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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.01.2017 VD.2016.188 (AG.2017.71)

January 12, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,861 words·~14 min·1

Summary

situationsbedingte Leistungen

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.188

URTEIL

vom 12. Januar 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher  

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]   

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4007 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 8. Juni 2016

betreffend situationsbedingte Leistungen

Sachverhalt

A____ (Rekurrent) wird seit November 2008 von der Sozialhilfe unterstützt. Am 23. Mai 2014 hat er sich einen Flachbildschirmfernseher für CHF 999.– (CHF 1‘148.– inkl. Fünfjahresgarantie) gekauft. Der Rekurrent hat am 29. September 2015 bei der Sozialhilfe erneut die Übernahme eines angemessenen Betrags der Kosten für das Fernsehgerät beantragt, nachdem er zuvor bereits mehrmals erfolglos darum ersucht hatte. Da die Sozialhilfe weder der Zahlungsaufforderung nachkam noch eine Verfügung betreffend die beantragte Kostenübernahme erliess, erhob der Rekurrent am 29. Oktober 2015 beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) Rekurs und machte eine Rechtsverweigerung geltend. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 wies die Sozialhilfe das Gesuch des Rekurrenten ab. Dagegen richtete sich sein Rekurs vom 18. Dezember 2015 an das WSU, welchen dieses mit Entscheid vom 8. Juni 2016 abwies, nachdem es das Rekursverfahren betreffend Rechtsverzögerung mit Verfügung vom 30. Dezember 2015 kostenlos abgeschrieben hatte. Gegen den Entscheid vom 8. Juni 2016 hat der Rekurrent rechtzeitig beim Regierungsrat Rekurs erhoben. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids, die Kostenübernahme für das Fernsehgerät im Umfang von CHF 500.– und die unentgeltliche Rechtspflege. Das Präsidialdepartement überwies den Rekurs am 28. Juli 2016 dem Verwaltungsgericht zur Beurteilung. Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 2. September 2016 vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wie auch auf die Einholung einer Vernehmlassung des WSU verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 28. Juli 2016 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet, oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD. 2014.181 vom 30. März 2015 E. 1.1).

1.2

1.2.1   Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt in der Begründung grundsätzlich substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Aus der Rekursbegründung muss hervorgehen, weshalb der angefochtene Entscheid antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll (VGE VD.2014.61 vom 27. Januar 2015 E. 3.1). Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig konkret vorgebrachten Beanstandungen (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305; VGE VD.2014.61 vom 27. Januar 2015 E. 3.1). Das Wiederholen der Argumentation aus früheren Rechtsschriften ist nur statthaft, wenn darin eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid gesehen werden kann (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 306).

1.2.2   Weder das Budget des Kantons Basel-Stadt noch die Höhe des Grundbedarfs oder Aufträge der Sozialhilfe an Drittfirmen (vgl. Rekursbegründung S. 9 f.) sind Gegenstand des vorliegenden Rekurses, weshalb auf die entsprechenden Rügen nicht weiter einzugehen ist.

1.2.3   Der Rekurrent verweist des Weiteren auf seine Stellungnahme an das WSU vom 11. April 2016 zu den Vorteilen der Benutzung eines Computers und macht geltend, die Ausführungen des WSU hierzu gingen fehl, ohne zu begründen weshalb. In diesem Zusammenhang beantragt er die Einholung einer schriftlichen Auskunft der Sozialhilfe sowie die Befragung von verschiedenen Mitarbeitern der Sozialhilfe (Rekursbegründung S. 5 und 7). Der Rekurrent begnügt sich auch mit einem Verweis auf seine Ausführungen in dieser Stellungnahme, wonach die Kosten für das Fernsehgerät als vorweggenommene Erwerbskosten zu übernehmen seien (Rekursbegründung S. 5 f.). Damit setzt er sich nicht in rechtsgenüglicher Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist und die entsprechenden Beweisanträge demgemäss abzuweisen sind.

1.3      Im Zusammenhang mit den vorweggenommenen Erwerbskosten (vgl. oben E. 1.2.3) macht der Rekurrent (unter Verweis auf Ziff. B.2.1 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS]) ausserdem sinngemäss geltend, weder Zeitungen und Bücher noch das Radio könnten das Fernsehen für das Sprachtraining ersetzen, „da notorischerweise Fremdsprachen mittels durch Bilder und Gestik unterlegte Worte viel besser erlernt werden“ könnten und beantragt die Einholung eines Sachverständigengutachtens (Rekursbegründung S. 6).

Dem kann nicht gefolgt werden. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie festhält, dass die durch Fernsehsendungen trainierten passiven Sprachkenntnisse auch auf andere Weise erlernt werden könnten, wie beispielsweise durch die Lektüre fremdsprachiger Bücher und Zeitschriften (angefochtener Entscheid S. 5). Zweifellos kann eine Sprache z.B. mittels eines entsprechenden Lehrmittels besser erlernt werden als anhand einer beliebigen, nicht spezifisch auf das Erlernen dieser Sprache ausgerichteten Fernsehsendung. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nach dem Gesagten obsolet und der entsprechende Beweisantrag demgemäss abzuweisen.

2.

2.1      Nach Art. 2 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) hat die öffentliche Sozialhilfe die Aufgabe, bedürftige und von Bedürftigkeit bedrohte Personen zu beraten und ihre materielle Sicherheit zu gewährleisten. Der Umfang ihrer wirtschaftlichen Hilfe ist beschränkt auf die Sicherung des sozialen Existenzminimums. Das zuständige Departement regelt nach Rücksprache mit den Gemeinden das Mass der wirtschaftlichen Hilfe und orientiert sich dabei an den Richtlinien der SKOS (Art. 7 Abs. 1 und 3 SHG). Danach richtet sich die Sozialhilfe grundsätzlich nach dem sozialen Existenzminimum im Sinne der materiellen Grundsicherung, das über dem absoluten Existenzminimum liegt, und damit nicht nur die Existenz und das Überleben sichert, sondern auch die Teilhabe am Sozial- und Arbeitsleben (Ziff. A.1 und A.3 der SKOS-Richtlinien). Dementsprechend wird der Grundbedarf so bemessen, dass er nicht nur das zum Überleben Notwendige, sondern auch darüber hinausgehende Ausgaben abdeckt, wie z.B. Tabakwaren, gewisse Verkehrsauslagen, kleine Haushaltsgegenstände, Bildung und Unterhaltung etc. (Ziff. B.2.1 der SKOS-Richtlinien). Zur materiellen Grundsicherung können situationsbedingte Leistungen hinzukommen (Ziff. A.3 der SKOS-Richtlinien). Diese haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Die Aufwendungen für situationsbedingte Leistungen werden im individuellen Unterstützungsbudget berücksichtigt, sofern sie in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Zu beachten ist, dass Leistungen, welche bereits im Grundbedarf enthalten sind und nicht zwingend in jeder Situation anfallen, nicht zusätzlich vergütet werden (Ziff. C.1 der SKOS-Richtlinien). Die Unterstützungsrichtlinien des WSU konkretisieren, dass der Ersatz von allgemein üblichen Haushaltsgeräten (Kühlschrank, Staubsauger, Waschmaschine, Bügeleisen, Nähmaschinen) als situationsbedingte Leistung von der Sozialhilfe übernommen werden kann (Ziff. 11.6 Abs. 3 der WSU-Unterstützungsrichtlinien). Krankheits- und behinderungsspezifische Spezialauslagen können von der Sozialhilfe finanziert werden, wenn sie nachweislich eine einmalige und kostengünstige Leistung beinhalten. Ebenfalls kann der zusätzliche privatrechtliche Versicherungsschutz übernommen werden, sofern dies eine kostengünstige Lösung darstellt (Ziff. 11.7 der WSU-Unterstützungsrichtlinien).

2.2      Die Vorinstanz hat den Rekurs im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Ein TV-Gerät sei eine Auslage für Bildung und Unterhaltung und damit im Grundbedarf enthalten (vgl. Ziff. B.2.1 der SKOS-Richtlinien). Demgegenüber vertritt der Rekurrent die Ansicht, dass es sich hierbei um eine situationsbedingte Leistung handle.

2.3      Der Rekurrent rügt eine Verletzung des in Art. 5 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verankerten Legalitätsprinzips und des Grundsatzes der Behördenunabhängigkeit und Gewaltenteilung nach Art. 51 Abs. 1 BV. In seiner Begründung bezieht er sich auf das Urteil VGE VD. 2013.60 vom 6. August 2014 (Rekursbegründung S. 8 f.). Hierbei handelt es sich um ein abgeschlossenes Verfahren, das vorliegend nicht von Bedeutung ist. Des Weiteren bezieht er sich auf einen E-Mail-Verkehr zwischen der Sozialhilfe und dem WSU vom 26. Februar 2015 und 31. März/1. April 2015, in dem diese „mit geduzter Liebesanrede“ verkehrt haben sollen (Rekursbegründung S. 9). Auch hierbei handelt es sich um einen E-Mail-Verkehr, der nicht das vorliegende Verfahren betrifft. Ausserdem verfügen nur die Behörden der gerichtlichen Verwaltungsrechtspflege über richterliche Unabhängigkeit, im Gegensatz zu den für die verwaltungsinterne Verwaltungsrechtspflege zuständigen Instanzen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1191). Ohnehin wäre nicht ersichtlich, inwiefern allein aus der Tatsache, dass sich die Co-Leiter des Rechtsdienstes des WSU und der Sozialhilfe duzen, auf eine mangelnde Unabhängigkeit zu schliessen wäre. Auf die diesbezüglichen Rügen des Rekurrenten ist deshalb nicht weiter einzugehen.

2.4      Der Rekurrent macht ausserdem geltend, er habe den Fernseher für CHF 999.– „viel günstiger als normal“ erworben (Rekursbegründung S. 5).

Der Rekurrent hat zu diesem Preis einen Flachbildschirmfernseher mit einem Bildschirmdurchmesser von 40 Zoll (101 cm; vgl. http://www.samsung.com/ch/support/ model/UE40H7080SVXZG, besucht am 29. Dezember 2016) erworben. Fernseher mit kleinerem Durchmesser können heute allerdings bereits zu Preisen um CHF 200.– erworben werden (vgl. z.B. https://www.digitec.ch/de/s1/producttype/ fernseher-4?f=979813-979817-979819&tagIds=538, besucht am 29. Dezember 2016). Auch wenn seit Mai 2014 die Preise etwas gesunken sein dürften, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Sozialhilfe sich in Ausübung ihres Ermessens bei der Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen auf den Standpunkt stellt, dass ein solches Gerät auch mit den Mitteln für den Grundbedarf erworben werden kann. Insbesondere vermag der Rekurrent keine Umstände zu substanziieren, welche eine andere Beurteilung im Einzelfall gebieten würden.

2.5      Der Rekurrent führt aus, er könne nur über das Fernsehen aktuelle Ereignisse per Bild und live miterleben sowie Tier- und naturwissenschaftliche Sendungen, Spielfilme, Verbrauchersendungen, Polittalks, Politik- und Wirtschaftsmagazine anschauen. Ebenso würden Unwetter- und sonstige Warnhinweise „meist nur aktuell über den TV-Videotext“ bekanntgegeben. Zahlreiche ausländische und namentlich englisch-, französisch-, italienisch- und spanischsprachige Radiosender könne der Rekurrent nur über sein Fernsehgerät empfangen. Ein Fernsehgerät sei „heute praktisch allgemein für jeden Haushalt zwingend und nicht mehr wegzudenken“ (Rekursbegründung S. 6).

Ein Grossteil der vom Rekurrenten aufgeführten Sendungen („NETZ NATUR“, „Arena“, „Plus“ [recte: „Puls“], „Eco“ und „Kassensturz“ auf SRF 1; „Hart aber fair“, „Anne Will“, „Monitor“ und „Montags-Check“ auf ARD bzw. Das Erste; „Auslandsjournal“ auf ZDF) kann entgegen seiner Behauptung nicht nur im Fernsehen, sondern auch auf den Internetseiten der jeweiligen Fernsehsender angeschaut werden. Live können diese und weitere vom Rekurrenten aufgeführten Fernsehsender (BBC, Telebasel) auch im Internet (vgl. z.B. https://www.wilmaa.com/de/channels/, besucht am 29. Dezember 2016; https://zattoo.com/ch/sender/, besucht am 29. Dezember 2016) gratis angeschaut werden. Unwetter- und sonstige Warnhinweise werden entgegen der Ansicht des Rekurrenten auch im Internet und/oder Radio bekanntgegeben. Inwiefern er zwingend auf ein Fernsehgerät und insbesondere auf Radiosender, welche er nur über sein Fernsehgerät empfangen könne, angewiesen sein soll, ist nicht ersichtlich.

2.6      Der Rekurrent führt des Weiteren aus, dass sein neuer Flachbildschirmfernseher viel besser für seine operierten Augen sei als sein alter Röhrenfernseher. Die Kosten für den Flachbildschirmfernseher seien deshalb eine krankheitsspezifische Spezialauslage und als einmalige und kostengünstige Leistung von der Sozialhilfe zu finanzieren. Die für den Fernseher abgeschlossene Fünfjahresgarantie in Höhe von CHF 149.– sei als zusätzlicher privatrechtlicher Versicherungsschutz von der Sozialhilfe zu übernehmen (vgl. Ziff. 11.7 der WSU-Unterstützungsrichtlinien; Rekursbegründung S. 4).

Die Sozialhilfe muss nicht alle Ausgaben übernehmen, die als krankheits- und behinderungsbedingt bezeichnet werden können. Voraussetzung der Vergütung ist eine medizinische Indikation durch eine Medizinalperson bzw. anerkannte Fachstelle (Wizent, a.a.O., S. 330). Den vom Rekurrenten eingereichten Bescheinigungen seiner Augenoperationen der Vista Klinik kann nicht entnommen werden, dass er eines Flachbildschirmfernsehers bedarf. Vielmehr geht aus ihnen hervor, dass durch die Operationen eine deutliche Verbesserung der Binokularität und stabile retinale Befunde erreicht werden konnten. Die Kosten für den Flachbildschirmfernseher und die Fünfjahresgarantie sind deshalb nicht als krankheitsspezifische Spezialauslage bzw. als zusätzlicher privatrechtlicher Versicherungsschutz von der Sozialhilfe zu zahlen.

2.7      Der Rekurrent macht ferner geltend, ein Fernseher sei ein grosses, allgemein übliches Haushaltsgerät im Sinne von Ziff. 11.6 Abs. 3 der WSU-Unterstützungsricht-linien, dessen Ersatz als situationsbedingte Leistung zu übernehmen sei (Rekursbegründung S. 7).

Unter die allgemein üblichen Haushaltsgeräte fallen nach Ziff. 11.6 Abs. 3 der WSU-Unterstützungsrichtlinien „Kühlschrank, Staubsauger, Waschmaschine, Bügeleisen, Nähmaschinen“. Bei diesen Geräten handelt es sich allerdings, anders als bei einem Fernseher, nicht um elektronische Medien. Aus dieser Bestimmung lässt sich deshalb in Bezug auf Fernsehgeräte nichts ableiten. Gemäss Ziff. B.2.1 der SKOS-Richtlinien umfasst der Grundbedarf Ausgaben für Unterhaltung und Bildung. In der bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Fassung wurden als diesbezügliche Ausgabenpositionen beispielhaft „Konzession Radio/TV, Sport, Spielsachen, Zeitungen, Bücher, Schulkosten, Kino, Haustierhaltung“ und damit ausdrücklich auch Ausgaben im Zusammenhang mit (elektronischen) Medien genannt. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie daraus ableitet, dass auch die Anschaffung eines entsprechenden Fernsehgeräts aus dem Grundbedarf finanziert werden müsse und feststellt, dass Alternativen zur Befriedigung der Bedürfnisse, die mit einem Fernseher gestillt werden könnten (z.B. Filmkonsum im Kino, Informationsbeschaffung über Zeitungen und Bücher), auch aus dem Grundbedarf zu begleichen seien (angefochtener Entscheid S. 4). Auch gemäss dem Handbuch der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE), Elektronische Medien, 1 sind die Kosten für Fernsehgeräte im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten. In der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung der Ziff. B.2.1 der SKOS-Richtlinien wird nun explizit statuiert, dass „Radio/TV-Konzession und -Geräte“ im Grundbedarf enthalten sind. Daraus kann entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht der Umkehrschluss einer Praxisänderung abgeleitet werden. Vielmehr ist entsprechend den vorherigen Ausführungen davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine Konkretisierung des bereits bisher geltenden Rechts handelt. Der Rekurrent macht diesbezüglich geltend, „dass die Sozialhilfe in Kenntnis der geplanten Änderung der SKOS-Richtlinien bewusst rechtsverzögernd“ agiert habe und dadurch den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV verletzt habe (Rekursbegründung S. 7 f.). Weder in ihrer Verfügung vom 8. Dezember 2015 noch in ihrer Rekursantwort vom 8. März 2016 hat jedoch die Sozialhilfe sich auf die ab 1. Januar 2016 gültige Fassung der SKOS-Richtlinien berufen. Die Rüge einer Verletzung von Art. 9 BV läuft damit ins Leere.

2.8

2.8.1   Der Rekurrent verweist des Weiteren auf Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Ein Handbuch, Diss. Basel 2014, S. 364 f. und Fn. 1341, wonach die „Gewährung eines (i.d.R.) einmaligen, angemessenen Beitrages an die Anschaffung eines TV-Gerätes oder Computers […] zum sozialen Existenzminimum“ gehöre und „In Bern […] ein Beitrag von max. CHF 400/Haushalt als angemessen“ gelte. Der Autor ist Co-Leiter des Rechtsdienstes der Sozialhilfe. Darin, dass dessen, in seiner Dissertation vertretenen, Ansicht nicht gefolgt wurde, erblickt der Rekurrent eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 9 BV. Des Weiteren rügt er, dass „Entscheid und Verfügung rechtswidrig in das durch Art. 115 Satz 1 BV (und Art. 12 BV) geschützte Sozialhilfegrundrecht des Rekurrenten“ eingreifen würden (Rekursbegründung S. 4, 8).

2.8.2   Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 2.7) sind gemäss BKSE-Handbuch, Elektronische Medien, auf welches Wizent, a.a.O., S. 364 Fn. 1341, verweist, die Kosten für Fernsehgeräte im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten. An die Anschaffung eines Computers kann ein einmaliger Beitrag bis max. CHF 400.– pro Haushalt geleistet werden, wenn dieser für eine Ausbildung nach der obligatorischen Schulpflicht oder allenfalls aus beruflichen Gründen notwendig ist (BKSE-Handbuch, Elektronische Medien, 1). Der Beitrag von max. CHF 400.– bezieht sich demnach ausdrücklich nicht auf die Kosten für Fernsehgeräte, da diese bereits im Grundbedarf enthalten sind. Aus der Formulierung von Wizent, a.a.O., S. 364 f. und Fn. 1341, kann allerdings geschlossen werden, dass er die in Bern für Computer vorgesehene Regelung analog auch auf Fernsehgeräte angewendet sehen will.

2.8.3   Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung dafür ist, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 620 ff.; statt vieler: VGE VD.2015.189 vom 17. Oktober 2016 E. 4.4.2).

Im vorliegenden Fall fehlt es an einer Vertrauensgrundlage. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass Wizent seine Dissertation nicht in seiner Funktion als Behördenmitglied, sondern als Privatperson verfasst habe (angefochtener Entscheid S. 4 f.). Es liegt deshalb keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 9 BV vor, wenn die Sozialhilfe in ihrer Praxis den in der Dissertation vertretenen, persönlichen Ansichten des Autors nicht folgt.

2.8.4   Das Recht auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 BV bildet ein direkt anspruchsbegründendes soziales Grundrecht (Gächter/Werder, in: Basler Kommentar, Art. 12 BV N 4, mit Hinweisen; VGE VD.2015.190 vom 6. September 2016 E. 3.3). Danach hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Beim Nothilfeanspruch handelt es sich um einen individuellen und minimalen Anspruch, der lediglich das absolut Notwendige garantiert, um die aktuell bestehende und akute Notlage zu beheben. Das soziale Existenzminimum wird durch die Sozialhilfe gewährleistet, welche über diesen Minimalanspruch hinausgeht (Gächter/Werder, a.a.O., Art. 12 BV N 29, mit Hinweisen). Nach Art. 115 Satz 1 BV werden Bedürftige von ihrem Wohnkanton unterstützt. Diese Verfassungsbestimmung begründet keinen subjektiven (bundesrechtlichen) Anspruch auf bestimmte Sozialhilfeleistungen (Gächter/Filippo, in: Basler Kommentar, Art. 115 BV N 20). Der Rekurrent kann daher weder aus Art. 12 noch 115 Satz 1 BV etwas zu seinen Gunsten ableiten.

3.

Der Rekurrent beantragt mit dem vorliegenden Rekurs auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Rekursverfahren (Rechtsbegehren 4a). Die Vorinstanz hat auf die Erhebung von Kosten mit der Begründung verzichtet, dass die Bedürftigkeit des Rekurrenten aktenkundig sei (angefochtener Entscheid S. 6).

3.1      Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Daneben besteht er auch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV. Das basel-städtische Verwaltungsrecht enthält in § 11 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) und in §§ 15 ff. der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Dessen Regelungen gehen indessen nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus (VGE VD.2015.241 vom 21. September 2016 E. 6.1). Aus diesem Grund kann ohne Weiteres auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden (statt vieler VGE VD.2015.241 vom 21. September 2016 E. 6.1). Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ist somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Nach der Rechtsprechung zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.1 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616); eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2015.241 vom 21. September 2016 E. 6.1).

3.2      Die Bedürftigkeit des Sozialhilfe beziehenden Rekurrenten ist offensichtlich. Der Rekurs war unter dem Gesichtspunkt der Ausführungen in der Dissertation des Co-Leiters des Rechtsdienstes der Sozialhilfe auch nicht von vornherein aussichtlos. Die unentgeltliche Rechtspflege wird demgemäss bewilligt.

4.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG). Infolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 500.– jedoch zu Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

            Infolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– zu Lasten des Staates.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt

-       Regierungsrat

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sibylle Kuntschen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2016.188 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.01.2017 VD.2016.188 (AG.2017.71) — Swissrulings