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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.04.2016 VD.2016.12 (AG.2016.280)

April 13, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·623 words·~3 min·1

Summary

Kosten- und Gebührenentscheid

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2016.12

URTEIL

vom 13. April 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Turnherr und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[…]   

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

(KESB)

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der KESB vom 8. Dezember 2015

betreffend Kosten- und Gebühren

Sachverhalt

Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 8. Dezember 2015 wurden der Bericht vom 14. Mai 2014 sowie die Abrechnung vom 21. März 2013 bis 20. März 2014 der Beiständin des A____ genehmigt, Gebühren im Umfang von total CHF 760.– der KESB erhoben und für die Mandatsführung eine Entschädigung von total CHF 1‘720.– zugesprochen. Gegen diesen Entscheid hat A____ mit Eingabe vom 6. Januar 2016 Beschwerde erhoben und gleichzeitig um Zustellung der Berichtsprüfung ersucht.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren und auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 i.V.m. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG; SG 212.400]). Zuständig ist die Kammer des Verwaltungsgerichts (§ 72 Abs. §1 Ziff. 3 Gerichtsor-ganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspfle-gegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der Zivilpro-zessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung der kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 450 ff. ZGB). Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids zulässt.

1.2      Beschwerden sind gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB zu begründen. An die Be-gründung sind allerdings – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Steck, in: Basler Kommentar ZGB I, Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], 5. Auflage 2014, Art. 450 N 42). Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde gegen „zu hohe Kosten besonders die Entschädigung von CHF 1‘700.–“ sowie die monatlich CHF 350.– „die meinem Konto belastet werden“. Damit richtet sich die Beschwerde wohl gegen die im angefochtenen Entscheid ausgerichtete Entschädigung an die Beistandschaft für die Mandatsführung sowie gegen von dieser monatlich erhobene Kosten. Auch wenn der Beschwerde damit insgesamt entnommen werden kann, dass sie sich gegen die Höhe der beanstandeten Positionen richtet, kann dies auch den minimalen Anforderungen an die Beschwerdebegründung eines Laien nicht genügen, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb er diese Kosten als zu hoch erachtet, sondern einzig behauptet, sie seien es. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

1.3      Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss um Einsicht in die Akten der KESB ersucht, ist er darauf hinzuweisen, dass er sich mit diesem Anliegen direkt an die Vorinstanz zu halten hat, da dazu dem angefochtenen Entscheid nichts zu entnehmen ist, weshalb ein Gesuch um Akteneinsicht nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann.

2.

Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb er dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.– zu tragen hat (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von 300.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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