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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.11.2024 VD.2024.106 (AG.2024.666)

November 19, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·554 words·~3 min·3

Summary

Aufsichtsrechtliche Anzeige

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2024.106

URTEIL

vom 19. November 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht

Beteiligte

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

gegen

Gemeinderat Bettingen

Talstrasse 2, Postfach 112, 4126 Bettingen

Gegenstand

Rekurs gegen eine Auskunft des Regierungsrats

vom 4. Juli 2024

betreffend aufsichtsrechtliche Anzeige

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 30. März 2024 gelangte A____ (nachfolgend Rekurrent) mit einer aufsichtsrechtlichen Anzeige gegen den Gemeinderat Bettingen an den Regierungsrat Basel-Stadt. Er machte geltend, der Gemeinderat habe einen Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 12. Dezember 2023 nicht umgesetzt. Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 teilten der Regierungspräsident und die Staatsschreiberin dem Rekurrenten im Namen des Regierungsrats mit, dass der Volkswille der Einwohnergemeindeversammlung erfüllt worden sei, und begründeten diese Feststellung. Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 erhob der Rekurrent Beschwerde (nach basel-städtischer Terminologie und nachfolgend Rekurs) an das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht gegen das von ihm als Regierungsratsbeschluss bezeichnete Schreiben vom 4. Juli 2024. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1      Das Verwaltungsgericht trifft seine Entscheidung auf erhobenen Rekurs hin oder, falls der Regierungsrat Rekursinstanz ist, gestützt auf eine Überweisung durch ihn oder das zuständige Departement (§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) ist grundsätzlich ein Dreiergericht zum Entscheid berufen.

1.2      Mit einer aufsichtsrechtlichen Anzeige zeigt der Anzeigesteller eine Tatsache, die seiner Ansicht nach ein Einschreiten gegen eine Behörde erforderlich erscheinen lässt, ihrer vorgesetzten Behörde an (vgl. § 51 Abs. 1 Organisationsgesetz [OG, SG 153.100]). Der Anzeigesteller hat im aufsichtsrechtlichen Verfahren keine Parteirechte, insbesondere keinen Behandlungs- und Erledigungsanspruch (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 47; vgl. VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 1.1.2; Zibung, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 71 N 32). Gemäss § 51 Abs. 2 OG hat der Anzeigesteller zwar ein Recht auf Auskunft über die Erledigung seiner Anzeige. Bei dieser Auskunft der Aufsichtsbehörde handelt es sich aber weder um eine Verfügung noch um einen Entscheid (vgl. Zibung, a.a.O., Art. 71 N 32). Gegen die Behandlung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige durch die zuständige Aufsichtsbehörde steht nur die aufsichtsrechtliche Anzeige an die nächsthöhere Aufsichtsbehörde offen (vgl. Schwank, a.a.O., S. 47; Zibung, a.a.O., Art. 71 N 4 und 32). Beim angefochtenen Schreiben vom 4. Juli 2024 handelt es sich um die Auskunft des Regierungsrats über die Erledigung der aufsichtsrechtlichen Anzeige des Rekurrenten. Das Appellationsgericht ist weder vorgesetzte Behörde noch Aufsichtsbehörde über den Regierungsrat. Folglich ist auf den Rekurs des Rekurrenten gegen das Schreiben vom 4. Juli 2024 nicht einzutreten.

1.3      Wie vorstehend erwähnt, kann gegen die Behandlung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige höchstens eine weitere aufsichtsrechtliche Anzeige ergriffen werden. Eine aufsichtsrechtliche Anzeige ist kein Rechtsmittel, sondern ein blosser Rechtsbehelf (Schwank, a.a.O., S. 43). Daher ist es entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat die Auskunft vom 4. Juli 2024 nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat (vgl. Schwank, a.a.O., S. 208).

2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen. Diese werden in Anwendung von § 23 Abs. 1 Reglement über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 200.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf den Rekurs gegen die Auskunft des Regierungsrats vom 4. Juli 2024 wird nicht eingetreten.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse dem Rekurrenten CHF 300.– zurückzuerstatten hat.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Gemeinderat Bettingen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Liliane Obrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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