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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.11.2024 VD.2022.210 (AG.2024.658)

November 6, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,914 words·~20 min·3

Summary

Errichtung einer Beistandschaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2022.210

URTEIL

vom 6. November 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____                                                                                   Beigeladene 1

[...]

C____                                                                                   Beigeladene 2

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 1. September 2022

betreffend Errichtung einer Beistandschaft

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 21. Juni 2022 wandte sich der Hausarzt von B____ (Beigeladene 1), geboren am [...] 1936, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; Erwachsenenschutzbehörde). Er wies diese darauf hin, dass seine Patientin an einer Demenz leide und aus gesundheitlichen Gründen auf mehr Betreuung im bestehenden häuslichen Setting angewiesen sei, weshalb er um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen ersuche. In der Folge trat die Beigeladene 1 am 29. Juli 2022 in das Kantonsspital Bruderholz ein und wurde, nach einem kurzen Aufenthalt im Alterszentrum [...], in die [...] verlegt. Nach erfolgten Abklärungen errichtete die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 1. September 2022 eine Beistandschaft (Ziff. 1), ernannte D____, Sozialarbeiterin und Berufsbeiständin, zur Beiständin (Ziff.2) und übertrug ihr folgende Aufgaben (Ziff. 3):

«a) Für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie B____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

b)   für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen,

allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und sie bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, mit Ausnahme der Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen.

Es wird festgestellt, dass bei Urteilsunfähigkeit von B____ betreffend die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen diesbezügliche Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder in einem allfälligen Vorsorgeauftrag massgebend sind. Fehlen solche Anordnungen, bestimmen sich die vertretungsberechtigten Personen nach Art. 378 ZGB;

c)   ein den persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten von B____ entsprechendes soziales Umfeld zu erhalten oder zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

d)   B____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere;

-     Ihr Einkommen und Vermögen im engeren Sinn (ausgenommen Hausrat, inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc.) sorgfältig zu verwalten,

-     das Erledigen von Zahlungen,

-     die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),

-     ihr im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen, Sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.

e)   die Interessen von B____ bei der Regelung des Nachlasses ihres verstorbenen Ehemannes zu wahren und sie vorbehältlich der erforderlichen erwachsenenschutzrechtlichen Zustimmungen bei den dazu notwendigen Rechtshandlungen zu vertreten.»

Zudem wurde B____ ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf sie lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen (ausgenommen das von der Beiständin zu bezeichnende Konto mit den von ihr zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung; Ziff. 4). Der Beiständin wurde weiter die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die Post von B____ zu öffnen (Ziff. 5) und deren Wohnräume zu betreten (Ziff. 6). Schliesslich wurde die Beiständin verpflichtet, unverzüglich, spätestens bis zum 31. Oktober 2022, ein Inventar per 1. September 2022 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen (Ziff. 7) und der Erwachsenenschutzbehörde über erhebliche Vermögensveränderungen unverzüglich zu berichten (Ziff. 8) sowie alle zwei Jahre über ihre Amtsführung einen Bericht und eine Rechnung einzureichen (Ziff. 9). Für den Entscheid wurde eine Gebühr von CHF 250.– erhoben (Ziff. 10) und einer allfälligen, dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 11).

Gegen diesen Entscheid erhob E____ mit Eingabe vom 29. September 2022 im Namen der Beigeladenen 1 aber mit Hinweis auf die Beschwerdeführung durch deren Tochter, A____ (Beschwerdeführerin), Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mit welcher er folgende Anträge stellte:

«1.  Der Entscheid der KESB vom 1. September 2022 sei teilweise aufzuheben und die Aufgaben der von der KESB eingesetzten Beiständin seien wie folgt einzuschränken bzw. zu modifizieren:

Ziff. 3 lit. a:

Frau A____ sei von der Beiständin bei Entscheidungen über die Ausgestaltung der Wohnsituation als Vertrauensperson ihrer Mutter beizuziehen und anzuhören.

Ziff. 3 lit. b:

Frau A____ sei von der Beiständin bei Entscheidungen über die medizinische Betreuung als Vertrauensperson ihrer Mutter beizuziehen und anzuhören.

Ziff. 3 lit. c:

Anstelle der Beiständin sei Frau A____ die Verantwortung für ein den persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten ihrer Mutter entsprechendes soziales Umfeld zu übertragen.

Ziff. 3 lit. d:

Anstelle der Beiständin sei Frau A____ die Verantwortung für die Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten ihrer Mutter zu übertragen. Sie sei insbesondere zu berechtigen,

-     Einkommen und Vermögen ihrer Mutter sorgfältig zu verwalten;

-     Zahlungen zu erledigen;

-     mit Unterstützung der Beiständin allfällige finanzielle Ansprüche geltend zu machen;

-     ihre Mutter im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, (Sozial-) Versicherungen, sonstige Institutionen und Privatpersonen) soweit als notwendig zu vertreten.

Ziff. 4

Der Entzug des Zugriffes auf die auf Frau B____ lautenden Konto- und Depotbeziehungen sowie die Übertragung des alleinigen Verfügungsrechtes über die zu verwaltenden Vermögenswerte an die Beiständin seien aufzuheben und Frau A____ sei zu berechtigen, ihre Mutter - in Absprache mit ihrer Schwester C____ diesbezüglich zu unterstützen bzw. zu vertreten.

Ziff. 5

Die Befugnis der Beiständin, die Post von Frau B____ umzuleiten und zu öffnen sei aufzuheben und Frau A____ sei zu berechtigen, die Post für ihre Mutter zu erledigen.

Ziff. 7 f.

Frau A____ sei bei ihrer Bereitschaft zu behaften, der Beiständin alle benötigten Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse ihrer Mutter zur Verfügung zu stellen und sie über geplante grössere Auslagen und Investitionen zu informieren.

2. Eventualiter sei die Sache an die KESB zurückzuweisen mit der Auflage, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, an der Frau A____ persönlich angehört wird.

3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

4. Unter o/e Kostenfolge.»

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Sistierung des Verfahrens und die Aufforderung der Erwachsenenschutzbehörde zur Stellungnahme zum Wiedererwägungsgesuch und zur Mitteilung beantragt, ob sie bereit sei, darauf einzutreten und in der Sache eine neue beschwerdefähige Verfügung zu treffen. Für den Fall, dass die Erwachsenenschutzbehörde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintreten sollte, sei Gelegenheit zu geben, die Rechtsbegehren soweit notwendig zu modifizieren und die Beschwerdebegründung zu ergänzen.

Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 wies der Instruktionsrichter das Sistierungsgesuch vorläufig ab und setzte der Erwachsenenschutzbehörde Frist zur Vernehmlassung, mit welcher sie sich nach Prüfung des Wiedererwägungsgesuch dem Antrag auf Sistierung anschliessen könne. Weiter wurde innert gleicher Frist auch der Beigeladenen 1 und deren zweiten Tochter, C____ (Beigeladene 2), die Möglichkeit zur Stellungnahme erteilt. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 informierte die Erwachsenenschutzbehörde das Gericht, dass sie eine Wiedererwägung ihres Entscheides in Erwägung ziehe und ersuchte um angemessene Erstreckung der gesetzten Frist. In der Folge beantragte sie mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 unter Hinweis auf eine Besprechung der zuständigen Fachmitarbeiterin mit der Tochter der Beigeladenen 1, deren Rechtsvertreter und der eingesetzten Beiständin eine Sistierung des Verfahrens, welche mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 einstweilen bis zum 13. März 2023 angeordnet wurde. Auf Antrag der Erwachsenenschutzbehörde vom 13. März 2023 wurde die Sistierung mit Verfügung vom 20. März 2023 bis zum 13. Juni 2023 verlängert. Mit Eingaben vom 12. Juni und 13. Dezember 2023 wies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf die laufenden Gespräche hin und beantragte weitere Sistierungen des Verfahrens, welche mit Verfügungen vom 13. Juni 2023 und 8. Januar 2024 antragsgemäss bis zum 13. Juni 2024 bewilligt wurden. Mit einer weiteren Eingabe vom 22. April 2024 unterrichtete er das Gericht, dass im Rahmen eines äusserst aufwändigen Verfahrens der von der Berufsbeiständin beabsichtigte Verkauf der Liegenschaft [...]strasse [...] habe abgewendet und mittels einer Erhöhung der Hypothek die Renovation und Vermietung einer seit dem Auszug der Beigeladenen 1 leerstehenden Wohnung endlich zumindest habe vorbereitet werden können. Auch nach über eineinhalb Jahren seit der Einreichung der Beschwerde hätten es die Beiständin bzw. die von ihr beauftragte Liegenschaftsverwaltung aber immer noch nicht geschafft, die Wohnung zu renovieren und zu vermieten. Immerhin erschienen nun sowohl der Erhalt der Liegenschaft wie auch die Unterbringung der Beigeladenen 1 in einem Pflegheim als finanziell abgesichert, sodass davon ausgegangen werden könne, dass das Beschwerdeverfahren in nächster Zeit einvernehmlich abgeschlossen bzw. als erledigt abgeschrieben werde. Im Hinblick auf die Verhandlungen mit der Erwachsenenschutzbehörde über einen einvernehmlichen Abschluss des Verfahrens werde daher ersucht, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden. Mit Eingabe vom 10. Mai 2024 unterrichtete der Rechtsvertreter das Gericht unter Hinweis auf eine E-Mail der Beschwerdeführerin, dass ihm «Frau A____» das Mandat entzogen habe. In der Folge bewilligte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juni 2024 mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2023 die unentgeltliche Verbeiständung und sprach ihrem bisherigen Vertreter, E____, ein Honorar von CHF 1'880.70, inkl. Auslagen und zuzüglich CHF 144.80 Mehrwertsteuer, somit insgesamt der Betrag von CHF 2'187.10, aus der Gerichtskasse zu. Eine Rückforderung dieses Betrages wurde unter Hinweis auf Mittel aus einer unverteilten Erbschaft vorbehalten. Schliesslich hob der Instruktionsrichter die Sistierung des Verfahrens auf und setzte der Erwachsenenschutzbehörde eine neue Frist zur Vernehmlassung zur Beschwerde. Diese beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin und die Beigeladenen äusserten sich nicht. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1     Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2     Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3     Als Beschwerdeführerin wird auf der ersten Seite der Beschwerdeeingabe vom 29. September 2022 zunächst B____ bezeichnet. In der Begründung wird dann aber ausgeführt, dass «die Beschwerdeführerin» «als Tochter von B____» zur Beschwerde befugt sei (Beschwerde Rz. 3). Sodann macht der Rechtsvertreter geltend, dass «[s]eine Mandantin […] auch weiterhin willens und in der Lage [sei], Einkommen und Vermögen ihrer Mutter zu verwalten» (Beschwerde Rz. 5). Weiter liegt der Beschwerde eine Vollmacht von A____ bei. Entsprechend führt der Vertreter mit seiner Eingabe vom 22. April 2024 aus, er habe mit Eingabe vom 29. September 2022 «im Namen und Auftrag von Frau A____» Beschwerde erhoben und auch in dem gestellten Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird auf deren finanzielle Verhältnisse verwiesen (vgl. Beilage 4 zur Beschwerde).

Zur Beschwerde befugt sind nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zunächst die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), das heisst, die von der angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person. Weiter sind gemäss dieser Bestimmung die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Drittpersonen mit eigenen rechtlich geschützten Interessen, die mit dem angefochtenen Entschied in einem direkten Zusammenhang stehen (Ziff. 3), zur Beschwerde legitimiert (Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450 ZGB N 29, 32, 37 f.). Als von der angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person wäre B____ damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Aufgrund der Auslegung der gesamten Eingaben des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erscheint aber erstellt, dass die Beschwerde nicht in deren Namen, sondern vielmehr namens und im Auftrag ihrer Tochter, A____, erhoben worden ist. Diese ist als Mitglied einer Erbengemeinschaft mit ihrer Mutter durch die Errichtung einer Beistandschaft für diese in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Beschwerde Rz. 5) und daher gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB auch selber zur Beschwerde befugt. Auf ihre rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

1.4     Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017).

2.

Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sind die Ziffern 3, 4, 5 sowie 7 und 8 des angefochtenen Entscheids. Angefochten wird damit zunächst die Regelung des Auftrags der Beiständin und der Entzug des Zugriffs der Verbeiständeten auf alle auf sie lautenden bereits bestehenden wie auch noch zu eröffnende Konto- und Depotbeziehungen. Weiter richtet sich die Beschwerde gegen die Befugnis der Beiständin zur Öffnung der Post der Verbeiständeten gemäss Ziffer 5 sowie deren Verpflichtung, ein Inventar über die zu verwaltenden Vermögenswerte zu erstellen und die Erwachsenenschutzbehörde über erhebliche Vermögensveränderungen zu informieren.

3

3.1     Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend. Sie rügt, vor dem Erlass des angefochtenen Entscheides lediglich einen Telefonanruf erhalten zu haben, in dessen Verlauf ihr mitgeteilt worden sei, ihre Mutter benötige nun eine Beistandschaft. Dabei sei nicht zur Diskussion gestanden, was dies im Detail bedeute und welche Auswirkungen eine Verbeiständung ihrer Mutter auf ihr eigenes Leben haben würde. Die Erwachsenenschutzbehörde sei offenbar ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen, die beiden Töchter der Beigeladenen 1 seien überhaupt nicht in der Lage, ihre Mutter in irgendeiner Weise zu unterstützen, werde doch die Verantwortung für sämtliche persönlichen, administrativen und finanziellen Belange zum vorneherein an die Beiständin übertragen.

3.2     Wie den Akten der Vorinstanz entnommen werden kann, nahm die zuständige Abklärungsperson der Erwachsenenschutzbehörde nach der Mitteilung des Hausarztes der Verbeiständeten bereits mit E-Mail und Schreiben vom 29. Juli 2022 den Kontakt mit der Beschwerdeführerin auf (Vorakten, act. 20 S. 655 ff.). Gleichentags erfolgte eine erste telefonische Kontaktnahme, wobei primär der Betreuungsbedarf der Mutter thematisiert wurde. Dabei wies die Beschwerdeführerin selber darauf hin, dass ihr kürzlich verstorbener Lebenspartner sich um die finanziellen und administrativen Angelegenheiten der Mutter gekümmert habe, was nun weggefallen sei. Sie «sei selber nicht in der Lage dazu» (AN Tel. vom 29. Juli 2022, act. 20 S. 652 f.). Dies wurde von der Verbeiständeten bei ihrer Anhörung vom 11. August 2022 bestätigt (act. 20 S. 646). In der Folge konnte die Beschwerdeführerin weder per Mail noch telefonisch erreicht werden (act. 20 S. 636). Am 25. August 2022 meldete sie sich telefonisch bei der Erwachsenenschutzbehörde und teilte mit, dass der Kontakt zur Mutter für sie aufgrund ihrer eigenen Belastung derzeit eher schwierig sei. Von der Erwachsenenschutzbehörde wurde sie dabei über die geplante Beistandschaft, die Kompetenzen und Pflichten der Beiständin sowie über deren Kosten informiert, worauf sich die Tochter mit der Massnahme und dem Vorgehen einverstanden erklärte und zusammen mit ihrer Schwester einzig das Vertretungsrecht gemäss Art. 378 ZGB über die Erteilung oder Verweigerung medizinischer Massnahmen wahrnehmen wollte (act. 20 S. 631).

Gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB ist die betroffene Person von der Erwachsenenschutzbehörde vor der Errichtung einer Beistandschaft persönlich anzuhören. Den übrigen Verfahrensbeteiligten räumt diese Bestimmung kein entsprechendes Recht ein. Ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör ist dadurch Genüge getan, dass sie zur vorgesehenen Massnahme vorgängig schriftlich Stellung nehmen können (Maranta, in: Basler Kommentar, a.a. O., Art. 447 N 9). Mit ihrem bereits früh erfolgten schriftlichen und telefonischen Einbezug ist dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin im Verfahren der Erwachsenenschutzbehörde betreffend die Verbeiständung ihrer Mutter Genüge getan worden.

4.

4.1     In der Sache hat die Beschwerdeführerin die umfassende Verbeiständung ihrer Mutter wegen Unangemessenheit angefochten. Die Übertragung der einzelnen Aufgaben an die Beiständin berücksichtige in keiner Weise, dass die Töchter der Verbeiständeten Anspruch darauf hätten, bei Entscheidungen über die Ausgestaltung der Wohnsituation oder über die medizinische Betreuung ihrer Mutter beigezogen und angehört zu werden. Ebenso könnten sie als engste Bezugspersonen und Vertraute ihrer Mutter, mit der sie bis zu deren Hospitalisation vom 29. Juli 2022 immer im selben Haus zusammengelebt hätten, sehr wohl die Verantwortung für die Gestaltung eines den persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten ihrer Mutter entsprechenden sozialen Umfeldes übernehmen. Die Beschwerdeführerin sei auch weiterhin willens und in der Lage, das Einkommen und Vermögen ihrer Mutter zu verwalten, Zahlungen zu erledigen und ihre Mutter nach aussen zu vertreten, wobei sie in gewissen Belangen – so namentlich bei der Geltendmachung von finanziellen Ansprüchen wie Ergänzungsleistungen, Prämienvergünstigungen etc. – um die Unterstützung durch eine fachkundige Person froh wäre.

Der Entzug des Zugriffes auf sämtliche Konto- und Depotbeziehungen ihrer Mutter bedeute für die Beschwerdeführerin und ihre Schwester, dass sie selbst die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit für alle Belange der zuvor mit ihrer Mutter gemeinsam bewohnten Liegenschaft verlieren würden. Dabei stünden in Bezug auf diese Liegenschaft wichtige und dringliche Entscheidungen an. Es werde darum gehen, die bisher von der Mutter belegte Wohnung sowie jene im zweiten Stock zu renovieren und die freigewordene Wohnung zu vermieten, um mit den Mieterträgen einen Teil der Unterbringungskosten der Mutter zu finanzieren. Die beiden Töchter hätten als Mitglieder der Erbengemeinschaft ihres verstorbenen Vaters auch eigene Rechte an der fraglichen Liegenschaft und ein Interesse, dass diese gut verwaltet und unterhalten werde. Das Interesse ihrer Mutter beschränke sich letztlich auf den Mietertrag, mit dem ein Teil ihrer Lebenskosten gedeckt werden könne. Von einem eigentlichen Interessenkonflikt könne somit keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester seien durchaus gewillt, die Beiständin ihrer Mutter zu informieren und zu dokumentieren. Es gebe aber keinen Grund, für alle ihre Entscheidungen die Zustimmung der Beiständin ihrer Mutter einholen zu müssen. Mangels Verfügungsberechtigung über finanzielle Mittel wären sie ohne die Mitwirkung der Beiständin völlig handlungsunfähig in Bezug auf eine Liegenschaft, die ihnen als Mitglieder der Erbengemeinschaft zumindest teilweise selbst gehöre. Schliesslich gebe es auch keinen Grund, die Post der Verbeiständeten an die Mutter umleiten zu lassen.

4.2     Dem hält die Erwachsenenschutzbehörde entgegen, aus ihren während der Sistierung erstellten Akten folge, dass die Differenzen und Beanstandungen der Beschwerdeführerin mit der Art und Weise, wie die Beiständin ihr Amt ausübe zusammenhängen würden, nicht aber mit ihrer Einsetzung an sich oder der Ausgestaltung der Aufgabenbereiche. Sie macht geltend, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihres fehlenden Einverständnisses mit der Ausgestaltung der Beistandschaft einen entsprechenden begründeten Antrag bei der Erwachsenenschutzbehörde einreichen könne. Hierzu hat die Beschwerdeführerin nicht repliziert.

4.3

4.3.1   Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung der betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behörd­liche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Auflage, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8).

4.3.2   Die im vorliegenden Verfahren gestellten Anträge auf Abänderung des Aufgabenbereichs der Beiständin in administrativen Belangen der Verbeiständeten stehen in Widerspruch zu den eigenen Erklärungen der Beschwerdeführerin gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde anlässlich ihrer telefonischen Konsultation vom 29. Juli 2022. Damals erklärte sie in allgemeiner Weise, dass sie sich sehr belastet fühle und nicht mehr weiter wisse. Sie sehe manchmal den Sinn im Leben nicht mehr und fühle sich nach dem Tod ihres Partners ganz allein. Es werde ihr alles zu viel. Mit ihrer Schwester habe sie wenig Kontakt. Sie mache sich Sorgen, wie es weitergehen solle, wenn ihre Mutter in ein Pflegeheim eintreten müsse. Sie könne sich aufgrund ihrer eigenen psychischen Krise nicht um die Pflege ihrer Mutter kümmern. Sie selber sei auch nicht in der Lage, sich um die finanziellen und administrativen Belange ihrer Mutter zu kümmern (AN Tel. vom 29. Juli 2022, act. 20 S. 652 f.). Diese Ansicht wurde auch von der Verbeiständeten selber geteilt (vgl. AN Anhörung 11. August 2022, act. 20 S. 646; AN Tel. [...] 17. November 2022, act. 20 S. 562).

Bereits daraus geht hervor, dass ein gewisser Interessenkonflikt und insbesondere auch ein eigenes Interesse der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Verwaltung der Einkünfte und des Vermögens ihrer Mutter bestehen. Dies gilt insbesondere auch mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin bewohnte Liegenschaft, welche im Alleineigentum ihrer verbeiständeten Mutter steht. Der Interessenkonflikt wird auch aufgrund der Rückmeldung der Beschwerdeführerin nach erfolgter Eröffnung des angefochtenen Entscheids deutlich. Dabei erklärte sie, dass sie sich für die Dienstleistungen zugunsten ihrer Mutter in Haushalt und Garten jeweils einen Lohn habe abheben können, wozu sie deren Bankkarte benützt habe. Weiter wird deutlich, dass sie ein eigenes Interesse an der Nutzung der von ihr bewohnten Liegenschaft hat und dabei ihre Wohnsituation durch die Übernahme der bisher von der Mutter bewohnten und zu renovierenden Wohnung verändern wollte (AN Tel. vom 9. September 2022, act. 20, S. 622). Gleichzeitig schien die Beschwerdeführerin für diese Nutzung keine Miete gezahlt zu haben (AN Tel. Beiständin vom 21. und 29. März 2023, act. 20 S. 558, 551; Kündigungsandrohung 25. April 2023, act. 20 S. 536 f.).

Die Fähigkeit, angemessen und ohne Eigeninteressen mit Einkommen und Vermögen der verbeiständeten Person umgehen zu können, stellt ein wesentliches Beurteilungskriterium für die Eignung als Beistandsperson dar (vgl. Reusser, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 400 ZGB N 23; VGE VD.2021.88 vom 1. Juni 2022 E. 3.3.4). Aufgrund der dargestellten Konstellation fehlt der Beschwerdeführerin diese Unabhängigkeit. Ohne auf die Gründe für den langwierigen Ablauf der Bemühungen, die Liegenschaft der Verbeiständeten zur neuen Vermietung zu renovieren und die hierfür notwendigen Finanzierungsschritte in die Wege zu leiten (vgl. dazu act. 20 S. 115 ff.; 107 f.) einzugehen, erscheint auch mit Blick auf die eigenen Aussagen im Vorfeld des Erlasses des angefochtenen Entscheids fraglich, ob die Beschwerdeführerin zur Administration und Verwaltung des Vermögens ihrer Mutter unabhängig von ihrem Interessenkonflikt in der Lage gewesen wäre. Entgegen ihrem Antrag ist die Beschwerdeführerin daher nicht geeignet die Verantwortung für die Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten ihrer Mutter zu tragen. Daraus folgt, dass ihr Antrag auf Abänderung der Ziffer 3 lit. d des angefochtenen Entscheids abzuweisen ist. Entsprechend ist auch Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids, mit welcher der Verbeiständeten der Zugriff auf ihre Konten etc. entzogen worden ist, abzuweisen, da die Beiständin auf den Kontozugriff zur Ausübung der notwendigen Vertretungsbeistandschaft in diesem Bereich angewiesen ist. Gleiches gilt für die Umleitung und das Öffnen der Post (Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids) sowie die Verpflichtung, ein Inventar über die zu verwaltenden Vermögenswerte zu erstellen und die Erwachsenenschutzbehörde über erhebliche Vermögensveränderungen zu informieren (Ziff. 7 und 8 des angefochtenen Entscheids).

4.3.3   Abzuweisen ist die Beschwerde schliesslich auch mit Bezug auf die Wahrung der Personensorge für die Verbeiständete bezüglich der Bereiche Wohnen, medizinische Betreuung und sozialem Umfeld (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 3 a, b und c). Wie die Beiständin der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 1. Juni 2023 (act. 20 S. 492 f.) mitgeteilt hat, wird es letzterer entsprechend den diesbezüglichen Erläuterungen anlässlich der ersten gemeinsamen Besprechung vom 8. November 2022 (vgl. dazu act. 20 S. 563 ff.) innerhalb der bestehenden Beistandschaft möglich sein, in die Personensorge für ihre Mutter in den Bereichen Wohnen, Gesundheit und Soziales miteinbezogen zu werden. Zudem kommt ihr bezüglich der Zustimmung oder Verweigerung medizinischer Behandlungen zusammen mit ihrer Schwester gemäss Art. 378 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB das Vertretungsrecht zu. Die Beschwerdeführerin substantiiert nicht, wie vor diesem Hintergrund diesbezüglich unangemessen in den Privatbereich ihrer Mutter eingegriffen würde.

5.

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 wurde aber vom Instruktionsrichter die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Zwar bezog sich dieser Entscheid auf die ursprünglich als Beschwerdeführerin bezeichnete Verbeiständete. Deren Voraussetzungen werden aber auch von der tatsächlichen Beschwerdeführerin erfüllt, wobei mit Bezug auf sie der getroffene Vorbehalt gegenstandslos wird. Daraus folgt, dass die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– zulasten der Gerichtskasse geht. Das dem bisherigen Vertreter der Beschwerdeführerin bereits mit dieser Verfügung vom Instruktionsrichter zugesprochene Honorar von CHF 1'880.70 inkl. Auslagen zuzüglich CHF 144.80 Mehrwertsteuer kann bestätigt werden.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beigeladene 1 und 2

-       Beiständin (Frau D____, ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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