Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.01.2017 VD.2016.152 (AG.2017.67)

January 17, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,014 words·~20 min·1

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_236/2017 vom 3. März 2017)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.152

URTEIL

vom 17. Januar 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]  

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]   

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 6. April 2016

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Weg-weisung

Sachverhalt

Der kosovarische Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geb. […], heiratete am 1. Juni 2007 in Braga, Portugal, die portugiesische Staatsangehörige B____, geb. […], die am 9. Juli 2007 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Kanton Basel-Stadt erhielt. Der Rekurrent reiste am 12. Juli 2009 in die Schweiz ein und erhielt am 14. Juli 2009 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau. Gemäss Scheidungsprotokoll wurde die Ehe am 24. April 2015 auf dem Standesamt in Braga, Portugal, einvernehmlich geschieden. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt am 28. Juli 2015 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 6. April 2016 ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 16. April und 23. Juni 2016 angemeldete und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent dessen kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragt. Eventualiter sei ihm eine Härtefallbewilligung zu erteilen. In jedem Fall sei ihm die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für die Dauer des Verfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss zu verlängern. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 20. Juli 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. Juli 2016 wurde dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 22. September 2016 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 11. November 2016 repliziert und neben der Gutheissung des Rekurses die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt, in welcher auch die Arbeitgeberin des Rekurrenten anzuhören sei. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs mit Schreiben vom 20. Juli 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2      Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1).

1.4      Der Rekurrent beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Anspruch auf eine mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts besteht gemäss Art. 25 Abs. 2 VRPG nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der EMRK. Ausländerrechtliche Streitigkeiten, insbesondere Verfahren betreffend Aufenthaltsansprüche von Ausländern, werden von dieser Bestimmung nicht erfasst (BGer 2C_853/2015 vom 5. April 2016 E. 3.2, 2C_813/2012 vom 21. März 2013 E. 3, 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2, 2C_341/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 3.2.4; VGE VD.2012.162 vom 1. Juli 2013 E. 1.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, S. 477 ff., 512). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag oder von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzt. Stattdessen kann auch bloss eine Gerichtsberatung angeordnet oder der Entscheid mittels Zirkulationsbeschlusses herbeigeführt werden. Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung der Rekurrierenden wäre nur dann angezeigt, wenn Zeugen zu befragen oder der persönliche Eindruck des Gerichts von den Rekurrenten für den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung wären (vgl. VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 2, VD.2014.123 vom 25. November 2014 E. 1.3, VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.4). Im vorliegenden Fall besteht aber kein sachlicher Grund, der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten würde (vgl. auch unten E. 4). Der vorliegende Entscheid ist deshalb auf dem Zirkulationsweg ergangen.

2.

2.1      Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösung bzw. definitivem Scheitern der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Da EU-Bürger und ihre Angehörigen freizügigkeitsrechtlich nicht schlechter gestellt werden dürfen als Schweizer Bürger in der gleichen Situation (vgl. Art. 2 Freizügigkeitsabkommen [FZA; SR 0.142.112.681]), kann sich der Rekurrent – losgelöst von der Bewilligungssituation seiner Ehegattin – grundsätzlich auf diese Bestimmung berufen (BGer 2C_13/2012 vom 8. Januar 2013 E. 3.1).

2.2      Zur Berechnung der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG wird verlangt, dass die Ehegemeinschaft während drei Jahren in der Schweiz gelebt wurde (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.). Die gesetzliche Frist von drei Jahren gilt dabei als absolute Minimalfrist. Selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht kein Anspruch mehr auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (BGE 137 II 345 E. 3.1.3 S. 347; VGE VD.2016.99 vom 7. November 2016 E. 2.2). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 S. 231, 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347; VGE VD.2016.99 vom 7. November 2016 E. 2.2). Eine erfolgreiche Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG setzt voraus, dass die Ausländerin oder der Ausländer die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]).

2.3      Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte können bei der Beurteilung eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen. Es handelt sich hierbei insbesondere um den Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und den Gesundheitszustand (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f., 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.). Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG sind ebenfalls geeignet, die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland als stark gefährdet erscheinen zu lassen und damit einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.3.2 S. 351 f.). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung im Herkunftsland als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Schliesslich sind bei Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG auch die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben, zu berücksichtigen (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 8). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles mitzuberücksichtigen (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232; mit Hinweisen). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232, 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf einen weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350).

3.

3.1      Als Ehegatte einer EU-Bürgerin hat der Rekurrent zwar grundsätzlich gestützt auf Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Anhang I FZA einen Anspruch auf eine aus deren Anwesenheit abgeleitete Aufenthaltsbewilligung gehabt, solange die Ehe formell angedauert hat. Dieses Recht hat allerdings unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs gestanden. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich noch dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der entsprechende aus dem Familiennachzug abgeleitete Anspruch dahin. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA spricht ausdrücklich davon, dass die Familienangehörigen eines Angehörigen der Vertragsparteien das Recht haben, bei ihr Wohnung zu nehmen, was ein minimales Zusammenleben bzw. eine minimale eheliche Verbundenheit voraussetzt. Die von der originär anwesenheitsberechtigten EU-Bürgerin abgeleitete Bewilligung des Rekurrenten hat bei deren Fehlen mangels Fortbestehens der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 lit. d AuG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen werden können, weil das FZA diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält. Nur wenn die Voraussetzungen eines Verbleiberechts gemäss Art. 4 Anhang 1 FZA in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und der Richtlinie 75/34/EWG oder eines eigenständigen Anwesenheitsrechts erfüllt gewesen wären, hätte freizügigkeitsrechtlich ein Aufenthaltsanspruch fortbestanden (vgl. BGer 2C_347/2013 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.1, 2C_13/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.1).

Gemäss den eigenen Angaben des Rekurrenten in der Fragebeantwortung vom 15. September 2014 habe seine Ehefrau die Schweiz bereits ca. Anfang Mai 2010 vermutlich mit einem anderen Mann nach Frankreich verlassen und danach in Portugal gelebt, wo sie offenbar Kontakt mit ihren Kindern aus erster Ehe pflege. Der Rekurrent habe weder ihre Adresse noch ihre Telefonnummer gekannt und die einzigen Kontakte hätten darin bestanden, dass die Ehefrau den Rekurrenten angerufen habe, wenn sie Geld gebraucht habe. Sie habe ihm dann immer Hoffnungen gemacht, dass sie wieder zurückkomme, wobei er ihr Geld mit Western Union überwiesen habe. Auch wenn der Rekurrent am 15. September 2014 noch behauptet hat, für ihn sei es noch offen, ob er an der Ehe festhalte oder eine Scheidung anstrebe, ist unter den genannten Umständen mit den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanzen davon auszugehen, dass die inzwischen geschiedene Ehe des Rekurrenten in der Schweiz lediglich vom 12. Juli 2009 bis anfangs Mai 2010 gelebt wurde und mit rund 11 Monaten weniger als drei Jahre gedauert hat, weshalb die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten hätte widerrufen werden können und Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorliegend von vorneherein nicht zur Anwendung gelangt.

3.2      Der Rekurrent macht denn auch vielmehr wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geltend, die er aus einer angeblich überdurchschnittlichen sozialen und wirtschaftlichen Integration aufgrund seiner Tätigkeit als Fugenspezialist bei der Firma C____ GmbH in Riehen ableitet. Er führt sinngemäss aus, dass er bei seiner Wegweisung aus der Schweiz seine Arbeit aufgeben müsste, wovon auch seine beiden Söhne betroffen wären, die ihre Studien nicht beenden könnten. Sodann macht der Rekurrent geltend, er und sein Bruder D____ seien die einzigen Angestellten seiner Arbeitgeberin, der C____ GmbH, und diese sei für ihren Fortbestand auf die beiden bewährten Facharbeiter angewiesen, zumal die Gesellschafterin E____ ihre Nachfolge regeln und das Geschäft in jüngere Hände übergeben wolle. Gemäss den Angaben des Rekurrenten könnte seine Arbeitgeberin bzw. deren Gesellschafterin zur Geschäftsaufgabe gezwungen sein, wenn er seine Arbeit aufgeben und in den Kosovo zurückkehren müsste. Im Folgenden ist zu prüfen, ob und inwiefern die vom Rekurrenten angeführten Gründe sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG abstützen lassen.

3.2.1   Gemäss Art. 90 AuG sind die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach dem AuG beteiligte Dritte verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des AuG massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (Art. 90 lit. a AuG). Diese Mitwirkungspflicht gilt für die an einem ausländerrechtlichen Verfahren Beteiligten (Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 90 N 8; vgl. auch Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Art. 90 AuG N 1 [Gesuchsteller und verfahrensbeteiligte Dritte als Adressaten der Pflicht]) und besteht damit nur im Hinblick auf ein solches Verfahren. Aus Art. 90 AuG kann keine Pflicht der ausländischen Person abgeleitet werden, während der Gültigkeitsdauer ihrer Anwesenheitsbewilligung unabhängig von irgendwelchen Fragen der zuständigen Behörde und unabhängig von einem Verlängerungsverfahren Änderungen in den für die Regelung ihres Aufenthalts wesentlichen Tatsachen von sich aus der zuständigen Behörde zu melden. Eine derartige Meldepflicht bei veränderten Verhältnissen kann auch aus den von der Vorinstanz zitierten Entscheiden nicht abgeleitet werden. In den mit BGE 132 II 113 und BGer 2A.409/2006 vom 9. Oktober 2006 beurteilten Fällen haben die Ausländer die wesentlichen Tatsachen während des Verfahrens auf Einbürgerung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung verschwiegen. Seit der Ausreise der Ehefrau des Rekurrenten im Mai 2010 hat bis zum Gesuch vom 26. Juni 2014 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kein ausländerrechtliches Verfahren betreffend den Rekurrenten stattgefunden und hat die zuständige Behörde diesem keine Fragen gestellt. Entgegen der Auffassung der Vor-instanz hat der Rekurrent deshalb seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AuG nicht verletzt, indem er die Migrationsbehörden erst anlässlich seines Verlängerungsgesuchs vom 26. Juni 2014 über die getrennten Haushalte informiert hat. Folglich kann dem Rekurrenten auch nicht vorgehalten werden, er habe sich nicht tadellos verhalten. Auch wenn das Verschweigen der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts nicht pflichtwidrig gewesen ist, beruht die Dauer der Anwesenheit des Rekurrenten in der Schweiz aber aus der daraus resultierenden Unkenntnis des Migrationsamts von wesentlichen Tatsachen, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (vgl. E. 3.1). Dass der Rekurrent seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt hat, ändert auch nichts daran, dass in materieller Hinsicht kein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b vorliegt, wie hernach zu zeigen sein wird.

3.2.2   Ein nachehelicher Härtefall setzt voraus, dass die Lebensbedingungen des Ausländers bei einer Rückkehr in sein Heimatland gemessen am durchschnittlichen Schicksal ausländischer Staatsangehöriger, in gesteigertem Masse infrage gestellt wären (BGer 2C_1032/2013 vom 25. März 2014 E. 3.3). Dass ein Ausländer (der sich im mit BGer 2C_635/2009 vom 26. März 2010 beurteilten Fall seit knapp vier Jahren in der Schweiz aufgehalten hat), beruflich und sozial integriert ist, sich um die Erlernung der deutschen Sprache bemüht hat und weder strafrechtlich verurteilt noch sozialhilfebedürftig geworden ist (BGer 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 5.3.2; vgl. BGer 2C_985/2014 vom 5. November 2014 E. 2.4.1) bzw. dass ein Ausländer, der sich seit über 17 Jahren in der Schweiz aufgehalten hat, sich hier weitgehend zurecht findet, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht sozialhilfeabhängig ist und sich strafrechtlich nichts zu Schulden kommen lassen hat (BGer 2C_682/2010 vom 17. Januar 2011 E. 3.2.2), genügt nicht, um einen schwerwiegenden Härtefall und damit einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b zu begründen (BGer 2C_985/2014 vom 5. November 2014 E. 2.4.1, 2C_682/2010 vom 17. Januar 2011 E. 3.2.2, 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 5.3.2). Eine erfolgreiche Integration ist zusammen mit der dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz Voraussetzung für einen Anspruch nach lit. a von Art. 50 Abs. 1 AuG. Daher kann die erwähnte Integration allein nicht ausreichen, die Bewilligungsvoraussetzungen der lit. b zu erfüllen, wenn es – wie vorliegend – an der dreijährigen Ehegemeinschaft fehlt (BGer 2C_985/2014 vom 5. November 2014 E. 2.4.1, 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 5.3.2). Selbst eine überdurchschnittliche Integration stellt für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b dar (BGer 2C_1032/2013 vom 25. März 2014 E. 3.3). Die Integration in der Schweiz kann höchstens dann einen nachehelichen Härtefall begründen, wenn sich die persönliche Situation des Ausländers durch ein ausserordentlich enges Verhältnis zur Schweiz oder eine sonstige spezielle Ausgangslage auszeichnet, welche die Verweigerung der weiteren Anwesenheit als besonders hart erscheinen liesse (BGer 2C_682/2010 vom 17. Januar 2011 E. 3.2.2 e contrario).

Als ausserordentlich oder überragend kann die Integration des Rekurrenten – insbesondere unter Mitberücksichtigung der von der Vorinstanz in E. 9 des angefochtenen Entscheids erwähnten Umstände – sicher nicht bezeichnet werden. Damit hätte der Rekurrent selbst dann keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, wenn seine Integration entgegen der Auffassung der Vorinstanz immerhin als überdurchschnittlich qualifiziert würde. Allerdings hat die Vorinstanz eine überdurchschnittliche Integration zu Recht verneint. Selbst wenn entsprechend der Darstellung des Rekurrenten davon ausgegangen wird, dass dieser seit rund sieben Jahren bei der gleichen Arbeitgeberin als Fugenspezialist angestellt ist und diese dank seiner ausgezeichneten Arbeit einen guten Ruf und genügend Aufträge hat, genügt dies nicht zur Annahme einer überdurchschnittlichen Integration. Dass sich die Lebensverhältnisse in der Heimat des Ausländers schwieriger gestalten und er dort unter Umständen mehr Mühe haben wird, seine Verwandten finanziell zu unterstützen, begründet – wie erwähnt – keinen Härtefall (vgl. BGer 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 5.3.2; oben E. 2.3; mit weiteren Hinweisen). Auch wenn entsprechend der Darstellung des Rekurrenten davon ausgegangen wird, seine beiden volljährigen Söhne könnten ihre Studien ohne die Unterstützung des Rekurrenten nicht fortsetzen, kann daraus folglich kein Härtefall abgeleitet werden.

3.2.3   Auch aus dem in der Rekursbegründung zitierten VGE VD.2013.211 vom 26. August 2014 kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten. In diesem Entscheid hat das Verwaltungsgericht erwogen, eine lange Anwesenheitsdauer von zumindest zehn Jahren könne grundsätzlich zu einer Herabsetzung der Anforderungen an die für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zusätzlich vorausgesetzte Notlage führen (VGE VD.2013.211 vom 26. August 2014 E. 4.2), und wegen der Aufenthaltsdauer der Ausländerin von rund elf Jahren solche erleichterten Bedingungen angenommen (VGE VD.2013.211 vom 26. August 2014 E. 4.5). Demgegenüber hält sich der Rekurrent erst seit gut sieben Jahren in der Schweiz auf und kann sich deshalb nicht auf reduzierte Anforderungen für die Annahme eines Härtefalls berufen. Die Situation des Ausländers im mit VGE VD.2014.210 vom 8. Februar 2016 beurteilten Fall ist mit derjenigen des Rekurrenten ebenfalls nicht vergleichbar. In diesem Entscheid hat das Verwaltungsgericht dem Ausländer eine weitaus überdurchschnittliche Integration attestiert und den Härtefall gestützt auf seine aussergewöhnliche Verbundenheit mit den hiesigen Gegebenheiten bejaht (VGE VD.2014.2010 vom 8. Februar 2016 E. 4.3).

3.3      Anders als Art. 30 Abs. 1 AuG, der in allgemeinen ausländerrechtlichen Härtefällen eine Ermessensbewilligung ermöglicht, gewährt Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG in nachehelichen ausländerrechtlichen Härtefällen eine Anspruchsbewilligung. Da Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach Art. 42 f. AuG spricht, muss sich der Härtefall auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen. Bei Verneinung eines nachehelichen ausländerrechtlichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG kann der weitere Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz, wie vom Rekurrenten eventualiter beantragt wird, deshalb unter Umständen im Rahmen des behördlichen Ermessens insbesondere gestützt auf Art. 30 Abs. 1 AuG ermöglicht werden. Dazu bedarf es allerdings einer neuen Bewilligung (vgl. Art. 54 VZAE; zum Ganzen BGE 137 II 345 E. 3.2.1 ff. S. 348 ff.; BGer 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 5.4; Spescha, a.a.O., Art. 50 AuG N 7 und 11 und Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 50 N 19). Im vorliegenden Fall fehlt es aber auch an einem Grund für die Erteilung einer solchen Ermessensbewilligung.

3.3.1   Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18 – 29 AuG) abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers (lit. a), die Respektierung der Rechtsordnung durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller (lit. b), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g) (Art. 31 Abs. 1 VZAE). Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kommt Ausnahmecharakter zu und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt werden. Eine lang dauernde Anwesenheit und eine gute soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten reichen für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f.; BVGer C-188/2014 vom 15. März 2016 E. 5.2). Im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch auch der Gesundheitszustand einer Person und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mitzuberücksichtigen. Diese Prüfung kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatstaat ausgesetzt wäre (BVGer C-188/2014 vom 15. März 2016 E. 5.4). Zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen kann eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen bedeutende kulturelle Anliegen (lit. a), staatspolitische Gründe (lit. b), erhebliche kantonale fiskalische Interessen (lit. c) und die Notwendigkeit der Anwesenheit einer Ausländerin oder eines Ausländers im Rahmen eines Strafverfahrens (lit. d) (Art. 32 Abs. 1 VZAE).

3.3.2   Im Wesentlichen aus den gleichen Gründen, aus denen es an einem nachehelichen ausländerrechtlichen Härtefall fehlt, ist auch kein allgemeiner ausländerrechtlicher Härtefall gegeben. Die Lebens- und Daseinsbedingungen des Rekurrenten werden durch die Nichtverlängerung bzw. Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen nicht in gesteigertem Mass in Frage gestellt.

3.3.3   Schliesslich erscheint auch die Behauptung, der Fortbestand der C____ GmbH wäre gefährdet, wenn der Rekurrent die Schweiz verlassen müsste, wenig glaubhaft. Die Gesellschaft ist am 27. Oktober 2000 gegründet worden. Dabei hat sie die Aktiven und Passiven der Einzelfirma F____ übernommen (Handelsregisterauszug). Die Gesellschafterin E____ hat ihr Unternehmen somit vor dem Stellenantritt des Rekurrenten am 1. September 2009 während vieler Jahre zuerst in der Form einer Einzelfirma und dann in der Form einer GmbH ohne die Mitarbeit des Rekurrenten betrieben. Weshalb dies heute nicht mehr möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich.

Selbst wenn auf die Darstellung des Rekurrenten abgestellt wird, begründet diese aber weder einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall noch ein wichtiges öffentliches Interesse. Das wirtschaftliche Interesse am Fortbestand der Arbeitgeberin des Rekurrenten kann für diesen keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall begründen, zumal in diesem Zusammenhang nur humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend sind. Der Fortbestand einer GmbH mit bloss zwei Arbeitnehmern begründet bereits als solcher kein wichtiges öffentliches Interesse. Vor allem aber kann einem allfälligen öffentlichen Interesse am Fortbestand der GmbH nicht im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG Rechnung getragen werden. Ein solches öffentliches Interesse kann höchstens im Hinblick auf die Interessen der Gesamtwirtschaft bejaht werden. Für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen im Interesse der Gesamtwirtschaft gelten aber die Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18 bis 26 AuG (vgl. insb. Art. 18 lit. a und Art. 19 lit. a AuG). Falls nachgewiesen würde, dass für die Erwerbstätigkeit des Rekurrenten kein geeigneter inländischer Arbeitnehmer oder Angehöriger eines Staates, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen worden ist, gefunden werden kann, wäre die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit in diesem Rahmen denkbar (vgl. Art. 21 Abs. 1 AuG). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist ein Verbleib des Rekurrenten mit dem Zweck der Erwerbstätigkeit aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern fällt in die Zuständigkeit des Amts für Wirtschaft und Arbeit (vgl. Art. 40 Abs. 2 AuG). Wenn der Beweis, dass für die Tätigkeit des Rekurrenten kein geeigneter gemäss Art. 21 Abs. 1 AuG vorrangig zu berücksichtigender Arbeitnehmer gefunden werden kann, hingegen misslingt, entspricht es der gesetzlichen Konzeption, dass wirtschaftliche Interessen die Erteilung einer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltsbewilligung nicht rechtfertigen können. Dementsprechend ergibt sich aus Art. 32 Abs. 2 VZAE, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht bewilligt werden kann, wenn die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 32 Abs. 1 lit. c VZAE aus erheblichen kantonalen fiskalischen Interessen erteilt wird (vgl. dazu SEM, Weisungen AuG, Bern Oktober 2013, aktualisiert am 25. November 2016, Ziff. 5.5.1). Der Wunsch der Gesellschafterin E____, ihre GmbH ihren Arbeitnehmern zu übertragen, begründet offensichtlich weder einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall noch ein wichtiges öffentliches Interesse.

4.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen eines freizügigkeitsrechtlichen Verbleiberechts oder eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nicht erfüllt sind und der angefochtene Entscheid in allen Teilen zu bestätigen ist. Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist der Rekurs selbst dann vollumfänglich abzuweisen, wenn die Behauptungen des Rekurrenten, die mittels Parteibefragung und Einvernahme von E____ bewiesen werden sollen, als wahr unterstellt werden. Folglich ist die Beweisabnahme obsolet. Die Beweisanträge sind deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– (inklusive Auslagen).

            Mitteilung an:

- Rekurrent

- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

- Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2016.152 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.01.2017 VD.2016.152 (AG.2017.67) — Swissrulings