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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.06.2015 ZB.2014.38 (AG.2015.443)

June 30, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,419 words·~32 min·1

Summary

Schadenersatz (BGer 4A_413/2015 vom 5. November 2015)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

ZB.2014.38

ENTSCHEID

vom 30. Juni 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner  

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____                                                                                       Berufungskläger

[…]                                                                                                               Kläger

vertreten durch lic. iur. […], Advokat

[…]

gegen

B____ Versicherungs-                                                    Berufungsbeklagte

gesellschaft AG                                                                                    Beklagte

[…]

vertreten durch lic. iur. […], Advokatin,

[…]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 19. März 2014

betreffend Schadenersatz

Sachverhalt

A____ (Kläger und Berufungskläger) fuhr am 14. Dezember 1997 einen Ferrari 328 GTS auf der Autobahn […], Spanien, gefolgt von seinem Vater in einem Range Rover. Beide Fahrzeuge trugen Schweizer Kennzeichen und wurden vom Vater gehalten. Vor einer langgezogenen Linkskurve wechselte der Berufungskläger von der rechten Fahrspur auf die linke Überholspur, um ein Anhängerfahrzeug zu überholen, wobei der Vater in seinem Fahrzeug es ihm gleichtat. Wegen eines Seat Cordoba mit spanischem Kennzeichen, der nach einem vorangegangen Selbstunfall auf der linken Spur liegen geblieben war, musste der Berufungskläger abrupt bremsen, um ein Auffahren auf den Seat Cordoba zu verhindern, was ihm auch gelang. Der Vater des Berufungsklägers konnte allerdings nicht mehr rechtzeitig bremsen, weshalb es zu einer Kollision des Range Rovers mit dem Ferrari kam. Der Seat Cordoba wurde bei diesem Unfall nicht touchiert. Der Berufungskläger begab sich in Spanien und nach seiner Rückkehr auch in der Schweiz in ärztliche Behandlung. Ab dem 1. Okto­ber 2007 wurde ihm eine Invalidenrente zugesprochen. Die […] AG (heute: B____ Versicherungsgesellschaft AG; Beklagte und Berufungsbeklagte) als Haftpflichtversicherung der beiden Fahrzeuge mit Schweizer Kennzeichen zahlte dem Berufungskläger aus dem Unfallereignis einen Betrag von CHF 80‘000.– akonto.

Mit Teilklage vom 18. April 2011 beantragte der Berufungskläger beim Zivilgericht Basel-Stadt, es sei die Berufungsbeklagte zur Zahlung von CHF 30‘000.– zu verpflichten. Die Teilklage diene zur Klärung der Grundsatzfrage, ob spanisches oder schweizerisches Recht auf den Fall anwendbar sei; seiner Ansicht nach sei es das schweizerische Recht. Mit Klageantwort vom 29. August 2011 ersuchte die Berufungsbeklagte um Abweisung der Klage. Nach einem zweiten Schriftenwechsel beschränkte die Instruktionsrichterin des Zivilgerichts das Verfahren auf die Frage des anwendbaren Rechts. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hielt das Zivilgericht mit Zwischenentscheid vom 26. Oktober 2012 fest, dass spanisches Recht anwendbar sei. Dagegen erhob der Berufungskläger Berufung, auf welche das Appellationsgericht mit Entscheid vom 11. März 2013 nicht eintrat. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 29. April 2013 nicht ein.

Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 forderte die Instruktionsrichterin des Zivilgerichts die Berufungsbeklagte auf darzulegen, welche Bestimmungen des spanischen Rechts zur Beurteilung der vorliegenden Klage zur Anwendung kämen. Mit Eingabe vom 30. September 2013 machte die Berufungsbeklagte diesbezügliche Angaben und reichte ein Rechtsgutachten ein. Dazu nahm der Berufungskläger am 15. November 2013 Stellung. Am 19. März 2014 fand eine zweite mündliche Verhandlung statt. Mit Entscheid vom selben Tag wies das Zivilgericht die Teilklage ab. Der schriftlich begründete Entscheid wurde den Parteien am 28. Juli 2014 zugestellt.

Mit Eingabe vom 18. August 2014 ersuchte der Berufungskläger das Appellationsgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, dies im Hinblick auf ein allfälliges Berufungsverfahren. Zu dieser Eingabe nahm die Berufungsbeklagte am 1. September 2014 Stellung. Mit Verfügung vom 3. September 2014 wies der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab. Gegen den schriftlich begründeten Zivilgerichtsentscheid hat der Berufungskläger am 12. September 2014 Berufung erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Berufungsbeklagte zur Zahlung von CHF 30‘000.– zu verpflichten, wobei weitere Forderungen aus dem Ereignis von 14. Dezember 1997 vorbehalten seien; zudem hat er um Wiedererwägung der Verfügung vom 3. September 2014 und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Mit Berufungsantwort vom 16. Oktober 2014 beantragt die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung und des Wiedererwägungsgesuchs des Berufungsklägers. Aufgrund der Ausführungen in der Berufung verneinte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 nunmehr die Aussichtslosigkeit der Berufung und bewilligte das Wiedererwägungsgesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege. Am 14. November 2014 reichte der Berufungskläger unaufgefordert eine kurze Replik ein, zu welcher die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 20. No­vember 2014 kurz Stellung nahm. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall. Der begründete Entscheid ist dem Berufungskläger am 28. Juli 2014 und somit innert des gesetzlichen Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO zugestellt worden, sodass die Berufung vom 12. September 2014 rechtzeitig erfolgt ist (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die formgerecht erhobene und begründete Berufung ist demnach einzutreten.

1.2      Zur Beurteilung der Berufung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig, nachdem der vorinstanzliche Entscheid vom Dreiergericht gefällt worden ist (§ 10 Abs. 2 EG ZPO). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Berufungsgericht kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Die Fragen, die sich im vorliegenden Fall stellen, sind aus den Akten ersichtlich und es sind auch keine Beweise abzunehmen. Der vorliegende Entscheid ist deshalb nach Beizug der zivilgerichtlichen Akten auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

2.

Das Zivilgericht hat in einem ersten Schritt die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte (Art. 9 Abs. 1 lit. a LugÜ) und die nationale örtliche Zustän­digkeit des Zivilgerichts Basel-Stadt zur Beurteilung des Unfallereignisses in Spanien bejaht (Art. 1 Abs. 2 IPRG) (angefochtener Entscheid, E. 1). Dies wird von den Parteien zu Recht nicht in Frage gestellt.

3.

3.1      In einem zweiten Schritt hat das Zivilgericht die Frage nach dem anwendbaren Recht geprüft. Hierfür hat es zunächst auf Art. 134 IPRG verwiesen, welcher für Ansprüche aus Strassenverkehrsunfälle auf das Haager Übereinkommen über das auf Strassenverkehrsunfälle anwendbare Recht (SVÜ; SR 0.741.31) verweist. Die Anwendbarkeit des SVÜ wird von den Parteien nicht bestritten. Nach Art. 3 SVÜ ist grundsätzlich das Recht jenes Staates anwendbar, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat. Sind bei einem Unfall mehrere Fahrzeuge beteiligt, ist hingegen nach der Sonderanknüpfung von Art. 4 lit. b SVÜ das Recht des Zulassungsstaates (sog. lex stabuli) anzuwenden, wenn alle diese Fahrzeuge im selben Staat zugelassen sind. Das Zivilgericht hatte im vorliegenden Fall somit zu entscheiden, ob der in Spanien zugelassene Seat Cordoba im Sinn dieser Bestimmung am Unfall beteiligt gewesen war (Anwendung des spanischen Rechts) oder nicht (Anwendung des schweizerischen Rechts) (angefochtener Entscheid, E. 2.1–2.3). In Prüfung der vorliegenden Umstände kam es zum Schluss, dass der in einer Linkskurve auf dem linken Fahrstreifen stehende und insofern "passive" Seat Cordoba mit spanischem Kennzeichen eine conditio sine qua non für den Unfall gebildet habe und somit – auch ohne Kollision mit den Fahrzeugen mit Schweizer Kennzeichen – ursächlich für den Unfall gewesen sei. Eine Unfallbeteiligung sei demgemäss zu bejahen (E. 2.5.1).

In diesem Zusammenhang setzte das Zivilgericht sich mit den Einwänden des Berufungsklägers auseinander. Dieser hatte zunächst eingewendet, dass ein Fahrzeug, das von keinem der Unfallbeteiligten berührt worden sei, nur dann am Unfall beteiligt sei, wenn es eine aktive und nicht bloss zufällige Rolle beim Zustandekommen des Unfalls gehabt habe; vorliegend sei der Seat Cordoba aber bloss passiv in den Unfall verwickelt gewesen. Das Zivilgericht hat dazu ausgeführt, dass gemäss BGE 135 III 92 jede Mitwirkung am Unfallgeschehen als Unfallbeteiligung gelte; eine Beteiligung sei demnach zu bejahen, wenn das Fahrzeug beim Unfall eine aktive  oder passive, aber nicht bloss eine zufällige Rolle gespielt habe. Im vorliegenden Fall habe der Seat Cordoba durch das rechtswidrige Stehen auf der Fahrbahn entscheidend mitgewirkt (E. 2.5.2).

Der Berufungskläger hatte sodann eingewendet, kausal für den vorliegenden Unfall sei nicht der Seat Cordoba gewesen, sondern die ungenügende Bremsung des hinter dem Berufungskläger fahrenden Vaters. Das Zivilgericht hat dazu ausgeführt, dass bei einem Drittverschulden fast immer eine eigentliche Unterbrechung des Kausalzusammenhangs fehle. Zudem beurteile sich die Unfallbeteiligung im Sinn von Art. 4 lit. b SVÜ unabhängig vom Verschulden. Schliesslich sei ein grobes Drittverschulden des Vaters des Berufungsklägers weder behauptet noch substantiiert worden. Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch grobes Drittverschulden liege somit nicht vor (E. 2.5.3).

Der Berufungskläger hatte schliesslich geltend gemacht, dass bei der Bejahung einer Unfallbeteiligung des Seat Cordoba jedes Fahrzeug als unfallbeteiligt gelten müsse, das vor einem Stau rechtzeitig anhalten könne, in dessen Rücken jedoch ein weiterer Verkehrsteilnehmer mit einem ebenfalls erfolgreichen Bremser kollidiere, ohne dass die Kollision zu einer Berührung mit ihm führe. Das Zivilgericht hat hierzu auf die im deutschen Strassenverkehrsrecht vorgenommene Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Unfallbeteiligung verwiesen. Bei nur mittelbarer Mitverursachung müsse ein verkehrswidriges Verhalten oder eine über die normale Verkehrsteilnahme hinausgehende Einwirkung hinzukommen, um von einer Beteiligung sprechen zu können. Im vorliegenden Fall habe der Seat Cordoba – auch wenn man ihm bloss eine mittelbare Beteiligung zuschreiben wollte – auf eine unrechtmässige und über die normale Verkehrsteilnahme hinausgehende Art am Unfall mitgewirkt (E. 2.5.4). Nach dem Ausgeführten ist das Zivilgericht zum Schluss gekommen, dass die Sonderanknüpfung gemäss Art. 4 lit. b SVÜ vorliegend keine Anwendung findet und spanisches Recht gilt.

3.2      Der eingangs dargestellte Sachverhalt entspricht im Wesentlichen der Sachverhaltsdarstellung in der Klage (Klage, Rz 7). Das Zivilgericht hat diesen Sachverhalt in gekürzter Form seinem Entscheid zugrundegelegt (angefochtener Entscheid, Ziffer I). In der Berufung führt der Berufungskläger einleitend aus, "aufgrund der Tatsache, dass das Zivilgericht den Sachverhalt nur sehr kurz dargestellt hat, rechtfertigt es sich hier, diesen noch einmal etwas detaillierter darzustellen" (Berufung, Rz 5). Im Anschluss daran stellt er den Sachverhalt aus seiner Sicht nochmals dar, ohne zu rügen, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid falsch oder unvollständig sein soll (Berufung, Rz 5–11). Es bleibt damit offen, was er aus seiner Sachverhaltsdarstellung zu seinen Gunsten ableiten will. Mangels konkreter Rügen (vgl. dazu Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.]; Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 311 N 36) erübrigt es sich grundsätzlich, auf die entsprechenden Ausführungen in der Berufung einzugehen.

Der Berufungskläger legt Wert auf die Feststellung, dass der Seat Cordoba mit spanischen Kennzeichen nur teilweise auf der linken Autobahnspur gestanden sei. Zur Untermauerung dieser Behauptung stützt er sich auf den Polizeirapport (Klagebeilage [KB] 5), die Erklärungen des Berufungsklägers und seines Vaters nach dem Unfall (KB 10–13) und das Croquis der Guardia Civil (Replikbeilage [RB] 3) (Berufung, Rz 5–7). Die Berufungsbeklagte macht hingegen geltend, aus der der Erklärung des Berufungsklägers beigefügten Zeichnung (KB 10) und dem Polizeirapport (KB 5) ergebe sich, dass das Fahrzeug die linke Fahrbahnspur zum grössten Teil blockiert habe (Berufungsantwort, Rz 10). Aus diesen von den Parteien übereinstimmend und bereits vor Zivilgericht angerufenen Unterlagen ergibt sich, dass der Seat Cordoba zu einem grossen Teil seiner eigenen Fläche auf der linken Fahrbahnspur stand, sodass die linke Fahrbahnspur von einem nachfolgenden Fahrzeug nicht mehr hätte passiert werden können, ohne dass es zu einer Kollision mit dem stehenden Seat Cordoba gekommen wäre. Der Seat Cordoba verunmöglichte das ungehinderte Fahren eines Fahrzeugs auf der linken Fahrspur.

Die erst mit der Berufungsreplik vom 14. November 2014 erfolgte Anrufung der IV-Akten auf CD-Rom (KB 18) ist prozessual ungenügend. Es geht nicht an, eine Tatsache zu schildern und sich zu deren Beweis pauschal auf eine CD-Rom mit umfangreichem Aktenmaterial zu berufen (zum Erfordernis der Verknüpfung von Behauptung und Beweismittel vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber­ger, a.a.O., Art. 221 N 51). Zudem erfolgt die Anrufung des Beweismittels auch zu spät. Wie die Berufungsbeklagte zu Recht anmerkt (Eingabe vom 20. November 2014, Rz 8), hätte der Berufungskläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren und spätestens in der Berufung Anlass gehabt, sich auf die CD-Rom bzw. ein genau bestimmtes Aktenstück zu berufen.

3.3      Wie bereits vor Zivilgericht macht der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren geltend, am Unfall seien nur zwei in der Schweiz zugelassene Fahrzeuge involviert gewesen, sodass gemäss der Sonderanknüpfung von Art. 4 lit. b SVÜ schweizerisches Recht anwendbar sei. In Bezug auf die Auslegung von Art. 4 lit. b SVÜ kritisiert der Beschwerdeführer die in BGE 135 III 92 abgebildete Bundesgerichtsrechtsprechung und stützt sich weiterhin auf zwei Parteigutachten von Prof. C____ (KB 43 und 44) (dazu nachfolgend E. 3.3.1 bis 3.3.4). In Bezug auf die Subsumtion des vorliegenden Sachverhalts unter Art. 4 lit. b SVÜ kritisiert der Berufungskläger den angefochtenen Zivilgerichtsentscheid in mehreren Punkten (dazu nachfolgend E. 3.4).

3.3.1   Dem Entscheid BGE 135 III 92 lag folgender Sachverhalt zugrunde: B war Halter eines Mercedes C 180 mit Zuger Kennzeichen. Sein Bruder A lenkte dieses Fahrzeug in der Nacht vom 16. auf den 17. August 2000 in Nordostbosnien. In einer Linkskurve verlor A die Kontrolle über das Fahrzeug. Er kam nach der Kurve von der Strasse ab und prallte gegen die Wand eines Bauernhauses. Gemäss seiner eigenen Sachverhaltsdarstellung wurde A von einem entgegenkommenden Fahrzeug, bei welchem das Fernlicht eingeschaltet gewesen sei, geblendet. In einer Panikreaktion habe er das Steuer herumgerissen, wobei sein Fahrzeug ins Schleudern geraten und von der Strasse abgekommen sei. Bei diesem Unfall sei er in schwerster Weise in seiner körperlichen Integrität beeinträchtigt worden und seither auf den Rollstuhl angewiesen. Die kantonalen Gerichte hatten dafür gehalten, dass sich der vorliegende Sachverhalt gemäss Art. 134 IPRG in Verbindung mit Art. 3 SVÜ nach dem Recht von Bosnien-Herzegowina beurteile. Nach bosnisch-herzegowinischem Recht trete die Haftung der Person, der das Fahrzeug anvertraut worden sei, vollständig an die Stelle der Haftung des Fahrzeughalters. Der verunfallte Fahrzeuglenker A habe demgemäss den von ihm geltend gemachten Schaden allein zu tragen (BGE 135 III 92 Sachverhalt A. und B. S. 92 f.). Vor Bundesgericht brachte A vor, entgegen der Auffassung der kantonalen Gerichte sei nur das von ihm gelenkte Fahrzeug und nicht auch das entgegenkommende am Unfall beteiligt gewesen. Die kantonalen Gerichte hätten somit seine Ansprüche nach Schweizer Recht beurteilen müssen (BGE 135 III 92 E. 3.2 S. 94).

Einleitend äussert sich das Bundesgericht zum Inhalt von Art. 3 und 4 SVÜ: "Das anwendbare Recht, dem die geltend gemachten Ansprüche […] aus dem Strassenverkehrsunfall in Bosnien-Herzegowina unterstehen, richtet sich gemäss Art. 134 IPRG […] nach dem SVÜ. Art. 3 SVÜ erklärt grundsätzlich das Recht jenes Staates für anwendbar, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat. Neben dieser Grundsatzanknüpfung enthalten die Art. 4 ff. SVÜ Sonderanknüpfungen. Nach Art. 4 lit. a SVÜ ist insbesondere auf die Haftung gegenüber dem Fahrzeughalter das Recht des Zulassungsstaates anzuwenden, wenn nur ein Fahrzeug an dem Unfall beteiligt und dieses Fahrzeug in einem anderen als dem Staat zugelassen ist, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat. Sind mehrere Fahrzeuge an dem Unfall beteiligt und alle Fahrzeuge im selben Staat zugelassen, gelangt ebenso das Recht des Zulassungsstaates zur Anwendung (Art. 4 lit. b SVÜ)“ (BGE 135 III 92 E. 3.1 S. 94).

Zum Einwand von A, das entgegenkommende Fahrzeug sei nicht am Unfall beteiligt gewesen und deshalb sei Schweizer Recht anwendbar, hält das Bundesgericht Folgendes fest (die zahlreichen Fundstellen werden nachfolgend weggelassen): "Zur Auslegung des Begriffs der Unfallbeteiligung im Sinne von Art. 4 lit. a und b SVÜ ist zunächst der Wortlaut der englischen und französischen Originalfassungen zu konsultieren. Der englische Vertragstext verwendet in Art. 4 lit. a und b SVÜ den Begriff 'involved' und der französische Text den Begriff 'impliqué'. Während 'involved' kein schuldhaftes Mitwirken am Unfallgeschehen voraussetzt, kann dem Begriff 'impliqué' zusätzlich auch die Bedeutung der schuldhaften Verursachung zukommen […]. In Art. 4 lit. a und b SVÜ ist der Begriff 'impliqué' jedoch einzig in seiner objektiv neutralen Bedeutung zu verstehen, ohne dass darin eine Form von Schuldzuweisung zum Ausdruck käme […]. Der Begriff der Unfallbeteiligung im Sinne von Art. 4 lit. a und b SVÜ ist in einem weiten Sinn auszulegen […]. Jede Mitwirkung am Unfallgeschehen gilt in Bezug auf die Fahrzeuge als Beteiligung, das heisst, beteiligt im Sinne von Art. 4 lit. a und b SVÜ sind alle in den Unfall aktiv oder passiv verwickelten Fahrzeuge […]. Zum Begriff der Unfallbeteiligung im Sinne von Art. 4 lit. a und b SVÜ kann auch die Rechtsprechung und Lehre zu Art. 51 SVG beigezogen werden […], wonach an einem Unfall nicht nur als beteiligt gilt, wer einen Fehler begangen oder den Unfall direkt verursacht bzw. dazu beigetragen hat, sondern ebenso, wer in anderer Weise, auch nur indirekt, beim Zustandekommen des Unfalls mitgewirkt hat oder aufgrund der Umstände annehmen musste, als Unfallverursacher in Frage zu kommen […], so zum Beispiel durch Blenden oder Erschrecken eines am Unfall direkt Beteiligten […]." (BGE 135 III 92 E. 3.2.1 S. 94 f.).

Gestützt auf diese Auslegung des Begriffs der Unfallbeteiligung hält das Bundesgericht fest, die Vorinstanz habe zu Recht das Vorliegen eines Selbstunfalls verneint und das entgegenkommende Fahrzeug als beteiligt im Sinne von Art. 4 lit. a und b SVÜ betrachtet: "Wie sie in tatbeständlicher Hinsicht feststellte, wurde der Unfall nicht ausschliesslich durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers verursacht, sondern hat das entgegenkommende Fahrzeug am Unfall durch das Blenden mitgewirkt. Als den Unfall mitverursachendes Fahrzeug ist dieses daher in den Unfall verwickelt. Dass es dabei nicht zu einem Zusammenstoss resp. nicht einmal zu einem Berühren der beiden Fahrzeuge kam, ändert nach der oben dargelegten Auslegung nichts daran. Soweit der Beschwerdeführer bei seinen rechtlichen Vorbringen zur Anwendung von Art. 4 lit. a SVÜ davon ausgeht, dass einzig sein Fahrfehler für den Unfall ursächlich gewesen sei und das entgegenkommende Fahrzeug bloss ein untergeordnetes und zufälliges Moment dargestellt habe, ist er nicht zu hören. Denn er legt damit seinen Ausführungen einen Sachverhalt zugrunde, der nicht den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz entspricht und auch aufgrund seiner erhobenen Sachverhaltsrüge nicht entsprechend korrigiert worden ist […]. Dies gilt insbesondere, wenn er sich auf den österreichischen Obersten Gerichtshof beruft, der in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass der Ausdruck 'beteiligt' in Art. 4 lit. a und b SVÜ im objektiven, weiteren Sinn dahingehend zu verstehen sei, dass das Fahrzeug beim Unfall eine aktive oder passive, aber nicht bloss eine zufällige Rolle gespielt habe (Urteile des OGH 2Ob314/97h vom 2. September 1999; 2Ob48/93 vom 16. September 1993; 2Ob59/89 vom 14. November 1989). Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass vorliegend in tatbeständlicher Hinsicht feststeht, dass das entgegenkommende, blendende Fahrzeug nicht bloss eine untergeordnete, rein zufällige Rolle gespielt hat" (BGE 135 III 92 E. 3.2.2 S. 95 f.).

3.3.2   Der Berufungskläger stützt sich im vorliegenden Verfahren auf die von ihm eingeholten Rechtsgutachten von Prof. C____. Nach dessen Erkenntnissen sei der Begriff der Unfallbeteiligung im Sinn von Art. 4 lit. b SVÜ ein neutraler und objektiver Begriff. Komme es zu keinem direkten Kontakt zwischen dem Unfallfahrzeug und einem anderen Fahrzeug, so setze eine Beteiligung im Sinn von Art. 4 lit. b SVÜ vor­aus, dass das Fahrzeug eine aktive Rolle am Unfallgeschehen eingenommen oder einen aktiven Beitrag dazu gesetzt habe. Die blosse Anwesenheit am Unfallort begründe keine Beteiligung am Unfall, wenn das Fahrzeug selbst nicht in das Unfallgeschehen interveniere. Im vorliegenden Fall sei das spanische Fahrzeug bloss gleichzeitig mit den vom Berufungskläger und seinem Vater gelenkten Fahrzeugen am Unfallort anwesend gewesen, ohne dass seine Anwesenheit für sich allein zum Unfall geführt hätte. Es führe, so der Berufungskläger, zu einer Aushöhlung des Zweckgedankens von Art. 4 lit. b SÜV, wenn man zufällig am Unfallort befindliche Fahrzeuge, die zu keinem Zeitpunkt berührt worden seien und keine aktive Rolle am Zustandekommen des Ereignisses hätten, als involviert ansehe (Berufung, Rz 14 Absatz 1).

Die dargelegten Ausführungen von Prof. C____ zur Frage, wann eine Unfallbeteiligung anzunehmen sei, wenn ein Fahrzeug keinen direkten Kontakt mit dem Unfallfahrzeug hatte, stützen sich im Wesentlichen auf die französische Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs der Unfallbeteiligung gemäss der französischen Loi Badinter vom 5. Juli 1985. Demgemäss müsse das (nicht kollidierende) Fahrzeug eine aktive Rolle beim Unfallgeschehen spielen. Die alleinige Anwesenheit ("la seule présence") und das blosse Zusammenwirken zwischen Fahrzeug und Unfall ("la simple concomitance entre le véhicule et l'accident") genügten für sich alleine nicht, um eine Involvierung zu begründen (Gutachten von Prof. C____ vom 9. Juli 2008, S. 7 f. [KB 43]). Die Ausführungen von Prof. C____ zur Auslegung des Begriffs der Unfallbeteiligung betreffen indessen nicht das SVÜ, sondern die französische Loi Badinter. Sie sind deshalb nicht geeignet, die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Frage stellen, die im – einschlägigen – Rahmen von Art. 4 lit. a und b SVÜ eine aktive oder passive Verwicklung eines Fahrzeugs genügen lässt und nicht – wie die französische Rechtsprechung zur Loi Badinter – eine aktive Rolle im Unfallgeschehen verlangt.

3.3.3   Der Berufungskläger wendet sodann gegen BGE 135 III 92 ein, das Bundesgericht stelle bei der Auslegung des Begriffs der Unfallbeteiligung zu Unrecht auf die Rechtsprechung zu Art. 51 SVG ab; diese Norm diene einem anderen Zweckgedanken, nämlich dem Opferschutz und der Ermittlung der Verantwortlichen (Berufung, Rz 14 Absätze 2 ff.). Wie das Bundesgericht festhält, kann der Rechtsprechung zu Art. 51 SVG insofern Beachtung geschenkt werden, als diese Bestimmung über die Auslegung des Begriffs der Beteiligung eine Auslegungshilfe bietet (BGE 135 III 92 E. 3.2.1 S. 95). Das Bundesgericht hat den Begriff der Unfallbeteiligung nach Art. 4 lit. a und b SVÜ in erster Linie nach dem Wortlaut der englischen und französischen Originalfassungen des Vertragstextes ausgelegt und erst nachfolgend eine Übereinstimmung mit der Weite des Begriffs im Anwendungsbereich von Art. 51 SVG festgestellt (ebenda, E. 3.2.1, S. 94 f.). Der hilfsweise Beizug einer Bestimmung aus dem schweizerischen Strassenverkehrsrecht ist daher nicht zu beanstanden, auch wenn mit Art. 51 SVG eine andere Zwecksetzung als mit Art. 4 lit. a und b SVÜ verfolgt wird. Der Vergleich mit Art. 51 SVG ist nicht alleinige Auslegungsmethode, sondern stützt lediglich die grammatikalische Auslegung des Begriffs der Unfallbeteiligung.

Der Berufungskläger trägt auch in diesem Zusammenhang vor, dass nicht einzusehen sei, weshalb ein bereits verunfalltes Fahrzeug an einem späteren Unfallereignis beteiligt sein soll, wenn der erste nachfolgende Lenker in der Lage gewesen sei, sein Fahrzeug vor ihm anzuhalten und es zu keinerlei Berührungen mit einem in den zweiten Unfall verwickelten Fahrzeug gekommen sei (Berufung, Rz 14, S. 9). Mit diesem Vorbringen verkennt der Berufungskläger, dass als unfallbeteiligt nicht nur fahrende, sondern auch stehende und ruhende Fahrzeuge gelten. Zwar setzt Art. 1 Abs. 2 SVÜ bei der Definition des Unfallbegriffs voraus, dass zumindest eines der Fahrzeuge sich in Bewegung, also im "Verkehr" befindet. Dies schliesst indessen nicht aus, dass auch andere Fahrzeuge wie ein parkiertes Auto bloss passiv betroffen sein können. Unter das SVÜ fallen sowohl Schäden, die ein fahrendes an einem stillstehenden Fahrzeug verursachen, als auch Unfälle, die von einem stehenden Fahrzeug (Blendwirkung, falsches Parkieren) ausgelöst werden (Volken, in: Girsberger et al. [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Auflage, Zürich 2004, Art. 134 N 28; Gisler, Die Stellung des Schweizerischen Haftpflicht-Versicherers im IPR der Strassenverkehrsunfälle, Basel 1993, S. 90 f. mit Hinweisen). Was für rechtmässig sich verhaltende Verkehrsteilnehmer (z.B. Anhalten vor Rotlicht) gilt, muss a fortiori für Fahrzeuge gelten, die (z.B. nach einem Selbstunfall) rechtswidrig auf der Fahrbahn stehen geblieben sind und dergestalt die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Im Sinn von Art. 51 SVG gelten daher als Unfall nicht nur Ereignisse, bei denen ein Sach- oder Personenschaden entstanden ist oder ein solcher nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, sondern auch Ereignisse, aufgrund derer die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird und dadurch die Gefahr eines (künftigen) Sach- oder Personenschadens geschaffen wird (Unseld, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar. Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 51 N 7 ff., insbesondere N 12). Im Interesse der Verkehrssicherung, der Hilfeleistung an verletzte Personen und der Beweissicherung (dazu Unseld, a.a.O., Art. 51 N 1 ff.) wird der Kreis der Unfallbeteiligten in Art. 51 SVG deshalb weit gefasst. Als Beteiligte und damit als Adressaten der in dieser Bestimmung normierten Verhaltenspflichten gilt grundsätzlich jedermann, der in irgendeiner Weise, auch nur indirekt, beim Zustandekommen des Unfalls mitgewirkt hat oder aufgrund der Umstände annehmen muss, als Unfallverursacher in Frage zu kommen. Die blosse Möglichkeit, an einem Unfall beteiligt zu sein, genügt (Unseld, a.a.O., Art. 51 N 23 f.; Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 51 N 9). Gleiches muss mutatis mutandis im Anwendungsbereich des SVÜ gelten. Dessen Ziel, mit Hilfe international vereinheitlichter Kollisionsnormen die (aussergerichtliche) Erledigung von Schadenersatzansprüchen aus Strassenverkehrsunfällen zu erleichtern (Volken, a.a.O., Art. 134 N 5), kann nur mittels einer weiten Fassung der Unfallbeteiligten erreicht werden. Nur wenn zweifelsfrei feststeht, dass kein einziges im Inland zugelassenes Fahrzeug an einem Unfall beteiligt ist, lassen sich die Sonderanknüpfungen nach Art. 4 lit. a und b SVÜ und damit die Schadensabwicklung nach dem Recht des ausländischen Zulassungsstaats rechtfertigen. Nur wenn die an einem Verkehrsunfall Beteiligten eine relevante Beziehung zu einer einzigen gemeinsamen Rechtsordnung haben, lässt sich ein Abweichen von der Grundsatzanknüpfung von Art. 3 SVÜ zugunsten des Rechts des Zulassungsstaats, wo sich regelmässig auch der Sitz des Haftpflichtversicherers bzw. der Haftpflichtversicherer befindet, rechtfertigen (Gisler, a.a.O., S. 99 ff.). Sobald aber feststeht, dass auch ein inländisches (oder in einem weiteren Staat zugelassenes) Fahrzeug in den Unfall verwickelt ist, oder zumindest eine Mitbeteiligung möglich erscheint, bleibt es bei der Grundsatzanknüpfung und damit bei der Anwendbarkeit des Rechts des Unfallorts.

3.3.4   Aus dem Gesagten folgt, dass kein Anlass besteht, von der Auslegung des Begriffs der Unfallbeteiligung abzuweichen, wie sie das Bundesgericht in BGE 135 III 92 vorgenommen hat. Somit sind im Sinn von Art. 4 lit. a und b SVÜ alle Fahrzeuge unfallbeteiligt, die in den Unfall aktiv oder passiv verwickelt sind. Auf ein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten kommt es nicht an. Vielmehr hat eine Würdigung des Sachverhalts zu erfolgen, die sich an den Merkmalen der Kausalität orientiert.

3.4

3.4.1   Neben der Auslegung des Begriffs der Unfallbeteiligung, wie sie das Bundesgericht in BGE 135 III 92 vorgenommen hat (vgl. vorstehend E. 3.3), kritisiert der Berufungskläger auch die zivilgerichtliche Subsumtion des vorliegenden Sachverhalts. In Bezug auf die Unfallbeteiligung des auf der linken Fahrspur liegengebliebenen Seat Cordoba führt er zunächst aus, dass dieses Fahrzeug kein Fehlverhalten des nachfolgenden Fahrzeuglenkers – des Berufungsklägers – bewirkt habe. Erst die Bremsung des Berufungsklägers habe zur Bremsung des hinter dem Berufungskläger fahrenden Range Rovers und damit zum Unfall geführt. Als conditio sine qua non für das Unfallereignis sei das zu nahe Fahren des nachfolgenden Range Rovers anzusehen (Berufung, Rz 15). Diese Darlegungen des Berufungsklägers sind aufschlussreich: Er benennt mindestens vier mögliche Elemente der natürlichen Kausalkette, nämlich den auf der linken Fahrspur stehenden Seat Cordoba (der seiner Ansicht den Unfall nicht ausgelöst hat), die Bremsung des Berufungsklägers, der geringe Abstand des nachfolgenden Vaters im Range Rover sowie die ungenügende Bremsung des Vaters im Range Rover. Damit anerkennt der Berufungskläger zumindest implizit, dass eine Kausalkette aus mehreren Elementen bestehen kann. Der Berufungskläger scheint aber anzunehmen, dass bei der Beurteilung der Unfallbeteiligung im Sinn von Art. 4 lit. b SVÜ das stärkste Glied der Kausalkette oder die Hauptursache zu eruieren sei – nach Auffassung des Berufungsklägers ist dies der geringe Abstand des nachfolgenden Range Rovers oder dessen ungenügende Bremsung – und die übrigen Glieder der Kausalkette als unbeachtlich auszusondern seien – nach Auffassung des Berufungsklägers sind dies der auf der Fahrbahn stehende Seat Cordoba und die Bremsung des Berufungsklägers. Diese Auffassung ist unzutreffend: Zur Bejahung der Unfallbeteiligung im Sinn von Art. 4 lit. b SVÜ genügt es, dass ein Fahrzeug – hier: der auf der Fahrbahn stehende Seat Cordoba – in den Unfall aktiv oder passiv verwickelt war. Der Seat Cordoba stand auf der linken Überholspur, verhinderte so das ungehinderte Fahren auf dieser Spur und machte eine abrupte Bremsung des Berufungsklägers nötig, die wiederum zur Kollision des nachfolgenden Range Rovers mit dem vom Berufungskläger gelenkten Wagen führte. Der Seat Cordoba war damit in den Unfall verwickelt und damit im Sinn von Art. 4 lit. b SVÜ am Unfall beteiligt. Der Berufungskläger führt denn auch an anderer Stelle selbst aus, dass das spanische Fahrzeug überhaupt Anlass oder Auslöser für den Berufungskläger gewesen sei, eine abrupte Bremsung durchzuführen (vgl. etwa Berufung, Rz. 17). Damit geht der Berufungskläger offenbar selbst davon aus, dass das spanische Fahrzeug einen Teil der Kausalkette bildet.

3.4.2   Der Berufungskläger rügt zweitens, dass dem auf dem auf der linken Fahrspur stehenden Seat Cordoba keine aktive Rolle beim Unfall zukomme. Er verweist in diesem Punkt auf das Gutachten von Prof. C____, welches – gestützt auf die französische Rechtsprechung – eine aktive und passive Rolle von Fahrzeugen, die beim Unfall nicht berührt werden, unterscheidet (Berufung, Rz 17). In E. 3.3.2 vorstehend wurde bereits ausgeführt, dass sich diese Unterscheidung auf die französische Loi Badinter und nicht auf das SVÜ stützt. Sie ist nicht geeignet, die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Frage stellen, welche gerade keine aktive Rolle im Unfallgeschehen verlangt.

3.4.3   Der Berufungskläger beruft sich drittens auf mehrere Urteile des österreichischen obersten Gerichtshofs (zitiert in BGE 135 III 92), gemäss welchen eine zufällige Rolle für die Annahme einer Unfallbeteiligung nicht genüge. Die Tatsache, dass ein liegengebliebenes Fahrzeug die Bremsung durch den Berufungskläger nötig gemacht habe, sei als rein zufällig zu betrachten (Berufung, Rz 18; vgl. auch Rz 17). Das Bundesgericht hat in BGE 135 III 92 bei der Blendung durch ein entgegenkommendes Fahrzeug eine bloss untergeordnete und rein zufällige Rolle verneint (BGE 135 III 92 E. 3.2.2 S. 96; vgl. oben E. 3.3.1). Im in BGE 135 III 92 beurteilten Fall und im vorliegenden Fall hat jeweils keine Berührung mit den möglicherweise unfallbeteiligten Fahrzeugen (blendendes Fahrzeug bzw. auf der Fahrbahn stehendes Fahrzeug) stattgefunden. Wie die Berufungsbeklagte zutreffend ausführt (Berufungsantwort, Rz 83, 84 und 86), wurden in beiden Fällen die Lenker durch einen von diesen Fahrzeugen ausgehenden Umstand erschreckt, im BGE 135 III 92 durch eine plötzliche Blendung und im vorliegenden Fall durch ein plötzliches Auftauchen auf der linken Fahrspur. Dieses Erschrecktwerden veranlasste den Lenker jeweils zu einem Verhalten, das in einen Unfall mündete. Der vorliegende Beitrag des auf der linken Fahrspur stehenden Seat Cordoba geht somit über eine untergeordnete oder rein zufällige Rolle hinaus. Eine Unfallbeteiligung im Sinn von Art. 4 lit. b SVÜ kann deshalb nicht mit der Geringfügigkeit der Mitwirkung des Seat Cordoba verneint werden.

3.4.4   Der Berufungskläger macht viertens geltend, das Zivilgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass der Seat Cordoba rechtswidrig auf der Fahrbahn gestanden sei. Ein allfälliges rechtswidriges Verhalten sei für die Frage der Unfallbeteiligung im Sinn von Art. 4 SVÜ nicht von Bedeutung (Berufung, Rz 16 und 17). Das Zivilgericht hat in seinem Entscheid tatsächlich verschiedentlich darauf hingewiesen, dass der Seat Cordoba „durch das rechtswidrige Stehen auf der Fahrbahn“ am Unfall entscheidend mitgewirkt habe (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.5.2 bis 2.5.4). Aufgrund der in E. 3.3 dargelegten Auslegung des Begriffs der Unfallbeteiligung kommt es auf die Frage der Rechtswidrigkeit des Verhaltens eines allfälligen Unfallbeteiligten grundsätzlich nicht an. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens und auch das Mass der über die normalen Verkehrsteilnahme hinausgehenden Umstände können aber – wie das Zivilgericht ausführt (angefochtener Entscheid, E. 2.5.4) – die Bedeutung des Beitrags zum Unfallgeschehen erhöhen. Kommt es auf die Rechtswidrigkeit des Beitrags aber grundsätzlich nicht an, muss auch nicht unterschieden werden zwischen der Situation des Staus, in welcher ein Fahrzeug korrekt abbremst und dadurch zwei nachfolgende Fahrzeuge miteinander kollidieren, und der vorliegenden Situation, in welcher ein rechtswidrig auf der Fahrbahn stehendes Fahrzeug die Kollision nachfolgender Fahrzeuge auslöst. Deshalb muss auch die vom Berufungskläger aufgestellte Vermutung nicht geprüft werden, es wäre auch zu einem Unfall gekommen, wenn am Ort, an welchem das spanische Fahrzeug lag, ein Verkehrsstau begonnen hätte (vgl. Berufung, Rz 15).

3.4.5   Der Berufungskläger wendet schliesslich gegen die zivilgerichtliche Bejahung der Unfallbeteiligung des Seat Cordoba ein, das Zivilgericht habe zu Unrecht die Frage des (groben Dritt-)Verschuldens geprüft. Das Zivilgericht werfe dem Berufungskläger in diesem Zusammenhang zu Unrecht vor, er habe ein grobes Drittverschulden seines Vaters weder behauptet noch substantiiert (Berufung, Rz 19). Der Berufungskläger hatte vor Zivilgericht vorgebracht, dass nicht der Seat Cordoba, sondern die ungenügende Bremsung des nachfolgenden Vaters des Berufungsklägers für den Unfalls kausal gewesen sei; die Kollision zwischen dem vom Berufungskläger gelenkten Ferrari und dem von seinem Vater gelenkten Range Rover wäre bei korrekter Fahrweise des Vaters gar nicht geschehen, "so dass von einem Unterbruch des adäquaten Kausalzusammenhangs […] ausgegangen werden muss" (erstinstanzliche Replik, Rz 7 und 8). Das Zivilgericht hat hierzu unter anderem erwogen, entscheidend sei, dass der Seat Cordoba durch das rechtswidrige Stehen auf der Fahrbahn den Unfall des Berufungsklägers entscheidend mitverursacht habe; im Übrigen sei ein grobes Drittverschulden des Vaters des Berufungsklägers, das den Kausalzusammenhang unterbreche, weder behauptet noch substantiiert (angefochtener Entscheid, E. 2.5.3, dritter Abschnitt).

Ein adäquater Kausalzusammenhang kann durch eine hinzutretende weitere Ursache unterbrochen werden, sodass die ursprünglich adäquate Ursache nicht mehr zu einer Haftung führt. Die hinzutretende Ursache erscheint diesfalls als derart dominant, dass sie die ursprüngliche Ursache völlig in den Hintergrund drängt und so den ursprünglichen Kausalzusammenhang unterbricht. Die ursprüngliche Ursache erscheint dann gleichsam in einer zufälligen Rolle (vgl. dazu oben E. 3.4.3). Zwar ist vorliegend die Kausalität nicht im Rahmen einer Haftungsbegründung zu prüfen, es können aber dieselben Überlegungen im Rahmen einer Kausalität zwischen zwei oder mehreren Elemente einer Kausalkette herangezogen werden. Angenommen wird eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs für Fälle höherer Gewalt, groben Selbstverschuldens des Geschädigten und groben Verschuldens eines Dritten (Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht. Allgemeiner Teil, 6. Auflage, Bern 2012 N 20.01 f.). Vorliegend hat der Berufungskläger eine ungenügende Bremsung und ein grobes Verschulden seines Vaters zwar behauptet, aber nicht substantiiert (vgl. erstinstanzliche Replik, Rz 7 und 8). Nicht zu beanstanden ist deshalb die Annahme des Zivilgerichts, es sei nicht nachgewiesen, dass der Kausalzusammen-hang zwischen dem auf der Fahrbahn stehenden Seat Cordoba und dem nachfolgenden Unfall durch ein grobes Drittverschulden des Vaters unterbrochen sei.

3.4.6   Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass das Zivilgericht zu Recht das Vorliegen eines Unfalls mit ausschliesslicher Beteiligung der beiden Fahrzeuge mit Schweizer Kennzeichen verneint und das auf der linken Fahrspur stehende spanische Fahrzeug als beteiligt im Sinn von Art. 4 lit. b SÜV betrachtet hat. Im Einklang mit dem Zivilgericht ist deshalb auf die Grundanknüpfung in Art. 3 SÜV abzustellen, womit spanisches Recht zur Anwendung gelangt.

4.

4.1      Nach der Klärung der Frage der zivilgerichtlichen Zuständigkeit und der Frage des anwendbaren Rechts hat das Zivilgericht in einem dritten Schritt den Inhalt des spanischen Rechts ermittelt (angefochtener Entscheid, E. 3.1 und 3.2). In einem vierten Schritt hat es die Frage der Kausalität zwischen dem Unfall vom 14. Dezem­ber 1997 und den geltend gemachten materiellen und immateriellen Einbussen geprüft und verneint (E. 3.3.1 bis 3.3.6). Zudem hat das Zivilgericht festgehalten, dass die von der Berufungsbeklagten ausgerichtete Akontozahlung von CHF 80‘000.– die Ansprüche übersteige, die dem Berufungskläger nach spanischem Recht höchstenfalls zustünden (E. 3.3.7).

4.2      Der Berufungskläger führt zunächst aus, dass für den Inhalt des ausländischen Rechts zwar der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen gelte, dass das Gericht aber bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten den Nachweis des ausländischen Rechts vollumfänglich den Parteien überbinden könne. Dies habe das Zivilgericht getan, allerdings erst nach der Schliessung des Schriftenwechsels. In diesem Zeitpunkt könnten aber neue Tatsachen und Beweismittel nur unter den restriktiven Bedingungen von Art. 229 ZPO vorgebracht werden. Die Berufungsbeklagte habe nun in ihrer erstinstanzlichen Klageantwort und Duplik die Anwendbarkeit des spanischen Rechts zwar geltend gemacht, dessen Inhalt aber nicht substantiiert behauptet und belegt. Namentlich habe sie erst nach der Schliessung des Schriftenwechsels eingewendet, dass die Klageforderung aufgrund des nach oben limitierten spanischen Entschädigungssystems und der Akontozahlung von CHF 80‘000.– getilgt sei. Dieser Einwand der Berufungsbeklagten sei somit verspätet. Die nach abgeschlossenem Schriftenwechsel erfolgte gerichtliche Aufforderung an die Berufungsbeklagte, das spanische Recht darzulegen, bewirke keine Wiedereröffnung des Schriftenwechsels (Berufung, Rz 22–24).

Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Dieser Grundsatz ("iura novit curia") gilt grundsätzlich auch für die Feststellung ausländischen Rechts (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 IPRG). Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 IPRG). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann dieser Nachweis den Parteien überbunden werden (Art. 16 Abs. 1 Satz 3 IPRG). Art. 150 Abs. 2 ZPO hält diesbezüglich fest, dass bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch ausländisches Recht Beweisgegenstand sein kann. In der Literatur ist umstritten, ob die Ermittlung des ausländischen Rechts nach den Regeln und Formen des Beweisverfahrens zu erfolgen hat und insofern eine Ausnahme vom Grundsatz "iura novit curia" vorliegt oder ob auch das ausländische Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (für die Anwendung der Regeln und Formen des Beweisverfahrens: Brönnimann, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 150 N 23; Guyan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 150 N 8; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7311; für die Anwendung des Grundsatzes "iura novit curia": Hurni, Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 57 N 10; Oberhammer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 57 N 7; Schmid, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], a.a.O., Art. 150 N 11; Schramm/Buhr, in: Furrer/Girsberger/Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht. Internationales Privatrecht, Art. 16 N 13; Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 57 N 16 und 17; Mäch­ler-Erne/Wolf-Mettier, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar. Internationales Privatrecht, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 16 N 15 und 16; Keller/ Girsberger, in: Girsberger et al. [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, Art. 16 N 18 f.). Die Frage kann vorliegend insofern offen gelassen werden, als gemeinhin anerkannt ist, dass ausländisches Recht, das im Inland angewendet werden soll, nicht Tatsachen-, sondern Normcharakter hat. Art. 16 Abs. 1 IPRG spricht deshalb vom "Nachweis" und nicht vom "Beweis" des ausländischen Rechts (BGE 138 III 232 E. 4.2.4 S. 237 und 119 II 93 E. 2c/bb S. 94; Kel­ler/Girsberger, a.a.O., Art. 16 N 32 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind demgemäss auch erst im Rechtsmittelverfahren eingereichte Unterlagen zum Inhalt des ausländischen Rechts keine Noven und deshalb grundsätzlich zu berücksichtigen (BGE 138 III 232 E. 2.4.2 S. 237; vgl. auch BGer 5A_481/2010 vom 3. August 2010 E. 1.3 und 4A_190/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 5.1).

Im vorliegenden Fall hatte die Berufungsbeklagte in ihrer erstinstanzlichen Klageantwort vom 29. August 2011 und in ihrer Duplik vom 1. März 2012 bestritten, dass dem Berufungskläger nach spanischem Recht noch Ansprüche zustehen, ohne den Inhalt des spanischen Rechts darzulegen (vgl. Berufung, Rz 23; Berufungsantwort, Rz 26). Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 forderte die Instruktionsrichterin des Zivilgerichts die Berufungsbeklagte in der Folge auf darzulegen, welche Bestimmungen des spanischen Rechts zuzüglich allfälliger höchstrichterlicher Entscheide für die Beurteilung der vorliegenden Forderung zur Anwendung kommen. Mit Eingabe vom 30. Septem­ber 2013 machte die Berufungsbeklagte diesbezügliche Angaben und reichte ein Rechtsgutachten des spanischen Anwaltsbüros D____ vom 27. September 2013 ein. Nach den obigen Ausführungen stellen Unterlagen zum Inhalt des ausländischen Rechts keine Tatsachen dar. Sie unterstehen damit nicht den Novenschranken von Art. 229 ZPO (erstinstanzliches Verfahren), Art. 317 ZPO (Berufungsverfahren) oder Art. 326 ZPO (Beschwerdeverfahren). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht die Eingabe der Berufungsbeklagten vom 30. September 2013 zum Inhalt des spanischen Rechts berücksichtigt hat.

4.3      Für den Fall, dass der Nachweis des spanischen Rechts durch die Berufungsbeklagte nicht verspätet erfolgt sei, erachtet der Berufungskläger den Nachweis in der Sache als misslungen: Die Berufungsbeklagte habe dargelegt, dass die Entschädigung für einen Dauerschaden tiefer sei als jene für einen bloss vorübergehenden Schaden; es leuchte ohne Weiteres ein, dass dies nicht sein könne. Die unterschiedlichen Zahlen rührten – so der Berufungskläger – daher, dass die Berufungsbeklagte die eine Position in Euro, die andere aber in Peseten gerechnet habe und letztere mit dem bei der Umrechnung bei Annahme des Euros geltenden Umrechnungssatz in Euro und dann nach dem viel tieferen gegenwärtigen Umrechnungssatz in Franken umgerechnet habe. Indem das Zivilgericht diese Ausführungen der Berufungsbeklagten zum spanischen Recht unkritisch übernommen habe, habe es den Grundsatz der richterlichen Anwendung von Amtes wegen verletzt (Berufung, Rz 34). Die Berufungsbeklagte hält demgegenüber an ihrer erstinstanzlichen Eingabe zum Nachweis des spanischen Rechts fest. Die Ansprüche des Berufungsklägers seien demgemäss abgegolten. Dies gelte unabhängig davon, ob der Berufungskläger nur an vorübergehenden oder an dauernden Beschwerden leide oder ob man die höchst­mögliche Entschädigung in Euro zum heutigen Kurs oder zum Kurs bei der Einführung des Euro am 1. Januar 2002 in Franken umrechne (Berufungsantwort, Rz 117).

Mit Eingabe vom 30. September 2013 an das Zivilgericht hatte die Berufungsbeklagte detailliert dargelegt, dass das spanische Recht für Verkehrsunfälle ein geschlossenes Entschädigungssystem kennt, das in einer lex specialis – dem Dekret Nr. 632/1968 – verankert ist (Eingabe vom 30. September 2013, Rz 10 und 13). Das Entschädigungssystem sei – so die Berufungsbeklagte – insofern geschlossen, als es einen numerus clausus der klagbaren Positionen definiere (Integritätsschäden, entgangener Gewinn einschliesslich Erwerbsausfall und Genugtuung) (Rz 42–44). Diese Positionen würden einheitlich und pauschal durch das Dekret bzw. dessen Anhang berechnet. Der vom Berufungskläger vorbehaltene Erwerbsausfall und die geltend gemachte Genugtuung könnten demgemäss nur gesamthaft und pauschal eingeklagt werden (Rz 45). Separat zu entschädigen seien aber die Heilungskosten und die Sachschäden (Rz 46 und 47). Die Berechnung der Entschädigung (für Erwerbsausfall und Genugtuung) erfolge unterschiedlich, je nachdem, ob die Beschwerden vorübergehend oder permanent seien (Rz 53). Bei vorübergehenden Beschwerden (ohne Spitalaufenthalt) werde ein Taggeld von EUR 18.61 pro Tag während höchstens 18 Monaten ausgerichtet (Rz 55 und 56). Bei vorübergehenden Beschwerden betrage der maximale Entschädigungsanspruch somit EUR 10‘049.40 (EUR 18,61 x 30 Tage x 18 Monate) (Rz 60). Bei permanenten Beschwerden sei zunächst die Art der Verletzung oder Beschwerden zu eruieren. In der Tabelle VI des Dekrets werde sodann ein Rahmen für die für eine bestimmte Verletzung zu vergebenden Punkte genannt, wobei die konkrete Punktzahl von einem ärztlichen Gutachter festgelegt werde (Rz 65 und 66). Beim vom Berufungskläger behaupteten posttraumatischen Zervikalsyndrom betrage dieser Rahmen 1 bis 8 Punkte (Rz 70). In Berücksichtigung des Alters des Berufungsklägers am Unfalltag und unter Zugrundelegung der maximalen Punktzahl ergebe sich ein Pesetenbetrag von 712‘056 (Rz 71). Rechne man diesen Betrag in Euro um, resultiere ein Betrag von EUR 4‘279.54 (Rz 66 und 72). Die vom Berufungskläger sodann geltend gemachten Heilungskosten von CHF 13‘900.50 seien durch die von der Berufungsbeklagten geleistete Akontozahlung von CHF 80‘000.– ebenfalls abgegolten (Rz 75–77). Schliesslich bestehe im vorliegenden Fall nach spanischem Recht kein Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen Anwaltskosten (Rz 78–80).

Der Berufungskläger weist – wie ausgeführt wurde – darauf hin, es sei auffällig, dass gemäss diesen Angaben der Berufungsbeklagten die maximale Entschädigung für Dauerbeschwerden (EUR 4‘279.54) tiefer sei als diejenige für vorübergehende Beschwerden (EUR 10‘049.40). Anders als der Berufungskläger annimmt, ergibt sich diese Differenz jedoch nicht aus einer fehlerhaften Umrechnung der Entschädigungen: Die Entschädigung für Dauerbeschwerden von ESP 712‘056 hat die Berufungsbeklagte in einem ersten Schritt zum ESP-EUR-Wechselkurs umgerechnet, der bei Einführung des Euros am 1. Januar 2002 galt und seither unverändert gilt (ESP 166,3860 = 1 EUR bzw. 1 ESP = EUR 0,00601). Gestützt darauf hat sie eine Entschädigung von EUR 4‘279.54 ermittelt (vgl. Eingabe der Berufungsbeklagten vom 30. September 2013, Rz 66 und 72 sowie Beilagen 4 und 5). Die maximale Entschädigung für Dauerbeschwerden von EUR 4‘279.54 und die maximale Entschädigung von EUR 10‘049.40 für vorübergehende Beschwerden hat die Berufungsbeklagte sodann jeweils zum gleichen EUR-CHF-Kurs von gut 1,22 in Schweizer Franken umgerechnet (vgl. Eingabe der Berufungsbeklagten vom 30. September 2013, Rz 60 und 72 sowie Beilagen 3 und 6). Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers ergibt sich die Differenz zwischen den Entschädigungen für Dauerbeschwerden und vorübergehende Beschwerden nicht aus einer fehlerhaften Umrechnung in Franken. Die tatsächlich auffällige Differenz ist vielmehr bereits im spanischen Recht angelegt. Die geringe Entschädigung von Dauerbeschwerden nach spanischem Recht findet seine Bestätigung auch im Aufsatz von Mannsdorfer (Regulierung von Sach- und Personenschäden bei Motorfahrzeugunfällen nach spanischem Recht – Eine Einführung, HAVE 2005, S. 12 ff.), der vom Zivilgericht angeführt wird (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.3.7). Mannsdorfer exemplifiziert seine Ausführungen zur Entschädigung von Dauerbeschwerden wie folgt: "Dies sei anhand eines Beispiels verdeutlicht (30-jähriger Geschädigter): Der gemäss Tafel Nr. VI mit bloss einem Punkt bewertete Schaden (z. B. Verlust oder Beschädigung eines Zahnes) hat zum Zeitpunkt der Redaktion dieses Beitrages (2005) den Wert von € 619.31. Der mit zehn Punkten veranschlagte Dauerschaden (z. B. Anosmia mit Beeinträchtigung des Geschmackssystems) ergibt dagegen einen Wert pro Punkt von € 735.99, was – ohne Berücksichtigung von Korrekturfaktoren – zu einer einmaligen Entschädigung von € 7359.90 führt" (Mannsdorfer, a.a.O., S. 20 FN 49).

Darüber hinaus hat der Berufungskläger weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren Einwände gegen die Darlegungen der Berufungsbeklagten zum Inhalt des spanischen Rechts erhoben (vgl. erstinstanzliche Stellungnahme des Berufungsklägers vom 15. November 2013; Berufung, Rz 34). Diese Darlegungen werden denn auch durch den zitierten Aufsatz von Mannsdorfer bestätigt. Somit ist es nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht auf die Darlegungen der Berufungsbeklagten zum spanischen Recht abgestellt hat. Nach spanischem Recht betragen die Ansprüche des Berufungskläger maximal EUR 10‘049.40 für Verdienstausfall und Genugtuung sowie CHF 13‘900.50 für Heilungskosten. Diese Ansprüche sind durch die von der Berufungsbeklagten geleistete Akontozahlung von CHF 80‘000.– getilgt worden. Das Zivilgericht hat die Klage somit zu Recht abgewiesen.

4.4      Sind nach dem Gesagten die nach spanischem Recht geschuldeten Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 14. Dezember 1997 getilgt, kann offen gelassen werden, ob die Berufungsbeklagte mit der Akontozahlung CHF 80‘000.– den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden des Berufungsklägers anerkannt hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.3.5). Damit kann auch offen bleiben, ob ein adäquater Kausalzusammenhang aufgrund der medizinischen Akten zu bejahen ist (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.3, 3.3.1, 3.3.2 und 3.3.3).

5.

5.1      Gemäss diesen Erwägungen hat das Zivilgericht die Klage des Berufungsklägers zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Entscheid ist somit zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung abzuweisen.

5.2      Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger die zweitinstanzlichen Gerichtskosten (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese entsprechen grundsätzlich dem Eineinhalbfachen der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr (§ 11 Abs. 1 Ziff. 1 Gebührenverordnung [SG 154.810]), im vorliegenden Fall also CHF 9‘000.–. Infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese zu Lasten des Staates (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO).

Sodann hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu zahlen (vgl. Art. 106 Abs. 1, 118 Abs. 3  und 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Im Berufungsverfahren berechnet sich das Honorar nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO; SG 291.400]). Bei einem gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren unveränderten Streitwert von CHF 30‘000.– beträgt das erstinstanzliche Honorar inklusive eines Kompliziertheitszuschlags von 100% CHF 8‘700.– (§ 4 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 HO sowie § 5 Abs. 1 lit. b HO). Aufgrund des Drittelsabzugs ergibt sich für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5‘800.– zuzüglich MWST. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Berufungskläger ist seinem Rechtsvertreter eine Vergütung für dessen Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren in der gleichen Höhe zuzusprechen (Art. 118 Abs. 1 lit. c und 122 Abs. 1 lit. a ZPO sowie § 17 Abs. 2 Satz 1 des Advokaturgesetzes [SG 291.100]).

Der Berufungskläger wird darauf hingewiesen, dass die vom Staat aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege getragenen Leistungen von ihm nachgezahlt werden müssen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Berufung wird abgewiesen.

            Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 9'000.–, welche zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten der Gerichtskasse gehen.

            Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'800.– zuzüglich 8 % MWST von CHF 464.– zu bezahlen.

            Dem Vertreter des Berufungsklägers, lic. iur. […], wird für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5'800.– zuzüglich 8 % MWST von CHF 464.– zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

ZB.2014.38 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.06.2015 ZB.2014.38 (AG.2015.443) — Swissrulings