinen Leasingbestimmungen stellen sog. allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar (vgl. zum Begriff der AGB etwa Roberto/Walker, in: recht 2014, S. 50). Auf der Vorderseite des Leasingvertrags wird auf die rückseitig abgedruckten Allgemeinen Leasingbedingungen hingewiesen. Dieser Hinweis wird mit der Überschrift „Allgemeine Leasingbedingungen“ in blauer Farbe und Fettdruck hervorgehoben und ist gut lesbar, er ist oberhalb der für die Unterschrift des Vertragspartners vorgesehenen Zeile angebracht und erwähnt explizit die in den Allgemeinen Leasingbedingungen enthaltene Gerichtsstandsklausel. Auf der Rückseite sind die Allgemeinen Leasingbedingungen vollständig abgedruckt. Bei einem Vollabdruck allgemeiner Geschäftsbedingungen auf der Rückseite eines Vertrags ist eine gewisse Systematik mit Untertiteln zu verlangen (Kramer, in: Berner Kommentar zu Art. 1-18 OR, 1986, Art. 1 N 207). Dies ist vorliegend erfüllt; die Bedingungen sind mit fettgedruckten Überschriften gegliedert. Nicht erforderlich ist, dass die AGB in der gleichen Schriftgrösse gedruckt sind wie der übrige Vertragsinhalt, vielmehr gehört es zum charakteristischen Erscheinungsbild, dass sie „klein gedruckt“ werden (Kramer, a.a.O., Art. 1 N 207; Roberto/Walker, a.a.O., S. 50). Allerdings darf der Kleindruck nicht dazu führen, dass die AGB nicht mehr lesbar sind (Huguenin, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 2. Aufl., 2014, N 617; Kut, in: Furrer/Schnyder (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Art. 1-183 OR, 2. Aufl., Art. 1 N 52). Die Lesbarkeit ist dann zu verneinen, wenn die AGB wegen Art und Grösse des Schriftbilds nur mit Mühe zu entziffern sind (Kramer, a.a.O., Art. 1 N 207; Kut, a.a.O., Art. 1 N 52; Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl., 2012, N 45.03; Roberto/Walker, a.a.O., S. 51;Merz, Massenvertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen, in: Bär/Bucher/Kummer (Hrsg.), Ausgewählte Abhandlungen zum Privat- und Kartellrecht, Bern 1977, S. 326, Anm. 17).

Der Vollabdruck der Allgemeinen Leasingbedingungen auf der Rückseite des Leasingvertages erfolgte in der Schriftgrösse 6 („6 pt.“). Diese Schriftgrösse erscheint als klein, allerdings entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht als „schlicht nicht lesbar“ (so geht auch die Rechtsprechung in Deutschland davon aus, dass Unlesbarkeit erst bei Verwendung einer Schrift vorliegt, deren Grösse 6 Punkte unterschreitet, vgl. Entscheid des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. Juni 2011, 3 U 81/1, in: BeckRS 2011, 23517; Entscheid des Bundesgerichtshofs vom 24. November 1988, I ZR 144/86, in: NJW-RR 1989, 301). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die fragliche Gerichtsstandsklausel in Ziff. 23 am Ende der Allgemeinen Leasingbestimmungen aufgeführt und vollständig im Fettdruck hervorgehoben ist, was die Leserlichkeit gerade dieser Bestimmung im Vergleich zu den übrigen Bestimmungen fördert. Zudem ist auf der Vorderseite des Leasingvertrags wie erwähnt ein gut lesbarer Hinweis auf die Allgemeinen Leasingbedingungen und namentlich der darin enthaltenen Gerichtsstandsklausel enthalten. Insgesamt kann aus diesen Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass die Entzifferung der Allgemeinen Leasingbestimmungen als unzumutbar bezeichnet werden muss. Dies wird durch den Umstand bekräftigt, dass der Berufungsbeklagte jedenfalls aufgrund des gut lesbaren Hinweises auf die Gerichtsstandsklausel oberhalb seiner Unterschrift wissen musste, dass er mit der Unterzeichnung des Leasingvertrags auf den Wohnsitzgerichtsstand verzichtet. Da er als Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Leasingnehmerin als geschäftserfahren zu betrachten ist, durfte somit von ihm erwartet werden, dass er die Gerichtsstandsklausel ausdrücklich ablehnt, wenn er mit dem Verzicht auf den Wohnsitzrichter nicht einverstanden ist (vgl. BGE 118 Ia 294 E. 2a S. 297; BGer 4A_247/2013  E. 2.1.2).

Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die fragliche Gerichtsstandsklausel nicht Gegenstand der vertraglichen Abrede zwischen der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten geworden ist. Demgemäss ist die Berufung gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Das Verfahren wird an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese hat auf die Klage einzutreten, soweit die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, und die geltend gemachte Forderung zu beurteilen.

3.         Der Berufungskläger trägt bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und hat der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei Streitwerten zwischen CHF 20'000.– und CHF 30'000.– beträgt die erstinstanzliche Gerichtsgebühr zwischen CHF 1'500.– und CHF 3'000.– (§ 2 Abs. 3 GebV). Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens entsprechen grundsätzlich dem Eineinhalbfachen der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr (§ 11 Ziff. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, GebV; SG 154.810). Der Streitwert beträgt vorliegend CHF 27‘445.05; die Vorinstanz hat die Gebühr auf CHF 2'550.– festgelegt. Unter Anwendung der Ermässigung gemäss § 4 Abs. 1 Ziff. 1.2 GebV ist die Gebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 2‘000.– festzulegen.

Sodann ist die Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte zu beziffern. Diese bemisst sich nach dem Streitwert des Berufungsverfahrens (§ 12 Abs. 3 der Honorar-ordnung [HO, SG 291.400]), d.h. ebenfalls nach einem Streitwert von CHF 27‘445.05. Das Grundhonorar beträgt somit CHF 1‘120.– bis CHF 2'900.– (vgl. § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 HO). Da das Grundhonorar den Aufwand für eine Rechtsschrift und eine Verhandlung abdeckt (§ 3 Abs. 2 HO), im vorliegenden Berufungsverfahren aber keine Verhandlung durchgeführt worden ist (dafür aber unaufgefordert eine zweite Rechtsschrift von Seiten der Berufungsklägerin eingereicht wurde) und da sodann für das Berufungsverfahren in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 HO), erscheint eine Parteientschädigung von CHF 2‘000.– einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer, als angemessen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Berufung wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

            Der Berufungsbeklagte trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahren von CHF 2‘000.– und hat der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘000.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8% MWST Mehrwertsteuer von CHF 160.–, zu bezahlen.

            Der Entscheid wird den Parteien und dem Zivilgericht schriftlich mitgeteilt.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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