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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.09.2017 VD.2017.103 (AG.2017.606)

September 11, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,562 words·~8 min·1

Summary

Verzicht auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.103

URTEIL

vom 11. September 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[…]

gegen

Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte                                                   Rekursgegnerin

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 15. Februar 2017

betreffend Verzicht auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Advokat B____

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 erstattete A____ eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen den Advokaten B____, der ihn in einem Eheschutzverfahren und insbesondere auch im Zusammenhang mit der Zuteilung der elterlichen Obhut über die Tochter vertreten hatte. Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend Aufsichtskommission) stellte in ihrem Entscheid AK.2016.13 vom 15. Februar 2017 fest, dass keine Gründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorlägen. Dieser Entscheid, der keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, wurde A____ am 31. März 2017 zugestellt. Nachdem A____ um Nachreichung einer Rechtsmittelbelehrung ersucht hatte, verfügte der Präsident der Aufsichtskommission am 12. April 2017, dass die Eingabe vom 11. April 2017 zu den Akten genommen und dem Anzeigesteller mitgeteilt werde, dass der Entscheid für ihn nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei, weil er keine Parteistellung gehabt habe. Künftige Eingaben in der gleichen Sache würden kommentarlos retourniert werden. Dies geschah mit einem Revisionsgesuch, das A____ mit Eingabe vom 17. April 2017 einreichte (die eingeschriebene Sendung wurde indessen nicht abgeholt). Tags darauf stellte A____ dieses Gesuch auch dem Vorsitzenden des Appellationsgerichts zu. Dieser teilte dem Rekurrenten mit Schreiben vom 21. April 2017 mit, Entscheide der Aufsichtskommission unterlägen zwar dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Ausserhalb eines solchen Rekursverfahrens stehe es dem Vorsitzenden Präsidenten des Appellationsgerichts aber nicht an, sich in irgendeiner Form an einem Verfahren der Aufsichtskommission zu beteiligen oder dieses zu begleiten. In der Folge erhob A____ mit Eingabe vom 27. April 2017 beim Verwaltungsgericht Rekurs gegen den Entscheid der Aufsichtskommission vom 15. Februar 2017 mit dem Antrag, es sei ein Disziplinarverfahren gegen den Advokaten B____ zu eröffnen. Der instruierende Appellationsgerichtspräsident hat darauf verzichtet, eine Stellungnahme der Aufsichtskommission einzuholen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Entscheide der Aufsichtskommission sind gemäss § 21 Abs. 3 des Advokaturgesetzes (SG 291.100) grundsätzlich mit Rekurs an das Verwaltungsgericht anfechtbar. Für die Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Ein Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]). Diese Frist hat im vorliegenden Fall am 10. April 2017 geendet. Der Rekurs vom 27. April 2017 ist damit verspätet eingereicht worden. Allerdings hat der Entscheid der Aufsichtskommission vom 15. Februar 2017 keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Falls der Rekurrent zum Rekurs berechtigt wäre, würde der angefochtene Entscheid insoweit an einem Mangel leiden. Aus diesem dürfte ihm kein Rechtsnachteil erwachsen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1080). Sollte die Legitimation des Rekurrenten zur Anfechtung des Entscheids der Aufsichtskommission bejaht werden (vgl. dazu Ziff. 2), wäre auf den verspäteten Rekurs einzutreten.

2.

2.1      Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs an das Verwaltungsgericht berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 291). Die kantonalrechtlich geregelten Legitimationsvoraussetzungen von § 13 Abs. 1 VRPG entsprechen diesbezüglich jenen von Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Art. 103 lit. a des bis am 31. Dezember 2006 geltenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110; vgl. dazu VGE VD.2015.198 vom 2. Mai 2016 E. 1.3.2 [zum VwVG], VGE 625/2002 vom 22. August 2002 E. 1b [zum VwVG und OG], VGE 712/2001 vom 11. April 2002 E. 4a [zum VwVG und OG]; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 497 [zum VwVG und OG]; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 290 [zum VwVG und OG]). Die Regelung von Art. 48 Abs. 1 VwVG entspricht überdies derjenigen von Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) und ist in Anlehnung an diese auszulegen (BGE 142 II 451 E. 3.4.1 S. 457). Danach liegt ein schutzwürdiges Interesse vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 136 II 281 E. 2.2 S. 284). Die Erwägungen des Bundesgerichts zu Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 103 lit. a OG können auf § 13 Abs. 1 VRPG übertragen werden (vgl. VGE VD.2015.198 vom 2. Mai 2016 E. 1.3.2 [zum VwVG]; VGE 625/2002 vom 22. August 2002 E. 1b [zum VwVG und OG], 712/2001 vom 11. April 2002 E. 4a [zum VwVG und OG]).

2.2      Das anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren dient dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der korrekten Berufsausübung durch die Rechtsanwälte und nicht der Wahrung individueller privater Anliegen (BGE 132 II 250 E. 4.4 S. 255; BGer 2C_122/2009 vom 22. September 2009 E. 3; vgl. BGE 138 II 162 E. 2.1.2 S. 164 f., 135 II 145 E. 6.1 S. 151; VGE 765/2008 vom 7. Mai 2009 E. 2.3, VGE 612/2008 vom 7. Dezember 2008 E. 3.2). Aus diesem Grund hat der Anzeigesteller kein eigenes schutzwürdiges Interesse daran, dass die Aufsichtsbehörde gegen einen beschuldigten Rechtsanwalt ein Disziplinarverfahren eröffnet oder eine Disziplinarsanktion ausfällt (vgl. BGE 138 II 162 E. 2.1.2 S. 164 f.; 135 II 145 E. 6.1 S. 151, 132 II 250 E. 4.2 S. 254 und E. 4.4 S. 255; Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, N 709). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Anzeigesteller um den Klienten des Anwalts handelt (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.4.3 S. 458; Fellmann, a.a.O., N 709; Poledna, in: Fellmann et al. [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 17 N 11). Auch Kunden von Anwälten sind in aufsichtsrechtlichen Verfahren nur Anzeiger ohne Parteistellung. Denn auch ihnen fehlt ein schützenswertes Interesse, da ihre tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst werden kann. Um ihre behaupteten Ansprüche gegenüber ihrem Anwalt durchzusetzen, stehen ihnen vielmehr zivilrechtliche Möglichkeiten zur Verfügung (BGE 142 II 451 E. 3.4.3 S. 458 mit weiteren Hinweisen). Dass der Rekurrent, wie er geltend macht, gemäss den in der Zeitschrift plädoyer referierten Angaben der Ersten Gerichtsschreiberin „faktisch weitgehend Parteistatus“ habe (Schmid, Schwacher Schutz vor fehlbaren Anwälten, in: plädoyer 6/2014 S. 72 ff., 74), vermag daran nichts zu ändern. Die zitierte Aussage bezieht sich darauf, dass im Kanton Basel-Stadt einem Anzeigesteller praxisgemäss die Eingaben des Advokaten und der Entscheid der Aufsichtskommission zugestellt werden und er sich zu ersteren auch äussern kann. Weitergehende Rechte können daraus nicht abgeleitet werden. Da es sich bei der Anzeige an die Aufsichtskommission um einen formlosen Rechtsbehelf handelt, der dem Anzeigesteller keinen Erledigungsanspruch vermittelt (VGE 765/2008 vom 7. Mai 2009 E. 1.1 und 3.2), hat er umso weniger Anspruch darauf, einen ergangenen Entscheid an das Verwaltungsgericht weiterziehen zu können. Mangels eines eigenen schutzwürdigen Interesses spricht das Bundesgericht in konstanter Praxis einem Anzeigesteller die Legitimation gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG bzw. Art. 103 lit. a OG ab, um einen Entscheid über die Nichteröffnung oder Einstellung eines anwaltsrechtlichen Disziplinarverfahrens mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anzufechten (BGer 2C_122/2009 vom 22. September 2009 E. 3; BGE 132 II 250 E. 4.4 S. 255; vgl. Fellmann, a.a.O., N 709; Poledna, a.a.O., Art. 17 N 11). Wie dargelegt ist die Legitimation in § 13 Abs. 1 VRPG gleich geregelt wie in Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 103 lit. a OG und die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung auch bei der Auslegung von § 13 Abs. 1 VRPG zu beachten, weshalb das Gleiche auch für die Legitimation nach dieser Bestimmung gelten muss (vgl. VGE 765/2008 vom 7. Mai 2009 E. 1.1 und 2.3; AKE 3006/2007 vom 28. Oktober 2008 E. 3; vgl. zum notariatsrechtlichen Aufsichtsverfahren VGE VD.2009.668 vom 5. Januar 2010 E. 2.2). Da der Rekurrent demnach nicht zur Anfechtung des Entscheids der Aufsichtskommission befugt ist, hat er auch zu Recht keine Rechtsmittelbelehrung erhalten und kann auf den vorliegenden Rekurs nicht eingetreten werden.

2.3      Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass auch die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) nicht verletzt wird, wenn dem Anzeigesteller kein Rechtsmittel gegen einen Entscheid der Aufsichtskommission zugestanden wird. Das Bundesgericht hat diese Frage eingehend geprüft und ausgeführt, nach Art. 29a BV habe jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Nicht sämtliche Handlungen der Verwaltung, die jemand missbillige, würden bereits eine Rechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 29a BV begründen. Dafür sei vielmehr erforderlich, dass das Verwaltungshandeln in schützenswerte Rechtspositionen eingreife und der Betroffene legitimiert sei, eine diesbezügliche Feststellungsverfügung zu verlangen. Ein Anspruch auf eine solche Verfügung bestehe nur, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweise. Nach konstanter Rechtsprechung diene das anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der korrekten Berufsausübung durch die Rechtsanwälte und nicht der Wahrung individueller privater Anliegen. Der Anzeiger werde durch die Nichteinleitung oder Einstellung eines Disziplinarverfahrens deshalb nicht in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen. Es fehle ihm damit auch die Legitimation gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG, um einen Entscheid über die Nichteröffnung oder Einstellung eines solchen Verfahrens mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anzufechten. Mangels eines schutzwürdigen Interesses verleihe die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV dem Anzeiger daher ebenfalls keinen Anspruch, auf kantonaler Ebene eine gerichtliche Überprüfung der erwähnten Entscheide zu erwirken (BGer 2C_122/2009 vom 22. September 2009).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRP dessen Kosten zu tragen. Bei der Festlegung der Gebühr ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen Nichteintretensentscheid handelt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

            Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

-       Advokat B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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