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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.11.2016 VD.2015.259 (AG.2016.772)

November 7, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,051 words·~10 min·1

Summary

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2015.259

URTEIL

vom 7. November 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrent 1

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

B____                                                                                                Rekurrent 2

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 23. September 2015

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA / Unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

A____, spanischer Staatsangehöriger, reiste am 10. Februar 2010 in die Schweiz ein, wo er am 1. März 2010 zwecks unselbständiger Erwerbstätigkeit eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt. Diese wurde in der Folge mehrmals verlängert. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 verlängerte das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienst und Migration (BdM) die Kurzaufenthaltsbewilligung nicht mehr und wies A____ aus der Schweiz weg. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 23. September 2015 ab (Ziffer 1 des Dispositivs). Des Weiteren wurde die unentgeltliche Prozessführung mit Advokat B____ als Rechtsbeistand gewährt (Ziffer 2 des Dispositivs) und diesem für seine Aufwendungen und Auslagen im Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 1'632.– zuzüglich Mehrwertsteuer ausgerichtet (Ziffer 3 des Dispositivs). Amtliche Kosten wurden nicht erhoben (Ziffer 4 des Dispositivs).

Am 5. Oktober 2015 meldete A____ (Rekurrent 1), vertreten durch Advokat B____, beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Rekurs gegen diesen Entscheid an. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 (Posteingang am 28. Oktober 2015) ersuchte A____ persönlich beim Regierungsrat um Fristerstreckung zur Einreichung der Rekursbegründung. Desgleichen suchte B____ mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 um Fristerstreckung nach. Am 25. November 2015 bat der Rechtsvertreter abermals um Fristerstreckung, welche ihm letztmals bis zum 10. Dezember 2015 gewährt wurde. Mit vom 25. November 2015 datierter, aber erst am 11. Dezember 2015 beim Regierungsrat eingegangener Eingabe beantragte Advokat B____ (Rekurrent 2), dass Ziffer 3 des Entscheids des JSD aufzuheben sei und ihm stattdessen für seine Aufwendungen und Auslagen im Rekursverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'029.30 zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten sei (Rechtsbegehren 1). In verfahrensmässiger Hinsicht verlangte der Rekurrent 2, dass dem Rekurrenten 1 in direkter Anschrift eine angemessene nachperemptorische Frist zu gewähren sei, um den Rekurs in der Sache begründen zu können (Rechtsbegehren 2). Sollte innert der dem Rekurrenten 1 direkt anzusetzenden nachperemptorischen Frist keine Rekursbegründung in der Sache eingehen, so sei der vorliegende Rekurs als vom unterzeichnenden Advokaten in eigenem Namen erhobener weiterzubehandeln (Rechtsbegehren 3). Das Präsidialdepartement überwies den Fall mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Der Instruk-tionsrichter hielt mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Dezember 2015 fest, dass der Rekurrent 1 innert Frist keine Rekursbegründung eingereicht habe und es vorgesehen sei, den ihn und seine Aufenthaltsbewilligung betreffenden Rekurs als dahingefallen zu erklären. Im Übrigen wurde der vom Rekurrenten 2 in Bezug auf Ziffer 3 des Entscheiddispositivs begründete Rekurs dem JSD zur Stellungnahme zugestellt. Mit Rekursbeantwortung vom 19. Januar 2016 beantragt das JSD, dass auf den Rekurs nicht einzutreten sei, eventualiter dass er abzuweisen sei. Mit Replik vom 7. März 2016 hält der Rekurrent 2 an seinen Rechtsbegehren fest. Die Tatsachen und Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit vorliegend von Belang, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der Rekurse ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 16. Dezem­ber 2015 sowie aus § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz [OG; SG 153.100]) und den Bestimmungen von §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100).

1.2      Angefochten ist vorliegend ein Entscheid des JSD, mit welchem einerseits der Rekurs des Rekurrenten 1 gegen die Nichtverlängerung seiner Kurzaufenthaltsbewilligung EU/ EFTA und die Wegweisung durch das Migrationsamt abgewiesen (Ziffer 1 des Dispositivs) und andererseits mit Bezug auf den Rekurrenten 2 dessen Honorar als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Rekurrenten 1 festgesetzt wurde (Ziffer 3 des Dispositivs). Wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat bzw. in der Terminologie von § 16 Abs. 3 VRPG der Rekurs als dahingefallen erklärt wird, ist der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Vorliegend ist aber nicht nur über die Fristeinhaltung, sondern auch über die Legitimation zu entscheiden, weil der Rekurrent 2 geltend macht, der Rekurs sei im Namen des Vertretenen anzumelden, wenn die Rekursanmeldung wie im vorliegenden Fall sowohl in der Sache als auch betreffend das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands erfolge (Rekursbegründung vom 25. November 2015 [dazu hinten E. 3.3] Rz 2; Replik vom 7. März 2016). Folglich ist das Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 99 GOG).

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

Zum Rekurs ist vorbehältlich besonderer Vorschriften berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 44 Abs. 1 OG; vgl. § 13 Abs. 1 VRPG). Die Legitimation kann nur mit einem eigenen Interesse begründet werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003 [nachfolgend Schwank, Diss.], S. 121; vgl. Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 497). Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Staat und dem Rechtsanwalt, das einen Honoraranspruch des Rechtsbeistands gegenüber dem Staat begründet. Dieser Anspruch steht demnach dem unentgeltlichen Rechtsbeistand selber und nicht der verbeiständeten Partei zu (BGer 4D_24/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 4.1). Der unentgeltlich Verbeiständete ist durch den Entscheid über die seinem Rechtsbeistand zu leistende Entschädigung nicht beschwert und deshalb nicht rekurslegitimiert. Ein Rekurs gegen die Höhe des Honorars ist deshalb nicht vom Vertretenen, sondern ausschliesslich vom unentgeltlichen Rechtsbeistand zu erheben (VGE VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 3; Schwank, Diss., S. 229; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 296). Die Behauptung des Rekurrenten 2, es entspreche gängiger Praxis, dass der Rekurs auch betreffend die Höhe des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Namen des Verbeiständeten angemeldet werde, wenn gegen den Entscheid sowohl in der Sache als auch betreffend die Entschädigung des Rechtsbeistands rekurriert werde, entbehrt jeglicher Grundlage. Es entspricht vielmehr ständiger Praxis und Lehre, dass dem unentgeltlich Verbeiständeten die Legitimation zur Anfechtung einer angeblich zu tiefen Entschädigung seines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgesprochen wird (statt vieler VGE VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 3; BGer 4D_24/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 4.1; VGer ZH VB.2014.00533 vom 10. Februar 2015 E. 5; Schwank, Diss., S. 229; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 296). Der Rekurrent 1 ist deshalb zum Rekurs gegen Ziffer 3 des Entscheids vom 23. September 2015 betreffend die Festsetzung des Honorars des Rekurrenten 2 nicht legitimiert. Der Rekurrent 2 hätte den Rekurs gegen Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids zwingend im eigenen Namen anmelden müssen.

3.

3.1      Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden (§ 46 Abs. 1 OG). Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist auf den Rekurs nicht einzutreten (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 449 und 467; Schwank, Diss., S. 135 und 193). Der angefochtene Entscheid ist am 24. September 2015 dem Rekurrenten 2 zugestellt worden. Unter Berücksichtigung dessen, dass der 4. Oktober 2015 ein Sonntag gewesen ist, hat die Frist zur Anmeldung des Rekurses damit am 5. Oktober 2015 geendet.

3.2      Mit Rekursanmeldung vom 5. Oktober 2015 hat der Rekurrent 2 substituiert durch MLaw [...] dem Regierungsrat mitgeteilt, dass er vom Rekurrenten 1 mit der Wahrung seiner Interessen betraut worden sei, eine Vollmacht des Rekurrenten 1 eingereicht und „auftrags und im Namen meiner Klientschaft“ Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom 23. September 2015 angemeldet. Der Rekurrent 2 bestreitet ausdrücklich nicht, dass die Rekursanmeldung vom 5. Oktober 2015 betreffend die Ziffern 1 und 3 des Entscheiddispositivs im Namen des Rekurrenten 1 erfolgt ist. Damit ist gegen Ziffer 1 des Dispositivs betreffend die Abweisung des Rekurses gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Rekurrenten 1 und Ziffer 3 des Dispositivs betreffend die Festsetzung des Honorars des Rekurrenten 2 als unentgeltlichem Rechtsbeistand ausschliesslich im Namen des Rekurrenten 1 Rekurs angemeldet worden. Auf den im Namen des Rekurrenten 1 angemeldeten Rekurs gegen Ziffer 3 des Entscheiddispositivs kann aber mangels Legitimation nicht eingetreten werden (vgl. oben E. 2).

3.3      Der Rekurrent 2 hat dem Regierungsrat eine Rekursbegründung eingereicht. Diese trägt das Datum vom 25. November 2015. Da der Rekurrent 2 an diesem Datum eine Fristerstreckung beantragt und der Rekursbegründung eine Honorarnote vom 10. Dezember 2015 beigelegt hat und die Rekursbegründung einen Posteingangsstempel vom 11. Dezember 2015 trägt, ist es offensichtlich, dass sie nicht vom 25. November 2015, sondern vom 10. Dezember 2015 stammt. Sie wird deshalb im Folgenden als Rekursbegründung vom 10. Dezember 2015 bezeichnet. Mit dieser Rekursbegründung hat der Rekurrent 2 beantragt, den Rekurs als von ihm im eigenen Namen erhoben weiterzubearbeiten, wenn innert der für den Rekurrenten 1 beantragten nachperemptorischen Frist keine Rekursbegründung in der Sache eingehe. Dieser Antrag ist als sinngemässe Anmeldung eines Rekurses im Namen des Rekurrenten 2 gegen Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids vom 23. September 2015 betreffend die Festsetzung des Honorars des Rekurrenten 2 zu betrachten. Diese Rekursanmeldung ist aber offensichtlich verspätet. Folglich fehlt es an einer rechtzeitigen Anmeldung eines Rekurses im Namen des Rekurrenten 2. Auf den Rekurs des Rekurrenten 2 ist deshalb wegen Fristversäumnis nicht einzutreten

4.

4.1      Die Rekursbegründung ist innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (§ 46 Abs. 2 OG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

4.2      Mit Verfügung vom 26. November 2015 hat das Präsidialdepartement die Frist für die Rekursbegründung letztmals bis 10. Dezember 2015 erstreckt und den Rekurrenten 2 darauf hingewiesen, dass diese Frist peremptorisch ist und nicht mehr erstreckt werden kann und auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann, wenn die Rekursbegründung nicht innert Frist eingereicht wird. In seiner Rekursbegründung vom 10. Dezember 2015 hat der Rekurrent 2 den Verfahrensantrag gestellt, dem Rekurrenten 1 sei in direkter Anschrift eine angemessene nachperemptorische Frist zur Begründung des Rekurses in der Sache zu gewähren. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 hat das Präsidialdepartement den Rekurs unter Mitteilung an den Rekurrenten 2 und das JSD dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Damit hat es das Gesuch um nachperemptorische Fristerstreckung implizit abgewiesen. Dass diese Abweisung dem Rekurrenten 2 als Rechtsbeistand des Rekurrenten 1 zugestellt worden ist, ist aus den folgenden Gründen nicht zu beanstanden. Der Rekursbegründung vom 10. Dezember 2015 (Ziff. 1) ist zwar zu entnehmen, dass der Rekurrent 2 unmittelbar nach der Vorlage des angefochtenen Entscheids dem Rekurrenten 1 erklärt habe, dass er sich darauf beschränken werde, den Kostenentscheid zu beanstanden, und der Rekurrent 1 dem Rekurrenten 2 mitgeteilt habe, dass er in der Sache selber Rekurs führen werde. Trotzdem ist das Gesuch um nachperemptorische Fristerstreckung nicht vom Rekurrenten 1 persönlich, sondern vom Rekurrenten 2 gestellt worden, und hat der Rekurrent 2 nicht ausdrücklich erklärt, dass er den Rekurrenten 1 nicht mehr vertrete. Auch in der Sache ist es nicht zu beanstanden, dass das Präsidialdepartement keine nachperemptorische Fristerstreckung gewährt hat. Der Rekurrent 1 hat spätestens am 22. Oktober 2015 persönlich Kenntnis vom angefochtenen Entscheid gehabt und die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung von 30 Tagen ist insgesamt um 45 Tage erstreckt worden. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Rekurrenten 1 nicht hätte möglich sein sollen, fristgerecht eine Rekursbegründung einzureichen. Dies wird denn auch nicht behauptet. Damit hat die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung auch für den Rekurrenten 1 am 10. Dezember 2015 geendet.

4.3      Betreffend die Abweisung des Rekurses des Rekurrenten 1 gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung in Ziffer 1 des Entscheids vom 23. September 2015 haben innert Frist weder der Rekurrent 1 noch der Rekurrent 2 eine Rekursbegründung eingereicht oder einen Antrag gestellt. Folglich ist der Rekurs des Rekurrenten 1 gegen die Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wegen Fristversäumnis dahingefallen.

5.

5.1      Zusammenfassend ergibt sich damit das Folgende: Der Rekurs des Rekurrenten 1 gegen Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids vom 23. September 2015 betreffend die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung ist mangels Rekursbegründung dahingefallen. Auf den Rekurs des Rekurrenten 1 gegen Ziffer 3 des Entscheiddispositivs betreffend die Festsetzung des Honorars seines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist mangels Legitimation nicht einzutreten. Auf den Rekurs des Rekurrenten 2 gegen Ziffer 3 des Entscheids vom 23. September 2015 betreffend die Festsetzung seines Honorars ist mangels rechtzeitiger Rekursanmeldung nicht einzutreten.

5.2      Da sein Rekurs gemäss § 16 Abs. 3 VRPG als dahingefallen zu erklären ist, soweit darauf einzutreten ist, gilt der Rekurrent 1 als unterliegende Partei (vgl. VGE VD.2012.187 vom 16. Januar 2013 E. 2 mit Hinweisen). Grundsätzlich hätte er deshalb gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angesichts seiner offensichtlichen Mittellosigkeit wird aber umständehalber von der Erhebung von Kosten abgesehen.

5.3      Der Rekurrent 2 gilt ebenfalls als unterliegende Partei, weil auf seinen Rekurs nicht einzutreten ist (vgl. VGE VD.2016.12 vom 13. April 2016 E. 2 und Beusch, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 63 N 11 FN 16). Deshalb werden die damit verbundenen Kosten in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG dem Rekurrenten 2 auferlegt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs des Rekurrenten 1 gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 23. September 2015 wird gemäss § 16 Abs. 3 VRPG als dahingefallen erklärt, soweit darauf einzutreten ist.

            Auf den Rekurs des Rekurrenten 2 gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 23. September 2015 wird nicht eingetreten.

            Für den Rekurs des Rekurrenten 1 werden keine Kosten erhoben.

            Der Rekurrent 2 trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 400.–.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent 1

-       Rekurrent 2

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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