Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2024.60
URTEIL
vom 20. August 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey
Dr. Heidrun Gutmannsbauer und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
B____ Rekurrent
[...]
gegen
Präsident der Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
C____ Beigeladene
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 10. November 2023
betreffend Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht
Sachverhalt
Auf Gesuch der Rechtsanwältin C____ hin befreite sie der Präsident der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte Basel-Stadt (Aufsichtskommission) mit Entscheid vom 14. Juni 2023 von der anwaltlichen Geheimhaltungspflicht gegenüber B____ und A____ insoweit, als dies zu ihrer Verteidigung in dem im Kanton Schwyz gegen sie geführten Strafverfahren erforderlich sei. Dagegen rekurrierten A____ und B____ mit Eingabe vom 29. Juni 2023 bei der Aufsichtskommission, die den Rekurs mit Entscheid vom 10. November 2023 (Versand am 3. April 2024) abwies.
Gegen diesen Entscheid meldeten A____ und B____ mit Eingabe vom 19. April 2024 Rekurs beim Verwaltungsgericht an und beantragten sinngemäss die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 24. April 2024 setzte der Verfahrensleiter A____ eine Nachfrist von zehn Tagen ab Erhalt der Verfügung, um die Kopie der Rekursanmeldung dem Gericht von ihr unterzeichnet erneut einzureichen. A____ reagierte innert dieser Nachfrist nicht. Mit der – innert erstreckter Frist eingereichten – Rekursbegründung vom 1. Juli 2024 beantragten B____ und A____ schliesslich, der Entscheid der Aufsichtskommission vom 10. November 2023 sei vollumfänglich aufzuheben, A____ sei als Rekurrentin anzuerkennen und die am 23. August 2023 der Vorinstanz abgegebene Rekursbegründung einschliesslich der damit verbundenen Anträge sei zu berücksichtigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Verfahrensleiter stellte die Eingaben den Beteiligten zu und verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen und auf die Erhebung von Kostenvorschüssen. Das vorliegende Urteil ist nach dem Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Der vorliegende Rekurs richtet sich gegen einen Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte. Solche Entscheide sind gemäss § 21 Abs. 3 des Advokaturgesetzes (SG 291.100) mit Rekurs an das Verwaltungsgericht anfechtbar. Für die Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Betreffend die Entbindung der Anwältin von der beruflichen Schweigepflicht gegenüber dem Rekurrenten ist dieser vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids. Betreffend die Entbindung der Anwältin von der beruflichen Schweigepflicht gegenüber der Rekurrentin gilt das Gleiche für diese. Damit sind der Rekurrent bezüglich der Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht gegenüber ihm und die Rekurrentin bezüglich der Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht gegenüber ihr gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert.
1.3
1.3.1 Der Rekurs des Rekurrenten wurde zweifellos frist- und formgerecht angemeldet und begründet, weshalb darauf ohne Weiteres einzutreten ist.
1.3.2 Die am 22. April 2024 elektronisch eingereichte Rekursanmeldung vom 19. April 2024 trägt den Hinweis «sig. A____ [Rekurrentin] u. B____ [Rekurrent] am 21.04.2024 QESZertES». Gemäss den Angaben zu den Eigenschaften der elektronischen Unterschrift handelt es sich dabei aber nur um diejenige des Rekurrenten. Die handschriftlichen Unterschriften der Rekurrierenden auf der Rekursanmeldung genügen den Anforderungen an die Schriftform nicht, weil nicht das unterzeichnete Original, sondern nur eine elektronische Kopie eingereicht worden ist (vgl. Seethaler/Portmann, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 52 N 16). Damit fehlt es an einer rechtsgültigen Unterzeichnung der Rekursanmeldung durch die Rekurrentin. Mit Verfügung vom 24. April 2024 hat der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der Rekurrentin eine Kopie der Rekursanmeldung zugestellt und «eine Nachfrist angesetzt von zehn Tagen ab Erhalt der vorliegenden Verfügung, um die Kopie der Rekursanmeldung dem Gericht von ihr unterzeichnet erneut einzureichen.» Die Verfügung wurde mit A-Post Plus versendet und gemäss Sendungsverfolgung der Post am 26. April 2024 zugestellt. Die Rekurrentin macht geltend, sie habe die Verfügung erst nach dem 29. April 2024 erhalten und «innert der vom Gericht verfügten 10tägigen nach tatsächlich persönlichem Erhalt laufenden Frist durch Anbringen einer gültigen QES-ZertES in der Rekursanmeldung» reagiert.
Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen (Art. 20 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Unter Mitteilung wird dabei die ordentliche Zustellung verstanden (Egli, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 20 N 10; Wiederkehr/Meyer/Böhme, VwVG Kommentar, Zürich 2022, Art. 20 N 6). Die ordentliche Zustellung gilt als erfolgt, wenn die Sendung in den Machtbereich der Adressatin gelangt ist, sodass sie ihren Inhalt wahrnehmen kann (Egli, a.a.O., Art. 20 N 10; Wiederkehr/Meyer/Böhme, a.a.O., Art. 20 N 6). Eine mit A-Post Plus versandte Postsendung gilt im Zeitpunkt als zugestellt, in dem sie der Adressatin oder einer anderen empfangsberechtigten Person übergeben oder in den Briefkasten oder in das Postfach gelegt worden ist (vgl. Egli, a.a.O., Art. 20 N 29; Wiederkehr/Meyer/Böhme, a.a.O., Art. 20 N 12). Ob die Partei vom Inhalt der Sendung tatsächlich Kenntnis genommen hat, ist grundsätzlich unerheblich (Egli, a.a.O., Art. 20 N 10; Wiederkehr/Meyer/Böhme, a.a.O., Art. 20 N 7). Dass die Sendung mit der Verfügung vom 24. April 2024 entsprechend der Sendungsverfolgung der Post am 26. April 2024 in ihren Briefkasten gelegt worden ist, bestreitet die Rekurrentin nicht. Grundsätzlich hat die Nachfrist damit am 27. April 2024 begonnen und am 6. Mai 2024 geendet. Dass die Rekurrentin bis zu diesem Zeitpunkt den Mangel nicht verbessert hat, bestreitet sie nicht. Wann die Rekurrentin die Verfügung persönlich erhalten hat, ist für den Fristenlauf grundsätzlich irrelevant. Da der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident in seiner Verfügung weder den gesetzlichen Begriff der Mitteilung noch denjenigen der Zustellung verwendet hat, erscheint es aber nicht ausgeschlossen, dass die Rekurrentin unverschuldet darauf vertraut hat, dass die Nachfrist erst durch den tatsächlichen persönlichen Erhalt ausgelöst werde. Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben, da beim Appellationsgericht bis heute weder eine von der Rekurrentin handschriftlich unterzeichnete Kopie der Rekursanmeldung noch eine von der Rekurrentin elektronisch unterzeichnete elektronische Version der Rekursanmeldung eingegangen ist. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist der Rekurs der Rekurrentin ohnehin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Daher kann die Frage, ob auf den Rekurs der Rekurrentin einzutreten ist, offenbleiben, und darauf verzichtet werden, der Rekurrentin eine Nachfrist anzusetzen zum Nachreichen eines allfälligen Beweises dafür, dass sie eine handschriftlich unterzeichnete Kopie der Rekursanmeldung am Schalter des Appellationsgerichts abgegeben oder zuhanden des Appellationsgerichts der Schweizerischen Post übergeben hat (vgl. Art. 21 Abs. 1 VwVG), oder einer allfälligen Quittung, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen worden sind, die auf ihrer Seite für die elektronische Übermittlung einer Rekursanmeldung mit der elektronischen Unterschrift der Rekurrentin erforderlich sind (vgl. Art. 21a Abs. 3 VwVG).
1.4 In Ermangelung von speziellen Vorschriften im Advokaturgesetz gilt bezüglich der Kognition die Bestimmung von § 8 VRPG. Danach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Aufsichtskommission den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von ihrem allfälligen Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD.2019.76 vom 13. Dezember 2019 E. 1.3).
2.
2.1 Mit Entscheid vom 14. Juni 2023 entband der Präsident der Aufsichtskommission die beigeladene Anwältin insoweit von ihrer beruflichen Schweigepflicht gegenüber den Rekurrierenden, als dies zur Verteidigung der Anwältin in dem im Kanton Schwyz gegen sie geführten Strafverfahren wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses erforderlich ist. Bei der Beurteilung des Rekurses gegen diesen Entscheid legte die Aufsichtskommission mit überzeugender Begründung dar, dass die Entbindung sowohl dem Grundsatz als auch dem Umfang nach gerechtfertigt ist. Sie führte aus, dass die Rekurrierenden eine Strafuntersuchung gegen die Beigeladene wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses zum Nachteil des Rekurrenten veranlasst hätten. Der betroffenen Anwältin müsse es zu ihrer Entlastung und Verteidigung möglich sein, allenfalls auch vertrauliche Klienteninformationen im Strafverfahren offenzulegen, um eine unberechtigte Strafverfolgung gegen sich selber abzuwenden bzw. um sich in einem Strafverfahren angemessen zu verteidigen. Auf die betreffende Erwägung 2 des angefochtenen Entscheids kann zur Begründung zunächst vollumfänglich verwiesen werden. Die von den Rekurrierenden vorgebrachten Rügen sind nicht geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids in Frage zu stellen.
2.2
2.2.1 Die Rekurrierenden rügen, der Präsident der Aufsichtskommission habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Rekursbegründung Ziff. 3.1). Diese Rüge ist unverständlich. Im Übrigen wäre eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rekursverfahren vor der Aufsichtskommission geheilt worden, weil die Rekurrierenden in diesem Rekursverfahren die Möglichkeit gehabt haben, sich zur Sache zu äussern, und die Aufsichtskommission mit uneingeschränkter Kognition entschieden hat (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 1.4).
2.2.2 Weiter verlangen die Rekurrierenden, ihre Rekursbegründung vom 23. August 2023 sei zu berücksichtigen. Der Rekurs gegen den Entscheid des Präsidenten der Aufsichtskommission ist gemäss § 46 Abs. 1 und 2 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids anzumelden und innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids zu begründen. Die Rekurrierenden haben mit Eingabe vom 29. Juni 2023 innert der Frist von zehn Tagen den Rekurs angemeldet und rudimentär begründet. Am 23. August 2023 und damit deutlich mehr als 30 Tage nach der Eröffnung des Entscheids des Präsidenten der Aufsichtskommission haben sie eine Rekursbegründung eingereicht. Entgegen der Ansicht der Rekurrierenden (Rekursbegründung Ziff. 1.3) gilt im Rekursverfahren vor der Aufsichtskommission kein Fristenstillstand (§ 21 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100] analog). Folglich wurde die Rekursbegründung vom 23. August 2023 nicht rechtzeitig eingereicht. Die angebliche telefonische Auskunft, deren Inhalt von den Rekurrierenden nicht einmal behauptet wird, und die Verfügung des instruierenden Mitglieds der Aufsichtskommission vom 21. September 2023 ändern daran nichts. Mit der erwähnten Verfügung wurde bloss festgestellt, dass innert Frist keine weitere Begründung eingegangen sei, und wurden weitere Verfügungen in Aussicht gestellt. Aus den vorstehenden Gründen ist es entgegen der Ansicht der Rekurrierenden (vgl. Rekursbegründung Ziff. 1.3) nicht zu beanstanden, dass die Aufsichtskommission die Rekursbegründung vom 23. August 2023 wegen verspäteter Einreichung nicht berücksichtigt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.3).
2.3 Wie bereits im Rekursverfahren vor der Aufsichtskommission machen die Rekurrierenden geltend, die Entbindung der Anwältin von der beruflichen Schweigepflicht sei auf die Beantwortung der Fragen der Verfahrensleitung bei der Einvernahme vom 16. Juni 2023 zu beschränken, weil der Umfang der Entbindung nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht über das Erforderliche hinausgehen dürfe (vgl. Rekursbegründung Ziff. 1.4 f. und 2.4). Die Aufsichtskommission hat eine Beschränkung der Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht auf die Beantwortung der Fragen anlässlich der Einvernahme abgelehnt, weil eine derart eingeschränkte Entbindung nicht genügte, um der Anwältin eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren zu ermöglichen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2). Weshalb diese überzeugende Erwägung unrichtig sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird von den Rekurrierenden nicht ansatzweise dargelegt.
2.4 Die Rekurrierenden behaupten, die Anwältin verfüge über besonders schützenswerte und heikle Informationen, insbesondere Gesundheits- und Finanzdaten sowie Persönlichkeitsprofile der Rekurrierenden, und machen geltend, diese Informationen seien von der Befreiung von der beruflichen Schweigepflicht auszunehmen (Rekursbegründung Ziff. 1.6). Die Aufsichtskommission stellte fest, soweit sich die Rekurrierenden auf besonders schützenswerte Personen- und Gesundheitsdaten beriefen, seien ihre Geheimhaltungsinteressen nicht ansatzweise substanziiert. Nachdem die Rekurrierenden ihre Ausführungen trotz dieses Hinweises auch in der Begründung ihres Rekurses an das Verwaltungsgericht in keiner Art und Weise substanziiert haben, ist darauf nicht weiter einzugehen. Im Übrigen genügte die Qualifikation als besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile allein nicht zur Begründung eines überwiegenden Geheimhaltungsinteresses der Rekurrierenden betreffend Informationen, deren Offenbarung zur Verteidigung der Anwältin im Strafverfahren erforderlich ist.
2.5 Die Rekurrierenden scheinen geltend machen zu wollen, die Anwältin habe kein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht oder die Weigerung der Rekurrierenden, die Anwältin von ihrer beruflichen Schweigepflicht zu entbinden, sei nicht rechtsmissbräuchlich, weil ihre Vorwürfe der Verletzung des Berufsgeheimnisses begründet seien oder die Anwältin andere Pflichtverletzungen begangen habe (vgl. Rekursbegründung Ziff. 2., 2.1, 2.2, 3.2–3.6 und 3.8). Dieser Einwand ist unbegründet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verhält sich ein Mandant offensichtlich rechtsmissbräuchlich, wenn er einerseits gegen die Anwältin eine Strafanzeige wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses einreicht und sich andererseits einer Entbindung vom Berufsgeheimnis widersetzt. Denn mit seiner Anzeige hat er konkludent auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses verzichtet, soweit es die Verteidigung der Anwältin erfordert (BGer 2C_503/2011 vom 21. September 2011 E. 2.4). Ob die Vorwürfe der Verletzung des Berufsgeheimnisses begründet sind oder nicht, ist nicht im vorliegenden Verfahren betreffend die Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht, sondern im Strafverfahren zu entscheiden. Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses dürfte dabei nur festgestellt werden, wenn der Anspruch der Anwältin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und die Verteidigungsrechte der Anwältin (Art. 32 Abs. 2 BV) gewahrt werden. Dazu ist es erforderlich, dass die Anwältin soweit von ihrer beruflichen Schweigepflicht entbunden wird, als es zur Verteidigung gegen die Vorwürfe der Verletzung des Berufsgeheimnisses erforderlich ist. Die von den Rekurrierenden geltend gemachten allfälligen anderen Pflichtverletzungen der Anwältin (fehlende Unabhängigkeit, Interessenkonflikt, fehlende Postulationsfähigkeit) sind für die Beantwortung der Frage, ob die Anwältin zur Verteidigung im Strafverfahren wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses von ihrer beruflichen Schweigepflicht zu entbinden ist, irrelevant.
2.6 Schliesslich machen die Rekurrierenden sinngemäss geltend, die Informationen aus den Verfahren AK.2020.3 und AK.2020.15 der Aufsichtskommission seien von der Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht auszunehmen (vgl. Rekursbegründung Ziff. 1.7, 2.3 und 3.7). Auch dieser Einwand ist unbegründet. Soweit Informationen der Anwältin bereits vor den erwähnten Verfahren bekannt gewesen sind, ist der Umstand, dass sie auch Eingang in die Verfahren der Aufsichtskommission gefunden haben, für die Frage, ob die Anwältin diesbezüglich von ihrer beruflichen Schweigepflicht zu entbinden ist, offensichtlich irrelevant. Soweit die Anwältin Informationen erst im Rahmen der erwähnten Verfahren erhalten hat, ist nicht ersichtlich, weshalb diese einen erhöhten Schutz geniessen sollten. Aus den von den Rekurrierenden erwähnten Bestimmungen (Art. 13 des Anwaltsgesetzes [BGFA, SR 935.61; Berufsgeheimnis], Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0; Verletzung des Berufsgeheimnisses], Art. 35 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 [aDBG, SR 235.1; Verletzung der beruflichen Schweigepflicht], § 20 des Advokaturgesetzes [SG 291.100] und Art. 141 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0; Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise]) lässt sich ein solcher jedenfalls nicht ableiten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Adressaten der Schweigepflicht gemäss § 20 des Advokaturgesetzes nur die Mitglieder der Aufsichtsbehörde und bezüglich der ihr mitgeteilten Verfahren und Entscheide die Advokatenkammer Basel sind und damit nicht die Anwältin. Dass die Anzeigestellenden in einem anwaltsrechtlichen Disziplinarverfahren keine Parteistellung haben, stellt entgegen der Ansicht der Rekurrierenden ebenfalls keinen hinreichenden Grund für einen erhöhten Schutz von Informationen betreffend ein solches Verfahren dar. Der Einwand, die Informationen aus den Verfahren der Aufsichtskommission seien für das Strafverfahren nicht relevant, geht an der Sache vorbei. Mit dem angefochtenen Entscheid wird die Anwältin nur insoweit von der beruflichen Schweigepflicht entbunden, als dies zu ihrer Verteidigung im Strafverfahren erforderlich ist. Ob und wenn ja inwieweit sich die Offenbarung von Informationen aus den Verfahren der Aufsichtskommission zur Verteidigung als erforderlich erweist, kann und muss nicht im Verfahren betreffend die Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht entschieden werden.
2.7 Insgesamt erweisen sich die Rügen der Rekurrierenden damit als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
3.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hätten grundsätzlich die Rekurrierenden die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). In Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) wird jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren verzichtet. Damit sind die Gesuche der nicht anwaltlich vertretenen Rekurrierenden um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren gegenstandslos.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Mitteilung an:
- Rekurrierende
- Beigeladene
- Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.