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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2025 VD.2024.95 (AG.2025.30)

January 15, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·8,644 words·~43 min·1

Summary

Verweigerung der Aufhebung der stationären Suchtbehandlung mit Vollzug der Reststrafe

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2024.95

URTEIL

vom 15. Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____                                                                                         Rekurrent

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 12. Juni 2024

betreffend Verweigerung der Aufhebung der stationären Suchtbehandlung mit Vollzug der Reststrafe

Sachverhalt

Mit Urteil vom 6. September 2023 sprach das Strafgericht Basel-Stadt A____ (nachfolgend: Rekurrent) des gewerbsmässigen Diebstahls, des Diebstahls, des geringfügigen Diebstahls, des Raubes (räuberischer Diebstahl), der Sachbeschädigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 20.-21. Juli 2022 (1 Tag) sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des vorzeitigen Vollzugs vom 25. August 2022 - 24. Februar 2023 und vom 9. Mai - 16. Juni 2023. Weiter verurteilte das Strafgericht den Rekurrenten unter Vollziehbar­erklärung einer Vorstrafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.–. Das Strafgericht schob den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) auf – dies gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. B____ vom 21. Dezember 2022 mit folgenden Diagnosen: psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig in beschützender Umgebung abstinent (F14.21), im Tatzeitraum mehr oder weniger ständiger Substanzgebrauch (F14.25), sowie bipolare affektive Störung (F31), im Tatzeitraum sowie zum Untersuchungszeitpunkt Hypomanie (F31.0).

Der Rekurrent trat am 23. August 2023, zunächst im Rahmen des vorzeitigen und ab dem 6. September 2023 mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Strafgerichts im Rahmen des regulären Massnahmenvollzugs, in den [...] zur stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB ein. Mit Eingabe vom 22. März 2024 beantragte der Rekurrent die Aufhebung der stationären Suchtbehandlung wegen Aussichtslosigkeit und seine Rückversetzung in den Strafvollzug. Die Reststrafe sei zudem unter Anrechnung des Polizeigewahrsams, der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs als verbüsst zu betrachten und er sei folglich unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei in Bezug auf die Reststrafe der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren. Abschliessend sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Alles unter o/e-Kostenfolge.

Am 4. April 2024 floh der Rekurrent aus dem [...]. Gleichentags wurde er nach einer Ausschreibung zur Fahndung von der Kantonspolizei Basel-Stadt am Bahnhof SBB aufgegriffen und ins […] (nachfolgend: [...]) geführt. Mit Vollzugsauftrag der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt vom 8. April 2024 wurde der Massnahmenvollzug nach Art. 60 StGB im [...] per 4. April 2024 angeordnet. Am 19. April 2024 wurden dem Rekurrenten im [...] von der Vollzugsbehörde und der fallführenden Therapeutin des [...] die Rückkehrbedingungen für den [...] erläutert. Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 liess der Rekurrent durch seine Rechtsvertreterin, [...], Advokatin, mitteilen, dass er einer Rückkehr in den [...] nicht zustimme. Er sehe dort keine Zukunft und wolle nicht wiederaufgenommen werden.

Mit Entscheid vom 12. Juni 2024 wies der SMV als Vollzugsbehörde das Gesuch des Rekurrenten vom 22. März 2024 um Aufhebung der stationären Suchtbehandlung mit Vollzug der Reststrafe ab. Weiter bewilligte der SMV dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege für das entsprechende Verfahren.

Gegen diesen Entscheid des SMV vom 12. Juni 2024 meldete der Rekurrent, vertreten durch [...], Advokatin, mit Eingabe vom 20. Juni 2024 (Postaufgabe: 20. Juni 2024) Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt an und beantragte die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit der Unterzeichneten. Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts zog mit Verfügung vom 24. Juni 2024 die Vollzugsakten (SMV.2022.2505 und SMV.2023.188) in elektronischer Form bei. Mit Rekursbegründung vom 15. Juli 2024 (Postaufgabe: 15. Juli 2024) beantragte der Rekurrent, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Weiter sei die über ihn mit Urteil vom 6. September 2023 angeordnete stationäre Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB wegen Aussichtslosigkeit aufzuheben und er sei stattdessen in den Strafvollzug zurückzuversetzen. Sodann sei die Reststrafe unter Anrechnung des Polizeigewahrsams (1 Tag), der Untersuchungshaft (83 Tage), der Sicherheitshaft (15 Tage) sowie des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs (133 resp. 156 Tage) anzuordnen und es sei festzustellen, dass die Reststrafe damit verbüsst sei, und es sei der Rekurrent folglich unverzüglich aus der Haft zu entlassen; eventualiter sei die noch zu vollziehende Reststrafe mit bedingtem Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren anzuordnen und es sei der Rekurrent entsprechend unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Rekursgegnerin, mit Gewährung der amtlichen Verteidigung mit der Unterzeichneten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Rekurrent den Beizug der vom SMV eingereichten Vollzugsakten.

Gemäss dem vom SMV im Instruktionsverfahren eingereichten Vollzugsauftrag vom 16. Juli 2024 wurde der Rekurrent per 17. Juli 2024 im Rahmen des Massnahmenvollzugs in das Gefängnis [...] versetzt.

Im Rahmen des vorliegenden Rekursverfahrens beantragte der SMV sodann mit Vernehmlassung vom 4. September 2024 innert erstreckter Frist die kostenfällige und vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Weiter reichte er die nach der Aktenzustellung an das Verwaltungsgericht ergangenen Vollzugakten nach. Der Rekurrent replizierte mit Eingabe vom 3. Oktober 2024. Anschliessend reichte der SMV mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 die ab dem 4. September 2024 ergangenen Vollzugsakten nach und teilte der Verfahrensleitung mit, dass [...] (nachfolgend: [...]) der Aufnahme des Rekurrenten grundsätzlich zugestimmt habe und hierzu am 28. Oktober 2024 ein Kennenlerngespräch im Gefängnis [...] stattfinden werde. Mit Entscheid vom 7. November 2024 gewährte der SMV dem Rekurrenten einen Sachurlaub am 14. November 2024 unter Auflagen, damit der Rekurrent die Institution [...] vor seiner definitiven Versetzung dorthin besuchen, die Einzelheiten im Hinblick auf eine baldige Aufnahme klären und sich den Mitbewohnern vorstellen könne. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 versetzte der SMV den Rekurrenten per 16. Dezember 2024 in die Institution [...], unter diversen Auflagen. Gleichentags reichte der SMV dem Verwaltungsgericht die neuesten Vollzugsakten nach.

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.        

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist.

1.3      Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 2 JVG).

1.4      Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.

2.        

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das mit dem angefochtenen Entscheid der Vollzugsbehörde abgelehnte Gesuch des Rekurrenten um Aufhebung der stationären Suchtbehandlung und Vollzug der Reststrafe.

2.1      Wie die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen hat, prüft nach Art. 62d Abs. 1 StGB die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein. Gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB kann eine Massnahme aufgehoben werden, wenn deren Durch- oder Fortführung aussichtslos erscheint.

Das Scheitern einer Massnahme darf nach der Rechtsprechung nicht leichthin angenommen werden (so konkret zur Suchtbehandlung: BGer 6B_881/2013 vom 19. Juni 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Erforderlich ist, dass sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweist, wovon nur auszugehen ist, wenn sie nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht (BGer 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020, E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. BGE 141 IV 49 E. 2.3). Im Rahmen der Suchtbehandlung ist auch zu beachten, dass Krisen und Rückschläge zum Krankheitsbild gehören, das sich bei Süchtigen regelmässig präsentiert, und die Suchtbewältigung oftmals einen längeren, mit Rückfällen durchsetzten Prozess erfordert (BGer 6B_881/2013 vom 19. Juni 2014 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Ein Entweichen aus dem Massnahmenvollzug darf für sich allein nicht als Hinweis für ein Scheitern der Massnahme gesehen werden, insbesondere, wenn während der Flucht keine Straftaten begangen werden (zum Ganzen Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 62c StGB N 18 f. mit weiteren Hinweisen). Eine fehlende Motivation der betroffenen Person ist häufig krankheitsbedingt, sodass die Herstellung der Therapiebereitschaft auch Teil der Behandlung ist. In der forensisch-psychiatrischen Literatur wird hervorgehoben, Freiwilligkeit sei keine Voraussetzung einer Therapie und zwangsweise angetretene Behandlungen hätten nahezu die gleichen Erfolgschancen wie freiwillig angetretene Behandlungen (Heer, a.a.O., Art. 60 StGB N 44 mit weiteren Hinweisen).

2.2      Mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 21. Dezember 2022 von Dr. med. B____ zusammengefasst erwogen, dass beim Rekurrenten die Diagnosen psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig in beschützender Umgebung abstinent (ICD-10 F14.21) und bipolare affektive Störung (ICD-10 F31) gestellt worden seien. Anamnestisch sei zudem von psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlichem Gebrauch (ICD-10 F10.1), gegenwärtig in beschützender Umgebung abstinent, sowie psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädlichem Gebrauch (ICD-10 F12.1), gegenwärtig in beschützender Umgebung abstinent, auszugehen. Was die Risikoeinschätzung anbelange, lasse sich festhalten, dass der Rekurrent zwar keine ausgeprägten Persönlichkeitsmerkmale eines typischen Gewaltstraftäters mit hoher Rückfälligkeit aufweise. Dennoch bestünden die entscheidenden persönlichkeitsgebundenen Risikovariablen der bipolaren affektiven Störung und der Kokainabhängigkeit im Kern fort, weshalb von einem hohen Risiko sowohl von neuerlichen Kokainrückfällen als auch von weiteren hypomanen oder manischen Krankheitsepisoden, eventuell auch mit psychotischen Symptomen, ausgegangen werden müsse, in deren Zusammenhang es wiederum zu einschlägigen (störungsbedingten) fremdschädigenden Fehlverhaltensweisen von der Art und Schwere seiner bisherigen Delinquenz kommen könne. Dies sei insbesondere bei fehlender, unzureichender oder ineffizienter psychiatrischer Behandlung und bei aktiver Kokainabhängigkeit zu erwarten. Bezüglich der Anordnung einer Massnahme habe der Gutachter festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht eine Kombination von stationärer Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB und anschliessender ambulanter therapeutischer Massnahme nach Art. 63 StGB als indiziert erscheine. Wie der bisherige Krankheits- und Behandlungsverlauf zeige, müsse bei der Anordnung der empfohlenen Massnahmen auch zukünftig damit gerechnet werden, dass sich der Rekurrent während der Behandlung nicht immer einsichtig, kooperativ und compliant verhalte, Tendenzen zum Abbruch der Therapie entwickle und auch Suchtmittelrückfälle erleide, was allerdings nicht als Aussichtslosigkeit der Behandlungsmassnahme interpretiert werden solle.

Der SMV verwies weiter auf die in seinem Auftrag erstellte Risikoabklärung der Abteilung für Forensisch-Psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (AFA NWI) vom 27. März 2024. Dieser sei zu entnehmen, dass beim Rekurrenten im Sinne des personenbezogenen Veränderungsbedarfs eine risikorelevante Drogenproblematik, eine sensitive Persönlichkeit, eine bipolare affektive Störung sowie eine Alkoholproblematik festzustellen seien. Dieses Problemprofil indiziere eine störungs- und deliktorientierte Psychotherapie in einem stationären und zumindest zu Beginn eng strukturierten Rahmen. Dabei sollten die Therapie- und Veränderungsmotivation hinsichtlich des Substanzkonsums, die verzerrte Wahrnehmung der Realität und die dysfunktionalen Denk- und Verhaltensmuster behandelt werden. In Bezug auf die bipolare affektive Störung sei zudem auf die Entwicklung einer Krankheitseinsicht hinzuarbeiten und die medikamentöse Behandlung sei aufrechtzuerhalten. Im Fokus des umweltbezogenen Veränderungsbedarfs würden die Betreuungs- und Behandlungssituation, die Arbeitssituation, das Freizeitverhalten sowie das soziale Umfeld stehen.

Der SMV stellte in seiner Verfügung vom 12. Juni 2024 sodann fest, dass der an einer bipolaren affektiven Störung und an psychischen und Verhaltensstörungen durch Kokain leidende Rekurrent mehrfach vorbestraft sei und sich durch vorherige Verurteilungen bis anhin offenbar nicht von der Begehung neuer Straftaten habe abhalten lassen, wobei er sich nun zum ersten Mal im Vollzug befinde. Bezüglich der diagnostizierten Suchterkrankung sei festzuhalten, dass der Rekurrent im [...] auf den Konsum von Alkohol und Drogen durchgehend verzichtet und von einer intrinsischen Abstinenzmotivation berichtet habe. Einschränkend falle jedoch ins Gewicht, dass aufgrund der kurzen Behandlungsdauer keine tiefergehende Bearbeitung der Suchtproblematik stattgefunden habe. Hinsichtlich der bipolaren affektiven Störung sei zudem zu konstatieren, dass der Rekurrent nur im geschützten Rahmen eine grundsätzliche Medikamenten-Compliance gezeigt habe. Hinzu komme, dass während des Massnahmenverlaufs mehrfach Regelverstösse, Verhaltensauffälligkeiten, Motivationsschwankungen sowie inadäquate Kommunikation beobachtet worden seien, was unbestrittenermassen in Zusammenhang mit der bipolaren affektiven Störung stehe. Einerseits deute dies auf eine noch optimierungsbedürftige medikamentöse Einstellung hin, andererseits zeige dies aber auch, dass noch keine hinreichende Bearbeitung der in der Risikoabklärung der AFA NWI vom 27. März 2024 definierten Problembereiche stattgefunden habe. Nach Auffassung des SMV liessen diese Tatsachen jedoch nicht auf die definitive Undurchführbarkeit der Massnahme schliessen, sondern seien, wie vom Gutachter erwähnt, dem Krankheitsbild des Rekurrenten innewohnend, und es müsse auch in Zukunft mit Motivationsnachlässen und weiteren Auffälligkeiten gerechnet werden. In Übereinstimmung mit den Behandlern sowie den schlüssigen Ausführungen der AFA NWI erweise sich die Fortführung der angeordneten stationären Suchtbehandlung für eine nachhaltige Verbesserung der Legalprognose als unabdingbar. Der weitere Massnahmenverlauf werde folglich darauf zu richten sein, eine tragfähige Therapiebeziehung herzustellen, damit sich der Rekurrent mit seinen Problembereichen nachhaltig auseinandersetze und erste Fortschritte in Bezug auf die Krankheitseinsicht und das Krankheitsverständnis erreiche. Ebenso seien die Medikamenten-Compliance und die Abstinenz von Alkohol und Drogen aufrechtzuerhalten.

Aufgrund des Dargelegten wies der SMV das Gesuch des Rekurrenten um Aufhebung der stationären Suchtbehandlung und Vollzug der Reststrafe ab. Abschliessend wies der SMV darauf hin, dass er am 29. Mai 2024 das Massnahmenzentrum [...] und am 11. Juni 2024 das Massnahmenzentrum [...] um Aufnahme des Rekurrenten ersucht hatte.

Schliesslich bewilligte der SMV dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren unter Beiordnung von Advokatin [...] (siehe zum Ganzen angefochtener Entscheid, act. 1).

2.3      Dem lässt der Rekurrent mit seinem Rekurs zusammengefasst entgegnen, er habe erst am 23. August 2023 die Massnahme durch Eintritt in eine geeignete Anstalt ([...]) – mithin erst sieben Monate nach seiner ersten Versetzung in das Regime des vorzeitigen Massnahmenvollzugs am 24. Februar 2023 – effektiv antreten können, nachdem er ein knappes Jahr in den Gefängnissen [...], [...] und [...] (wenn auch in diversen Regimen) verbracht habe. Dies habe beim Rekurrenten zu einem grösseren Bruch seines Vertrauens in das Justizsystem geführt, da das ganze Verfahren zu lange gedauert habe. Auch habe diese lange Wartezeit eine grosse Ernüchterung in Bezug auf eine stationäre Massnahme hervorgerufen, was sich nun in seiner Therapierbarkeit und Compliance hinsichtlich der stationären Suchtbehandlung widerspiegle. Aufgrund des fehlenden Vertrauens des Rekurrenten in das Massnahmensystem und seiner Therapieunwilligkeit sei das gemäss der angefochtenen Verfügung des SMV angestrebte Ziel, eine tragfähige Therapiebeziehung zu etablieren, nicht möglich – egal zu welchem Therapeuten oder welcher Therapeutin.

Der Rekurrent lässt weiter vortragen, er sei nie vollends im [...] «angekommen». Insbesondere die weite Distanz zu seiner Familie habe ihm von Beginn an zu schaffen gemacht. Zudem habe er die Autonomiestufen des [...] nicht nachvollziehen können, da diese wenig transparent seien und keine effektive Perspektive erkennbar sei. Ausserdem befänden sich diese Autonomiestufen nicht in den Akten, welche der Rechtsbeiständin des Rekurrenten zugestellt worden seien, obwohl der [...] sie der Vollzugsbehörde per E-Mail zugestellt habe. Den Akten sei aber zu entnehmen, dass es in der Folge immer wieder zu Konflikten mit dem Rekurrenten und seiner Therapeutin gekommen sei und der Rekurrent nicht bewilligte unbegleitete Sachausgänge unternommen habe. Obschon sich die Situation in der Folge etwas beruhigt habe, habe die Therapeutin im Januar per E-Mail mehrfach mitgeteilt, dass sich der Rekurrent aggressiv verhalten würde (schreiend und fluchend), sich nicht an die Regeln und Ausgänge halte und die Schuld seiner Situation auf andere projiziere. Zudem habe der Rekurrent aus Sicht der Therapeutin mehrfach ein nicht adäquates Verhalten an den Tag gelegt. Bereits anfangs Februar 2024 habe sich sodann der Wille beim Rekurrenten manifestiert, die Therapie abzubrechen und ins Gefängnis gehen zu wollen. Ab dem 20. März 2024 habe der Rekurrent sodann nicht mehr an der internen Tages- und Arbeitsstruktur teilgenommen und die Situation sei immer angespannter geworden.

Weiter lässt der Rekurrent ausführen, er sei der deutschen Sprache nur bedingt mächtig und verstehe, wenn überhaupt, einzig Hochdeutsch oder Baseldeutsch. Der [...] befinde sich jedoch im Kanton [...], wo ein anderer Dialekt gesprochen werde. Bei den wöchentlichen Sitzungen mit der Belegschaft verstehe der Rekurrent wenig und könne sich folglich nicht einbringen. Die zuständige Therapeutin, C____, habe daher begonnen, Therapiesitzungen auf Italienisch durchzuführen, obwohl beide diese Sprache nur in Teilen beherrschen würden, weshalb anzuzweifeln sei, dass dies für eine erfolgreiche Suchttherapie ausreiche. Diese Sprachbarriere sei für den Rekurrenten einer der Hauptgründe, weshalb er die Massnahme als aussichtslos betrachte. In der Schweiz gäbe es keine Anstalt, in der die Mitarbeiter fliessend Spanisch reden würden, sodass es bei einem Wechsel zu den gleichen Problemen kommen würde.

Den Akten sei ausserdem zu entnehmen, dass der Rekurrent keinen Suchtdruck mehr verspüre und kein Bedürfnis mehr habe, zu konsumieren. Zudem seien alle bisherigen Urinproben negativ gewesen. Den Akten sei zu auch zu entnehmen, dass die Familie für den Rekurrenten einen hohen Stellenwert habe und er verstanden habe, dass ein weiterer Konsum den Verlust seiner Familie bedeuten würde. Der Rekurrent lässt vortragen, diese Tatsachen seien ihm zugute zu halten (z.B. in Bezug auf Vollzugslockerungen) und würden zu wenig positiv gewertet. Daher könne – entgegen den Erwägungen in der Risikoabklärung der AFA NWI – beim Rekurrenten nicht mehr von einer risikorelevanten Drogenproblematik ausgegangen werden, zumal er seit rund 2 Jahren komplett abstinent sei. Diese Risikoabklärung fusse einzig und allein auf den Akten des Strafverfahrens, die teils drei Jahre alt und nicht mehr aktuell seien, da der Rekurrent sich in den letzten Jahren weiterentwickelt habe. Dementsprechend seien auch die Erwägungen des SMV, welche sich grossmehrheitlich auf den Ausführungen der AFA NWI stützten, überholt.

Weiter lässt der Rekurrent vorbringen, für ihn sei die Entfernung zu seinen Kindern und seiner Familie «die schlimmste Strafe», da er sich nicht um die Familie kümmern könnte. Dieser schwierige Umstand wäre durch eine Versetzung in eine andere Anstalt nicht behoben, zumal die Dauer der Massnahme unbekannt sei und der Rekurrent womöglich noch Jahre getrennt von seiner Familie verbringen müsste.

Da der Rekurrent aufgrund dessen einem Gefängnisaufenthalt positiver entgegensehe als einer Weiterführung der Massnahme, habe er sich am 4. April 2024 selbständig entschieden, sich friedlich aus der Massnahme im [...] zu entfernen, wobei er dies den zuständigen Personen auch mitgeteilt habe. Geflüchtet sei er daher nicht, zumal er seine Ankunft in Basel auch angekündigt habe. Er befinde sich seither im Rahmen einer «nutzlosen Haftzeit» im [...], zumal der SMV einmal mehr über zwei Monate und damit viel zu lange benötigt habe, um über das Gesuch um Abbruch der Massnahme zu entscheiden. Der SMV habe den Rekurrenten nun in zwei anderen Massnahmenzentren angemeldet, diese seien aber ebenfalls über 100 km von Basel und der Familie des Rekurrenten entfernt. Auch ein anderes Massnahmenzentrum werde die Probleme der Sprachbarriere und der Distanz zur Familie nicht ändern können. Auch werde es die Compliance des Rekurrenten nicht erhöhen, da er dort mit den gleichen Problemen wie im [...] konfrontiert werde.

Der Rekurrent lässt gestützt auf diese Ausführungen vorbringen, das Festhalten an der stationären Suchtbehandlung erscheine als rechtstaatlich bedenklich und insbesondere als wenig effizient. Die destruktive Haltung des Rekurrenten verschlechtere nicht nur seinen eigenen psychischen Zustand, sondern auch das therapeutische Setting anderer Insassen und binde viele der ohnehin nicht ausreichend vorhandenen Ressourcen. Überdies belaste es das Familienkonstrukt des Rekurrenten in einer Art und Weise, die nicht mehr länger tragbar sei. Der Rekurrent befinde sich seit dem 25. August 2022 in Haft bzw. im Vollzug – und dies für niederschwellige Beschaffungskriminalität. Die Aufrechterhaltung der Massnahme, die der Rekurrent so deutlich ablehne, sei angesichts der Anlassdelikte nicht mehr verhältnismässig – zumal der Rekurrent nicht mehr drogensüchtig, sondern abstinent sei, weshalb keine weiteren Delikte mehr zu erwarten seien. Das Gutachten, auf dem die Anordnung der Suchttherapie fusse, sei 2.5 Jahre alt, nicht mehr aktuell und könne daher nicht mehr als Basis herbeigezogen werden.

Den Ausführungen des SMV, wonach die mehrfachen Regelverstösse, die Verhaltensauffälligkeiten und die Motivationsschwankungen des Rekurrenten im Zusammenhang mit seiner bipolaren Störung stünden, lässt der Rekurrent entgegnen, die Vollzugsbehörde könne es sich nicht anmassen, psychologische Diagnostiken zu stellen. Das erwähnte Verhalten sei nicht auf seine bipolare Störung, sondern vielmehr auf seine fehlende Compliance in Bezug auf die Massnahme zurückzuführen.

Insgesamt erweise sich die angeordnete stationäre Suchtbehandlung als definitiv undurchführbar und aussichtslos, weshalb der Rekurrent in den Strafvollzug zurückzuversetzen sei. Werde nebst dem Polizeigewahrsam, der Untersuchungs- resp. der Sicherheitshaft und dem vorzeitigen Strafvollzug auch der (vorzeitige) Massnahmenvollzug angerechnet, so habe der Rekurrent seine Haftstrafe bereits längstens verbüsst und wäre damit unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Sollte der (vorzeitige) Massnahmenvollzug nicht an die Haftstrafe von 10 Monaten angerechnet werden, so blieben noch 68 Tage Freiheitsstrafe übrig. Im Sinne eines Eventualbegehrens sei der Rekurrent daher im Rahmen einer bedingten Entlassung nach Verbüssung von 2/3 der Strafe unverzüglich aus der Haft zu entlassen, dies unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Denn er sei seit rund zwei Jahren nicht mehr negativ in Erscheinung getreten und habe sich auch bei all seinen unbegleiteten Ausgängen in strafrechtlicher Hinsicht nichts zuschulden kommen lassen. Überdies verspüre er keinen Suchtdruck mehr und habe kein Bedürfnis zu konsumieren, womit das noch im Gutachten vom 21. Dezember 2022 attestierte hohe Rückfallrisiko komplett wegfalle und dem Rekurrenten eine gute Legalprognose attestiert werden könne (siehe zum Ganzen Rekursbegründung, act. 6).

2.4      Der SMV bringt in seiner Vernehmlassung hiergegen vor, der Rekurrent habe sich ab dem 14. Oktober 2022 im vorzeitigen Strafvollzug befunden und sei in diesem Rahmen in der [...] untergebracht gewesen. Nach der Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 24. Februar 2023 habe die Vollzugsbehörde am 9. März 2023 die [...] um Aufnahme zur stationären Suchtbehandlung erbeten. Die [...] habe die Aufnahme des Rekurrenten am 17. März 2023 aber aufgrund der bei ihm vorliegenden Doppeldiagnose (psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, und bipolare affektive Störung) sowie der damit verbundenen engmaschigen Kontrollen, welche er benötige, abgelehnt. In der Folge habe die Vollzugsbehörde am 12. April 2023 beim [...] um Aufnahme des Rekurrenten ersucht. Nach der zwischenzeitlichen Platzierung des Rekurrenten im Gefängnis [...] ab dem 12. Juni 2023 habe die Versetzung am 23. August 2023 erfolgen können. Es sei damit ersichtlich, dass die Suche nach einer geeigneten Institution unmittelbar nach der Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs in Gang gesetzt worden sei und bis zur Versetzung in den [...] eine angemessene und durchaus nachvollziehbare Zeit vergangen sei.

Den Vorbringen des Rekurrenten, wonach er sich lediglich aus der Massnahme entfernt und nicht geflohen sei und nunmehr eine nutzlose Haftzeit im [...] verbringe, entgegnet der SMV, dass der Rekurrent mit der Bewilligung des vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenvollzugs dem Vollzugsregime unterstehe (vgl. Art. 236 Abs. 4 StPO). Er habe dabei gemäss § 5 JVG die Vorschriften der Vollzugseinrichtungen einzuhalten, den Anordnungen des Personals Folge zu leisten sowie alles zu unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vollzugs, die Erreichung der Vollzugsziele und die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Vollzugseinrichtung störe oder gefährde. Die Entweichung aus dem [...] sei daher keineswegs als blosse vereinbarte Entfernung anzusehen. Zudem sei zu beachten, dass der Rekurrent zu jenem Zeitpunkt überhaupt nicht absprachefähig gewesen sei und nicht habe zurückgehalten werden können. So habe der [...] berichtet, dass der Rekurrent aufgrund seines Wunsches, die Massnahme abzubrechen, agitiert, aufgebracht und im Kontakt laut gewesen sei und in diesem Zustand die Institution verlassen habe. Weiter weist der SMV darauf hin, dass die Vollzugsbehörde und die fallführende Therapeutin des [...] den Rekurrenten am 19. April 2024 anlässlich eines Gesprächs im [...] auf die Rückkehrbedingungen hingewiesen hätten, der Rekurrent jedoch nicht kooperativ gewesen sei und eine Rückkehr von vornherein abgelehnt habe. Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 habe der Rekurrent auf Anfrage der Vollzugsbehörde erneut mitgeteilt, dass er den Rückkehrbedingungen nicht zustimme und im [...] keine Zukunft für eine Massnahmenfortführung sehe. In der Folge habe die Vollzugsbehörde am 29. Mai 2024 beim Massnahmenzentrum [...] und am 11. Juni 2024 beim Massnahmenzentrum [...] um Aufnahme des Rekurrenten ersucht, wobei beide Massnahmeneinrichtungen am 28. Juni 2024 resp. am 19. Juli 2024 eine Aufnahme abgelehnt hätten. Aktuell sei ein erneutes Aufnahmegesuch bei der [...] hängig. Somit sei ersichtlich, dass die Tatsache, dass sich der Rekurrent seit dem 4. April 2024 im [...] bzw. im [...] befinde, einzig auf sein Verhalten zurückzuführen sei, zumal er sich auch gegen eine Versetzung in das Massnahmenzentrum [...] vehement ausgesprochen habe und diese Haltung im ablehnenden Entscheid der Institution mitberücksichtigt worden sei. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent im [...] sowie im [...] im Rahmen der Massnahmenvisite vom Personal der [...] behandelt werde, womit eine adäquate psychiatrische Behandlung ausreichend gewährleistet sei.

Zur vom Rekurrenten gerügten fehlenden Transparenz bezüglich der Autonomiestufen des [...] bringt der SMV vor, in der vom Rekurrenten erwähnten E-Mail des [...] vom 12. September 2023 sei das Stufenkonzept zwar erwähnt, jedoch offenbar nicht beigelegt worden. Dennoch befinde sich im Antrag des [...] auf erste Lockerungen vom 25. Oktober 2023 eine klare Darstellung der geplanten Lockerungsschritte. Diese seien dem Rekurrenten zudem im Massnahmenverlauf und bei gegebenen Voraussetzungen gewährt worden. Dem erwähnten Antrag sei darüber hinaus zu entnehmen, dass der Rekurrent über die Ausgangsregelung ausreichend informiert gewesen sei, habe er doch unerlaubt Ausgänge unternommen und dies nach einer Besprechung mit dem Personal des [...] unterlassen. Der [...] sei zudem bereit gewesen, dem Rekurrenten zur Pflege der familiären Beziehungen ausnahmsweise einen Ausgang im Raum Basel zu bewilligen, was allerdings aufgrund seines fordernden und aggressiven Verhaltens nicht stattgefunden habe. Damit seien keinerlei Einbussen in der Transparenz oder in der Kommunikation der vorgesehenen Ausgangsstufen auszumachen. Der Abbruch der Therapie und die Flucht aus dem [...] seien daher nicht zu rechtfertigen.

Schliesslich entgegnet der SMV, dass die bisherige Abstinenz sowie der intrinsische Abstinenzwille des Rekurrenten zwar als positiv zu werten seien und im Hinblick auf die weitere Behandlung eine günstige Ausgangslage bildeten, der Rekurrent jedoch an einer langjährigen und ausgeprägten Drogenproblematik leide, welche bislang trotz zahlreicher Klinikeinweisungen und Therapieversuche nicht habe nachhaltig behandelt werden können. Im Rahmen des aktuellen Massnahmenverlaufs habe sich der Rekurrent zudem nicht eingehend mit seinen Problembereichen auseinandergesetzt und verfüge daher nicht über ausreichende Coping-Strategien, um mit Suchtverlangen in Freiheit adäquat umzugehen. Bei Aufhebung der stationären Suchtbehandlung und Wegfall eines protektiven Settings sei deshalb in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Dr. med. B____ im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. Dezember 2022 sowie der AFA NWI in der Risikoabklärung vom 27. März 2024 mit erneutem dysfunktionalen Verhalten zu rechnen und damit einhergehend von einem hohen Rückfallrisiko für erneute Delikte wie diejenigen der Anlasstaten auszugehen. Weiter fügt der SMV an, das Gutachten und die Risikoabklärung hätten aufgrund der seit dem Urteil des Strafgerichts vom 6. September 2023 grundsätzlich gleichbleibenden Situation nach wie vor Gültigkeit. Diese Einschätzungen seien im Rahmen des bisherigen Massnahmenverlaufs bestätigt worden (siehe zum Ganzen Vernehmlassung, act. 9).

2.5      Der Rekurrent lässt dem wiederum replicando entgegnen, er habe sich von Februar bis August 2023 in der [...] bzw. im [...] befunden, wobei notorisch sei, dass eine so grosse Justizvollzugsanstalt schlicht nicht die geeigneten Mittel für eine einschlägige Therapie aufweise. Der Rekurrent lässt berichten, er habe in der [...] während des dortigen Aufenthaltes einzig drei Mal mit einem Psychologen gesprochen – und dies auch nur auf eigenen Wunsch. Den Psychiater habe er sodann nur im Rahmen der Medikamentenabgabe gesehen. Ansonsten sei er dem gängigen Gefängnisalltag nachgegangen und habe in der Papierabteilung gearbeitet. Ähnlich habe auch sein Alltag im [...] ausgesehen. Damit habe sich die Suche nach einer geeigneten Institution zu lange gestaltet, zumal der Rekurrent einzig zu einer Haftstrafe von 10 Monaten verurteilt worden sei, er aber zum Zeitpunkt des Übertritts in eine geeignete Anstalt, bereits 12 Monate im Strafvollzugsregime verbracht habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der SMV stets nur ein Massnahmenzentrum angefragt habe und nicht beispielsweise 2–3 gleichzeitig, um Absagen vorzubeugen. Auch sei nicht erklärbar, warum zwischen dem 17. März 2023 und dem 12. April 2023 ein Monat ohne weiteres Zutun des SMV vergangen sei.

Sodann lässt der Rekurrent vorbringen, die Ausführungen des SMV, wonach der Rekurrent sich aus dem [...] entfernt und eine Rückkehr und die Rückkehrbedingungen abgelehnt habe, weshalb auch zwei weitere angefragte Massnahmenzentren eine Aufnahme des Rekurrenten abgelehnt hätten, würden gerade den vom Rekurrenten begehrten Abbruch der Massnahme aufgrund ihrer Aussichtslosigkeit manifestieren. Das Verhalten des Rekurrenten zeige auf, dass er für eine Massnahme nicht mehr absprachefähig sei und eine solche deutlich ablehne, was nunmehr auch noch weitere Institutionen bestätigt hätten.

Weiter lässt der Rekurrent berichten, die Massnahmenvisiten durch das Personal der [...] im [...] sowie im [...] fänden ein Mal pro Woche statt und dauerten 20–40 Minuten, wobei dann auch die Medikamentenabgabe stattfinde. Inwiefern in dieser kurzen Zeitspanne tatsächlich eine adäquate psychiatrische Behandlung stattfinden könne, sei mehr als fraglich.

Schliesslich lässt der Rekurrent bestreiten, dass bei ihm eine langjährige und ausgeprägte Drogenproblematik bestehe und er über keine Coping-Strategien verfüge, um mit Suchtverlangen in Freiheit adäquat umgehen zu können. Es sei erstellt, dass die dem Rekurrenten vorgeworfenen Taten, die letztlich zur Verurteilung führten, alle unter starkem Kokaineinfluss begangen worden seien und letzten Endes auch als Beschaffungskriminalität gedient hätten. Den Akten sei aber zu entnehmen, dass der Rekurrent bereits ca. im Jahre 2010 damit begonnen habe, Kokain zu konsumieren. Strafrechtlich auffällig sei er erst um die Jahre 2020/2021 geworden. Demnach habe er gute 10 Jahre lang keinerlei Delikte begangen, was belege, dass er seinen Konsum habe kontrollieren können. Dies zeige, dass er sehr wohl in der Lage sei, sein Suchtverhalten zu steuern. Untermauert werde diese Feststellung durch die Tatsache, dass der Rekurrent nunmehr seit 26 Monaten abstinent sei und in Haft sodann auch nie negativ aufgefallen sei. Es sei daher fraglich, welche weiteren Ziele durch die Aufrechterhaltung der Massnahme tatsächlich noch erreicht werden könnten (zum Ganzen Replik, act. 11).

3.        

3.1      Die zusammenfassende Wiedergabe des Inhalts des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 21. Dezember 2022 sowie der Risikoabklärung vom 27. März 2024 im angefochtenen Entscheid (oben E. 2.2) stützt sich auf die Akten (Gutachten vom 21. Dezember 2022, act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 1 ff.; Risikoabklärung vom 27. März 2024, act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 316 ff.) und ist als solche vom Rekurrenten unbestritten. Der Rekurrent bringt allerdings vor, dass diese Akten nicht mehr aktuell und in Bezug auf das vorliegende Verfahren überholt seien. Hierauf ist zurückzukommen (unten E. 3.6).

3.2      Was zunächst die Dauer des Verfahrens ab Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs am 24. Februar 2023 bis zum Antritt der Massnahme in einer geeigneten Einrichtung ([...]) am 23. August 2023 angeht (knapp sieben Monate), so ist mit dem SMV durchaus von einer nachvollziehbaren und angemessenen Zeitspanne auszugehen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des SMV verwiesen werden (act. 9, S. 2 oben, siehe auch oben E. 2.4). Was der Rekurrent replicando hiergegen anführt, greift nicht durch. So sind die 10 Monate Freiheitsstrafe, zu denen der Rekurrent mit Urteil des Strafgerichts vom 6. September 2023 verurteilt wurde, nicht etwa als zeitliche Obergrenze für den Massnahmenvollzug, in dem sich der Rekurrent befindet, anzusehen. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass der SMV zunächst (nur) die [...] im Raum Basel anfragte, zumal dies die einzige vom Gutachter in seiner Empfehlung zur stationären Suchtbehandlung namentlich genannte Institution darstellt (act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 92, 103) und diese Wahl dem Rekurrenten bzw. seiner familiären Situation örtlich entgegengekommen wäre. Zudem besteht keine Verpflichtung des SMV, mehr als ein Massnahmenzentrum gleichzeitig anzufragen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Doppeldiagnose des Rekurrenten die Auswahl an geeigneten Einrichtungen deutlich begrenzt. Die vom Rekurrenten im Besonderen gerügte Zeitdauer von nicht einmal vier Wochen zwischen dem 17. März 2023 und dem 12. April 2023, welche ohne weiteres Zutun des SMV vergangen sei, erscheint ebenfalls nicht als unverhältnismässig lang, zumal der SMV zahlreiche Fälle gleichzeitig betreuen muss. Ausserdem musste nach der Absage der [...] am 17. März 2023 (act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 121) erst einmal eine Alternative gesucht und gefunden werden, was jedenfalls am 11. April 2023 erledigt war (vgl. E-Mail an die Staatsanwaltschaft, wonach der Rekurrent im [...] angemeldet werden könne, act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 123 f.).

3.3      Ohnehin ist fraglich, was der Rekurrent aus der aus seiner Sicht zu langen Wartezeit und der Behauptung, seine «friedliche» bzw. «selbständige» Entscheidung, sich aus dem [...] zu «entfernen», stelle keine Flucht dar, ableiten will. Ein Bruch seines subjektiven Vertrauens in das Justizsystem rechtfertigt jedenfalls noch keinen eigenmächtigen Abbruch der staatlich rechtskräftig angeordneten Massnahme. Auch diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen des SMV zu verweisen (act. 9, S. 2 f., siehe auch oben E. 2.4). Sodann ist dem SMV darin zuzustimmen, dass der Rekurrent seine Unterbringung im [...] bzw. Gefängnis [...] seinem eigenen Verhalten – insbesondere seiner Flucht aus dem [...], seiner Weigerung, unter Einhaltung der angemessenen Rückkehrbedingungen zurück in den [...] zurückzukehren (siehe zum Ganzen act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 341 ff.), sowie seinem Widerstand gegen eine Versetzung in das Massnahmenzentrum […] – zuzuschreiben hat. Der Rekurrent kann mithin auch aus den geltend gemachten, gegenüber einer Unterbringung in einer entsprechenden Massnahmenanstalt eingeschränkten therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten im [...] bzw. im Gefängnis [...] nichts für seine Position ableiten.

3.4      Was sodann die vom Rekurrenten monierten sprachlichen Schwierigkeiten anbelangt, erweisen sich diese nicht etwa als unlösbar. So ist insbesondere eine Therapie unter Beizug eines Dolmetschers möglich. Eine Sprachbarriere als solche macht jedenfalls mitnichten eine stationäre Suchtbehandlung aussichtslos. Ohnehin ergibt sich aus dem Schlussbericht des [...] vom 30. September 2024, dass der Rekurrent zwar Verständigungsschwierigkeiten beklagt habe, allerdings durchaus habe verstehen können, was ihm dienlich gewesen sei. Zudem würden mehrere Mitarbeitende des [...] fliessend Spanisch sprechen, weshalb die Kommunikation gut habe sichergestellt werden können. Des Weiteren sei mit dem Rekurrenten eine wöchentliche, kunsttherapeutische und somit nonverbale Auseinandersetzung mit relevanten Themenbereichen durchgeführt worden. Auch sei ihm die Möglichkeit geboten worden, seine Deutschkenntnisse zu erweitern. Die therapeutischen Gespräche hätten ab November 2023 auf Spanisch und Italienisch stattgefunden (act. 14, S. 12). Dementsprechend ist ohnehin davon auszugehen, dass der Rekurrent die geltend gemachte Sprachbarriere zu einem wesentlichen Teil vorschiebt, um einen Abbruch der Massnahme zu erwirken.

3.5      Des Weiteren sind sämtliche Vorbringen des Rekurrenten, welche sich konkret auf seine Unzufriedenheit mit seiner Unterbringung im [...] beziehen (Entfernung von seiner Familie, fehlende Transparenz bezüglich der dortigen Autonomiestufen, Probleme mit der behandelnden Therapeutin, zusätzliche Sprachbarriere mangels Möglichkeit, sich im Kanton […] auf Hoch- bzw. Baseldeutsch zu verständigen), mit der Beendigung seiner dortigen Unterbringung obsolet geworden. Gleiches gilt für seine Einwände bezüglich der beiden anderen zur Diskussion stehenden Massnahmenzentren, welche über 100 km von Basel und mithin seiner Familie entfernt seien. In der Zwischenzeit bemühte sich der SMV nämlich mithilfe der [...] Basel um eine Aufnahme des Rekurrenten in die [...], wo der Rekurrent gemäss den Angaben des SMV am 16. Dezember 2024 eintreten konnte (act. 13, act. 14, S. 24 f., 29 ff.; act. 17 und 18, S. 1 ff.). Gemäss der Aktennotiz des SMV vom 28. Oktober 2024 handelt es sich beim [...] um eine offene Institution, in welcher vorwiegend Personen in einer fortgeschrittenen Progressionsstufe (Arbeitsexternat) untergebracht seien. Der Rekurrent werde dort wohnen, arbeiten (einschliesslich einer externen Arbeitsbeschäftigung), sich am Alltag beteiligen und die Einzel- und Gruppentherapie besuchen. Medikamente würden weiterhin durch die [...] der [...] Basel verordnet werden. Der Rekurrent werde viel Freizeit haben. In den ersten Wochen finde die Integration ohne Ausgänge statt, danach könne er jedoch in der Freizeit auch seine Familie besuchen und dort auch übernachten. Seine Familie könne ihn auch im [...] besuchen (act. 18, S. 1; vgl. auch act. 14, S. 36). Damit hat der SMV insbesondere auch die Argumente des Rekurrenten bezüglich der ihn belastenden Distanz zu seiner Familie berücksichtigt.

3.6      Dem Rekurrenten ist zwar darin zuzustimmen, dass seine bis anhin bestehende Abstinenz (vgl. hierzu auch Schlussbericht des [...] vom 30. September 2024, act. 14, S. 15) positiv zu werten ist. Diese steht aber unter dem gewichtigen Vorbehalt eines eng geführten, schützenden Settings und genügt für sich genommen noch nicht für eine wesentliche Neubewertung des Rückfallrisikos und der Behandlungsbedürftigkeit des Rekurrenten, welche eine Aufhebung der Massnahme nahelegen würde.

So wird im Gutachten vom 21. Dezember 2022 ausgeführt, angesichts des Fortbestehens der entscheidenden persönlichkeitsgebundenen Risikovariablen der bipolaren affektiven Störung und einer daneben bestehenden Suchterkrankung (mit Kokainabhängigkeit u.a.) müsse beim Rekurrenten von einem hohen Risiko nicht nur von erneuten Suchtmittelrückfällen sondern auch von einer Verschlimmerung seiner affektiven Störung (mit neuerlichen hypomanen oder manischen Krankheitsepisoden, evtl. auch mit psychotischen Symptomen) und in diesem Zusammenhang auch von einem hohen Risiko erneuter fremdschädigender Fehlverhaltensweisen (inkl. einschlägiger Wiederholungsdelikte) ausgegangen werden. Die statistische Wiederholungswahrscheinlichkeit (sog. Basisrate) liege für Eigentumsdelikte bei 25% bis 50% und für Drogendelikte bei über 50%. Mittels des Prognoseinstrumentes HCR-20 (H-Items) liessen sich beim Rekurrenten als statistisch relevante Risikofaktoren für Gewalttätigkeit ermitteln: (gravierende) seelische Störung (bipolare affektive Störung), Substanzmissbrauch (Hinweise auf schädlichen Alkoholgebrauch), Probleme im Arbeitsbereich (krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit/IV-Rente), Malcompliance und Fehlverhalten in früheren Behandlungs- und Betreuungssituationen sowie frühe Fehlanpassung (gestörte Persönlichkeitsentwicklung in Kindheit und Jugend). Gemäss den Ergebnissen des zusätzlich verwendeten Prognoseinstrumentes VRAG sei der Rekurrent einer Gruppe von Gewaltstraftätern mit einer mittleren (moderaten) einschlägigen Rückfallwahrscheinlichkeit (erneute Anklage wegen eines Gewaltdelikts) von 35% nach 7 Jahren und von 48% nach 10 Jahren zuzurechnen. In der Gesamtschau von klinisch-forensischer Risikoeinschätzung und den Ergebnissen der zusätzlich verwendeten Prognoseverfahren lasse sich festhalten, dass der Rekurrent zwar keine ausgeprägten Persönlichkeitsmerkmale eines typischen Gewaltstraftäters mit hoher Rückfälligkeit aufweise, dass jedoch die entscheidenden persönlichkeitsgebundenen Risikovariablen der bipolaren affektiven Störung und der Kokainabhängigkeit im Kern fortbestünden und deshalb von einem hohen Risiko sowohl von neuerlichen Kokainrückfällen als auch von weiteren hypomanen oder manischen Krankheitsepisoden, evtl. auch mit psychotischen Symptomen, ausgegangen werden müsse, in deren Zusammenhang es wiederum zu einschlägigen (störungsbedingten) fremdschädigenden Fehlverhaltensweisen von der Art und Schwere seiner bisherigen Delinquenz kommen könne. Dies insbesondere bei fehlender, unzureichender oder ineffizienter psychiatrischer Behandlung und bei aktiver Kokainabhängigkeit. Zu erwarten seien vor allem erneute Eigentumsdelikte (Diebstähle, Betrug o.ä.) und spontan-impulsive bzw. reaktive, wahrscheinlich eher minderschwere Gewalthandlungen (Drohung, Beschimpfung, Sachbeschädigung, Tätlichkeit o.ä.), daneben aber auch Widerhandlungen gegen das BetmG und das SVG (zum Ganzen: act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 98 ff.).

In der Risikoabklärung vom 27. März 2024 wird zunächst im Rahmen einer eigenen Abklärung nach VRAG-R ausgeführt, das Rückfallrisiko für erneute Anklagen und Verurteilungen für sexuell und nicht-sexuell motivierte Gewaltdelikte liege bei der Gruppe von Straftätern, die den VRAG-R Gesamtwert des Rekurrenten erreichten, innerhalb von 5 Jahren bei 26% und innerhalb von 12 Jahren bei 51%. Anschliessend folgt eine Widergabe der Risikoeinschätzung nach dem Dittmann-Katalog sowie nach HCR-20 gemäss dem Gutachten vom 21. Dezember 2022 (siehe hierzu oben). Sodann wird in der Risikoabklärung unter Anwendung des FOTRES-3-Verfahrens das Basis-Risiko für Gewaltdelikte beim Rekurrenten mit «3.0 (deutlich)» quantifiziert. Schliesslich wird unter der Rubrik «Risikoprofil» das Risiko für weitere leichtgradige Gewaltdelikte als «mittel bis hoch» eingeschätzt. Dabei handle es sich um eine tatzeitnahe Beurteilung. Ungünstig auf die Legalprognose wirke sich aus, dass der Rekurrent vorbestraft sei und zuletzt in hoher Frequenz Delikte begangen habe. Er sei nicht geständig und zeige kaum Einsicht in sein Fehlverhalten. Eigene problematische Persönlichkeitsanteile könne er nur teilweise anerkennen. Zudem seien die bei ihm festgestellten Risikoeigenschaften überdauernd und in seiner Persönlichkeit verankert. Weiter müsse sein sozialer Empfangsraum mit fehlender Tagesstruktur, fehlendem prosozialem Freundeskreis und nicht ausreichender professioneller Unterstützung als ungünstig bezeichnet werden. Zu seinen Gunsten könne festgehalten werden, dass er zuletzt zwar mehrere Gewaltdelikte begangen habe, zuvor aber nicht mit gewalttätigem Verhalten aufgefallen zu sein scheine. Gewalttätiges Verhalten scheine bei ihm nicht ein persönlichkeitsimmanentes und eingeschliffenes Verhaltensmuster darzustellen, sondern auf die Destabilisierung aufgrund des gesteigerten Kokainkonsums im Zusammenspiel mit der bipolaren affektiven Störung zurückgeführt werden zu können. Aus diesem Grund könne im Falle einer länger dauernden Abstinenz und Stabilisierung von einem geringeren Risiko als in der tatzeitnahen Einschätzung eines mittleren bis hohen Risikos ausgegangen werden. Aufgrund des langjährigen Substanzkonsums und der mehrfachen Delinquenz in diesem Bereich wurde in der Risikoabklärung ausserdem von einem hohen Risiko für weitere Eigentumsdelikte ausgegangen. Das Risiko für weitere Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz sei als mittelgradig zu erachten (act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 328 ff.).

Schliesslich wird in der jüngsten diesbezüglichen Einschätzung im Schlussbericht des [...] vom 30. September 2024 ausgeführt, die Abstinenz vom Substanzkonsum sei im geschützten Rahmen gegeben. Beim Rekurrenten sei es allerdings wiederholt zu sich deutlich rasch aufbauender Anspannung bei ungenügend ausgebildeten Bewältigungsstrategien im Umgang mit Belastungs- und Stresserleben gekommen. Sein Konsumverhalten könne als grundsätzlicher Bewältigungs- und Regulationsversuch im Umgang mit den Symptomen der bipolar affektiven Störung (Angstzustände, Schlafstörungen, depressive Stimmung) und/oder mit unangenehmen und teilweise ungenügend zuordenbaren Gefühlen verstanden werden. Fehlende konstruktive Strategien zur Problembewältigung und zum Umgang mit Belastungserleben sowie eine fehlende oder ausgesetzte stimmungsstabilisierende Medikation bei unzureichendem, realitätsnahen, prospektivem Denken liessen den Rekurrenten auf eine dysfunktionale Verhaltensstrategie zurückgreifen. Aus therapeutischer Sicht bestehe nach wie vor ein Bedarf an einer vertieften Auseinandersetzung: ein Erkennen von Zusammenhängen, eine Erfassung von Frühwarnzeichen und das Trainieren der diesbezüglichen Wahrnehmung, die Erarbeitung und Einübung funktionaler Bewältigungsstrategien sowie eine Antizipation von Handlungsfolgen wie auch Konsequenzen eines Substanzkonsums auf die psychische Verfassung des Rekurrenten. Sodann wird im Schlussbericht in Bezug auf die Deliktsarbeit, welche der Rückfallprävention diene, ausgeführt, dass sich der Rekurrent im Verlauf des Aufenthalts zwar auf die Deliktarbeit eingelassen, jedoch die Delikte in Form von Beschönigungen wie auch Inszenierungen dargestellt und ein genaueres Hinschauen verhindert habe. Die Anlassdelikte hätten bisher noch ungenügend bearbeitet werden können. Es fehle dem Rekurrenten an einer überdauernden Verantwortungsübernahme sowie an Wissen über Konsequenzen und Folgen der Tat wie auch zu persönlichen Handlungsmotiven und deren Funktionalitäten. Im Rahmen der Legalprognose werden im Schlussbericht als rückfallbegünstigende Faktoren soziales Belastungserleben bei weiterhin mangelnden Strategien, die Grunderkrankung in Form einer bipolar affektiven Störung bei einhergehender ungenügenden Medikamenten-Compliance und fehlender Krankheitseinsicht, die realitätsverzerrte Wahrnehmung und -verarbeitung, der fehlende Bedürfnisaufschub, die Bereitschaft zu Regelmissachtungen und grenzüberschreitendem Verhalten zur eigenen Bedürfnisbefriedigung sowie die Suchtmittelproblematik aufgezählt. Die Argumentation bzw. Idee des Rekurrenten, dass er zukünftig nicht mehr deliktisch handeln würde, da er jetzt kein Kokain konsumieren würde, stelle zwar eine Absichtserklärung und Basis für die weiterführende Deliktarbeit dar – aber auch nicht mehr. Die begonnene Auseinandersetzung mit den benannten Faktoren sei immer wieder wegen Motivationsschwierigkeiten des Klienten unterbrochen worden und gelte es in einer weiterführenden Behandlung aufzugreifen. Aus aktueller Sicht scheine es kaum wahrscheinlich, dass der Rekurrent sich eine ausreichende Struktur gestalten sowie auch eine Abstinenz aufrechterhalten könne, v.a. sobald er die Medikation aussetzen resp. keinerlei kontrollierenden und begleitender Massnahmen unterliegen werde. In einem solchen Fall werde das Rückfallrisiko in erneutes delinquentes Verhalten hinsichtlich der Anlassdelikte als unverändert hoch erachtet. Zusammenfassend seien dem Rekurrenten bezüglich regelbrüchigen Verhaltens wie auch deliktischer Verhaltensweisen die Problembereiche, Risikofaktoren, aber auch damit verbundenen Denk- und Verhaltensmuster mangelhaft bewusst. Ein Leidensdruck in Bezug auf gezeigtes regelwidriges oder delinquentes Handeln sei nicht gegeben, sondern beziehe sich vor allem auf die örtliche Distanz zur Familie. Der Rekurrent weise anhaltend einen Behandlungsbedarf aus. Es gelte, psychische Belastungen, ausgelöst durch mangelnde Bewältigungsstrategien als auch dysfunktionale Denk- und Verhaltensmuster, rechtzeitig zu erkennen, zu bearbeiten und begleitend das Problembewusstsein zu fördern sowie ihn darin zu befähigen, selbstverantwortlich und sozialverträglich zu reagieren. Aus therapeutischer Sicht werde eine Weiterführung der stationären Massnahme nach Art. 60 StGB in einem eng strukturierten, begleitenden und unterstützenden Setting als angezeigt erachtet, um ein ausreichend differenziertes Problembewusstsein zu etablieren und ein Verständnis für die Risikofaktoren und deren Zusammenhänge erreichen zu können sowie funktionale Strategien zur Risikoverminderung zu erarbeiten (zum Ganzen act. 14, S. 13 ff.).

Gestützt auf diese aktuellen Einschätzungen der behandelnden Fachpersonen des [...] ist dem SMV darin zuzustimmen, dass der Rekurrent noch immer nicht über ausreichende Coping-Strategien verfügt, um mit Suchtverlangen in Freiheit adäquat umzugehen, weshalb – in Übereinstimmung mit dem Gutachten vom 21. Dezember 2022 – ausserhalb eines gewissen geschützten Rahmens mit erneutem dysfunktionalen Verhalten des Rekurrenten zu rechnen und damit einhergehend von einem hohen Rückfallrisiko für erneute Delikte wie diejenigen der Anlasstaten auszugehen ist. Mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung des Rekurrenten ist zu konstatieren, dass seit dem – bloss 2 Jahre zurückliegenden – Gutachten im Lichte des Schlussberichts vom 30. September 2024 keine derartigen Veränderungen stattgefunden haben, welche das Gutachten als überholt erscheinen liessen. Das Gutachten wird denn auch in der Risikoabklärung vom 27. März 2024 explizit als aktuell bezeichnet (act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 324). Vor diesem Hintergrund kann der Rekurrent auch aus der Behauptung, dass sich die Risikoabklärung vom 27. März 2024 wesentlich auf die Akten des Strafverfahrens und das Gutachten stütze, nichts für seine Position ableiten. Zudem erfolgten die Risikoeinschätzungen sowohl im Gutachten als auch in der Risikoabklärung teilweise explizit auf einen weiten Zeithorizont bezogen, nämlich die Entwicklung innerhalb von 5 bzw. innerhalb von 12 Jahren (act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 87, 89, 98, 328, siehe auch oben). In der Risikoabklärung vom 27. März 2024 wird zwar ausgeführt, konkret für Gewaltdelikte könne im Falle einer länger dauernden Abstinenz und Stabilisierung des Rekurrenten von einem geringeren Risiko als in der tatzeitnahen Einschätzung eines mittleren bis hohen Risikos ausgegangen werden. Dem Rekurrenten wurde seine anhaltende Abstinenz denn auch vom SMV zugutegehalten, denn diese war ausschlaggebend für die Einschätzung des SMV, wonach die Versetzung des Rekurrenten in den [...] mit den damit verbundenen Freiheiten einen sinnvollen und vertretbaren Schritt darstelle (act. 18, S. 1). Aktuell kann beim Rekurrenten allerdings einerseits aufgrund der bislang bloss im geschützten Rahmen eingehaltenen länger dauernden Abstinenz sowie angesichts seiner Flucht aus dem [...] und seiner übrigen Verhaltensauffälligkeiten (Näheres hierzu unten E. 3.7), einschliesslich seines grundsätzlich mangelhaften Problembewusstseins (siehe hierzu Gutachten vom 21. Dezember 2022, act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 75, 77, 91, 95, 99; Risikoabklärung vom 27. März 2024, act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 335 ff.; Schlussbericht vom 30. September 2024, act. 14, S. 18, 20) noch nicht von einer Stabilisierung ausgegangen werden, welche er in Freiheit ohne jeglichen schützenden und strukturierenden Rahmen beizubehalten im Stande wäre, und welche mithin die Legalprognose massgeblich beeinflussen würde. Dies korrespondiert auch mit der aktuellen und schlüssigen Einschätzung der Situation im Schlussbericht vom 30. September 2024.

Was der Rekurrent replicando zu seinen Erkrankungen und seiner Legalprognose einwendet, überzeugt nicht. Dass er bestreitet, eine langjährige und ausgeprägte Drogenproblematik zu haben, zugleich aber darauf hinweist, bereits ca. im Jahre 2010 mit dem Kokainkonsum angefangen zu haben, ist bereits ein Widerspruch in sich. Die nach wie vor fehlenden Coping-Strategien für ein sucht- und deliktsfreies Leben in Freiheit werden im Schlussbericht des [...] vom 30. September 2024 anhand von Beispielen nachvollziehbar und schlüssig dargelegt und stehen auch mit dem ausführlichen forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. Dezember 2022 im Einklang. Die pauschalen Bestreitungen des Rekurrenten vermögen diese Ausführungen nicht zu relativieren. Vielmehr resultiert das mangelnde Problembewusstsein des Rekurrenten, welches sich in seinen entsprechenden Vorbringen im vorliegenden Verfahren manifestiert, gemäss dem Gutachten vom 21. Dezember 2022 offenbar gerade auch aus seinen Erkrankungen und ist ebenfalls im Rahmen der Suchtbehandlung anzugehen (act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 75, 77, 91, 95, 99). Auch aus dem Einwand des Rekurrenten, nachdem er ca. im Jahre 2010 angefangen habe, Kokain zu konsumieren, sei er erst um die Jahre 2020/2021 strafrechtlich auffällig geworden, kann dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. So mag es durchaus sein, dass er zunächst 10 Jahre lang seinen Konsum kontrollieren konnte – zumal er anlässlich der Hauptverhandlung in der Sache angab, er habe damals nur «hin und wieder konsumiert» (act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 201). Ausschlaggebend ist vorliegend aber, dass er die Kontrolle hierüber schliesslich verloren und in diesem Zusammenhang zahlreiche Delikte begangen hat, weshalb das Strafgericht gestützt auf ein forensisch-psychiatrisches Fachgutachten und die darin gemachte – und nach wie vor gültige – Einschätzung der Legalprognose die Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB als milderes Mittel gegenüber der eingriffsstärkeren, aber ebenfalls als angezeigt erachteten stationären Behandlung nach Art. 59 StGB angeordnet hat (act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 239 ff.).

3.7      Der Rekurrent macht weiter geltend, er sei in Haft nie negativ aufgefallen. Dies trifft in dieser kategorischen Form nicht zu: So liegen etwa ein Rapport sowie eine Disziplinarverfügung vor, beide vom Gefängnis [...] und datierend vom 10. Dezember 2024, wonach der Rekurrent am 10. Dezember 2024 um 08:20 Uhr mit einem zerbrochenen Stuhl und lauthals herumschreiend in seiner Zelle angetroffen worden sei. Er habe an der rechten Handfläche eine kleine blutende Verletzung aufgewiesen, deren Versorgung der Rekurrent aber abgelehnt habe. Fünf Minuten später sei der Rekurrent wieder laut geworden, habe wild mit seinen Armen gestikuliert und mit der flachen Hand mehrmals gegen die Wand der Zelle geschlagen. Der Rekurrent sei dann im Türrahmen seiner Zelle gestanden und habe sich trotz Aufforderung nicht vollständig hineinbegeben. Beim Eintreffen der alarmierten Unterstützung sei der Rekurrent durch drei Mitarbeiter der Aufsicht/Betreuung mit angemessenem Zwang in die Zelle gebracht und eingeschlossen worden (act. 10, S. 17 ff.). Einem weiteren Rapport des Gefängnisses [...] vom 16. September 2024 ist zu entnehmen, dass der Rekurrent einen Mitinsassen angeschrien habe und auf diesen habe losgehen wollen, was allerdings durch das Personal habe verhindert werden können. Der Rekurrent sei sehr aufgebracht und sichtlich nervös gewesen, da seine Hände stark gezittert hätten. Seinen Angaben zufolge habe er sich vom Mitinsassen provoziert und beleidigt gefühlt (act. 14, S. 4). Während eines Telefonats mit dem Fallverantwortlichen des SMV am 24. Juni 2024 soll der Rekurrent schreiend und äusserst aggressiv reagiert haben. Er habe auf Spanisch geschrien «Wollen Sie, dass ich mich umbringe?», wobei es geklungen habe, als ob er das Telefon mehrmals gegen den Tisch oder die Wand geschlagen hätte (Akten S. 411 f.). Gemäss Disziplinarverfügung vom 23. Januar 2023 wurden beim Rekurrenten in der Zelle zahlreiche verbotene Gegenstände (Medikamente) sichergestellt (act. 5, Vollzugsakten SMV.2022.2505, S. 48 ff.). Auch der Aufenthalt des Rekurrenten im [...] lief alles andere als vorbildlich ab. So ist dem Schlussbericht des [...] vom 30. September 2024 zu entnehmen, dass der Rekurrent diverse Regelverstösse begangen habe (mehrfache verspätete Rückkehr aus bewilligten Kurzausgängen, phasenweise fehlende Medikamenten-Compliance, mehrere unbewilligte Ausgänge, mehrfache verbal aggressive Äusserungen im Alltag, teilweise mit Aggression gegen Mobiliar, Verweigerung des Therapiesettings), weshalb ihm nach der Autonomiestufe 2 keine weiteren Progressionsstufen bewilligt worden seien. Sein Verhalten auf der Gruppe sei durch Grenzen- und Rücksichtslosigkeit gekennzeichnet gewesen (Einforderungsverhalten, Ausnützen von Klienten und Klientinnen für eigene Zwecke, keine Reinigung der Küche nach Benutzung, drohendes, forderndes und dominantes Auftreten, aggressives Verhalten mit unzureichender Wahrnehmung von physischer Nähe und Distanz). Schliesslich hat der Rekurrent sich wie bereits dargelegt, am 4. April 2024 unerlaubt aus dem [...] entfernt (siehe zum Ganzen act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 341 ff., act. 14, S. 7 ff.).

3.8      Soweit der Rekurrent moniert, der SMV masse sich mit seinen Ausführungen, wonach die mehrfachen Regelverstösse, die Verhaltensauffälligkeiten und die Motivationsschwankungen des Rekurrenten im Zusammenhang mit seiner bipolaren Störung stünden, eine psychologische Diagnosestellung an, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Diagnose mitnichten vom SMV stammt, sondern vielmehr im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B____ gestellt wurde, wobei dieser ausführte, die affektive Grunderkrankung und die Kokainabhängigkeit des Rekurrenten würden zusammenwirken und sich gegenseitig negativ verstärken und ein komplexes psychisches Störungsbild ergeben. In den vergangenen Jahren wie auch im Zeitraum der ihm aktuell vorgeworfenen Delikte sei beim Rekurrenten jedoch eindeutig seine Kokainabhängigkeit klinisch im Vordergrund gestanden, weshalb diese zunächst – allerdings unter Fortführung der psychiatrischen (inkl. medikamentösen) Therapie der affektiven Störung – prioritär behandelt werden sollte (act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 94 ff.). Diese Diagnosen wurden auch im Schlussbericht des [...] vom 30. September 2024 bestätigt, wobei im dortigen Behandlungsverlauf auch Symptome der bipolar affektiven Störung beobachtet wurden, welche namentlich regelwidriges Verhalten des Rekurrenten nach sich gezogen hätten (act. 14, S. 14). Die Schwierigkeiten des Rekurrenten im Massnahmenvollzug und letztlich auch seine Suchtproblematik stehen mithin durchaus auch in einem Zusammenhang zu seiner bipolaren affektiven Störung, weshalb diese beim Massnahmenvollzug mitzuberücksichtigen ist.

3.9      Schliesslich ist zu betonen, dass sich eine Massnahme – entgegen der offenbaren Auffassung des Rekurrenten – nicht allein deshalb als aussichtslos erweist, weil der Massnahmenunterworfene sie ablehnt und/oder aus dem Massnahmenvollzug flieht. Denn wie oben (E. 2.1) dargelegt darf nach der Rechtsprechung das Scheitern einer Massnahme nicht leichthin angenommen werden und ist insbesondere im Rahmen einer Suchtbehandlung zu beachten, dass Krisen und Rückschläge zum Krankheitsbild gehören. In diesem Sinne wurde bereits im Gutachten vom 21. Dezember 2022 ausgeführt, wie der bisherige Krankheits- und Behandlungsverlauf zeige, müsse bei der Anordnung der empfohlenen Massnahmen auch zukünftig damit gerechnet werden, dass sich der Rekurrent während der Behandlung nicht immer einsichtig, kooperativ und compliant verhalte, Tendenzen zum Abbruch der Therapie entwickle und auch Suchtmittelrückfälle erleide, was allerdings nicht als Aussichtslosigkeit der Behandlungsmassnahme interpretiert werden solle, sondern womit jeweils fachgerecht-professionell umgegangen werden sollte (act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 101 ff.).

Des Weiteren ist dem Schlussbericht des [...] vom 30. September 2024 zu entnehmen, dass die dortige Behandlung durchaus auch relevante Erfolge zeitigte, wenngleich diese nur langsam voranschritten: Als Erfolg ist zunächst einmal die durchgehende Abstinenz des Rekurrenten während seines Aufenthalts zu verbuchen. Aufgrund der Vorgeschichte des Rekurrenten und seiner Vorstrafen, auch im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen (Strafregisterauszüge, act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 112 ff., 248 ff.), erscheint dies für die Erfolgsaussichten der Massnahme entscheidend. Gemäss Schlussbericht konnten ausserdem etwa die sture Position des Rekurrenten und seine hohe Bedürfnisorientierung im Verlauf phasenweise aufgeweicht werden und es wurden auch entsprechende Bemühungen aufseiten des Rekurrenten sichtbar. Hinsichtlich der Ausgänge sei ausserdem im Verlauf ein regelkonformes Verhalten erarbeitet und durch den Rekurrenten an den Tag gelegt worden. Ausserdem habe der Rekurrent, obwohl er die Therapie als unnötig erachtet habe, den Wunsch geäussert, zweimal die Woche entsprechende Termine wahrnehmen zu können. Phasenweise sei es dem Rekurrenten gelungen, sich an Begrenzungen und Abmachungen zu halten und auch bei unliebsamen Themen aufmerksam zuzuhören sowie die Erklärungen in Eigenerfahrungen einzubetten. Im Rahmen der Suchttherapie habe der Rekurrent im Verlauf ein verbessertes Verständnis über die Entwicklung der Abhängigkeitserkrankung erarbeiten und dadurch das Problemverständnis erweitern können, wenngleich er sich danach kaum mehr auf die notwendige Weiterarbeit eingelassen hätte. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass positiv zu erwähnen sei, dass der Rekurrent sich immer wieder auf eine fortführende therapeutische Arbeit habe einlassen können, auch wenn dies viel Motivationsarbeit vom Behandlungsumfeld erfordert habe (act. 14, S. 12, 14 ff., 20). Dem Rekurrenten kann mithin nicht zugestimmt werden, wenn er behauptet, es sei von vornherein nicht möglich, eine tragfähige Therapiebeziehung zwischen ihm und egal welcher Therapeutin bzw. welchem Therapeuten zu etablieren. Die Verfasser des Schlussberichts des [...] erachten aus therapeutischer Sicht eine Weiterführung der stationären Massnahme nach Art. 60 StGB in einem eng strukturierten, begleitenden und unterstützenden Setting als angezeigt, um beim Rekurrenten ein ausreichend differenziertes Problembewusstsein zu etablieren und ein Verständnis für die Risikofaktoren und deren Zusammenhänge zu erreichen sowie funktionale Strategien zur Risikoverminderung zu erarbeiten (act. 14, S. 20 f.) und sehen mithin durchaus noch Entwicklungspotenzial beim Rekurrenten. Schliesslich liegt auch mit der [...] eine Institution vor, welche sich aktuell dazu bereit erklärt hat, den Rekurrenten aufzunehmen (siehe oben E. 3.5) sodass auch von den entsprechenden Fachpersonen durchaus noch Behandlungspotenzial beim Rekurrenten gesehen wird. Bei dieser Ausgangslage ist mitnichten davon auszugehen, dass die Massnahme keinen Erfolg mehr verspricht.

3.10    Zusammenfassend betrachtet erscheint die Fortführung der Suchtbehandlung nicht als aussichtslos bzw. undurchführbar. Vielmehr ist die Eignung der Massnahme zur Stabilisierung der Abstinenz und einer Verbesserung der Legalprognose des Rekurrenten weiterhin gegeben.

Wie im Gutachten vom 21. Dezember 2022 ausgeführt wurde, sind bei einem Rückfall des Rekurrenten vor allem erneute Eigentumsdelikte (Diebstähle, Betrug o.ä.) und spontan-impulsive bzw. reaktive, wahrscheinlich eher minderschwere Gewalthandlungen (Drohung, Beschimpfung, Sachbeschädigung, Tätlichkeit o.ä.), daneben aber auch Widerhandlungen gegen das BetmG und das SVG, zu erwarten (act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 99). Der Gutachter führte sodann aus, erfahrungsgemäss müsse bei schwer ausgeprägten Fällen wie dem des Rekurrenten (mit Doppeldiagnose von affektiver Störung und Suchterkrankung) mit einer langjährigen Behandlungsdauer gerechnet werden (act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 102). Dass diese Einschätzung entgegen der Auffassung des Rekurrenten noch aktuell ist, wurde oben bereits ausgeführt (E. 3.6). Der Rekurrent wurde sodann mit Strafgerichtsurteil vom 6. September 2023 nicht – wie er vorbringen lässt – bloss wegen «niederschwelliger Beschaffungskriminalität», sondern u.a. wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Raubes, Sachbeschädigung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (wobei er bei einer Festnahme unter anderem nach einem mitgeführten Dolch griff und nur mittels Tasereinsatz neutralisiert werden konnte) verurteilt (act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 184, 226 ff.). Die Anlassdelikte sind mithin durchaus von einer für die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Massnahme ausreichenden Erheblichkeit. Gleiches gilt für die mit Blick auf die Vorstrafen des Rekurrenten und gemäss dem Gutachten ebenfalls drohenden Betäubungsmitteldelikte sowie Strassenverkehrsdelikte, insbesondere solche unter Substanzeinfluss (vgl. Strafregisterauszüge, act. 5, Vollzugsakten SMV.2023.188, S. 112 ff., 248 ff.).

Vor diesem Hintergrund erscheint die Weiterführung der Suchtbehandlung auch erforderlich. So erscheint zum aktuellen Zeitpunkt die Abstinenz des Rekurrenten bzw. deren Stabilisierung noch zu stark von einem schützenden, strukturierenden Rahmen abhängig (siehe oben E. 3.6), weshalb eine Aufhebung der Massnahme mit Entlassung in die Freiheit aufgrund des damit verbundenen Rückfall- und durchaus erheblichen Deliktsrisikos verfrüht wäre. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist der SMV ausserdem dadurch nachgekommen, als dem Rekurrenten nunmehr mit der Institution [...] ein offenes Setting mit erleichterten Ausgangsmöglichkeiten im Raum Basel gewährt wurde. Die geplanten zunehmenden Lockerungen erscheinen sodann zweckmässig, um die Abstinenz des Rekurrenten schrittweise prüfen und zugleich mit entsprechender Therapie weiterbehandeln sowie stabilisieren zu können.

Gemäss Art. 60 Abs. 4 StGB beträgt der mir der Suchtbehandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens drei Jahre, mit einer Verlängerungsmöglichkeit um ein weiteres Jahr. Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf den langjährigen Substanzkonsum und die Doppeldiagnose des Rekurrenten und die vom Gutachter prognostizierte langjährige Behandlungsdauer erweist sich die Aufrechterhaltung der Suchtbehandlung vorliegend auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig.

3.11    Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Massnahme vorliegend nicht gegeben. Die vorinstanzliche Verfügung ist mithin nicht zu beanstanden.

Dementsprechend ist auf die Vorbringen des Rekurrenten betreffend Anrechnung des (vorzeitigen) Massnahmenvollzugs an die mit Strafgerichtsurteil vom 6. September 2023 über den Rekurrenten verhängte Freiheitsstrafe nicht weiter einzugehen.

4.        

Aus dem Erwogenen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (§ 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Diese gehen jedoch zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten des Staates und es ist der Vertreterin des Rekurrenten ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mit Honorarnote vom 3. Oktober 2024 macht diese einen Aufwand von 11,17 Stunden geltend, was angemessen erscheint und zu einem Stundenansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) zu entschädigen ist. Hinzu kommen die geltend gemachten, angemessenen Auslagen im Betrag von CHF 56.15. Auf Honorar und Auslagenersatz ist zudem 8,1 % Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 185.44 zu entrichten. Der Vertreterin des Rekurrenten wird mithin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'474.95 ausgerichtet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, [...], Advokatin, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 2'289.49, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 185.44, insgesamt somit CHF 2'474.95, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2024.95 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2025 VD.2024.95 (AG.2025.30) — Swissrulings