Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelgericht
VD.2017.17
URTEIL
vom 15. Januar 2018
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Benjamin Sommerhalder
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Gerichtskosten
betreffend das Rekursverfahren VD.2017.17
Sachverhalt
Mit Urteil vom 18. Mai 2017 trat das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht auf den Rekurs von A____ gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 5. Dezember 2016 nicht ein. Gleichzeitig wies es das Gesuch von A____ um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte diesem die Gerichtskosten für das Rekursverfahren VD.2017.17 von CHF 600.–.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 und vom 22. November 2017 wurde A____ für die noch offene Forderung von CHF 620.– (einschliesslich Mahngebühr von CHF 20.–) gemahnt. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 stellt A____ (nachfolgend der Gesuchsteller) beim Appellationsgericht einen Antrag auf Erlass der Gerichtskoten für das Verfahren VD.2017.17. Die Akten des Rekursverfahrens wurden beigezogen.
Erwägungen
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Grundsatz, dass das in der Sache für das in Frage stehende Verfahren urteilende Gericht auch für die Beurteilung des Erlassgesuches zuständig ist. Funktionell ist für den nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten der Einzelrichter zuständig (§ 43 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt [GOG, SG 154.100]).
2.
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich mangels anwendbarer spe-zialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt (VRPG, SG 270.100). Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren gibt es im VRPG keine Bestimmung betreffend den Erlass der Verfahrenskosten. Diese Lücke kann durch eine sinngemässe Anwendung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) geschlossen werden. Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO können Gerichtskosten bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Ein Erlass der Gerichtskosten nach dieser Bestimmung kommt nur dann in Betracht, wenn die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person ausgewiesen und dauernd ist. Ein gesetzlicher Anspruch auf endgültigen Erlass besteht nicht, wird im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung aber grundsätzlich dann bejaht, wenn die pflichtige Partei die Mittellosigkeit nachweist und sie nicht selbst verschuldet hat (AGE DG.2017.40 vom 22. November 2017 E. 2, DG. 2017.20 vom 28. April 2017 E. 2, DG. 2017.10 vom 22. März 2017 E. 2; vgl. auch Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 112 ZPO N 1).Von einer dauernden Mittellosigkeit ist nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen. Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht mehr bezahlt werden können (AGE DG.2017.40 vom 22. November 2017 E. 2, DG. 2017.20 vom 28. April 2017 E. 2, DG. 2017.10 vom 22. März 2017 E. 2; Jenny, in Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 112 ZPO N 5 ff.). Mit dem Gesuch um nachträglichen Erlass der Gerichtskosten dürfen sodann nicht die strengeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, die im hängigen Verfahren zu beantragen ist, umgangen werden (AGE DG.2017.40 vom 22. November 2017 E. 2, DG.2016.3 vom 11. April 2016 E. 2. 1).
3.
Der Gesuchsteller behauptet, er lebe von der Sozialhilfe. Selbst wenn diese unbelegte Behauptung als wahr unterstellt wird, hat der Gesuchsteller in keiner Art und Weise glaubhaft gemacht, dass es ihm längerfristig nicht möglich sein soll, sich von der Sozialhilfe abzulösen. Damit fehlt es bereits an der Voraussetzung der dauernden Mittellosigkeit. Ausserdem wurde mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rekurses abgewiesen. Folglich würden die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege umgangen, wenn dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten nachträglich erlassen würden.
4.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten im Rekursverfahren VD.2017.17 abzuweisen ist. Der Gesuchsteller hat die ihm auferlegten Gerichtskosten von CHF 600.– sowie die Mahngebühr von CHF 20.– zu bezahlen. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Erlassverfahren verzichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten für das Rekursverfahren VD.2017.17 wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Erlassverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Zentrales Rechnungswesen Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Benjamin Sommerhalder
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.