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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.06.2025 VD.2024.190 (AG.2025.418)

June 27, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,151 words·~16 min·3

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2024.190

URTEIL

vom 27. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Manuel Kreis,

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Alexandra Jakob

Beteiligte

A____                                                                                        Rekurrent

[...]

vertreten durch lic. iur. Marco Albrecht, Advokat,

Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 24. September 2024

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und

Wegweisung

Sachverhalt

Der damals in Rheinfelden (D) wohnhafte A____, geboren am [...] 1969 in Weil am Rhein (D), italienischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Rekurrent), erhielt am 27. Februar 2012 vom Kanton Aargau eine Grenzgängerbewilligung EU/EFTA. Ab dem 1. Oktober 2013 war er in der Schweiz bei der [...] AG als Baustellenkoordinator/Disponent mit einem Arbeitspensum von 100% angestellt.  Am 16. Juni 2015 erlitt er einen Arbeitsunfall und war anschliessend bis zum 31. Januar 2016 vollständig arbeitsunfähig. Die [...] AG kündigte dem Rekurrent bereits am 15. September 2015 per 31. Dezember 2015 das Arbeitsverhältnis aufgrund von Umstrukturierungen. Am 7. Januar 2016 erhielt der Rekurrent von Kanton Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit einer Gültigkeit von fünf Jahren. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt (nachfolgend: Bereich BdM) mit Verfügung vom 17. Juni 2023 die Aufenthaltsbewilligung nicht und wies ihn aus der Schweiz weg. Mit Entscheid vom 24. September 2024 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) den Rekurs gegen die Verfügung des Bereichs BdM vom 17. Juni 2023 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 25. September 2024 angemeldete und am 10. Dezember 2024 begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung beantragt, dass er ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz habe. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 liess er dem Regierungsrat zudem ein Novum unterbreiten. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2025 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu äusserte sich der Rekurrent mit Eingabe vom 5. März 2025 replicando. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 23. Dezember 2024 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.

1.2      Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRPG rechtzeitig angemeldeten und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanz öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- bzw. Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das Verwaltungsgericht im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des entsprechenden Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2).

1.4      Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für das verwaltungsinterne Rekursverfahren vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 OG; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E. 3.4).

2.

2.1      Der Rekurrent ist italienischer Staatsangehöriger und somit EU-Bürger, weshalb das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) in Bezug auf seine Person nur soweit gilt, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichende Bestimmung enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2 AIG).

2.2      Mit dem angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz, dass dem Rekurrenten als bisherigem Grenzgänger am 7. Januar 2016 im Kanton Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung der Erwerbstätigkeit erteilt worden ist, da er oder sein Arbeitgeber der Einwohnerkontrolle Rickenbach (Kanton Solothurn) am 22. Dezember 2015 unter Vorlage des unbefristeten Arbeitsvertrages vom 23. September 2013 seinen Wohnsitz in der Gemeinde ab dem 30. Dezember 2015 gemeldet hat. Im Zeitpunkt der Anmeldung sowie der Wohnsitznahme in der Schweiz sei der genannte Arbeitsvertrag aber bereits gekündigt gewesen. Vor diesem Hintergrund könne offenbleiben, ob er zu Unrecht eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhalten habe und Art. 61a AIG überhaupt anwendbar sei.  Die Frage, ob die fünfjährige Aufenthaltsbewilligung damals zu Recht erteilt worden sei, sei für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens irrelevant. Die Arbeitgeberin habe das Arbeitsverhältnis mit dem Rekurrenten am 15. September 2015 per 31. Dezember 2015 aufgrund von Umstrukturierungen gekündigt, wie dem E-Mail der [...] AG an den Bereich BdM vom 29. Oktober 2021 entnommen werden könne. Es sei ihm daher nicht aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit infolge des Unfalles gekündigt worden, weshalb er sich nicht auf ein Verbleiberecht gemäss Art. 61a Abs. 5 AIG berufen könne. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2015 sei der Rekurrent gemäss der Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 11. Mai 2022 noch bis am 31. Januar 2016 vollständig erwerbsunfähig gewesen, bevor er anschliessend bis zum 31. Juli 2019 in einer angepassten Tätigkeit wieder sechs Stunden pro Tag habe arbeiten können und somit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden habe. Vom 1. August 2019 bis zum 30. Juni 2020 sei er erneut vollständig erwerbsunfähig gewesen und seit dem 1. Juli 2020 sei er durchgehend bis heute 50 % arbeitsfähig. Trotzdem habe er seit dem Verlust seiner Anstellung per 31. Dezember 2015 keine neue Arbeitstätigkeit in der Schweiz aufgenommen. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des Bereichs BdM bis heute habe somit keine Arbeitnehmereigenschaft bestanden. Der Bereich BdM habe daher zu Recht festgestellt, dass der Rekurrent in der Schweiz über kein Aufenthaltsrecht als Erwerbstätiger gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA verfüge.

Er könne sich auch nicht auf einen Verbleibeanspruch gemäss Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA stützen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG komme einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat dann zu, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren in dessen Hoheitsgebiet aufgehalten habe und infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgebe. In diesem Fall werde dem Betroffenen laut Art. 22 der Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ausgestellt (vgl. BGer 2C_1034/2016 vom 13. November 2017 E. 2.2). Ein Verbleiberecht gemäss Art. 4 Anhang I FZA wegen Arbeitsunfähigkeit bestehe jedoch nur, wenn eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aus diesem Grund aufgegeben werde (BGE 141 II 1 E. 4.2.3). Zudem setze die Berufung auf Art. 4 Anhang I FZA eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus (vgl. BGer 2C_1034/2016 vom 13. November 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Aus den vorstehenden Erwägungen ergebe sich, dass dem Rekurrenten kein Verbleiberecht gemäss Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG zukomme, da die letzte Arbeitstätigkeit nicht wegen seiner Arbeitsunfähigkeit, sondern wegen Umstrukturierungen beendet worden sei, er sich zudem nicht zwei Jahre in der Schweiz aufgehalten habe und bei ihm auch keine dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliege, da er gemäss der Verfügung der IV-Stelle in einer angepassten Anstellung sechs Stunden pro Tag arbeiten könne.

Schliesslich könne sich der Rekurrent auch nicht auf einen Aufenthaltsanspruch als Nichterwerbstätiger gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA berufen. Entgegen seiner Behauptung bestreite er seinen Bedarf nicht allein mit ausreichendem Renteneinkommen. Er verfüge seit dem 1. Oktober 2023 offenbar befristet bis zum 31. März 2026 über eine monatliche Rente der deutschen Rentenversicherung in der Höhe von EUR 947.93 bzw. CHF 913.24, eine monatliche Dreiviertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung ab dem 1. Mai 2023 in der Höhe von CHF 225.– sowie eine monatliche Invalidenrente der Pensionskasse ab dem 16. Juni 2017 in der Höhe von CHF 2'248.50. Insgesamt habe er somit ein monatliches Einkommen von rund CHF 3'386.–. Die monatlichen Ausgaben des Rekurrenten in der Höhe von CHF 3’717.– würden diese monatliche Einnahmen übersteigen, weshalb er einen Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von CHF 331.– habe. Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) werde dem Rekurrenten bzw. dessen Krankenkasse monatlich sogar CHF 457.− ausbezahlt. Entgegen seiner Ansicht nehme der Rekurrent somit immer noch Ergänzungsleistungen in Anspruch. Der Umstand, dass der Betrag von CHF 457.− monatlich an dessen Krankenversicherer und nicht direkt an den Rekurrenten selbst überwiesen werde, vermöge nichts daran zu ändern, dass es sich beim ausgezahlten Betrag um Ergänzungsleistungen handle. Die finanziellen Mittel des Rekurrenten würden somit den Betrag, welcher zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt, nicht übersteigen, weshalb diese nicht ausreichend im Sinne von Art. 16 Abs. 2 VFP seien.

Abschliessend stellte die Vorinstanz fest, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2008/115/EG verhältnismässig sei. Da der Rekurrent kein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht beanspruchen könne, kämen die erhöhten Schranken von Art. 5 Anhang I FZA dabei nicht zur Anwendung (BGE 141 II 1 E. 2.2.1) und es sei die Verhältnismässigkeit allein gemäss Art. 96 AIG in Anwendung der Kriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG zu prüfen. Dabei erwog die Vorinstanz, dass der Rekurrent in Weil am Rhein (D) geboren und zunächst als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei. Er sei erst am 5. Januar 2016 im Alter von fast 48 Jahren in die Schweiz gezogen und halte sich somit erst seit rund achteinhalb Jahren in der Schweiz auf. Es sei ihm daher ohne Weiteres zumutbar, sich in Deutschland erneut um ein Aufenthaltsrecht zu bemühen. Auch eine Wohnsitznahme in Italien scheine dem Rekurrenten zumutbar, sei er doch gemäss seinem Auftritt in den sozialen Medien äusserst eng mit der italienischen Kultur sowie Sprache verbunden und halte sich oft in Italien auf. Die Invalidenrenten würde der Rekurrent auch in Deutschland oder Italien ausbezahlt erhalten, sodass sein Unterhalt ohne Weiteres auch in diesen beiden Ländern gedeckt wäre. Auch seine medizinische Versorgung sei dort gewährleistet. Schliesslich sei zu seinen Ungunsten festzustellen, dass der Rekurrent trotz Nachzahlungen der Sozialversicherungen einen Ausstand von CHF 2'119.95 gegenüber der Sozialhilfe des Kantons Solothurn aufweise. 

Vor diesem Hintergrund sei auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) gegeben, wie er vom Rekurrenten geltend gemacht werde.

2.3     

2.3.1   Mit seiner Rekursbegründung bezieht sich der Rekurrent zunächst auf die Frage, ob die ursprüngliche Bewilligungserteilung korrekt erfolgt sei. Er weist darauf hin, dass die ursprüngliche Erteilung der Aufenthaltsbewilligung beantragt worden sei, als er noch in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe und somit die Arbeitsnehmereigenschaft noch erfüllt habe. Aufgrund der Dauer des Bewilligungsverfahrens könne es keine Rolle spielen, dass die Bewilligung erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilt worden sei. Es sei ihm auch nicht in den ersten zwölf Monaten seines Aufenthalts gekündigt worden, wie der Bereich BdM behaupte.

Da die Vorinstanz die Frage, ob die fünfjährige Aufenthaltsbewilligung damals zu Recht erteilt worden ist, als für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens irrelevant erachtet hat, kann der Rekurrent daraus von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ebenfalls unbestritten ist, dass er schon lange nicht mehr als Arbeitnehmer in der Schweiz tätig ist, sodass er auch aus dem behaupteten früheren Bestand einer Arbeitnehmereigenschaft zumindest mit Blick auf den Aufenthaltsanspruch gemäss Art 6 Abs. 1 Anhang I FZA nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Ziff. 11 des angefochtenen Entscheids).

2.3.2   Weiter weist der Rekurrent auf seinen heutigen gesundheitlichen Zustand hin, welcher auf einen schweren Unfall zurückgehe, den er im Rahmen der Arbeitstätigkeit für seinen schweizerischen Arbeitgeber erlitten habe, und der ihm nicht vorgeworfen werden könne. Vor diesem Hintergrund befremde, dass die Vorinstanzen auf ihrem Standpunkt beharren, obwohl der eigentliche Grund für die Verweigerung der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung seine angeblich ungenügende finanzielle Situation sei. Diese Position sei nicht mehr haltbar. Er habe seine Sozialhilfeschulden getilgt. Ergänzungsleistungen würden nur in minimalem Umfang fliessen, was nicht ernsthaft vorwerfbar sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung seien heute gegeben. Es gelte einen Bagatellfall zu verhindern.

2.3.2.1     Soweit sich der Rekurrent damit auf ein Verbleiberecht gemäss Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA beziehen sollte, kann ihm nicht gefolgt werden.

Nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit haben die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen gemäss Art. 7 lit. c FZA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei (vgl. zum Ganzen: VGE VD.2024.12 vom 15. Mai 2024 E. 3.2). Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA verweist dabei auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und auf die Richtlinie 75/34/EWG (VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.5, VD.2018.204 vom 14. April 2019 E. 2.1.1; vgl. BGE 144 II 121 E. 3.2). Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 hat ein Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, das Recht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat. Die Voraussetzung einer bestimmten Dauer des ständigen Aufenthalts entfällt, wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer ein Anspruch auf eine Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaats geht. Das Verbleiberecht infolge Arbeitsunfähigkeit setzt voraus, dass der Ausländer im Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit im freizügigkeitsrechtlichen Sinne Arbeitnehmer gewesen ist und die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat (VGE VD.2024.2 vom 19. Juni 2024 E. 4.1). 

Wie die Vorinstanz zutreffend erwog und vom Rekurrenten nicht substantiiert bestritten wird, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Dem Rekurrenten ist sein Arbeitsverhältnis von der [...] AG per 31. Dezember 2015 nicht wegen seiner Arbeitsunfähigkeit, sondern wegen einer Umstrukturierung gekündigt worden. Er hat sich zuvor auch nicht zwei Jahre in der Schweiz aufgehalten und es liegt keine dauernde Arbeitsunfähigkeit vor. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Ziff. 11 f.) verwiesen werden.

2.3.2.2     Auch unter Bezugnahme auf einen Aufenthaltsanspruch als Nichterwerbstätiger gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA kann der Rekurrent aus seinen Ausführungen in der Rekursbegründung nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Wie die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen hat, erhält nach Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen des FZA besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss. Das Aufenthaltsrecht besteht so lange, wie die Berechtigten diese Voraussetzung erfüllen (Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA). Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP kann die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Die finanziellen Mittel gelten gemäss Art. 24 Abs. 2 Anhang I FZA als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Gemäss Art. 16 Abs. 1 VFP sind die finanziellen Mittel von EU- und EFTA-Angehörigen sowie ihren Familienangehörigen grundsätzlich ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gewährt werden. Für rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen sind die finanziellen Mittel gemäss Art. 16 Abs. 2 VFP aber nur ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem ELG berechtigt (VGE VD.2022.3 vom 28. August 2022 E. 5.1, VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 3.1.1, VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.8).

Die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gehören gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG zu den anerkannten Ausgaben einer Person, welche durch Ergänzungsleistungen gedeckt werden, wenn diese insgesamt das anrechenbare Einkommen übersteigen. Vorliegend ist unbestritten, dass gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. b ELG sogar in einem insgesamt höheren Umfang monatliche Leistungen im Betrag von CHF 457.– als Ergänzungsleistungen an den obligatorischen Krankenversicherer des Rekurrenten geleistet werden. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV fallen zwar mit Bezug auf den Widerruf der Bewilligungen gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c respektive Art. 62 Abs. 1 lit e AIG nicht unter den Begriff der Sozialhilfe (BGE 149 II 1 E. 4.5, 141 II 401 E. 6.2.3, 135 II 265 E. 3.7; BGer 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.2.2). Sie gehören auch gemäss der Regelung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht zur Sozialhilfe (VGE VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 3.1.2). Der Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA setzt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass nicht erwerbstätige Personen über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass die öffentlichen Finanzen des Aufenthaltsstaats nicht belastet werden. Dieser Regelungszweck würde vereitelt, sofern beitragsunabhängige Sonderleistungen, welche wesensgemäss die öffentlichen Finanzen belasten, nicht zur Sozialhilfe im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gezählt würden. Der Begriff der Sozialhilfe im Sinne dieser Bestimmung ist daher weit auszulegen und umfasst auch beitragsunabhängige Leistungen zur Existenzsicherung wie die Ergänzungsleistungen (VGE VD.2021.112 vom 20. März 2022 E. 4.4, VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 4.3.1, mit Hinweis auf Epiney/Affolter, Das Institutionelle Abkommen – unter besonderer Berücksichtigung der Unionsbürgerrichtlinie, in: Achermann/Boillet/Caroni/ Epiney/Künzli/Uebersax [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 63 Fn. 55). Der Bezug von Ergänzungsleistungen wird im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA daher praxisgemäss dem Bezug von Sozialhilfe gleichgesetzt (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7; BGer 2C_484/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.3.2, 2C_975/2022 vom 20. April 2023 E. 7.2, 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 4.1, 2C_914/2020 vom 11. März 2021 E. 5.10, 2C_987/2019 vom 8. Juli 2020 E. 5.2.3, 2C_218/2020 vom 15. Juni 2020 E. 4.2; vgl. auch Art. 16 Abs. 2 VFP).

Gemäss den im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht mehr bestrittenen Feststellungen des JSD hat der Rekurrent gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. b ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen von CHF 457.– pro Monat. Dass dieser Betrag in Anwendung von Art. 21a ELG direkt seinem Krankenversicherer ausbezahlt wird, ist für die Beantwortung der Frage, ob der Rekurrent über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, unerheblich. Nach der allgemeinen Berechnungsmethode beliefen sich die Ergänzungsleistungen im vorliegenden Fall auf CHF 331.‒ pro Monat (vgl. angefochtener Entscheid E. 13 und Verfügung des Amts für Sozialbeiträge vom 2. Januar 2024 [Akten JSD S. 130 ff.]). Die höchste Prämienverbilligung, die der Kanton Basel-Stadt für Personen festgelegt hat, die wie der Rekurrent in einem Einpersonenhaushalt wohnen, beträgt für Erwachsene CHF 431.–. Bei einem jährlichen Einkommen von CHF 40'632.‒, über das der Rekurrent verfügt (vgl. E. 2.2 S. 5), beträgt der monatliche Beitrag an die Krankenversicherungsprämie CHF 42.– (Anhang zu § 22 Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [KVO, SG 834.410]). Jedenfalls im Umfang, in dem die ausgerichteten Ergänzungsleistungen die erwähnten Beträge übersteigen, sind sie nicht vergleichbar mit Prämienverbilligungen für nicht rentenberechtigte EU-Angehörige und handelt es sich auch ihrem Wesen nach um Ergänzungsleistungen, deren Bezug gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und Art. 16 Abs. 2 VFP die Annahme ausreichender finanzieller Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA ausschliessen. Die vom Rekurrenten zu Recht nicht weiter thematisierte Frage, ob Ergänzungsleistungen, die bei rentenberechtigten EU-Angehörigen an die Stelle einer Prämienverbilligung treten, unter gewissen Voraussetzungen und in gewissem Umfang gleich wie die Prämienverbilligung bei nicht rentenberechtigten EU-Angehörigen (vgl. dazu BGer 2C_987/2019 vom 8. Juli 2020 E. 5.2.3) zu behandeln sind und damit der Annahme ausreichender finanzieller Mittel nicht entgegenstehen, kann deshalb im vorliegenden Fall offenbleiben.

2.3.2.3     Schliesslich sind die pauschalen und nicht weiter substantiierten Rügen auch nicht geeignet, die zutreffenden und konkreten Ausführungen der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit der Wegweisung in Frage zu stellen. Es kann darauf (vgl. Ziff. 15 f.) verwiesen werden. Unerheblich erscheint dabei, ob heute noch ein Sozialhilfesaldo zulasten des Rekurrenten, aufgrund der ihm vom Kanton Solothurn erbrachten Leistungen, besteht. Der von der Vorinstanz berücksichtigte, vom Rekurrenten aber bestrittene Ausstand von CHF 2'119.95 erschient im Ergebnis für die Interessenabwägung nicht relevant, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss.

2.4    Soweit der Rekurrent ausführen lässt, er sei willens und in der Lage, im Rahmen seiner Restarbeitsfähigkeit eine neue Arbeitsstelle zu finden, kann darauf nicht weiter eingegangen werden. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb auch nicht geprüft werden muss, unter welchen Voraussetzungen eine solche unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verhältnisse einen neuen, freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch zu begründen vermöchte.

3.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen (§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Alexandra Jakob

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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