Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.08.2024 VD.2024.54 (AG.2024.478)

August 19, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,973 words·~15 min·3

Summary

Versetzung in den offenen Strafvollzug, begleitete Ausgänge (BGer 7B_941/2024 vom 29. Oktober 2024)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht  

VD.2024.54

URTEIL

vom 19. August 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 22. März 2024

betreffend Versetzung in den offenen Strafvollzug, begleitete Ausgänge

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Juli 2022 wurde A____ (Rekurrent) der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Tätlichkeiten, der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration), der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie des Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis schuldig erklärt und verurteilt zu 6 Jahren und 1 Monat Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 3. Dezember 2021, sowie zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Der Rekurrent befindet sich seit dem 7. Juni 2022 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel, zunächst im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs und nun im Strafvollzug.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2024 wandte sich der Rekurrent «in Bezug auf eine mögliche Abschiebung – im Sinne einer vorzeitigen Entlassung – nach [...] und die Verlegung in einen offenen Vollzug» an die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt. Diese teilte dem Rekurrenten in der Folge mit Schreiben vom 13. Februar 2024 mit, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüssung der Strafhälfte gemäss Art. 86 Abs. 4 des Strafgesetzbuches nicht vorlägen. Sie werde aber mit dem Bundesamt für Justiz die Möglichkeit einer Überstellung nach [...] zur Verbüssung der Strafe im Heimatstaat prüfen. Die Vollzugsbehörde hielt weiter fest, die Voraussetzungen für den Vollzug in einer geschlossenen Anstalt seien weiterhin gegeben, weshalb dem Begehren des Rekurrenten um Versetzung in den offenen Vollzug nicht entsprochen werden könne. In der Folge beantragte der Rekurrent mit Eingabe vom 17. Februar 2024 diesbezüglich den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung und die Prüfung der Möglichkeit begleiteter Ausgänge. Weiter stellte er klar, dass er keine Überstellung nach [...], sondern eine Abschiebung im Sinne einer vorzeitigen Entlassung (nach Verbüssung der Halbstrafe) beantragt habe. Mit Verfügung vom 22. März 2024 wies der Straf- und Massnahmenvollzug die Gesuche des Rekurrenten um Bewilligung der bedingten Entlassung nach Verbüssung der Strafhälfte, um Versetzung in den offenen Strafvollzug und um Bewilligung von begleiteten Ausgängen ab.

Gegen diese Verfügung richtet sich der mit Eingaben vom 29. März und 18. April 2024 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, mit welchem er die Verlegung in eine offene oder halboffene Vollzugseinrichtung sowie eventualiter die Bewilligung von begleiteten Ausgängen und Urlauben beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er den Beizug der Vollzugsakten sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Straf- und Massnahmenvollzug verzichtete mit Eingabe vom 8. Mai 2024 auf eine Stellungnahme zu diesem Rekurs.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg. Die Vollzugsakten wurden beigezogen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3      Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (§ 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).

Dabei hat die rekurrierende Person ihren Standpunkt gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2020.189 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).

1.4      Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüfen. Daraus folgt, dass in casu von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen sind (VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 4.2.2, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2).

2.

Mit seiner Rekursanmeldung (act. 2) hat der Rekurrent explizit festgestellt, dass er die Abweisung seines Gesuchs um bedingte Entlassung nach Verbüssung der Halbstrafe nicht mehr anfechte. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind daher allein noch seine Anträge auf Versetzung in eine offene oder halboffene Strafvollzugsanstalt sowie auf begleitete Ausgänge und Urlaube (siehe act. 3).

3.

3.1      Freiheitsstrafen werden nach Art. 76 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen. Eine Einweisung in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt erfolgt dabei dann, wenn die Gefahr besteht, dass die eingewiesene Person flieht oder zu erwarten ist, dass sie weitere Straftaten begeht (Art. 76 Abs. 2 StGB). Dabei müssen Flucht- und Wiederholungsgefahr nicht kumulativ vorliegen (Brägger, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 76 N 4 mit weiteren Hinweisen). Beim Vollzug von längeren Freiheitsstrafen dient der offene Vollzug insbesondere als freieres Regime mit vermehrten Kontaktmöglichkeiten zur Aussenwelt und erleichtert im Sinne eines progressiven Stufenvollzugs die Wiedereingliederung in der Endphase der Strafverbüssung vor einer allfälligen bedingten Entlassung und trägt dadurch zur Rückfallverminderung bei (vgl. Brägger, a.a.O., Art. 76 StGB N 11a).

Der Strafvollzug muss gemäss Art. 74 StGB die Menschenwürde achten und darf die Rechte des Gefangenen nur so weit beschränken, als es der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt erfordern (vgl. BGE 124 I 203 E. 2b). Art. 74 und 75 StGB schreiben einen namentlich auf Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen ausgerichteten Strafvollzug vor. Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen Gefangene im Vollzug denn auch vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben. Die Vollzugsbedingungen haben sich somit am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt (zum Ganzen BGer 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.2). In Konkretisierung dieser Vorgaben legt die Vollzugsbehörde die Vollzugsplanung fest und koordiniert den gesamten Straf- und Massnahmenvollzug. Dabei ist die Vollzugsarbeit auf das Rückfallrisiko und den Interventionsbedarf der verurteilten Person im Hinblick auf ein deliktsfreies Leben auszurichten und die verurteilte Person unter Berücksichtigung überwiegender Sicherheitsinteressen schrittweise auf die Rückkehr in die Freiheit vorzubereiten (§ 20 JVG; VGE VD.2023.168 vom 15. Juni 2024 E. 4.1).

3.2      Im angefochtenen Entscheid stellte die Vorinstanz mit Bezug auf die Prüfung der Fluchtgefahr fest, dass der Rekurrent [...] Staatsangehöriger sei und keine engen familiären Bindungen in der Schweiz habe. Er beabsichtige gemäss dem Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 1. September 2023, sich nach seiner Entlassung in [...] niederzulassen. Er habe zudem noch einen beträchtlichen Freiheitsentzug zu gewärtigen, falle der 2/3-Termin doch erst auf den 22. Dezember 2025 und das Straf­ende erst auf den 2. Januar 2028. Es bestehe daher eine nicht unerhebliche Gefahr, dass er im Falle der Versetzung in den offenen Strafvollzug die Flucht ergreifen werde. In Bezug auf die Wiederholungsgefahr erwog die Vorinstanz, es sei zwar in positiver Hinsicht zu konstatieren, dass sich der Rekurrent in einer nicht gerichtlich angeordneten Therapie mit dem begangenen Delikt auseinandersetze. Dabei habe aber gemäss dem Therapiebericht der PDAG vom 20. September 2023 eine vertiefte und nachhaltige Deliktsarbeit noch nicht stattfinden können. Schliesslich verwies die Vorinstanz darauf, dass der Rekurrent mit der versuchten vorsätzlichen Tötung eine Straftat gegen Leib und Leben und damit gegen ein hohes Rechtsgut begangen habe. Diesbezüglich gehe aus der Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychiatrische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der Nordwestund Innerschweiz (AFA NWI) vom 6. September 2023 denn auch hervor, dass bei ihm das Risiko für den Einsatz von Stichwaffen im Rahmen eines Konflikts im Vergleich zur Normalbevölkerung als erhöht einzustufen sei. Das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sei daher zu bejahen. Demzufolge seien die Voraussetzungen für die Einweisung von A____ in eine geschlossene Anstalt nach wie vor gegeben (act. 1 S. 3).

3.3      Demgegenüber stellt sich der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung auf den Standpunkt, dass nach seiner Haftdauer von über zwei Jahren die zeitlichen Voraussetzungen für die ersuchten Vollzugsöffnungen erfüllt seien. Unter Verweis auf die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung macht er geltend, dass Fluchtgefahr nur beim Bestehen von konkreten Gründen und zusätzlichen Indizien, die eine Flucht als wahrscheinlich erscheinen liessen, angenommen werden dürfe, die Möglichkeit einer Flucht in abstrakter Weise aber nicht genüge. Je näher das Strafende rücke, desto gewichtiger werde das öffentliche Interesse, der gefangenen Person Gelegenheit zur Pflege und zum Aufbau der notwendigen persönlichen und familiären Beziehungen zur Vorbereitung auf den Wiedereintritt in die Gesellschaft zu gewähren. Dabei sei die Fluchtgefahr umso geringer einzuschätzen, je kürzer der verbleibende Strafrest sei. Eine auf die Freiheitsstrafe folgende Ausweisung dürfe nicht für sich allein zur Ablehnung von Vollzugslockerungen führen. Einen solchen Schematismus habe der Gesetzgeber explizit abgelehnt. Der Rekurrent weist darauf hin, dass er seit 2015 ununterbrochen in der Schweiz gelebt, sich in Basel sein soziales Umfeld aufgebaut und immer legal gearbeitet habe. Er sei sich bewusst, dass er die Schweiz nach seiner Haft verlassen müsse. Eine abrupte Entlassung und sofortige Abschiebung nach [...] würde seine Situation erheblich erschweren. Mit einer schrittweisen Wiedereingliederung in die Gesellschaft könnte er sich gut auf sein Leben nach der Haft vorbereiten. Flucht sei nie eine Option gewesen, sei es auch heute nicht und werde es auch nie sein. Mit Blick auf die Rückfallgefahr führt der Berufungskläger aus, sein Vollzugsverhalten werde im Vollzugsbericht der JVA Bostadel als äusserst positiv bewertet. Er habe nie wegen Verstössen gegen die Gefängnisordnung diszipliniert werden müssen und bewähre sich bei der Arbeit, wo ihm in qualitativer und quantitativer Hinsicht sehr gute Arbeitsleistungen attestiert würden. Seit 2022 nehme er an einer freiwilligen deliktsorientierten Therapie teil, um sich mit seinem Delikt und dessen Folgen auseinanderzusetzen. Dies zeige, dass er aktiv an seiner Resozialisierung arbeite und bemüht sei, sich auf ein straffreies Leben nach der Haft vorzubereiten (act. 3 S. 2 ff.).

3.4

3.4.1   Das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt sich aufgrund der gesamten Verhältnisse des Eingewiesenen. Dazu gehören die Lebensumstände und familiären Bindungen der betroffenen Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland. Wie der Rekurrent zutreffend ausführt, darf Fluchtgefahr nicht bereits angenommen werden, wenn die Möglichkeit einer Flucht in abstrakter Weise besteht. Es bedarf vielmehr einer erheblichen Wahrscheinlichkeit, dass die eingewiesene Person sich im offenen Vollzug durch Flucht dem Vollzug der Strafe entzöge. Für sich allein genügt auch die Höhe der Strafe, welche die eingewiesene Person noch verbüssen muss, nicht für die Annahme von Fluchtgefahr. Sie kann indessen neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für eine mögliche Flucht herangezogen werden (BGer 6B_432/2022 vom 26. Oktober 2012 E. 3 mit Hinweis auf BGE 125 I 60). Auch bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGer 6B_133/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; VGE ZH VB.2016.00467 vom 31. Oktober 2016 E. 2.3).

3.4.2   Die Wiederholungsgefahr ist auf der Grundlage der Legalprognose zu beurteilen.

3.4.3   Im Zusammenhang mit der Beurteilung der konkreten Fluchtgefahr kann vorliegend entgegen der Auffassung des Rekurrenten noch nicht von einem bloss noch kurzen Strafrest gesprochen werden. Zwar werden im Vollzugsplan auch im geschlossenen Vollzug nach einem Drittel der Strafe Vollzugslockerungen in Aussicht genommen. Aufgrund der aktuell bestehenden Reststrafe bis zum ordentlichen Strafende am 2. Januar 2028 besteht vorliegend aber ein erheblicher Anreiz, sich bei entsprechender Gelegenheit durch Flucht dem Vollzug der Reststrafe zu entziehen. Diese erhebliche Reststrafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden (vgl. BGer 7B_908/2023 vom 30. November 2023 E. 3.2.1). Auch die gegen den Rekurrenten verhängte Landesverweisung kann nach der Rechtsprechung einen erheblichen Anreiz darstellen, sich durch Flucht oder Untertauchen in der Schweiz der Wegweisung zu entziehen (vgl. BGer 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.3), auch wenn eine bevorstehende Wegweisung für sich allein kein vorrangiges Kriterium zur Einschätzung der Fluchtgefahr bildet (BGer 6B_577/2011 vom 12. Januar 2012 E. 4.2). Vorliegend ist konkret zu berücksichtigen, dass der Rekurrent gemäss eigenen Angaben in seiner Heimat von einem Verwandten ein Haus geerbt hat, dass er zu renovieren und an Touristen zu vermieten beabsichtigt (Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 1. September 2023, act. 6, 142; Fallübersicht, act. 6 S. 186). Der Rekurrent hat früher zwar in der Schweiz gearbeitet und der Vorinstanz Bestätigungen betreffend für ihn bereitstehende Arbeitsstellen eingereicht (vgl. act. 6 S. 167 ff.). Er erscheint hier gleichwohl nur ungenügend integriert. Gemäss dem Vollzugsbericht verfügt er nur über geringe Deutschkenntnisse, was etwa die Arbeitsanleitung als herausfordernd gestaltet. Den Besuch eines Deutschkurses im November 2022 im Vollzug habe er nach rund 4 Wochen sistiert und seither nicht mehr aufgenommen (act. 6 S. 140 f.). Auch die Therapie muss daher unter Beizug eines Dolmetschers erfolgen (siehe Fallübersicht, act. 6 S. 185).

Hinzu kommt, dass der Rekurrent einen in der Schweiz bestehenden sozialen Empfangsraum nur ungenügend substantiiert. Der Rekurrent hat in der Schweiz zwar eine Lebenspartnerin, die ihn gemäss Vollzugsbericht fünfmal in der Anstalt besucht hat (act. 6 S. 141). In Widerspruch dazu wird in der Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (AFA NWI) vom 6. September 2023 davon gesprochen, es gebe keine Hinweise darauf, dass er sich aktuell in einer Partnerschaft befinde, was auf eine fehlende Stabilität im privaten Umfeld hinweise (act. 6 S. 152). Demgegenüber wird in der Fallübersicht aus der Risikoabklärung (act. 6 S. 193) wiederum davon gesprochen, dass er Kontakte zu seiner Lebenspartnerin pflege, weshalb davon ausgegangen werden kann. Hierfür spricht auch die an die Partnerin adressierte Bestätigung der Vermieterschaft, wonach letztere mit einem Zuzug des Rekurrenten in die Wohnung seiner Partnerin einverstanden sei (act. 6 S. 176). Die Familienangehörigen des Rekurrenten, bestehend aus seiner Mutter und seinen Geschwistern, pendeln zwischen [...] und [...] (E-Mail JVA Bostadel vom 25. März 2024, act. 6 S. 204). Zu ihnen pflegt er einen regelmässigen telefonischen Kontakt und hat mit ihnen eine enge Beziehung (Vollzugsbericht, act. 6 S. 141). Der Rekurrent macht zwar geltend, hier über ein «soziales Umfeld» zu verfügen. Dieses wird aber zumindest teilweise als gewaltbereit eingeschätzt, sodass eine diesbezügliche Kontaktaufnahme vermieden werden sollte (Fallübersicht, act. 6 S. 184).

Aufgrund der gesamten Lebensumstände des Rekurrenten, seiner familiären Bindungen, seiner beruflichen und migrationsrechtlichen Situation wie auch seiner Kontakte ins Ausland hat die Vorinstanz daher im heutigen Zeitpunkt das Bestehen von Fluchtgefahr zu Recht angenommen.

3.4.4   Mit der Vorinstanz muss gegenwärtig auch das Vorliegen von Wiederholungsgefahr bejaht werden. Gemäss der Risikoabklärung der AFA NWI vom 6. September 2023 (act. 6 S. 143 ff.) wird beim Rekurrenten von dissozialen Persönlichkeitszügen ausgegangen, welche als handlungsleitend für das Begehen von Gewaltdelikten und Allgemeindelinquenz erachtet werden. Der Rekurrent sei bereits in der Vergangenheit durch sein dissoziales Verhalten aufgefallen. Die Vorgehensweise bei der mit dem Urteil des Strafgerichts vom 14. Juli 2022 beurteilten Delinquenz lasse beim Rekurrenten auf eine erhöhte Gewaltbereitschaft, bei der auch der Tod des Geschädigten in Kauf genommen werde, und eine niedrige Hemmschwelle für den Einsatz von Waffen schliessen (act. 6 S. 152). Er übernehme für seine Taten keine Verantwortung und lasse weder Reue noch Mitgefühl mit dem Opfer erkennen. Diese Risikoeigenschaften bildeten überdauernde Persönlichkeitsmerkmale, welche sich situationsübergreifend zeigten. Hinzu komme eine statistisch betrachtet hohe Rückfallrate bei Gewaltstraftätern. Im Vergleich zur Normalbevölkerung sei beim Rekurrenten von einem erheblich erhöhten Delinquenzrisiko für Gewaltdelikte ohne physischen Opferkontakt und leichtgradige Gewaltdelikte auszugehen. Das Delinquenzrisiko für schwerwiegende Gewaltdelikte werde dagegen lediglich als erhöht eingeschätzt, da es sich aktenkundig um das erste schwerwiegende Gewaltdelikt des Rekurrenten gehandelt habe (act. 6 S. 153). Die wiederholte Delinquenz trotz Sanktionen weise wiederum auf eine geringe Strafsensibilität hin. Insgesamt wird trotz dem positiv zu bewertenden Antritt einer nicht angeordneten, deliktsorientierten Therapie von einer eher ungünstigen risikorelevanten Beeinflussbarkeit ausgegangen (act. 6 S. 155). In der Interventionsempfehlung heisst es, der Rekurrent sollte ein Deliktsverständnis entwickeln sowie an seinem Problembewusstsein arbeiten und es sollte eine nachhaltige deliktsrelevante Veränderungsmotivation etabliert werden (act. 6 S. 156). Mit dem Therapiebericht der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) vom 20. September 2023 (act. 6 S. 160 ff.) wurde festgestellt, dass der Rekurrent ein Interesse an der Auseinandersetzung mit seiner Person und dem Delikt zu haben scheine. Durch die Arbeit mit einem Dolmetscher werde in den einzelnen Sitzungen aber deutlich mehr Zeit benötigt. Im folgenden Berichtszeitraum werde man sich der vertieften Arbeit mit den Risikofaktoren widmen (act. 6 S. 162). Es gilt daher im Rahmen der Therapie weiterhin die Neigung des Rekurrenten, sich auch als nicht direkt Betroffener fremdaggressiv in gewalttätige Auseinandersetzungen einzubringen, aufzuarbeiten und Bewältigungsstrategien im Umgang mit Konfliktsituationen zu erlernen sowie prosoziale Einstellungen und die Distanzierung von gewaltbereiten Kreisen zu fördern (Fallübersicht, act. 6 S. 191). An der daraus aktuell noch folgenden, ungünstigen Legalprognose ändert auch der Vollzugsbericht JVA Bostadel vom 1. September 2023 (act. 6 S. 139 ff.), in welchem dem Rekurrenten zusammenfassend ein korrektes Vollzugsverhalten attestiert wird, nichts.

3.5      Daraus folgt, dass die Abweisung des Gesuchs des Rekurrenten um Versetzung in den offenen oder halboffenen Vollzug zur Zeit zu Recht abgewiesen worden ist.

4.

Für die Bewilligung von Urlauben bzw. Ausgängen wird gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB vorausgesetzt, dass keine Gefahr besteht, dass die inhaftierte Person flieht oder weitere Straftaten begeht. Bestehen diesbezüglich Zweifel, ist im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu prüfen, ob sich die bestehenden Risiken durch eine Urlaubsbegleitung hinreichend ausschalten lassen (vgl. Imperatori, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 84 StGB N 37 mit Hinweisen). Vorliegend ist beim Rekurrent aktuell noch sowohl Flucht- als auch Wiederholungsgefahr zu bejahen (siehe oben E. 3.4.3 f.). Zwar beantragt der Rekurrent bloss die Bewilligung begleiteter Ausgänge. Eine Begleitung vermag allerdings nicht in jedem Fall eine Flucht zu verhindern. Zu berücksichtigen ist weiter, dass vorliegend nicht nur Flucht- sondern auch Wiederholungsgefahr besteht, wobei sich der Rekurrent gegenwärtig unter anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Strafvollzug befindet. Die Wiederholungsrisiken betreffen damit unter anderem Leib und Leben, mithin hochwertigste Rechtsgüter. Die Flankierung der Ausgangsbewilligung mit einer Begleitung vermag diesen beachtlichen Risiken für die öffentliche Sicherheit nicht hinreichend zu begegnen. Gleiches gilt für allfällige technische Geräte, da diese einer Wiederholungsgefahr per se nicht im Voraus zu begegnen im Stande sind. Nach dem Erwogenen hat die Vorinstanz auch das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung begleiteter Ausgänge zu Recht abgewiesen.

5.

Aus dem Erwogenen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Vorliegend wird jedoch umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2024.54 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.08.2024 VD.2024.54 (AG.2024.478) — Swissrulings