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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.06.2016 VD.2016.66 (AG.2016.432)

June 20, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,449 words·~17 min·1

Summary

Rayonverbot

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2016.66

URTEIL

vom 20. Juni 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...] 

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt                                                                             

Binnigerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 11. Dezember 2015

betreffend Rayonverbot

Sachverhalt

Unter Hinweis auf den Polizeirapport vom 8. Juni 2015, in dem A____ (Rekurrent) als Beteiligter bei einer gewalttätigen Auseinandersetzung in der Steinenvorstadt am 7. Juni 2015 im Nachgang zum Schweizerischen Fussball-Cupfinal zwischen dem FC Basel und dem FC Sion identifiziert worden war, auferlegte ihm die Kantonspolizei Basel-Stadt mit Verfügung vom 24. Juni 2015 ein Rayonverbot für den Zeitraum vom 3. Juli 2015 bis und mit 2. Juli 2016 für das Areal St. Jakob. Damit wurde ihm „[…] untersagt, im erwähnten Zeitraum während den Fussballheimspielen (Meisterschafts-, Schweizercup-, Uefa Europa League, Champions League oder Freundschaftsspiele) der ersten Mannschaft des FC Basel, der zweiten Mannschaft des FC Basel (U21), des Frauenteams des FC Basel, der Eishockey Mannschaft EHC Basel Kleinhüningen, sowie sämtlichen Fussballländerspielen 4 Stunden vor und nach dem Anlass, sich innerhalb des Rayons, gemäss beigelegten Plänen, aufzuhalten.“

Den gegen dieses Rayonverbot erhobenen Rekurs hiess das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 11. Dezember 2015 teilweise gut und beschränkte das Rayonverbot auf sämtliche Fussballheimspiele (Meisterschaft, Schweizer Cup, UEFA Europa League, UEFA Champions League oder Freundschaftsspiele) der ersten Mannschaft des FC Basel 1893 sowie sämtliche Fussballspiele, die im Stadion St. Jakob-Park Basel stattfinden. Im Übrigen wies es den Rekurs mit einer Spruchgebühr in Höhe von CHF 650.– kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 22. Dezember 2015 und 29. Februar 2016 vom Rekurrenten erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und des angeordneten Rayonverbots beantragt. Diesen Rekurs hat das Präsidialdepartement dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 10. März 2016 zum Entscheid überwiesen. Das JSD beantragte mit Vernehmlassung vom 15. April 2016 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom 2. Mai 2016 hielt der Rekurrent an seinen Anträgen vollumfänglich fest. Die weiteren Tatsachen und die Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 10. März 2016, gestützt auf § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG; SG 153.100) und § 12 des baselstädtischen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100).

1.2      Der Rekurrent ist durch den angefochtenen Entscheid aufgrund des noch immer fortgeltenden Rayonverbots offensichtlich berührt und hat ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. statt vieler VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 1.1, mit Hinweisen).

Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (Wullschleger/Schröder, Praktische Frage des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2015.91 vom 6. August 2015 E. 1.2.1, VD.2015.36 vom 18. August 2015 E. 2.7).

2.

Mit seinem Rekurs ficht der Rekurrent das – ihm mit Verfügung der Kantonspolizei vom 24. Juni 2015 auferlegte und mit dem angefochtenen Entscheid des JSD auf Fussballheimspiele der ersten Mannschaft des FC Basel 1893 sowie sämtliche im Stadion St. Jakob-Park Basel stattfindenden Fussballspiele beschränkte – Verbot an, sich im Zeitraum vom 3. Juli 2015 bis und mit 2. Juli 2016 4 Stunden vor und nach dem Anlass innerhalb des Rayons Stadion St. Jakob-Park aufzuhalten. Der Rayon wird dabei durch eine Planskizze der Kantonspolizei Basel-Stadt und der Polizei Basel-Landschaft genau bezeichnet. Er bestreitet damit, dass das vorliegend angeordnete Rayonverbot eine genügende gesetzliche Grundlage aufweise.

2.1      Ein Rayonverbot bildet eine Massnahme polizeilicher Natur und dient präventiv der Gefahrenabwehr (BGE 137 I 31 E. 5.2 S. 43; BGer 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.5; VGE VD.2015.257 vom 18. März 2016 E. 2.1). Es darf nach Art. 4 Abs. 1 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Konkordat; SG 123.400) angeordnet werden, wenn sich eine Person nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat. In Art. 2 Abs. 1 lit. a-h des Konkordats findet sich eine nicht abschliessende Aufzählung von im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) geregelten Straftatbeständen, bei deren Begehung oder Anstiftung ein Rayonverbot angeordnet werden kann. Dazu gehören Straftaten gegen Leib und Leben, Sachbeschädigungen, Landfriedensbruch sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten gelten gemäss Art. 3 des Konkordats entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen, glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -vereine, Stadionverbote von Sportverbänden und -vereinen sowie Meldungen zuständiger ausländischer Behörden. Ausser bei Gerichtsurteilen kommt in allen diesen Fällen lediglich ein Verdacht zum Ausdruck. Ausgangspunkt für die polizeiliche Massnahme des Rayonverbots ist somit, ähnlich wie bei strafprozessualen Massnahmen, der Verdacht gewalttätigen Handelns (vgl. BGE 137 I 31 E. 5.2 S. 43 f.). Ein förmlicher, strafprozessual erbrachter Beweis oder gar eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wird nicht verlangt (BGer 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.5 mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS]; VGE VD.2014.212 vom 16. März 2015 E. 2.4.3; in allgemeiner Weise zum herabgesetzten Beweismass: Moeckli/Keller, Wegweisungen und Rayonverbote – ein Überblick, in: Sicherheit & Recht 3/2012, S. 231 ff., 239 f.; vgl. auch VGE VD.2015.257 vom 18. März 2016 E. 2.1, VD.2014.248 vom 2. September 2015 E. 2.1, VD.2014.212 vom 16. März 2015 E. 2.4; VGE SG B 2009/22 vom 22. September 2009 E. 3.2.2).

Der Rekurrent rügt die Erfüllung dieser Voraussetzungen für den Nachweis seiner Beteiligung an Gewalttätigkeiten nicht mehr (vgl. Rekursbegründung Ziff. 8 f.). Es kann daher auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. II. 3 bis 18 des angefochtenen Entscheids).

2.2      Mit seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent aber weiterhin, dass die ihm vorgeworfenen Gewalttätigkeiten „anlässlich“ einer Sportveranstaltung erfolgt seien.

2.2.1   Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Auslegung des unbestimmten Begriffs der Beteiligung an Gewalttätigkeiten „anlässlich von Sportveranstaltungen“ ergebe, dass die Gewalttätigkeiten „bei“, „aus Anlass“ oder „bei Gelegenheit“ einer Sportveranstaltung erfolgt sein müsse. Es sei aktenkundig, dass er sich nach dem um 16.06 Uhr erfolgten Spielschluss vom Umfeld des St. Jakob-Parks entfernt und in die Innenstadt begeben habe. Auch die Sion-Fans hätten das Areal St. Jakob rasch verlassen, da die Mannschaft um 23.30 Uhr zur grossen Feier in Sitten erwartet worden sei. Die ihm vorgeworfene Tat sei mithin mehr als sechs Stunden nach Spielschluss in der Steinenvorstadt in 3,3 km Entfernung zum Stadion erfolgt. Das Opfer des Angriffs sei in Basel wohnhaft, er selber lebe in Eschenz. Der Umstand allein, dass er Fanartikel des FC Basel und das Opfer einen Fanschal des FC Sion getragen habe, lasse die Tat nicht als „anlässlich“ des Cupfinals begangen erscheinen. Es liege kein direkter Zusammenhang zwischen dem Matchbesuch und der vorgeworfenen Tat vor. Auch wenn der verlorene Cupfinal das Motiv für die mögliche Tat gewesen sein könnte, so werde nicht dargelegt, inwiefern eine „Einheit“ und „Ereigniskette“ vorliege. Eine systematische Auslegung ergebe mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 des Konkordats, dass ein gewalttätiges Verhalten dann zu einem Rayonverbot führen solle, wenn es sich in Sportstätten, deren Umgebung sowie – mit Bezug auf Fans der Gästemannschaft – auf dem An- und Rückreiseweg ereignet. Eine Ausweitung des räumlichen Anwendungsbereichs auf die Innenstadt lasse sich daher nicht rechtfertigen. Schliesslich sei zu beachten, dass es sich beim Rayonverbot um eine präventive, nicht um eine rein repressive Massnahme handle. Hier gehe es aber um nichts anderes als um eine repressive Massnahme, welche im Lichte der Prävention keinerlei Auswirkungen zu entfalten vermöge. Das bis vier Stunden nach dem Spielende wirkende Rayonverbot vermöge eine sechs Stunden nach dem Match erfolgte Tat, wie sie ihm vorgeworfen werde, nicht zu verhindern. Er habe sich rund um das Stadion absolut tadellos verhalten.

2.2.2   Mit ihrem Entscheid hat die Vorinstanz diesbezüglich erwogen, zwischen den Gewalttätigkeiten und Sportveranstaltungen werde ein zeitlicher und thematischer Zusammenhang vorausgesetzt. Dieser sei erfüllt, wenn die Vorkommnisse während oder im Nachgang zu einer Sportveranstaltung stattfinden würden. Dabei müsse ein Zeitraum von einigen Stunden vor und nach den Spielen abgedeckt werden, um das Ziel der Gewaltprävention zu erreichen. Zudem dürfe der räumliche Anwendungsbereich nicht zu eng gefasst werden, da sich die der Sportveranstaltung beziehungsweise deren Besuchern zuzurechnenden Gewalttaten oft nicht nur im Stadion oder dessen unmittelbarer Umgebung, sondern in einem weiteren Umkreis wie z.B. in den Innenstädten oder auf den Reisewegen ereigneten. Es dürfe aber nur solches gewalttätiges Verhalten zu einer Massnahme nach dem Konkordat führen, das einen konkreten Zusammenhang mit der Sportveranstaltung und der Anhängerschaft zu einer der Mannschaften aufweise. Vorliegend sei notorisch, dass die Innenstadt von Basel und insbesondere der Bereich Barfüsserplatz und Steinenvorstadt an den Spieltagen von den Fans lange vor und nach dem Spiel frequentiert werde. Es bilde geradezu einen unverzichtbaren Bestandteil der Fankultur, sich vor bzw. nach einem Fussballspiel des FCB dort zu treffen und „bei einem Bier“ über das Spiel zu sinnieren. Zudem seien die Innenstadt und das Stadion bestens miteinander verbunden. Es sei daher ein räumlicher Zusammenhang zu bejahen. In thematischer Hinsicht sei notorisch, dass die Fans des FC Sion den Sieg ihres Teams noch lange nach Spielschluss und Pokalübergabe an verschiedenen Orten gefeiert hätten. Es sei daher nicht überraschend, dass der Rekurrent auch noch am Abend einen Fan des FC Sion mit einem Fanschal angetroffen habe, um dessen Abnahme es ihm gegangen sei. Es bestehe daher ein thematischer Zusammenhang zum Cupfinal.

2.2.3   Zu Recht unbestritten ist, dass die Anordnung eines Rayonverbots die Beteiligung an einer Gewalttat voraussetzt, die in zeitlicher und thematischer Nähe zu einer Sportveranstaltung steht und einen Zusammenhang mit der Anhängerschaft zu einer der beteiligten Mannschaften aufweist. Dabei muss – wie von der Vorinstanz treffend festgestellt – ein „gewisser Zeitraum von einigen Stunden vor und nach den Spielen abgedeckt werden […], um das Ziel der Gewaltprävention zu erreichen“. Zudem darf der räumliche Anwendungsbereich nicht zu eng gefasst werden, da sich die der Sportveranstaltung bzw. deren Besuchern zuzurechnenden Gewalttaten oft nicht nur im Stadion oder in dessen unmittelbarer Umgebung ereignen, sondern in einem weiteren Umkreis wie z.B. in den Innenstädten oder auf den Reisewegen (BGE 140 I 2 E. 7.2 S. 20 mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrats zur Änderung des BWIS sowie die Botschaft vom 28. August 2013 zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes [Fan-Transporte]). Im Rahmen der Anwendung des Konkordats ist darauf zu achten, dass nur solches gewalttätiges Verhalten zu Massnahmen führt, das einen konkreten Zusammenhang mit der Sportveranstaltung und der Anhängerschaft bei einer der Mannschaften aufweist (BGE 140 I 2 E. 7.2. S. 20). Die Vorinstanz hat einen solchen Zusammenhang vorliegend zu Recht anerkannt. Wie sie zutreffend ausführt, folgt das Verhalten der Anhängerschaft von Fussballvereinen im Allgemeinen und des FC Basel im Besonderen in notorischer Weise bestimmten Ritualen. Zu diesen eingespielten Abläufen gehört es in Basel, dass sich Fans vor dem Match in der Innenstadt vornehmlich im Bereich zwischen dem Barfüsserplatz und der Heuwaage treffen, sich mit Bekannten auf das Spiel einstimmen und nach dem Match dorthin zurückkehren, um das Fussballspiel zu analysieren, gegebenenfalls gemeinsam zu feiern oder zu trauern und Schlüsse für die Zukunft des eigenen Teams aus der Fanperspektive zu ziehen. Die heutigen Fussballspiele werden von gewissen Fangruppen zu Ganztagesausflügen umfunktioniert. Man trifft sich mehrere Stunden vor Spielbeginn, um sich auf das Spiel einzustimmen und findet sich nach dem Spiel in ähnlichen Gruppen wieder in der Innenstadt des jeweiligen Spielortes. Dieses Phänomen muss dazu führen, dass die gesetzlichen Bestimmungen sowohl in zeitlicher wie in räumlicher Hinsicht dem veränderten Verhalten potentieller Gewalttäter angepasst bzw. entsprechend ausgelegt werden. Anlässlich des UEFA Cupfinals in Basel trafen sich bekanntlich die Sevilla Anhänger (polizeilich organisiert) auf dem Claraplatz und die Liverpool Anhänger auf dem Barfüsserplatz – und zwar viele Stunden vor dem Matchbeginn. Von dort aus marschierten sie dann in den St. Jakobs-Park. Wären beim Marsch zum Stadion Straftaten begangen worden, so wären z.B. diese Gewalttätigkeiten „bei Gelegenheit einer Sportveranstaltung“ begangen worden, obwohl das Stadion noch lange nicht in Sichtweite war. Gleiches gilt für die zeitliche Geltung der fraglichen Gesetzesbestimmungen. Die bekannte Meisterfeier des FCB findet jeweils viele Stunden nach dem Abpfiff des entscheidenden Spieles statt. Auch hier besteht noch ein zeitlicher und thematischer Zusammenhang mit dem vorangegangenen Spiel. Gerade bei internationalen Begegnungen und im St. Jakob-Park ausgetragenen Cup-Finalspielen kommt es dabei regelmässig vor, dass die einheimischen Supporter auf Anhänger der Gästemannschaft stossen, die sich ebenfalls in der Innenstadt treffen oder in gleicher Weise in diese zurückkehren. Ebenfalls notorisch ist dabei, dass sich die gesellige Nachbereitung – zumindest bei einigen Fans und insbesondere bei wichtigen, an Nachmittagen ausgetragenen Spielen – auch noch über Stunden in den Abend und in die Nacht hineinziehen kann (VGE VD.2015.257 vom 18. März 2016 E. 2.4.2). Daran ändert grundsätzlich nichts, dass gerade nach verlorenen Spielen im St. Jakob-Park es viele FCB-Fans vorziehen, das gesellige Beisammensein früher zu beenden.

Vor diesem Hintergrund steht die dem Rekurrenten vorgeworfene Beteiligung an der gewaltsamen Behändigung eines Fanschals eines Supporters der siegreichen Mannschaft des FC Sion als archaisches Ritual offensichtlich in räumlichem, zeitlichem und thematischem Zusammenhang zu dem rund sechs Stunden zuvor zu Ende gegangenen Cup-Final (VGE VD.2015.257 vom 18. März 2016 E. 2.4.2). Dieser Zusammenhang wird auch durch die hohe, beim Rekurrenten gemessene Alkoholkonzentration unterstrichen. Diese belegt zusammen mit seiner Fanausrüstung und dem „kollegialen“ Kreis, mit dem er die ihm vorgeworfene Tat begangen haben soll, dass der Rekurrent noch immer an der „Verarbeitung“ und „Nachbereitung“ des zuvor erlebten – aus Sicht der heimischen Supporter überaus unglücklich verlaufenen  – Spiels gewesen ist. Dieser Zusammenhang ergibt sich in teleologischer Auslegung des Begriffs der Beteiligung an anlässlich einer Sportveranstaltung begangenen Gewalttätigkeiten auch mit Bezug auf den präventiven Charakter der Massnahme. Steht der spätabendliche Aufenthalt des Rekurrenten in der Innenstadt in einem quasi rituellen Zusammenhang mit dem zuvor erfolgten gemeinsamen Besuch des Fussballspiels im Stadion St. Jakob-Park, so erweist sich das angeordnete Rayonverbot, mit dem ihm dieser Besuch für die Dauer eines Jahres untersagt worden ist, als nicht ungeeignet, im Rahmen dieses Rituals begangene Gewalttaten ausserhalb des örtlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Rayonverbots zu verhindern. Darauf wird im Folgenden zurückzukommen sein.

3.

Weiter bestreitet der Rekurrent die Verhältnismässigkeit der gegen ihn angeordneten Massnahme und rügt einen Grundsrechtseingriff.

3.1      Die Anordnung eines Rayonverbots greift in den Schutzbereich der Bewegungsfreiheit als Teil der persönlichen Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ein. Diese kann – wie andere Grundrechte – nach den Kriterien von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Einschränkungen bedürfen dabei einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und haben sich schliesslich als verhältnismässig zu erweisen. Strittig ist vorliegend allein die Frage der Verhältnismässigkeit. Unstrittig sind dagegen die gesetzliche Grundlage in Art. 4 des Konkordats und der Bestand eines öffentlichen Interesses an der Anordnung präventiver Massnahmen zum Schutz vor Gewalt im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen.

3.2      Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere des Grundrechtseingriffs als zumutbar erweist. Unter mehreren möglichen Massnahmen ist die mildeste zu wählen. Sie darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen (zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 515 ff.). Diese Grundsätze gelten auch für die Auferlegung von Rayonverboten (Moeckli/Keller, a.a.O., S. 242 ff.; vgl. hierzu auch BGer 1C_50/2010 vom 16. November 2010 E. 6 mit Bezug auf die Meldeauflage [Art. 6 Konkordat]; VGE VD.2014.248 vom 2. September 2015 E. 3.1).

3.3      Als Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips rügt der Rekurrent zunächst, dass das verfügte Rayonverbot ausschliesslich einen pönalen Charakter aufweise. Soweit er zur Begründung dieser Rüge geltend macht, der alleinige Umstand, dass sowohl der vermeintliche Täter sowie das Opfer Vereinsfarben tragen würden, könne für die Anordnung eines Rayonverbots nicht genügen, kann auf die vorstehenden Ausführungen zum räumlichen, zeitlichen und thematischen Zusammenhang zwischen der vorgeworfenen Gewalttätigkeit und dem Cupfinal verwiesen werden (vgl. E. 2.2.3 oben).

3.4      Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Rekurrenten, wenn er rügt, dass das Rayonverbot weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht erforderlich sei, um den Zweck des Konkordats zu erreichen. Er macht diesbezüglich geltend, dass sich die dem Rekurrenten vorgeworfene Tat sechs Stunden nach Spielende am anderen Ende der Stadt zugetragen habe. Das angeordnete Rayonverbot hätte die ihm vorgeworfene Tat nicht verhindert. Mit diesem solle er vielmehr für ein nicht gebilligtes Verhalten zusätzlich bestraft werden.

Der Rekurrent lebt in Eschenz, einer Nachbargemeinde von Stein am Rhein. Die Fahrzeit zwischen seinem Wohnort und Basel beträgt somit sowohl mit dem öffentlichen Verkehrsmittel wie mit einem eigenen Motorfahrzeug rund zwei Stunden. Mit dem angeordneten Rayonverbot wird dem Rekurrenten die Teilnahme an Heimspielen des FC Basel verwehrt. Damit wird dem Rekurrenten die Teilnahme am zentralen Ereignis, an welches sich die übrigen, rituellen Handlungen in der Innenstadt anschliessen, verunmöglicht. Er ist in diesem Sinne nicht mehr ein voll aktives Mitglied der Fanszene, sodass auch die Teilnahme an der geselligen Vor- und Nachbereitung des Spiels in der Innenstadt ihres Sinnes beraubt wird. Auch wenn mit dem angefochtenen Rayonverbot eine Wiederholung der angezeigten Gewalttaten grundsätzlich möglich bleibt, wie das Verwaltungsgericht bereits mit Entscheid VGE VD.2015.257 vom 18. März 2016 E. 2.6.3 festgestellt hat, ist das angeordnete Rayonverbot daher nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet, den Rekurrenten auch von der Teilnahme an Gewalttätigkeiten abzuhalten, die auch längere Zeit nach Spielschluss von gesellig und alkoholisiert in der Innenstadt verweilenden, potentiell aggressiven Fangruppen gegenüber dort angetroffenen Fans der gegnerischen Mannschaft verübt werden. Jedenfalls wird die entsprechende Gefahr mit der angefochtenen Massnahme präventiv erheblich vermindert.

3.5      Vor diesem Hintergrund zielt auch der Hinweis auf den zeitlichen Geltungsbereich des Rayonverbots, welches ohnehin vier Stunden nach Spielschluss ende, an der Sache vorbei. Da nach Ablauf von vier Stunden nach Spielschluss kaum mehr mit einem massgebenden Fanaufkommen in Stadionnähe zu rechnen ist, erweist sich die entsprechende Beschränkung des Aufenthaltsverbotes um das Stadion St. Jakob-Park herum als sachlich geboten. Es ist aber, wie dargestellt, auch geeignet, sowohl in räumlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht darüber hinaus präventive Wirkung zu entfalten.

3.6      Weiter rügt der Rekurrent die fehlende Zumutbarkeit der angefochtenen Mass-nahme. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines Rayonverbots bestehe einzig und alleine darin, gewalttätiges Verhalten im vorgeschriebenen Rayon vor und nach Sportveranstaltungen zu unterbinden. Dagegen habe der Rekurrent weder vor noch nach dem 7. Juni 2015 verstossen. Angehalten worden sei er erst sechs Stunden nach dem Cupfinal in der Steinenvorstadt. Dem stehe sein privates Interesse als langjähriger Fan des FC Basel, mit seinen Freunden und Bekannten die Heimspiele im St. Jakob-Stadion besuchen zu können. Damit verkennt der Rekurrent aber das Ausmass der Gewalttätigkeiten, an denen ihm eine Teilnahme vorgeworfen wird. Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei vom 7. Juni 2015 wies das angegriffene Opfer eine Rissquetschwunde am Hinterkopf, eine blutende Wunde an der Stirn und Schürfungen an Ellbogen und Knien auf und musste während den Abklärungen mehrmals an Ort erbrechen, weshalb die Ambulanz gerufen werden musste. Gemäss den rapportierten Aussagen des Opfers und der Auskunftspersonen vor Ort sei dieses von hinten angegriffen und geschlagen und bereits am Boden liegend mit Schlägen und Tritten traktiert worden. Dem Rekurrenten wird daher vorgeworfen, im Verbund mit seinen Kollegen massive Gewalt ausgeübt zu haben. An deren Verhinderung und Eindämmung im Zusammenhang mit Fussballspielen besteht ein grosses Interesse, welches das Interesse des Rekurrenten am ungehinderten Besuch von Heimspielen des FC Basel während des einjährigen Rayonverbots klar überwiegt.

3.7      In räumlicher Hinsicht sieht der Rekurrent eine Verletzung der Verhältnismässigkeit darin begründet, dass er an Spieltagen während vier Stunden vor und nach den Sportveranstaltungen sich weder im Shopping Center St. Jakob-Park, im Gartenbad St. Jakob oder in der Gartenanlage St. Jakob aufhalten könne und weder Kranke im Bethesda-Spital oder Bekannte und Freunde im Freidorf in Muttenz oder im Gellertquartier besuchen könne.

Der Rekurrent lebt im 138 km von Basel entfernten Eschenz am Untersee im Kanton Thurgau. Er substantiiert nicht, inwieweit ihn vor diesem Hintergrund die Hinderung am Besuch des genannten Shopping Centers, Gartenbades und Gartenanlage in seiner Lebensgestaltung konkret betrifft (vgl. auch VGE ZH VB.2014.00407 vom 24. September 2014 E. 3.3.3). Ebenfalls konkretisiert und belegt der Rekurrent nicht weiter, dass er jemals Kranke im Bethesdaspital besucht hat oder Freunde und Bekannte im Perimeter des Rayons im Freidorf in Muttenz oder im Gellertquartier hat, die er regelmässig besuchen würde. Soweit der Rekurrent darüber hinaus geltend macht, es werde ihm auch verwehrt, mit dem Zug nach Basel zu fahren, kann ihm nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass die Strecke zum Bahnhof Basel SBB durch den Rayon führt. Soweit er sich aber im geschlossenen Zug auf der Durchfahrt befindet, hält er sich nicht im Rayon auf. Das Rayonverbot hindert den Rekurrenten daher nicht an einer Zugfahrt nach Basel während der Dauer des Rayonverbots.

Substantiiert der Rekurrent aber kein konkretes Interesse an einer räumlichen Eingrenzung des Rayons, so braucht auch nicht im Einzelnen geprüft zu werden, wie das polizeiliche Präventionsinteresse mit Bezug auf die einzelnen, vom Rayon betroffenen Gebiete zu gewichten ist. Jedenfalls ist notorisch, dass der gesamte verbotene Rayon Gebiete umfasst, welche vor und nach Fussballspielen im St. Jakob-Park von Fans der Mannschaften bei der Hin- und Wegreise oder bei der Parkplatzsuche stark frequentiert werden.

3.8      Soweit sich der Rekurrent schliesslich mit Bezug auf den sachlichen Geltungsbereich über Fussballspiele der ersten Mannschaft des FC Basel und sonstige Fussballspiele im St. Jakob-Park hinaus auf solche der zweiten Mannschaft (U21) und des Frauenteams des FC Basel bezieht, verkennt er die mit dem angefochtenen Entscheid vorgenommene Einschränkung des Rayonverbots.

3.9      Zusammenfassend erweist sich die Massnahme daher als verhältnismässig.

4.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 900.– (inkl. Auslagen).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.–, einschliesslich Auslagen.

            Mitteilung an:

- Rekurrent

- Regierungsrat

- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

- Kantonspolizei Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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