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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.11.2024 VD.2024.160 (AG.2024.644)

November 14, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·10,444 words·~52 min·3

Summary

Familiennachzug und Wegweisung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2024.160

URTEIL

vom 14. November 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

B____                                                                                       Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 11. Oktober 2024

betreffend Familiennachzug und Wegweisung

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Rekurrent) wurde am [...] 1989 in Thailand geboren und ist sowohl schweizerischer als auch thailändischer Staatsbürger. Am [...] 2000 reiste er im Alter von elf Jahren in die Schweiz ein. Am [...] 2018 heiratete er in Bangkok in Thailand die am [...] 1987 geborene thailändische Staatsbürgerin B____ (nachfolgend: Rekurrentin). Aus der Ehe gingen der am [...] 2020 geborene Sohn C____ und die am [...] 2022 geborene Tochter D____ hervor. Beide Kinder wurden in Bangkok geboren und besitzen die schweizerische Staatsbürgerschaft.

Am 27. Dezember 2023 reichte die Rekurrentin bei der Schweizer Vertretung in Bangkok ein persönliches Einreisegesuch für einen Daueraufenthalt ein und am 15. Januar 2024 reichte der Ehemann ein Gesuch um Familiennachzug für die Rekurrentin ein. Am [...] 2024 reiste die Rekurrentin zusammen mit dem Rekurrenten und ihren beiden Kindern in die Schweiz ein. Nachdem der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) den Rekurrierenden mitgeteilt hatte, dass sich die Rekurrentin während des Familiennachzugsverfahrens nur im Rahmen ihres Touristenvisums in der Schweiz aufhalten dürfe, weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht offensichtlich erfüllt seien, kehrte die Rekurrentin am 15. April 2024 mit den beiden Kindern nach Thailand zurück. Am 21. Mai 2024 reisten die Rekurrentin und die beiden Kinder erneut in die Schweiz ein und halten sich seither hier auf. Seit August 2024 besucht der Sohn der Rekurrierenden in Basel den Kindergarten.

Mit Verfügung vom 19. September 2024 wies der Bereich BdM das Gesuch um Familiennachzug des Rekurrenten für die Rekurrentin vom 15. Januar 2024 ab (Ziff. 1) und wies die Rekurrentin aus der Schweiz und dem Schengenraum weg unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 1. November 2024 (Ziff. 2). Am 30. September 2024 meldeten die Rekurrierenden beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) Rekurs an gegen die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs. Am 3. Oktober 2024 erhoben die Rekurrierenden Beschwerde beim JSD gegen die Wegweisung mit dem Rechtsbegehren, die Wegweisungsverfügung aufzuheben, sowie den Verfahrensanträgen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Beschwerdeverfahren betreffend die Wegweisung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rekursverfahrens betreffend den Familiennachzug zu sistieren sowie eventualiter das Beschwerdeverfahren betreffend die Wegweisung mit dem Rekursverfahren betreffend den Familiennachzug zu vereinigen (Akten JSD Beschwerde S. 12 ff.). Mit Zwischenentscheid vom 11. Oktober 2024 erkannte das JSD, dass die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie auf Sistierung des Wegweisungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rekursverfahrens betreffend Familiennachzug abgewiesen würden (Dispositiv Ziff. 1 und 2) und der Antrag auf Vereinigung des Beschwerdeverfahrens betreffend Wegweisung mit dem Rekursverfahren betreffend Familiennachzug gutgeheissen werde (Dispositiv Ziff. 3). Am 18. Oktober 2024 erhoben die Rekurrierenden gegen diesen Zwischenentscheid Rekurs beim Regierungsrat mit den Rechtsbegehren, Ziff. 1 und 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben, der Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. vorsorgliche Massnahmen anzuordnen und das Beschwerdeverfahren betreffend die Wegweisung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rekursverfahrens betreffend den Familiennachzug zu sistieren, sowie dem Verfahrensantrag, dem Rekurs gegen Ziff. 1 und 2 des Dispositivs des Zwischenentscheids des JSD vom 11. Oktober 2024 die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Am 23. Oktober 2024 überwies der Regierungspräsident diesen Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 wies der verfahrensleitene Verwaltungsgerichtspräsident den Verfahrensantrag, dem Rekurs gegen Ziff. 1 und 2 des Dispositivs des Zwischenentscheids des JSD vom 11. Oktober 2024 aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab und schob die Vollstreckbarkeit von Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung des Bereichs BdM vom 19. September 2024 (Wegweisung der Rekurrentin) bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts über den Rekurs gegen Ziff. 1 des Dispositivs des Zwischenentscheids des JSD vom 11. Oktober 2024 (Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Wegweisung der Rekurrentin) vorsorglich auf. Mit Vernehmlassung vom 1. November 2024 beantragte das JSD die Abweisung des Rekurses. Die Rekurrierenden hielten mit Replik vom 12. November 2024 an ihren Anträgen fest. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1       Angefochten sind Ziff. 1 und 2 des Dispositivs eines Zwischenentscheids. Mit Ziff. 1 hat das JSD den Verfahrensantrag der Rekurrierenden auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen die Wegweisung der Rekurrentin mit Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung des Bereichs BdM vom 19. September 2024 abgewiesen. Mit Ziff. 2 wurde der Verfahrensantrag der Rekurrierenden auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Wegweisung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rekursverfahrens betreffend den Familiennachzug abgewiesen. Zwischenverfügungen unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bewirkt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts einen solchen Nachteil (VGE VD.2023.188 vom 24. Mai 2024 E. 1.2 mit Nachweisen). Hingegen ist nicht ersichtlich und wird im Rekurs auch nicht dargelegt, weshalb die Verweigerung der Sistierung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Wegweisung geeignet sein sollte, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Rekurrentin den Entscheid des JSD über ihre Wegweisung mit Rekurs beim Verwaltungsgericht anfechten und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen kann, falls das JSD seinen Entscheid über die Beschwerde gegen die Wegweisung vor seinem Entscheid über den Rekurs gegen die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs fällt. Wenn die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erfüllt sind, ist damit gewährleistet, dass die Wegweisung nicht vor ihrer gerichtlichen Überprüfung vollstreckt wird. Falls die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht erfüllt sind, änderte hingegen auch die Sistierung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Wegweisung nichts an der vorzeitigen Vollstreckbarkeit der Wegweisung. Aus den vorstehenden Gründen ist auf den Rekurs gegen Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Zwischenentscheids betreffend Sistierung des Beschwerdeverfahrens nicht einzutreten.

1.2       Die Rekurrentin als Adressatin der Wegweisungsverfügung ist durch den angefochtenen Zwischenentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Damit ist sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Ob dies auch für den Rekurrenten als ihr Ehemann gilt, kann offenbleiben, weil nach der Praxis des Verwaltungsgerichts für das Eintreten auf den Rekurs die Legitimation mindestens einer der rekurrierenden Personen genügt, wenn mehrere Rekurrierende zusammen einen Rekurs eingereicht haben (vgl. VGE VD.2023.112 vom 23. Dezember 2023 E. 2.3, mit Nachweisen).

1.3       Gemäss Art. 64 Abs. 3 AIG ist eine Beschwerde gegen eine in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 lit. a oder b AIG ergangene Wegweisungsverfügung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach ihrer Eröffnung einzureichen. Diese bundesrechtliche Frist gilt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts auch für einen Rekurs an das Verwaltungsgericht gegen einen Beschwerdeentscheid des JSD als erster kantonaler Rechtsmittelinstanz (VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 1.2 mit Nachweisen). Der vorliegende Rekurs vom 18. Oktober 2024 wurde innert der Frist von fünf Arbeitstagen mit schriftlicher Begründung eingereicht. Auf den Rekurs gegen Ziff. 1 des Dispositivs des Zwischenentscheids des JSD vom 11. Oktober 2024 ist somit einzutreten.

1.4       Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus der Überweisung durch den Regierungspräsidenten vom 23. Oktober 2024 sowie aus § 42 OG in Verbindung mit § 12 VRPG. Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist ein Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 GOG).

1.5       Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 1.4). Art. 110 BGG schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel (sogenannte Noven) unterbreitet werden können (vgl. VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 1.4 mit Nachweisen).

2.

2.1

2.1.1     Gemäss § 47 OG hat ein Rekurs grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Dieser kantonalen Bestimmung geht allerdings Art. 64 Abs. 3 AIG vor, wonach Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 64 Abs. 1 lit. a und b AIG keine aufschiebende Wirkung haben. Gemäss dieser Bestimmung kann die aufschiebende Wirkung aber wiederhergestellt werden. Der Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat sich an denselben Kriterien wie deren Entzug zu orientieren. Ob im Einzelfall die aufschiebende Wirkung zu belassen oder wiederherzustellen ist, beurteilt sich aufgrund einer Interessenabwägung. Es ist zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (BGer 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 2.2; VGE VD.2017.56 vom 17. Mai 2017 E. 2.1). Mit der gesetzlichen Regelung von Art. 64 Abs. 3 AIG, wonach der Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, soll gewährleistet werden, dass der mit dem Gesetz bzw. der Wegweisungsverfügung angestrebte Zweck noch erreicht werden kann, und verhindert werden, dass dieser Zweck durch ein langes Rechtsmittelverfahren mit aufschiebender Wirkung hintertrieben wird. Daran besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse (vgl. BGer 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 2.2 f.; VGE VD.2017.56 vom 17. Mai 2017 E. 2.1). Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die Wegweisungsverfügung aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Entzugs der aufschiebenden Wirkung vorzeitig vollstreckbar ist und daher mit dem Vollzug der Wegweisung während des Beschwerdeverfahrens ein noch nicht überprüfter und damit möglicherweise rechtswidriger Zustand geschaffen wird (vgl. BGer 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 2.2; VGE VD.2017.56 vom 17. Mai 2017 E. 2.1). Mit dem Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist soweit möglich zu vermeiden, dass der durch den Endentscheid zu regelnde Zustand präjudiziert oder verunmöglicht wird (vgl. BGer 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 2.2, 9C_986/2012, 9C_987/2012, 9C_988/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.2.2; Merkli, Vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, in: ZBl 2008 S. 416, 423; Seiler, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 55 N 97 und 156; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 507). Der vermutliche Ausgang des Verfahrens ist zu berücksichtigen, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels positiv oder negativ eindeutig sind (vgl. BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2; VGE VD.2017.56 vom 17. Mai 2017 E. 2.1, VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 1.3, VD.2013.75 vom 14. Oktober 2013 E. 1.3; Dormann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 103 BGG N 37 f.; Seiler, a.a.O., Art. 55 N 92, 101 und 156; Stamm, a.a.O., S. 507 f.). Aussichtslosen bzw. offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Beschwerden ist grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. BGE 115 Ib 157 E. 2 S. 158; VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 4.2 [zu anderen vorsorglichen Massnahmen]; Kiener, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 56 N 8; Seiler, a.a.O., Art. 55 N 101 und 156).

2.1.2     Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist eine besondere Form einer vorsorglichen Massnahme (vgl. Merkli, a.a.O., S. 416 f.; Stamm, a.a.O., S. 507). Die Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen sind im Antrag glaubhaft zu machen (VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 2.2, VD.2017.141 vom 28. November 2017 E. 2.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N 568; Merkli, a.a.O., S. 420; Seiler, a.a.O., Art. 56 N 68). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 2.2, VD.2017.141 vom 28. November 2017 E. 2.1; vgl. BVGer D-7782/2008 vom 9. September 2010 E. 3.2; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 482; Krauskopf/Wyssling, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 12 N 197). Der zuständigen Behörde steht beim Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Natur der Sache entsprechend ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Vorsorgliche Massnahmen ergehen aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die zuständige Behörde ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern sie kann sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (vgl. BGE 117 V 185 E. 2b S. 191; BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2; VGE VD.2015.16 vom 27. April 2015 E. 2.2, VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 1.3, VD.2014.16 vom 2. Mai 2014 E. 2.2; Merkli, a.a.O., S. 421 und 423; Seiler, a.a.O., Art. 56 N 72).

2.2

2.2.1     Mit ihrer Beschwerde gegen die Wegweisung der Rekurrentin stellten die Rekurrierenden den Verfahrensantrag, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das JSD erwog, mit dem Verfahrensantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragten die Rekurrierenden sinngemäss die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme, mit welcher der Rekurrentin für die Dauer des Familiennachzugsverfahrens der Aufenthalt in der Schweiz gestattet wird (angefochtener Zwischenentscheid E. 2). Im Allgemeinen kann dieser Einschätzung nicht gefolgt werden. Die aufschiebende Wirkung bezieht sich nur auf ein bestimmtes Rechtsmittel und endet spätestens mit dem instanzabschliessenden Entscheid in der Hauptsache (VGE VD.2017.186 vom 1. November 2017 E. 1.3.2 mit Nachweisen). Wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Wegweisung der Rekurrentin wiederhergestellt wird, endet sie folglich mit dem Beschwerdeentscheid des JSD. Diesen Entscheid kann das JSD grundsätzlich bereits vor seinem Entscheid über den Rekurs betreffend die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs fällen. Grundsätzlich erlaubt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betreffend ihre Wegweisung der Rekurrentin nicht, den Abschluss des Rekursverfahrens betreffend den Familiennachzug in der Schweiz abzuwarten. Sie setzt daher entgegen der Ansicht des JSD (Vernehmlassung Rz. 2) auch nicht notwendigerweise voraus, dass die Voraussetzungen des prozeduralen Aufenthalts gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG erfüllt sind, wie die Rekurrierenden zu Recht geltend machen (vgl. Rekurs vom 18. Oktober 2024 Rz. 6 f.). Mit dem Verfahren und dem Entscheid im Sinn von Art. 17 AIG sind das Bewilligungsverfahren und der Bewilligungsentscheid gemeint und nicht das blosse Wegweisungsverfahren und der blosse Wegweisungsentscheid. In Verbindung mit ihrem Verfahrensantrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Wegweisung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rekursverfahrens betreffend den Familiennachzug haben die Rekurrierenden im vorliegenden Fall mit ihrem Verfahrensantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen die Wegweisung im Ergebnis allerdings tatsächlich die Gestattung des prozeduralen Aufenthalts der Rekurrentin beantragt. Diese kommt nur unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 AIG in Betracht.

2.2.2     Unabhängig davon, ob zusätzlich die Sistierung des Beschwerdeverfahrens beantragt wird oder nicht, kommt der Frage, ob die Voraussetzungen des prozeduralen Aufenthalts gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG erfüllt sind, bei eindeutigen diesbezüglichen Erfolgsaussichten aus den nachstehenden Gründen entgegen der Ansicht der Rekurrierenden (vgl. Rekurs vom 18. Oktober 2024 Rz. 6 f.) für den Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Wegweisung entscheidende Bedeutung zu. Die Rekurrentin besass ein vom 15. Februar 2023 bis zum 14. Februar 2028 für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen für mehrere Einreisen gültiges Visum. Mit diesem Visum durfte sie sich bis am 26. Mai 2024 in der Schweiz aufhalten. Seit dem 27. Mai 2024 ist ihr Aufenthalt rechtswidrig, wie die Vorinstanzen richtig festgestellt haben (Verfügung vom 19. September 2024 E. 5; angefochtener Zwischenentscheid E. 4). Zudem erfüllt die Rekurrentin seither die Einreisevoraussetzung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG nicht mehr und ist daher der Wegweisungsgrund von Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt, wie der Bereich BdM ebenfalls zu Recht erwogen hat (vgl. Verfügung vom 19. September 2024 E. 5). Dennoch ist die Wegweisung der Rekurrentin in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Rekurs gegen die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs für die Rekurrentin ausgeschlossen, wenn ihr gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG der Aufenthalt in der Schweiz während des Bewilligungsverfahrens zu gestatten ist (vgl. VGE VD.2016.223 vom 13. April 2017 E. 3.1; vgl. zur Geltungsdauer vorsorglicher Massnahmen VGE VD.2017.186 vom 1. November 2017 E. 1.3.2 mit Nachweisen). Wenn die Wegweisung der Rekurrentin vor dem rechtskräftigen Abschluss des Familiennachzugsverfahrens bei provisorischer Beurteilung aufgrund einer summarischen Prüfung eindeutig ausgeschlossen ist, weil bei provisorischer Beurteilung aufgrund einer summarischen Prüfung die Voraussetzungen des prozeduralen Aufenthalts gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG eindeutig erfüllt sind, besteht kein relevantes öffentliches Interesse an der vorzeitigen Vollstreckbarkeit der Wegweisungsverfügung und ist es der Rekurrentin nicht zumutbar, der Wegweisungsverfügung vor ihrer Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz Folge zu leisten. In diesem Fall ist daher die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Wegweisung der Rekurrentin mit Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung des Bereichs BdM vom 19. September 2024 wiederherzustellen. Wenn bei provisorischer Beurteilung aufgrund einer summarischen Prüfung die Voraussetzungen des prozeduralen Aufenthalts gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG eindeutig nicht erfüllt sind und die Wegweisung auch eindeutig verhältnismässig erscheint, kommt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hingegen bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung nicht in Betracht.

3.

3.1       Gemäss Art. 17 Abs. 1 AIG haben Ausländerinnen, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im Ausland abzuwarten. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens (sog. prozeduraler Aufenthalt) aber gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt werden. Da die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts unverhältnismässig wäre, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, und das Ermessen verfassungskonform und damit auch verhältnismässig zu handhaben ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG), muss der Aufenthalt in diesem Fall trotz der Kann-Formulierung des Gesetzes gestattet werden (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.1, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.1, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.1; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 17 AIG N 3). Obwohl Art. 17 Abs. 1 AIG nur von rechtmässig eingereisten Ausländerinnen und Ausländern spricht, ist Art. 17 Abs. 2 AIG jedenfalls im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV in grundrechtskonformer Auslegung auch auf Ausländerinnen und Ausländer anwendbar, die rechtswidrig in die Schweiz eingereist sind und/oder sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten. Die Erwähnung der rechtmässigen Einreise in Art. 17 Abs. 1 AIG dient der Klarstellung, dass anders als im früheren Recht auch rechtmässig eingereiste Ausländerinnen und Ausländer den Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten haben, und nicht dem Ausschluss der Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 2 AIG auf andere Fälle (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.1; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.1 und 3.5.2; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.1, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.1).

3.2       Die Zulassungsvoraussetzungen sind insbesondere dann im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AIG offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachkommt (Art. 6 Abs. 1 VZAE; VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.2, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.2, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.1). Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung können keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE). Die Behörden müssen diese Aspekte allerdings in ihre summarische Würdigung mit einbeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits ein schützenswertes Familienleben nach Art. 8 EMRK besteht, in das mit der Durchsetzung von Art. 17 Abs. 1 AIG eingegriffen wird (BGE 139 I 37 E. 2.2; VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.2, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.2, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.1).

3.3       Aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV lässt sich zwar grundsätzlich kein Anspruch darauf ableiten, den Ausgang eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens entgegen der Grundsatzregelung in Art. 17 Abs. 1 AIG im Inland abwarten zu dürfen (BGE 139 I 37 E. 3.5.1; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.3, 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.3; VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2). Die Pflicht, nach Art. 17 Abs. 1 AIG den Bewilligungsentscheid im Ausland abwarten zu müssen, ist aber grundrechtskonform zu konkretisieren (BGE 139 I 37 E. 2.2 und 3.5.1; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.3, 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.2 f.; VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2). Besteht zwischen einer ausländischen Person und einem Mitglied der Familie eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat das Familienmitglied in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung) und ist es ihm nicht möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so stellt es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens dar, wenn der ausländischen Person der Aufenthalt in der Schweiz untersagt wird (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1, 135 I 153 E. 2.1, 135 I 143 E. 1.3.1). Unter diesen Voraussetzungen ist die Pflicht, den Bewilligungsentscheid gemäss Art. 17 Abs. 1 AIG im Ausland abzuwarten, als Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens zu qualifizieren. Eine Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens ist gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, in einem der in Art. 8 Ziff. 2 EMRK abschliessend genannten öffentlichen Interessen liegt und verhältnismässig ist (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1, 135 I 153 E. 2.2.1, 135 I 143 E. 2.1). Diesen Voraussetzungen wird durch eine grundrechtskonforme Anwendung des Grundsatzes, dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, Rechnung getragen (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2). Demnach sind im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV die Zulassungsvoraussetzungen bereits dann als offensichtlich erfüllt zu betrachten und der betroffenen Person der prozedurale Aufenthalt in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG zu gestatten, wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein wird, deutlich höher einzustufen sind als jene, dass sie zu verweigern sein wird (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2; vgl. BGE 139 I 37 E. 4.1; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2, 2C_1001/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.2.3). Wenn die Chancen der Bewilligungserteilung hingegen nicht deutlich höher sind als diejenigen der Bewilligungsverweigerung, überwiegt das öffentliche Interesse an der Einwanderungskontrolle grundsätzlich die privaten Interessen, die Beziehung bis zum Bewilligungsentscheid leben zu können (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3; vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.1). In diesem Fall stellt die Pflicht, den Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, eine auf einer gesetzlichen Grundlage beruhende, im öffentlichen Interesse liegende sowie verhältnismässige und damit zulässige Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens dar (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3).

3.4       Ob die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt werden, ist in einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sogenannte Hauptsachenprognose) zu entscheiden, wie dies bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig der Fall ist (BGE 139 I 37 E. 2.2; BGer 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.2; VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.4, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.4, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.3). Die Bewilligungsbehörde ist dabei nicht verpflichtet, bereits vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Umgekehrt darf sie aber auch nicht schematisch entscheiden und im Rahmen von Art. 96 AIG die ihr bekannten Umstände des Einzelfalls übergehen (BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2; VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.4, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.3). Die zuständige Behörde kann sich für ihre Hauptsachenprognose mit einer summarischen Beurteilung aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.4; vgl. VGE VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.3 mit Nachweisen, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.4 mit Nachweisen).

4.

4.1       Grundsätzlich hat die Rekurrentin als Ehefrau des Rekurrenten mit Schweizer Staatsbürgerschaft gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Abgesehen von der seiner Ansicht nach verpassten Nachzugsfrist (vgl. dazu unten E. 4.2) besteht gemäss dem Bereich BdM kein Grund für eine Ablehnung des Familiennachzugs (Akten BdM S. 55).

4.2

4.2.1

4.2.1.1  Gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden und gemäss Art. 47 Abs. 3 AIG beginnt diese Frist bei Familienangehörigen von Schweizern mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses. Die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG bezwecken die Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder (BGer 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.1, 2C_38/2017 vom 23. Juni 2017 E. 4.2; VGE VD.2023.182 vom 6. Mai 2024 E. 4.2). Die Regelung des Familiennachzugs ist, wie aus der parlamentarischen Debatte hervorgeht, eine Kompromisslösung zwischen den konträren Anliegen, einerseits das Familienleben zu gestatten, und andererseits die Einwanderung zu begrenzen. Den Fristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG kommt somit auch die Funktion zu, die Zuwanderung von ausländischen Personen in die Schweiz zu steuern (BGer 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.4, 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.5.1; VGE VD.2023.182 vom 6. Mai 2024 E. 4.2). Die Nachzugsfristen bezwecken sowohl die Integrationsförderung als auch die Einwanderungsbeschränkung (VGE VD.2023.182 vom 6. Mai 2024 E. 4.2; vgl. BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.5.2; Geiser/Blocher/Busslinger, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 23.129). Dem Interesse an der Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug ist bei erwachsenen Familienangehörigen zwar weniger Gewicht beizumessen als bei Kindern (VGE VD.2023.182 vom 6. Mai 2024 E. 4.2; vgl. Spescha, a.a.O., Art. 47 AIG N 17). In gewissem Umfang beanspruchen die den Nachzugsfristen zugrundeliegenden Integrationsüberlegungen aber auch für erwachsene Familienangehörige Geltung, weil die Integrationsfähigkeiten erfahrungsgemäss mit zunehmendem Alter abnehmen (VGE VD.2023.182 vom 6. Mai 2024 E. 4.2; vgl. BGer 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.1; VGer ZH VB.2021.00433 vom 16. Dezember 2021 E. 3.3; Geiser/Blocher/Busslinger, a.a.O., N 23.129). Bei der Einwanderungsbegrenzung handelt es sich entgegen der Ansicht von Spescha (vgl. Spescha, a.a.O., Art. 47 AIG N 17) praxisgemäss um ein legitimes öffentliches Interesse, um im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK in das Recht auf Achtung des Familienlebens einzugreifen (BGer 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.4, 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.5.1; VGE VD.2023.182 vom 6. Mai 2024 E. 4.2).

4.2.1.2  Der Rekurrent war seit seiner Einreise im Jahr 2000 immer in der Schweiz angemeldet. Gemäss seiner E-Mail vom 23. Januar 2024 (Akten BdM S. 53) verbrachte er aber in den Jahren 2018 bis 2020 sechs Mal pro Jahr zwei bis drei Wochen und damit insgesamt drei bis viereinhalb Monate pro Jahr sowie in den Jahren 2020 bis 2023 sieben Monate pro Jahr in Thailand. Gemäss den Feststellungen des Bereichs BdM hat der Rekurrent mit Flugbuchungen und Stempeln im Reisepass nachgewiesen, dass er im Jahr 2020 rund sechs Monate, im Jahr 2021 rund vier Monate, im Jahr 2022 gut sechs Monate und im Jahr 2023 knapp drei Monate in Thailand verbracht hat (vgl. Akten BdM S. 56). Der Rekurrent ist der Ansicht, dass die Nachzugsfrist mit seiner Wiedereinreise in die Schweiz am 28. September 2022 begonnen habe und daher mit dem Familiennachzugsgesuch vom 15. Januar 2024 gewahrt worden sei (Beschwerde vom 3. Oktober 2024 Rz. 17). Die Vorinstanzen sind der Ansicht, die Auslandsaufenthalte des Rekurrenten änderten nichts daran, dass die Nachzugsfrist mit der Heirat am [...] 2018 begonnen habe und damit im Zeitpunkt des Familiennachzugsgesuchs vom 15. Januar 2024 bereits abgelaufen gewesen sei (Verfügung vom 19. September 2024 E. 2 S. 2 f.; angefochtener Zwischenentscheid E. 5). Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben, weil bei provisorischer Beurteilung aufgrund einer summarischen Prüfung aus den nachstehend dargelegten Gründen die Chancen, dass im Fall der Fristversäumnis die Voraussetzungen des nachträglichen Familiennachzugs erfüllt sind, eindeutig deutlich höher sind als jene, dass die betreffenden Voraussetzungen nicht gegeben sind.

4.2.2

4.2.2.1  Gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG wird ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Trotzdem ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG praxisgemäss so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (BGer 2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.4, 2C_481/2018 vom 11. Juli 2019 E. 6.2; VGE VD.2023.182 vom 6. Mai 2024 E. 4.2). Ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, ist aufgrund einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden (BGer 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.6; VGE VD.2023.182 vom 6. Mai 2024 E. 4.2). Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (BGer 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.2, 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.6). Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat bzw. die familiären Beziehungen freiwillig während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt (vgl. BGer 2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.4, 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.5, 2C_481/2018 vom 11. Juli 2019 E. 6.2, 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2). In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen freiwillig während Jahren über die Grenze hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt wurden, überwiege daher regelmässig das legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, die von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen seien, etwas anderes nahelegten (vgl. BGer 2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.4, 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.5). Das blosse Interesse einer bisher getrennt lebenden Familie an der Vereinigung der Gesamtfamilie stellt für sich allein keinen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; BGer 2C_29/2014 vom 10. November 2014 E. 3.3; VGE VD.2023.175 vom 17. Mai 2024 E. 3.1; Geiser/Blocher/Busslinger, N 23.133 und 23.140). Im Sinn einer EMRK-konformen Auslegung ist aber zumindest dann von einem wichtigen familiären Grund auszugehen, wenn die Verweigerung des Familiennachzugs zu einem Verstoss gegen Art. 8 EMRK führen würde (Geiser/Blocher/Busslinger, a.a.O., N 23.137). Bei der Prüfung, ob wichtige familiäre Gründe für den nachträglichen Familiennachzug einer ausländischen Ehegattin eines Schweizers vorliegen, sind auch die Beziehungen der Ehegatten zu allfälligen Kindern sowie deren Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsort zu berücksichtigen. Wenn zwischen der ausländischen Ehegattin und einem allfälligen Kind eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung besteht und die Voraussetzungen eines Anspruchs auf umgekehrten Familiennachzug erfüllt sind (vgl. dazu unten E. 5), ist ein wichtiger familiärer Grund zu bejahen (vgl. VGE VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E. 4.3). Unter umgekehrtem Familiennachzug ist der Nachzug von ausländischen Eltern zu ihren in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kindern zu verstehen (Uebersax/Petry/Hruschka/Frei/Errass, Migrationsrecht, Zürich 2021, S. 134) bzw. die Ableitung des Aufenthaltsrechts eines ausländischen Elternteils vom (gefestigten) Anwesenheitsrecht eines Kinds (vgl. Achermann/Caroni, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 7.84; Spescha, a.a.O., Kommentar BV/EMRK/UNO-KRK N 23; Spescha/Bolzli/de Weck/Priuli, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2020, S. 111 FN 16). Der Nachweis der wichtigen familiären Gründe obliegt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG dem Nachzugswilligen (BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.3; VGE VD.2023.182 vom 6. Mai 2024 E. 4.2, VD.2022.212 vom 26. Januar 2023 E. 5.1.3).

4.2.2.2  Die Rekurrierenden sind die gesetzlichen Vertreter ihrer Kinder und haben bereits im erstinstanzlichen Verfahren den Eventualantrag gestellt, die Aufenthaltsbewilligung sei der Rekurrentin im Rahmen des umgekehrten Familiennachzugs zu ihren beiden Kindern zu erteilen. Zur Begründung machen sie geltend, dass die Rekurrentin aufgrund ihrer Beziehung zu den beiden gemeinsamen Kindern, die sich inzwischen in der Schweiz aufhalten, gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe (Stellungnahme vom 28. Mai 2024 [Akten BdM S. 115 ff.] S. 4 ff.). Im angefochtenen Zwischenentscheid hat sich das JSD dazu nicht geäussert, wie die Rekurrierenden zu Recht geltend machen (vgl. Rekurs vom 18. Oktober 2024 Rz. 8). Im Folgenden wird die Frage beantwortet, ob ein Anspruch der Rekurrentin auf umgekehrten Familiennachzug bei provisorischer Beurteilung aufgrund einer summarischen Prüfung zu bejahen ist.

5.

5.1

5.1.1     Besteht zwischen einer ausländischen Person und einem Mitglied der Familie eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat das Familienmitglied in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung) und ist es ihm nicht möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so stellt es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens dar, wenn der ausländischen Person der Aufenthalt in der Schweiz untersagt wird (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3 mit Nachweisen, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3 mit Nachweisen). Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich deshalb aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung (VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 4.2, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.2, VD.2016.43 vom 16. September 2016 E. 5.1.2.1 mit Nachweisen). Eine ausländerrechtliche Bewilligung kann jedoch verweigert werden, wenn die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV statuierten Voraussetzungen einer Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens erfüllt sind. Die Verweigerung muss somit auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, in einem der in Art. 8 Ziff. 2 EMRK abschliessend genannten öffentlichen Interessen liegen und verhältnismässig sein (VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3 und E. 4.2, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1, 135 I 153 E. 2.2.1, 135 I 143 E. 2.1). Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, sind im Rahmen einer Interessenabwägung, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt, die Interessen an der Erteilung der Bewilligung und die öffentlichen Interessen an deren Verweigerung gegeneinander abzuwägen (BGE 142 II 35 E. 6.1, 135 I 153 E. 2.1 und E. 2.2.1; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 4.2, VD.2021.177 vom 15. Februar 2022 E. 4.2.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 3.1.1). Wenn Kinder betroffen sind, sind bei dieser Interessenabwägung insbesondere auch das Kindeswohl (Art. 11 BV und Art. 3 KRK) und das Recht des Kinds, regelmässig persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen (Art. 9 KRK) bzw. das grundlegende Bedürfnis des Kinds, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, als wesentliche Elemente unter anderen zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2, 143 I 21 E. 5.5.1; VGE VD.2023.175 vom 17. Mai 2024 E. 4.1; Schmucki/Raveane/Büchler, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 25.136).

5.1.2     Die Rekurrierenden machen geltend, dass zwischen ihnen, zwischen den gemeinsamen Kindern und der Rekurrentin sowie zwischen den gemeinsamen Kindern und dem Rekurrenten enge Bindungen bestünden und beide Elternteile die Hauptbezugspersonen ihrer Kinder seien (Stellungnahme vom 28. Mai 2024 [Akten BdM S. 115 ff.] S. 6). Der inzwischen vier Jahre alte Sohn und die inzwischen zwei Jahre alte Tochter lebten seit ihrer Geburt bis zur Einreise in die Schweiz am [...] 2024 bei der Rekurrentin in Thailand. Mangels jeglicher gegenteiligen Hinweise ist es unter diesen Umständen offensichtlich, dass zwischen der Rekurrentin und den beiden Kindern eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung besteht. Da der Rekurrent jedes Jahr mehrere Monate bei der Rekurrentin und den beiden gemeinsamen Kindern verbracht hat und keine gegenteiligen Hinweise ersichtlich sind, besteht auch kein Zweifel, dass die Rekurrierenden untereinander sowie den Rekurrenten und die beiden Kinder ebenfalls tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehungen verbinden. Sowohl der Rekurrent als auch die beiden Kinder haben als Schweizer Bürger in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (vgl. VGE VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E. 4.3.1). Unabhängig von der umstrittenen Frage, ob es dem Rekurrenten möglich wäre, in Thailand eine Erwerbsarbeit zu finden, mit der er den Unterhalt von sich und seiner Familie bestreiten könnte (vgl. dazu Stellungnahme vom 28. Mai 2024 [Akten BdM S. 115 ff.] S. 2; Verfügung vom 19. September 2024 E. 2.2 S. 4), ist es sowohl dem Rekurrenten als auch den beiden Kindern als Schweizer Bürger nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der Rekurrentin in Thailand zu führen (vgl. für den Rekurrenten VGE VD.2022.24 vom 24. September 2022 E. 3.6.2 und für die Kinder unten E. 5.2.2 mit Nachweisen). Folglich stellt es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens zwischen den Rekurrierenden untereinander sowie zwischen der Rekurrentin und den beiden Kindern dar, wenn der Rekurrentin der Aufenthalt in der Schweiz untersagt wird. Damit sind die Zulassungsvoraussetzungen bereits dann als offensichtlich erfüllt zu betrachten, wenn die Chancen, dass der Rekurrentin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sein wird, deutlich höher einzustufen sind als jene, dass die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs zu bestätigen sein wird (vgl. oben E. 3.3). Die Feststellung des Bereichs BdM, Art 8 EMRK sei nicht tangiert, weil die Familie jahrelang freiwillig getrennt gelebt habe (Verfügung vom 19. September 2024 E. 4), ist unrichtig, wie die Rekurrierenden zu Recht geltend machen (vgl. Beschwerde vom 3. Oktober 2024 Rz. 29). Der Umstand, dass die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenze hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt worden ist, relativiert gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zwar das Gewicht, das dem Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben beizumessen ist (vgl. oben E. 4.2.2.1), ändert aber nichts daran, dass das Verunmöglichen eines solchen Familienlebens in der Schweiz unter den vorstehend erwähnten Voraussetzungen einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV darstellt. Zudem hat die Familie im vorliegenden Fall durch ihr bisheriges Verhalten offensichtlich nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie dem Interesse an einem ortgebundenen Zusammenleben der beiden Kinder mit der Rekurrentin nur ein beschränktes Gewicht beimessen würde (vgl. unten E. 5.2.3.3 und 5.3.2). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rekurrentin bei provisorischer Beurteilung aufgrund einer summarischen Prüfung sowohl aufgrund des Familienlebens zwischen ihr und dem Rekurrenten als auch aufgrund des Familienlebens zwischen ihr und den beiden Kindern gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat. Zu prüfen bleibt aber, ob die Verweigerung einer solchen durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt ist.

5.2

5.2.1     Als Wohnsitz eines Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern, oder, wenn diese keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Bei alternierender Obhut mit asymmetrischen Betreuungsanteilen gilt der Wohnsitz des hauptsächlich betreuenden Elternteils als Wohnsitz des Kinds (vgl. Hotz/Schlatter, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2017, Art. 25 N 1a; Staehelin, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 25 ZGB N 5). Ein minderjähriges Kind teilt schon aus familienrechtlichen Gründen (vgl. Art. 25 Abs. 1, Art. 301 Abs. 3 und Art. 301a ZGB) regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des Elternteils, der Inhaber der elterlichen Sorge und faktischen Obhut ist und das Kind ausschliesslich oder überwiegend betreut (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4). Grundsätzlich hat ein minderjähriges Kind der Inhaberin der elterlichen Sorge und der faktischen Obhut, die es ausschliesslich oder überwiegend betreut, zu folgen und die Schweiz gegebenenfalls mit ihr zu verlassen, wenn sie über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt (BGE 143 I 21 E. 5.4; vgl. VGE VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023 E. 3.6.3, VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 5.3.2). Wenn sich ein minderjähriges Kind unter der elterlichen Sorge und Obhut eines ausländischen Elternteils befindet und überwiegend von ihm betreut wird, ist es folglich faktisch gezwungen, die Schweiz zu verlassen oder im Ausland zu bleiben, wenn dem Elternteil keine Anwesenheitsbewilligung für die Schweiz erteilt wird (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.3; BGer 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3).

5.2.2

5.2.2.1  Die Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) gewährleistet Schweizerinnen und Schweizern das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen, sowie die Schweiz zu verlassen und in dieses Land einzureisen. Zudem dürfen Schweizerinnen und Schweizer nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden (Art. 25 Abs. 1 BV). Art. 24 BV gilt auch für im Ausland geborene Schweizerinnen und Schweizer. Die Niederlassungsfreiheit kann unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Sie steht auch minderjährigen Schweizerinnen und Schweizern zu. Diese bestimmen ihren Wohnsitz jedoch nicht selbst (BGer 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.3; vgl. zur Berücksichtigung des Wunsches des Kinds in Abhängigkeit von seinem Alter BGer 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.4). Wenn ein ausländischer Elternteil, der Inhaber der elterlichen Sorge und Obhut ist und das Kind ausschliesslich oder überwiegend betreut, einem minderjährigen Kind mit schweizerischer Staatsbürgerschaft ermöglichen will, von seiner Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen, indem er mit ihm in der Schweiz zusammenwohnt, berührt der vorstehend erwähnte faktische Zwang, mit dem ausländischen Elternteil die Schweiz zu verlassen oder im Ausland zu bleiben, die aus seiner Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit des Kinds und indirekt auch das Verbot der Ausweisung von Schweizerinnen und Schweizern (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.3; BGer 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.5 f., E. 5.5 f., 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.1.2 und 2.3; VGE VD.2022.24 vom 24. September 2022 E. 3.5.1, VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E. 4.3.2). Aufgrund der weitreichenden Folgen der Reflexwirkungen auf das Kind genügt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik nicht, um die Verweigerung einer Anwesenheitsbewilligung für den ausländischen Elternteil zu rechtfertigen, sondern sind dafür besondere, namentlich ordnungs- oder sicherheitspolizeiliche Gründe erforderlich (BGer 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3; vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.1 f., 135 I 153 E. 2.2.3; BGer 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.6 f. und 6; VGE VD.2022.24 vom 24. September 2022 E. 3.5.1, VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E. 4.3.2). Dabei können nur Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit von einer gewissen Schwere ins Gewicht fallen (BGer 2C_303/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4; VGE VD.2022.24 vom 24. September 2022 E. 3.5.1, VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E. 4.3.2). Bagatelldelikte oder blosse Verstösse gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften genügen nicht (BGer 2C_234/2010 vom 11. Juli 2011 E. 2.4.1; vgl. VGE VD.2022.24 vom 24. September 2022 E. 3.5.1, VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E. 4.3.2). Wenn gegen den ausländischen Elternteil nichts vorliegt, das ihn als unerwünschte Person erscheinen lässt oder auf ein missbräuchliches Vorgehen zum Erwerb der Aufenthaltsberechtigung hinweist (vgl. dazu eingehend BGE 137 I 247 E. 5.1), ist regelmässig davon auszugehen, dass dem schweizerischen Kind nicht zugemutet werden darf, dem ausländischen Elternteil in seine Heimat zu folgen oder mit ihm dort zu verbleiben, und dass im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK das private Interesse des Kinds, in der Schweiz aufzuwachsen, das öffentliche Interesse an einer restriktiven Zuwanderungspolitik überwiegt (BGer 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3; vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.1 f., 135 I 153 E. 2.2.3; BGer 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.6 f. und 6; VGE VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E. 4.3.2). Es ist zwar möglich, dass für einen auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK in Verbindung mit Art. 24 BV gestützten Anspruch eines ausländischen Elternteils auf eine ausländerrechtliche Bewilligung strengere Anforderungen gelten, wenn die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Diskussion steht, als wenn sich der Elternteil bereits gestützt auf eine ausländerrechtliche Bewilligung gemeinsam mit seinem Schweizer Kind in der Schweiz aufgehalten hat (vgl. BGer 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.2.3 und 5.7, 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.1.2). Dies ändert aber nichts daran, dass das Bundesgericht jedenfalls dann, wenn es für das Kind keine vernünftige Alternative gibt, um ohne den ausländischen Elternteil tatsächlich Wohnsitz in der Schweiz zu nehmen, und nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen die privaten Interessen am Zusammenwohnen des ausländischen Elternteils mit seinem Schweizer Kind in der Schweiz die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des ausländischen Elternteils überwiegen, einen Anspruch auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bejaht (vgl. BGer 2C_273/2023 vom 30. Mai 204 E. 5.5 f. und 6).

5.2.2.2  Entgegen der Ansicht des JSD (vgl. Vernehmlassung Rz. 3 S. 4 f.) beansprucht die vorstehend dargestellte Rechtsprechung (oben E. 5.2.2.1) unabhängig von der Fähigkeit des Schweizer Kinds, sich betreffend seinen Wohnort eine eigene Meinung zu bilden, Geltung. In einem der zitierten Urteile erwog das Bundesgericht zwar, je älter das Kind sei, desto mehr Gewicht sei seinem Wunsch beizumessen, von seiner Einreise- und Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen (BGer 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.4; vgl. BGer 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.6). Diese Erwägung bezieht sich offensichtlich auf die Frage, ob die Meinung des Kinds beim Entscheid über den umgekehrten Familiennachzug zu berücksichtigen ist. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass der Niederlassungsfreiheit des Kinds mehr Gewicht beizumessen wäre, wenn es sich betreffend seinen Wohnort eine eigene Meinung bilden kann, als wenn ihm diese Fähigkeit aufgrund seines Alters noch fehlt. Kinder sind unabhängig von ihrem Alter und unabhängig von ihrer Fähigkeit, sich betreffend ihren Wohnort eine eigene Meinung zu bilden, Träger der Niederlassungsfreiheit (vgl. Wyttenbach, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 11 BV N 41). Die Unfähigkeit, sich betreffend seinen Wohnort eine eigene Meinung zu bilden, hat nur zur Folge, dass das Kind seine Niederlassungsfreiheit nicht selbständig ausüben kann (vgl. Art. 11 Abs. 2 BV; Wyttenbach, a.a.O., Art. 11 BV N 41). In diesem Fall kann die Niederlassungsfreiheit des Kinds von seinen Eltern als seinen gesetzlichen Vertretern im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge geltend gemacht werden (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB). Im vom JSD zitierten Urteil hat das Bundesgericht zu Recht anerkannt, dass es auch im öffentlichen Interesse liegt, dass ein Schweizer Kind so bald wie möglich in die Schweiz kommt und sich hier integriert (vgl. BGer 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 6.4). Einen Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug erst bei Kindern zu bejahen, die aufgrund ihres Alters in der Lage sind, sich betreffend ihren Wohnort eine eigene Meinung zu bilden, liefe dem öffentlichen Interesse deshalb diametral zuwider. Die Richtigkeit der vorstehenden Erwägungen wird dadurch bestätigt, dass das Bundesgericht einen Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug auch in Fällen bejaht hat, in denen die Kinder im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids dreieinhalb bzw. zwei Jahre alt und damit offensichtlich noch nicht fähig waren, sich betreffend ihren Wohnort eine eigene Meinung zu bilden (vgl. BGE 135 I 153 Sachverhalt S. 154 und E. 2; BGer 2C_303/2013 vom 13. März 2014 Sachverhalt lit. A und B sowie E. 3).

5.2.3

5.2.3.1  Der Bereich BdM erwog, der umgekehrte Familiennachzug sei gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts auf Fälle zugeschnitten, in denen die Eltern getrennt leben (Verfügung vom 19. September 2024 E. 4). Es mag zwar zutreffen, dass die Eltern in den bisher vom Bundesgericht beurteilten Fällen des umgekehrten Familiennachzugs getrennt gelebt haben. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ein auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 24 BV gestützter Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug nicht in Betracht komme, wenn der ausländische Elternteil mit dem anderen Elternteil in ungetrennter Ehe lebt. Das JSD behauptet in seiner Vernehmlassung (Rz. 3 S. 5), ein umgekehrter Familiennachzug komme gemäss der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann zur Anwendung, wenn mangels tatsächlich gelebter Beziehung der Eltern keine Anknüpfungspunkte für eine Bewilligung zum Verbleib beim Ehe- oder Lebenspartner bestünden. Eine Bewilligung zum Verbleib beim Ehepartner gehe einem umgekehrten Familiennachzug somit vor. Letzteres mag zwar insoweit zutreffen, als gestützt auf Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 4 AIG der Familiennachzug der ausländischen Ehegattin durch den Schweizer Ehegatten zu bewilligen ist, wenn ein wichtiger familiärer Grund deshalb bejaht wird, weil aufgrund der Beziehung der ausländischen Ehegattin zu einem gemeinsamen Schweizer Kind ein Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 24 BV besteht (vgl. dazu oben E. 4.2.2.1 und 5.2.2.1). Ein Urteil, das einen Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug für Fälle, in denen zwischen den Eltern eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, grundsätzlich ausschliessen würde, ist jedoch bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich und wird vom JSD auch nicht genannt. Im Übrigen wäre eine entsprechende Einschränkung aus den nachstehenden Gründen nicht sachgerecht.

5.2.3.2 Wenn die Eheleute die Frist für den Familiennachzug der ausländischen Ehegattin versäumt haben, könnte in diesem Fall zwar argumentiert werden, gegen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den ausländischen Elternteil spreche zusätzlich zum öffentlichen Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik auch das öffentliche Interesse, mit der Durchsetzung der Nachzugsfristen die Integration der Familienmitglieder zu fördern (vgl. oben E. 4.2.1.1 mit Nachweisen). Angesichts dessen, dass den Integrationsüberlegungen, die den Nachzugsfristen zugrunde liegen, bei erwachsenen Familienangehörigen nur ein geringes Gewicht beigemessen werden kann (vgl. oben E. 4.2.1.1 mit Nachweisen), kann dieses Interesse aber nicht als besonderer Grund für die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. dazu oben E. 5.2.2) anerkannt werden. Zudem wird das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des ausländischen Elternteils, dessen Integration aufgrund des Ablaufs der Nachzugsfrist allenfalls etwas erschwert ist, bei weitem überwogen durch das öffentliche Interesse daran, durch die Zulassung dieses Elternteils eine möglichst baldige Integration des Schweizer Kindes zu fördern. Ein minderjähriges Kind mit Schweizer Staatsbürgerschaft hat ein offenkundiges Interesse daran, in der Schweiz zu leben, um von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren zu können. Spätestens nach Erreichen der Volljährigkeit ist es ohnehin befugt, selbständig in die Schweiz einzureisen und sich hier niederzulassen (BGE 135 I 153 E. 2.2.3). Wenn das minderjährige Kind die Schweiz verlassen muss, ist bei seiner Wiedereinreise mit Integrationsschwierigkeiten zu rechnen (BGE 135 I 153 E. 2.2.3; vgl. BGE 137 I 247 E. 5.1.3). Daher ist es mit dem Wertentscheid des Gesetzgebers im AIG, selbst die Integration von ausländischen Staatsangehörigen zu fördern und für deren Aufenthalt in der Schweiz vorauszusetzen, kaum verträglich, ein minderjähriges Kind faktisch zu zwingen, die Schweiz mit seinem ausländischen Elternteil zu verlassen (BGE 135 I 153 E. 2.2.3), und gilt es zu verhindern, dass ein Schweizer Kind ohne gewichtige Gründe die Schweiz verlassen muss (BGE 137 I 247 E. 5.1.3). Mit den gleichen Integrationsschwierigkeiten ist zu rechnen, wenn einem minderjährigen Kind verwehrt wird, sich in der Schweiz niederzulassen. Daher liegt es nicht nur im Interesse des Schweizer Kinds, sondern auch im öffentlichen Interesse, wenn das Kind so bald wie möglich in die Schweiz kommt und sich hier integriert (BGer 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 6.4). Entgegen der Ansicht des Bereichs BdM (vgl. Verfügung vom 19. September 2024 E. 4) und des JSD (vgl. Vernehmlassung Rz. 3 S. 5) wird mit der Bejahung eines auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 24 BV gestützten Anspruchs auf umgekehrten Familiennachzug nach Ablauf der Frist für den Familiennachzug der Ehefrau gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG die gesetzliche Regelung der Nachzugsfristen nicht umgangen. Art. 47 Abs. 4 AIG sieht ausdrücklich vor, dass die Nichteinhaltung der Nachzugsfristen dem Familiennachzug nicht entgegensteht, wenn ein wichtiger familiärer Grund für den nachträglichen Familiennachzug besteht. Ein solcher ist zu bejahen, wenn die besonderen Umstände vorliegen, die einen Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug begründen. Jedenfalls dann, wenn es für das Kind keine vernünftige Alternative gibt, um ohne den ausländischen Elternteil tatsächlich Wohnsitz in der Schweiz zu nehmen, ist ein auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 24 BV gestützter Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug aus den vorstehenden Gründen für einen ausländischen Elternteil, der mit einem Schweizer Elternteil in ungetrennter Ehe lebt, unter den gleichen Voraussetzungen zu bejahen wie wenn der ausländische Elternteil mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet oder von diesem getrennt oder geschieden ist oder der andere Elternteil verstorben ist.

5.2.3.3  Wenn das Schweizer Kind in der Obhut seines Schweizer Elternteils leben könnte, stellt sich die Frage, ob diese Möglichkeit für das Kind eine vernünftige Alternative im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichts darstellt, um ohne den ausländischen Elternteil tatsächlich Wohnsitz in der Schweiz zu nehmen (vgl. dazu oben E. 5.2.2), und ob diese Möglichkeit einem Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug entgegensteht. Wenn das Kind bisher überwiegend von seinem ausländischen Elternteil betreut worden ist und die überwiegende Betreuung durch diesen Elternteil von den Eltern und unter der Voraussetzung seiner Fähigkeit, sich diesbezüglich eine eigene Meinung zu bilden, auch vom Kind weiterhin gewünscht wird, sind aus den nachstehenden Gründen beide Fragen zu verneinen. Massgebend für die Zuteilung der alleinigen Obhut ist das Kindeswohl. Beim Entscheid, wem die alleinige Obhut zugeteilt wird, können unter anderem die Kontinuität der Betreuung und die Stabilität der Verhältnisse, die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, und je nach Alter des Kinds sein Wunsch berücksichtigt werden (AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.14.1 mit Nachweisen). Wenn das Kind bisher überwiegend von seinem ausländischen Elternteil betreut worden ist und die überwiegende Betreuung durch diesen Elternteil von den Eltern und unter der Voraussetzung seiner Fähigkeit, sich diesbezüglich eine eigene Meinung zu bilden, auch vom Kind weiterhin gewünscht wird, beeinträchtigte es das Kindeswohl, wenn das Kind nur aus ausländerrechtlichen Gründen gezwungen ist, künftig in der Obhut des anderen Elternteils zu leben, und unmittelbaren persönlichen Kontakt mit dem ausländischen Elternteil nur noch im Rahmen von Besuchsaufenthalten pflegen kann, und ist es dem Kind nicht zumutbar, einen Wechsel der Hauptbetreuungsperson in Kauf nehmen zu müssen, nur um von seiner Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen zu können. Daher kann die Möglichkeit, in der Obhut des Schweizer Elternteils zu leben, nicht als vernünftige Alternative anerkannt werden. Dies gilt erst recht, wenn das Kind bisher vom ausländischen Elternteil persönlich betreut worden ist und der Schweizer Elternteil während der Arbeitszeit keine persönliche Betreuung gewährleisten kann und auf Drittbetreuung zurückgreifen muss. Im Übrigen änderte auch die Qualifizierung der Möglichkeit des Kinds, in der alleinigen Obhut des Schweizer Elternteils in der Schweiz zu leben, als vernünftige Alternative nichts daran, dass der faktische Zwang für das Kind, zur Ausübung seiner Niederlassungsfreiheit die Hauptbetreuungsperson zu wechseln und abgesehen von Besuchsaufenthalten auf unmittelbaren persönlichen Kontakt mit dem bisher überwiegend betreuenden Elternteil zu verzichten, einen erheblichen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens zwischen ihm und seinem ausländischen Elternteil gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV darstellt (vgl. VGE VD.2022.24 vom 24. September 2022 E. 3.5.1 [ohne Qualifizierung der Schwere des Eingriffs], VGer ZH VB.2021.00004 vom 27. Mai 2021 E. 4.1 und 4.3.2.2). Zu dessen Rechtfertigung genügen das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik und das bei erwachsenen Familienangehörigen geringe öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Nachzugsfristen zwecks Förderung der Integration der ausländischen Familienangehörigen (vgl. dazu oben E. 5.2.3.2) nicht (vgl. VGer ZH VB.2021.00004 vom 27. Mai 2021 E. 4.1 f., 4.3.2 und 4.3.3). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Gewicht des Interesses des Kinds, weiterhin in der Obhut des ausländischen Elternteils leben und über Besuchsaufenthalte hinaus regelmässig direkten persönlichen Kontakt mit ihm pflegen zu können, durch das bisherige Verhalten der Familie regelmässig nicht relativiert wird. Das Bundesgericht geht zwar davon aus, dass eine Familie, welche die familiären Beziehungen freiwillig während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringe (vgl. oben E. 4.2.2.1 mit Nachweisen). Diese Argumentation beansprucht in jedem Fall Geltung für das Interesse an der Vereinigung der Gesamtfamilie (vgl. dazu BGE 146 I 185 E. 7.1.1; BGer 2C_153/2018 vom 25. Juni 2018 E. 5.2, VGE VD.2023.175 vom 17. Mai 2024 E. 3.1). Hingegen kann aus dem erwähnten Verhalten nicht in allen Fällen geschlossen werden, dass das Interesse am ortsgebundenen Leben sämtlicher familiären Beziehungen zwischen allen einzelnen Familienmitgliedern reduziert sei. Wenn ein Schweizer Kind jahrelang im Ausland in der Obhut der ausländischen Mutter und Ehefrau gelebt hat und die familiären Beziehungen zwischen dem Kind und dem Schweizer Vater und Ehemann sowie zwischen der ausländischen Mutter und Ehefrau und dem Schweizer Vater und Ehemann freiwillig über die Grenzen hinweg nur besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt worden sind, kann zwar angenommen werden, die Familie habe damit zum Ausdruck gebracht, dass sie nur ein beschränktes Interesse am ortsgebundenen Zusammenleben des Vaters mit den Kindern einerseits und des Ehemanns mit der Ehefrau andererseits habe. Hingegen kann aus dem erwähnten Verhalten offensichtlich nicht abgeleitet werden, dass die Familie dem ortsgebundenen Zusammenleben des Kinds mit der Mutter nur ein beschränktes Gewicht beimesse. Daraus, dass das Kind jahrelang in der alleinigen Obhut der Mutter gelebt hat, ist vielmehr regelmässig zu schliessen, dass der familiären Beziehung zwischen dem Kind und der Mutter eine besonders grosse Bedeutung zukommt.

5.3

5.3.1     In den vorinstanzlichen Verfahren behaupteten die Rekurrierenden, dass die Kinder ohne die Rekurrentin nicht beim Rekurrenten in der Schweiz bleiben könnten, weil er aufgrund seiner Erwerbstätigkeit ohne die Rekurrentin nicht in der Lage sei, die Betreuung der beiden Kleinkinder sicherzustellen (vgl. Stellungnahme vom 28. Mai 2024 [Akten BdM S. 115 ff.] S. 3; Beschwerde vom 3. Oktober 2024 Rz. 6 f.). Da das Arbeitspensum des Rekurrenten 100 % beträgt und die beiden Kinder erst zwei und vier Jahre alt sind, ist diese Behauptung bei provisorischer Beurteilung aufgrund einer summarischen Prüfung grundsätzlich glaubhaft. Allerdings hat das JSD im angefochtenen Zwischenentscheid (E. 5) festgestellt, die Rekurrierenden könnten sich dafür entscheiden, dass die beiden Kinder beim Rekurrenten in der Schweiz verbleiben, und ein entsprechendes Betreuungssetting organisieren, und haben die Rekurrierenden diese Möglichkeit im Rekurs vom 18. Oktober 2024 nicht bestritten, sondern geltend gemacht, sie wären im Fall der Wegweisung der Rekurrentin vor die Wahl gestellt, ob die Kinder beim Rekurrenten in der Schweiz verbleiben oder mit der Rekurrentin nach Thailand gehen (Rz. 9). Damit erscheint es aufgrund der zurzeit vorliegenden Akten unklar, ob die Kinder ohne die Rekurrentin in der Obhut des Rekurrenten in der Schweiz leben könnten. Falls diese Möglichkeit nicht besteht, ist ein auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 24 BV gestützter Anspruch der Rekurrentin auf umgekehrten Familiennachzug unter den allgemeinen, vom Bundesgericht statuierten Voraussetzungen zu bejahen (vgl. oben E. 5.2.2 und 5.2.3.2). Jedenfalls im vorliegenden Verfahren kann die Frage, ob die Kinder ohne die Rekurrentin in der Obhut des Rekurrenten in der Schweiz leben könnten, mangels Entscheiderheblichkeit offenbleiben, weil die Chancen, dass die Rekurrentin auch im Fall der Bejahung dieser Möglichkeit einen Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug hat, bei provisorischer Beurteilung aufgrund einer summarischen Prüfung aus den vorstehenden (vgl. oben E. 5.2.3.3) und nachstehenden (vgl. unten E. 5.3.2) Gründen eindeutig deutlich höher sind als jene, dass ein solcher Anspruch zu verneinen ist.

5.3.2     Bis zu ihrer Einreise in die Schweiz am [...] 2024 lebten die beiden Kinder der Rekurrierenden mit der Rekurrentin zusammen und damit in ihrer faktischen Obhut in Thailand. Mangels jeglicher gegenteiligen Hinweise ist davon auszugehen, dass sie von der Rekurrentin persönlich betreut worden sind. Da sich der Rekurrent nur während eines Teils der Zeit in Thailand aufgehalten hat, sind die Kinder selbst dann deutlich überwiegend von der Rekurrentin betreut worden, wenn sich der Rekurrent während seiner Aufenthalte in Thailand an ihrer Betreuung beteiligt hat, und ist die Rekurrentin eindeutig als bisherige Hauptbetreuungsperson zu qualifizieren. Indem die Rekurrentin mit den beiden Kindern einerseits und der Rekurrent andererseits teilweise örtlich getrennt voneinander gelebt haben (vgl. dazu oben E. 4.2.1.2), haben die Beteiligten offensichtlich nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie dem Interesse an einem ortgebundenen Zusammenleben der beiden Kinder mit der Rekurrentin nur ein beschränktes Gewicht beimessen würden (vgl. oben E. 5.2.3.3). Die Rekurrierenden wünschen sich, dass ihre Kinder weiterhin überwiegend von der Rekurrentin betreut werden, während der Rekurrent seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgeht. Während der Arbeitszeit könnte der Rekurrent die Kinder auf keinen Fall persönlich betreuen und müsste er für sie Drittbetreuung in Anspruch nehmen. Selbst wenn die Kinder ohne die Rekurrentin in der Obhut des Rekurrenten in der Schweiz leben könnten, stellte diese Möglichkeit deshalb bei provisorischer Beurteilung aufgrund einer summarischen Prüfung keine vernünftige Alternative dar und genügten das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik sowie das bei erwachsenen Familienangehörigen geringe öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Nachzugsfristen zwecks Förderung der Integration der ausländischen Familienangehörigen nicht, um den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens zwischen den Kindern und der Rekurrentin zu rechtfertigen (vgl. oben E. 5.2.3.3).

5.3.3     Gemäss der unbestrittenen Darstellung der Rekurrierenden ist der Rekurrent in der Lage und gewillt, für den Unterhalt seiner gesamten Familie in der Schweiz aufzukommen (Beschwerde vom 3. Oktober 2024 Rz. 9). Die Rekurrierenden machen geltend, sie hätten sich bisher tadellos verhalten (Stellungnahme vom 28. Mai 2024 [Akten BdM S. 115 ff.] S. 6). Abgesehen davon, dass der Aufenthalt der Rekurrentin seit dem 27. Mai 2024 rechtswidrig ist (vgl. oben E. 2.2.2), wird auch dies von den Vorinstanzen nicht bestritten. Dieser rechtswidrige Aufenthalt kann nicht als besonderer Grund für die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung qualifiziert werden (vgl. oben E. 5.2.2), zumal die Voraussetzungen des prozeduralen Aufenthalts erfüllt sind, wie sich aus dem vorliegenden Urteil ergibt, und der Bereich BdM diesen der Rekurrentin bereits vor Ablauf der gestützt auf ihr Visum rechtmässigen Aufenthaltsdauer hätte gestatten können und müssen. Irgendein anderer besonderer Grund dafür, der Rekurrentin die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, wird von den Vorinstanzen nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Damit sprechen im Wesentlichen bloss das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik und das bei erwachsenen Familienangehörigen geringe öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Nachzugsfristen zwecks Förderung der Integration der ausländischen Familienangehörigen gegen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin. Unter diesen Umständen ist den privaten Interessen der Rekurrentin und ihrer beiden Kinder daran, dass den Kindern mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin ermöglicht wird, von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen und weiterhin überwiegend von der Rekurrentin betreut zu werden, sowie dem öffentlichen Interesse daran, mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin eine möglichst baldige Integration der Kinder zu fördern (vgl. dazu Rekurs vom 18. Oktober 2024 Rz. 10), bei provisorischer Beurteilung aufgrund einer summarischen Prüfung eindeutig mehr Gewicht beizumessen als den öffentlichen Interessen an der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung. Folglich sind die Chancen, dass die Rekurrentin gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 24 BV einen Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug hat und damit ein wichtiger familiärer Grund für den nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegt (vgl. oben E. 4.2.2.1) eindeutig deutlich höher als jene, dass ein solcher Anspruch und ein solcher Grund zu verneinen sind.

5.4

5.4.1   Dafür, dass die Chancen, dass das Familiennachzugsgesuch für die Rekurrentin gutzuheissen sein wird, eindeutig deutlich höher sind als jene, dass seine Abweisung zu bestätigen sein wird, spricht auch das Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2021.85 vom 7. Januar 2022. Mit diesem hat das Verwaltungsgericht in einem mit dem vorliegenden weitgehend vergleichbaren Fall in Gutheissung des Rekurses das Gesuch um Familiennachzug gutgeheissen und den Bereich BdM angewiesen, der ausländischen Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Schweizer Ehemann zu erteilen, obwohl gewichtigere Gründe gegen die Bewilligung des Familiennachzugs gesprochen haben als im vorliegenden Fall. Im damals beurteilten Fall heiratete ein Algerier am [...] 1996 in Basel eine Schweizerin und erwarb am [...] 2003 das Schweizer Bürgerrecht. Am [...] 2010 heiratete er in Algerien eine Algerierin als Zweitfrau. Der Schweizer und die Algerierin wurden im Jahr 2011 Eltern einer gemeinsamen Tochter und im Jahr 2012 Eltern eines gemeinsamen Sohns. Die Kinder lebten bei der Mutter in Algerien und der Schweizer lebte seine beiden Ehen sowohl in der Schweiz als auch in Algerien. Am [...] 2015 wurde seine Ehe mit der Schweizerin geschieden und am [...] 2016 diejenige mit der Algerierin im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen. Im Jahr 2017 wurden der Schweizer und die Algerierin Eltern einer zweiten gemeinsamen Tochter. Am [...] 2017 reiste die Algerierin mit den drei Kindern in die Schweiz ein und am [...] 2017 stellte der Schweizer für sie ein Familiennachzugsgesuch. Die drei Kinder sind Schweizerinnen bzw. Schweizer. Seit dem [...] 2017 bezog der Schweizer für sich und seine Familie Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 wies der Bereich BdM das Familiennachzugsgesuch ab (VGE VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 Sachverhalt und E. 3.1). Das Verwaltungsgericht erwog, die Vorinstanzen seien zu Recht davon ausgegangen, dass die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG mit dem Gesuch vom [...] 2017 nicht eingehalten worden sei (VGE VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E. 3.6). Die öffentlichen Interessen an der Wegweisung der Algerierin überwögen aber die privaten Interessen des Schweizers und der Schweizer Kinder am Nachzug ihrer Ehefrau bzw. Mutter nicht, die Algerierin habe aufgrund des Aufenthalts ihrer Kinder in der Schweiz einen Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug und die Einreise der Kinder habe unter diesen Umständen einen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG begründet (vgl. VGE VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E. 4.3 und 5).

5.4.2     Mit dem Urteil VD.2023.175 vom 17. Mai 2024 bestätigte das Verwaltungsgericht zwar die Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs einer ausländischen Ehefrau durch einen Schweizer mit drei gemeinsamen Kindern mit Schweizer Bürgerrecht. Da zwischen den beiden Fällen wesentliche Unterschiede bestehen, kann aus diesem Urteil aber nicht geschlossen werden, dass der nachträgliche Familiennachzug auch im vorliegenden Fall verweigert werden dürfte. Insbesondere lebten im damals beurteilten Fall zwei der drei Kinder, die bis zur Einreise in die Schweiz in der alleinigen Obhut der Ehefrau im Ausland gelebt hatten, im Zeitpunkt des Urteils seit fast zwei Jahren in der alleinigen Obhut des Ehemanns in der Schweiz und war eine Beeinträchtigung des Kindeswohls in seiner Obhut nicht dargelegt (vgl. VGE VD.2023.175 vom 17. Mai 2024 E. 4.2 und 4.4.2). Damit hatte die Familie bei zwei der drei Kinder den Wechsel aus der Obhut der bisherigen Hauptbetreuungsperson in die Obhut der neuen Hauptbetreuungsperson bereits von sich aus vollzogen und damit zu erkennen gegeben, dass für sie das Aufwachsen der Kinder in der alleinigen Obhut des Vaters eine akzeptable Möglichkeit darstellt. Zudem wurde der Vater als Bezüger einer ganzen Invalidenrente nicht durch eine Erwerbstätigkeit an der persönlichen Betreuung der Kinder gehindert und waren diese bereits acht und fast zehn Jahre alt (vgl. VGE VD.2023.175 vom 17. Mai 2024 E. 4.3.1 f. und 4.4.2). Im Übrigen ist gegen das Urteil VD.2023.175 vom 17. Mai 2024 eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig.

5.5       Da bei provisorischer Beurteilung aufgrund einer summarischen Prüfung ein wichtiger familiärer Grund für den nachträglichen Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG bereits aus den vorstehenden Gründen zu bejahen ist, kann die Frage, ob ein solcher im vorliegenden Fall auch aufgrund anderer Umstände anzunehmen ist (vgl. dazu Stellungnahme vom 28. Mai 2024 [Akten BdM S. 115 ff.] S. 3–6; Verfügung vom 19. September 2024 E. 2.2; Beschwerde vom 3. Oktober 2024 Rz. 20–23, 26 und 30; angefochtener Zwischenentscheid E. 5; Rekurs vom 18. Oktober 2024 Rz. 9), mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben.

5.6       Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass bei provisorischer Beurteilung aufgrund einer summarischen Prüfung die Chancen, dass im Fall der Bejahung eines Fristversäumnisses die Voraussetzungen des nachträglichen Familiennachzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 4 AIG erfüllt sind und das Gesuch um Familiennachzug für die Rekurrentin daher gutzuheissen ist, eindeutig deutlich höher sind als jene, dass die Abweisung des Gesuchs zu bestätigen ist. Damit sind bei provisorischer Beurteilung aufgrund einer summarischen Prüfung die Voraussetzungen des prozeduralen Aufenthalts gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG eindeutig erfüllt. Daher ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Wegweisung der Rekurrentin mit Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung des Bereichs BdM vom 19. September 2024 wiederherzustellen (vgl. oben E. 2.2.2). Da der Rekurs gegen Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Zwischenentscheids bereits aus den vorstehenden Gründen gutzuheissen ist, kann die Frage, ob auch andere Umstände die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gebieten (vgl. dazu Stellungnahme vom 28. Mai 2024 [Akten BdM S. 115 ff.] S. 3–6; Verfügung vom 19. September 2024 E. 2.2; Beschwerde vom 3. Oktober 2024 Rz. 23; angefochtener Zwischenentscheid E. 5; Rekurs vom 18. Oktober 2024 Rz. 9), mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben.

6.

Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist der Rekurs gegen Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Zwischenentscheids gutzuheissen und ist auf den Rekurs gegen Ziff. 2 des Dispositivs dieses Entscheids nicht einzutreten. Unter diesen Umständen ist von einem hälftigen Obsiegen und einem hälftigen Unterliegen der Rekurrierenden auszugehen. Bei diesem Verfahrensausgang haben in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG die Rekurrierenden die Hälfte der Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen und hat das JSD den Rekurrierenden für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die Hälfte einer vollen Parteientschädigung zu bezahlen. Die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens werden in Anwendung von § 23 Abs. 1 GGR auf CHF 600.– festgesetzt. Die Hälfte davon sind CHF 300.–. Der Zeitaufwand der Rechtsvertreterin der Rekurrierenden ist mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen. Für das Studium des angefochtenen Zwischenentscheids und den Rekurs vom 18. Oktober 2024 erscheint ein Zeitaufwand von rund sechs Stunden angemessen. Dieser ergibt multipliziert mit dem praxisgemässen Stundenansatz für die Parteientschädigung in durchschnittlichen Fällen von CHF 250.– ein Honorar von CHF 1'500.–. Zusätzlich ist eine Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR von CHF 45.– zu berücksichtigen. Damit beläuft sich die halbe Parteientschädigung auf CHF 772.50 zuzüglich Mehrwertsteuer.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:      In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird Ziffer 1 des Dispositivs des Zwischenentscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 11. Oktober 2024 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der Rekurrierenden gegen Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration vom 19. September 2024 (Wegweisung der Rekurrentin aus der Schweiz und dem Schengenraum) wiederhergestellt.

Auf den Rekurs gegen Ziffer 2 des Dispositivs des Zwischenentscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 11. Oktober 2024 wird nicht eingetreten.

Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse den Rekurrierenden CHF 300.– zurückzuerstatten hat.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat den Rekurrierenden für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 772.50, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 62.60, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-       Rekurrierende 1 und 2

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2024.160 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.11.2024 VD.2024.160 (AG.2024.644) — Swissrulings