Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2025.95
URTEIL
vom 18. August 2025
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und a.o. Gerichtsschreiberin Nujin Ak
Beteiligte
Mieterinnen- und Mieterverband Basel Rekurrent
[...]
gegen
Wohnschutzkommission Basel-Stadt
Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel
A____ Beigeladener 1
[...]
B____ Beigeladene 2
[...]
C____ Beigeladener 3
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Wohnschutzkommission
vom 20. Februar 2025
betreffend Gesuch um Festlegung der maximalen Nettomietzinse bei Abbruch und Ersatzneubau in Zeiten der Wohnungsnot
Sachverhalt
Gegen den Entscheid der Wohnschutzkommission vom 20. Februar 2025 betreffend Gesuch um Festlegung der maximalen Nettomietzinse bei Abbruch und Ersatzneubau betreffend die Liegenschaft [...] meldete der Mieterinnen und Mieterverband Basel (Rekurrent) mit Eingabe vom 16. Juni 2025 Rekurs beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt an. Der Rekurrent leistete in der Folge zwar den mit Verfügung vom 23. Juni 2025 verlangten Kostenvorschuss von CHF 2'500.–. Eine Rekursbegründung reichte er aber nicht ein.
Erwägungen
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2 Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).
1.3 Die angefochtene Verfügung wurde dem Rekurrenten gemäss seinen Ausführungen am 4. Juni 2025 zugestellt. Die 30-tägige Frist für die Einreichung der Rekursbegründung lief demzufolge am 4. Juli 2025 ab (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Der Rekurrent hat bis zu diesem Zeitpunkt keine Rekursbegründung eingereicht, so dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären ist (§ 16 Abs. 3 VRPG). Diese Bestimmungen und die Rechtsfolge waren dem prozesserfahrenen Rekurrenten bewusst, zumal das Verwaltungsgericht bereits in zwei ähnlich gelagerten Fällen den gleichen Rekurrenten betreffend im gleichen Sinn entschieden hat (vgl. VGE VD.2023.18 und VD.2023.42).
2.
Aufgrund der Säumnis des Rekurrenten bei der Prozessführung sowie des dadurch verursachten Aufwands und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 200.– zu tragen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'500.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse dem Rekurrenten CHF 2'300.– zurückzuerstatten hat.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Beigeladene
- Wohnschutzkommission Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Nujin Ak
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.