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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.03.2025 VD.2025.12 (AG.2025.181)

March 26, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,492 words·~7 min·6

Summary

Rechtsverweigerung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht  

VD.2025.12

URTEIL

vom 26. März 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber Dr. Lukas Schaub

Beteiligte

A____                                                                                    Rekurrentin 1

Wohnort unbekannt

B____                                                                                    Rekurrentin 2

Wohnort unbekannt

C____                                                                                    Rekurrentin 3

Wohnort unbekannt

D____                                                                                    Rekurrentin 4

Wohnort unbekannt

alle vertreten durch […],

[…]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 30. Dezember 2024

betreffend Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A____ (Rekurrentin 1), B____ (Rekurrentin 2), C____ (Rekurrentin 3) und D____ (Rekurrentin 4), alle aus der Demokratischen Republik Kongo, stellten im Juli 2023 Visumsanträge Typ D (Gesuche um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks medizinischer Behandlung) auf der zuständigen Schweizer Vertretung in der Demokratischen Republik Kongo. Diese gingen am 21. August 2023 beim Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM), ein. Am 22. März 2024 wurden diese Gesuche von allen Rekurrentinnen zurückgezogen, weshalb der Bereich BdM mit Verfügungen vom 26. März 2024 alle Verfahren als gegenstandslos abschrieb. In der Folge stellten die Rekurrentinnen am 20. Juni 2024 beim Genfer Office cantonal de la population et des migrations (OCPM Genf) erneut Gesuche um Erteilung von Kurzaufenthaltsbewilligungen zwecks medizinischer Behandlung. Am 25. August 2024 ersuchten die Rekurrentinnen den Bereich BdM, auf die rechtskräftigen Abschreibungsverfügungen vom 26. März 2024 und damit auf ihre im Jahr 2023 eingereichten Gesuche um Erteilung von Kurzaufenthaltsbewilligungen zwecks medizinischer Behandlung zurückzukommen bzw. diese in Wiedererwägung zu ziehen. Der Bereich BdM teilte den Rekurrentinnen am 19. September 2024 mit, dass für die Prüfung der Gesuche in jedem Fall neue Visumsanträge D auf der zuständigen Schweizer Vertretung eingereicht werden müssen und neue Gesuche im Kanton Basel-Stadt erst mit dem rechtskräftigen Abschluss der im Kanton Genf hängigen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen möglich seien. Am 25. September 2024 verfügte das OCPM Genf das Nichteintreten auf die bei ihm gestellten Gesuche. Am 24. Oktober 2024 ersuchten die Rekurrentinnen den Bereich BdM erneut darum, auf ihre Gesuche vom Juli 2023 zurückzukommen. Am 27. Oktober 2024 teilte der Bereich BdM den Rekurrentinnen erneut mit, dass für die Prüfung ihrer Gesuche Visumsanträge D bei der dafür zuständigen Schweizer Vertretung notwendig seien, solche bis dato aber nicht eingegangen seien. Am 9. Dezember 2024 teilte der Bereich BdM den Rekurrentinnen mit, dass er die Abschreibungsverfügungen vom 26. März 2024 nicht aufheben bzw. diese Verfahren nicht wiederaufnehmen werde. Er werde jedoch neu eingereichte Gesuche prüfen und über diese entscheiden, wobei dafür aber zuerst die Visumsanträge D auf der zuständigen Schweizer Vertretung eingereicht werden müssten. In der Folge erhoben die Rekurrentinnen am 11. Dezember 2024 beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) Rekurs wegen Rechtsverweigerung. Dieser Rekurs wurde mit Entscheid vom 30. Dezember 2024 abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid richtete sich der mit Eingabe vom 2. Januar 2025 erhobene Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt wegen Rechtsverweigerung, welchen der Regierungspräsident mit Schreiben vom 20. Januar 2025 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Die Rekurrentinnen beantragen darin sinngemäss, dass der Bereich BdM angewiesen werde, auf ihre Wiedererwägungsgesuche vom 25. August 2024 einzutreten bzw. ihre Visumsanträge aus dem Juli 2023 aufgrund neuer Umstände materiell zu beurteilen. Weiter rügen sie eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes, weil ihr Rechtsvertreter im Rechtsverkehr nicht mit seinem akademischen Titel bezeichnet worden ist.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 20. Januar 2025 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Die Rekurrentinnen sind als Adressatinnen des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG sowie § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das Verwaltungsgericht im Ausländerrecht nicht befugt, darüber hinaus über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des entsprechenden Gerichtsentscheids herrschen (vgl. dazu BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019E. 1.3). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2).

2.

In formeller Hinsicht rügen die Rekurrentinnen die Verletzung des Rechtsverweigerungsgebotes nach Art. 29 Abs. 1 BV. Sie begründen das mit dem Nichteintreten des Bereichs BdM auf ihre Wiedererwägungsgesuche vom 25. August 2024 bzw. 24. Oktober 2024 betreffend die Abschreibungsverfügungen vom 26. März 2024. Diese betrafen die aufgrund ihre Visumsanträge D gestellten Gesuche um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks medizinischer Behandlung aus dem Juli 2023. Sie machen geltend, dass aufgrund des Vorbringens neuer Tatsachen ein Anspruch auf Wiedererwägung bestehe.

2.1      Eine Person, die Anspruch auf eine Verfügung hat, kann gemäss § 50 Abs. 1 OG mit Rekurs an die nächsthöhere Behörde rügen, dass der Erlass der Verfügung zu Unrecht verweigert oder verzögert werde (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 39). Das Verbot der (formellen) Rechtsverweigerung (im engeren Sinn) und der Rechtsverzögerung sowie der materielle Beurteilungsmassstab ergeben sich insbesondere aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101; vgl. Müller/Bieri, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 46a N 2; Uhlmann/Wälle-Bär, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 46a N 3 f., 13 und 23). Eine (formelle) Rechtsverweigerung (im engeren Sinn) liegt dann vor, wenn sich eine Behörde weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Eine kantonale Behörde trifft die Pflicht, auf ein Wiedererwägungsgesuch förmlich einzutreten und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn es das kantonale Recht vorsieht und die massgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind oder, wenn dies unmittelbar die Grundsätze gemäss Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV verlangen. Nach diesen besteht eine Pflicht der Behörden, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel vorbringt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGer 2C_885/2020 vom 1. Dezember 2020 E.4.2.1.).

2.2      Die Rekurrentinnen verkennen, dass vorliegend kein Fall der Rechtsverweigerung im Sinne von E. 2.1. vorliegt. Der Bereich BdM hat sich nicht geweigert, Gesuche der Rekurrentinnen um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks medizinischer Behandlung gestützt auf neue Umstände zu prüfen. Vielmehr hat er ihnen wiederholt mitgeteilt, dass zur Behandlung solcher Gesuche zuerst Visumsanträge D auf der zuständigen Schweizer Vertretung eingereicht werden müssen. Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Dabei handelt es sich um ein nationales Visum Typ D (vgl. Art. 2 lit. f VEV). Die Ausländerinnen müssen ihr Visumsgesuch für einen längerfristigen Aufenthalt grundsätzlich bei der für ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung einreichen (Art. 22 Abs. 1 VEV). Das Visumsgesuch wird auch als persönliches Einreisegesuch bezeichnet und dient der zuständigen kantonalen Einreisebehörde als Entscheidgrundlage für die Visumserteilung. Ein Visum D hat eine maximale Gültigkeitsdauer für dessen Realisierung, d.h. im Wesentlichen für die Einreise, von 90 Tagen. Das Visum dient der Einreise und dem Aufenthalt bis zum Erhalt der ausländerrechtlichen Bewilligung nach Anmeldung bei den zuständigen Behörden (Uebersax/Schlegel, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli, Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel. 2022, 9.83). Daraus folgt, dass die Visumsbeurteilung auf der Grundlage der aktuellen Verhältnisse erfolgen muss. Diese haben sich aber auch nach Auffassung der Rekurrentinnen seit Juli 2023 verändert. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Bereich BdM im Rahmen der Neubeurteilung der Bewilligungsgesuche verlangt, dass neue Visumsanträge gestellt werden und er diese neuen Visumsanträge im Rahmen neuer Bewilligungsverfahren prüft.

3.

Die Rekurrentinnen rügen weiter eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes nach Art. 8 Abs. 1 BV, weil ihr Rechtsvertreter im angefochtenen Entscheid, anders als die ihn unterzeichnende Departementsvorsteherin, nicht mit seinem akademischen Titel («[…]») bezeichnet worden ist. Tatsächlich verfügt der Rechtsvertreter über einen Doktortitel der Universität […]. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern das rein förmliche Versäumnis der Vorinstanz, diesen Titel korrekt wiederzugeben, eine rechtsungleiche Behandlung der Rekurrentinnen darstellt bzw. inwiefern es überhaupt jedwelchen Einfluss auf den angefochtenen Entscheid bzw. die Beurteilung der Streitsache gehabt haben soll.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Rekurrentinnen grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 30 Abs. 1 VPRG). Auf eine Kostenauflage wird aber umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Rekurrentinnen

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Lukas Schaub

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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