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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.06.2025 VD.2025.54 (AG.2025.343)

June 13, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,175 words·~6 min·4

Summary

Vollzugsbefehl

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2025.54

URTEIL

vom 13. Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser, Dr. Stephan Wullschleger, MLaw Anja Dillena

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei

Beteiligte

A____                                                                                         Rekurrent

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 28. März 2025

betreffend Vollzugsbefehl

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Rekurrent) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Mai 2022 (VT.[...]) wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl) zu einer Busse von CHF 150.– (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 18. Oktober 2023 ([...]) wegen der rechtswidrigen Einreise im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) und des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des AIG zu einer Geldstrafe von CHF 1'170.– (40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, abzüglich 1 Tag) sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. November 2023 (VT.[...]) wegen der rechtswidrigen Einreise im Sinne des AIG zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen (abzüglich 1 Tag) verurteilt. Zufolge Rechtskraft der Strafbefehle – und nachdem der Rekurrent die vorerwähnte Busse bzw. Geldstrafe nicht bezahlt hatte – verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amtes für Justizvollzug (Vollzugsbehörde bzw. SMV) mit Vollzugsbefehl vom 28. März 2025 die Verbüssung der genannten (Ersatz-)Freiheitsstrafen ab dem 27. März 2025.

Gegen diesen Vollzugsbefehl meldete der Rekurrent mit Eingabe vom 29. März 2025 in französischer Sprache Rekurs an. Dieser Rekurs wurde vom SMV am 1. April 2025 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht überwiesen.

Mit Verfügung vom 3. April 2025 wurden die Vorakten eingeholt und der Rekurrent zugleich auf die noch laufende 30-tägige Frist zur Einreichung einer Rekursbegründung hingewiesen. Weitere Eingaben des Rekurrenten erfolgten am 9. April 2025, 10. April 2025, 12. April 2025 und 16. April 2025.

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids unmittelbar davon berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zum Rekurs legitimiert ist.

1.2

1.2.1   Gemäss § 3 Abs. 1 GOG ist die Amts- und Verfahrenssprache Deutsch. Rekurse sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Ist eine Partei der Verfahrenssprache nicht mächtig, hat sie sich grundsätzlich rechtzeitig um sprachliche Unterstützung zu bemühen (vgl. VGE VD.2015.58 vom 8. Juni 2015 E. 2.4). Allerdings kann in der vorliegenden Konstellation ausnahmsweise die Praxis des Appellationsgerichts zur Zulässigkeit fremdsprachiger Beschwerden in Strafsachen sinngemäss angewandt werden (vgl. hierzu VGE VD.2022.45 vom 15. Mai 2022 E. 1.2.1; AGE BES.2021.152 vom 7. Februar 2022 E. 1.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht auch dort im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Strafprozessuale Beschwerden sind im Kanton Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist die Verfahrensleitung – um überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu verpflichtet, eine zusätzliche Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie sich nicht mit dem eingereichten Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Das Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze, auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. VGE VD.2022.45 vom 15. Mai 2022 E. 1.2.1; AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017 E. 1.4, BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2). Vorliegend wurde der Rekurs in französischer Sprache und damit in einer hiesigen Landessprache verfasst. Die Eingaben sind zudem zweifelsohne kurz und in einfacher Sprache gehalten. Der Rekurs wird somit im Sinne der vorstehenden Ausführungen ausnahmsweise entgegengenommen – womit noch nichts dazu gesagt ist, ob hierauf auch einzutreten ist.

1.2.2   Dessen ungeachtet besteht kein Anlass, auch bei der Redaktion des Urteils von der im Kanton Basel-Stadt geltenden einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. VGE VD.2022.45 vom 15. Mai 2022 E. 1.2.2; AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3, BES.2018.97 vom 20. Juni 2018 E. 1.2).

1.3

1.3.1   Gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2022.45 vom 15. Mai 2022 E. 1.3.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VD.2022.45 vom 15. Mai 2022 E. 1.3.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VD.2022.45 vom 15. Mai 2022 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305).

1.3.2   Der Rekurrent wendet sich in seinen Eingaben vom 29. März 2025, 9. April 2025, 10. April 2025, 12. April 2025 und 16. April 2025 lediglich gegen die zu vollziehenden Strafbefehle vom 2. Mai 2022, 18. Oktober 2023 und 7. November 2023 und rügt, dass er mit diesen Strafbefehlen zu Unrecht verurteilt worden sei.

Wie jedoch bereits im angefochtenen Vollzugsbefehl vermerkt, sind die Strafbefehle gegen den Rekurrenten in Rechtskraft erwachsen. Der Rekurrent macht nicht geltend, dass er diese nicht erhalten bzw. keine Kenntnis davon hatte. Der Strafbefehl vom 7. November 2023 wurde ihm gemäss den Vollzugsakten sogar persönlich ausgehändigt (vgl. Akten SMV S. 4).

Die fraglichen Strafbefehle sind nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens, zumal im Rahmen der Vollzugsanordnung bzw. des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens nicht mehr über die rechtskräftigen Schuldsprüche und die damals angeordneten Strafen befunden werden kann. Der Rekurrent hätte diesbezüglich vielmehr vor Eintreten der Rechtskraft der Strafbefehle Einsprache erheben müssen, was er nicht getan hat.

Im Übrigen setzt sich der Rekurrent mit dem Vollzugsbefehl vom 28. März 2025 nicht auseinander. Damit kommt er seiner Begründungspflicht nicht einmal ansatzweise nach, obwohl er noch mit Verfügung vom 3. April 2025 darauf aufmerksam gemacht worden ist.

1.3.3   Insgesamt fehlt es daher selbst nach den für Laien geltenden geringen Anforderungen an einer rechtsgenüglichen Rekursbegründung.

2.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lavinia Frei

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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