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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.11.2025 VD.2025.122 (AG.2025.636)

November 4, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,325 words·~17 min·1

Summary

Submission: Claragraben 95, Umbau und Sanierung, BKP 230 Eektroanlagen

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2025.122

URTEIL

vom 4. November 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Claudius Gelzer, Dr. Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin MLaw Rahel Spinnler

Beteiligte

A____                                                                         Beschwerdeführerin

[...]  

vertreten durch Dr. iur. Michel Jutzeler, Advokat,

Elisabethenstr. 15, Postfach 430, 4010 Basel   

gegen

Bau- und Verkehrsdepartement                               Beschwerdegegner

Kantonale Fachstelle für öffentliche Beschaffungen,

Münsterplatz 11, 4051 Basel  

B____                                                                                     Beigeladene

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Bau- und Verkehrsdepartements vom 6. August 2025

betreffend Submission: Claragraben 95, Umbau und Sanierung, BKP 230

Elektroanlagen

Sachverhalt

Mit Publikation im kantonalen Amtsblatt sowie Veröffentlichung unter www.simap.ch am 3. Juni 2025 schrieb das Bauund Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt (BVD), Städtebau und Architektur (Vergabestelle) durch die Kantonale Fachstelle für öffentliche Beschaffungen (KFöB) als Beschaffungsstelle den Auftrag «Claragraben 95, Umbau und Sanierung, BKP 230 Elektroanlagen» im offenen Verfahren gemäss dem Revidierten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 0.632.231.422) aus.

Bis zum Ablauf der Einreichungsfrist vom 9. Juli 2025 reichten vier Anbietende ihr Angebot ein, darunter die A____ (Beschwerdeführerin) und die B____ (Beigeladene). Mit Entscheid vom 6. August 2025 erteilte das BVD der Beigeladenen den Zuschlag im genannten Vergabeverfahren (veröffentlicht am 7. August 2025 auf www.simap.ch).

Gegen diese Zuschlagsverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit begründeter Eingabe vom 7. August 2025 (Postaufgabe am 8. August 2025) Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht. Darin beantragte sie, es sei der Zuschlagsentscheid vom 6. August 2025 aufzuheben, der «Auftrag» neu zu bewerten und an die Beschwerdeführerin zu vergeben. Schliesslich beantragte die Beschwerdeführerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Diesem Verfahrensantrag entsprach der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 12. August 2025 vorläufig. Mit Eingabe vom 26. August 2025 beantragte das BVD darauf die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung und die Erlaubnis, mit der Zuschlagsempfängerin einen Vertrag über den Gegenstand der Ausschreibung abzuschliessen. Mit Verfügung vom 29. August 2025 wurde der Vergabestelle in teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 12. August 2025 gestattet, die ab Baubeginn notwendigen Elektroarbeiten (insbesondere Bereitstellung des Baustroms und Kappen der Stromzufuhr vor Baubeginn) durch die Beigeladene ausführen zu lassen. Im Übrigen wurde der Antrag, die dem Rekurs vorläufig zuerkannte aufschiebende Wirkung aufzuheben und der Vergabestelle zu erlauben, mit der Beigeladenen einen Vertrag über den gesamten Gegenstand der Ausschreibung abzuschliessen, abgewiesen. Mit Eingabe vom 5. September 2025 verzichtete die nunmehr anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführerin auf eine weitere, diesbezügliche Äusserung und beantragte Akteneinsicht, welche ihr mit Verfügung vom 10. September 2025 insoweit gewährt wurde, als damit nicht Geschäftsgeheimnisse Dritter betroffen waren. Das BVD beantragte mit Vernehmlassung vom 11. September 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte es unter anderem, es sei auf die Verfügung vom 29. August 2025 zurückzukommen, die aufschiebende Wirkung auch für die ab Mitte Oktober 2025 anstehenden Elektroarbeiten aufzuheben und ihm zu erlauben, mit der Zuschlagsempfängerin den Vertrag über den gesamten Ausschreibungsgegenstand, mindestens aber für die bis Ende des Jahres 2025 zu erbringenden Elektroleistungen, zu schliessen. Mit Verfügung vom 12. September 2025 wurde daraufhin, in Konkretisierung der Verfügung vom 29. August 2025, mit welcher die Vergabestelle ermächtigt worden war, die ab Baubeginn notwendigen Elektroarbeiten durch die Beigeladene ausführen zu lassen, festgestellt, dass dazu auch die bis Ende 2025 während des Betonierens zu erbringenden Elektroleistungen, wie die Montage von Elektroleerrohren sowie der Schalterund Abzweigdosen und die Erdung des Blitzschutzes zählen. Die beigeladene Zuschlagsempfängerin hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe 3. Oktober 2025 zur Vernehmlassung des BVD und stellte zusammenfassend die folgenden Rechtsbegehren: Es sei die Zuschlagsverfügung vom 6. August 2025 aufzuheben und der Zuschlag an die Beschwerdeführerin zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und Neubewertung an die Vergabestelle zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Wiederholung der Ausschreibung an die Vergabestelle zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei festzustellen, dass die Zuschlagsverfügung vom 6. August 2025 rechtswidrig sei. Ausserdem sei der Beschwerde weiterhin die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 52 Abs. 1 der für das vorliegende Beschaffungsverfahren massgebenden Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB, SG 914.600) ist gegen Verfügungen der Auftraggeber mindestens ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten sich gemäss Art. 55 IVöB nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRPG, SG 270.100), soweit die IVöB nichts anderes bestimmt. Beschwerden müssen gemäss Art. 56 Abs. 1 IVöB schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden. Der angefochtene Zuschlagsentscheid wurde am 7. August 2025 auf www.simap.ch publiziert und dadurch eröffnet. Mit Postaufgabe der begründeten Beschwerde am 8. August 2025 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist gewahrt.

1.2      Mit der Beschwerde können gemäss Art. 56 Abs. 3 IVöB Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden. Im Beschwerdeverfahren ist der beschwerdeführenden Partei auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung ihres Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 57 Abs. 2 IvöB).

1.3      Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts sind nicht berücksichtigte Anbietende zum Rekurs gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei dessen Gutheissung eine reelle Chance haben, den Zuschlag selbst zu erhalten oder wenn die Gutheissung zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in dem sie ein neues Angebot einreichen können (vgl. BGE 141 II 14 E. 4 ff.; VGE VD.2023.84 vom 22. Februar 2024 E. 1.2, VD.2021.5 vom 8. April 2021 E. 1.3). An dieser Rechtsprechung ist auch in Bezug auf Beschwerden gemäss der IVöB festzuhalten (vgl. für das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB, SR 172.056.1] BVGE B-486/2025 vom 2. Mai 2025 E. 4.2; für die IVöB Verwaltungsgericht Aargau, WBE.2024.129 vom 14. Oktober 2024 E. I.2.2). Die Beschwerdeführerin macht in vertretbarer Weise geltend, dass sie bei Gutheissung ihrer Beschwerde besser als die Zuschlagsempfängerin bewertet würde. Die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde wird vom Bau- und Verkehrsdepartement denn auch nicht bestritten. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Anwendung der Zuschlagskriterien auf die Offerte der Beschwerdeführerin. Mit Veröffentlichung vom 3. Juni 2025 auf www.simap.ch schrieb das BVD den Bauauftrag betreffend «Claragraben 95, Umbau und Sanierung, BKP 230 Elektroanlagen» mit den Zuschlagskriterien Preis mit einer Gewichtung von 60 % und Referenzauftrag mit einer Gewichtung von 40 % aus. Für die beiden Zuschlagskriterien konnten dabei aufgrund der Multiplikation der bis zur Note 5 reichenden Bewertung mit deren Gewichtung jeweils maximal 300 respektive 200 Nutzwertpunkte erzielt werden.

3.

3.1      Strittig ist zunächst die Bewertung des Zuschlagskriteriums des Preises. Gemäss dem Offerteröffnungsprotokoll vom 10. Juli 2025 hat die Beschwerdeführerin ein Angebot zum Preis von CHF 673'983.85 gemacht, während die Beigeladene zum Preis von CHF 695'000.– offeriert hat. Vor diesem Hintergrund rügt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung, es sei nicht nachvollziehbar, wie das teurere Angebot der Beigeladenen beim Zuschlagskriterium die Maximalnote habe erreichen können.

3.2      Zur Begründung der vorgenommenen Bewertung hält das BVD dem entgegen, bei der Prüfung der Offerten durch die Bedarfsstelle nach deren Eingang habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin beim Ausfüllen des ausgeschriebenen Leistungsverzeichnisses (LV) einzelne Positionen verändert und dementsprechend falsch eingepreist habe: Auf Seite 26 des ausgeschriebenen LV seien unter anderem verschiedene Positionen betreffend die Kraftinstallationen (2., 3. und 4. OG [Positionen 232.6.4, 232.6.5, 232.6.6]) aufgeführt. Diesbezüglich hätten die Positionen analog zu den Kraftinstallationen im 1. OG (Position 232.6.3) eingepreist werden sollen. Statt der geforderten Analogpositionen zu 232.6.3 habe die Beschwerdeführerin fälschlicherweise in Analogie zu einer anderen Position, nämlich zur Position 232.6.3.01 Storen/Kippfensterinstallationen (S. 23 [Offerte der Beschwerdeführerin, LV] bzw. S. 24 [Ausschreibungsunterlagen, LV]), offeriert. Diesbezüglich habe sie gar eigenmächtig das ausgeschriebene LV geändert, indem sie die in der Ausschreibung vorgegebenen Positionen gelöscht und selbst andere (eben die Storen/Kippfenster-)Positionen eingesetzt habe. Die drei (eigenmächtig angepassten) Positionen habe sie in der Folge entsprechend der von ihr selbst referenzierten Position eingepreist. Mit der eigenmächtigen und unzulässigerweise vorgenommenen Veränderung des LV habe die Beschwerdeführerin gegen die Formerfordernisse verstossen (Art. 38 Abs. 1 IVöB). Solche eigenmächtigen Änderungen seien in der Regel mit dem Ausschluss vom Verfahren zu sanktionieren, wovon die Bedarfsstelle aus Gründen der Verhältnismässigkeit aber abgesehen habe (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB). Stattdessen habe sie die Offerte zu deren Gunsten bereinigt und die eigenmächtig vorgenommenen Streichungen respektive Anpassungen rückgängig gemacht. Da es sich bei der eigenmächtig eingesetzten Position lediglich um eine einzelne Unterposition gehandelt habe, aber eine analoge Totalposition verlangt worden sei und sich der angegebene Preis insofern als offenkundig falsch dargestellt habe (vgl. Art. 38 Abs. 1 IVöB), habe sie den für das gesamte 1. OG offerierten Betrag (siehe Total: 232.6.3. Kraftinstallationen 1. OG, CHF 21’770.80 auf S. 24 [unten] im LV der Beschwerdeführerin) eingesetzt. Zwar hätte die Beschwerdeführerin die anderen Geschosse durchaus günstiger offerieren können als die verlangten «Analoginstallationen» im 1. OG. Allfällige Rabatte hätte sie aber im von ihr eingereichten LV angeben müssen, wie sich aus der rechten Spalte «%» im ausgeschriebenen LV ergäbe. Diese Spalte sei von der Beschwerdeführerin in der von ihr eingereichten Version gelöscht worden. Das Streichen und Ersetzen von einzelnen vorgegebenen Positionen sei in jedem Falle unzulässig gewesen.

Diese zugunsten der Beschwerdeführerin vorgenommene Bereinigung durch die Bedarfsstelle habe zu einer Preiskorrektur sowohl hinsichtlich der betroffenen Einzelpositionen als auch mit Blick auf den Gesamtpreis geführt. Die drei Einzelpositionen seien jeweils rund CHF 10'000.– höher ausgefallen, wodurch der offerierte Gesamtpreis von CHF 703'947.50 bei korrekter Berechnung rund CHF 30'000.– teurer gewesen wäre und somit genau CHF 733'566.90 gekostet hätte. Mit diesem bereinigten und für die Vergabe massgeblichen Preis habe die Beschwerdeführerin für dieses Zuschlagskriterium die Note 4.93 erzielt und damit 295.85 Nutzwertpunkte erhalten. Demgegenüber habe die Beigeladene als Zuschlagsempfängerin mit der günstigsten Offerte die volle Punktzahl verbuchen können.

3.3      Mit ihrer Replik bestreitet die Beschwerdeführerin, das ausgeschriebene LV unzulässigerweise verändert zu haben. Sie macht geltend, dass die Ausschreibungsunterlagen fehlerhaft beziehungsweise widersprüchlich gewesen seien, weil das LV der Ausschreibungsunterlagen in Bezug auf die Analogpositionen 232.6.4, 232.6.5 und 232.6.6 inhaltlich von der elektronischen Schnittstellenliste, welche der Beschwerdegegner am 11. Juni 2025 nachträglich auf www.simap.ch hochgeladen habe, abgewichen sei. Unter der Position 233.6.2 (Kraftinstallationen EG) seien mehrere Unterpositionen aufgeführt gewesen, unter anderem 232.6.3.01 (Storen-/Kippfensterinstallation). Im LV der Ausschreibungsunterlagen hätten die als Analogpositionen bezeichneten Positionen unter 232.6.4 (Kraftinstallationen 2. OG), 232.6.5 (Kraftinstallationen 3. OG) und 232.6.6 (Kraftinstallationen 4. OG) jeweils auf die Überposition 233.6.2 (Kraftinstallationen) (vgl. S. 26 LV) verwiesen. In der elektronisch zur Verfügung gestellten Schnittstellenliste sei dieser Verweis jedoch abweichend jeweils nur auf die Unterposition 232.6.3.01 (Storen-/Kippfensterinstallation) gesetzt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe daher in der Schnittstellenliste keine Änderungen vorgenommen.

Die Beschwerdeführerin habe die genannten Analogpositionen gestützt auf die von der Vergabestelle zur Verfügung gestellte elektronische Schnittstelle entsprechend lediglich für die Unterposition 232.6.3.01 (Storen-/Kippfensterinstallation) und nicht für die gesamte Position «Kraftinstallationen» offeriert. Die Vergabestelle habe diese Positionen nach Offerteröffnung unzulässigerweise eigenmächtig und ohne Rücksprache mit der Beschwerdeführerin korrigiert. Konkret habe die Vergabestelle weder von der Möglichkeit der Erläuterung gemäss Art. 38 Abs. 2 IVöB Gebrauch gemacht noch das obligatorische Bereinigungsverfahren gemäss Art. 39 Abs. 3 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 IVöB durchgeführt. Dies habe zu einer übermässigen Erhöhung des Angebotspreises und zur Zweitplatzierung der Beschwerdeführerin geführt. Der Widerspruch zwischen den physischen Unterlagen und der elektronischen Schnittstellenliste, welcher der Beschwerdeführerin erst nach Erhalt der Stellungnahme aufgefallen sei, beruhe damit auf einem von der Vergabestelle verursachten Fehler respektive einem Widerspruch in der Ausschreibung. Dabei habe die Vergabestelle die Position 233.6.2 (Kraftinstallationen EG) ohne Rücksprache mit ihr auf die Analogpositionen 232.6.4, 232.6.5 und 232.6.6 eigenmächtig hochgerechnet, womit das Angebot der Beschwerdeführerin marginal höher als jenes der Beigeladenen ausgefallen sei.

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie, hätte sie diesen durch den Beschwerdegegner verursachten Fehler erkannt oder wäre ihr die Möglichkeit einer Bereinigung nach Art. 39 Abs. 3 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 IVöB eingeräumt worden, die betreffenden Analogpositionen gesamthaft deutlich günstiger offeriert hätte, weil sich bei einer gebündelten Offerte über alle «Kraftinstallationen» (EG-4. OG) erhebliche Skaleneffekte hätten realisieren lassen (Mengenrabatte, gebündelte Logistik, Verteilung fixer Projektkosten, standardisierte wiederkehrende Arbeitsschritte mit geringeren Rüstzeiten sowie weniger Schnittstellenverluste). Unter Berücksichtigung dieser Faktoren wäre der vom Beschwerdegegner einseitig angepasste Gesamtpreis deutlich tiefer ausgefallen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie hätte in Kenntnis dieser Faktoren ein Angebot von rund CHF 685'000.– eingereicht und wäre damit weiterhin auf Platz 1 rangiert gewesen.

3.4      Wie es sich damit verhält, muss nur dann entschieden werden, wenn das Angebot der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des von ihr nun behaupteten Angebotspreises von CHF 685'000.– insgesamt am besten bewertet werden müsste (vgl. Art. 41 IVöB). Ginge man von diesem Angebotspreis aus, so wäre ihr Angebot insgesamt das Günstigste und müsste beim Zuschlagskriterium Preis mit 300 Nutzwertpunkten bewertet werden. Angebote bis zu einem Angebotspreis von CHF 1'198'750.– (175 % von CHF 685'000.–) würden linear bewertet (siehe Ausschreibungsunterlagen Ziff. 4.1). Das Angebot der Beigeladenen mit einem Angebotspreis von CHF 695'000.– hätte dabei in Anwendung des linearen Preisbewertungsmodells 294 Nutzwertpunkte erhalten (300 : [1'198'750 – 685’000] x [695'000 – 685'000] = 5,84 / => 300 – 6 = 294). Beim Zuschlagskriterium Referenzauftrag hat die Beschwerdeführerin aber 192 Nutzwertpunkte und damit 8 Nutzwertpunkte weniger als die Beigeladene erzielt. Selbst wenn der Beschwerdeführerin daher bei der Beurteilung des Zuschlagskriteriums Preis in allen Teilen gefolgt werden sollte, könnte sie daher mit ihren Anträgen nur durchdringen, wenn ihr auch bei der Beurteilung des Zuschlagskriteriums Referenzauftrag zu folgen wäre. Daher kann die Beurteilung des Zuschlagskriteriums Preis vorerst offen bleiben.

4.

4.1      Zu prüfen ist daher zunächst die Beurteilung des Zuschlagskriteriums des Referenzauftrages. Diesbezüglich wurde mit den Ausschreibungsunterlagen unter Ziffer 4.1 der Nachweis eines vergleichbaren Referenzauftrages verlangt, der die folgenden Kriterien möglichst gut erfüllt:

-       Ausführungszeitraum: In den letzten fünf Jahren ausgeführt

-       Leistungsumfang: Auftragswert CHF 1 Mio. exkl. MWST oder höher

-       Leistungsart: Ausführung von BKP 230 Elektroninstallationen innerhalb eines Umbaus

Es wurde in Aussicht gestellt, dass der Referenzauftrag hinsichtlich der Kriterien

-       Vergleichbarkeit der Aufgabe

-       Vergleichbarkeit des Auftragsvolumens

-       Qualität der Ausführung (Bewertung Auskunftsperson)

-       Auftragsabwicklung (insb. Reaktionszeit, Regiearbeiten, Nachträge, Rechnungsstellung) (Bewertung Auskunftsperson)

-       Zusammenarbeit (Bewertung Auskunftsperson)

bewertet werde. Die Beschwerdeführerin macht dabei in ihrer Beschwerde geltend, es sei ihr bei diesem Zuschlagskriterium das Maximum von 200 Punkten zugesichert worden.

4.2      Das Angebot der Beschwerdeführerin wurde bezüglich des Zuschlagskriteriums des Referenzauftrags mit der Note 4,8 und damit mit 192 Nutzwertpunkten bewertet. Mit Eingabe vom 26. August 2025 hat die Vergabestelle diesbezüglich dargelegt, dass die Beschwerdeführerin als Referenzauftrag einen Mieterausbau mit BKP 23-Leistungen (Elektroanlagen) für das Betreibungsamt Basel-Stadt mit einem von ihr selbst erbrachten Auftragsvolumen von CHF 1.05 Mio. bezeichnet habe. Bei den dabei erbrachten Leistungen habe es sich um sehr gut vergleichbare Aufgaben gehandelt. Der Beschwerdeführerin habe daher gestützt auf die Informationen der von ihr selbst angegebenen Auskunftsperson diesbezüglich wie auch hinsichtlich Qualität, Auftragsabwicklung und Zusammenarbeit die Höchstbewertung (Note 5) gegeben werden können. Allerdings sei das Auftragsvolumen gemäss den Angaben der Auskunftsperson doch erheblich von den Angaben der Beschwerdeführerin abgewichen. Statt der angegebenen CHF 1.05 Mio. sei es nur mit rund CHF 800'000.– beziffert worden. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführerin im Rahmen der Auswertung hinsichtlich des Kriteriums «Vergleichbarkeit Auftragsvolumen» lediglich die Note 4 vergeben werden können. Dabei habe zur Beurteilung der Referenz auf die eingeholte Auskunft abgestellt werden dürfen, ohne dass die Richtigkeit der Referenzauskunft hätte überprüft werden müssen. Da im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Angaben der Auskunftsperson vorgelegen hätten, habe die Vergabestelle ohne Weiteres auf die genannten Auskünfte abstellen und in ihre Bewertung einfliessen lassen dürfen. Schliesslich bestreitet das BVD, dass die Bedarfsstelle oder die Beschaffungsstelle der Beschwerdeführerin für dieses Zuschlagskriterium die volle Punktzahl zugesichert habe. Die Beschwerdeführerin habe auch die Möglichkeit eines informellen Debriefings bei der KFöB, wie es die Zuschlagspublikation vorgesehen habe, nicht in Anspruch genommen.

4.3      Mit ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Unternehmerschlussrechnung vom 22. Januar 2021 geltend, dass sich der erbrachte Leistungsumfang für den als Referenz genannten Mieterausbau für das Betreibungsamt auf insgesamt CHF 1'001'772.60 belaufen habe, womit die in der Ausschreibung geforderte Mindestschwelle von CHF 1 Mio. erfüllt worden sei. Der Gesamtwert des Referenzauftrages setze sich dabei zusammen aus dem Grundauftrag über CHF 862’090.50 und vereinbarten Nachträgen über CHF 139’682.10. Sie rügt, dass das BVD bei ihrer Bewertung allein auf die schriftliche Referenzauskunft der […] vom 22. Juli 2025 abgestützt habe und diesbezüglich die Pflicht, gemäss Art. 38 Abs. 2 IVöB Erläuterungen bei ihr einzuholen, verletzt habe. Spätestens die Diskrepanz zwischen dem von ihr selbst deklarierten Auftragswert und der Referenzauskunft habe ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Referenzauskunft begründen müssen, die eine Rückfrage bei der Beschwerdeführerin aufgedrängt hätten. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass auch Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) sowie der Vertrauensschutz und das Willkürverbot (Art. 9 BV) es verbieten würden, eine Anbieterin für behördlich gesteuerte beziehungsweise uneinheitlich erhobene Informationen zu benachteiligen, ohne ihr zuvor Gelegenheit zur klärenden Mitwirkung zu geben. Auch aus der im Vergabeverfahren zwar eingeschränkten, aber nicht aufgehobenen Untersuchungsmaxime und der Pflicht zur Rechtsanwendung von Amtes wegen ergebe sich eine situationsbezogene Abklärungspflicht.

4.4      Wie bei der Wahl und Formulierung der Zuschlagskriterien kommt der Vergabestelle auch bei der Beurteilung der festgelegten Zuschlagskriterien ein grosser Spielraum zu (VGE VD.2023.84 vom 18. Januar 2024 E. 2.4.3, VD.2015.100 vom 20. Oktober 2015 E. 2.3.1; VD.2013.95 vom 17. Oktober 2013 E. 5.3). Die Vergabestelle hat dabei ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Diese Ermessensausübung ist aber der uneingeschränkten Überprüfung durch das Verwaltungsgericht entzogen (vgl. Zellweger/Wirz, Das öffentliche Beschaffungsrecht des Kantons Basel-Stadt, in: Buser (Hrsg.), Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 600). Das Gericht kann nur prüfen, ob die Verwaltung ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat, namentlich sich bei ihrer Beurteilung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder offensichtliche Fehlbeurteilungen vorgenommen hat (VGE VD.2023.84 vom 18. Januar 2024 E. 2.4.3, VD.2015.100 vom 20. Oktober 2015; VD.2014.5 vom 8. Mai 2014 E. 5.3; VD.2009.665 vom 25. Januar 2010 E. 4.1; 748/2002 vom 28. März 2003 E. 3a). Das Verwaltungsgericht greift zusammenfassend nur in den Spielraum der Vergabestelle ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt (BGE 141 II 14 E. 7.1 und 8.3; 125 II 86 E. 6; VGE VD.2016.69 vom 29. Juni 2016 E. 5.2; VD.2014.5 vom 21. Mai 2014 E. 4.4.1; VD.2011.119 vom 15. Februar 2012 E. 2.2).

Die Bewertung eines Referenzauftrages als Zuschlagskriterium erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage der Angaben der hierfür verlangten Auskunftsperson. Dabei wurde mit den Ausschreibungsunterlagen explizit darauf hingewiesen, dass die Angaben des Referenzauftrages beim Auftraggeber überprüft werden. Für die Referenzen als Inhalt der Offerte ist jeder Anbieter selber verantwortlich (VGE VD.2022.271 vom 9. Februar 2023 E. 2.5.2; Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 729). Als Referenz hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Angebot einen Mitarbeiter der […] bezeichnet. Dieses Unternehmen hat mit schriftlicher Referenzauskunft vom 22. Juli 2025 den Auftragswert des Referenzauftrages mit dem Betrag von CHF 799'955.45 bezeichnet. Diese bei der genannten Auskunftsperson eingeholten Auskünfte liegen im Verantwortungsbereich der Anbieterin und sind durch die Vergabestelle nur dann durch weitere Abklärungen zu überprüfen, wenn die Vergabestelle begründete Zweifel an der Richtigkeit der Auskünfte durch die angegebene Referenzperson hatte oder hätte haben müssen (vgl. VGE VD.2022.271 vom 9. Februar 2023 E. 2.5.2 m.H.a. Urteil des VGR Zürich VB.2020.00903 vom 4. März 2021 E. 4.1). Die Auskunftsperson gab im Unterschied zur Beschwerdeführerin, welche den Auftragswert mit einer offensichtlich gerundeten Summe bezeichnet hat, einen exakten Betrag an. Sie war als damals zuständiger Elektroplaner offensichtlich in der Lage, eine exakte Auskunft über den Auftragswert zu geben. Es bestanden daher keine Zweifel, welche die Vergabestelle zur Rückfrage hätten veranlassen müssen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin folgt auch aus Art. 38 Abs. 2 IVöB keine Pflicht zur Rückfrage in diesem Fall. Die Einholung einer Erläuterung gemäss dieser Bestimmung dient einzig der Klärung des vorhandenen Angebotsinhalts und ist grundsätzlich auf die Korrektur von unbeabsichtigten Fehlern zu begrenzen (Friedli, in: Trüeb (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, Zürich 2020, Art. 38 BöB N 9).

4.5      Daraus folgt, dass die Vergabestelle ihr Ermessen nicht verletzt hat, indem sie den Leistungsumfang des angegebenen Referenzauftrages bloss mit der Note 4, welche immer noch eine gute Erfüllung bezeichnet, bewertet hat.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch bei Abstützung auf die durch die Beschwerdeführerin eingereichte Unternehmerschlussabrechnung vom 22. Januar 2021 der von der Vergabestelle geforderte Leistungsumfang des Referenzauftrags nicht erreicht wird. Die Beschwerdeführerin stützt sich in ihrer Replik auf den Totalbetrag inklusive Mehrwertsteuer von CHF 1'001'772.60 ab, wobei die Vergabestellte in den Ausschreibungsunterlagen einen Leistungsumfang von CHF 1 Mio. exklusive Mehrwertsteuer oder höher verlangte. Wird von dem in der Unternehmerschlussabrechnung angegebenen Total eine Mehrwertsteuer von 7,70 % abgezogen, verbleibt ein Auftragswert von CHF 924'636.11. Die Bewertung des Leistungsumfangs mit der Note 4 wäre somit auch angemessen gewesen, wenn die Vergabestelle die von der Beschwerdeführerin selbst eingereichte Abschlussrechnung zugrunde gelegt hätte.

4.6      Zusammenfassend hat die Vergabestelle den ihr zustehenden Ermessensspielraum eingehalten, indem sie den Leistungsumfang mit der Note 4 und das Angebot zusammen mit den Höchstnoten für die Qualität der Ausführung, die Auftragsabwicklung und die Zusammenarbeit bezüglich dieses Zuschlagskriteriums insgesamt mit der Note 4,8 bewertet hat. Demzufolge ist die Bewertung mit insgesamt 192 von 200 Nutzwertpunkten nicht zu bestanden. Folglich bliebe das Angebot der Beigeladenen auch dann das vorteilhafteste gemäss Art. 41 IVöB, wenn die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen bezüglich der Beurteilung des Zuschlagskriteriums Preis durchdringen würde. Darauf ist daher nicht mehr weiter einzugehen.

5.

Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 4'000.– zu tragen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.– verrechnet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt

-       Beigeladene

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Rahel Spinnler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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