Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2024.24
URTEIL
vom 18. August 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 9. November 2023
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der serbische Staatsbürger A____, geboren am [...] 1983 (nachfolgend: Rekurrent), reiste am 1. September 1989 im Alter von sechs Jahren in die Schweiz ein. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Nachdem er sich schon ab dem Jahr 2002 wegen Betäubungsmittel- und Betrugsdelikten wiederholt in Untersuchungshaft und im vorzeitigen Strafvollzug befunden hatte, wurde er mit Urteilen des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. Juni 2007 und des Appellationsgerichts vom 21. Oktober 2009 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfache Begehung), Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfache Begehung), Betrugs (mehrfache Begehung), versuchten Betrugs, Urkundenfälschung, Nötigung, Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, grober Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfache Begehung), Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (mehrfache Begehung) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie einer Busse von CHF 1'000.– verurteilt.
Am [...] 2008 heiratete er B____ und wurde am [...] 2008 Vater der gemeinsamen Tochter C____. Die Ehe wurde am [...] 2012 geschieden.
Am 11. Mai 2011 wurde der Rekurrent vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt begnadigt, wobei darauf verzichtet worden ist, die restlichen 65 Tage seiner Freiheitsstrafe bis zum Erreichen der Strafhälfte in einer Strafanstalt vollziehen zu lassen und ihm stattdessen gestattet worden ist, die Reststrafe bis zum Erreichen des zwei Drittel-Termins in der Form von Electronic Monitoring (nachfolgend: EM) zu verbüssen. Am 27. September 2011 trat der Rekurrent die Verbüssung der Reststrafe mittels EM an. Nachdem sich der Rekurrent vom 18. April 2012 bis 15. Mai 2012 zwischenzeitlich in Untersuchungshaft befunden hatte, wurde er mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 20. September 2012 per 13. Oktober 2012 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.
Zwischen dem 8. Juli 2010 und dem 29. September 2015 wurde der Rekurrent mit insgesamt sechs Strafbefehlen wegen Strassenverkehrsdelikten zu Bussen verurteilt. Ferner wurde er durch das Obergericht des Kantons Solothurn vom 2. Juni 2016 wegen Betrugs (mehrfache Begehung), unrechtmässiger Aneignung (mehrfache Begehung) sowie Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (davon 24 Monate bedingt vollziehbar) mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Hinzu kommen Verurteilungen mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 21. Juli 2016 wegen Diebstahls, Hehlerei, Hausfriedensbruchs, Verletzung der Verkehrsregeln sowie Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.– (davon 75 Tage bedingt vollziehbar) mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 150.– und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 21. November 2016 wegen Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis sowie Fahrens unter Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je CHF 80.– mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 500.–. Vom 13. März 2017 bis zum 12. Februar 2018, unterbrochen durch Untersuchungshaft vom 12. September 2017 bis zum 24. November 2017, befand sich der Rekurrent für den Strafvollzug in Form der Halbgefangenschaft im Vollzugszentrum [...].
Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 verwarnte das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) den Rekurrenten unter Hinweis auf seine zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen sowie seine Schulden und teilte ihm mit, dass im Falle weiterer strafrechtlicher Verfehlungen seine Bewilligung widerrufen und er auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft werde oder er schlimmstenfalls aus der Schweiz weggewiesen würde. Es folgten zwei Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Baden vom 20. Oktober 2020 und vom 29. Oktober 2021 wegen Benutzung einer abgabepflichtigen Nationalstrasse ohne die für die Abgabeperiode erforderliche Vignette mit Bussen von je CHF 200.– sowie eine Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt vom 15. Dezember 2021 wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten (davon 15 Monate bedingt) mit einer Probezeit von vier Jahren sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–. Hinzu kommt ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 31. März 2022, mit dem der Rekurrent wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 60.– mit einer Probezeit von vier Jahren und zu einer Busse von CHF 1'400.– verurteilt wurde.
Nach der bereits mit Schreiben vom 14. Januar 2022 erfolgten Einleitung entsprechender Abklärungen sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief der Bereich BdM nach einem weiteren Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 17. Januar 2023, mit dem der Rekurrent wegen Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts zu einer Busse von CHF 40.– verurteilt worden ist, dessen Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 24. Januar 2023 und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wie auch sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege in diesem Rekursverfahren wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 9. November 2023 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 21. November 2023 angemeldete und mit Eingabe vom 25. Januar 2024 begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids des JSD vom 9. November 2023 und die Anweisung des Bereichs BdM beantragt, ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen beziehungsweise ihm eine solche neu zu erteilen und von der Wegweisung abzusehen. Eventualiter beantragt er die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Verzicht auf seine Wegweisung aus der Schweiz. Schliesslich beantragt er, es sei seinem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu belassen und von einer Wegweisung bis nach Rechtskraft des Verfahrens abzusehen, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Diesen Rekurs überwies der Vizepräsident des Regierungsrats mit Schreiben vom 14. Februar 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen Instruktionsrichter verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und erkannte dem Rekurs insoweit aufschiebende Wirkung zu, als dem Rekurrenten gestattet wurde, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Mit Vernehmlassung vom 15. März 2024 beantragt das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu replizierte der Rekurrent innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 6. Mai 2024. Mit Verfügung vom 12. Juni 2024 holte der Instruktionsrichter amtliche Erkundigungen bei der D____ AG und beim Betreibungsamt Basel-Stadt ein, welche mit Eingaben vom 19. respektive 18. Juni 2024 eingingen, forderte den Rekurrenten auf, aktuelle Belege für ein aktuelles Erwerbseinkommen einzureichen und nahm einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister ein. Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 reichte der Rekurrent die verlangten Unterlagen sowie ein Gutachten vom 17. Mai 2024 des [...] bezüglich seiner Vaterschaft zu E____, geboren am [...] 2014, ein. Die weiteren Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben des Vizepräsidenten des Regierungsrats vom 14. Februar 2024 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.2 Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten. In der Begründung ist substanziiert darzulegen, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu hat sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden. Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.4).
1.3 Art. 110 BGG schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel (sogenannte Noven) unterbreitet werden können (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4, 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4). In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2; VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).
1.4 Die von den Parteien anerkannten Tatsachen dürfen als wahr angenommen werden. Im Zweifel bleibt dem Gericht die Beweiserhebung vorbehalten. Als anerkannt gelten auch die in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen, die der Rekurrent nicht bestritten hat (§ 18 VRPG). Pauschale Bestreitungen genügen nicht, um eine Tatsache als streitig zu qualifizieren. Vielmehr muss eine Bestreitung substanziiert bzw. detailliert erfolgen (vgl. ausführlich: VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.5; VD.2019.216 vom 20. Oktober 2020 E. 1.5, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Vorinstanzen stützen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten zunächst auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (AIG, SR 142.20). Danach kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Als längerfristig gilt dabei eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Unerheblich ist dabei, ob die ausgefällte Strafe bedingt oder unbedingt zu vollziehen ist, wobei sie sich zwingend auf ein einziges Strafurteil abstützen muss (BGE 139 I 31 E. 2.1 und E. 2.2, 139 I 16 E. 2.1, 137 II 297 E. 2 sowie 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5; BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.1, 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.1.1 und 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1; VGE VD.2015.203 vom 13. Mai 2016 E. 2).
Dieses Erfordernis und damit der Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Dezember 2021, mit welchem der Rekurrent zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt worden ist, grundsätzlich erfüllt. Dem steht auch Art. 63 Abs. 3 AIG nicht entgegen, wonach ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht mit einem Delikt begründet werden kann, für welches das Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, aber von einer Landesverweisung abgesehen hat. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat und vom Rekurrenten zu Recht nicht in Frage gestellt worden ist, beruhte die Verurteilung des Rekurrenten mit dem Urteil des Strafgerichts vom 15. Dezember 2021 auf seiner im Zeitraum von Mai 2014 bis August 2016 ausgeübten Delinquenz. Die Straftaten wurden damit vor dem Inkrafttreten von Art. 66a f. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) am 1. Oktober 2016 verübt, mit welchem die Kompetenz der Strafgerichte zur Aussprechung einer Landesverweisung eingeführt worden ist. Es liegt daher kein Verzicht auf eine Landesverweisung aufgrund eines Härtefalles vor. Dagegen wendet der Rekurrent allein ein, dass sich seine mit dem Urteil vom 15. Dezember 2021 beurteilte Delinquenz vor seiner Verwarnung ereignet habe, weshalb er auf jene nicht habe reagieren können (Rekursbegründung Rz. 10). Dies spielt aber für die Frage der Erfüllung des Widerrufstatbestandes gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG keine Rolle. Der Umstand wird allein bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung zu berücksichtigen sein.
2.2
2.2.1 Weiter stützen sich die Vorinstanzen zur Begründung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Danach kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann von einem Verstoss insbesondere dann ausgegangen werden, wenn die ausländische Person ihre öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Ob eine Verschuldung die Qualität eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) erreicht, beurteilt sich dabei in erster Linie nach Massgabe des Umfangs der Schulden (BGer 2C_212/2023 vom 24. Juli 2023 E. 4.2, 2C_726/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.1; 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.2.4; 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 4.3; je mit Hinweisen). Dabei genügt eine Verschuldung oder Schuldenwirtschaft für sich allein nicht zur Begründung eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Vorausgesetzt ist zusätzlich eine Mutwilligkeit (BGE 137 II 297 E. 3.3). Die Verschuldung muss vielmehr selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein, wovon nicht leichthin auszugehen ist (BGer 2C_212/2023 vom 24. Juli 2023 E. 4.2). Die Mutwilligkeit setzt mithin ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus (BGE 137 II 297 E. 3.3; BGer 2C_726/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.2 mit Hinweisen, 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2, 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1). Wurde die betroffene Person bereits ausländerrechtlich verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist für die Beurteilung der Mutwilligkeit entscheidend, ob sie danach weiterhin Schulden angehäuft oder sich um die Sanierung ihrer Situation bemüht hat. Positiv zu würdigen ist, wenn vorbestandene Schulden abgebaut werden. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, falls in vorwerfbarer Weise weitere Schulden eingegangen werden (BGer 2C_212/2023 vom 24. Juli 2023 E. 4.3). Die Fortsetzung der Verschuldung nach einer aus diesem Grund erfolgten Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG unter Androhung migrationsrechtlicher Massnahmen kann zu einer definitiven Massnahme führen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wird insbesondere auch das frühere Fehlverhalten berücksichtigt. Voraussetzung für die Anordnung der definitiven Massnahme ist, dass keine wesentliche Besserung eingetreten ist und die ausländische Person auch nach der Androhung ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat (BGer 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.2.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Personen, die einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren und insbesondere der Lohnpfändung unterliegen, von vornherein keine Möglichkeit haben, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. In solchen Fällen können daher weitere Betreibungen hinzukommen oder der betriebene Gesamtbetrag angewachsen sein, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Massgebend ist vielmehr, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Dabei fällt negativ ins Gewicht, wenn die betroffene Person sich trotz Verwarnung weiterhin in vorwerfbarer Weise verschuldet (BGer 2C_19/2023 vom 20. Juli 2023 E. 3.2, 2C_823/2021 vom 30. August 2022 E. 3.4 und 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2022.192 vom 6. März 2023 E. 2.1, VD.2021.244 vom 6. Juli 2022 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 2.2.1).
2.2.2 Die Vorinstanz erwog, dass der Rekurrent seinen finanziellen Verpflichtungen seit Jahren nachweislich nur ungenügend nachkomme. Auch nach seiner Verwarnung vom 4. Mai 2020 hätten seine Schulden weiter zugenommen. Im Verfügungszeitpunkt habe er 63 Verlustscheine in der Höhe von CHF 449'243.09 sowie drei offene Betreibungen in der Höhe von CHF 17'973.70 aufgewiesen und damit über Schulden in der Höhe von insgesamt CHF 467’216.79 verfügt. Aktuell per 11. Oktober 2023 sei seine Verschuldung auf 73 Verlustscheinen in Höhe von CHF 483‘100.19, drei offenen Betreibungen in der Höhe von CHF 2'972.10 sowie sieben unzustellbaren Zahlungsbefehlen in der Höhe von CHF 12’468.55 und somit insgesamt einen Betrag von CHF 498'540.84 angewachsen. Damit sei der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in quantitativer Hinsicht ohne weiteres erfüllt (angefochtener Entscheid E. 10).
Bei der Prüfung der Mutwilligkeit dieser Verschuldung stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die Inhaftierungen des Rekurrenten entgegen seiner Ansicht nicht geeignet seien, die Mutwilligkeit seiner Verschuldung zu verneinen. Er sei während 25 Monaten im geschlossenen Vollzug inhaftiert und damit an der Ausübung einer Arbeitstätigkeit verhindert gewesen. Dabei sei er aber während seiner Inhaftierung vom 1. April 2006 bis 31. August 2007 von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt worden, wobei ihm eine Pauschale für den Grundbedarf für Personen ohne eigenen Haushalt ausgerichtet sowie 90 % der Krankenkassenprämie übernommen worden sein dürften. Er sei daher im Strafvollzug nur während rund zehn Monaten ohne Einkommen durch eine Erwerbstätigkeit bzw. Unterstützung durch staatliche Hilfe gewesen (angefochtener Entscheid E. 10). Soweit er sich darauf berufe, während einer langen Zeit von den Steuerbehörden amtlich eingeschätzt worden zu sein, weshalb seine Steuerschulden regelmässig zu hoch eingeschätzt worden seien, vermöge dies die Mutwilligkeit der Verschuldung nicht zu widerlegen. Er habe es im Gegenteil offenbar versäumt, regelmässig den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten im steuerrechtlichen Veranlagungsverfahren gemäss § 151 ff. des Gesetzes über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt (Steuergesetz [StG], SG 640.100) nachzukommen und offensichtlich die entsprechenden Mahnungen ignoriert, was zusätzliche Schulden in Form von Mahngebühren verursacht habe. In der Folge schienen die von der Steuerbehörde vorgenommenen Ermessensveranlagungen rechtskräftig geworden zu sein, weshalb die geforderten Beträge durch den Rekurrenten geschuldet und deshalb aus migrationsrechtlicher Sicht zu den zu berücksichtigenden Schulden zu zählen seien. Soweit er nun mit Hilfe des Vereins [...] die Steuererklärung für das Jahr 2022 eingereicht habe, sei dies mutmasslich lediglich verfahrensmotiviert erfolgt (angefochtener Entscheid E. 12). Er sei bereits mit der Verwarnung vom 4. Mai 2020 vom Bereich BdM auf seine Schulden aufmerksam gemacht worden und auch bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 30. Juni 2022 darauf hingewiesen worden, dass unter anderem aufgrund seiner erheblichen Verschuldung der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung beabsichtigt werde. Gleichwohl seien seine Schulden von CHF 426'659.50 am 17. Februar 2020 auf CHF 469'301.59 im Zeitpunkt des rechtlichen Gehörs und somit um rund CHF 42'600.– in zweieinhalb Jahren weiter angestiegen. Bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung des Bereichs BdM hätten sie darauf zwar im geringen Umfang von CHF 2'084.80 abgenommen. Gleichwohl habe auch der Erlass der angefochtenen Verfügung ihn nicht von der Verursachung neuer Schulden abgehalten, seien diese doch bis am 11. Oktober 2023 in einem Zeitraum von nur zehn Monaten wieder um rund CHF 31'324.05 angestiegen. Auffällig sei schliesslich, dass auch in den letzten Monaten viele Betreibungen gegen den Rekurrenten eingeleitet worden seien, wobei ihm die meisten Zahlungsbefehle nicht hätten zugestellt werden können, weshalb aktuell auch keine Lohnpfändungen stattfänden (angefochtener Entscheid E. 13).
Fraglich sei weiter, ob er aufgrund des Antritts seiner neuen Stelle bei der D____ AG per 1. August 2023 seine Schulden substantiell werde abbauen können. Seine Angaben zu seiner beruflichen Entwicklung ab dem Jahr 2016 seien widersprüchlich und deren Wahrheitsgehalt deshalb fraglich (angefochtener Entscheid E. 14). Gemäss einem Arbeitsvertrag zwischen dem Rekurrenten und der F____ GmbH vom 28. September 2016 sei er ab dem 1. Oktober 2016 als Lastwagenchauffeur tätig gewesen. Gemäss seinen Angaben habe er dabei ab Oktober 2016 mit Ausnahme des Jahres 2017 bei der F____ GmbH ein jährliches Bruttoeinkommen von CHF 40'950.– (zuzüglich CHF 3'600.– Pauschalspesen) erwirtschaftet. Demgegenüber habe er im Jahr 2017 kein Einkommen erzielt, da er sich in diesem Jahr im Gefängnis aufgehalten habe. Dem stehe aber ein Auszug aus dem individuellen Konto vom 17. Mai 2023 entgegen, wonach er das ganze Jahr 2017 für die F____ GmbH tätig gewesen sei und ein Jahreseinkommen von CHF 40'950.– erwirtschaftet habe. Er habe vom 13. März 2017 bis zum 12. Februar 2018 denn auch seine Haftstrafe in Form der Halbgefangenschaft verbüsst, was voraussetze, dass er einer Beschäftigung nachgegangen sei (angefochtener Entscheid E. 15). Für das Jahr 2022 habe er einen Lohnausweis der F____ GmbH eingereicht, wonach er einen Jahresbruttolohn von CHF 40'950.– erwirtschaftet haben solle. Gemäss dem eingeholten Auszug aus seinem individuellen Konto bzw. den telefonischen Nachfragen bei den Ausgleichskassen Basel-Stadt und Basel-Landschaft habe er bei der F____ GmbH aber nur im Januar 2022 ein Einkommen in der Höhe von CHF 3'100.– erzielt (angefochtener Entscheid E. 16). Unstimmig sei auch seine Angabe, wonach er neben seiner Tätigkeit bei der F____ GmbH eine Praktikumsstelle als kaufmännischer Sachbearbeiter bei der D____ AG innegehabt habe, sodass zu seinem Einkommen von CHF 3'295.– bei der F____ GmbH noch ein Praktikumslohn von CHF 1'100.– komme. Diese Tätigkeit habe er aber beim Betreibungsamt nicht angegeben. Seine Angaben könnten daher offensichtlich nicht stimmen. Im eingereichten Praktikumsvertrag fehle denn auch eine Unterschrift des Arbeitgebers. Die D____ AG habe auch keine AHV-Beiträge für diese angebliche Tätigkeit entrichtet. Solche seien erst nachbezahlt worden, als er damit konfrontiert worden sei. Schliesslich mute die Absolvierung eines Praktikums auch deshalb seltsam an, weil der Rekurrent seit dem 28. August 2019 neben seiner Stiefmutter, G____, als Mitglied der Geschäftsleitung in diesem Unternehmen tätig sei (angefochtener Entscheid E. 17). Unstimmig erschienen weiter die Diskrepanzen der Lohnhöhe zwischen den Lohnabrechnungen der F____ GmbH für die Monate Juni und Juli 2022 und den entsprechenden Gutschriften auf einem Konto (angefochtener Entscheid E. 18).
Aus diesen Unstimmigkeiten und der Tatsache, dass die Stiefmutter des Rekurrenten, G____, vom Zeitpunkt der Gründung der F____ GmbH am 10. Oktober 2013 bis zum 22. März 2022 Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der F____ GmbH sowie ab 28. August 2019 Präsidentin des Verwaltungsrates der D____ AG gewesen sei, bei welcher der Rekurrent selbst als Mitglied der Geschäftsführung amte, erwog die Vorinstanz, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den vom Rekurrenten eingereichten Arbeitsverträgen und Lohnabrechnungen der F____ GmbH bzw. D____ AG um Gefälligkeitsdokumente handle. Sie berücksichtigte denn auch, dass der Rekurrent für seine in den Jahren 2014 bis 2016 ausgeübten Betrugsdelikte gefälschte Lohnabrechnungen der F____ GmbH verwendet hatte. Es sei daher zu bezweifeln, dass die berufliche Situation des Rekurrenten nun Gewähr für einen kontinuierlichen Abbau seiner Schulden biete (angefochtener Entscheid E. 19). Auch seien bloss wenige aktive Bemühungen zum Schuldenabbau ersichtlich (angefochtener Entscheid E. 20). Angesichts der langen Dauer der Schuldenwirtschaft, der Höhe der Schulden sowie deren Zunahme auch nach der Verwarnung vom 4. Mai 2020 sei festzustellen, dass der Rekurrent seinen finanziellen Verpflichtungen mutwillig nicht nachkomme und damit auch der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erfüllt werde (angefochtener Entscheid E. 21).
2.2.3 Mit seiner Rekursbegründung verweist der Rekurrent weiterhin darauf, dass ein grosser Teil seiner Schulden sehr alt sei und diese auf seine frühere kriminelle Vergangenheit sowie amtliche und damit regelmässig zu hohe Einschätzungen der Steuern zurückzuführen seien (Rekursbegründung Rz. 10, 21, 32). Hinzu seien Gerichtskosten und Forderungen von Privatklägern gekommen. Weitere offene Schulden seien entstanden, weil er im Strafvollzug habe «absitzen» müssen, wo es ihm auch nicht möglich gewesen sei, Steuererklärungen auszufüllen (Rekursbegründung Rz. 11 und 21). Weiter hält er an der Absolvierung einer Praktikumsstelle bei der D____ AG vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023 fest, aufgrund derer er seit dem 1. August 2023 eine unbefristete Vollzeitstelle mit einem monatlichen Lohn von CHF 6'200.– brutto, zuzüglich 13. Monatslohn, habe antreten können. Beim Verein [...] bemühe er sich weiterhin um einen Schuldentilgungsplan (Rekursbegründung Rz. 12). Er sei daran, sein Leben «neu zu ordnen» und tue sein Möglichstes, um seine Schulden abzubauen (Rekursbegründung Rz. 13). Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 sei er vom Migrationsamt bloss hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verfehlungen verwarnt worden. Hinsichtlich seiner Schulden sei bloss auf seine Betreibungen und Verlustscheine hingewiesen worden aber nicht erklärt worden, dass aufgrund dieser ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfolgen könne. Er habe daher nicht trotz Verwarnung weiterhin Schulden angehäuft, da sich die Verwarnung bloss auf die strafrechtlichen Verfehlungen bezogen habe. Insoweit sei keine Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG erfolgt. Es müssten daher erhöhte Anforderungen gelten und die Mutwilligkeit dürfe nicht leichthin angenommen werden (Rekursbegründung Rz. 16 f.). Der Mutwilligkeit stünden auch seine Bemühungen, seine Arbeitssituation fortwährend zu verbessern und seine Schulden zu sanieren, entgegen (Rekursbegründung Rz. 18). Mit dem Verweis auf sein strafrechtliches Verschulden und eine mutwillige Schuldenwirtschaft werde er ausländerrechtlich zwei Mal für dieselben Taten «abgestraft». Es liege daher eine Form der Doppelbestrafung vor (Rekursbegründung Rz. 19). Schliesslich verweist er auf die Möglichkeit der Justizvollzugsbehörde, ihn durch Abzug eines Teils seines Einkommens, welches auf Grund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Vollzugs durch elektronische Überwachung, des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats erzielt werde, in angemessener Weise an den Vollzugskosten zu beteiligen (Rekursbegründung Rz. 20). Auch die Annahme der Vorinstanz über die Höhe seines Sozialhilfebezugs während des Strafvollzugs sei nicht belegt. Es sei ihm im Rahmen des Normalvollzugs weder möglich gewesen, Schulden zurückzuzahlen noch sich um seine finanziellen Belange zu kümmern (Rekursbegründung Rz. 20). Im Rahmen seiner Schuldenberatung beim Verein [...] sei ihm bestätigt werden, dass er sich seit geraumer Zeit unter dem Existenzminimum befinde und somit weder in der Lage sei, seine bestehenden Schulden zu tilgen, noch die Prämienrechnungen der Krankenkassen oder Steuerschulden auch nur teilweise zu bezahlen (Rekursbegründung Rz. 22). Weiter verweist er darauf, dass Personen, die in einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren der Lohnpfändung unterlägen, von vornherein keine Möglichkeit hätten, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen (Rekursbegründung Rz. 23). Soweit die Vorinstanz die Zunahme seiner Schulden während einer Lohnpfändung als mutwillig erachte, widerspreche dies höchstrichterlicher Rechtsprechung (Rekursbegründung Rz. 25). Aufgrund seiner prekären finanziellen Situation habe bei ihm in der Vergangenheit teils nicht einmal eine Lohnpfändung durchgeführt werden können. Daher seien automatisch neue Schulden generiert worden. Aufgrund der neuen, deutlich besser bezahlten Arbeitsstelle, sei auch eine Lohnpfändung absehbar, was den Schuldenabbau ermögliche (Rekursbegründung Rz. 24). Unstimmigkeiten bei der Einzahlung von Lohnabzügen entzögen sich seiner Kenntnis. Die F____ GmbH stehe mittlerweile auch in Liquidation, was allenfalls verzögerte oder ausgebliebene Beitragszahlungen erklären könne (Rekursbegründung Rz. 27). Mit Bezug auf die AHV-Beiträge auf seinem Praktikantenlohn bei der D____ AG seien Fehler in der Buchhaltung passiert, die nun korrigiert worden seien (Rekursbegründung Rz. 29). Den Zweifeln an der von ihm geltend gemachten Erwerbstätigkeit fehle daher die Grundlage (Rekursbegründung Rz. 26). Daher habe die Annahme der Mutwilligkeit bei der Schuldenanhäufung vollumfänglich entkräftet werden können (Rekursbegründung Rz. 32).
2.2.4 Soweit der Rekurrent in der Berücksichtigung von Umständen, welche mit seiner Delinquenz zusammenhingen, bei der Begründung des Widerrufsgrunds der mutwilligen Schuldenwirtschaft eine «Doppelbestrafung» erkennen möchte (Rekursbegründung Rz. 19), kann ihm nicht gefolgt werden. Die kumulative Berücksichtigung zweier Widerrufsgründe gemäss Art. 63 AIG begründet zunächst wie beim Vorliegen nur eines Widerrufstatbestandes bloss eine Grundlage für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Sie führt nicht zu einer weitergehenden «Bestrafung». Soweit die Ursachen für die Erfüllung verschiedener Widerrufsgründe zusammenhängen, kann dies allenfalls bei der Verhältnismässigkeitsprüfung Berücksichtigung finden.
2.3
2.3.1 Mit der Verwarnung des Migrationsamts vom 4. Mai 2020 (act. 7/2 S. 106 f.) ist der Rekurrent zunächst neben seinen diversen strafrechtlichen Verurteilungen auch auf seine Verschuldung hingewiesen worden. Weiter ist festgestellt worden, dass er im kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister mit 13 Betreibungen in Höhe von CHF 81‘890.80 sowie 37 Verlustscheinen in Höhe von CHF 344‘768.40 verzeichnet sei. Das Migrationsamt verwies mit seiner Verwarnung explizit aber bloss auf den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AIG wegen einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe. In der Folge wurde er in Anwendung von Art. 96 Abs. 2 AIG verwarnt und es wurde ihm in Aussicht gestellt, dass er im Falle weiterer strafrechtlicher Verfehlungen damit werde rechnen müssen, dass seine Bewilligung widerrufen und er auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft oder gar aus der Schweiz weggewiesen werden könnte. Wie vom Rekurrenten geltend gemacht wird, wurde ihm diese Konsequenz nicht auch explizit für den Fall weiterer mutwilliger Schuldenwirtschaft angedroht. Wie das Bundesgericht im Zusammenhang mit einer Wegweisung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AIG aufgrund fortgesetzter Straffälligkeit festgestellt hat, muss einem Bewilligungswiderruf aber nicht zwingend eine Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG vorangehen. Es verwies aber gleichzeitig auf die Tendenz in der Rechtsprechung, bei einem langfristigen Aufenthalt und fehlender schwerer Delinquenz eher eine vorgängige Verwarnung zu verlangen (BGer 2C_832/2021 vom 13. Dezember 2022 E. 8.4, 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 4.1, mit Hinweis auf 2C_283/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2.3).
Vorliegend ist eine Verwarnung erfolgt, mit welcher auch die Verschuldungssituation zumindest angesprochen worden ist. Mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 30. Juni 2022 (act. 7/2 S. 219 ff.) ist dem Rekurrenten sodann auch eine mutwillige Verschuldung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE vorgeworfen worden. Es wurde ihm vorgehalten, dass er seit Jahren seinen finanziellen Verpflichtungen nur ungenügend nachkomme, worauf er schon mit der Verwarnung hingewiesen worden sei. Dabei wurde ihm eine auf nunmehr 55 Betreibungen in der Höhe von CHF 448'422.34 und zehn offene Betreibungen in der Höhe von CHF 20'879.25 angewachsene Verschuldung vorgehalten. Mittels Lohnpfändung erfolge zwar eine monatliche Schuldtilgung im Betrag von CHF 272.65. Er zahle aber trotz Anrechnung im Existenzminium die Krankenkassenprämien nicht und seine Schulden stiegen stetig an. Seit Juni 2021 seien offene Forderungen in der Höhe von beinahe CHF 14'000.– hinzugekommen. Mit der Widerrufsverfügung vom 24. Januar 2023 wies der Bereich BdM sodann auf die mittlerweile 63 im kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister verzeichneten Verlustscheine in der Höhe von CHF 449'243.09 sowie auf die seit November 2022 drei neuen aktuellen Betreibungen der Staatsanwaltschaft St. Gallen, des Strafgerichts Basel-Stadt und der Krankenkasse [...] AG in der Höhe von CHF 17'973.70 hin (act. 7/2 S. 301 ff.). Daraus folgt, dass insgesamt vor dem Erlass des auch auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE gestützten Widerrufs der Niederlassungsbewilligung die Migrationsbehörde dem Rekurrenten eine für die Anwendung dieses Tatbestandes genügende Warnung vermittelt hat, auch wenn in der Verwarnung vom 4. Mai 2020 explizit noch keine Anpassung seiner Schuldenwirtschaft verlangt worden ist.
2.3.2 Die Abklärung der Voraussetzungen der Mutwilligkeit obliegt in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes primär der Behörde. Die Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken (BGer 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 3.2). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2). Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt. In solchen Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten (vgl. BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 3.1.4). Dies ändert aber nichts daran, dass die Behörden die objektive Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung tragen (VGE VD.2022.149 vom 29. Dezember 2022 E. 3.1, mit Hinweis auf BGer 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 3.2, 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 2.3, 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2).
2.3.3 Unbestrittenermassen liegt somit eine erhebliche, über die Jahre deutlich angewachsene Verschuldung des Rekurrenten vor. Diese erweist sich in Würdigung sämtlicher Umstände auch als mutwillig. Nicht gefolgt werden kann dem Rekurrenten, wenn er zur Bestreitung der Mutwilligkeit seiner Verschuldung auf die amtliche Einschätzung seiner Steuern verweist. Belegt ist, dass der Rekurrent in den Jahren 2012 bis 2016, 2018 und 2020 von der Steuerverwaltung hat amtlich eingeschätzt werden müssen (act. 7/2 S. 156). Der Rekurrent unterlässt es zu belegen, dass seine Steuern bei einer Veranlagung im ordentlichen Verfahren gestützt auf eigene Steuererklärungen tiefer ausgefallen wären. Insbesondere belegt er diesbezüglich keine Unterschiede zu den – e contrario – offenbar auf eigenen Steuerveranlagungen beruhenden Steuerveranlagungen für die Jahre 2017, 2019 und 2021. Soweit dies im Übrigen der Fall gewesen wäre, ist seine Verschuldung aber durch erhebliche Ordnungsverstösse qualifiziert fahrlässig oder gar eventualvorsätzlich verursacht worden (VGE VD.2022.149 vom 29. Dezember 2022 E. 3.3.1). Seine Steuerverschuldung ist dem Rekurrenten daher vorzuwerfen. Gleiches gilt auch für die Verschuldung gegenüber der Krankenkasse. Bei der Berechnung des Existenzminimums zur Berechnung der pfändbaren Quote des Einkommens wurde sowohl am 2. November 2020 wie auch am 3. Mai 2021 die Krankenkassenprämie nicht eingerechnet, da entsprechende Belege für deren Zahlung fehlten (act. 7/2 S. 258 f.). Auch am 26. August 2022 wurde sie nicht eingerechnet, da sie nicht lückenlos bezahlt worden ist (act. 7 /2 S. 257). Der Rekurrent hat sich somit durch eigene Sorgfaltswidrigkeit ausser Stand gesetzt, seine Krankenkassenprämien leisten zu können. Weiter kann der Rekurrent zur Bestreitung der Mutwilligkeit seiner Verschuldung auch nichts daraus ableiten, dass seine Schulden auch durch strafrechtliche Verfahrenskosten begründet worden sind. Auch deren Begründung ist dem Rekurrenten vorzuwerfen. Ebenfalls vorzuwerfen ist dem Rekurrenten, dass ihm in jüngster Vergangenheit Zahlungsbefehle nicht einmal mehr haben zugestellt werden können und er sich so der Zwangsvollstreckung entzogen hat.
Schliesslich fällt auf, dass der Rekurrent behauptet, seit August 2023 ein monatliches Einkommen von CHF 6'200.– brutto zuzüglich 13. Monatslohn zu erzielen. Dies wird mit dem von der D____ AG edierten Lohnausweis 2023 (act. 13), wonach der Rekurrent im vergangenen Jahr mit seiner Praktikantentätigkeit bis Ende Juli und seiner seitherigen Anstellung insgesamt ein Bruttoeinkommen von CHF 43'062.50 erzielt hat, im Ergebnis bestätigt. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung auf ihre Nachfrage beim Pfändungsbüro hingewiesen, wonach die neue Berechnung seines Existenzminimums vom 7. Dezember 2023 aufgrund seiner neuen Anstellung eine monatliche pfändbare Quote in der Höhe von CHF 1'592.80 ergeben habe, beim Betreibungsamt aber keinerlei Zahlungen eingegangen seien. Der Rekurrent hat dies replicando weder bestritten noch erklärt und auch keine weiteren Schuldenabzahlungen belegt. Aus den Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Mai 2024 gehen zwar monatliche Zahlungen an das Betreibungsamt in den Monaten Januar, April und Mai 2024 von je CHF 1'592.80 hervor, was wiederum im Widerspruch zur nicht widersprochenen Feststellung des Betreibungsamtes steht. Schliesslich erscheint unklar, wieso der Rekurrent in den Monaten Februar bis Juni 2024 insgesamt fünfmal hat betrieben werden müssen (vgl. act. 15), obwohl in den Monaten Februar und März kein Abzug bei der Lohnauszahlung infolge einer Lohnpfändung erfolgt ist (act. 17). Die Zahl der Verlustscheine ist im Vergleich zum Bestand vom Oktober 2023 gleichgeblieben, dennoch sind seither gemäss dem Auszug vom 26. Juni 2024 weitere Betreibungen im Betrag von CHF 101'547.65 hinzugekommen. Insoweit sind daher trotz der belegten Verbesserung seiner Arbeitssituation keine Bemühungen zum Abbau seiner Verschuldung erkennbar. Auch wenn sich der Rekurrent zwischenzeitlich zur Schuldenberatung an den Verein [...] gewandt hat, begründen die stetige Steigerung seiner Verschuldung und deren unterbliebener Abbau die Mutwilligkeit seiner Schuldenwirtschaft.
3.
3.1 Sind die Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG sowie Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erfüllt, so muss sich die Beendigung des Aufenthalts zudem im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (Zünd/Brunner, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al., Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 3. Auflage, Basel 2022, N 10.56; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 135 II 377 E. 4.3 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.1). Damit bleibt gemäss Art. 96 AIG zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz und dem Schengenraum verhältnismässig sind. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1 und 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AIG wie auch nach Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2, mit Hinweisen; VGE VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1). Bei dieser Ermessensprüfung sind die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung aufgrund strafrechtlicher Delinquenz sind namentlich die Art und Schwere der begangenen Straftaten, der Zeitablauf seit der Delinquenz und das seitherige Verhalten, die Aufenthaltsdauer, die familiäre Situation unter Einschluss von Kindsinteressen und die sozialen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte der ausländischen Person in ihrem Heimatland und die dortigen konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen (Zünd/Brunner, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel. 2022, N 10.56 ff.). Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das heisst, es muss ein sachgerechtes Verhältnis von Mittel und Zweck bestehen (VGE VD.2023.147 vom 3. Mai 2024 E. 3.4.1, m.H. auf BGer 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3; BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97 und 133 II 97 E. 2.2).
3.2 In diesem Zusammenhang ist daher auch der vom Rekurrenten gerügte Eingriff in seinen gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens zu prüfen (vgl. Rekursbegründung Rz. 35 ff.).
3.2.1 Der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV bezieht sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in erster Linie auf die Kernfamilie, also die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146; VGE VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.3.2, VD.2017.57 vom 2. Mai 2017 E. 3.5.1, VD.2016.43 vom 16. September 2016 E. 5.1.2.1). Der Anspruch wird dann tangiert, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 und 137 I 247 E. 4.1.2; BGer 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2.1; VGE VD.2021.262 vom 14. Mai 2022 E. 3.3.3.2, VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 2.2.2, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.1, mit Hinweisen). Kommt einem Elternteil nur ein Besuchsrecht zu seinem Kind zu, so erfordert die Anwendung des Schutzbereichs der Achtung des Familienlebens den bestand einer in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders engen Eltern-Kind-Beziehung, welche wegen der Distanz vom Ausland aus nicht aufrechterhalten werden kann, sowie ein weitgehend tadelloses Verhalten. Diese Voraussetzungen für einen Verlängerungsanspruch müssen grundsätzlich als Elemente einer gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung zusammen betrachtet werden (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; BGer 2C_670/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 4.1). Damit dürfte grundsätzlich keines der vier erwähnten Elemente eine zwingende Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei Nichterfüllung einer oder mehrerer der vorstehend erwähnten vier Voraussetzungen die Interessen an der Erteilung der Bewilligung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen überwiegen können. Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung (VGE VD.2023.147 vom 3. Mai 2024 E. 3.3.1).
3.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng sind, dass der sachliche Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK in seiner Ausprägung als Schutz des Privatlebens eröffnet ist. In diesem Fall tangiert die Nichtverlängerung einer Bewilligung zum Aufenthalt in der Schweiz den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (BGer 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1, mit Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.9).
3.3
3.3.1 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung verwies die Vorinstanz zunächst auf die seit dem Jahr 2003 kontinuierlich auf 73 Verlustscheine in der Höhe von CHF483'100.19, drei offene Betreibungen in der Höhe von CHF 2'972.10 und sieben unzustellbare Zahlungsbefehle in der Höhe von CHF 12'468.55 angewachsene, erhebliche Verschuldung des Rekurrenten. Es könne ihm daher keine ausreichende wirtschaftliche Integration attestiert werden. Auch seine berufliche Situation sei unklar, bestünden doch Divergenzen zwischen den vom Rekurrenten eingereichten Unterlagen und dem eingeholten Auszug aus seinem individuellen Konto seiner kontoführenden Ausgleichskasse mit der Verzeichnung seiner beitragspflichtigen Einkommen. Es könne ihm daher auch keine ausreichende berufliche Integration attestiert werden. Weiter verwies die Vorinstanz auf die strafrechtliche Delinquenz des Rekurrenten. Mit Urteil des Strafgerichts vom 15. Dezember 2021 sei er u.a. wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt worden, weil er in Bereicherungsabsicht während rund zwei Jahren kreditunwürdigen Drittpersonen Kredite bei Kreditinstituten mit einer Deliktsumme von CHF 364'539.75 verschafft habe. Der lange Tatzeitraum und seine Vorgehensweise zeugten dabei von einer erheblichen kriminellen Energie, weshalb das Verschulden des Rekurrenten als schwerwiegend zu beurteilen sei. Zusammen mit den weiteren in der Vergangenheit gegen den Rekurrenten ergangenen Strafurteilen und Strafbefehlen zeuge sein Verhalten von einer allgemeinen Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung sowie einer Unbelehrbarkeit. Auch nach seiner genannten Verwarnung vom 4. Mai 2020 seien drei Strafbefehle gegen ihn ergangen (Strafbefehl vom 29. Oktober 2021, vom 31. März 2022 und vom 17. Januar 2023), wobei das mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 31. März 2022 geahndete Fahren trotz entzogenem Führerausweis keineswegs als Bagatelldelikt qualifiziert werden könne. Sprachlich scheine er demgegenüber ausreichend integriert zu sein, was nach einer 34-jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz aber auch erwartet werden dürfe. Zusammenfassend sei der Rekurrent weder wirtschaftlich noch sozial ausreichend in der Schweiz integriert und sein Verschulden an den Straftaten wiege schwer (angefochtener Entscheid E. 24).
3.3.2 In familiärer Hinsicht berücksichtigte die Vorinstanz die Beziehung des Rekurrenten zu seiner hier lebenden Tochter C____. Soweit er im vorinstanzlichen Verfahren erstmals auch geltend gemacht habe, der Vater von E____ zu sein, stellte die Vorinstanz fest, dass im kantonalen Datenmarkt der Bruder des Rekurrenten als Vater eingetragen sei. Mangels rechtlicher Vater-Kind-Beziehung zwischen dem Rekurrenten und E____ könnten die entsprechenden Ausführungen des Rekurrenten daher nicht gehört und bloss die Kindsbeziehung zu seiner Tochter C____ berücksichtigt werden (angefochtener Entscheid E. 25). Unter Hinweis auf ein Bestätigungsschreiben der Kindsmutter vom 22. März 2022, stellte die Vorinstanz fest, dass seine Tochter C____ jedes zweite Wochenende zu Besuch beim Rekurrenten weile, sie ihn zudem sporadisch auch unter der Woche ein- bis zweimal sehe und er sie zwei Wochen in den Osterferien, vier Wochen in den Sommerferien und zwei Wochen in den Herbstferien betreue. Er übe daher ein Besuchsrecht in heute üblichem Rahmen aus, weshalb zwischen den beiden offenkundig eine enge affektive Beziehung bestehe (angefochtener Entscheid E. 31). Seit dem 22. Oktober 2021 entrichte er auch monatliche Beiträge von CHF 700.– an ihren Unterhalt und zudem ein monatliches Taschengeld von CHF 200.–. Zur Unterhaltsleistung sei er allerdings bereits mit Scheidungsurteil vom [...] 2012 verpflichtet gewesen, sei ihr aber aufgrund finanzieller Schwierigkeiten nicht nachgekommen, weshalb der Unterhalt von September 2017 bis November 2021 von der Alimentenhilfe des Kantons Basel-Stadt habe bevorschusst werden müssen. Dabei sei aber nicht nachvollziehbar, weshalb seine finanzielle Situation in diesem Zeitraum schlechter als zuvor und danach gewesen sein soll. Er leiste somit erst seit zwei Jahren Unterhaltsbeiträge für seine Tochter, diese aber regelmässig, weshalb von einer engen wirtschaftlichen Beziehung ausgegangen werden könne (angefochtener Entscheid E. 33).
Die Vorinstanz stellte sich aber auf den Standpunkt, dass diese enge affektive und wirtschaftliche Beziehung auch von Serbien aus weiter aufrechterhalten werden könne. Der Wohnort seiner Tochter in [...] liege rund 1'400 km von [...] entfernt und sei in einer 14 Stunden dauernden Autofahrt bzw. in einer eine Stunde und 50 Minuten dauernden Flugreise zu erreichen. Als Lastwagenchauffeur sei der Rekurrent lange Fahrten auch nach Serbien gewohnt. Es seien daher auch nach einer Wegweisung gegenseitige Besuche in [...] und Ferien der Tochter in Serbien, wo auch deren Grosseltern mütterlicherseits wohnten, möglich. Zudem könne die Beziehung mit der fast 15 Jahre alten Tochter auch mit elektronischen Medien gepflegt werden. Auch die Fortführung der wirtschaftlichen Beziehung zu C____ dürfte dem Rekurrenten von Serbien aus möglich sein, wenn mutmasslich auch in geringerem Umfang als jetzt (angefochtener Entscheid E. 34).
Weiter liege auch kein tadelloses Verhalten vor. Er sei schon in jungen Jahren straffällig geworden und habe dieses Verhalten auch in den Folgejahren kontinuierlich fortgesetzt. Seine wiederholte, dreimal mit unbedingten Freiheitsstrafen geahndete Straffälligkeit weise ein wesentliches Gewicht auf, wobei ihn auch hängige Strafverfahren nicht von der Verübung weiterer Straftaten abgehalten hätten. Auch in jüngerer Vergangenheit seien weitere Strafbefehle ergangen. Zudem habe er einen enormen Schuldenberg aufgehäuft und verursache weiterhin Schulden (angefochtener Entscheid E. 35).
Zusammen mit der Einwanderungssteuerung überwiege das gewichtige öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung das private Interesse des Rekurrenten, die Beziehung zu seiner Tochter weiterhin von der Schweiz aus pflegen zu können, zumal diese bereits in drei Jahren volljährig sein werde. Der Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens sei somit gerechtfertigt und es liege keine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV vor (angefochtener Entscheid E. 36).
3.3.3 Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass der Rekurrent bereits seit 34 Jahren in der Schweiz lebe und nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer hier einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis habe. Neben seiner Tochter lebten auch sein Vater, seine Stiefmutter und seine drei Halbbrüder in der Schweiz. Auf eine besonders ausgeprägte Integration in der Schweiz oder auf eine besonders feste hiesige Verwurzelung könne aus dem pauschalen Verweis auf seinen Freundeskreis und seine Familie jedoch nicht geschlossen werden. Selbst bei Vorliegen enger sozialer Beziehungen lägen aufgrund seiner jahrelangen Straffälligkeit und seiner Schulden keine besonders ausgeprägten Beziehungen zur Schweiz in gesellschaftlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht vor, welche einen weiteren Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz auch im Interesse der Gesamtwirtschaft als angezeigt erscheinen lassen würden. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung überwiege vorliegend das private Interesse des Rekurrenten, sein Privatleben auch zukünftig in der Schweiz pflegen zu können. Der Eingriff in das Privatleben des Rekurrenten sei somit gerechtfertigt und es liege keine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV vor (angefochtener Entscheid E. 38).
Schliesslich sei dem Rekurrenten auch eine Rückkehr nach Serbien zumutbar. Gemäss den Akten reise er etwa alle anderthalb Jahre nach Serbien, insbesondere im Rahmen seiner Tätigkeit als Lastwagenfahrer, und habe sich dort zuletzt im Januar 2022 aufgehalten. Er dürfte aufgrund dieser Besuche weiterhin mit den serbischen Gepflogenheiten vertraut sein und spreche auch die serbische Sprache. Selbst wenn er zu seiner Mutter in Serbien seit dem dritten Lebensjahr keinen Kontakt mehr habe, scheine er doch Kontakt zu weiteren Bezugspersonen in Serbien zu pflegen. So habe er selber angegeben, bei seinen Aufenthalten in Serbien u.a. bei seinen Ex-Schwiegereltern zu übernachten. Er scheine somit bei einer Rückkehr nach Serbien auf ein gewisses Beziehungsnetz zurückgreifen zu können. Selbst wenn dem nicht so wäre, sei er mit seinen 40 Jahren in einem noch anpassungsfähigen Alter, in welchem er sich selbständig in seiner Heimat ein neues Leben aufbauen könne (angefochtener Entscheid E. 39).
3.3.4 Insgesamt gelangte die Vorinstanz daher zum Schluss, dass die privaten Interessen des Rekurrenten das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung aufgrund der ungenügenden wirtschaftlichen Integration und des fehlenden tadellosen Verhaltens sowie der Möglichkeit sich im Heimatland erneut integrieren zu können vorliegend nicht zu überwiegen vermöchten. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung aus der Schweiz seien daher verhältnismässig und zumutbar.
3.4 Demgegenüber hält der Rekurrent unter Verweis auf seinen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens an seinem Standpunkt fest, dass seine Wegweisung nicht verhältnismässig wäre.
3.4.1 Er verweist darauf, dass er sich nun eine leitende Position in einem grösseren Unternehmen erarbeiten könne, welche ihm erlaube, seine Schulden abzubauen und seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zudem sei er auch aufgrund seines familiären Netzwerks und seinen persönlichen Verpflichtungen auch gegenüber seinen Kindern sozial integriert und habe mit Ausnahme von SVG-Delikten auch nicht mehr delinquiert (Rekursbegründung Rz. 34).
3.4.2 Sodann seien seine Tochter als Schweizer Bürgerin und sein Sohn mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz aufenthaltsberechtigt. Sie hätten einen Anspruch darauf, die Beziehung zu ihrem Vater in der Schweiz weiterführen zu können, ohne zur Beziehungspflege nach Serbien reisen zu müssen. Sie seien noch viel zu klein, um eine richtige Beziehung zu ihrem Vater im heute gelebten Umfang über moderne Kommunikationsmittel pflegen zu können (Rekursbegründung Rz. 35). Es könne beim Sohn nicht lediglich auf die rechtliche Vater-Kind-Beziehung abgestellt werden, wenn auch die Kindsmutter und das Kind diese anerkennten (Rekursbegründung Rz. 36). Er pflege zu beiden Kindern eine regelmässige, und innige affektive Beziehung. Beide verbrächten regelmässig viel Zeit bei und mit ihm. Zudem seien die Mütter beider Kinder aus beruflichen Gründen darauf angewiesen, dass er die Betreuung seiner Kinder in einem gewissen zeitlichen Umfang wahrnehmen könne, was er aktuell auch tue. Auch wenn er seine Kinder in der Vergangenheit in wirtschaftlicher Hinsicht nicht regelmässig habe unterstützen können, so leiste er heute regelmässig einen Unterhalt an seine Tochter, sofern die Kosten des gemeinsamen Unterhalts nicht bereits dadurch getragen würden, dass der Rekurrent wieder bei der Tochter und der Kindsmutter wohne. Für seinen Sohn sei kein Unterhaltsbeitrag festgelegt worden, da der Sohn die meiste Zeit mit ihm verbringe. Er beziehe keine Sozialhilfeleistungen und sei dabei seine Schulden so weit wie möglich abzubezahlen und auch in strafrechtlicher Hinsicht sei er seit dem letzten Urteil strafrechtlich nicht mehr verfolgt worden (Rekursbegründung Rz. 37).
3.4.3 Ferner habe er über 34 Jahre, und damit den grössten Teil seines Lebens, in der Schweiz verbracht, hier die Schulen besucht und spreche fliessend Schweizerdeutsch. Auch ein Grossteil seiner Familienmitglieder wie auch seine Freunde lebten hier. Einzig seine Mutter, zu der er keinen Kontakt pflege, lebe in Serbien. Er müsse somit in der hiesigen Gesellschaft klar als integriert betrachtet werden (Rekursbegründung Rz. 37). Die Vorinstanz «beiss[e] sich in den eigenen Schwanz», wenn sie ihm vorwerfe, sich zu wenig um eine Schuldensanierung zu bemühen, und annehme, er könne mit einem hypothetischen Einkommen in Serbien von im Schnitt CHF 700.– pro Monat seinen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern nachkommen und Reisekosten zur Aufrechterhaltung des Familienlebens bestreiten. Dieser Annahme fehle eine realistische Grundlage und komme einer «faktisch[…] verordneten Kontaktauflösung gleich» (Rekursbegründung Rz. 38). Seine strafrechtlichen Verfehlungen seien grösstenteils vor dem Jahr 2016 erfolgt. Die neueren Verurteilungen hingen allesamt mit seiner beruflichen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur zusammen. Seine angehäuften Schulden stammten ebenfalls grösstenteils aus den strafrechtlichen Verfahren. Er sei aktuell daran, seine Schulden abzubezahlen, und habe dafür auch professionelle Hilfe beigezogen. Es bestehe daher kein genügendes öffentliches Interesse mehr an seiner Wegweisung und sein privates Interesse überwiege (Rekursbegründung Rz. 39). Er pflege zu beiden Kindern und zu seinen Geschwistern, seinem Vater und seiner Stiefmutter ein inniges Verhältnis. Seine Kinder verbrächten regelmässig Zeit mit ihm. Für ihre Entwicklung sei es wichtig, dass sie regelmässigen, direkten echten und nicht hypothetischen Kontakt zu ihren beiden Elternteilen pflegen könnten, wofür er sich einsetze. Er habe keine enge Beziehung zu Serbien. Zwar lebe seine leibliche Mutter noch dort, jedoch pflege er zu ihr keine Beziehung mehr, zumal sie auch zwischenzeitlich aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit «als Berufsmilitär» keinen Kontakt mehr zu ihm pflege. Korrekt sei, dass er grundsätzlich die dortige Sprache spreche, er sei aber «[s]chweizerdeutsch aufgewachsen» und habe alle Schulen in dieser Sprache absolviert. Er benutze auch im Alltag Schweizerdeutsch.
Sein privates Interesse an der Ausübung seines Privat- und Familienlebens sei damit klar schwerer zu gewichten als ein allfälliges öffentliches Interesse an einem Entzug der Niederlassungsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz. Ein Eingriff in die von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützten Grundrechte sei daher nicht gerechtfertigt (Rekursbegründung Rz. 40). Die Vorinstanz habe die Interessenabwägung gemäss Art. 96 AIG nicht korrekt ausgeübt (Rekursbegründung Rz. 41).
3.5
3.5.1 Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seiner Wegweisung liegt zunächst in der Durchsetzung einer restriktiven Ausländerpolitik im Rahmen von Art. 96 AIG (VGE VD.2022.12 vom 19. August 2022 E. 4.4, m.H. auf BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGer 2C_857/2017 vom 21. Januar 2019 E. 4.4; VGE VD.2015.204 vom 21. Juni 2017 E. 5.2 f.), welches aber bei zunehmender Aufenthaltsdauer relativiert wird (VGE VD.2022.12 vom 19. August 2022 E. 4.4, m.H. auf BGE 144 I 266 E. 4.3.).
3.5.2 Im Vordergrund steht daher das durch Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG geschützte öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor Delinquenz ausländischer Personen. Der Rekurrent reiste am 1. September 1989 im Alter von sechs Jahren in die Schweiz ein und hielt sich seither hier auf. Er kann daher einem Ausländer der zweiten Generation gleichgestellt werden, bei dem die Niederlassungsbewilligung nur mit Zurückhaltung widerrufen werden soll. Bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit ist ein Widerruf aber selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die betroffene Person hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben hier verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2, BGer 2C_19/2023 vom 20. Juli 2023 E. 4.2.2). Der Rekurrent weist eine eindrückliche Delinquenz auf. Bereits mit Urteil des Appellationsgerichts vom 21. Oktober 2009 (act. 7/2 S. 28; vgl. auch act. 7/1 S. 255 ff.) wurde der Rekurrent wegen mehrfacher qualifizierter sowie einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachem Betrug und versuchtem Betrug, Urkundenfälschung, Nötigung sowie Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Von erheblicher Schwere sind auch seine wiederholten Verstösse gegen das Eigentum und Vermögen Dritter. So wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 2. Juni 2016 (act. 7/2 S. 94; vgl. auch Urteil Richteramt Dorneck-Thierstein vom 19. Februar 2015 [act. 7/2 S. 6 ff.]) wegen mehrfachem, in den Jahren 2009 und 2010 begangenem, Betrug und unrechtmässiger Aneignung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Hinzu kam ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 21. Juli 2016 (act. 7/2 S. 19 ff.), mit welchem er wegen Hehlerei, Hausfriedensbruch und Diebstahl zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à je CHF 30.– verurteilt worden ist. Schliesslich wurde er vom Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 15. Dezember 2021 (act. 7/2 S. 115 ff.) unter anderem des mehrfachen Betruges und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag die mehrfache, in Bereicherungsabsicht begangene Fälschung von Einkommens- und Bankkontenbelegen zur Beantragung von Konsumkrediten für kreditunwürdige Personen aus seinem Bekanntenkreis in den Jahren 2014 bis 2016 mit einem Deliktsbetrag von CHF 364'539.75, unter Berücksichtigung von versuchten Kreditbetrügen von CHF 442'539.75 zu Grunde (vgl. Anklageschrift vom 22. März 2021, act. 7/2 S. 159 ff.). Damit setzte er Kreditbetrüge fort, die bereits zu seiner Verurteilung durch das Appellationsgericht mit Urteil vom 21. Oktober 2009 geführt haben (vgl. das Urteil des Strafgerichts vom 4. Juni 2007 [act. 7/1 S. 330 ff.]).
Daneben fällt auch die regelmässige Verletzung von Regeln des Strassenverkehrs auf. Bereits mit Urteil des Appellationsgerichts vom 21. Oktober 2009 (act. 7/2 S. 28) wurde er wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachem vorschriftswidrigem Motorfahren sowie Führen eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand verurteilt. Es folgen Verurteilung wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte (Strafbefehl Bezirksamt Zofingen vom 8. Juli 2010 [act. 7/2 S. 26 f.]), wegen Überlassens eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem bzw. nicht betriebssicheren Zustand sowie Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichts (Strafbefehl Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 15. August 2013 [act. 7/2 S. 43 f.], Strafbefehl Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. Februar 2014 [act. 7/2 S. 49 f.], Strafbefehl Staatsanwaltschaft Solothurn vom 18. März 2014 [act. 7/2 S. 51 f.]), wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und Überlassens eines Fahrzeugs mit defektem Fahrtschreiber (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 21. Juli 2016 [act. 7/2 S. 19 ff.]), wegen Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis sowie Überschreitens des zulässigen Gewichts und der zulässigen Achslast (Strafbefehl Staatsanwaltschaft Solothurn vom 21. November 2016 [act. 7/2 S. 22]), wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Strafbefehl Staatsanwaltschaft Solothurn vom 4. Juli 2017 [act. 7/2 S. 24] und Urteil Strafgericht Basel-Stadt vom 15. Dezember 2021 [act. 7/2 S. 115 ff.]), wegen Benutzung einer Nationalstrasse ohne Vignette (Strafbefehle Staatsanwaltschaft Baden vom 20. Oktober 2020 [act. 7/2 S. 60 ff.] und vom 29. Oktober 2021 [act. 7/2 S. 79 f.]) sowie wegen mehrfachem Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises (Strafbefehl Untersuchungsamt Altstätten vom 31. März 2022 [act. 7/2 S.81 ff.]). Schliesslich wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 17. Januar 2023 (act. 7/1 S. 91 ff.) aufgrund der Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung verurteilt, nachdem er die Busse im Ordnungsbussenverfahren nicht bezahlt hatte.
Dieses deliktische Verschulden wiegt schwer. Der Rekurrent hat nicht nur fortgesetzt und trotz erfolgter Warnung infolge unbedingter Freiheitsstrafen die Vermögensrechte Dritter verletzt. Er hat sich auch bei seiner Berufsausübung als Chauffeur laufend nicht an rechtliche Grenzen gehalten. Auch nach dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung delinquierte der Rekurrent weiter. Seine nach ausgebliebener Bezahlung der Ordnungsbusse mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 17. Januar 2023 geahndete Geschwindigkeitsüberschreitung um 2 km/h wiegt allerdings nicht schwer (act. 7/2 S. 335), jedoch erhöhte er damit aber seine Verschuldung über die Busse von CHF 40.– um Verfahrenskosten von CHF 221.80 mutwillig. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist immerhin, dass er nach der migrationsrechtlichen Verwarnung vom 4. Mai 2020 keine Vermögensdelikte mehr begangen hat, bezieht sich das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Dezember 2021 doch auf früher begangene Straftaten. Die letztmalige Delinquenz in diesem Bereich datiert aus dem Jahr 2016 und liegt mittlerweile acht Jahre zurück. Gleichwohl hat er auch nach seiner Verwarnung mehrfach gegen das Strassenverkehrsrecht verstossen, wobei das mehrfache Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises schwer wiegt und eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den bisher auferlegten, einschlägigen Verurteilungen und den damit verbundenen Sanktionen belegt.
3.5.3 Weiter ist es dem Rekurrenten bisher nicht gelungen, sich in der Schweiz wirtschaftlich zu integrieren. Zumindest beruflich scheint er sich nun aber mit seiner gut bezahlten Anstellung bei der D____ AG etablieren zu könne. Seit August 2023 genügt sein Erwerbseinkommen grundsätzlich zur Bezahlung seiner Lebenshaltungskosten und der Unterhaltsbeiträge für seine Tochter. Angesichts der jahrelangen schwerwiegenden mutwilligen Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen (vgl. oben E. 2.2.7) sowie der aktuellen Gefahr der mutwilligen Anhäufung weiterer unbezahlter Schulden muss jedoch die finanzielle Integration des Rekurrenten als bisher gescheitert qualifiziert werden. Es besteht daher ein erhebliches Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufgrund seiner fortgesetzten Schuldenwirtschaft. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Rekurrent trotz der von ihm geltend gemachten erheblich verbesserten beruflichen Situation keinen entsprechenden Abbau seiner Schulden nachweist und ihm im Zwangsvollstreckungsverfahren Zahlungsbefehle zeitweilig nicht einmal mehr haben zugestellt werden können. Allerdings besteht aufgrund des vom Rekurrenten behaupteten Einkommens aus seiner Anstellung bei der D____ AG in der Schweiz die Möglichkeit, dass er seine laufenden finanziellen Verpflichtungen einschliesslich der Unterhaltsbeiträge für seine Tochter weiterhin erfüllt und bestehende Schulden abbaut. Unter dieser Voraussetzung besteht auch ein öffentliches Interesse am Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz.
3.6 Diesem öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung steht das private Interesse des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz entgegen.
3.6.1 Der im Alter von sechs Jahren in die Schweiz eingereiste Rekurrent ist mit Ausnahme der vorschulischen Phase in der Schweiz sozialisiert worden. Neben seiner Tochter leben sein Vater, seine Stiefmutter und seine drei Halbbrüder in der Schweiz. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er hier zahlreiche enge soziale Beziehungen pflegt und sich daher insoweit auf den Schutz seines Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen kann, was die Vorinstanz denn auch nicht in Frage gestellt hat. Jedoch kann mit der entsprechenden Feststellung der Vorinstanz aufgrund der jahrelangen Straffälligkeit und mutwilligen Verschuldung des Rekurrenten aus dem pauschalen Verweis auf die sozialen Beziehungen alleine nicht auf eine besonders ausgeprägte soziale Integration oder eine besonders feste Verwurzelung in der Schweiz geschlossen werden und sich der Eingriff in das Privatleben des Rekurrenten durch seine Wegweisung dennoch als verhältnismässig erweisen (vgl. angefochtener Entscheid E. 38).
3.6.2
3.6.2.1 Soweit sich der Rekurrent auf seinen Anspruch auf Achtung seines Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV bezieht, kann er sich mit den Erwägungen der Vorinstanz bloss auf die Beziehung zu seiner heute 15-jährigen Tochter C____ berufen. Zu ihr besteht unbestrittenermassen sowohl in affektiver wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine Beziehung. Diese kann zwar aufgrund des Alters der Tochter auch über elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, jedoch nicht im bisherigen, anerkannten Umfang. Unter der Voraussetzung, dass der Rekurrent weiterhin regelmässig persönlichen Kontakt mit seiner in drei Jahren volljährigen Tochter pflegt, begründet diese Beziehung ein menschenrechtlich geschütztes Interesse der beiden am Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz. Seine Wegweisung würde daher einen Eingriff in das Recht des Rekurrenten und seiner Tochter auf Achtung des Familienlebens darstellen. Inwieweit deren Mutter aufgrund des Alters von C____ mittlerweile noch auf die Unterstützung des Rekurrenten bei deren Betreuung angewiesen ist, erscheint dabei aber fraglich.
3.6.2.2 Betreffend das angebliche Kindsverhältnis mit E____ fällt auf, dass er ein solches gegenüber dem Migrationsamt zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat (vgl. Schreiben des Rekurrenten vom 20. März 2022 [act. 7/2 S. 188]; rechtliches Gehör vom 7. September 2022 [act. 7/2 S. 233 ff.]). Er bezog sich erstmals im vorinstanzlichen Verfahren darauf. Über finanzielle Leistungen für das Kind schwieg er sich allerdings aus (Rekursbegründung vom 24. April 2023 [act. 7/1 S. 376 ff.]). Weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren hat er dazu eine Erklärung abgegeben. Er behauptete bloss neu, der Vater des heute zehnjährigen Kindes zu sein und mit ihm ebenfalls ein inniges Verhältnis und regelmässigen Kontakt zu pflegen. Dessen Mutter sei aus beruflichen Gründen darauf angewiesen, dass er viel Zeit mit seinem Sohn verbringen könne, weshalb dieser regelmässig während Spät- und Nachtschichten und bei Wochenendschichten der Kindsmutter von ihm betreut werde. Diese Angaben hat C____ als Mutter von E____ mit Schreiben vom 21. März 2023 gegenüber dem Vertreter des Rekurrenten bestätigt (act. 7/1 S. 393). Auch die Mutter von C____ spricht in einer entsprechenden Bestätigung vom 22. März 2023 von einem Halbbruder ihrer Tochter, zu dem diese bis vor zwei Jahren noch keinen Kontakt gehabt habe (act. 7/1 S. 392). Zudem reichte er Fotos mit zwei Kindern ein (act. 7/1 S. 394 ff.). Mit seiner Rekursbegründung im vorliegenden Verfahren verweist er pauschal auf diese Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren und macht geltend, der rechtliche Vater von E____ sei zwar sein Bruder, er selber sei aber dessen biologischer Vater. Weiter bringt er vor, es seien «diesbezüglich […] nach wie vor Anstrengungen zur Anerkennung im Gange», ohne solche weiter zu konkretisieren oder zu belegen. Mit seiner Eingabe vom 8. Juli 2024 reichte er ein Gutachten des [...] ein, mit dem festgestellt wird, dass die biologische Vaterschaft des Rekurrenten bezüglich E____ praktisch erwiesen sei und die Vaterschaft eines anderen, mit dem Rekurrenten nicht verwandten Mannes zu E____ ausgeschlossen werden könne (act. 17/3). Dabei handelt es sich um einen Privatauftrag. Es wurde also nicht im Rahmen eines gerichtlichen Vaterschaftsverfahrens eingeholt. Der Rekurrent macht denn auch nicht geltend, dass ein solches zur Feststellung seiner rechtlichen Vaterschaft hängig ist. Im Übrigen scheint auch fraglich, ob eine Anfechtung der Vaterschaft des Ehemanns der Kindsmutter überhaupt anhängig gemacht werden könnte (vgl. Art. 256 ff. ZGB). Eine rein biologische Verwandtschaft reicht für sich allein bei Fehlen von weiteren rechtlichen und tatsächlichen Merkmalen nach konventionsrechtlichen Rechtsprechung für den Bestand eines geschützten Familienlebens nicht aus (Grabenwarter/Pabel, EMRK, 7. Auflage, München 2021, § 22 Rz. 17, m.H. auf EGMRE Nr. 17080/07 vom 15. September 2011 i.S. Schneider vs. Deutschland, Ziff. 50).
Vorliegend erscheint schon die biologische Vaterschaft des Rekurrenten zu E____ nicht restlos geklärt. Bei der biostatistischen Auswertung wurde im eingereichten Gutachten vorausgesetzt, dass kein naher Blutsverwandter des untersuchten Putativvaters der Kindsmutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat (vgl. Gutachten vom 17. Mai 2024 S. 2, act. 17/3). Dies kann angesichts der vorliegenden Konstellation nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob der Rekurrent dieses Kindsverhältnis mangels rechtlicher Anerkennung hinreichend zu belegen vermochte. Dies kann mangels Entscheidrelevanz aber offengelassen werden, da er bloss eine affektive Beziehung zu E____ behauptet, ohne eine wirtschaftliche Beziehung im Sinne von Beiträgen an seinen Unterhalt – trotz des neu geltend gemachten, deutlich höheren Einkommens – hinreichend zu konkretisieren. Diese Beziehung begründet daher kein schutzwürdiges Interesse am Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz.
3.7 Wägt man vor diesem Hintergrund das öffentliche und das private Interesse gegeneinander ab, so ist zu berücksichtigen, dass mehrere öffentliche Interessen am ersatzlosen Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seiner Wegweisung bestehen. Neben der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik begründen die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Dezember 2021 erfolgte Verurteilung des Rekurrenten zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten sowie dessen mutwillige Schuldenwirtschaft ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Entfernung aus der Schweiz. Dieses Interesse wird zwar dadurch etwas relativiert, dass der Rekurrent nach seiner migrationsrechtlichen Verwarnung vom 4. Mai 2020 (act. 7/2 S. 106 f.) keine Vermögensdelikte mehr begangen hat. Gleichwohl hat er aber auch nach seiner Verwarnung mehrfach gegen das Strassenverkehrsrecht verstossen und dadurch eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den ihm bisher auferlegten, einschlägigen Verurteilungen und den damit verbundenen Sanktionen gezeigt (vgl. oben E. 3.5.2). Weiter hat auch seine Verschuldung nach der Verwarnung zugenommen und der Rekurrent auch im vorliegenden Verfahren nicht belegt, dass er die aufgrund des von ihm geltend gemachten Einkommens möglichen Anstrengungen zum Schuldenabbau vorgenommen hat. Diesbezüglich sind ihm mit der genannten Verwarnung aber keine expliziten Auflagen gemacht worden, was im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang zu würdigen ist dabei insbesondere, dass er aufgrund seiner Anstellung bei der D____ AG nun ein Einkommen erzielt, welches neben der Erfüllung seiner laufenden finanziellen Verpflichtungen, einschliesslich der Unterhaltsbeiträge für seine Tochter, aufgrund einer monatlich pfändbaren Quote von CHF 1'592.80 auch einen substantiellen jährlichen Schuldenabbau im Umfang von über CHF 19'000.– grundsätzlich erlauben würde. Bei seiner Wegweisung aus der Schweiz ist hingegen davon auszugehen, dass die bestehenden Schulden und der Kindesunterhaltsbeitrag nicht mehr einbringlich wären und bestünde die Gefahr, dass der Unterhalt der in drei Jahren volljährigen Tochter des Rekurrenten im Umfang der uneinbringlichen Unterhaltsbeiträge in der Form von Vorschüssen oder Sozialhilfe vom Staat finanziert werden müssten. Insofern besteht folglich auch ein öffentliches Interesse daran, dass der Rekurrent in der Schweiz verbleibt (vgl. VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 6.5). Hinzu kommt im Falle einer Rückkehr des Rekurrenten nach Serbien, dass die Beziehungspflege zu seiner noch minderjährigen Tochter, zu welcher neben der wirtschaftlichen nachweislich auch eine enge affektive Beziehung besteht, erheblich erschwert wäre. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent seit dem Beginn seiner Schulpflicht in der Schweiz lebt und trotz Sprachkenntnisse und der Kenntnis der dortigen Verhältnisse nur wenige persönliche Kontakte in seinem Heimatland pflegt sowie über kein Beziehungsnetz in Serbien verfügt. Auch wenn er sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet und berufliche Qualifikationen insbesondere im Transportgewerbe aufweist, welche er auch in seiner Heimat nutzen könnte, träfe ihn eine Wegweisung deshalb persönlich hart. Dies ändert aber nichts daran, dass ihm eine Reintegration in Serbien möglich und zumutbar wäre. Insgesamt überwiegen nach dem Gesagten namentlich aufgrund der neueren beruflichen Entwicklung und unter der Voraussetzung, dass der Rekurrent weiterhin persönlichen Kontakt mit seiner Tochter pflegt, die privaten und öffentlichen Interessen am Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Entfernung aus der Schweiz und dem Schengenraum knapp. Der ersatzlose Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung erweisen sich daher als knapp unverhältnismässig.
4.
Erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung als nicht verhältnismässig, so ist zu prüfen, ob eine Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG vorzunehmen ist.
4.1 Eine Niederlassungsbewilligung kann gemäss dem seit dem 1. Januar 2019 gültigen Recht widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht oder nicht mehr erfüllt (Art. 63 Abs. 2 AIG). Dies gilt auch für Niederlassungsbewilligungen, die wie jene des Rekurrenten vor dem Inkrafttreten dieser Norm erteilt worden sind (BGE 148 I 1 E. 2.3.1). Dabei muss an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit angeknüpft werden, wobei aber auch früher eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigt werden dürfen, um die neue Situation im Lichte der bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können (BGE 148 II 1 E. 3.5; BGer 2C_232/2023 vom 8. März 2023 E. 3.3). Diese Rückstufung dient dazu, nicht oder nur mangelhaft integrierte niedergelassene Personen auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückstufen zu können, um sie verbindlich an ihre Integrationsverpflichtungen zu erinnern. Diese Massnahme kommt nur in Frage, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung in Form des Vorliegens eines Widerrufsgrundes und der Verhältnismässigkeit der Massnahme nicht erfüllt sind (BGE 148 II 1 E. 2.3.3. und 2.5). Sie muss ihrerseits verhältnismässig sein (BGE 148 II 1 E. 2.6).
4.2 Kriterien für die Beurteilung der Integration einer ausländischen Person sind gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder der Erwerb von Bildung (lit. d). Um das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG) zu erfüllen, muss die ausländische Person ihre Lebenshaltungskosten und ihre Unterhaltsverpflichtungen durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter, auf die sie einen Rechtsanspruch hat, decken (Art. 77e Abs. 1 VZAE; VGE VD.2023.147 vom 3. Mai 2024 E. 3.2.5). Wie ausgeführt ist der Rekurrent sowohl in wirtschaftlicher wie auch beruflicher Hinsicht bisher nicht ausreichend integriert. Hinzu kommt seine fortgesetzte Delinquenz im Strassenverkehr, welche auch mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängt. Auch wenn es sich bei diesen Strassenverkehrsdelikten um einen geringeren Verstoss handelt als bei den früher begangenen Vermögensdelikten, so steht die anhaltende Straffälligkeit des Rekurrenten auch aktuell einer genügenden Integration entgegen (vgl. BGer 2C_232/2023 vom 8. März 2023 E. 5.2). Dem Rekurrenten gelang es bisher auch nicht, mit seinem Erwerbseinkommen neben seinen Unterhaltspflichten seinen eigenen Bedarf zu decken. So musste er auch im Verlauf dieses Verfahrens sowohl von seiner Krankenkasse wie auch für Steuerausstände wiederholt betrieben werden. Eine letzte Betreibung seiner Krankenkasse datiert vom 27. Mai 2024 und erfolgte mithin in einem Zeitpunkt, nachdem ihm in den Monaten Februar und März 2024 monatliche Nettolöhne von je CHF 5’402.– überwiesen worden sind. Ebenso unbezahlt blieben die Kosten der gegen ihn geführten Strafverfahren. Im Jahr 2023 hat er sich zudem mehrfach der Zwangsvollstreckung zu entziehen versucht, indem ihm Zahlungsbefehle nicht haben zugestellt werden können (vgl. Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt vom 27. Februar 2024 [act. 7/1]). Mit seinem neu geltend gemachten monatlichen Bruttoeinkommen von CHF 6'200.– kann zwar eine monatliche Lohnpfändung im Betrag von CHF 1'592.80 vorgenommen werden. Soweit dies unterblieben ist, belegt er aber keinen Abbau seiner Schulden. Auch nach Erlass der Wegweisungsverfügung sind die Schulden des Rekurrenten daher gestiegen und hat er seine mutwillige Schuldenwirtschaft fortgesetzt (vgl. oben E. 2.2.7). Daraus folgt, dass der Rekurrent auch aktuell nur ungenügend am Wirtschaftsleben teilnimmt.
4.3 Die Rückstufung erscheint auch verhältnismässig. Sie ist geeignet und erforderlich, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, indem sie den Rekurrenten trotz der bisher nur ungenügenden Warnwirkung der migrationsrechtlichen Verwarnung und dieses Verfahrens im Sinne einer letzten Chance an die Integrationsverpflichtung als Voraussetzung für die Fortsetzung seines Privatund Familienlebens in der Schweiz zu erinnern vermag. Die Rückstufung ist dem Rekurrenten auch zumutbar, ist es dem Rekurrenten doch – wie von ihm selber behauptet wird – möglich, ein Einkommen zu erzielen, mit dem er seinen Bedarf zu decken, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen und eine weitere Verschuldung zu vermeiden vermag. Es ist ihm daher zumutbar, den verlangten Integrationsanstrengungen für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu entsprechen.
5.
5.1 Daraus folgt, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu bestätigen, die verfügte Wegweisung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG aber aufzuheben und die Sache gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG zur Ersetzung der widerrufenen Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung an den Bereich BdM zurückzuweisen ist. Der Bereich BdM wird dabei mit der Rückstufungsverfügung im Sinne dieses Urteils festzuhalten haben, welche Integrationskriterien der Rekurrent nicht erfüllt, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen deren Nichtbeachtung nach sich zieht. Der vorinstanzliche Kostenentscheid wird nicht substantiiert angefochten und ist daher zu bestätigen.
5.2 Somit dringt der Rekurrent bloss mit seinem Eventualantrag durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten und die Vorinstanz zu verpflichten, dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang eines Honorars in der unentgeltlichen Rechtspflege auszurichten. Mit der Honorarnote seines Vertreters vom 6. Mai 2024 belegt der Rekurrent einen Vertretungsaufwand von 3,5 Stunden und von 14,66 Stunden zum Substitutenansatz (act. 10). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Es resultieren Honorare von CHF 700.– und CHF 1'906.65 (§ 20 Abs. 2 und § 21 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Hinzu kommt der Aufwand für die Eingabe vom 8. Juli 2024, für welchen zwei Stunden à CHF 200.– angemessen erscheint. Es folgt daraus ein Honorar von CHF 3'006.65. Die geltend gemachten Auslagen sind gemäss § 23 Abs. 1 HoR mit einer Pauschale von CHF 90.20 zu entschädigen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer mit 7,7 % für den Aufwand im Jahr 2023 und mit 8,1 % für jenen im Jahr 2024.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die Ziffer 1 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 9. November 2023 sowie die Verfügung des Bereichs BdM vom 24. Januar 2023 aufgehoben. Die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten wird widerrufen und die Sache zum Erlass einer Rückstufungsverfügung und zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne der Erwägungen an den Bereich BdM zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Das JSD hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine reduzierte Entschädigung von CHF 3'006.65, zuzüglich Auslagen von CHF 90.20 und zuzüglich MWST von CHF 244.25 (7,7 % auf CHF 1'653.15 und 8,1 % auf CHF 1'443.70), insgesamt somit CHF 3'341.10.–, auszurichten.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.