Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2017.82
URTEIL
vom 15. Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[…]
gegen
Bürgerrat der Stadt Basel Rekursgegner
Stadthausgasse 13, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss des Bürgerrats der Stadt Basel
vom 24. Februar 2017
betreffend Rückstellung des Einbürgerungsgesuches
Sachverhalt
A____ (Rekurrentin) reichte mit Eingabe vom 8. Januar 2015 beim kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Einbürgerung ein. Dieses Gesuch wurde am 29. September 2015 der Bürgergemeinde der Stadt Basel zur Prüfung überwiesen. Nach erfolgter Abklärung der Verhältnisse stellte die Einbürgerungskommission am 25. November 2016 fest, dass das Gesuch um zwei Jahre zurückgestellt werde, da die wirtschaftliche Integration der Rekurrentin als fraglich und die Deutschkenntnisse als noch unvollständig beurteilt würden. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 verlangte die Rekurrentin den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. In der Folge verfügte der Bürgerrat der Bürgergemeinde der Stadt Basel am 24. Februar 2017 – auf Beschluss vom 31. Januar 2017 –, dass das Gesuch der Rekurrentin wegen fraglicher wirtschaftlicher Integration und unvollständigen Deutschkenntnissen für zwei Jahre zurückgestellt werde.
Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 6. März 2017 Rekurs an den Regierungsrat erhoben und begründet. Diesen Rekurs hat das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 29. März 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Der Bürgerrat beantragt mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2017 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin hat darauf verzichtet, innert der ihr gesetzten Frist darauf zu replizieren. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Anfechtungsobjekt ist der Entscheid des Bürgerrats der Bürgergemeinde der Stadt Basel über das Einbürgerungsgesuch der Rekurrentin. Gemäss § 38 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes (BüRG; SG 121.100) unterstehen letztinstanzliche Einbürgerungsentscheide der Bürgergemeinden dem Rekurs an den Regierungsrat. Rekurse an den Regierungsrat können von diesem oder dem instruierenden Departement gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG) dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen werden. Daraus leitet sich vorliegend die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ab. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100).
1.2 Mit dem angefochtenen Entscheid wird das Einbürgerungsverfahren der Rekurrentin formell nicht abgeschlossen. Vielmehr wird das Gesuch für zwei Jahre zurückgestellt und in diesem Sinne das Verfahren sistiert. Es handelt sich daher formell um einen Zwischenentscheid. Solche unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann der selbständigen Anfechtung, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Dies trifft auf die Sistierung eines Einbürgerungsverfahrens zu. Dieser Entscheid und generell die Praxis der Sistierung von Verfahren durch den Bürgerrat bedeutet im Ergebnis nichts anderes als die Verweigerung der Einbürgerung aufgrund der aktuellen Verhältnisse. Er kommt damit im Ergebnis einem Endentscheid gleich und bewirkt damit in gleicher Weise einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (vgl. auch VGE VD.2012.98 vom 20. Februar 2013 E. 1.1, VD.2012.47 vom 28. Juni 2012 E. 1.1).
1.3 Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert, sodass auf diesen einzutreten ist.
1.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihm zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD.2010.62 vom 16. November 2010 E. 1.3). Dazu ist das Verwaltungsgericht auch aufgrund von Art. 50 des Bundesgesetzes über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG, SR.141.0) und Art. 29a der Bundesverfassung (BV) verpflichtet. In Bezug auf die Einbürgerungsvoraussetzungen obliegt dem Verwaltungsgericht eine freie Überprüfung. Jedoch berücksichtigt es bei der Prüfung der Rechtsfragen, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer Autonomie die im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe selbständig anwenden. Das kantonale Gericht muss die Rechtsanwendung und namentlich die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Gemeinde aber dennoch auf ihre Vereinbarkeit mit den einschlägigen Normen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts überprüfen. Es darf dabei nicht – auch nicht mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie – eine bloss willkürfreie Anwendung der bürgerrechtlichen Bestimmungen akzeptieren, wenn sich aus dem Bundesrecht oder anderen Rechtssätzen ergibt, dass eine andere Lösung vorzuziehen wäre (BGE 137 I 235 E. 2.5 S. 239 f.; VGE VD.2011.134 vom 21. Mai 2012 E. 1.3).
1.5 Auf den 1. Januar 2018 tritt das neue Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (nBüG) in Kraft, so dass sich vorliegend die Frage des Übergangsrechts stellt. Gemäss Art. 50 Abs. 2 nBüG wird das neue Recht jedoch nicht auf Gesuche angewandt, die – wie hier – vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts bei der kommunalen resp. kantonalen Behörde am Wohnort eingereicht wurden. Das Gleiche gilt für die vom Grossen Rat mit Beschluss vom 19. Oktober 2017 vorgenommene Änderung des BüRG (vgl. Kantonsblatt Nr. 82 vom 25. Oktober 2017) und deren Konkretisierung in der geänderten Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV, SG 121.110) gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 12. Dezember 2017 (Kantonsblatt Nr. 97 vom 16. Dezember 2017).
2.
2.1 Gemäss § 24 lit. b Abs. 4 BüRG haben ausländische Bewerberinnen und Bewerber ihr Gesuch um Aufnahme in das Bürgerrecht des Kantons Basel-Stadt beim kantonalen Bürgerrechtsdienst einzureichen, wobei das weitere Verfahren durch die Verordnung geregelt wird. Im Kanton Basel-Stadt ist dafür das Migrationsamt zuständig (§ 2 a Abs. 1 a BüRV). Dieses prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt sind, und klärt die Integration ab. In der Folge wird das Einbürgerungsdossier an die Bürgergemeinde überwiesen. Diese fasst die Ermittlungsergebnisse zuhanden der Bürgergemeinde und des Justiz- und Sicherheitsdepartements zusammen und holt die kommunale sowie die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung ein.
Die Bürgergemeinde ist gemäss § 8 Abs. 1 lit. a BüRV im Verfahren der ordentlichen Einbürgerung zuständig für die Prüfung, ob die Voraussetzungen gemäss § 13 BüRG – namentlich ein guter Leumund, genügende Sprachkenntnisse sowie soziale und wirtschaftliche Integration – erfüllt sind. Für die Behandlung von Bürgerrechtsbegehren ist gemäss § 14 Abs. 2 Ziff. 8 der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel (GO, SG BaB 111.100) der Bürgerrat zuständig. Gemäss § 16 GO steht dem Bürgerrat eine Einbürgerungskommission (EBK) zur Seite, welcher der Bürgerrat einen Teil seiner Aufgaben und Befugnisse überträgt. Gemäss § 20 GO begutachtet die EBK alle Begehren um Aufnahme in das Bürgerrecht der Stadt Basel nach den geltenden Gesetzen. Sie ist somit zuständig für die Prüfung der materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen. Die EBK stellt dem Bürgerrat daraufhin einen Antrag auf Aufnahme ins Bürgerrecht oder Ablehnung des Einbürgerungsbegehrens (vgl. Verfügung des Bürgerrats vom 24. Februar 2017, Ziff. I).
2.2 Mit seinem angefochtenen Entscheid ist der Bürgerrat der Bürgergemeinde der Stadt Basel aufgrund seiner Prüfung des Einbürgerungsgesuchs der Rekurrentin bzw. aufgrund des für die Entscheidfindung des Bürgerrats massgebenden Berichts der Einbürgerungskommission zum Schluss gekommen, dass die gemäss § 13 BüRG in Verbindung mit § 14 der Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV; SG 121.110) verlangte Voraussetzung der Teilnahme am Wirtschaftsleben fraglich erscheine und sie nur unvollständige Deutschkenntnisse aufweise.
Der Bürgerrat führt aus, damit das in B____ erworbene Arztdiplom der aus dem C____ stammenden und seit 2001 in der Schweiz lebenden Rekurrentin in der Schweiz anerkannt werden könne, müsse sie entweder das Staatsexamen ablegen oder drei Jahre Berufserfahrung in der Schweiz nachweisen. Sie sei für die Studienjahre 2010/2011, 2012/2013 und 2013/2014 an der medizinischen Fakultät der Universität Basel immatrikuliert gewesen. Als Unterassistentin sei sie im September bis Anfang Oktober 2015 in den Kliniken […], im Dezember 2015 im Spital G____, im Sommer 2016 während zwei Monaten im Kantonspital D____ und von Juli bis Oktober 2016 im Spital _____ 1 tätig gewesen. Daneben sei sie von November 2009 bis Dezember 2012, von September 2014 bis April 2015 und seit August 2015 bis heute von der Sozialhilfe unterstützt worden. Zu bemängeln sei, dass die Rekurrentin trotz Immatrikulation die zum Erwerb des Staatsexamens nötigen Prüfungen bisher noch nicht abgelegt habe und von der Sozialhilfe abhängig sei, da sich ihre Arbeitsbemühungen stets auf Stellen als Assistenzärztin – wobei aufgrund des noch nicht abgelegten Staatsexamens wohl eher „Unterassistentin“ gemeint sein dürfte – beschränkten (Verfügung des Bürgerrats vom 24. Februar 2017, S. 4).
Der Bürgerrat hat weiter erwogen, die Deutschkenntnisse der Rekurrentin seien anlässlich des Gesprächs mit der Einbürgerungskommission als ungenügend eingestuft worden. Da sie keine Sprachstandsanalyse absolviert habe, seien die Voraussetzungen einer entsprechenden Befreiung gemäss § 14a Abs. 3 lit. a BüRV geprüft worden. Das Dekanat der medizinischen Fakultät habe auf entsprechende Anfrage zwar bestätigt, dass die Unterrichtssprache an der medizinischen Fakultät generell deutsch sei, jedoch weiter angegeben, der Besuch der attestierten Lehrveranstaltungen beinhalte keine Aussage über die Sprachkenntnisse eines oder einer Studierenden (Verfügung des Bürgerrats vom 24. Februar 2017, S. 4/5).
Der Bürgerrat kam zum Schluss, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen in Bezug auf den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben als fraglich und die geforderte Sprachfertigkeit bzw. die Deutschkenntnisse der Rekurrentin als noch unvollständig einzustufen seien, weshalb das Gesuch um zwei Jahre zurückgestellt werde.
2.3 Mit ihrem Rekurs macht die Rekurrentin geltend, in einem 15-minütigen Gespräch könne man Sprachkenntnisse nicht beurteilen und bewerten. Sie sei zum Gespräch mit der Einbürgerungskommission auf den 4. Dezember 2015 eingeladen worden. In diesem Gespräch habe sie alle Anforderungen erfüllt, „unabhängig davon, wie sie sich ausgedrückt habe“. Sie weist dabei auf Unterschiede zwischen der arabischen und der deutschen Sprache hin und macht geltend, es sei zu Missverständnissen „beim Spontansprechen“ gekommen. Sie sei damals aber im Spital G____ tätig gewesen und habe reibungslos Patientinnen und Patienten stationär behandelt (Rekurs vom 6. März 2017, S. 1). Mit ihrem Rekurs reicht sie eine Studienbestätigung des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Universität Basel sowie Belegungsnachweise, einen Beleg über erworbene Kreditpunkte, eine Bestätigung des Ergebnisses einer Leistungskontrolle vom 4. März 2014 und ein Testat, Bescheinigungen über die Teilnahme an Sprachkursen der Universität Basel sowie des Durchgangszentrums für Asylbewerber E____, ein Zeugnis der F____schule Saarbrücken über das Ergebnis der Abschlussprüfung eines Deutschkurses der Stufe C1 und Arbeitszeugnisse des Spitals G____, des Kantonsspitals D____ und des Spitals I_____ ein.
3.
3.1 Strittig ist zunächst die Erfüllung der sprachlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung durch die Rekurrentin.
3.1.1 Die Aufnahme in das Bürgerrecht setzt nach dem kantonalen Recht unter anderem voraus, dass eine Bewerberin nachweislich über Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügt, um sich über allgemeine Themen auszutauschen und behördliche Informationen in der Hauptsache zu verstehen. Auf erhebliche Lernund Leistungsschwierigkeiten sowie Behinderungen wird dabei Rücksicht genommen (§ 13 Abs. 1 lit. d BüRG). Der Sprachnachweis wird mittels einer Bestätigung der zuständigen Bürgergemeinde erbracht, dass die Bewerberin oder der Bewerber in einer Sprachstandanalyse mindestens im mündlichen Ausdruck die Kompetenzstufe B1, im schriftlichen Ausdruck die Kompetenzstufe A2.1 und im Lesen die Kompetenzstufe A2.2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt hat (§ 14 a Abs. 1 BüRV). Die Bürgergemeinden können die Durchführung einer solchen Sprachstandanalyse an öffentliche oder private Anbieter delegieren oder eine der Bürgergemeinden mit der Durchführung betrauen (§ 14a Abs. 2 BüRV). Von der Sprachstandanalyse befreit werden Personen, die zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung unter 16 Jahre alt sind oder eine Bescheinigung beibringen, welche bestätigt, dass sie während mindestens dreier Jahre ohne Unterbruch die staatliche oder staatlich bewilligte Volksschule oder einen staatlichen oder staatlich bewilligten Ausbildungsgang der Sekundarstufe II in deutscher Sprache und im deutschsprachigen Raum absolviert haben. Ebenfalls befreit werden Personen, die ein Telc-, Goethe- oder ÖSD-Sprachdiplom beibringen, welches die erfolgreiche Absolvierung einer Prüfung in den vorausgesetzten Kompetenzstufen bescheinigt (§ 14a Abs. 3 BüRV).
3.1.2 Die Rekurrentin hat unbestrittenermassen in der Schweiz weder eine Volksschule noch einen Ausbildungsgang der Sekundarstufe II absolviert. Zur Sekundarstufe II gehören die gymnasialen Maturitätsschulen und die Fachmittelschulen einerseits und die Berufslehren andererseits. Demgegenüber gehören universitäre Studiengänge wie auch die Ausbildungsgänge der Fachhochschulen und der Pädagogischen Hochschulen zur Tertiärstufe. Der Besuch von universitären Bildungsgängen führt daher in direkter Anwendung von § 14a Abs. 3 BüRV nicht zu einer Befreiung vom Sprachnachweis mittels Sprachstandanalyse.
Die Vorinstanz ist aber – wie schon in einem in den Akten dokumentierten Parallelverfahren – offensichtlich in einer teleologischen Erweiterung dieser Bestimmung davon ausgegangen, dass von einem solchen Nachweis auch dann abgesehen werden kann, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber während drei Jahren einen deutschsprachigen Ausbildungsgang an der Universität absolviert und damit ihre Sprachkompetenz in mindestens gleichwertiger Weise unter Beweis gestellt hat. Dieser Auffassung scheint auch das Migrationsamt zu sein (vgl. E-Mail vom 3. März 2016). Sie hat dabei implizit wohl auch erwogen, von der Voraussetzung eines ununterbrochenen Besuchs einer solchen Ausbildung abzusehen, war die Rekurrentin doch während des Studienjahrs 2010/2011 und in der Folge nach einem einjährigen Unterbruch während der Studienjahre 2012/2013 und 2013/2014 an der medizinischen Fakultät immatrikuliert.
Wie es sich damit verhält, braucht letztlich im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beurteilt zu werden, ist die Vorinstanz doch in der Folge in inhaltlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass die Rekurrentin die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht erfüllt (s. dazu nachfolgend E. 3.1.3).
3.1.3 Wie sich aus den Akten ergibt, wurde das fehlerhafte Vorgehen der EBK in Bezug auf die nicht absolvierte Sprachstandanalyse grundsätzlich vom Bürgerrat erkannt. So hat sich die Leiterin des Rechtsdiensts der Bürgergemeinde mit E-Mail vom 14. Dezember 2015 an das Migrationsamt gewandt und mitgeteilt, eine Sichtung des Dossiers der Rekurrentin habe „leider erst jetzt“ ergeben, dass diese nicht von der Sprachstandanalyse hätte befreit werden dürfen, da sie die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht erfülle. Der Entscheid sei der Gesuchstellerin noch nicht mitgeteilt worden. Es stelle sich daher die Frage nach dem weiteren Vorgehen (E-Mail Rechtsdienst Bürgergemeinde an Migrationsamt vom 14. Dezember 2015, act 5 Nr.14). In der Folge wurden durch das Migrationsamt Abklärungen bezüglich der Frage vorgenommen, ob die Rekurrentin die Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 lit. a BüRV erfülle bzw. ob der Nachweis erbracht werden könne, dass sie während mindestens 3 Jahren ohne Unterbruch die staatliche oder staatlich bewilligte Volksschule oder einen staatlichen oder staatlich bewilligten Ausbildungsgang der Sekundarstufe II in deutscher Sprache und im deutschsprachigen Raum absolviert habe (Stellungnahme Bürgerrat zum Rekurs vom 23. Mai 2017 S. 2, act. 4). Die vom Migrationsamt in diesem Zusammenhang angefragte medizinische Fakultät beantwortete die Frage nach der Unterrichtssprache der von der Rekurrentin während ihrer Immatrikulation besuchten Vorlesungen damit, dass diese generell deutsch sei. Es könne aber nicht bestätigt werden, dass die Gesuchstellerin in der Lage gewesen sei, den besuchten Veranstaltungen sprachlich zu folgen (E-Mail Prof. H____ an Migrationsamt vom 16. Dezember 2015, act. 5 Nr. 11).
Bei der erneuten Behandlung des Gesuchs am 18. November 2016 ist die EBK zum Schluss gekommen, dass der Sprachnachweis weiterhin nicht gegeben sei, und hat an ihrer bisherigen Beurteilung der unvollständigen Deutschkenntnisse festgehalten. Sie hat deshalb das Gesuch aufgrund der sprachlich nicht erfüllten Voraussetzungen für zwei Jahre ausgestellt. Dieses Vorgehen entspricht jedoch nicht der Regelung gemäss § 14 a BüRV. Wie die Rekurrentin zutreffend geltend macht, können die Sprachkenntnisse einer Bewerberin nicht von der EBK aufgrund eines Gespräches mit ihr abschliessend beurteilt werden. Sie sind nach der gesetzlichen Regelung auch nicht mit den von der Rekurrentin eingereichten Attesten belegbar. Nach dem Gesagten wäre die EBK – nach den durch das Migrationsamt vorgenommenen Abklärungen bezüglich Befreiung von der Sprachstandanalyse und ihrem Entscheid, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen – vielmehr gehalten gewesen, wieder auf die Absolvierung der Sprachstandanalyse zurückzukommen und die Rekurrentin entsprechend aufzufordern, eine solche zu absolvieren (vgl. §§ 3 ff. des Reglements über die Sprachstandanalyse; SG BaB 153.900). Erst aufgrund eines ungenügenden Ergebnisses oder bei nicht fristgerechter Absolvierung der Sprachstandanalyse hätte das Gesuch ausgestellt oder abgewiesen werden dürfen.
3.1.4 In diesem Zusammenhang fällt nicht zuletzt auf, dass das Gespräch mit der Rekurrentin bereits am 4. Dezember 2015 stattgefunden hat. In der Folge sind Abklärungen beim Migrationsamt vorgenommen und der Einbürgerungskommission am 3. März 2016 übermittelt worden. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht begründbar, warum der Rekurrentin der angefochtene Bescheid erst Ende November 2016 hat mitgeteilt werden können. Auch unter Berücksichtigung der Abklärungen des Migrationsamts bei der medizinischen Fakultät ist dies nicht erklärbar, lag doch deren Antwort bereits im Dezember 2015 vor (E-Mail Prof. H____ an Migrationsamt vom 16. Dezember 2015, act. 5 Nr.11). Jedoch erfolgte zum einen die auf dieser Antwort basierende schriftliche Einschätzung des Migrationsamtes an die Bürgergemeinde erst fast drei Monate später, nämlich im März 2016 (E-Mail Migrationsamt an Bürgergemeinde vom 3. März 2016, act. 5 Nr. 10). Zum anderen wurde das Gesuch der Rekurrentin von der EBK nach dieser Rückmeldung erst im November 2016, also wiederum über ein halbes Jahr später, erneut behandelt. Dies scheint angesichts der Tatsache, dass aufgrund des fehlerhaften Vorgehens der EBK in Bezug auf die unterlassene Sprachstandanalyse und der damit verbundenen Abklärungen das Verfahren ohnehin schon verzögert worden war, relativ lange, wäre doch aufgrund der Umstände zu erwarten gewesen, dass die Angelegenheit nun beförderlich behandelt und das Gesuch schnellstmöglich erneut geprüft würde, damit auch der entsprechende Entscheid eröffnet werden konnte.
3.2 Weiter strittig ist die wirtschaftliche Integration der Rekurrentin.
3.2.1 Gemäss §§ 14 Abs. 2 lit. d BüRV ist eine Person in Konkretisierung der unter den Begriff der Integration subsumierten materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss § 13 BüRG in wirtschaftlicher Hinsicht integriert, wenn sie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung bekundet. Ein fehlender Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben wird namentlich bei Sozialhilfebezügerinnen und Sozialhilfebezügern vermutet, welche die ihnen durch die Sozialhilfegesetzgebung auferlegten Pflichten verletzten. Damit setzt das kantonale Recht die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit für eine Einbürgerung nicht voraus und können grundsätzlich auch von der Sozialhilfe unterstützte Personen eingebürgert werden (Van der Meer, Die ordentliche Einbürgerung von ausländischen Bürgerrechtsbewerbenden im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2013 69f.).
Diesbezüglich wird mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts eine Änderung eintreten, indem der Bezug von Leistungen der Sozialhilfe drei Jahre vor der Gesuchstellung und während dem Verfahren ein Einbürgerungshindernis darstellt, solange die bezogenen Leistungen nicht zurückerstattet werden (Art. 7 Abs. 3 nBüV, § 9 Abs. 3 nBüRG, § 11 Abs. 2 c nBüRV). Wie bereits erwogen kommt das neue Recht aber nur auf neue Verfahren zur Anwendung (s. vorne E. 1.5), so dass daraus für den vorliegenden Fall nichts abzuleiten ist.
3.2.2 Der Bürgerrat bemängelt in diesem Zusammenhang, dass die Rekurrentin trotz ihrer Immatrikulation die nötigen Prüfungen zum Erwerb des Staatsexamens noch nicht abgelegt habe und von der Sozialhilfe abhängig sei, weil sie sich bei ihren Arbeitsbemühungen auf Stellen als Assistenzärztin – bzw. wohl Unterassistentin, s. dazu oben E. 2.2 – beschränkt habe.
Diesbezüglich ist aber festzustellen, dass die Sozialhilfe soweit ersichtlich bisher noch keine Anforderungen an die Rekurrentin gestellt hat, welche diese nicht erfüllt hätte. Gemäss der Aktennotiz vom 29. Oktober 2015 hat sich die Rekurrentin gemäss einer telefonischen Auskunft über die erforderlichen Arbeitsbemühungen ausgewiesen. Sie bewerbe sich aber nur für Stellen als Assistenzärztin. Die Sozialhilfe hält weiter fest, sie werde „in einem nächsten Gespräch“ mit der Rekurrentin von dieser verlangen, dass sie sich in mehreren Bereichen bewerben solle (telefonische Auskunft Sozialhilfe vom 29. Oktober 2015, act. 5 Nr. 17). Wie es sich damit verhält, ist in der weiteren, überjährigen Verfahrensdauer offenbar nicht weiter abgeklärt worden. Die Vorinstanz wird somit im Falle eines Belegs ausreichender Sprachkenntnisse die offen gelassene Frage der wirtschaftlichen Integration zu klären haben.
4.
Daraus folgt, dass der angefochtene Entscheid in Gutheissung des Rekurses aufgehoben und die Sache zur neuen Prüfung an den Bürgerrat zurückgewiesen wird. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden keine Kosten erhoben.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid des Bürgerrats vom 24. Februar 2017 aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid an den Bürgerrat zurückgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Bürgerrat Stadt Basel
- Einbürgerungskommission
- Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.