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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.03.2017 VD.2016.127 (AG.2017.216)

March 22, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,976 words·~10 min·1

Summary

Errichtung einer Beistandschaft (Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.127

URTEIL

vom 22. März 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Cordula Lötscher und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Häcker

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 26. April 2016

betreffend Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1

i.V.m. Art. 395 ZGB

Sachverhalt

Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 21. April 2015 wurde die für B____ mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt vom 13. November 2009 nach altem Recht errichtete Beistandschaft in eine Beistandschaft nach neuem Recht überführt, C____ weiterhin als Beiständin bestätigt und ihr der Auftrag erteilt, „allgemein die finanziellen Interessen von B____ […] zu wahren, ihr Einkommen und Vermögen zu verwalten sowie sie in persönlichen Angelegenheiten soweit als erforderlich zu vertreten“. B____ befand sich auf der Grundlage einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung mit ihrem Gatten im Altershotel [...]. Nach dem Tod des Ehegatten wurde B____ im November 2011 im Pflegeheim [...] platziert, wobei die Fürsorgerische Unterbringung mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 21. Mai 2013 aufgehoben werden konnte, nachdem der Sohn von B____, A____, diese Platzierung akzeptiert hatte.

Im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB wurden C____ folgende Aufgaben übertragen:

a)        für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie B____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten,

b)        für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen,

allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und sie bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, mit Ausnahme der Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen. Es wird festgestellt, dass bei Urteilsunfähigkeit von B____ betreffend die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen diesbezügliche Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder in einem allfälligen Vorsorgeauftrag massgebend sind. Fehlen solche Anordnungen, bestimmen sich die vertretungsberechtigten Personen nach Art. 378 ZGB.

c)         ein ihren persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten entsprechendes soziales Umfeld zu erhalten oder zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten,

d)        sie bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:

ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten,

das Erledigen von Zahlungen,

die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z.B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),

ihr im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.

Mit Entscheid vom 26. April 2016 beschloss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach der Pensionierung der bisherigen Amtsbeiständin, die für B____ bisher geführte Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 ZGB bleibe aufrechterhalten (Ziff. 1). Die bisherige Beiständin, deren Mandat nach Art. 421 Ziff. 3 ZGB von Gesetzes wegen geendet hatte, wurde mit bestem Dank für die geleisteten Dienste aus dem Amt entlassen (Ziff. 2) und ihr Schlussbericht und -rechnung genehmigt (Ziff. 3). Zum neuen Beistand wurde D____, Berufsbeistand, ernannt (Ziff. 4). Dabei wurden ihm gestützt auf Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 ZGB im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende Aufgaben übertragen (Ziff. 5):

a)        für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation bezie-hungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie B____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten,

b)        für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen,

allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und sie bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, mit Ausnahme der Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen. Es wird festgestellt, dass bei Urteilsunfähigkeit von B____ betreffend die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen diesbezügliche Anord-nungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder in einem allfälligen Vorsorgeauftrag massgebend sind. Fehlen solche Anordnungen, bestimmen sich die vertretungsberechtigten Personen nach Art. 378 ZGB.

c)         ein ihren persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten entsprechendes soziales Umfeld zu erhalten oder zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten,

d)        sie bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:

ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten,

das Erledigen von Zahlungen,

die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z.B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),

ihr im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.

Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 (Datum der Abgabe am Schalter) wandte sich A____ (Beschwerdeführer), an das Verwaltungsgericht. Er teilte mit, dass mit dem neuen Beistand Dissens bezüglich der Entscheidungsgewalt für medizinische Massnahmen bestehe. Dessen Vorgängerin, C____, habe alle Entscheidungen bezüglich medizinischer Massnahmen ihm überlassen. Er bezog sich dabei auf eine Patientenverfügung und eine Generalvollmacht seiner Mutter aus dem Jahr 2009. Dazu nahm die Kindes- und Erwachsenschutzbehörde (KESB) mit Vernehmlassung vom 10. August 2016 (Datum der Postaufgabe) Stellung. Mit Replik vom 12. September 2016 (Datum der Abgabe am Schalter) teilte der Beschwerdeführer mit, er habe sich in Absprache mit seiner Tochter [...] dazu entschlossen, die Beschwerde zu erweitern und „gegen die ganze Beistandschaft vorzugehen“. Seine Tochter würde den administrativen Teil übernehmen und der medizinische Teil würde durch die in der Patientenverfügung genannten Personen durchgeführt.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus dem vorinstanzlichen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG 212.400] sowie Art. 450b Abs. 1 ZGB). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 10 in Verbindung mit Art. 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG in Verbindung mit Art. 450f ZGB).

1.2      Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB die der betroffenen Person nahestehenden Personen. Als solche gelten Personen, mit denen die hilfsbedürftige Person in naher faktischer Verbundenheit steht. Zur Beschwerde ist demnach berechtigt, wer die betroffene Person gut kennt, sie mithin betreut und begleitet, und Kraft ihrer Eigenschaften sowie ihrer Beziehung zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen zu vertreten (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7001, 7084; Steck, in: Basler Kommentar, 5. Auflage, 2014, Art. 450 ZGB N 32 f.; ders., in: Büchler et. al [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 450 ZGB N 24; Schmid, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 419 ZGB N 7; Henkel, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 390 ZGB N 27; VGE VD.2014.10 vom 24. Juni 2014 E. 1.1; VD.2013.22 vom 12. August 2013 E. 1.4.2; VD.2013.6 vom 19. Februar 2013 E. 2.2). Dementsprechend ist der Beschwerdeführer als Sohn der verbeiständeten Person zur Beschwerde befugt. Auf diese ist grundsätzlich einzutreten.

1.3      Fraglich erscheint, was Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

1.3.1   Der Streitgegenstand eines Verfahrens wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189; 125 V 413 E. 2a S. 415; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 985 ff.). Er kann im Laufe des Rechtsmittelzuges grundsätzlich nicht erweitert oder qualitativ verändert, sondern bloss verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden (vgl. Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2015, N 688; Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, Zürich 2008, Art. 12 VwVG N 10; BGE 133 II 30 E. 2 S. 32; 131 II 200 E. 3.2 S. 203; VGE VD.2008.737 vom 10. März 2010 E. 1.2). Der Streitgegenstand kann im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren demnach nicht über das Anfechtungsobjekt hinaus erweitert werden (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 988).

1.3.2   Mit seiner Beschwerdebegründung vom 13. Juni 2016 erklärte der Beschwerdeführer, er „erhebe Beschwerde gegen den Entscheid der KESB in oben erwähnter Angelegenheit“. In der Folge bezog er sich aber allein auf die Regelung der Entscheidungskompetenz des Beistands bezüglich medizinischer Massnahmen. Er weist darauf hin, dass diesbezüglich ein Dissens mit dem neu eingesetzten Beistand bestehe. Die bisherige Beiständin habe ihm alle Entscheidungen bezüglich medizinischer Massnahmen überlassen. Es bestehe auch eine Patientenverfügung. Implizit beantragt er mit diesen Ausführungen in seiner Beschwerdebegründung, dass ihm entsprechend der Praxis der bisherigen Beiständin die Entscheidungskompetenz bezüglich medizinischer Massnahmen überlassen werden solle. Damit hat er den Streitgegenstand auf Ziff. 5 lit. b des angefochtenen Entscheids verengt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin wurde dieser Auftrag dem neuen Beistand mit dem angefochtenen Entscheid neu erteilt. Der Entscheid bezieht sich daher rein formal nicht allein auf die Person des Mandatsträgers, sondern auch auf dessen Auftrag.

1.3.3   Mit seiner Replik erklärt der Beschwerdeführer demgegenüber, er habe sich „nach reiflicher Überlegung und in Absprache mit seiner Tochter […] dazu entschieden, die Beschwerde zu erweitern und gegen die ganze Beistandschaft vorzugehen“. Damit erweitert er den mit seiner Beschwerdebegründung eingegrenzten Streitgegenstand, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Selbst wenn aber darauf abgestellt werden sollte, dass sich die Beschwerde auf den gesamten angefochtenen Entscheid beziehe, und dieser somit integral Streitgegenstand bilden würde, kann auf die erweiterten Anträge nicht eingetreten werden. Beschwerden sind gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB zu begründen. An die Begründung sind allerdings – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Steck, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42; VGE VD.2016.33 vom 8. April 2016 E. 1.2; VD.2016.12 vom 4. April 2016 E. 1.2; VD.2015.169 vom 19. März 2016 E. 3.2). Diese Begründung ist innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB einzureichen (Steck, in: FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 450b ZGB N 6; ders., in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 450b ZGB N 20; VGE VD.2015.169 vom 19. März 2016 E. 1.3; VD.2015.27 vom 17. April 2015 E. 1.3). Sie kann mit der Replik nicht mehr nachgeschoben werden. Auch aus diesem Grund kann auf die erweiterten Anträge nicht eingetreten werden.

1.4      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Steck, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4 und 9). Auf die Durchführung einer Verhandlung kann verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer eine solche nicht verlangt und nicht selber in seiner eigenen Handlungsfähigkeit betroffen ist.

2.

Mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Beistand verpflichtet, für eine hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen. Weiter soll er allgemein das gesundheitliche Wohl von B____ nach Möglichkeit fördern und sie bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen vertreten, mit Ausnahme der Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen. Dabei wurde festgestellt, dass bei Urteilsunfähigkeit der Verbeiständeten betreffend die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen diesbezügliche Anordnungen in einer allfälligen medizinischen Patientenverfügung oder in einem allfälligen Vorsorgeauftrag massgebend sind und sich ansonsten die vertretungsberechtigten Personen nach Art. 378 ZGB bestimmen. Damit wurde die gesetzliche Vertretungskaskade gemäss Art. 378 Abs. 1 ZGB im Entscheid konkretisiert.

Mit ihrer Patientenverfügung vom 12. November 2009 setzte B____ den Beschwerdeführer hinter ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann als Bezugsperson ein. Sie ermächtigt ihn, an ihrer Stelle im Falle ihrer schweren Erkrankung oder Verunfallung bei nahem Tod die verabredeten Entscheidungen zu treffen, wenn sie dazu nicht mehr selber in der Lage ist. Sie verpflichtete das Behandlungsteam, ihn über ihren tatsächlichen Zustand zu informieren und in den Entscheidungsprozess ihrer Behandlung und Pflege einzubeziehen. Sie wünschte mit ihrer Patientenverfügung eine grosszügige Dosierung von Schmerz- und Beruhigungsmitteln unter Inkaufnahme einer allfälligen Beeinträchtigung ihres Bewusstseins oder einer Verkürzung des Lebens.

Gegen diese Regelung wendet sich der Beschwerdeführer nicht. Sie entspricht denn auch offensichtlich seiner eigenen Intention. Seine Beschwerde richtet sich vielmehr gegen die konkrete Handhabung der Regelung im Alltag seiner Mutter. Wie der Replik entnommen werden kann, ist er nicht einverstanden, dass Medikationsänderungen vom Beistand vorgenommen worden sind. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführen lässt, sind diesbezügliche Anstände bezogen auf konkrete Vorkommnisse mit Beschwerde gemäss Art. 419 ZGB gegen die beanstandeten Handlungen oder Unterlassungen des Beistands zu erheben. Sie tangieren die mit dem angefochtenen Entscheid getroffene Zuständigkeitsordnung nicht.

3.

Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

-       Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Jasmin Häcker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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