Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2017.13
URTEIL
vom 24. Mai 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch B____, [...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, Postfach 570, 4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 12. Dezember 2016
betreffend Budget ab 1. Juni 2016 und 1. Juli 2016 (Anrechnung Konkubinatsbeitrag)
Sachverhalt
A____ wird seit Oktober 2014 durch die Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Mit Entscheid der Einzelfallkommission (EFKOS) vom 16. Juni 2015 erhielt A____ aufgrund ihrer gesundheitlichen Ausnahmesituation in der Zeit vom 1. Juni 2015 bis 31. Mai 2016 die effektiven, über dem Mietgrenzwert liegenden anteiligen Mietkosten für eine 4-Zimmerwohnung von CHF 728.50 zuzüglich der Hälfte der Nebenkosten von CHF 170.– durch die Sozialhilfe vergütet. Aufgrund ihres Zusammenlebens mit B____, welches die Sozialhilfe als stabiles Konkubinat qualifizierte, wurde ihr mit Budgetverfügung vom 13. Juni 2016 sowie 24. Juni 2016 ein Konkubinatsbeitrag von CHF 1‘613.55 ab 1. Juni 2016 und CHF 1‘523.70 ab 1. Juli 2016 von den Unterstützungsleistungen in Abzug gebracht sowie dem Entscheid der EFKOS entsprechend der Mietanteil ab Juni 2016 auf den anteilsmässigen Grenzwert von CHF 500.– zuzüglich des hälftigen Nebenkostenanteils reduziert. Einen gegen die Budgetverfügungen vom 13. Juni und 24. Juni 2016 erhobenen und begründeten Rekurs wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU) mit Entscheid vom 12. Dezember 2016 ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, am 16. Dezember 2016 angemeldete und begründete Rekurs von A____ (Rekurrentin), vertreten durch B____, an den Regierungsrat, welchen das Präsidialdepartement mit Verfügung vom 16. Januar 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Die Rekurrentin beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Neuberechnung der Unterstützungsleistungen ohne Berücksichtigung eines Konkubinatsbeitrags. Ein allfälliger Konkubinatsbeitrag sei um die Summe der durch B____ erfolgten Schuldentilgung zu reduzieren. Zudem sei ihr weiterhin der effektive, über dem Mietgrenzwert liegende Mietkostenanteil zuzüglich der Hälfte der Nebenkosten durch die Sozialhilfe zu entrichten. Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 forderte der instruierende Appellationsgerichtspräsident die Rekurrentin auf, einen Kostenvorschuss von CHF 400.– zu leisten. Die Rekurrentin liess mit Eingabe vom 31. Januar 2017 um Erlass des Kostenvorschusses ersuchen und sinngemäss die unentgeltliche Prozessführung beantragen, worauf der instruierende Appellationsgerichtspräsident die Kostenvorschussverfügung vom 20. Januar 2017 widerrief und feststellte, dass das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 31. Januar 2017 mit dem Endentscheid beurteilt werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das WSU liess sich am 9. März 2017 mit dem Antrag auf Abweisung des Rekurses vernehmen. Dazu liess die Rekurrentin mit Replik vom 4. April 2017 schriftlich Stellung nehmen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs mit Schreiben vom 16. Januar 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2 Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.4 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rekurses ist ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid vom 12. Dezember 2016, mit dem die Budgetverfügungen der Sozialhilfe vom 13. Juni 2016 und 24. Juni 2016 betreffend die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags von CHF 1‘613.55 per 1. Juni 2016 und CHF 1‘523.70 per 1. Juli 2016 sowie die Reduktion der Mietkosten auf den Grenzwert von CHF 500.– bestätigt worden sind. Die allgemeine Fallführung der Sozialhilfe bildet hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf den Antrag der Rekurrentin in der Replik vom 4. April 2017 auf Überprüfung der Fallführung ist deshalb nicht einzutreten.
1.5 Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Sozialhilferechtliche Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, soweit das anwendbare Recht darauf einen rechtlichen Anspruch verleiht (vgl. BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1, 8C_124/2009 vom 3. April 2009 E. 3.3; VGE 630/2009 vom 26. August 2009).
Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 wies der instruierende Appellationsgerichtspräsident die Rekurrentin auf die Möglichkeit hin, die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung innert Frist bis zum 15. Mai 2017, nicht erstreckbar, zu verlangen, ansonsten sie auf die Durchführung einer Parteiverhandlung verzichte. Davon machte die Rekurrentin keinen Gebrauch, weshalb der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg erging.
2.
Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen hat, erstreckt sich die wirtschaftliche Hilfe der Sozialhilfe gemäss § 7 Abs. 1 und 2 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) auf die Sicherung des sozialen Existenzminimums und wird in der Regel nur für die laufenden Bedürfnisse gewährt (Entscheid vom 12. Dezember 2016 E. 4). Das Mass der wirtschaftlichen Hilfe hat das WSU in seinen Unterstützungsrichtlinien (URL) geregelt, die sich an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) orientieren (§ 7 Abs. 3 SHG). Gemäss den SKOS-Richtlinien umfasst die materielle Grundsicherung die in einem Privathaushalt notwendigen Ausgabenpositionen. Zu diesen gehören der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten unter Einschluss der mietrechtlich anerkannten Nebenkosten und die Kosten für die medizinische Grundversorgung (Kapitel B.1 Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 4. Ausgabe, Bern April 2005, Fassung 12/15, [SKOS-Richtlinien 12/15]).
3.
3.1 Die Rekurrentin macht sinngemäss geltend, die Unterstützungsleistungen seien ohne Berücksichtigung des Konkubinatsbeitrags zu berechnen und ein allfälliger Konkubinatsbeitrag um die Summe der durch B____ erfolgten Schuldentilgung zu reduzieren. Die Schuldentilgung sei über das Betreibungsamt Basel-Stadt an die Steuerverwaltung Basel-Stadt erfolgt. Aufgrund der Gebühren und Verzugszinsen habe der Staat damit ordentliche Einnahmen erzielt. Es sei ungerecht und nicht nachvollziehbar, dass vorliegend das Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners angerechnet würden, obwohl damit Steuerschulden bezahlt worden seien. Damit werde „das stetige Bemühen um Arbeit und Verbesserung der finanziellen Situation [des nicht unterstützten Konkubinatspartners] untergraben“.
3.2 Im Sozialhilferecht gilt das Subsidiaritätsprinzip (Kapitel A.4 SKOS-Richtlinien 12/15; VGE VD.2013.56 vom 23. Oktober 2013 E. 2, VD.2010.176 vom 27. Januar 2011 E. 3; BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156; vgl. § 5 SHG). Die in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft zusammenlebenden Personen werden nicht als Unterstützungseinheit erfasst (Kapitel F.5.1 SKOS-Richtlinien 12/15; VGE VD.2015.93 vom 6. Juli 2015 E. 2.1; vgl. BGE 141 I 153 E. 4.3 S. 157). Leben die Partner in einem stabilen Konkubinat und wird nur eine Person unterstützt, werden Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners jedoch angemessen berücksichtigt. Zu diesem Zweck wird für den nicht unterstützten Konkubinatspartner und allfällige gemeinsame, im gleichen Haushalt lebende Kinder ein erweitertes SKOS-Budget erstellt. Soweit die Einnahmen des nicht unterstützten Konkubinatspartners dieses Budget übersteigen, wird der Einnahmenüberschuss im Budget des unterstützten Konkubinatspartners unter dem Titel Konkubinatsbeitrag vollumfänglich als Einnahme angerechnet (Kapitel F.5.3 und H.10 SKOS-Richtlinien 12/15 i.V.m. Ziff. 15 URL; vgl. VGE VD.2010.176 vom 27. Januar 2011 E. 3, VD.2015.93 vom 6. Juli 2015 E. 2.1, VD.2013.56 vom 23. Oktober 2013 E. 2; BGE 142 V 513 E. 5.2.1 S. 517 f., 141 I 153 E. 4.3 S. 157 und E. 6 S. 158 ff.). Dabei gilt ein Konkubinat als stabil, wenn es mindestens zwei Jahre andauert oder die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (Kapitel F.5.1 SKOS-Richtlinien 12/15; VGE VD.2010.176 vom 27. Januar 2011 E. 3, VD.2013.56 vom 23. Oktober 2013 E. 2; BGE 141 I 153 E. 4.3 S. 157). Diese Vermutung ist widerlegbar (BGE 141 I 153 E. 4.3 S. 157). Die Anrechnung des Konkubinatsbeitrags verletzt weder das Rechtsgleichheitsgebot noch das Willkürverbot und auch nicht das Recht auf Existenzsicherung (BGE 142 V 513 E. 5 S. 517 ff., 141 I 153 E. 5 S. 157 f.).
3.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zu Recht das Vorliegen eines stabilen Konkubinats zwischen der Rekurrentin und B____ bejaht (Entscheid vom 12. Dezember 2016 E. 7). Dies wird von der Rekurrentin in ihrer Rekursbegründung vom 12. Dezember 2016 auch nicht bestritten, sondern explizit bestätigt, indem sie ausführen lässt: „Bei der Einkommens- und Vermögenssituation wird unser stabiles Konkubinat zusammen angeschaut, bei den Schulden jedoch auseinander dividiert. Als Rekurrent empfinde ich dieses Vorgehen als ungerecht und als nicht nachvollziehbar, auch weil es sich hier nicht um private Konsumschulden handelt“ (act. 2). Der Rekurrentin ist somit ein Konkubinatsbeitrag anzurechnen.
3.4
3.4.1 Die Rekurrentin bringt sinngemäss vor, ihr Partner habe sie bereits im Rahmen der Schuldentilgung finanziell unterstützt, weshalb der Konkubinatsbeitrag um die Summe der durch ihn erfolgten Schuldentilgung zu reduzieren sei. Im Weiteren wird die Höhe des Konkubinatsbeitrags von der Rekurrentin nicht bestritten.
3.4.2 Wie bereits oben erwähnt, dient die wirtschaftliche Hilfe der Sozialhilfe bloss der Sicherung des sozialen Existenzminimums und wird in der Regel nur für die laufenden Bedürfnisse gewährt (oben E. 2). Grundsätzlich werden aus Mitteln der Sozialhilfe insbesondere weder laufende Steuern noch Steuerrückstände bezahlt (Kapitel C.1.5 SKOS-Richtlinien 12/15). Zudem gilt das Subsidiaritätsprinzip (oben E. 3.2). Zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe besteht deshalb kein Wahlrecht (Kapitel A.4 SKOS-Richtlinien 12/15). Aus diesen Gründen hat ein von der Sozialhilfe unterstützter Konkubinatspartner die Unterstützung seines Partners für seinen laufenden Lebensbedarf und nicht zur Schuldentilgung zu verwenden. Wenn die vom nicht unterstützten Konkubinatspartner zur Schuldentilgung erbrachten Leistungen vom Konkubinatsbeitrag in Abzug gebracht würden, fiele die von der Sozialhilfe zu leistende wirtschaftliche Hilfe entsprechend höher aus. Damit würden die Schulden mittelbar von der Sozialhilfe getilgt. Der Einsatz öffentlicher Finanzmittel für die Schuldentilgung ist jedoch gemäss Ziff. 12.5 URL unzulässig, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Entscheid vom 12. Dezember 2016 E. 8).
3.4.3 Am 29. Juni 2016 und 12. Juli 2016 überwies B____ dem Betreibungsamt zur Tilgung einer gegen die Rekurrentin in Betreibung gesetzten Steuerforderung CHF 2‘500.– und CHF 456.50 (act. 5, Hauptprotokoll der Sozialhilfe S. 15). Mit Vorladung und Pfändungsankündigung vom 1. September 2016 hinsichtlich der Forderung der Steuerverwaltung betreffend die kantonalen Steuern 2013 von CHF 6‘097.50 zuzüglich Zinsen und Kosten wurde die Rekurrentin in der Betreibung Nr. [...] aufgefordert, am 24. Oktober 2016 beim zuständigen Pfändungsbeamten zwecks Vollzugs der Pfändung vorzusprechen. Daraufhin überwies B____ am 8. September 2016 dem Betreibungsamt zur Tilgung dieser Forderung CHF 5‘000.– (act. 5). Am 15. September, 27. Oktober und 3. November 2016 überwies das Betreibungsamt der Steuerverwaltung CHF 4‘964.65, CHF 995.– und CHF 943.60 (act. 2, Kontoauszug Kantonale Steuern 2013/001 vom 9. November 2016). Es ist davon auszugehen, dass damit die von B____ geleistete Überweisung vom 8. September 2016 und zwei weitere Zahlungen an das Betreibungsamt an die Steuerverwaltung weitergeleitet wurden. Insgesamt bezahlte B____ damit Steuerschulden der Rekurrentin in der Höhe von CHF 9‘859.75, wobei diese zumindest im Umfang von CHF 6‘903.25 nachweislich kantonale Steuern betrafen.
3.4.4 Sämtliche Zahlungen von B____ erfolgten nach der Zustellung der angefochtenen Verfügungen der Sozialhilfe. Auch wenn die Rekurrentin die Verfügungen angefochten hatte, mussten sie und ihr Partner damit rechnen, dass diese möglicherweise bestätigt werden und der Rekurrentin der verfügte Konkubinatsbeitrag angerechnet wird. Unter diesen Umständen konnten sie die Anrechnung des Konkubinatsbeitrags nicht eigenmächtig vermeiden, indem B____ seine verfügbaren Mittel anstatt für den laufenden Lebensbedarf der Rekurrentin zur Tilgung ihrer Steuerschulden verwendete. Gemäss Stellungnahme der Rekurrentin vom 3. Oktober 2016 erfolgte die Zahlung von CHF 5‘000.– zur Abwendung der ihr angekündigten Pfändung (act. 5). Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Rekurrentin und ihr Partner einen Pfändungsvollzug haben vermeiden wollen. Sofern die Rekurrentin nicht über pfändbares Vermögen oder Einkommen verfügt, hätte es dazu aber genügt, dass sie mit den erforderlichen Unterlagen beim Pfändungsbeamten erschienen wäre und diesem ihre finanzielle Situation dargelegt hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Einkünfte, die nicht gemäss Art. 92 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gänzlich unpfändbar sind, nur insoweit gepfändet werden dürfen, als sie das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Schuldnerin übersteigen (vgl. Art. 93 Abs. 1 SchKG; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 23 N 53). Es ist zwar unbefriedigend, dass bei der Berechnung des Konkubinatsbeitrags unberücksichtigt bleibt, dass B____ freiwillig einen erheblichen Betrag in die Staatskasse, aus der auch die Sozialhilfe bezahlt wird, geleistet hat. Dies ändert aber nichts daran, dass die Rekurrentin und ihr Partner nach dem in § 5 SHG verankerten Subsidiaritätsprinzip nicht haben wählen können, ob sie die verfügbaren Mittel von B____ für den laufenden Lebensbedarf der Rekurrentin oder zur Tilgung ihrer Steuerschulden verwenden wollen. Damit können die vom Konkubinatspartner der Rekurrentin zur Schuldentilgung erbrachten Leistungen aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl. oben E. 3.4.2) von den Konkubinatsbeiträgen nicht in Abzug gebracht werden, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Entscheid vom 12. Dezember 2016 E. 8).
4.
4.1 Die Rekurrentin beantragt ferner, ihr sei weiterhin der effektive, über dem Mietgrenzwert liegende Mietkostenanteil zuzüglich der Hälfte der Nebenkosten zu entrichten. Sie begründet dies mit ihrer unveränderten gesundheitlichen Situation, die bereits zum erwähnten EFKOS-Entscheid geführt habe, und reicht in diesem Zusammenhang ein Arztzeugnis vom 10. Oktober 2016 ein, das die weitere Ausrichtung der effektiven Mietkosten aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation rechtfertigen soll.
4.2 Gemäss Ziff. 10.4.1 URL werden für Mietzinse exkl. Nebenkosten von der Sozialhilfe die effektiven Kosten, maximal aber der für die Personenzahl pro Haushalt vorgesehene Kostengrenzwert übernommen. Dieser beträgt bei einem Zweipersonenhaushalt monatlich CHF 1‘000.–. Werden innerhalb einer Wohngemeinschaft nicht alle Personen unterstützt, so werden die für die jeweilige Haushaltsgrösse geltenden Wohnkosten in der Regel auf die Personen aufgeteilt. Da vorliegend nur die Rekurrentin wirtschaftlich unterstützt wird, beträgt der von der Sozialhilfe zu übernehmende Betrag grundsätzlich CHF 500.–. Gemäss Ziff. 10.4.2 URL kann ausnahmsweise, insbesondere aufgrund der gesundheitlichen oder familiären und sozialen Situation, ein höherer Grenzwert angewendet oder der effektive Mietzins übernommen werden. Entscheidungen über Ausnahmen sind restriktiv zu handhaben und stets zu befristen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist die Ausnahmeregelung von Ziff. 10.4.2 URL auf Situationen zugeschnitten, bei denen ein Sozialhilfebezüger aus bestimmten Gründen einer Wohnung bedarf, deren Kosten den Grenzwert übersteigen, und setzt die Übernahme der höheren Kosten durch die Sozialhilfe voraus, dass zwischen dem geltend gemachten Ausnahmegrund und dem Wohnobjekt ein direkter Zusammenhang besteht (Entscheid vom 12. Dezember 2016 E. 9).
4.3 Aufgrund des eingereichten ärztlichen Zeugnisses besteht kein Zweifel, dass die Rekurrentin unter starken chronischen Schmerzen leidet (act. 2). Es geht aber weder aus diesem noch aus den weiteren Akten hervor, dass wegen der gesundheitlichen Situation der Rekurrentin ein weiterer Verbleib in der bisherigen Wohnung erforderlich wäre. Im ärztlichen Zeugnis vom 10. Oktober 2016 wird vielmehr festgehalten, dass die Rekurrentin während der stationären Aufenthalte in der Klinik für Schmerztherapie vom 11. bis 30. Januar und 20. bis 25. Juni 2016 deutliche Fortschritte in der Schmerzverarbeitung und -bewältigung erreicht hat und die Häufigkeit der Schmerzanfälle unter hochdosierter Behandlung mit antikonvulsiven Medikamenten hat gesenkt werden können. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Entscheids verwiesen werden (Entscheid vom 12. Dezember 2016 E. 9-12). Andere Ausnahmegründe, die eine weitere Ausrichtung der effektiven Mietkosten gemäss Ziff. 10.4.2 URL rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und werden von der Rekurrentin auch nicht geltend gemacht. Demnach hat die Sozialhilfe den Bedarf der Rekurrentin für Wohn- und Nebenkosten korrekt bemessen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht das Bestehen eines stabilen Konkubinats bejaht und der Rekurrentin einen Konkubinatsbeitrag angerechnet hat. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin kann der Konkubinatsbeitrag nicht um die Summe der durch ihren Partner erfolgten Schuldentilgung reduziert werden. Die Berechnung des Unterstützungsbetrags erscheint korrekt und wird im Übrigen von der Rekurrentin auch nicht beanstandet. Schliesslich ist die Vorinstanz in zutreffender Weise davon ausgegangen, dass bei der Rekurrentin keine gesundheitliche Ausnahmesituation vorliegt, die eine weitere Ausrichtung des über dem Grenzwert liegenden effektiven Mietanteils gemäss Ziff. 10.4.2 URL rechtfertigen würde. Der angefochtene Entscheid ist deshalb nicht zu beanstanden.
6.
Gemäss dem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin dessen Kosten zu tragen (§ 30 VRPG). Die Rekurrentin ersuchte vorliegend sinngemäss um unentgeltliche Prozessführung. Die unentgeltliche Prozessführung ist zu gewähren, wenn die Rekurrentin mittellos ist und ihr Rekurs nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Bei vorläufiger summarischer Beurteilung aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt des sinngemässen Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung vom 31. Januar 2017 ist der Rekurs nicht als aussichtslos zu qualifizieren. Die unentgeltliche Prozessführung ist der Rekurrentin deshalb zu gewähren.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrentin wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Die Rekurrentin trägt die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen. Diese gehen jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
- Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.