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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.08.2015 VD.2015.59 (AG.2015.581)

August 23, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,147 words·~16 min·2

Summary

Zelleinschluss

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.59

URTEIL

vom 23. August 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer , Prof. Dr. Daniela Thurnherr

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[…]

gegen

Amt für Justizvollzug, Gefängnis Bässlergut

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 10. Februar 2015

betreffend Zelleinschluss

Sachverhalt

A____(nachfolgend Rekurrent) verbüsst zurzeit im Gefängnis Bässlergut (zum Amt für Justizvollzug des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration des Justiz- und Sicherheitsdepartments des Kantons Basel-Stadt gehörend; nachfolgend: Bässlergut) eine zweijährige Freiheitsstrafe gemäss dem Urteil des Appellationsgerichts vom 14. Februar 2012 (AS.2010.143). Mit Verfügung des Bässlerguts vom 23. Januar 2015 wurde der Rekurrent aufgrund einer auf Tetrahydrocannabinol (THC) positiven Urinprobe mit einem Zelleinschluss von fünf Tagen diszipliniert. Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 4. Februar 2015 wurde der Rekurrent aufgrund eines in seiner Zelle wahrgenommenen „süsslichen Geruchs“, wie er beim Rauchen von Cannabis entsteht, erneut einer Urinprobe unterzogen, welche ebenfalls positiv ausfiel. Daher wurde er mit Verfügung des Bässlerguts vom 4. Februar 2015 mit einem disziplinarischen Zelleinschluss von 10 Tagen belegt. Einem allfälligen Rekurs wurde vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzogen. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs, worin der Rekurrent die sofortige Entlassung aus dem Zelleinschluss beantragte, wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 10. Februar 2015 ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte dem Rekurrenten die Verfahrenskosten von CHF 250.–.

Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent am 11. Februar 2015 Rekurs angemeldet und diesen am 11. März 2015 begründet. Er hat beantragt, es sei auf den Rekurs einzutreten, es sei die Spruchgebühr abzuweisen (recte: aufzuheben) und es sei ihm eine Entschädigung für zu Unrecht verordneten Arrest zuzusprechen. Am 26. März 2015 hat das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit Rekursantwort vom 7. April 2015 hat das JSD die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses beantragt. Der Rekurrent hat am 1. und 14. April 2015 weitere Eingaben eingereicht und am 19. April 2015 zur Rekursantwort repliziert. Eine als Klage/Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 24. April 2015, in welchem der Rekurrent die Staatsanwaltschaft, das Justiz- und Sicherheitsdepartement, die einweisende Behörde, das Gefängnis Bässlergut und die Kantonspolizei wegen diverser Gesetzesverstössen verklagt, hat der Instruktionsrichter am 5. Mai 2015 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Der vorliegende Entscheid ist nach Ankündigung vom 22. Juli 2015 auf dem Zirkulationsweg ergangen, nachdem der Rekurrent dagegen kleine Einwände erhoben oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatte. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 26. März 2015 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 10 und 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100).

Gegenstand der Verfügung des Bässlerguts vom 4. Februar 2015, welche Grundlage für den hier angefochtenen Entscheid des JSD bildete, war ein disziplinarischer Zelleneinschluss von zehn Tagen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Zwar wurde der disziplinarische Zelleneinschluss aufgrund des Entzugs der aufschiebenden Wirkung des gegen die Verfügung erhobenen Rekurses sofort vollzogen. Auf den Rekurs ist jedoch trotz Fehlens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses einzutreten, soweit sich der Rekurrent sinngemäss gegen die Zulässigkeit des verfügten Zelleneinschlusses wehrt. Auf Rekurse gegen umgehend vollzogene Disziplinarmassnahmen ist auch nach deren Vollzug einzutreten, da solche ansonsten gar nie einer rechtlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht unterzogen werden könnten und die Auswirkungen dieser Massnahme, namentlich bei der Beurteilung von Entlassungsgesuchen oder Urlaubsgesuchen etc. über den Vollzug dieser Massnahmen hinausgehen (Stamm, Die  Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008 S. 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277 ff., 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2010.264 vom 17. August 2011 m.w.H.). So geht auch das Zürcher Obergicht praxisgemäss von einem schutzwürdigen Anfechtungsinteresses aus, wenn – wie hier – sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (vgl. Entscheid des Obergerichts Zürich, VB.2013.00664 vom 6. Januar 2014 E.1.1 m. Verweis auf den Entscheid desselben Gerichts VB.2012.00031 vom 21. März 2012, E. 1.2). Ebenso einzutreten ist auf den weiteren Antrag, die Spruchgebühr sei abzuweisen (recte aufzuheben).

Nicht behandelt werden können dagegen Anträge, welche über den in der angefochtenen Verfügung resp. dem dagegen erhobenen Rekurs an das JSD festgelegten Streitgegenstand hinausgehen. In seinem Rekurs an das JSD vom 5. Februar 2015 hat der Rekurrent noch die sofortige Entlassung aus dem Arrest gefordert. Demgemäss wurde im angefochtenen Entscheid alleine über die Rechtmässigkeit des Zelleinschlusses gemäss der Verfügung vom 4. Februar 2015 befunden. Auf den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellten Antrag des Rekurrenten auf Ausrichtung einer Entschädigung wegen zu Unrecht angeordnetem Arrest kann daher nicht eingetreten werden. Das JSD hat den Rekurrenten mit Schreiben vom 13. April 2015 vielmehr zu Recht darauf hingewiesen, dass Forderungen geschädigter Personen gegen den Staat, wie die hier geforderte Entschädigung resp. Genugtuung für den angeblich zu Unrecht angeordneten Arrest gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personals vom 17. November 1999 (Haftungsgesetz, HG) auf dem Weg des Zivilprozesses von den ordentlichen Gerichten, d.h. erstinstanzlich vom Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt geltend zu machen sind. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die erstmals in der Replik erhobenen Anträge, es sei dem Rekurrenten eine Entschädigung für alle seine Auslagen, insbesondere Kopien und eingeschrieben versandte Briefe auszurichten und es seien die Instanzen und Behörden anzuweisen, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, weiter auf Gesuche, Anträge und Beschwerden zeitnahe und innert nützlicher Frist zu antworten. Anträge, welche erst in der Replik eingebracht sind, können als verspätet nicht mehr behandelt werden, es sei denn, der Grund für deren Erhebung habe sich erst aus der Rekursantwort ergeben. Davon kann hier aber keine Rede sein. Zudem ist der Antrag auf die genannte Anweisung an die "Instanzen u. Behörden" derart allgemein gehalten, dass ohnehin nicht darauf eingetreten werden kann.

Nicht Inhalt der angefochtenen Verfügung resp. des angefochtenen Entscheids des JSD und damit auch nicht Prozessstoff des vorliegenden Rekursverfahrens ist schliesslich der vom Rekurrenten angesprochene Entzug der Küchenarbeit resp. die Umteilung zu einer anderen Arbeitsstelle als Folge des Drogenkonsums im Bässlergut resp. die Abweisung des Gesuches um Anordnung des Vollzuges mittels electronic monitoring. Das JSD weist zudem zu Recht darauf hin, dass das Gesuch um Bewilligung des Vollzuges mittels electronic monitoring bereits am 30. Januar 2015 und somit vor der hier strittigen Verfügung abgewiesen worden ist, sodass es mit dieser in keinem Zusammenhang stehen kann. Im Übrigen hat der Rekurrent in der Replik selber darauf hingewiesen, dass er den Job in der Küche (ebenfalls) bereits verloren habe, bevor der hier strittige Vorfall zur angefochtenen Verfügung geführt hat.

1.2      Da der Rekurrent implizit auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat, kann das vorliegende Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, obschon ein Anwendungsfall von Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliegt, (§ 25 Abs. 2 VRPG; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl. 2012, § 24 N. 90).

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

2.         Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die am 5. Februar 2015 angeordnete Disziplinarmassnahme im Sinne eines Zelleneinschlusses von zehn Tagen.

2.1      Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden (Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Disziplinarsanktionen sind: a. der Verweis; b. der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte; c. die Busse; sowie d. der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung (Art. 91 Abs. 2 StGB). Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren (Art. 91 Abs. 3 StGB).

In Ausführung dieser Gesetzesbestimmungen hat der Kanton Basel-Stadt die Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV; SG 258.210) vom 11. Februar 2014 erlassen. Diese sieht in § 11 Abs. 1 für die eingewiesenen Personen ein striktes Alkohol-, Betäubungsmittel- und Waffenverbot vor. § 39 JVV schreibt vor, dass Insassen, welche schuldhaft gegen die Hausordnung, gegen ihr übergeordnete Erlasse oder gegen auf der Hausordnung oder übergeordneten Erlassen beruhende Merkblätter, Anordnungen oder Weisungen der Leitung oder des Personals der Vollzugseinrichtung verstossen oder den Betrieb der Vollzugseinrichtung in anderer Weise beeinträchtigen, gemäss § 39 Abs. 1 JVV disziplinarisch sanktioniert werden. Als Pflichtverletzung im Sinne von § 39 Abs. 1 JVV gelten gemäss Abs. 3 lit. f derselben Bestimmung Besitz oder Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen sowie Alkohol. Zu solchen Betäubungsmitteln gehören auch das hier streitbezogene Cannabis resp. Marihuana und Haschisch (vgl. Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien; Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI). Auch nach der Revision des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Sept. 2012 ist der Konsum selbst einer lediglich geringfügigen Menge von Cannabis auch ausserhalb des Gefängnisses nach wie vor strafbar, wobei in diesen Fällen allerdings "nur" noch eine Busse ausgesprochen wird (vgl. Art. 28b i.V.m Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Kanton für den Vollzug von Freiheitsstrafen ein strengeres Regime anordnet und den Verstoss gegen die Vorschriften mit den im StGB vorgesehenen Strafen sanktioniert.

2.2      Der Rekurrent bestreitet nicht, dass der am 5. Februar 2015 angeordnete Urintest ein auf THC positives Resultat ergeben hat. Er bestreitet aber einen (eigenen) Cannabis-Konsum resp., dass der positive THC-Test eigenen Konsum nachweise. Er macht geltend, zunächst könne der süssliche Duft in seiner Zelle, welcher zur Vornahme der Kontrolle und zur Anordnung des Urintests geführt habe, auch auf andere Ursachen, als den Cannabiskonsum zurückgehen; ein Jointstummel oder ähnliches sei denn auch nicht gefunden worden. Der Duft könne auch „von draussen“ kommen, wie er und sein Zellennachbar übereinstimmend ausgesagt hätten. Zudem sei der Rekurrent in seiner Zelle dem Cannabis-Konsum seines früheren Zellennachbarn ausgesetzt gewesen. Entgegen der Vorinstanz könne Passivrauch sehr wohl zu einem positiven Testergebnis führen. Dies sei bei starkem Rauch in einem kleinen Zimmer gut möglich, zumal der Rekurrent direkt über der Emissionsquelle in einem Doppelstock-Bett gelegen habe. Schliesslich könne sich das THC im Körper ablagern, sodass die positive Urinprobe vom 5. Februar 2015 auch auf die noch im Körper vorhandenen Rückstände des Konsums vor dem 23. Januar 2015 zurückzuführen sein könne. In den Anstalten Witzwil würde denn auch eine Karenzfrist von drei Wochen zwischen zwei Tests eingehalten, andernfalls es – wie hier – zu einer doppelten Bestrafung kommen könne. Im Übrigen sei der Rekurrent in seiner Zeit in der Strafanstalt Witzwil in neun Monaten nur einmal mit einer Verwarnung diszipliniert worden, was für seine Glaubwürdigkeit spreche. Gleiches gelte für die Tatsache, dass während seiner Haft nie verbotene Substanzen bei ihm gefunden worden seien.  

Das JSD macht in seiner Rekursantwort geltend, dass der Rekurrent in einem Schreiben vom 18. März 2015 ausdrücklich zugestanden habe, "hier im Bässlergut mit zu konsumieren", wobei er angegeben habe, seit über einem Monat wieder abstinent zu sein und es auch zu bleiben. Dies könne sich ausschliesslich auf den Vorfall vom 4. Februar 2015 beziehen, da der Vorfall vom 23. Januar den Urlaub und somit nicht den Konsum „hier im Bässlergut“ betroffen habe. Im angefochtenen Entscheid hat das JSD sodann ausgeführt, ein Cannabis-Konsum im Zeitraum vom 23. Januar 2015 könne den positiven Befund vom 4. Februar 2015 nicht mehr erklären. Ebenso wenig könne das Testergebnis auf blosses Passivrauchen zurückzuführen sein.

2.3      Den schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zu folgen. Der Berufungskläger gesteht selbst ein, dass er bereits in der Vollzugsanstalt Witzwil wegen Cannabis-Konsums verwarnt worden ist. Im Bässlergut ist ein entsprechender Konsum vom 23. Januar 2015 (aus dem Urlaub) ebenfalls unbestritten. Wenn nun am 4. Februar 2015 aus der Zelle des Rekurrenten ein süsslicher Duft erkannt wird, ist der Verdacht auf erneuten Cannabis-Konsum relativ nahe liegend. Es ist zwar richtig, dass ein süsslicher Duft auf verschiedene Ursachen zurückgehen kann. Aufgrund des auch vom Rekurrenten selbst geschilderten verschiedentlich vorkommenden Konsums von Cannabis im Bässlergut verfügt das Sicherheitspersonal aber wohl über eine gewisse Routine im Erkennen des spezifischen Geruchs, welcher vom Cannabis-Konsum ausgeht. Die angeordnete Urinprobe ist denn auch positiv auf THC ausgefallen. Damit hat sich der Verdacht, dass der süssliche Duft auf den Konsum von Cannabis auch durch den Rekurrenten zurückzuführen ist, bestätigt.

Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten kann sodann ausgeschlossen werden, dass der positive Test auf einen Cannabis-Konsum vom Zeitraum um den 23. Januar 2015 zurückgeführt werden kann. Eine solche, längere Abbauzeit der Ausscheidung von THC und seinen Metaboliten wäre nur dann denkbar, wenn der Konsument über längeren Zeitraum regelmässig Cannabis konsumiert. Bei vereinzeltem Cannabis-Konsum, wie dies vom Rekurrenten für die Vollzugszeit behauptet wird, ist dagegen von einer üblichen Abbauzeit unter den im Urintest nachweisbaren Wert innert drei bis fünf Tagen auszugehen (Grotenhermen/Karus: Grenzwertmethode zur Bestimmung der Fahrtüchtigkeit und Grenzwertmethode, in: Dieselben, Hrsg. Cannabis, Strassenverkehr und Arbeitswelt: Recht - Medizin - Politik, 2011, S. 335 mit Verweis auf Aderjahn: Toxikologischer Cannabisnachweis; in: Berghaus/Krüger [Hrsg.] Cannabis im Strassenverkehr, Stuttgart: 1998, S. 153-78). Ebenso kann ausgeschlossen werden, dass das positive Testresultat auf eine bloss passive Einnahme von Cannabis aufgrund des Konsums eines Mithäftlings zurückzuführen ist. In dem bereits von der Vorinstanz aufgeführten Fachartikel "Urinschnelltests (Immunoassays) auf Drogen und Medikamente" im Schweiz Med Forum 2013;13(16) S. 321 hat Dr. med. Matthias Pfäffli, Facharzt für Rechtsmedizin, Abteilungsleiter der Verkehrsmedizin des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern zusammen mit Franz Oswald und Wolfgang Weinmann zum Nachweis nach Passivrauchkonsum ausgeführt: 

"Nach einer passiven Cannabisexposition können zwar der Hauptwirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) und dessen Metaboliten (Hydroxy-THC, THC-Carbonsäure) im Blut und Urin nachgewiesen werden, jedoch im Allgemeinen deutlich unterhalb der üblicherweise verwendeten Cut-offs für Urinschnelltests. Studien, in welchen positive Urinschnelltests nach einer passiven Exposition beschrieben worden sind, fanden unter realitätsfernen Umständen statt (enge Räumlichkeiten, grosser Abbrand von Cannabisprodukten und starke Rauchexposition). Liegen keine solch extremen Umstände vor, ist eine geltend gemachte passive Cannabisexposition als Ursache eines positiven Resultats als Schutzbehauptung zu betrachten".

Auf diese Beurteilung ist mit der Vorinstanz abzustellen. Dafür, dass der Rekurrent einer so aussergewöhnlichen Exposition ausgesetzt war, wie dies für den Nachweis von THC nach Passivkonsum im üblichen Umfang erforderlich wäre, liegen keine Anzeichen vor. So hat der Rekurrent gegen den Zelleneinschluss wegen eines positiven THC-Resultats in der Verfügung vom 23. Januar 2015 kein Rechtsmittel erhoben und somit auch nicht geltend gemacht, dass er damals einem übermässigen Passiv-Marihuana-Rauch ausgesetzt gewesen sei. Gegenüber dem Chef Insassen und Behörden hat er am 23. Januar 2015 vielmehr angegeben, er wisse von nichts. Auch bei der Befragung vom 5. Februar 2015 hat der Rekurrent behauptet, er wisse von nichts. Ein Hinweis auf einen allfälligen Passivkonsum erfolgte auch hier nicht. Davon ist daher nicht auszugehen. Dies umso weniger, wenn berücksichtigt wird, dass der Rekurrent in einem Schreiben vom 18. März 2015, also rund einen Monat nach der positiven Urinprobe sein Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht hat, dass er im Bässlergut mitkonsumiert habe und betont hat, dass er seit einem Monat abstinent sei. Unter diesen Umständen besteht kein (vernünftiger) Zweifel daran, dass der positive Urintest auf den eigenen Konsum des Rekurrenten im Bässlergut zurückzuführen ist. Von einer Verletzung der Unschuldsvermutung kann keine Rede sein. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den angefochtenen Zelleneinschluss von 10 Tagen bestätigt und den dagegen gerichteten Rekurs abgewiesen hat.

3.

Der Rekurrent beanstandet weiter die Auferlegung einer Urteilsgebühr von CHF 250.– im angefochtenen Entscheid.

3.1      Der Rekurrent macht geltend, eine solche Urteilsgebühr sei nicht verhältnismässig, wenn man berücksichtige, dass er im Bässlergut maximal CHF 20.– pro Woche verdienen könne.

Das JSD hält in seiner Rekursantwort entgegen, dass es bei seinen Rekursentscheiden in langjähriger Praxis im Einklang mit dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen eine ordentliche Spruchgebühr von CHF 680.– bis CHF 850.– festlege. Bei Rekurrenten im Strafvollzug werde deren beschränkten Einkommensmöglichkeiten mit einer Reduktion der Gebühr auf CHF 250.– bis CHF 450.– Rechnung getragen. Eine solche Spruchgebühr könne in der Regel mit Geld aus dem Freikonto finanziert werden, wobei das Departement auf Gesuch hin regelmässig eine Ratenzahlung bewillige.

3.2      Gemäss § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (SG 153.810) beträgt die Spruchgebühr für Entscheide von Departementen oder Departementskommissionen zwischen CHF 20.– und CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1'750.–. Bei der Festlegung der Gebühr ist neben dem hier sicherlich eingehaltenen Kostendeckungsprinzip auch das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu beachten. Dieses bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BJM 1988 S. 37). So ist ein gewisser Ausgleich hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung und dem Interesse der Privaten an der Leistung sowie eine Pauschalisierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie zulässig. Auf jeden Fall darf die Höhe der Gebühr die Inanspruchnahme gewisser Institutionen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren (BGE 106 Ia 249 E. 3a S. 253). Ferner hat das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 120 Ia 171 E. 2a S. 174 festgestellt, dass bei grossen Verfahren eine höhere Gebühr festgelegt werden kann, um Verluste bei kleinen Verfahren zu kompensieren; grundsätzlich haben sich diese Gebühren nach objektiven Kriterien zu richten (vgl. auch BGer 5P.353/2003 vom 8. Dezember 2003 E. 2.3; VGE VD.2010.168 vom 10. Mai 2011).

3.3      Die Art. 376 ff. StGB enthalten Minimalvorschriften über den Verdienstanteil, der den Gefangenen für die während des Freiheitsentzuges geleistete Arbeit zu entrichten ist. Das sog. Pekulium dient nebst der Deckung von Auslagen, die während des Vollzuges einer Strafe oder Massnahme entstehen, hauptsächlich dem Ziel, dem Häftling den Wiedereintritt in das bürgerliche Leben zu erleichtern, namentlich die Mittel für den Lebensunterhalt während der ersten Wochen nach der Entlassung zu sichern (BGE 106 IV 378 E. 2; 103 Ia 414 E. 2; 102 Ib 254 E. 1).

Vorliegend ist dem Auszug des Freikontos und des Sperrkontos des Rekurrenten zu entnehmen, dass er im Zeitraum zwischen dem 12. Dezember 2014 und dem 12. März 2015, also in rund drei Monaten aus dem Pekulium rund CHF 250.– erwirtschaften konnte, wovon ca. CHF 150.– auf das Freikonto geflossen sind. Dies deckt sich in etwa mit den Angaben des Rekurrenten in einem Schreiben vom 28. März 2015 an das Zivilgericht Basel-Stadt, worin er erklärt hat, dass er wöchentlich nur CHF 30.– verdienen könne, wovon 40% auf ein Sperrkonto einbezahlt würden (S. 122 der Beilagen zur Replik des Rekurrenten) resp. den Angaben in der Rekursbegründung, wonach er maximal CHF 20.– pro Woche (Freikonto) verdienen könne. Den Ausführungen des JSD ist allerdings zu entnehmen, dass der Rekurrent bei entsprechendem Einsatz im Bässlergut ein werktägliches Pekulium von CHF 9.–; in der Küche sogar ein solches von CHF 12.– erwirtschaften könnte. Dies wird vom Rekurrenten in der Replik nicht substantiiert bestritten. Es ist somit entgegen seinen Angaben von einem möglichen monatlichen Einkommen in der Grössenordnung von CHF 180.– pro Monat (CHF 9.– / 20 Arbeitstage) auszugehen, wovon ein Drittel auf das Sperrkonto einbezahlt wird. Damit stünden vom Freikonto ca. CHF 120.– pro Monat zur Verfügung. Bei einer vollumfänglichen Verwendung dieser Einnahmen zur Deckung von Verfahrenskosten wäre bei einer Entscheidgebühr von CHF 250.– eine Bezahlung in etwas mehr als zwei Monaten möglich. Einem Strafgefangenen kann allerdings nicht zugemutet werden, die gesamten frei zur Verfügung stehenden Einnahmen für Verfahrenskosten eines Rekursverfahrens aufzuwenden, da ihm in diesem Fall für einen persönlichen Konsum (wie z. B. internen Einkäufen von Gebrauchsartikeln, Briefmarken, Mietkosten für TV usw.) gar nichts mehr zur Verfügung stünde. Unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte eines Strafgefangenen muss ihm rund die Hälfte des verfügbaren Pekuliums für persönliche Belange zustehen. Mit den in diesem Fall verbleibenden CHF 60.– pro Monat könnte eine Entscheidgebühr von CHF 250.– somit über ca. vier Monate abbezahlt werden. Dies ist zumutbar, zumal das JSD ausgeführt hat, auf entsprechendes Gesuch hin seien verschiedentlich Ratenzahlungen bewilligt worden. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten hat die Vorinstanz mit der Festsetzung der Gebühr auf CHF 250.– für einen fünf Seiten umfassenden Entscheid auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt und die hiervor dargelegten Grundsätze des Kostendeckungs-, Äquivalenz- und Verhältnismässigkeitsprinzips offensichtlich eingehalten. Die Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten hat im Übrigen grundsätzlich im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu erfolgen. Ein solches Gesuch hat der Rekurrent aber weder im vorinstanzlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellt. Seine finanziellen Verhältnisse sind daher nicht bekannt. Insbesondere ist unklar, ob der Rekurrent allenfalls über Vermögen verfügt. Soweit die finanziellen Verhältnisse auch bei der Festlegung der Gebühr berücksichtigt werden können, hat die Vorinstanz dies bereits getan (vgl. Vernehmlassung S. 2).

Nach dem Gesagten ist der Rekurs deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent dessen Kosten grundsätzlich zu tragen. Angesichts der besonderen Umstände ist aber auf eine Urteilsgebühr zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der wird Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

            Dieses Urteil wird dem Rekurrenten, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement und dem Regierungsrat schriftlich mitgeteilt.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2015.59 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.08.2015 VD.2015.59 (AG.2015.581) — Swissrulings